Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 IV 122



127 IV 122

20. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 2001 i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art.  24 Abs. 1,
Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Rechtfertigung (Art. 27bis StGB, Art. 17
BV, Art. 32 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen).

    Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses stiftet an, wer wissend, dass der
zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen von festgenommenen
Personen verweigerte, eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft um
entsprechende Auskünfte ersucht, ihr per Fax eine Liste dieser Personen
mit der Bitte übermittelt, ihm die entsprechenden Angaben auf Grund
der Eintragungen im EDV-Register zu machen, zu dem sie mittels eines
Passwortes Zugang hatte, und sie dadurch veranlasst, ihm die geheimen
Angaben zukommen zu lassen.

    Begriff des "Bestimmens" zu einer Straftat (E. 2).

    Begriff des "Geheimnisses" in Bezug auf Strafen, die in öffentlicher
Verhandlung verkündet wurden und in amtliche Register eingetragen sind
(E. 3).

    Anstiftungsvorsatz (E. 4).

    Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Anstiftung
zur Amtsgeheimnisverletzung verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des
Quellenschutzes gemäss Art. 27bis StGB (E. 5a).

    Eine Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung lässt sich weder durch
die Medienfreiheit noch durch angebliche journalistische Berufspflichten
rechtfertigen (E. 5b).

    Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen (E. 5c).

Sachverhalt

    X., Reporter der Tageszeitung "Blick", rief am Vormittag des
10. September 1997 von seinem Wohnort in Horgen die Hauptnummer der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an. Er bat die Verwaltungsassistentin
Z., welche den Anruf entgegennahm, ihn mit einem Staatsanwalt zu
verbinden. Die Verwaltungsassistentin antwortete, dass sämtliche
Staatsanwälte abwesend seien. Im Verlauf des Telefongesprächs teilte
X. der Verwaltungsassistentin mit, dass er im Besitz einer Liste mit den
Namen und den Personalien von Personen sei, die in den vergangenen Tagen im
Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub vom 1. September 1997 festgenommen
worden seien. Er bat die Verwaltungsassistentin, in den Registern
der Staatsanwaltschaft nachzuschauen, ob diese Personen Vorstrafen,
insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, erwirkt hätten. Die
Verwaltungsassistentin war dazu bereit. X. übermittelte ihr hierauf um
08.28 Uhr per Fax die Liste der Personen. Die Verwaltungsassistentin
nahm Einsicht in das ihr mittels eines Passwortes zugängliche EDV-System
der Geschäftskontrolle der Justizdirektion und klärte ab, ob die auf
der Liste genannten Personen schon im Zusammenhang mit Strafverfahren,
insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
registriert waren. Die Verwaltungsassistentin vermerkte handschriftlich
auf der ihr von X. übermittelten Liste bei den einzelnen Personen, ob
Einträge wegen Betäubungsmitteldelikten ("BetmG") oder wegen anderer
Delikte ("a.D.") oder keine Einträge ("n.g.") vorlagen. Die dergestalt
ergänzte Liste sandte sie gleichentags, um 11.32 Uhr, ab dem Telefaxgerät
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an X. Dieser publizierte die
damit neu gewonnenen Informationen betreffend Vorstrafen der Festgenommenen
allerdings nicht.

    Die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach
X. am 12. Januar 1999 vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des
Amtsgeheimnisses frei.

    Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 7. September 1999
der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1
i.V.m. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer
Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit
von einem Jahr.

    X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner
Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Verwaltungsassistentin Z. ist durch Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. April 1998 wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer Busse von 500
Franken bestraft worden. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

    Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf
einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder
das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen
hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des
Amtsgeheimnisses mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Geheimnisse
im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen, die nur einem begrenzten
Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim
halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat
(s. BGE 114 IV 44 E. 2). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB
ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dabei genügt nach den allgemeinen
Regeln Eventualdolus.

    Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen
Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet,
bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur
Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (s. BGE 116 IV 1 E. 3c,
mit Hinweisen). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss
mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens
der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens
diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist.

    a) Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer vom Vorwurf der
Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses freigesprochen. Die ihm von
der Verwaltungsassistentin mitgeteilten Tatsachen betreffend Vorstrafen
bestimmter Personen seien keine Geheimnisse. Zudem sei das berechtigte
Interesse der Öffentlichkeit, über Vorstrafen der wegen des Verdachts der
Beteiligung am spektakulären Postraub festgenommenen Personen informiert
zu werden, gewichtiger gewesen als das berechtigte Geheimhaltungsinteresse
der Betroffenen. Die Verwaltungsassistentin habe weder gewusst noch in Kauf
genommen, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilten Tatsachen betreffend
Vorstrafen geheim seien; sie habe somit nicht vorsätzlich gehandelt. Auch
der Beschwerdeführer habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass die
von ihm erfragten und ihm mitgeteilten Tatsachen betreffend Vorstrafen
bestimmter Personen geheim seien.

    b) Die Vorinstanz ist diesen Argumenten der ersten Instanz nicht
gefolgt. Die Tatsachen betreffend Vorstrafen bestimmter Personen seien,
auch wenn darüber in der Vergangenheit in der Presse berichtet und die
entsprechenden Presseberichte archiviert worden sein sollten, Geheimnisse
im Sinne des Gesetzes. Das allfällige diesbezügliche Informationsinteresse
der Öffentlichkeit sei in Bezug auf den Tatbestand unerheblich und
vermöchte eine Mitteilung über Vorstrafen von festgenommenen Personen nicht
zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf genommen,
dass die von ihm erfragten Tatsachen betreffend Vorstrafen bestimmter
Personen Geheimnisse seien und dass die Erteilung der gewünschten
Auskünfte durch die Verwaltungsassistentin tatbestandsmässig und
rechtswidrig sei. Auch die Verwaltungsassistentin habe dies zumindest
in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer die
Verwaltungsassistentin gemäss Art. 24 StGB vorsätzlich zu einer Straftat
"bestimmt".

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die
Verwaltungsassistentin nicht im Sinne von Art. 24 StGB zu einer Straftat
"bestimmt".

    a) In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er
die von der Verwaltungsassistentin "zuerst gegen sein Ersuchen geäusserten
Bedenken geschickt zerstreute und sie dazu überredete, für ihn persönlich
die vorbereitete Personenliste zu prüfen". Hätte sich der Beschwerdeführer
tatsächlich so verhalten, so hätte er die Verwaltungsassistentin ohne
Zweifel im Sinne von Art. 24 StGB zu deren Verhalten "bestimmt".

    Die Vorinstanz nimmt indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers an,
dass die Verwaltungsassistentin keine Bedenken geäussert, dass er somit
keine Bedenken geschickt zerstreut und die Verwaltungsassistentin auch
nicht zu den von ihm gewünschten Informationen überredet habe.

    In tatsächlicher Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die Verwaltungsassistentin um Auskunft darüber
ersuchte bzw. bat respektive anfragte, ob bestimmte Personen,
die wegen des Verdachts der Beteiligung am Fraumünsterpostraub
vom 1. September 1997 festgenommen worden waren, Vorstrafen
insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten erwirkt hätten. Dabei
hatte die Verwaltungsassistentin die Frage nicht bereits am Telefon zu
beantworten; dazu wäre sie auch gar nicht in der Lage gewesen, da sie
zunächst das EDV-Register, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang
hatte, konsultieren musste. Vielmehr übermittelte der Beschwerdeführer
per Fax die Liste der Personen an die Verwaltungsassistentin, welche
darauf, den einzelnen Personen zugeordnet, handschriftlich vermerkte,
ob Einträge betreffend Betäubungsmitteldelikte oder andere Delikte oder
keine Einträge vorlagen, und die dergestalt ergänzte Liste per Fax an
den Beschwerdeführer übermittelte.

    b/aa) Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer einen andern
zu der von diesem verübten Straftat vorsätzlich bestimmt hat (celui
qui aura intentionnellement décidé autrui à commettre ....; chiunque
intenzionalmente determina altri a commettere ...). Durch die
Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten
Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende
Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines
Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden
Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur
Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet,
kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als
er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (siehe zum Ganzen BGE
116 IV 1 E. 3c, mit Hinweisen). Anstiftung fällt aber ausser Betracht,
wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (BGE 81
IV 147 E. 4, mit Hinweisen).

    Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer
voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist
nicht Anstifter (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I,
2. Aufl. 1996, § 13 N. 96; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001,
S. 122). Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung,
eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als
Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles,
was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse
Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel
(STRATENWERTH, aaO, § 13 N. 96; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 24 N. 4; HAFTER, Lehrbuch des
Schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl. 1946, S. 226; SCHULTZ,
Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl. 1982, S. 292;
LOGOZ/SANDOZ, Commentaire du Code pénal Suisse, 1976, S. 128; MARION
BERTSCHI-RIEMER, Die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB, Diss. Zürich 1961,
S. 38 f.; zum deutschen Recht, dessen § 26 StGB ebenfalls ein "Bestimmen"
zur Tat voraussetzt, siehe Leipziger Kommentar (Roxin), 11. Aufl. 1993,
§ 26 N. 3 ff., 18, 58 ff.; vgl. ferner zum österreichischen Recht
LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 1992, §
12 N. 27 ff.).

    bb) Wird ein Straftatbestand durch Erteilung einer Auskunft, d.h. durch
eine Antwort, erfüllt, so ist das Ersuchen um Auskunft, d.h. die Frage,
objektiv Anstiftung zur Tat. Durch die Frage wird nicht lediglich eine
Situation geschaffen, in welcher die angefragte Person voraussichtlich,
nämlich durch Erteilung der Antwort, eine Straftat begehen wird. Durch die
Frage wird vielmehr der Wunsch, die Bitte nach einer Antwort geäussert,
zu einer Antwort aufgefordert und damit der Tatentschluss des Adressaten
hervorgerufen.

    c) Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsassistentin um
Auskunft darüber gebeten, ob bestimmte Personen insbesondere wegen
Betäubungsmitteldelikten vorbestraft seien. Dadurch hat er sie im Sinne
von Art. 24 StGB zu einem Verhalten bestimmt. Unerheblich ist, dass die
Verwaltungsassistentin frei entscheiden konnte, ob sie die gewünschte
Auskunft erteilen, und dass sie nach Bekundung ihrer diesbezüglichen
Bereitschaft in Ruhe darüber befinden konnte, ob sie die ihr vom
Beschwerdeführer per Fax übermittelte Personenliste durch Angaben
über Vorstrafen ergänzen solle oder nicht; Anstiftung setzt nicht eine
Überrumpelung des Angestifteten voraus. Unerheblich ist auch, dass zwischen
dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsassistentin keine persönliche
Beziehung bestand; eine solche Beziehung ist nicht erforderlich. Das
objektive Merkmal des "Bestimmens" im Sinne von Art. 24 StGB ist gegeben,
weil der Beschwerdeführer durch seine Frage den Entschluss zur Antwort
hervorgerufen hat; ohne Frage hätte es keine Antwort gegeben.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm erfragten Tatsachen
betreffend die Vorstrafen von bestimmten Personen seien keine Geheimnisse.

    a) Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus,
dass die ihm mitgeteilten Vorstrafen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen
ausgefällt und verkündet worden bzw. in öffentlichen Gerichtsverhandlungen
zur Sprache gekommen seien. Die Vorstrafen seien aber gleichwohl als
Geheimnisse zu betrachten.

    b/aa) Tatsachen, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung
zur Sprache kommen, sind keine Geheimnisse. Das Gesetz kann nicht
Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheimhaltung der darin zur Sprache
kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen (TRECHSEL, aaO, Art. 320 N. 5
am Ende). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist,
ist unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend sind, nicht mehr geheim (zum
deutschen Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, Strafgesetzbuch, Kommentar,
26. Aufl. 2001, § 203 N. 6).

    Dies bedeutet aber nicht, dass die in öffentlichen Verhandlungen
verkündeten Strafen auch in der Zukunft nicht zu Geheimnissen werden
können.

    bb) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 30 Abs. 3
BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101], Art. 135 GVG/ZH) soll den am Prozess
beteiligten Personen eine korrekte Behandlung gewährleisten, und die
Öffentlichkeit soll unmittelbar feststellen können, wie das Recht verwaltet
und die Rechtspflege ausgeübt wird (HAEFLIGER/ SCHÜRMANN, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 190 f.; SCHMID,
Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 153). Diese Zwecke der Öffentlichkeit
der Verhandlung, welche unter anderem gerade auch für den Beschuldigten
mit Nachteilen verbunden sein kann, sind mit der öffentlichen Verkündung
des Strafurteils erfüllt. Nach der Verkündung kann die Tatsache der
Bestrafung zu einem Geheimnis werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt
sind. Geraten das Urteil bzw. der Name und die Identität des Verurteilten
in Vergessenheit, so ist die Strafe nur noch einem begrenzten Kreis von
Personen bekannt. Der Wille des Verurteilten an der Geheimhaltung der
Vorstrafe wird respektiert, und sein Geheimhaltungsinteresse wird als
berechtigt anerkannt. Dies ergibt sich auch aus Art. 363 StGB betreffend
Mitteilung der Eintragungen im Strafregister: An Privatpersonen dürfen
keine Auszüge aus dem Strafregister, die andere Personen betreffen,
abgegeben werden (Abs. 2); so genannte gelöschte Einträge dürfen nur
wenigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden
(Abs. 4).

