Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 79



127 II 79

8. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
13. Februar 2001 i.S. TV3 AG gegen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 10 EMRK; Art. 14 EÜGF; Art. 17 und 27 BV; Art. 18 Abs. 2 RTVG;
"Unterbrecherwerbung" ("Fohrler live", "Cinderella" usw.).

    Die Regeln von Art. 18 Abs. 2 RTVG über die "Unterbrecherwerbung"
bzw. die damit verbundene Auslegung durch die rundfunkrechtlichen
Aufsichtsbehörden verletzen weder Art. 14 EÜGF noch Art. 10 EMRK
bzw. Art. 17 und 27 BV. Allenfalls veränderten Bedürfnissen von
Veranstaltern und Publikum in diesem Bereich kann nicht punktuell durch
eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG Rechnung getragen
werden; es bedarf hierzu einer auf einer medienrechtlichen Gesamtsicht
beruhenden Gesetzesrevision (E. 3 und 4).

    Werberechtliche Beurteilung der beanstandeten Sendungen (E. 5).

Sachverhalt

    Die TV3 AG strahlte bei ihrer Programmaufnahme Anfang September 1999
in der "Prime Time" ab 18.00 Uhr verschiedene so genannte einstündige
"Leisten" aus. Wochentags handelte es sich dabei um die Talksendung
"Fohrler live" (ab 18.00 Uhr), um das Informationsmagazin "News um 7"
(ab 19.00 Uhr) und die Gameshow "Champions". An diese schlossen sich
um 20.00 Uhr eine weitere, rund einstündige Eigenproduktion (z.B. das
Konsumentenmagazin "Räz" oder die Satiresendung "Lachsack") und um 21.00
Uhr eine eingekaufte Serie an (z.B. "Emergency Room", "Akte X" usw.). Die
Sendungen in der "Leiste" ab 20.00 bzw. 21.00 Uhr waren auf einen festen
Wochentag terminiert und wurden im Wochenrhythmus ausgestrahlt. An den
Wochenenden wich der Senderaster hiervon ab. Die Sendungen ab 18.00 Uhr,
20.00 Uhr und 21.00 Uhr wurden nach rund 30 Minuten durch einen "Trailer"
sowie einen Werbeblock unterbrochen, worauf um 18.30 und 20.30 Uhr das
Publikumsspiel "Due" bzw. um 21.30 Uhr ein Wetterbericht folgten, bevor -
allenfalls nach erneuter Werbung - der Bogen zurück zur jeweiligen "Leiste"
gespannt wurde.

    Am 7. Dezember 1999 stellte das Bundesamt für Kommunikation (im
Folgenden: Bundesamt) fest, dass die TV3 AG seit ihrem Sendestart
am 6. September 1999 gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) betreffend
Werbung verstossen habe, indem "die rund einstündigen Sendungen in der
Programmleiste ab 18 Uhr, 20 Uhr und 21 Uhr mit Werbung unterbrochen"
wurden. Das Bundesamt forderte die TV3 AG auf, bis zum 24. Januar 2000 den
rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ansonsten weitere administrative
Massnahmen ergriffen würden (vgl. Medialex 2000 S. 44 ff.).

    Die TV3 AG gelangte hiergegen an das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; im Folgenden:
Departement), das ihre Beschwerde am 27. Juni 2000 abwies und sie
aufforderte, innert "30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids in den
beanstandeten Punkten der Unterbrecherwerbung den rechtmässigen Zustand
herzustellen". Die - als Beispiel und stellvertretend für die anderen
"Leisten" - geprüfte Sendung "Fohrler live" bilde sowohl unter formalen
wie inhaltlichen Gesichtspunkten eine in sich geschlossene Sendung von
weniger als 90 Minuten, weshalb sie nicht durch Werbung unterbrochen
werden dürfe (Art. 18 Abs. 2 RTVG).

    Die TV3 AG hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem
Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht
gegen das Verbot der Unterbrecherwerbung verstossen habe; eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
subeventuell sei Ziffer 2 des Entscheids "dahingehend abzuändern, dass
die TV3 gewährte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
und zur Berichterstattung an das BAKOM von 30 Tagen ersetzt wird durch
eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides".

