Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 32



127 II 32

4. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
Februar 2001 i.S. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement gegen
Schweizerische Meteorologische Anstalt (SMA), Wettbewerbskommission
und Eidgenössische Rekurskommission für Wettbewerbsfragen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 97 und 103 OG; Art. 5 und 48 VwVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
lit. a und Art. 18 ff., insbesondere Art. 30 KG; Bundesgesetz vom 27.
Juni 1901 über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt
bzw. vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie;
kartellverwaltungsrechtliche Massnahmen gegenüber der Schweizerischen
Meteorologischen Anstalt bzw. MeteoSchweiz.

    Befugnis des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, gegen
einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu führen (E. 1).

    Legitimation der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt
bzw. MeteoSchweiz, gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Wettbewerbsfragen
zu erheben (E. 2).

    Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf die Schweizerische
Meteorologische Anstalt bzw. MeteoSchweiz als Verwaltungseinheit der
Zentralverwaltung (E. 3).

Sachverhalt

    Am 17. September 1998 gelangte die Meteotest, eine private Anbieterin
von meteorologischen Dienstleistungen, an die Wettbewerbskommission
und beantragte die Eröffnung einer Untersuchung sowie die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt (SMA). Mit Verfügung vom 16. November 1998 verpflichtete die
Wettbewerbskommission die Schweizerische Meteorologische Anstalt
vorsorglich, meteorologische Basisleistungen Dritten zu denselben
Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen erweiterten
Diensten. Am 24. November 1998 machte die Wettbewerbskommission die
Untersuchung im Bundesblatt amtlich bekannt, woraufhin die Meteomedia AG,
eine weitere private Unternehmung, mit Schreiben vom 1. Dezember 1998
ihre Beteiligung am Verfahren anmeldete.

    Am 6. September 1999 traf die Wettbewerbskommission die folgende
Verfügung:

    "1. Es wird festgestellt, dass die SMA in den internationalen Märkten
   für Wetterbeobachtungsdaten zur Schweiz, für Klimadaten zur Schweiz
   sowie für Radarbilder zur Schweiz über eine marktbeherrschende Stellung
   verfügt.

    2. Es wird festgestellt, dass die Offerte der SMA an Meteotest vom 27.

    Juli 1998 eine unzulässige Diskriminierung von Handelspartnern
gemäss Art.

    7 Abs. 2 Bst. b KG darstellt.

    3. In Bestätigung der vorsorglichen Massnahmen vom 16. November 1998
   wird die SMA verpflichtet, meteorologische Daten und Produkte Dritten
   zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen
   erweiterten Diensten sowie anderen Dritten. Es ist ihr insbesondere
   untersagt, Diskriminierungen im Sinn der vorstehenden Ziffer 2
   vorzunehmen."

    Gegen diese Verfügung erhob die Schweizerische Meteorologische
Anstalt am 11. Oktober 1999 Beschwerde bei der Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen. Weder die Meteotest noch die Meteomedia AG beteiligten
sich am Verfahren vor der Rekurskommission. Diese hiess die Beschwerde
am 15. August 2000 gut und hob die Verfügung der Wettbewerbskommission
vom 6. September 1999 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, allein schon die durch die Kündigung des Vertrages gegenüber
der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) eingetretene
Veränderung des Sachverhalts sowie die Änderung der Rechtslage durch
das Inkrafttreten am 1. April 2000 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999
über die Meteorologie und Klimatologie (MetG; SR 429.1; AS 2000 S. 664)
liessen die angefochtene Verfügung als überholt erscheinen. Weiter
sei nicht erstellt, dass ein allfälliges missbräuchliches Verhalten
fortbestehe. Offen sei ferner, ob das fragliche Verhalten künftig dem
hoheitlichen oder dem kommerziellen Bereich angehöre.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2000 an das
Bundesgericht beantragt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
der Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom
15. August 2000 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt das Departement
hauptsächlich aus, der Zweck des Kartellrechts werde unterlaufen, wenn
durch Änderung des als missbräuchlich festgestellten Verhaltens eine
Verfügung und die damit verbundene Sanktionsandrohung beseitigt werden
könne. Richtigerweise hätte die Rekurskommission die beiden Feststellungen
der Wettbewerbskommission in den Ziffern 1 und 2 ihrer Verfügung
auf formelle und materielle Richtigkeit prüfen und die Begehren zu den
weiteren Anordnungen gemäss Ziffer 3 allenfalls als Wiedererwägungsgesuch
der Wettbewerbskommission überweisen müssen.