    Allerdings können Strafurteile etwa durch Konsultation von
Entscheidsammlungen, in denen die Urteile jedoch meistens anonymisiert
sind, zur Kenntnis genommen werden sowie, falls darüber in der Presse
berichtet worden ist, durch Konsultation von Pressearchiven. Solche
Nachforschungen sind indessen in der Regel recht aufwändig. Der
Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren als Reporter bei der
Tageszeitung "Blick" arbeitet, behauptet im Übrigen selber nicht,
er hätte durch Nachforschungen in Pressearchiven ohne weiteres in
Erfahrung bringen können, ob die auf der Liste genannten Personen
wegen Betäubungsmitteldelikten oder wegen anderer Delikte vorbestraft
bzw. allenfalls in Ermittlungs- und Strafverfahren verwickelt gewesen
seien. Zudem sind Angaben über Strafen bzw. Vorstrafen von bestimmten
Personen in Presseartikeln in der Regel weniger genau und verlässlich
als diesbezügliche Einträge in amtlichen Registern.

    cc) Ob eine Tatsache ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes ist,
hängt nicht auch davon ab, wie gross das Interesse Dritter und
insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Tatsache
ist. Das Spannungsverhältnis, das in einem konkreten Fall zwischen
dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse
bestehen kann, betrifft nicht den Tatbestand, sondern allenfalls die
Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (vgl. dazu auch BGE
126 IV 236 E. 4d).

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe, wie auch die von ihm
angefragte Verwaltungsassistentin, weder gewusst noch in Kauf genommen,
dass Tatsachen betreffend Vorstrafen von bestimmten Personen Geheimnisse
seien und die Erteilung einer diesbezüglichen Auskunft durch eine Beamtin
im Sinne von Art. 320 StGB tatbestandsmässig sei.

    a) Anstifter ist, wer vorsätzlich einen andern zu einer
Vorsatztat bestimmt. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum
einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die
Ausführung der Tat durch den Angestifteten (REHBERG/DONATSCH, aaO, S.
125/126). Eventualvorsatz genügt (BGE 116 IV 1 E. 3d, mit Hinweisen). Der
Anstifter muss zumindest in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens
der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat,
zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein; ob
insoweit Eventualdolus ausreicht oder direkter Vorsatz erforderlich ist,
bestimmt sich nach den für die Tat geltenden Regeln. Bei der Straftat
der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) genügt subjektiv
Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer muss mithin in Kauf genommen haben,
dass die Verwaltungsassistentin infolge seines Verhaltens zumindest
eventualvorsätzlich ein Amtsgeheimnis verletzen könnte.

    b) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer
in seiner langjährigen Tätigkeit als Polizei- und Gerichtsberichterstatter
nicht entgangen sein, dass Tatsachen betreffend die Vorstrafen bestimmter
Personen grundsätzlich geheim gehalten werden. Der Beschwerdeführer habe
gewusst, dass der zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen der
festgenommenen Personen verweigert hatte. Er behaupte mit Recht nicht,
dass andere Staats- und Bezirksanwälte, die eine etwas grosszügigere
Informationspraxis betrieben, auf Wunsch von Journalisten konkrete Angaben
betreffend die Vorstrafen einer Mehrzahl von Personen wegen bestimmter
Delikte machen würden. Der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf
genommen, dass die von ihm angefragte Verwaltungsassistentin möglicherweise
geheime Daten vorsätzlich oder eventualvorsätzlich preisgeben werde. Die
Verwaltungsassistentin habe ihrerseits zumindest in Kauf genommen, durch
die Erteilung der gewünschten Auskünfte über die Strafregistereinträge
von bestimmten Personen das Amtsgeheimnis zu verletzen.