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 18 Abs. 2 RTVG dürfen in sich geschlossene
Sendungen nicht, solche von über 90 Minuten höchstens einmal durch
Werbung unterbrochen werden. Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen
enthalten, ist Werbung während diesen erlaubt (Art. 12 Abs. 2 der Radio-
und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [RTVV; SR 784.401]).

    Grosszügiger regelt das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989 über
das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) die Problematik:
Danach können Sendungen unterbrochen werden, sofern dadurch deren
Gesamtzusammenhang und Wert sowie die Ansprüche der Rechteinhaber
nicht beeinträchtigt werden (Art. 14 Abs. 1 EÜGF). In Sendungen,
die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und
Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die
Pausen enthalten, kann Werbung zwischen den eigenständigen Teilen oder
in die Pause eingefügt werden (Art. 14 Abs. 2 EÜGF). Die Verbreitung
audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von
Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen)
darf, falls diese länger als 45 Minuten dauern, einmal je vollständigen
Zeitraum von 45 Minuten unterbrochen werden. Ein weiterer Unterbruch ist
zulässig, wenn die Werke mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei
oder mehr vollständige Zeiträume von 45 Minuten (Art. 14 Abs. 3 EÜGF).
Werden andere als von Absatz 2 ("natürliche Pausen") erfasste Sendungen
unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden
Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen
(Art. 14 Abs. 4 EÜGF). Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht
unterbrochen werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen religiösen Inhalts und
Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie
weniger als 30 Minuten dauern; andernfalls gelten die bereits genannten
Regeln (Art. 14 Abs. 5 EÜGF).

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung von Art. 18
Abs. 2 RTVG durch die konzessionsrechtlichen Aufsichtsbehörden,
die bezüglich der Frage, ob eine in sich "geschlossene Sendung"
vorliege, auf den Gesamteindruck abstellten, sei zu eng und neuen
Sendeformen unangemessen. Das Verhalten der Fernsehzuschauer habe
sich gewandelt. Art. 18 Abs. 2 RTVG wolle verhindern, dass die
Programmgestaltung den "Zuschauer in einem rechtserheblichen Umfang"
nötige, Werbung zu konsumieren. Die Bestimmung müsse heute eurokompatibel
ausgelegt werden; dies auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesrats
in seinem Aussprachepapier vom 19. Januar 2000 zur künftigen Radio- und
Fernsehgesetzgebung. Danach sei die Unterbrecherwerbung europäischen
Standards anzupassen, da "im Vergleich zum Ausland strengere Regeln
stets zu einer Benachteiligung der schweizerischen Veranstalter" führten
(Ziff. 2.5.3 des Aussprachepapiers). Der mit Art. 18 Abs. 2 RTVG verbundene
Eingriff in die Handels- und Gewerbe- bzw. die Meinungsäusserungsfreiheit
treffe sie schwer, ohne dass am entsprechenden Verbot ein spezifisches
öffentliches Interesse bestehe. Bei der Prüfung, ob Art. 18 Abs. 2 RTVG
verletzt sei, müsse einerseits auf die Art der Sendung, andererseits auf
die Art des Unterbruchs abgestellt werden. Es sei umso wahrscheinlicher,
dass der Zuschauer sich aktiv dafür entscheide, das Programm nicht
weiterzuverfolgen, je markanter unterbrochen werde; entsprechend kleiner
sei für ihn die Gefahr, Werbung sehen zu müssen. In Zweifelsfällen sei
"aufgrund einer verfassungskonformen und geltungszeitlichen Auslegung von
Art. 18 Abs. 2 RTVG" die Zulässigkeit der Werbung zu bejahen. Die Sendung
"Fohrler live" (aber auch "Cinderella") werde durch das Publikumsspiel
"Due" - und damit durch eine eigenständige Sendung - unterbrochen und
nicht bloss durch Werbung. Der Zusammenhang zwischen den Sendeteilen
sei relativ lose und der Unterbruch aufgrund der festen, in den meisten
Programmvorschauen angekündigten Ausstrahlungszeiten voraussehbar, weshalb
nicht gegen das Verbot der Unterbrecherwerbung verstossen worden sei.

