Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 238



127 II 238

26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
21. März 2001 i.S. Bau- und Wohngenossenschaft Friedheim und Mitb. gegen
AG für Abfallverwertung, Einwohnergemeinde Thun, Regierungsrat sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 25a und 33 Abs. 3 lit. b RPG; kantonales Bau- und Planungsrecht,
Abfallrecht und Verwaltungsverfahren.

    Planung und Bewilligung einer Kehrichtverbrennungsanlage im Rahmen
einer vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Überbauungsordnung
(E. 3a). Die Überbauungsordnung unterliegt der vollen Überprüfung durch
das Verwaltungsgericht (E. 3b).

    Art. 9, 13 f., 31, 44a USG; Abfallplanung,
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie lufthygienische Beurteilung der
Kehrichtverbrennungsanlage Thun.

    Prüfung der Standortwahl unter raumplanerischen und umweltrechtlichen
Gesichtspunkten (E. 4).

    Anforderungen an die Abfallplanung, welche die Einzugsgebiete der
Verbrennungsanlagen festlegt (E. 5) und Ermittlung der Abfallmengen,
auf welche die Anlage auszurichten ist (E. 6).

    Beurteilung der Umweltverträglichkeitsprüfung (E. 7).

    Fragen der Luftreinhaltung unter Berücksichtigung des Massnahmenplans
bei Erlass eines Nutzungsplans für die Kehrichtverbrennungsanlage (E. 8).

Sachverhalt

    Die AG für Abfallverwertung (AVAG) entsorgt im Auftrag von
ungefähr 150 Gemeinden die Abfälle aus den Gebieten Aaretal südlich
Belp, Schwarzenburgerland, Berner Oberland und Emmental (nachfolgend
als AVAG-Region bezeichnet). Die AVAG projektierte im Verlauf der
neunziger Jahre für die Entsorgung der bisher auf Reaktordeponien
abgelagerten Abfälle die Errichtung einer Schwelbrennanlage, verwarf
dieses Vorhaben aber Mitte 1998. Statt dessen nahm sie die Projektierung
einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) mit konventioneller Rostfeuerung
auf. Entsprechend einem Gesuch der AVAG vom 23. April 1999 erliess der
Regierungsrat des Kantons Bern am 15. September 1999 die kantonale
Überbauungsordnung KVA Thun in Form eines Gesamtentscheides unter
zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Die Gesuchsunterlagen enthalten
unter anderem einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 22. März
1999. Die Überbauungsordnung umfasst namentlich den Überbauungsplan,
die Überbauungsvorschriften sowie verschiedene Erschliessungs- und
Leitungspläne. Der Regierungsrat genehmigte mit dem Gesamtentscheid
nicht nur die Überbauungsordnung, sondern erteilte gleichzeitig auch die
Baubewilligung für das Vorhaben (umfassend Entladehalle, Bunkergebäude,
Ofen- und Kesselhaus, Energiegebäude, Betriebsgebäude und Aussenanlagen)
und wies die zahlreichen dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit er
darauf eintrat.

    Gegen diesen Beschluss gelangten die Einwohnergemeinden Hilterfingen
und Oberhofen am Thurnersee, 355 lokale Organisationen und Privatpersonen
sowie die Stiftung Greenpeace Schweiz an das kantonale Verwaltungsgericht,
welches die Beschwerden am 26. April 2000 abwies, soweit es darauf eintrat.

    Zahlreiche lokale Organisationen, Anwohnerverbände, die
Bau- und Wohngenossenschaft Friedheim, die Stiftung Greenpeace
Schweiz sowie 285 Einzelpersonen oder Ehepaare, überwiegend mit
Wohnsitz in Thun oder Steffisburg, haben am 2. Juni 2000 gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichtes beim Bundesgericht gemeinsam
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei der Bauabschlag
zu verfügen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten
kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, das angefochtene
Projekt hätte nicht im Rahmen einer kantonalen Überbauungsordnung bewilligt
werden dürfen. Durch sein Vorgehen habe der Regierungsrat das Stimmrecht
der in Thun wohnhaften Stimmberechtigten und die Gemeindeautonomie
missachtet. Diese Vorwürfe betreffen kantonales Recht, dessen Anwendung
vom Bundesgericht auf Willkür hin überprüft wird.