    c/aa) Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen
Ausführungen zum Vorsatz der angestifteten Verwaltungsassistentin
und zu seinem Anstiftungsvorsatz einwendet, betrifft grösstenteils
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und ist daher in diesem Verfahren
unzulässig. Im Übrigen hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich
in seinem Entscheid vom 25. September 2000 ausgeführt, die Vorinstanz
habe in vertretbarer Beweiswürdigung und ohne Willkür davon ausgehen
dürfen, dem Beschwerdeführer als erfahrenem Gerichtsberichterstatter
könne nicht entgangen sein, dass insbesondere personenbezogene
Angaben aus Untersuchungs- und Gerichtsverfahren Geheimnisqualität
haben. Nach der landläufigen Anschauung des juristischen Laien (so
genannte "Parallelwertung in der Laiensphäre") sind Einträge betreffend
Vorstrafen von bestimmten Personen in nichtöffentlichen, amtlichen
Registern Amtsgeheimnisse. Dass die erste Instanz die Vorstrafen nicht als
Geheimnisse qualifizierte, ist unerheblich. Die erste Instanz ging zum
einen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass über sämtliche
Vorstrafen, welche die Verwaltungsassistentin ihm mitgeteilt habe,
seinerzeit in den Medien berichtet worden sei, und dass zum andern
das öffentliche Interesse an der Information über die Vorstrafen der
festgenommenen Personen das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen
überwiege. Die erste Instanz hat damit die Geheimnisqualität der Vorstrafen
mit Überlegungen verneint, welche der Laie nicht anstellt. Inwiefern die
Vorinstanz von unzutreffenden Begriffen des (Eventual-)Vorsatzes bei der
Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie des Anstiftungsvorsatzes
ausgegangen sei, wird in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann im Übrigen ausgeschlossen
werden, dass die Verwaltungsassistentin die Auskünfte betreffend
Vorstrafen der wegen des Verdachts der Beteiligung am Fraumünsterpostraub
festgenommenen Personen jedem beliebigen Fragesteller erteilt hätte. Die
Verwaltungsassistentin war zur Auskunft bereit, weil der Beschwerdeführer,
wie sie wusste, Reporter bei der Tageszeitung "Blick" ist und nach ihrer
Einschätzung bei manchen Zürcher Bezirks- und Staatsanwälten "beliebt" war
und als "vertrauenswürdig" galt. Die allfällige irrtümliche Annahme der
Verwaltungsassistentin, einem solchen Journalisten dürfe die gewünschte
Auskunft erteilt werden, betrifft nicht den Vorsatz. Ein allfälliger
Rechtsirrtum der Verwaltungsassistentin, d.h. die irrtümliche Annahme,
sie tue unter den gegebenen Umständen überhaupt nichts Unrechtes, wäre
im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da er weder den Vorsatz der
Verwaltungsassistentin noch den Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers
berührt.

    bb) Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren erklärt,
es gehöre zu seinen Aufgaben als Journalist, Fragen zu stellen, und
die angefragte Person müsse selbst wissen, ob sie antworten dürfe oder
nicht. Die Frage nach Vorstrafen sei für ihn eine Routinefrage. Der eine
beantworte sie, der andere nicht. Ob dies ein Amtsgeheimnis sei, müsse
die Amtsperson wissen. Er müsse sich darüber keine Gedanken machen. Der
Beschwerdeführer beanstandet in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil aus dieser Äusserung auf
eine den Eventualvorsatz in Bezug auf den Anstiftungserfolg begründende
Gleichgültigkeit geschlossen habe. Damit werde dem Journalisten in
seiner täglichen Arbeit eine unerträgliche Verantwortung zusätzlich
aufgeladen. Bei jeder Frage im Rahmen der ordentlichen Recherchenarbeit
müsste der Journalist sich quasi in die Rolle der angefragten Person
hineindenken und für diese (mit-)entscheiden, ob sie die Frage aus
Gründen von Amtspflichten oder aus irgendwelchen andern Gründen nicht
beantworten dürfe. Dies könne nicht ernsthaft gefordert werden. Eine
eventualvorsätzliche Verantwortlichkeit im Rahmen von Art. 24 StGB könne
nicht durch eine Anfrage eines Journalisten im Rahmen seiner Recherchen
begründet werden.

    Die Aufgaben des Journalisten, zu denen auch das Recherchieren
gehört, berühren den Vorsatz nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
ein Journalist unter dem Gesichtspunkt des Anstiftungsvorsatzes anders
beurteilt werden sollte als irgendeine andere Person, die einen Beamten
um Auskunft ersucht.