    Die Schweizerische Meteorologische Anstalt schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hat sich
zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu
stellen; sinngemäss hält sie aber an ihrem Entscheid fest. Auch die
Wettbewerbskommission hat kein ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt,
unterstützt jedoch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG (SR 172.021)
beurteilt das Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
rechtswirksame Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen. Neben der Möglichkeit, ein zivilrechtliches
Verfahren einzuleiten, sieht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über
Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251)
verwaltungsrechtliche Massnahmen durch die Wettbewerbskommission vor
(Art. 18 ff. KG). Bei der im vorliegenden Fall getroffenen Verfügung der
Wettbewerbskommission und dem dagegen gerichteten Beschwerdeentscheid der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen handelt es sich um rechtswirksame
Anordnungen im Einzelfall, die sich auf den öffentlichrechtlichen Teil
des Kartellgesetzes stützen (vgl. ZBl 100/1999 S. 64, E. 1; BGE 124 II
499 E. 1).

    b) Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache zuständige Departement
berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung einer
eidgenössischen Rekurskommission zu erheben. Die Behördenbeschwerde des
Bundes bezweckt, das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen
Durchsetzung und rechtsgleichen Anwendung des Bundesrechts zu wahren. Sie
ist gemäss Art. 103 lit. b OG zulässig "gegen die Verfügung einer
eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission,
einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel
98 Buchstabe h" (mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Instanzen
oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung). Massgebend ist,
ob der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Entscheid
von einer dieser Vorinstanzen ausgegangen ist, was bei der
Rekurskommission für Wettbewerbsfragen zutrifft. Beim Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement handelt es sich um das in Wettbewerbsfragen
zuständige Departement. Die Beschwerdebefugnis ist sodann im Unterschied
zu derjenigen von Privatpersonen (Art. 103 lit. a OG) nicht von der
Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses abhängig, sondern es genügt
das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des Rechts. Das
Departement ist vorliegend der Auffassung, der angefochtene Entscheid
unterlaufe den Zweck des Kartellrechts. Dies genügt für die Ergreifung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Departement und entspricht
der Funktion, welche der Behördenbeschwerde zugemessen wird (ZBl 100/1999
S. 64, E. 1; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 958 ff., insbes. 972). In
der Literatur wird zwar die Frage aufgeworfen, ob es sich angesichts
der Unabhängigkeit der Wettbewerbskommission wirklich rechtfertige,
dem Departement die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen (PAUL RICHLI,
Kartellverwaltungsverfahren, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, hrsg. von Roland von Büren und Lucas David,
Basel/Genf-/München 2000, S. 514). Diese Frage wurde vom Bundesgericht
aber bereits geprüft (ZBl 100/1999 S. 64, E. 1), und es sind keine neuen
Argumente ersichtlich, die eine Praxisänderung zu begründen vermöchten.

    Für die Behördenbeschwerde ist ebenfalls nicht von Bedeutung, dass
letztlich eine Bundesbehörde (Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement)
gegen den Entscheid einer anderen Bundesinstanz (Rekurskommission
für Wettbewerbsfragen) Beschwerde führt, die wiederum in einer Sache
geurteilt hat, in der eine Bundesinstanz (Wettbewerbskomission)
gegen eine andere Bundesbehörde (Schweizerische Meteorologische
Anstalt) verfügt hat. Zwei private Unternehmungen haben sich zwar
als Dritte (vgl. Art. 43 KG) am erstinstanzlichen Verfahren vor
der Wettbewerbskommission beteiligt, danach aber keine Parteirechte
mehr wahrgenommen. Diese ausserordentliche Konstellation hindert die
Legitimation des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements nicht,
es ist darauf aber unter anderem Gesichtspunkt zurückzukommen (vgl. E. 3c).

    c) Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Die Vorinstanz hat die Legitimation der bei ihr
beschwerdeführenden Schweizerischen Meteorologischen Anstalt nicht vertieft
geprüft, sondern einfach festgehalten, diese sei von der Verfügung der
Wettbewerbskommission ähnlich wie Private betroffen, weshalb sie ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe; sie sei
damit in Anwendung von Art. 48 lit. a VwVG zur Beschwerdeführung befugt. Ob
die Kommission Art. 48 VwVG richtig angewendet hat, ist eine Rechtsfrage,
die das Bundesgericht von Amtes wegen und frei prüft (vgl. Art. 104 lit. a
OG; BGE 123 II 542 E. 2a).

    b) Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz handelte es
sich bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt - entgegen ihrer
damaligen Bezeichnung - nicht um eine Anstalt im Rechtssinne, und schon
gar nicht um eine privat- oder öffentlichrechtliche Organisationseinheit
mit Rechtspersönlichkeit. Nach dem Reglement vom 7. Juli 1971 für die
Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt (AS 1971 S. 1055) verfügte
sie zwar über typische Merkmale einer unselbständigen öffentlichen
Anstalt (insbesondere über eine Kommission als oberstes Gremium mit
eigenen substantiellen Kompetenzen). Ob sie je eine solche war, kann
aber offen bleiben. Jedenfalls im hier fraglichen Zeitpunkt war die
Schweizerische Meteorologische Anstalt - selbst noch unter der Geltung
des alten Bundesgesetzes vom 27. Juni 1901 über die Schweizerische
Meteorologische Zentralanstalt (AS 18 S. 786 und BS 4 S. 274) - als
Bundesamt des Eidgenössischen Departements des Innern, somit als eine
Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung, organisiert (vgl. BBl
1998 S. 4166; Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998, RVOV, Anhang betreffend Art. 6 Abs. 3 [SR 172.010];
vgl. auch RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht,
Basel/Frankfurt a.M. 1998, § 18 Rz. 82). Entscheidend ist dabei, dass sie
nicht über eigene Rechtspersönlichkeit verfügte. Das neue Bundesgesetz hat
daran nichts geändert. Im Gegenteil hat der Bundesrat in seiner Botschaft
vom 22. April 1998 ausdrücklich dargelegt, weshalb die Schweizerische
Meteorologische Anstalt ein Bundesamt bleiben und insbesondere nicht als
selbständige Anstalt ausgestaltet werden soll (BBl 1998 S. 4166). Daran
hat sich auch das Parlament gehalten. Dem entspricht nunmehr die (neue)
Bezeichnung des Instituts als Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
(MeteoSchweiz; vgl. Art. 1 und 19 der Verordnung vom 23. Februar 2000
über die Meteorologie und Klimatologie, MetV [SR 429.11; AS 2000 S. 1163
und 1167 f.]) besser. Die Schweizerische Meteorologische Anstalt hatte
somit weder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor der Vorinstanz
Rechtspersönlichkeit, noch hat sie diese heute als MeteoSchweiz unter
der Geltung des neuen Rechts.