    Wie die Beschwerdeführer anerkennen, wird der Umfang der
Gemeindeautonomie durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt
(Art. 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [SR
131.212]). Zu prüfen ist entsprechend den vorgebrachten Rügen, ob das
kantonale Recht die Zuständigkeit für den Erlass der Überbauungsordnung
dem Kanton überträgt und damit die kommunalen Stimmberechtigten von der
Mitbestimmung ausschliesst. Ist dies der Fall, liegt keine Verletzung
des Stimmrechts bzw. der Gemeindeautonomie vor.

    Gemäss Art. 102 Abs. 1 und 2 des kantonalen Baugesetzes vom
9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) kann der Regierungsrat eine kantonale
Überbauungsordnung zur Wahrung gefährdeter regionaler oder kantonaler
Interessen erlassen. Nach Art. 32 des Abfallgesetzes des Kantons Bern
vom 7. Dezember 1986 (Abfallgesetz; BSG 822.1) kann er den Standort von
Abfallanlagen bestimmen, wobei sich das Verfahren und die Rechtswirkungen
nach den baugesetzlichen Bestimmungen über die kantonale Überbauungsordnung
richten. Während näher zu prüfen wäre, ob Art. 32 des Abfallgesetzes auch
für die Festlegung des Standorts kleinerer Anlagen von lokaler Bedeutung
herangezogen werden könnte, lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass
er auf Anlagen von regionaler oder überregionaler Bedeutung, vor allem
Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen, anwendbar ist. Die Argumentation
der Beschwerdeführer, wonach der Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung
erst dann in Frage kommen soll, wenn die Erteilung einer ordentlichen
Baubewilligung bzw. die Durchführung eines kommunalen Planungsverfahrens
aufs Höchste gefährdet ist, würde Art. 32 des Abfallgesetzes neben Art. 102
Abs. 1 und 2 BauG keinerlei selbständige Tragweite belassen. Warum der
kantonale Gesetzgeber eine solche inhaltsleere Vorschrift hätte erlassen
sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Es ist nicht willkürlich,
dass das Verwaltungsgericht in Art. 32 des Abfallgesetzes eine Bestimmung
erblickt hat, die einen Anwendungsfall der Wahrung gefährdeter regionaler
oder kantonaler Interessen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 BauG bezeichnet.
Folglich durfte das Verwaltungsgericht vorliegend die Zuständigkeit des
Regierungsrats zum Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung bejahen.

    Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die Wahl von
Standorten für grössere Abfallanlagen oft politisch stark umstritten
ist, was dazu führt, dass die zufällige politische Akzeptanz gegenüber
sachlichen Kriterien zu viel Gewicht erhalten kann. In diesem Umstand
liegt, wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür feststellen konnte, eine
Gefahr für das regionale und kantonale Interesse an der zweckmässigen
Festlegung der Standorte für grössere Abfallanlagen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die lokale Bevölkerung den Bau oder die
Erweiterung von Abfallanlagen mit regionaler oder kantonaler Bedeutung
durchaus nicht immer ablehnt, wie die von den Beschwerdeführern erwähnten
Beispiele zeigen.

    Nachdem Art. 32 Abs. 2 des Abfallgesetzes hinsichtlich Verfahren und
Rechtswirkungen ausdrücklich auf die kantonale Überbauungsordnung verweist,
ist auch der Einwand offensichtlich unbegründet, der Regierungsrat könne
aufgrund dieser Bestimmung ausschliesslich den Standort festlegen.

    b) Die Beschwerdeführer halten die kantonale Überbauungsordnung auch
für unzulässig, weil keinerlei umfassende Kontrolle (einschliesslich
einer Ermessenskontrolle) dieser Planung durch eine Rechtsmittelinstanz
erfolgt sei.

    aa) Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht wenigstens
ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vorsieht,
die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen. Dabei ist eine volle Überprüfung durch
wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 3 lit.
b RPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die
freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen,
sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Beschwerdebehörde hat zu
beurteilen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt
worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie
Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich
sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten
geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton
zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 119
Ia 321 E. 5a S. 326 f.; 114 Ia 245 E. 2b; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG,
Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 52 ff.). Im
Rechtsmittelverfahren ist immer der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3
RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Ein Planungsentscheid
ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig
davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (LEO
SCHÜRMANN/PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 422 f.).