    Ob im Falle einer Frage an einen Beamten, deren Beantwortung
den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB)
erfüllt, Anstiftungsvorsatz gegeben sei, hängt von den konkreten
Umständen des einzelnen Falles ab. Der Beschwerdeführer ersuchte die
Verwaltungsassistentin um eine Auskunft, die ihm, wie er wusste, vom
zuständigen Bezirksanwalt verweigert worden wäre. Es gehörte, wie er
wusste, nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsassistentin, in eigener
Verantwortung über Vorstrafen von Personen zu informieren. Ihm konnte
auch nicht entgangen sein, dass die Verwaltungsassistentin gerade in
Anbetracht seiner Stellung als bekannter "Blick"-Reporter seiner Bitte
entsprach und dass sie ein vergleichbares Ansinnen eines beliebigen Dritten
zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den
Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers in der Form des Eventualdolus
ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Ob der Anstiftungsvorsatz auch
anzunehmen wäre, wenn der Beschwerdeführer den zuständigen Bezirksanwalt
oder einen andern Bezirks- oder Staatsanwalt um Auskunft betreffend
Vorstrafen ersucht und diese erhalten hätte, kann hier dahingestellt
bleiben.

Erwägung 5

    5.- a/aa) Der Beschwerdeführer meint, durch seinen Einbezug in ein
Strafverfahren wegen angeblicher Anstiftung zur Straftat eines andern
sei der in Art. 27bis StGB verankerte journalistische Quellenschutz
unterlaufen worden. Der angefochtene Entscheid sei in Verletzung von
Art. 27bis StGB ergangen.

    Der Einwand ist unbegründet.

    bb) Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung
von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden
Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität
des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen
weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden
(Art. 27bis Abs. 1 StGB). Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen,
er habe das Zeugnis über die Person verweigert, die ihm Auskunft über
die Vorstrafen der wegen des Verdachts der Beteiligung am so genannten
Fraumünsterpostraub Festgenommenen erteilt habe, und er ist nicht wegen
einer solchen Weigerung bestraft worden. Die Verwaltungsassistentin
hat sich selbst den Behörden gestellt. Als Beschuldigter in einem
Strafverfahren wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses konnte
der Beschwerdeführer die Aussage verweigern. Die Eröffnung eines solchen
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verstösst offensichtlich nicht
gegen Sinn und Zweck des journalistischen Quellenschutzes, wie er in Art.
27bis StGB verankert ist.

    b/aa) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die aus der
verfassungsrechtlich verankerten Medienfreiheit (Art. 17 BV) fliessenden
Berufspflichten des Journalisten geböten ganz allgemein, dass der
Journalist in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der öffentlichen
Meinungsbildung nur bestmöglich bestätigte Informationen veröffentliche.
Wegen der mangelhaften Informationspolitik des im Fraumünsterpostraub-Fall
zuständigen Bezirksanwalts sei der verantwortliche Journalist zur
Wahrung seiner Berufspflichten geradezu darauf angewiesen gewesen,
auf Ausweichstationen jeweils seine Recherchenergebnisse anfrageweise
bestätigen zu lassen. Eine allfällige tatbestandsmässige Anstiftung zur
Verletzung des Amtsgeheimnisses durch die gestellte Frage sei bei der
gebotenen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter jedenfalls
durch die journalistische Berufspflicht gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt
gewesen.

    Der Einwand ist unbegründet.

    bb) Das Interesse der wegen des Verdachts der Beteiligung am so
genannten Fraumünsterpostraub festgenommenen Personen an der Geheimhaltung
ihrer Vorstrafen war jedenfalls in jenem Stadium des Verfahrens gewichtiger
als ein allfälliges Interesse der Öffentlichkeit an diesbezüglichen
Informationen, welches im Übrigen ohnehin nicht auszumachen ist. Für
die festgenommenen Personen galt die Unschuldsvermutung. Die Information
der Öffentlichkeit über Vorstrafen hätte für die Betroffenen erhebliche
persönliche Nachteile zur Folge haben und eine Vorverurteilung begünstigen
können. Im Übrigen sind die in der "Erklärung der Pflichten und Rechte der
Journalistinnen und Journalisten" festgelegten Regeln keine Bestimmungen,
deren Einhaltung ein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 32 StGB
rechtfertigen könnte. Dass sich gemäss der zitierten Erklärung die
Journalistinnen und Journalisten "vom Recht der Öffentlichkeit leiten
(lassen), die Wahrheit zu erfahren", bedeutet entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht, dass die tatbestandsmässige Beschaffung der
Informationen über Vorstrafen gemäss Art. 32 StGB erlaubt gewesen sei.

    c) Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den
übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen.

    Dieser setzt voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten
Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig
möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die
Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S.
213, mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt
seien, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist immerhin festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, von einer
Veröffentlichung der ihm von der Verwaltungsassistentin mitgeteilten
Tatsachen betreffend die Vorstrafen der festgenommenen Personen
absah. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu seinen
Gunsten berücksichtigt.