    c) Der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt bzw. der MeteoSchweiz
steht kein Beschwerderecht im Sinne von Art. 48 lit. b VwVG zu. Die
in dieser Bestimmung verlangte Ermächtigung ergibt sich nicht bereits
generell aus der Tatsache, dass eine Behörde für eine bestimmte Aufgabe
zuständig ist, sondern nur aus einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen
Ermächtigung (BGE 123 II 542 E. 2c, mit Literaturhinweisen). Eine
solche Ermächtigung zugunsten der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt bzw. der MeteoSchweiz sieht im vorliegenden Zusammenhang weder
das Kartellgesetz noch eine andere bundesrechtliche Bestimmung vor. Die
Vorinstanz stützt die Beschwerdelegitimation denn auch nicht auf Art. 48
lit. b VwVG, sondern auf Art. 48 lit. a VwVG.

    d) Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde befugt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Formulierung entspricht Art. 103
lit. a OG. Danach sind zur Beschwerde zunächst die betroffenen Privaten
berechtigt. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesrats
ist auch ein Gemeinwesen nach Art. 103 lit. a OG bzw. Art. 48 lit. a
VwVG zur Beschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie
ein Privater berührt ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa; 123 II 542 E. 2d,
je mit Hinweisen). Das gilt insbesondere dann, wenn es in seinen
vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 125 II 192 E. 2a/aa;
123 II 542 E. 2d; 122 II 33 E. 1b S. 36, 382 E. 2b S. 383). Darüber hinaus
ist ein Gemeinwesen legitimiert, wenn es durch die angefochtene Verfügung
in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges
eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (BGE 125 II 192 E. 2a/aa; 123 II 371 E. 2c S. 374 f.,
542 E. 2d, je mit Hinweisen).

    e) Hingegen begründet nach ständiger Praxis das bloss allgemeine
Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts
keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in
einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert
(BGE 123 II 371 E. 2d S. 375, 542 E. 2d S. 545, je mit Hinweisen;
vgl. nunmehr auch ANDRÉ MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frankfurt a.M. 1998,
Rz. 2.33). Gleichermassen muss dies gelten, wenn es wie vorliegend
nicht um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren geht, sondern in
einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Verfügung gegen
das Gemeinwesen ergangen ist. Art. 48 VwVG enthält keine Art. 103
lit. b OG entsprechende Beschwerdebefugnis der in der Sache zuständigen
Verwaltungsstelle (vgl. ATTILIO R. GADOLA, Die Behördenbeschwerde in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes - ein "abstraktes" Beschwerderecht?,
in AJP 1993 S. 1459). Der Gesetzgeber hätte eine analoge Bestimmung im
Zusammenhang mit der Ordnung der Rekurskommissionen vorsehen können,
hat dies aber nicht getan. Es ist daher nicht zulässig, die gesetzliche
Regelung durch eine weite Auslegung von Art. 48 lit. a VwVG zu umgehen.

    f) Legitimiert sind sodann grundsätzlich nur Gemeinwesen als
solche, nicht hingegen einzelne Behörden oder Verwaltungszweige ohne
eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 123 II 371 E. 2d S. 375, 542 E. 2f
S. 545, je mit Hinweisen). Nach schweizerischem Staatsverständnis sollen
Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden des gleichen Gemeinwesens nicht
auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege, sondern durch die übergeordneten
politischen Behörden geregelt werden (BGE 123 II 542 E. 2f S. 545; MOSER,
aaO, Rz. 2.33). In der Praxis wird die Beschwerdelegitimation denn auch in
der Regel lediglich in Fällen bejaht, in denen von Kantonen, Gemeinden
oder öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit (z.B. der Swisscom AG oder der Eidgenössischen
Alkoholverwaltung, vgl. BGE 125 II 192 E. 2a/bb) gegen Entscheide von
Bundesbehörden oder kantonalen Gerichten Beschwerde geführt wird oder
in denen eidgenössische Stellen kantonale Entscheide anfechten (BGE
123 II 542 E. 2f S. 545 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist eine
Verwaltungsstelle des Bundes grundsätzlich nicht befugt, Beschwerde
gegen Entscheide einer anderen Verwaltungsstelle des Bundes zu führen
(vgl. HÄNER, aaO, Rz. 822 ff.). Eine Ausnahme hat die Praxis lediglich
für Betriebe wie die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angenommen,
denen das Gesetz ausdrücklich die Parteifähigkeit zuerkennt (vgl. BGE
123 II 542 E. 2f S. 546). Keine Ausnahme gilt hingegen etwa trotz
seiner gesetzlich vorgesehenen Unabhängigkeit für den Eidgenössischen
Datenschutzbeauftragten (BGE 123 II 542 E. 2g-i S. 546 f.). Diese
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Übrigen im Schrifttum weitgehend
auf Zustimmung gestossen (vgl. die Bemerkungen von ATTILIO R. GADOLA in
AJP 1998 S. 623 f.; sowie von ETIENNE POLTIER in RDAF 1998 I S. 553 ff.).