    bb) Die volle Überprüfung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
ist grundsätzlich durch eine übergeordnete, von der planfestsetzenden
Behörde unabhängige Instanz vorzunehmen (SCHÜRMANN/HÄNNI, aaO, S. 422;
vgl. BGE 118 Ib 381 E. 3c S. 397 f.; 114 Ia 233 E. 2b S. 235 ff.;
109 Ib 121 E. 5b S. 123 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April
1992 in: ZBl 94/1993 S. 43). Dabei muss es sich nicht zwingend um
eine Beschwerdebehörde im eigentlichen Sinn handeln. Eine von der
planfestsetzenden Behörde unabhängige Einspracheinstanz kann den
bundesrechtlichen Anforderungen genügen (BGE 119 Ia 321 E. 5c S. 328;
108 Ia 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Auch liess es die Rechtsprechung
in Bezug auf Planungen in den Kantonen Genf und Waadt zu, dass kantonale
Parlamente oder Regierungen als Planfestsetzungsbehörden über Einsprachen
gegen Nutzungspläne als einzige Instanz mit voller Kognition entscheiden
(BGE 112 Ib 164 E. 4c/bb S. 168 f.; 111 Ib 9 E. 2b S. 11; 108 Ib 479 E. 3c
S. 483, je mit Hinweisen). Solche Verfahren erwiesen sich als mit Art. 33
RPG vereinbar, da den Entscheiden der kantonalen Instanzen ein Planentwurf
unterer kantonaler Behörden zugrunde lag und die Einsprachen aufgrund von
Vorarbeiten und Vorschlägen kommunaler oder kantonaler Behörden beurteilt
wurden (BGE 112 Ib 164 E. 4c/bb S. 170).

    Ob an dieser Rechtsprechung in Bezug auf Nutzungspläne, die kein
konkretes Bauprojekt zum Gegenstand haben, festgehalten werden kann,
ist fraglich, doch muss die Frage im vorliegenden Verfahren nicht weiter
geprüft werden. Jedenfalls kann die erwähnte Rechtsprechung im Lichte des
Koordinationsgebots und des seit dem 1. Januar 1997 in Kraft stehenden
Art. 25a RPG in Verbindung mit Art. 33 RPG nicht auf (Sonder-)Nutzungspläne
übertragen werden, mit deren Erlass auch die erforderlichen Bewilligungen
(Verfügungen) für ein konkretes Vorhaben erteilt werden (vgl. BGE 118 Ib
381 E. 3c S. 397 f.).

    Das öffentlich aufgelegte Projekt enthielt neben der Überbauungsordnung
und dem Überbauungsplan vorwiegend Projektunterlagen, Pläne und
Berichte des Planungsbüros, welches das Vorhaben im Auftrag der
AVAG im Detail projektiert und den Umweltverträglichkeitsbericht
ausgearbeitet hatte. Im Rahmen der Beurteilung des Vorhabens hat der
Regierungsrat die im Anschluss an die Projektauflage durch die kantonale
Koordinationsstelle für Umweltschutz und weitere Behörden erfolgte Prüfung
der Umweltverträglichkeit sowie weitere Amts- und Fachberichte kantonaler
Stellen und zwei Bewilligungen eidgenössischer Amtsstellen beigezogen. Der
Regierungsrat hat die Planfestsetzung somit zwar aufgrund von Vorschlägen
und Stellungnahmen unterer kantonaler Behörden vorgenommen, doch war er
die erste und einzige staatliche Behörde, die das Projekt der AVAG einer
den Koordinationsanforderungen von Art. 25a RPG genügenden gesamthaften
Beurteilung mit umfassender Prüfung unterzog. Eine volle Überprüfung dieses
Entscheids, der in verschiedener Hinsicht einer Verfügung gleichkommt,
durch eine übergeordnete, vom planfestsetzenden Regierungsrat unabhängige
Instanz, wie dies Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG grundsätzlich verlangt,
fand nicht statt.