Erwägung 4

    4.- Die Art. 18 Abs. 2 RTVG vom Departement beigelegte Auslegung
ist entgegen diesen Ausführungen weder gesetzes-, verfassungs- noch
völkerrechtswidrig:

    a) aa) Art. 18 Abs. 2 RTVG spricht generell davon, dass "in
sich geschlossene Sendungen", welche weniger als 90 Minuten dauern,
nicht durch Werbung unterbrochen werden dürfen. Er trifft dabei
keinerlei Abstufungen nach dem Programminhalt; die Regelung gilt
- nach ihrem Wortlaut - unbesehen der Art der Sendung oder deren
Qualität. Entsprechende Anknüpfungen erwiesen sich mit Blick auf
die Programmautonomie (vgl. Art. 93 Abs. 3 BV) auch als heikel. Die
Zulässigkeit der Unterbrecherwerbung ist gesetzlich geregelt und kann
nicht von einem vermuteten "Zapping"-Verhalten des Zuschauers abhängen.
Haben sich die Bedürfnisse von Veranstaltern und Publikum gewandelt, ist
dem durch eine - demokratisch legitimierte und auf einer medienrechtlichen
Gesamtsicht beruhende - Gesetzesrevision Rechnung zu tragen; eine solche
hat der Bundesrat in seinem Aussprachepapier vom Januar 2000 in Aussicht
genommen und inzwischen in die Vernehmlassung geschickt.

    bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn von
Art. 18 Abs. 2 RTVG zum Ausdruck bringen würde, weshalb davon im Sinne der
Vorschläge der Beschwerdeführerin abgewichen werden könnte (vgl. BGE 124
III 266 E. 4 S. 268, mit weiteren Hinweisen), bestehen nicht: Art. 18 Abs.
2 RTVG war während der parlamentarischen Beratungen stark umstritten und
wurde erst kurz vor der Schlussabstimmung als Kompromiss in der heutigen
Form ins Gesetz aufgenommen, nachdem der Bundesrat ursprünglich noch
jegliche Unterbrecherwerbung hatte untersagen wollen (vgl. BBl 1987
III 734). Art. 18 Abs. 2 RTVG soll verhindern, dass Sendungen laufend
durch Werbung unterbrochen und Zuschauer bzw. Zuhörer gezwungen werden,
diese über sich ergehen zu lassen, um eine Sendung als Ganzes verfolgen
zu können; überdies wird dadurch das Gebot der Trennung von Werbung und
Programm unterstrichen (MICHAEL DÜRINGER, Radio- und Fernsehwerbung,
Diss. Zürich 1994, S. 99; BBl 1987 III 722 und 734). Im Parlament war
wiederholt davon die Rede, dass keine "amerikanischen Verhältnisse"
gewünscht würden (vgl. etwa AB 1990 S 580 [Votum Meier]); sämtliche
Vorschläge, die Regelung der Unterbrecherwerbung flexibler zu gestalten und
insbesondere dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende
Fernsehen anzupassen, wurden dabei bewusst verworfen (AB 1989 N 1626 ff.
[Votum Fischer-Hägglingen, S. 1627; Votum Sager, S. 1628; Votum Stamm,
S. 1632; Votum Leuenberger-Solothurn, S. 1634; Votum von Bundesrat Ogi,
S. 1638]; AB 1990 S 580 ff.; AB 1991 N 336 ff.; AB 1991 S 424 ff.; AB
1991 N 1104 ff.; AB 1991 S 506 ff.; AB 1991 N 1153 f.).