    g) Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Schweizerische
Meteorologische Anstalt bzw. die MeteoSchweiz mit R-echtspersönlichkeit
auszustatten oder ihr eine besondere Beschwerdebefugnis zuzuerkennen. Als
Bundesamt der Zentralverwaltung ist sie somit zur Beschwerde nicht
legitimiert. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Schweizerische
Meteorologische Anstalt bzw. die MeteoSchweiz seit dem 1. Januar 1997
nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltungsführung mit
Leistungsauftrag und Globalbudget (vgl. dazu Art. 33 RVOV; BBl 1998
S. 4164; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, aaO, § 18 Rz. 17 und 79 ff.) geführt
wird. Damit richtete sich auch die Verfügung der Wettbewerbskommission
an sich - trotz entsprechender (falscher) Adressierung - nicht gegen
die Schweizerische Meteorologische Anstalt, sondern gegen den Bund
als solchen. Wenn überhaupt kartellrechtliche Verwaltungsmassnahmen
gegenüber dem Bund zulässig und dagegen ein Beschwerderecht gegeben wären
(dazu unten E. 3), dann müsste dieses dem Bund selber zustehen. Dass die
Schweizerische Meteorologische Anstalt bzw. (heute) die MeteoSchweiz ihn
entsprechend vertreten könnte oder an seiner Stelle über ein eigenständiges
Beschwerderecht verfügte, ergibt sich weder aus dem alten noch aus dem
neuen Recht.

    h) Immerhin sieht das neue Bundesrecht nunmehr vor, dass innerhalb
des Dienstleistungsangebots der MeteoSchweiz künftig zu unterscheiden ist
zwischen dem so genannten Grundangebot an Dienstleistungen (Art. 3 MetG)
und den so genannt erweiterten Dienstleistungen (Art. 4 MetG; vgl. auch
Art. 3 Abs. 1 MetV). Dienstleistungen des Grundangebots, dessen Inhalt
vom Bundesrat festgelegt wird (Art. 3 Abs. 1 MetG; vgl. auch Art. 3
Abs. 2 MetV), sind auf dem öffentlichrechtlichen Weg durch Gebühren
zu entgelten (Art. 3 Abs. 3 MetG, Art. 8 ff. MetV sowie die Verordnung
des Eidgenössischen Departements des Innern vom 23. Februar 2000 über
die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie, MetGebV
[SR 172.044.29; AS 2000 S. 1151]). Die erweiterten Dienstleistungen
werden auf privatrechtlicher Basis angeboten, wobei sich das Entgelt
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen bestimmt und namentlich nicht mit
den Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden darf (Art. 4 Abs. 3
MetG). In diesem privatrechtlichen Bereich der erweiterten Dienstleistungen
wäre eine eigene Rechtspersönlichkeit der MeteoSchweiz allenfalls nützlich
und vorstellbar. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber auch
insoweit darauf verzichtet hat. Es bleibt daher dabei, dass die allfälligen
Vertragspartner direkt mit dem Bund kontrahieren - wenn auch in dieser
vertraglichen Hinsicht vertreten durch die MeteoSchweiz - und auch im
vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Beschwerdelegitimation des
Bundesamts angenommen werden kann.

    Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels der Verwaltungsrechtspflege
wird überdies - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen -
verlangt, dass die formellen Voraussetzungen (bereits) im Zeitpunkt der
Einreichung der Beschwerde erfüllt sind bzw. sich spätestens während
der Beschwerdefrist verwirklichen (vgl. BGE 118 Ib 145 E. 2b). Die
Verfügung der Wettbewerbskommission erging am 6. September 1999, und
die Schweizerische Meteorologische Anstalt hat dagegen am 11. Oktober
1999 Beschwerde erhoben; beides ereignete sich demnach noch unter der
Geltung des alten Rechts. Die neuen privatrechtlichen Regeln konnten somit
vorliegend im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation der Schweizerischen
Meteorologischen Anstalt noch gar keine Wirkung entfalten. Das neue
Gesetz trat lange (am 1. April 2000) nach Ablauf der gegen die Verfügung
der Wettbewerbskommission laufenden Beschwerdefrist in Kraft. Dass die
Vorinstanz über die Beschwerde erst am 15. August 2000 entschied, ändert
nichts daran, dass die Beschwerdelegitimation sich ausschliesslich nach
dem alten Recht richtete und damit der neuen privat-rechtlichen Komponente
jedenfalls für die Frage der Beschwerdebefugnis keine Bedeutung zukommen
kann.

    i) Gesamthaft ergibt sich somit, dass die Rekurskommission für
Wettbewerbsfragen zu Unrecht und in Verletzung von Art. 48 VwVG auf die
Beschwerde der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt eingetreten ist.