    Der Regierungsrat durfte im Rahmen einer dem Koordinationsgebot
genügenden Rechtsanwendung zwar gleichzeitig mit der Planfestsetzung die
für das Bauvorhaben erforderlichen Verfügungen treffen, doch konnte er in
demselben Entscheid nicht auch noch die Funktion der Beschwerdebehörde
mit voller Überprüfungsbefugnis im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
wahrnehmen. Als erste einheitliche Rechtsmittelinstanz im Sinne des Art. 33
Abs. 4 RPG wurde das Verwaltungsgericht tätig. Dieses musste somit eine den
Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG genügende Prüfung vornehmen.

    cc) Das Verwaltungsgericht durfte sich unter diesen Umständen als erste
Rechtsmittelinstanz nicht auf die tatsächliche und rechtliche Kontrolle
gemäss Art. 80 lit. a und b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG) beschränken. Vielmehr liegt
nach den Ausführungen in E. 3b/bb hiervor einer jener Fälle vor, in denen
die Gesetzgebung (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) die Rüge der Unangemessenheit
vorsieht (Art. 80 lit. c VRPG; vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH
HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, N. 17 zu Art. 80 VRPG). Indessen ergibt sich aus dem angefochtenen
Entscheid, dass das Verwaltungsgericht den Standortentscheid des
Regierungsrats auch bei einer Ermessensüberprüfung geschützt hätte. Bei der
Ermessensüberprüfung hätte das Verwaltungsgericht, wie vorne (E. 3b/aa)
erwähnt, zu beurteilen gehabt, ob der gewählte Standort zweckmässig sei;
selbst wenn noch andere zweckmässige Lösungen erkennbar gewesen wären,
hätte es die angefochtene Planung nicht aufheben können.

    Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Regierungsrat habe seinen
Standortentscheid auf die Standortevaluation der AVAG vom September
1993 gestützt. Dieser Bericht könne im Wesentlichen nach wie vor als
aktuell gelten. Er enthalte gründliche und umfassende Untersuchungen,
die auch die Umweltbelastung und die Lage in einem Agglomerationsgebiet
miteinbezogen und zu einem "eindeutigen Ergebnis" geführt hätten.
Keine Vorschrift verbiete die Errichtung von Kehrichtverbrennungsanlagen
im Agglomerationsgebiet. Tatsächlich würden denn auch verschiedene
Kehrichtverbrennungsanlagen in Bevölkerungszentren, so in Bern, Biel
und Zürich, betrieben. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der
Regierungsrat bei seinem Standortentscheid die raumplanerischen Ziele
und Grundsätze verletzt habe, zumal er alle massgebenden Faktoren
berücksichtigt habe.

    Aus diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid lässt sich ohne
weiteres folgern, dass das Verwaltungsgericht den ausgewählten Standort
sowie die weiteren Erwägungen des Regierungsrats nicht nur für nicht
rechtsverletzend, sondern auch für zweckmässig hielt. Der angefochtene
Entscheid ist somit im Ergebnis mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vereinbar.

Erwägung 4

    4.- Im Folgenden sind die Einwände der Beschwerdeführer gegen die
vom Verwaltungsgericht beurteilte Überbauungsordnung zu prüfen. Dabei
ist, da die mit einer Baubewilligung verknüpfte Überbauungsordnung
Verfügungswirkung hat und die sich stellenden raumplanungsrechtlichen und
umweltschutzrechtlichen Fragen untrennbar miteinander verknüpft sind,
eine umfassende Rechtskontrolle, auch hinsichtlich der Standortfrage,
vorzunehmen (vgl. BGE 123 II 88 E. 1a, 289 E. 1b).

    a) Die Beschwerdeführer kritisieren, der Standortentscheid verletze
raumplanerische Ziele und Grundsätze. Er trage der Nähe des Wohngebiets,
dem "zonenplanerischen Immissionsschutz" und der erhöhten Gefährdung von
Leib und Leben nicht Rechnung.

    Es ist nachstehend im Einzelnen zu prüfen, ob das Projekt die
massgeblichen Immissionsschutzvorschriften einhält (vgl. E. 8). Diese
ergeben sich aus dem Umweltschutzgesetz und seinen Ausführungsverordnungen
und nicht aus dem Raumplanungsgesetz. Grundsätzlich widerspricht es
nicht Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG (Erhaltung
wohnlicher Siedlungen, Schutz der Wohngebiete vor Einwirkungen), eine
Kehrichtverbrennungsanlage im Siedlungsgebiet vorzusehen, sofern sie
mit den nötigen Vorrichtungen zur Emissionsbegrenzung ausgestattet
ist und sofern der Verkehr von und zur Anlage über geeignete Strassen
und Bahnanschlüsse geführt werden kann. Zu berücksichtigen ist,
dass Kehrichtverbrennungsanlagen so zu betreiben sind, dass die bei
der Verbrennung anfallende Wärme genutzt wird (Art. 38 Abs. 1 lit. a
der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 [TVA; SR
814.600]), was im Siedlungsgebiet weit eher möglich ist als ausserhalb. Was
die Beschwerdeführer mit "zonenplanerischem Immissionsschutz" meinen,
erläutern sie nicht näher und ist unklar. Die Lage in einer geeigneten
Zone stellte bereits ein Kriterium der Grobevaluation dar. Vorliegend
kann keinesfalls gesagt werden, die Anlage sei in einem aufgrund der
kommunalen Nutzungsordnung ungeeigneten Gebiet (z.B. als Fremdkörper in
einer Wohnzone) vorgesehen.