    cc) Gegen die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene
geltungszeitliche Auslegung von Art. 18 Abs. 2 RTVG spricht gerade auch
die beabsichtigte Revision des Radio- und Fernsehgesetzes: Danach soll
die Unterbrecherwerbung für private Veranstalter künftig im Rahmen der
Mindestbestimmungen der Europaratskonvention möglich werden (vgl. Art. 9
des Entwurfs und die beabsichtigte Regelung auf Verordnungsstufe);
gleichzeitig fasst der Bundesrat zu Lasten der SRG aber eine so genannte
"asymmetrische Regulierung" ins Auge, indem er deren Möglichkeiten zur
Werbe- und Sponsoringfinanzierung "massvoll" abbauen will (Erläuterungen
RTVG-Entwurf, S. 55; die SRG wird dadurch etwa Mindererträge von 33
bis 38 Mio. Franken erleiden). Die Bestimmungen über die Werbung
und das Sponsoring bilden einen wesentlichen Teil der Finanzierung des
schweizerischen Mediensystems als Ganzes und können deshalb nicht auf dem
Wege der Auslegung punktuell neuen Bedürfnissen angepasst werden, ohne
dass das Gleichgewicht des Systems als solches und die vom Gesetzgeber
vorgenommenen Interessenabwägungen in Frage gestellt würden. Die Anpassung
an die europäischen Werbevorschriften soll nach dem vorgeschlagenen
"dualen" System (gestärkter Service public der SRG durch gezielte
Konzentration des Leistungsauftrags und der Mittel bei gleichzeitig
erweitertem und erleichtertem Marktzugang für private Veranstalter;
Erläuterungen RTVG-Entwurf, S. 12) mit einem Ausschluss der privaten
Veranstalter von den Gebührengeldern verbunden werden, wobei diese
zum Ausgleich hierfür mehr Möglichkeiten erhielten, ihre Programme mit
Werbung und Sponsoring zu finanzieren (Erläuterungen RTVG-Entwurf, S. 51).
Die entsprechende Liberalisierung kann nicht durch eine grosszügigere
Auslegung der bestehenden, auf einem anderen System beruhenden Regelungen
vorweggenommen werden; hierüber hat der Gesetzgeber zu entscheiden.

    b) aa) Internationalrechtlich ist die Schweiz nicht gehalten,
die Unterbrecherwerbung gleich oder grosszügiger zu regeln, als dies im
europäischen Übereinkommen vorgesehen ist. Bei Art. 14 EÜGF handelt es sich
um eine Minimalvorschrift, die im grenzüberschreitenden Fernsehverkehr
einzuhalten ist. Das Übereinkommen hindert die Vertragsparteien indessen
nicht daran, strengere oder ausführlichere Bestimmungen für Programme zu
erlassen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen
im eigenen Hoheitsgebiet verbreitet werden (Art. 28 EÜGF; Conseil de
l'Europe, Rapport explicatif relatif à la Convention européenne sur la
télévision transfrontière, Strasbourg 1990, S. 59).

    bb) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 10 EMRK bzw.  Art. 17
(Medienfreiheit) oder Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit) BV. Zwar kann auch
eine Werbebotschaft in den Geltungsbereich von Art. 10 EMRK fallen
(vgl. BGE 123 II 402 E. 5a S. 414 [Verein gegen Tierfabriken; Zugang zum
Werbefernsehen]; 120 Ib 142 E. 4 S. 148 [Obersee Nachrichten]), doch beruht
die beanstandete Beschränkung der Unterbrecherwerbung hier auf einer klaren
gesetzlichen Grundlage. Sie liegt im öffentlichen Interesse, da sie der
Informationsfreiheit des Publikums und dessen Schutz vor übermässiger,
ungewollter Konfrontation mit Werbung dient; gleichzeitig trägt sie durch
eine sachgerechte Verteilung der aus der Werbung fliessenden Mittel zum
Erhalt einer pluralistischen Medienlandschaft bei (vgl. Art. 93 Abs. 4
BV; BGE 123 II 402 E. 5a u. b S. 415 f.). Die Unterbrecherwerbung ist
nicht schlechterdings untersagt, so dass die Massnahme auch nicht als
unverhältnismässig bezeichnet werden kann, zumal es jedem Veranstalter
freisteht, die Programmgestaltung im Rahmen der weiteren gesetzlichen
Regelungen (Werbezeitbeschränkung usw.) seinen wirtschaftlichen
Bedürfnissen anzupassen. Soweit mit der beanstandeten Beschränkung ein
Eingriff in verfassungs- oder konventionsmässige Rechte verbunden ist,
erscheint dieser deshalb als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36
BV gerechtfertigt. Weder verfassungs- noch konventionsrechtlich besteht
ein Anspruch darauf, senderechtlich gleich behandelt zu werden wie die
ausländische Konkurrenz aufgrund der für sie geltenden Regeln.