Erwägung 3

    3.- a) Dieses Ergebnis führt zur Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, ohne dass weiter auf die von den Verfahrensbeteiligten
vorgetragenen Argumente eingegangen werden müsste. Immerhin rechtfertigen
sich aufgrund der besonderen Sach- und Rechtslage folgende Bemerkungen:

    b) Die Vorinstanz hat die bei ihr angefochtene Verfügung als mangelhaft
aufgehoben. In der Tat erweist sich diese als derart falsch, dass sie
geradezu als nichtig zu beurteilen ist.

    c) Nach Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Kartellgesetz für Unternehmen
des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder
andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an
Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.

    Zwar ist diese Bestimmung auch auf öffentliche Unternehmen
anwendbar; sie ist aber zugeschnitten auf Organisationseinheiten mit
eigener Rechtspersönlichkeit sowie auf Bereiche der privatrechtlichen
bzw. -wirtschaftlichen Preisbildung (vgl. BBl 1995 S. 533 ff.). Art. 3
Abs. 1 lit. a KG behält Vorschriften vor, die eine staatliche Markt- oder
Preisordnung begründen. Das dürfte - nebst anderen spezielleren Fällen
(vgl. dazu BBl 1995 S. 537 ff.) - regelmässig dort zutreffen, wo der
Staat hoheitlich auftritt und sich die von ihm erbrachten Dienstleistungen
über eine Gebührenordnung abgelten lässt. Auch die Vorinstanz sieht dies
grundsätzlich so; sie schliesst aber Ausnahmen nicht aus. Eine solche
Ausnahme mag insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Tätigkeiten der
unteren Gemeinwesen, namentlich der Kantone und Gemeinden, in Betracht
fallen. Kein Raum für die Anwendung des Kartellgesetzes verbleibt aber
jedenfalls dort, wo durch (besonderes) Bundesgesetz (vgl. dazu BBl
1995 S. 534) der staatlichen Verwaltung in ihrem Hoheitsbereich ohne
ausdrückliche Unterstellung unter das Kartellrecht Marktmacht und das Recht
auf eine eigene (geregelte) Gebührenordnung zugewiesen wird. Der allfällige
Rechtsschutzbedarf für private Dienstleistungsempfänger wird diesfalls
bereits durch die ordentliche öffentlichrechtliche Ordnung vollumfänglich
gedeckt, sind doch Gebühren immer auf dem Verfügungsweg festzusetzen
und lassen sie sich im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsrechtspflege
überprüfen (vgl. im vorliegenden Zusammenhang Art. 16 MetV bzw. Art. 9 der
früheren Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Gebühren der Schweizerischen
Meteorologischen Anstalt; AS 1995 3192). Dabei können insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und
der Rechtsgleichheit bei Bedarf auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte
berücksichtigt werden. Schliesslich unterliegt eine Verwaltungsstelle
der Aufsicht durch die ihr übergeordnete Verwaltungsinstanz. Damit steht
auch die Möglichkeit offen, durch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde
auf allfällige Mängel hinzuweisen und erforderliche Korrekturen
aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Daran ändert nichts, wenn eine
Verwaltungseinheit mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt wird,
solange sie nicht organisatorisch verselbständigt wird, sondern in der
Verwaltungshierarchie verbleibt.

    Der vorliegende Fall zeigt die Problematik, wenn von einem anderen
Verständnis ausgegangen wird: Letztlich ordnet eine - ausserhalb der
Zentralverwaltung stehende, von dieser grundsätzlich unabhängige,
aber doch nicht rechtlich verselbständigte - Bundesstelle (so genannte
Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung; vgl. Anhang zu Art. 6
Abs. 3 RVOV; vorliegend: die Wettbewerbskommission) gegenüber einer solchen
der zentralen Bundesverwaltung (hier: der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt) eine Zwangsmassnahme in deren hoheitlichem Zuständigkeitsbereich
an. Im Verwaltungs- sowie im Rechtspflegeverfahren steht sich der Bund
selber als "doppelte Partei" gegenüber. Mit dem Bundesgericht sind
nunmehr fünf Bundesinstanzen mit dem Fall befasst, wobei lediglich vor
der Wettbewerbskommission als erster Instanz zwei private Unternehmen als
Dritte, sozusagen "als involvierte Zuschauer", aber nicht unmittelbar als
Parteien, beteiligt waren. Die kartellrechtlichen Verwaltungsmassnahmen
in der vorliegenden Weise auf Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung
anzuwenden, widerspricht der Systematik der Verwaltungsorganisation und
erscheint mit Blick auf die für die Gebührenerhebung geltenden Grundsätze
und auf den uneingeschränkt greifenden öffentlichrechtlichen Rechtsschutz
für sich benachteiligt fühlende Private auch nicht erforderlich.