    b) Die Beschwerdeführer machen geltend, auf die Standortevaluation
von 1993 könne schon deswegen nicht abgestellt werden, weil damals von
einer Verbrennungskapazität von 180'000 t ausgegangen worden sei.

    Es mag zutreffen, dass bei der heute geplanten Anlage der Landbedarf
etwas kleiner ist als ursprünglich angenommen, wobei eine ausreichende
Landfläche allfällige Erweiterungen bzw. Zusatzbauten zulässt, was
grundsätzlich günstig zu bewerten ist. Vor allem fällt auf, dass in der
Vorausscheidung von den ursprünglich in Betracht gezogenen 31 Standorten
keiner wegen ungenügender Arealgrösse wegfiel, sondern dass durchwegs die
ungenügende Verkehrserschliessung zum Ausschluss führte. Der Landbedarf
spielt in diesem Sinn eine untergeordnete Rolle. Bei den übrigen von den
Beschwerdeführern erwähnten Kriterien (Bahnanschluss, Strassenanschluss
und Wärmenutzung) kommt es entgegen ihrer Auffassung auf die reduzierte
Kapazität nicht an. Ein Bahnanschluss ist für die Lieferung des Abfalls
aus den weiter entfernten Teilen des Einzugsgebiets auf jeden Fall
erforderlich. Für die Anlieferung aus dem näheren Einzugsgebiet, die
per Lastwagen erfolgt, ist eine geeignete Anbindung ans Strassennetz
ebenfalls unabhängig von der Verbrennungskapazität vorauszusetzen.
Die reduzierte Wärmeleistung führt soweit ersichtlich nicht dazu, dass
zusätzliche Standorte in Frage kommen.

    Bei der Beurteilung des Anschlusses an das Strassennetz ging die
Standortevaluation davon aus, dass eventuell die Werkausfahrt bei der
Allmend benützt werden könne. Dass zunächst keine Fahrbahn entlang der
Panzerpiste (am Nordrand der Allmend) vorgesehen war, hatte auf die
Bewertung der Erschliessung unter Immissionsgesichtspunkten kaum einen
Einfluss, wohl hingegen unter jenem der Kosten. In der Sensitivitätsanalyse
zeigte sich indessen, dass der Standort Kleine Allmend auch unter
Vernachlässigung des Kostenfaktors am besten abschnitt. Es kann daher
dahingestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern behaupteten,
aber nicht belegten Zusatzkosten hinsichtlich Erschliessung und weiterer
Elemente tatsächlich anfallen oder nicht. Sie ändern an der günstigen
Beurteilung des gewählten Standorts nichts Wesentliches.

    c) Die Beschwerdeführer wenden ein, die Standortevaluation sei
hinsichtlich der Anzahl Personen, die von Luftschadstoffen aus der
Kehrichtverbrennungsanlage betroffen sind, von unzutreffenden Annahmen
ausgegangen.

    In der Standortevaluation wurde der Bereich dargestellt, in welchem die
maximalen NO2-Immissionsbeiträge zu erwarten sind. Diese betragen ca. 0.08
µg/m3. Die Beschwerdeführer behaupten zu Unrecht, der entsprechende
Bereich sei gemäss UVB vom März 1999 viel grösser. Das umstrittene Projekt
sieht vor, die heutige Heizzentrale der Militärbetriebe Thun durch die
Kehrichtverbrennungsanlage zu ersetzen. Die Standortevaluation stellt die
NO2-Netto-Zusatzbelastungen dar, die dabei auftreten werden. Beilage 4.1-6
des UVB weist demgegenüber maximale Immissionsbeiträge von rund 0.15-0.17
µg/m3 aus; der Bereich mit einer Zusatzbelastung von 0.08 µg/m3 ist in der
Tat erheblich grösser als auf der Karte in der Standortevaluation angegeben
wurde. Indessen gibt der UVB, anders als die Standortevaluation, nicht
die Netto-Zusatzbelastung wieder. Diese resultiert erst nach Abzug der im
UVB separat ausgewiesenen NO2-Immissionen, die heute von der Heizzentrale
der Militärbetriebe verursacht werden und sich im interessierenden Gebiet
zwischen 0.1 und 0.45 µg/m3 bewegen. Im Ergebnis wurde daher der Einfluss
der Anlage hinsichtlich der NO2-Immissionen in der Standortevaluation
eher zu pessimistisch und nicht zu optimistisch beurteilt.