Erwägung 5

    5.- Auch hinsichtlich des konkret beanstandeten Sendemusters verletzt
der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht:

    a) Bei der Beurteilung, ob eine in sich geschlossene Sendung
in Missachtung von Art. 18 Abs. 2 RTVG unzulässigerweise mit Werbung
unterbrochen wurde, ist - wie generell bei der Frage, ob rundfunkrechtliche
Programmvorschriften verletzt sind (vgl. BGE 126 II 7 E. 6b S. 19, mit
Hinweis) - auf den Gesamteindruck abzustellen, der beim Publikum gestützt
auf die formelle und inhaltliche Gestaltung des Beitrags entsteht. Dabei
kann den formellen Kriterien (gleiche präsentierende Person, Studiodekor,
Begrüssung und Verabschiedung des Publikums je separat in jedem Sendeteil
usw.; vgl. MARTIN DUMERMUTH, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Rundfunkrecht, Basel 1996, S. 118 Rz. 277) nur beschränkte Bedeutung
zukommen. Änderungen dieser Elemente sind jederzeit in bloss graduellem
Masse möglich, ohne dass der Charakter der in sich geschlossenen Sendung
für den Zuschauer dabei merklich verändert würde (beispielsweise durch
einen beschleunigten Abspann, der optisch im unteren Bildbereich keine
eigene Bedeutung hat und in seinem Inhalt gar nicht mehr wahrgenommen
wird). Im Übrigen muss es auch lokalen Veranstaltern mit beschränkten
personellen und finanziellen Mitteln möglich sein, unterschiedliche Inhalte
durch ein und dieselbe Person in gleichem oder ähnlichem Dekor präsentieren
zu lassen, ohne dass dadurch notwendigerweise immer gleich eine in sich
geschlossene Sendung entstehen muss, die nur noch unterbrochen werden
dürfte, wenn sie über 90 Minuten dauert. In Zweifelsfällen entscheidend
muss die Tatsache sein, ob sich die Programmteile inhaltlich derart
voneinander unterscheiden, dass sie vom Publikum als eigenständig
erfasst werden (DUMERMUTH, aaO, S. 118 Rz. 279). Wesentlich erscheint,
ob der Sendeteil inhaltlich als abgerundet gelten kann, mit anderen
Worten, ob die Dramaturgie der Sendung den mit ihrem Inhalt verbundenen
Spannungsbogen abschliesst oder aber umhüllend über die Werbung hinweg
fortbestehen lässt und dieser damit eine bessere Beachtung verschafft.

    b) aa) "Fohrler live" ist eine Talkshow, bei der Präsentator Dani
Fohrler mehrere Studiogäste zu einem bestimmten Thema empfängt. Nach dem
Gespräch bleiben die einzelnen Intervenienten im Studio sitzen, wobei sich
die Stuhlreihe auf einer etwas erhöhten "Bühne" mit der Zeit füllt. Die
einzelnen Gesprächspartner werden in die weitere Sendung jeweils einbezogen
und haben auch nach ihrem Auftritt noch die Möglichkeit, sich spontan zu
äussern. Nach etwa einer halben Stunde kündigt Dani Fohrler an: "Es geht
gleich weiter (kurze Angabe, wer/was noch zu erwarten ist); gleich nachher,
bleiben Sie dran". Es folgen ein "Programmtrailer" und ein Werbeblock,
dem sich die rund zweiminütige Spielshow "Due" anschliesst. Nach einem
weiteren "Trailer" geht die Talkshow weiter. Neue Gäste gesellen sich
mit ihren Erfahrungen zu den bereits vorgestellten. Sowohl formell wie
inhaltlich handelt es sich bei "Fohrler live" damit aber um eine in sich
geschlossene Sendung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RTVG: Der Präsentator
begrüsst das Publikum nur im ersten Teil der Sendung; bloss dort führt er
in das beiden Sendeteilen gemeinsame Thema ein. Moderation und Studiodekor
sind identisch; vor und nach der Werbung wird keinerlei Vor- oder Abspann
eingespielt. Inhaltlich sind beide Teile von "Fohrler live" ein und
demselben Thema gewidmet, wobei auf mehreren Ebenen der Spannungsbogen
über die Werbung und den Einschub "Due" hinweg fortdauert. Die Gäste des
ersten Teils bleiben auch nach der Werbung im Studio und beteiligen sich
an der weiteren Diskussion. Der Moderator unterstreicht mit dem Hinweis,
was folgt und wie das Thema abgerundet wird (weshalb der Zuschauer
"dran bleiben solle"), die Unvollständigkeit der Information, falls der
zweite Teil der Sendung verpasst werden sollte. Dramaturgisch wird dies
zusätzlich etwa dadurch hervorgehoben, dass das Foto eines Gastes, den das
Publikum im ersten Teil kennen gelernt hat, einem "Medium" gezeigt wird,
das gestützt hierauf seinerseits über diesen gewisse Sachen zu erfahren
versucht. Was dabei herauskommt, erfährt das Publikum nach der Werbung
im zweiten Teil der Sendung (so "Fohrler live" vom 7. September 1999 zum
Thema "Der Tag, der mein Leben verändert hat").