    d) Im Schrifttum wird - dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes
entsprechend - einhellig festgehalten, dass das Kartellgesetz nunmehr
auch auf Unternehmen des Gemeinwesens anwendbar sei. Grundsätzlich soll
es dabei auf die Rechtsform nicht ankommen. Teilweise wurde die Forderung,
die Organisationsform dürfe nicht zum Ausschluss des Kartellrechts führen,
schon vor Inkrafttreten des geltenden Kartellgesetzes erhoben (vgl. etwa
WALTER A. STOFFEL, Wettbewerbsrecht und staatliche Wirtschaftstätigkeit,
Freiburg 1994, S. 233 f. und S. 242 ff.). Teilweise wird der heutigen
Kartellordnung sogar ein rein funktionaler Unternehmensbegriff
zugewiesen, wonach die Rechtsform überhaupt keine Bedeutung mehr
habe (vgl. RUDOLF RENTSCH, Deregulierung durch Wettbewerbsrecht,
Basel/Genf/München 2000, S. 131 ff.), oder es wird gefolgert, auf die
(rechtliche) Unternehmensqualität komme es nicht an (vgl. etwa JÜRG BORER,
Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1998, S. 93). Eine
solche Betrachtungsweise übersieht aber die verwaltungsorganisatorischen
und -verfahrensrechtlichen Probleme, welche im Bereich des öffentlichen
Unternehmens damit verbunden wären; es ist denn auch bezeichnend, dass
sich in den entsprechenden Publikationen keine Aussagen dazu finden,
wie organisatorisch und verfahrensrechtlich vorzugehen wäre.

    Einigkeit besteht in der Literatur weitgehend darüber, dass das
Kartellgesetz keine Legaldefinition des massgeblichen Unternehmens enthält
und dass mit dem Gesetz bestimmte (verpönte) wirtschaftliche Phänomene
(nunmehr) möglichst unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur, oder anders
gesagt, möglichst weitgreifend erfasst werden sollen (vgl. etwa BORER,
aaO, S. 93; ROLF H. WEBER, Einleitung, Geltungsbereich und Verhältnis
zu anderen Rechtsvorschriften, in: Schweizerisches Immaterialgüter-
und Wettbewerbsrecht, hrsg. von Roland von Büren und Lucas David, Basel/
Genf/München 2000, S. 37 f.). In den einschlägigen Kommentarwerken wird
aber meist entweder ausdrücklich (so WEBER, aaO, S. 38; ROGER ZÄCH,
Schweizerisches Kartellrecht, Bern 1999, S. 115, Rz. 218) oder doch
wenigstens sinngemäss (HOMBURGER/SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY, Kommentar
zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 1997, Rz. 4 ff. zu Art. 2)
festgehalten, massgebliche Unternehmensqualität setze wirtschaftliche
und rechtliche Selbständigkeit voraus. Dies erscheint gerade im Hinblick
auf öffentliche Unternehmen wegen der sonst unlösbaren organisatorischen
und verfahrensrechtlichen Fragen als sachlich und systematisch logisch
und zwingend. Andernorts wird, mit gleichem Ergebnis, festgestellt,
dass insbesondere die Regiebetriebe - und damit umso zwingender
(unselbständige) Einheiten der Zentralverwaltung - des Bundes
unter die Ausnahmeregelung von Art. 3 Abs. 1 KG fielen (BBl 1994 I
540; HOMBURGER/SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY, aaO, Rz. 10 zu Art. 3;
vgl. auch die zurückhaltende Beurteilung bei JENS IVAR DROLSHAMMER,
Wettbewerbsrecht/Competition Law/Droit de la Concurrence, Bern 1997,
S. 24, S. 29 f. und insbes. S. 35 f.). Dazu wird auch ausgeführt, das
Kartellrecht müsse dort greifen, wo der Staat privatwirtschaftlichen
Akteuren dazu verhelfe oder ihnen Raum lasse, den Wettbewerb zu
verfälschen, ohne sie einer materiellen administrativen Kontrolle
zu unterstellen (MARC AMSTUTZ, Neues Kartellgesetz und staatliche
Wettbewerbsbeschränkungen, in AJP 1996 S. 890). Das lässt den Umkehrschluss
zu, dass das Kartellgesetz nicht anwendbar ist, wenn - wie eben bei der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt als einer Verwaltungseinheit der
Zentralverwaltung - die ordentliche Verwaltungsrechtspflege und allenfalls
die administrative Aufsicht greifen. Es kommt somit nicht darauf an,
ob der Schwerpunkt eher beim Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 KG
oder bei der Ausnahmeregelung gemäss Art. 3 Abs. 1 KG gesetzt wird.