    d) Es trifft zu, dass die Belastung mit Schwebestaub bei der
Standortsuche nicht berücksichtigt wurde. Daraus kann nicht abgeleitet
werden, die Standortevaluation sei mangelhaft. Die Belastung mit NOx
wurde seit den achtziger Jahren als Leitgrösse bei der Beurteilung der
Luftbelastung angesehen. Auch heute noch stellt NOx eine Leitgrösse
dar; die in den neunziger Jahren durchgeführten Untersuchungen über den
Zusammenhang von Luftbelastung und Atemwegserkrankungen haben allerdings
zur Erkenntnis geführt, dass zusätzlich auch der lungengängige Feinstaub
(PM10) einen wichtigen Leitschadstoff darstellt, was 1997 zu einer
entsprechenden Ergänzung von Anhang 7 der Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 8-14.318.142.1) führte (vgl. BUWAL,
Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, Schriftenreihe Umwelt [SRU]
Nr. 52, Bern 1986, S. 10 ff. und 32 ff.; BUWAL, Schwebestaub, SRU Nr. 270,
Bern 1996, S. 13). Es ist angesichts des damaligen Wissensstandes nicht zu
beanstanden, dass die Standortevaluation sich auf die Berücksichtigung von
NOx und einigen problematischen Schwermetallen beschränkte. Es versteht
sich aber, dass bei der Beurteilung der Überbauungsordnung bzw. des
konkreten Bauprojekts den seither gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu
tragen ist (vgl. hierzu auch hinten E. 8).

    Auch der Umstand, dass der Katastrophenschutz nicht in die
Standortevaluation einbezogen wurde, stellt keinen Mangel dar. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern dieser Aspekt bei der Auswahl der geeigneten
Standorte einen massgeblichen Einfluss hätte haben können. Auch hier
gilt im Übrigen, dass das Projekt den Anforderungen an den Schutz vor
Katastrophen bzw. Grossschäden zu genügen hat. Ähnliches gilt für
weitere Gesichtspunkte wie die Belastung durch Dioxine. Aktenwidrig ist
die Behauptung der Beschwerdeführer, die Vorbelastung des Bodens mit
Schadstoffen sei nicht berücksichtigt worden. Vielmehr stellte diese
Vorbelastung ein Kriterium bei der Feinevaluation dar.

    Die Lärmbelastung von Anwohnern durch Verkehr wurde in der Grob- und in
der Feinevaluation berücksichtigt, wie generell der Erschliessungsfrage
grosses Gewicht beigemessen wurde. Ob an einzelnen Punkten erhöhte
Belastungen auftreten, konnte im Rahmen der Standortevaluation
vernachlässigt werden, weil die Frage der Emissionsbegrenzung Gegenstand
des Projektbewilligungsverfahrens bildet.

    e) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass der vorgesehene
Standort durch die Aktivitäten des Waffenplatzes vorbelastet ist. Es
ist unklar, was sie daraus für sich ableiten wollen. Die fraglichen
Vorbelastungen kumulieren sich nicht mit den Auswirkungen der
Kehrichtverbrennungsanlage. Unbehelflich ist auch der nicht näher
konkretisierte Einwand, das umstrittene Vorhaben beeinträchtige die
künftige Entwicklung des Waffenplatzareals für zivile Nutzungen.

    Auf den Einwand, die Planung der Kehrichtverbrennungsanlage Thun
beruhe auf einem veralteten Abfall-Leitbild, ist anschliessend einzugehen
(E. 5). Er stellt die Ergebnisse der Standortevaluation nicht in Frage,
da bei dieser immer von denselben Prämissen ausgegangen wurde und der
Vergleich der Standorte daher durch allfällige Mängel des Leitbilds nicht
beeinflusst wird.