    bb) Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin ändert an dieser
Beurteilung nichts, dass neben der Werbung mit dem Publikumsspiel "Due"
formell noch eine eigene Sendung zwischen den Teilen von "Fohrler live"
ausgestrahlt wird. "Due" dauert lediglich zwei Minuten und besteht in
einem interaktiven Zuschauerspiel, bei dem mindestens 1'000 Franken
gewonnen werden können. Es handelt sich dabei um einen "Füller",
der die Dramaturgie von "Fohrler live" nicht wirklich unterbricht; es
geht dabei letztlich bloss darum, auch hernach allenfalls noch einmal
Werbung oder einen Sponsorenhinweis einspielen zu können. Der Hinweis
der Beschwerdeführerin, dass auch mehrere Episoden einer Serie mit
Werbung "unterbrochen" werden dürften, weshalb die umstrittene Reklame
zulässig sein müsse, verkennt, dass die einzelnen Folgen einer Serie in
der Regel in sich dramaturgisch abgeschlossen sind, was bei den beiden
Teilen der Sendung "Fohrler live" nach dem Gesagten eben gerade nicht
der Fall ist. Zu Recht weist das Bundesamt darauf hin, dass sich das
Problem der Unterbrecherwerbung anders stellen könnte, falls die beiden
Teile von "Fohrler live" durch eine wirklich eigenständige Sendung von
einer gewissen Dauer unterbrochen würden. "Fohrler live" in seiner hier
zu beurteilenden Form absorbiert aber inhaltlich die Werbung wie den
"Füller", weshalb Art. 18 Abs. 2 RTVG verletzt ist.

    Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, bei Radiosendungen werde
ein grosszügigerer Massstab angewandt, verkennt sie die zwischen Fernseh-
und Radioprogramm bestehenden tatsächlichen Unterschiede (Radio als in
erster Linie musikalisches Begleitprogramm), die sich auf die Praxis
der Unterbrecherwerbung auswirken und eine gegenüber dem Fernsehen
differenzierte Handhabung von Art. 18 Abs. 2 RTVG rechtfertigen, "weil
sonst die Werbung gar nicht mehr plaziert werden könnte" (AB 1988 N 299
[Votum Keller]). Der Einwand, auch die Sendung "Meteo" von Fernsehen
DRS nach den Nachrichten und einem zwischengeschalteten Werbeblock
verletze Art. 18 Abs. 2 RTVG, ist unberechtigt, da der Wetterbericht
(d.h. die Sendung "Meteo") heute von seiner Dauer wie Präsentation her
eine klar von der "Tagesschau" abgetrennte Sendung darstellt, zumal
wenn dabei im Sinne einer umfassenden Serviceleistung etwa noch auf
allgemeine meteorologische Phänomene eingegangen wird. Der Zuschauer,
der die Nachrichten nicht gesehen hat, kann sich - ohne Beeinträchtigung
des Nutzens oder des Genusses, den er aus der Sendung "Meteo" zieht -
über die Wettervoraussichten informieren, was beim hier umstrittenen
Sendekonzept mit seinen inhaltlichen Verflechtungen nicht möglich
ist. Davon, dass die Werbung in der Sendung "Fohrler live" letztlich in
einer natürlichen Pause im Sinne von Art. 12 Abs. 2 RTVV liegen würde,
kann schliesslich keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in der
umstrittenen Programmstruktur entgegen dem natürlichen Sendeablauf der
einzelnen "Leisten" - ähnlich ausländischen Modellen (RTL usw.) - mit
dem Kurzspiel "Due" eine künstliche Pause geschaffen, um die Werbung
in einem günstigen Umfeld (anhaltende Spannung) platzieren zu können.
Dies ist nach dem geltenden Radio- und Fernsehrecht unzulässig.