    Freilich fällt auf, dass in den neueren kartellrechtlichen
Publikationen die Schweizerische Meteorologische Anstalt häufig als
Beispiel für ein vom Kartellgesetz erfasstes öffentliches Unternehmen
genannt wird (so etwa bei RENTSCH, aaO, S. 143; WEBER, aaO, S. 38; ZÄCH,
aaO, S. 119, Rz. 225; vgl. auch RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, aaO, Rz. 11 zu §
21; ROGER ZÄCH, Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, in:
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, hrsg. von Roland
von Büren und Lucas David, Basel/Genf/München 2000, S. 207). Dabei
wird jedoch regelmässig lediglich auf die entsprechende Praxis der
Wettbewerbskommission verwiesen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Frage, ob die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes denn
auch tatsächlich erfüllt seien, findet sich nirgends. Namentlich wird an
keiner Stelle - auch nicht dort, wo dies ausdrücklich als Voraussetzung des
Unternehmensbegriffs definiert wird - untersucht, ob die Schweizerische
Meteorologische Anstalt (bzw. nunmehr die MeteoSchweiz) über die
erforderliche rechtliche Unabhängigkeit verfüge. Der reine Verweis auf die
Praxis der Wettbewerbskommission greift aber aus den dargelegten Gründen
zu kurz. Im Übrigen hat die damalige Kartellkommission selbst bereits
1996 festgehalten, trotz der geplanten Einführung einer Kostenrechnung
bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt bestünden zahlreiche
Zweifel, ob eine wettbewerbsneutrale Lösung möglich sei, solange der
privatwirtschaftlich tätige Zweig in die öffentliche Verwaltung integriert
bleibe; um Wettbewerbsvor- und -nachteile zu vermeiden, sollten die
rein kommerziell tätigen Zweige von der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt institutionell getrennt werden (VKKP 1996/3 S. 45 f.), was nur
heissen kann, dass sie eben rechtlich zu verselbständigen wären. Diese
zutreffende Beurteilung der früheren Kartellkommission scheint in der
Folge weder in der Praxis noch in der Literatur noch beim Gesetzgeber
die nötige Beachtung gefunden zu haben.

    e) Jedenfalls nach altem Recht, gemäss welchem sich die Schweizerische
Meteorologische Anstalt ihre Dienstleistungen ausschliesslich hoheitlich
durch die Festlegung von Gebühren entgelten liess (vgl. die frühere
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Gebühren der Schweizerischen
Meteorologischen Anstalt; AS 1995 S. 3192) und für eine privatrechtliche
bzw. -wirtschaftliche Preisbildung kein Raum bestand, verfügte damit
die Wettbewerbskommission über keinerlei Zuständigkeit, gegenüber der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt Zwangsmassnahmen zu treffen. Dass
die Schweizerische Meteorologische Anstalt zuletzt mit Leistungsauftrag und
Globalbudget geführt wurde, änderte daran nichts, brachte dies doch einzig
intern eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Verwaltung, nicht aber
eine extern beachtliche Unabhängigkeit mit sich. Eine Zuständigkeit der
Wettbewerbskommission konnte höchstens für nicht durchsetzbare Empfehlungen
oder Gutachten zuhanden des Gesetzgebers (nach Art. 45-47 KG) bestehen
(vgl. HOMBURGER/SCHMIDHAUSER/HOFFET/DUCREY, Kommentar zum schweizerischen
Kartellgesetz, Zürich 1997, Rz. 15 zu Art. 3).

    Im Übrigen ist hier zu wiederholen, dass mangels Rechtspersönlichkeit
sowie mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zuständigkeitserklärung ein
Bundesamt nicht Adressat einer Verfügung der Wettbewerbskommission
sein kann. Wenn schon, dann hätte diese das entsprechende Gemeinwesen
als solches in die Pflicht zu nehmen. Immerhin dürfte die falsche
Zustellung nicht schaden, soweit die Adressierung an eine Behörde des
fraglichen Gemeinwesens erfolgt. Dass daraus aber nicht automatisch auch
eine Beschwerdelegitimation des angesprochenen Amtes folgt, wurde bereits
dargelegt (vgl. E. 2).

    f) Nun erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass unter
neurechtlichen Gesichtspunkten eine andere Beurteilung vorgenommen
werden muss. Im privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des Bundes ist die
Anwendung des Kartellrechts nicht ausgeschlossen (vgl. etwa sic! 1/1997
S. 38; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 1995
i.S. Torche). Der Gesetzgeber hat nunmehr - im Unterschied zum alten
Recht - ausdrücklich vorgesehen, dass die MeteoSchweiz bei gewissen
Dienstleistungen privatrechtlich aufzutreten und auch privat-rechtlich
den Preis festzulegen hat. Im Verordnungsrecht hat der Bundesrat die
entsprechenden so genannten erweiterten Dienstleistungen negativ -
durch Definition des so genannten Grundangebots (vgl. Art. 2 und 3 MetV)
sowie durch die Festsetzung der Gebührenordnung für die Dienstleistungen
des Grundangebots (vgl. Art. 1 ff. MetGebV) - umschrieben. Ob damit
die Ausscheidung von Grundangebot und erweiterten Dienstleistungen
in genügendem Masse vorgenommen wurde, kann offen bleiben. Jedenfalls
entsprach es der Auffassung des Bundesrates, dass im privatrechtlichen
Bereich die MeteoSchweiz nunmehr dem Kartellrecht unterstehen soll
(vgl. BBl 1998 S. 4168 ff.). Das Parlament hat die vorgeschlagene Regelung
übernommen. Dass der Gesetzgeber einen entsprechenden Bedarf gesehen
hat, gerade im Hinblick auf die Geltung kartellrechtlicher Grundsätze
einen privatrechtlichen Bereich festzulegen, stärkt im Übrigen die
obige Auslegung des alten Rechts. Der Gesetzgeber hat daraus indessen
nicht die Konsequenz gezogen, der MeteoSchweiz Rechtspersönlichkeit
zu verleihen. Unter verfahrenstechnischen Gesichtspunkten hat er die
Rechtslage damit jedenfalls nicht vereinfacht.