    Generell kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts beigepflichtet
werden, dass die Standortauswahl auf einer breiten und seriösen Grundlage
beruht. Die Einwände der Beschwerdeführer erschüttern dieses Ergebnis in
keiner Weise.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer machen geltend, die Planung der
Kehrichtverbrennungsanlage basiere auf einem veralteten, nicht auf den
neuesten Stand gebrachten Abfall-Leitbild. Dieses hätte entsprechend
Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes unter Mitwirkung der Gemeinden,
Anlagenbetreiber und der Regionalplanungsvereinigungen nachgeführt werden
müssen, bevor gestützt darauf über die angefochtene Überbauungsordnung
entschieden wurde.

    a) Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) erstellen die Kantone eine Abfallplanung
(vgl. dazu BGE 126 II 26 E. 3a S. 29 f.). Das Bundesrecht überlässt es den
Kantonen, die damit verbundenen Rechtswirkungen im Einzelnen festzulegen
(PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, N. 24
f. zu Art. 31).

    Der Kanton Bern hat bereits 1991 eine Abfallplanung in Form
eines Abfall-Leitbildes vorgelegt. 1997 folgte eine überarbeitete
Fassung des Leitbildes, um den Änderungen im Abfallbereich Rechnung
zu tragen. Das Leitbild stellt die Abfallplanung gemäss Art. 31 USG
sowie Art. 16 und 17 TVA dar; es dient als Entscheidungsgrundlage
für Massnahmen nach dem kantonalen Abfallgesetz (vgl. Art. 3 Abs. 4
Abfallgesetz). Im Abfall-Leitbild selbst wird ausgeführt, das Leitbild
habe die Bedeutung einer Sachplanung; es sei behörden-, nicht aber
grundeigentümerverbindlich. Das Verwaltungsgericht hat sich dieser
Sichtweise grundsätzlich angeschlossen und gefolgert, es sei nicht ohne
weiteres verständlich, dass sich der Regierungsrat in einem wesentlichen
Punkt des Leitbildes nicht an seine eigene Vorgabe halte. Weiter führt
das Verwaltungsgericht aus, es sei an das Leitbild (analog dem Richtplan)
unter anderem dann nicht gebunden, wenn veränderte Verhältnisse oder
bessere Erkenntnisse Abweichungen nahe legten. Abweichend vom Leitbild
sei in der Zwischenzeit beschlossen worden, die Kehrichtverbrennungsanlage
Biel (der Müllverwertung Biel-Seeland AG [MÜVE AG]) weiter zu betreiben,
so dass aus diesem Gebiet keine Abfalllieferungen zu erwarten seien. Auch
für die Region Bern müssten in Thun keine Kapazitäten mehr bereitgestellt
werden. Damit sei es nicht zu beanstanden, dass die Kapazität der
umstrittenen Anlage allein auf die aus der AVAG-Region zu entsorgende
Abfallmenge von ungefähr 100'000 t ausgerichtet werde.

    b) Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Betrachtungsweise
als rechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere können sie sich
nicht darauf berufen, dass ihnen durch die Überprüfung, welche das
Verwaltungsgericht vorgenommen hat, eine Instanz verloren gehe. Es lag
im Ermessen des Verwaltungsgerichts, den von ihm festgestellten Mangel
- den die Beschwerdeführer übrigens im kantonalen Verfahren gar nicht
gerügt hatten - selbst zu behandeln oder die Angelegenheit zurückzuweisen
(vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG).

    Im Übrigen postuliert das Abfall-Leitbild nicht kategorisch die
Stilllegung der Kehrichtverbrennungsanlage Biel. Im Leitbild wird
ausgeführt, die planerische Festlegung der künftigen Schliessung der
Kehrichtverbrennungsanlage Biel stelle keine abschliessende Festlegung für
die MÜVE AG dar; ein Weiterbetrieb der eigenen Anlage komme allerdings
nur unter gewissen Bedingungen in Frage. Umso weniger Anlass bestand
für das Verwaltungsgericht, die Angelegenheit zur Ergänzung des Leitbilds
zurückzuweisen, bevor es zur Überbauungsordnung KVA Thun Stellung nahm.