    c) aa) Soweit mit Blick auf den Verfahrensgegenstand, wie ihn die
Beschwerdeführerin im Aufsichtsverfahren selber umschrieben hat und
über den vorliegend nicht hinausgegangen werden kann, überhaupt auf die
anderen Sendeleisten und deren Ausgestaltung im Einzelnen noch einzugehen
ist, genügt der Hinweis, dass die Beurteilung der Sendung "Cinderella"
zu keinem anderen Resultat führt, selbst wenn dort nach dem ersten Teil
ein Abspann ohne Namen, aber mit Sendungssignet eingespielt wird. Die
Dramaturgie der "Leiste" wird auch hier künstlich und ohne wirkliche Zäsur
durch das Publikumsspiel "Due" unterbrochen, um Sponsoring und Werbung
zu ermöglichen. Der Bogen vom ersten zum zweiten Sendeteil wird wiederum
von der Moderatorin durch die Vorschau auf diesen gespannt, der bei
gleichem Publikum, gleichem Studiodekor und den gleichen "Beauty"-Experten
dem selben Thema gewidmet ist ("neuste Trends aus Mode, Wellness und
Lifestyle"). Der den natürlichen Ablauf der Sendung hemmende Charakter der
Werbung und des Spiels "Due" wird durch die ostentative Aufforderung von
Präsentatorin und Studiopublikum an den Zuschauer "Dranne bliebe, dranne
bliebe, dranne bliebe" überbrückt (so "Cinderella" vom 24. Mai 2000). Die
Geschichte des im ersten Teil der Sendung ausgewählten Studiogasts,
der während des Magazins "gestylt" wird, ohne dass er sich dabei sieht,
lässt den Werbe- und Sponsoring-Einschub in den Hintergrund treten;
die Spannungskurve, wie denn das neue "Outfit" aussehen wird, bleibt
im Rahmen der in sich geschlossenen Sendung bis zum Ende der "Leiste"
aufrechterhalten, bevor sich im Finale alle Studiogäste - auch jene des
ersten Teils - wiederum um die Präsentatorin scharen. "Cinderella" weicht
damit in den entscheidenden Punkten nicht vom Konzept "Fohrler live" ab.

    bb) Ein etwas klarerer Unterbruch mag inhaltlich bei der Sendung
"Lachsack" bestehen, soweit es um einzelne, in eine Rahmengeschichte
eingebettete Sketches geht. In formeller Hinsicht besteht aber auch
hier trotz Abspanns keine klare für den Zuschauer erkennbare Trennung vom
zweiten Teil, der weder eingeleitet, noch durch einen Vorspann eigenständig
eröffnet wird (Sendung "Lachsack" vom 27. April 2000). Das Publikumsspiel
"Due" vermag auch hier den Charakter einer in sich geschlossenen Sendung
nicht zu sprengen. Weitere Ausführungen erübrigen sich, nachdem diese
Sendung heute nicht mehr ausgestrahlt wird.

    d) Die Beschwerde ist somit in allen Punkten unbegründet und deshalb
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für diesen Fall ersucht die
Beschwerdeführerin, ihr eine grosszügigere Übergangsfrist zur Anpassung
der beanstandeten Programmstrukturen zu gewähren. Hierzu besteht indessen
kein Anlass: Nach Ziffer 2 des angefochtenen Dispositivs wird sie
aufgefordert, "innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids in
den beanstandeten Punkten der Unterbrecherwerbung den rechtmässigen Zustand
herzustellen" und innert derselben Frist das Bundesamt für Kommunikation
über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Mit Blick darauf, dass
die Beschwerdeführerin bereits bei Aufnahme ihrer Sendetätigkeit über
die Praxis der Aufsichtsbehörden informiert war und im Übrigen aufgrund
wirtschaftlicher Überlegungen inzwischen bereits gewisse Anpassungen
vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der rechtmässige Zustand
nicht innerhalb eines Monats ab dem bundesgerichtlichen Urteil, womit
der Entscheid des Departements rechtskräftig wird (vgl. Art. 38 OG),
hergestellt werden könnte. Sollten sich dabei spezifische, hier nicht
absehbare Probleme ergeben, hat das Bundesamt als konzessionsrechtliche
Aufsichtsbehörde im Übrigen eine gewisse Flexibilität in Aussicht
gestellt; es besteht deshalb keine Veranlassung, die Beschwerde im
Sinne des Eventualantrags (teilweise) gutzuheissen und eine längere
Anpassungsfrist als die vom Departement vorgesehene festzusetzen.