    Klar ist immerhin, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 lit. a KG
die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes auf die MeteoSchweiz grundsätzlich
nicht mehr ausschliessen. Aufgrund der unveränderten Behördenorganisation
bleibt es allerdings weiterhin fraglich, ob gegenüber der Meteo-Schweiz
verwaltungskartellrechtliche Zwangsmassnahmen (insbesondere nach
Art. 30 KG) angeordnet werden dürften. Möglich erscheinen hingegen
privatrechtliche Klagen gegen den Bund im Bereich der privatrechtlichen
Tätigkeit der MeteoSchweiz (vgl. sic! 1/1997 S. 38). Überdies dürfte
es den Wettbewerbsbehörden künftig freistehen, den Bundesbehörden
uneingeschränkt Empfehlungen zu erteilen oder Gutachten zu erstatten
(nach Art. 45 ff. KG). Weiterhin dürfte es auch zulässig sein, an
die Aufsichtsbehörde zu gelangen, denn mangels anderer Organisation
untersteht die MeteoSchweiz auch im privat-rechtlichen Tätigkeitsbereich
der behördlichen Aufsicht. Zwar greifen die öffentlichrechtlichen Kriterien
der Gebührenfestlegung für die privatrechtliche Preisbildung gerade
nicht, hingegen gelten die - grundsätzlich weniger einschneidenden -
öffentlichrechtlichen Bedingungen des Kartellrechts, also namentlich das
Verbot des Missbrauchs von Marktmacht.

    Wie es sich neurechtlich genau verhält, braucht hier aber nicht
endgültig behandelt zu werden.

    g) Die Verfügung der Wettbewerbskommission erging am 6. September 1999;
Auslöser dafür war eine Offerte der Schweizerischen Meteorologischen
Anstalt vom 27. Juli 1998 an die Meteotest, die nach Auffassung der
Wettbewerbskommission im Vergleich mit dem entsprechenden Vertrag zwischen
der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt und der Schweizerischen
Radio- und Fernsehgesellschaft eine unzulässige Diskriminierung
von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG bewirkt haben
soll. Es kann hier offen bleiben, ob bereits eine Offerte zu einer
kartellrechtlich wesentlichen Diskriminierung zu führen vermag. Jedenfalls
hat die Schweizerische Meteorologische Anstalt noch im Jahre 1999 ihr
Angebot abgeändert und den Vertrag mit der Schweizerischen Radio- und
Fernsehgesellschaft auf Ende 1999 gekündigt; dies geschah im Übrigen auch,
bevor die Wettbewerbskommission in der Sache entschieden hat. Damit ist
der von der Wettbewerbskommission beanstandete Sachverhalt aber unter
Geltung des alten Rechts abgeschlossen worden, nachdem das neue Recht erst
am 1. April 2000 in Kraft getreten ist. Das neue Recht entfaltete für den
vorliegenden Fall somit noch keine Wirkung. Es ist auch nicht zulässig,
im Sinne einer Vorwirkung noch unter dem alten Recht sozusagen auf Vorrat
eine Verfügung zu treffen, mit welcher künftig nach Inkrafttreten des
neuen Rechts bestimmte Handlungen verboten werden, die erst nach neuem
Recht ausgeschlossen sind. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als
die Schweizerische Meteorologische Anstalt die ihr vorgeworfene Handlung
bereits unter der Geltung des alten Rechts korrigiert hat.

    Jedenfalls nach altem Recht war das Kartellgesetz, wie dargelegt,
auf die Schweizerische Meteorologische Anstalt nicht anwendbar. Demnach
hat die Wettbewerbskommission eine Verfügung getroffen, für welche sie
gar nicht zuständig war. Nach der Praxis stellt die funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen
Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf
dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der
Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit
(IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel
1986, Bd. I, Nr. 40 B. Ziff. V, S. 242; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 40 B. Ziff. V, S. 120; PETER SALADIN, Die sogenannte Nichtigkeit
von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin zum 65. Geburtstag,
Zürich 1989, S. 539 ff.). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist
jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen
zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a; 115 Ia 1 E. 3 S. 4); sie kann auch
im Rechtsmittelweg festgestellt werden (IMBODEN/RHINOW, aaO, Nr. 40
B. Ziff. V III. c, S. 240). Im vorliegenden Z-usammenhang kommt der
Wettbewerbskommission keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu und ist die
Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
mit der Rechtssicherheit vereinbar. Die Verfügung der Wettbewerbskommission
vermochte damit von Anfang an keine Rechtswirkungen zu entfalten.

    h) Damit ändert auch die fehlende Beschwerdelegitimation der
Schweizerischen Meteorologischen Anstalt vor der Vorinstanz nichts daran,
dass der Verfügung der Wettbewerbskommission keinerlei Rechtswirkungen
zuzumessen sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements kann daher lediglich in diesem Sinne
gutgeheissen werden. Mangels Streitobjekts in der Sache steht es dem
Bundesgericht allerdings nicht zu, formell die Nichtigkeit der Verfügung
der Wettbewerbskommission festzustellen; das hindert die vorliegenden
erläuternden Erwägungen in der Begründung aber nicht. Sie rechtfertigen
sich umso mehr, als es der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt
verwehrt bleibt, die Verfügung der Wettbewerbskommission anzufechten, und
eine Korrektur durch eine andere Behörde zurzeit als wenig wahrscheinlich
erscheint.