    c) Das Abfall-Leitbild legt die Einzugsgebiete der
Kehrichtverbrennungsanlagen im Wesentlichen entsprechend den
Entsorgungsregionen fest. Für die Verbrennung der Siedlungsabfälle sieht
das Leitbild einen KVA-Verbund der Regionen AVAG, ARBE (Region Bern) und
KEBAG (nordöstlicher Kantonsteil) vor. Dieser Verbund ist offenbar vor
allem deshalb nicht zustande gekommen, weil die Kehrichtverbrennungsanlage
Bern entgegen den früheren Erwartungen in der Lage sein wird, den
in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfall im Wesentlichen selbst zu
verbrennen. Der Verzicht auf den Verbund ändert nichts daran, dass
die Anlage in Thun gemäss Leitbild in erster Linie den Abfall aus der
AVAG-Region zu entsorgen hat. Insofern wird ihr Einzugsgebiet im Leitbild
entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer hinreichend klar festgelegt.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer bestreiten, dass für die
Kehrichtverbrennungsanlage Thun ein Bedürfnis bestehe. Sowohl der
Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht, welches diese Frage
einlässlich behandelt hat, sind der gegenteiligen Auffassung.

    a) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid gründlich
untersucht, welche Abfallmengen aus der AVAG-Region anfallen und in den
nächsten Jahren zu erwarten sind, unter Berücksichtigung der Massnahmen
zur Abfallvermeidung und -verwertung, hinsichtlich welcher der Kanton eine
Rate von 40% erreicht hat. Es hat geprüft, ob eine Verbrennung der Abfälle
in anderen Kehrichtverbrennungsanlagen des Kantons oder der umliegenden
Kantone in Frage kommt, und dies verneint. Weiter hat es festgestellt,
dass auch eine Verbrennung in weiter entfernten Anlagen auf Dauer sowohl
aus grundsätzlichen wie aus praktischen Erwägungen ausser Betracht
fällt. Schliesslich hat es erwogen, dass eine gesamtschweizerische
Betrachtung der Abfallproblematik zu keinem anderen Ergebnis führt,
und daher den Bedarf für das Vorhaben bejaht. Auf diese zutreffenden
Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Im Folgenden ist lediglich
auf einige von den Beschwerdeführern konkret und substanziiert erhobene
Einwände einzugehen.

    b) In der AVAG-Region fallen gemäss den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts jährlich rund 85'000 bis 90'000 t brennbare Siedlungs-
und Bauabfälle an. Hinzu kommen rund 5'000 bis 10'000 t getrockneter
Klärschlamm, der ebenfalls verbrannt werden muss. Bis Ende 1999
wurden diese Abfälle auf Deponien der AVAG abgelagert, was inzwischen
nicht mehr zulässig ist (Art. 30c Abs. 1 USG, Art. 11 und 53a Abs. 1
TVA, vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts vom 11. November 1998,
auszugsweise publiziert in: URP 1999 S. 160 ff. und ZBl 100/1999 S. 534
ff., sowie vom 15. Mai 2000, in: URP 2000 S. 324 ff.). Das BUWAL weist
in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht darauf hin, dass der Abfall
der AVAG-Region mangels genügender Verbrennungskapazitäten in der übrigen
Schweiz auch heute noch zu einem erheblichen Teil unbehandelt abgelagert
wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass dies Art. 30c USG und
Art. 11 TVA widerspricht.

    Hinzu kommt, dass gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
die Abfallmenge seit einigen Jahren wieder zunimmt. Das BUWAL führt
hierzu in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht aus, die Menge der
brennbaren Abfälle in der Schweiz sei von 1996 bis 1999 um gesamthaft
10% auf 3.17 Mio. t gestiegen. In den nächsten Jahren sei ein weiterer
Zuwachs zu erwarten. Erst etwa ab 2005 könne mit einer Stabilisierung der
Abfallmenge gerechnet werden, vorausgesetzt, dass künftig noch verstärkt
Abfälle vermieden würden.

    Für das Jahr 2005 werde mit einer zu verbrennenden Abfallmenge von
ca. 3.7 Mio. t gerechnet. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen,
laut der Abfallstatistik 1996 des BUWAL (Umwelt-Materialien Nr. 90)
habe die Menge der brennbaren Abfälle 1996 3.14 Mio. t betragen. Wenn
1999 diese Menge 3.17 Mio. t betragen habe, mache der Zuwachs nicht 10%
aus. Die Prognose des BUWAL für 2005 sei daher nicht nachvollziehbar.
Dieser Einwand übersieht, dass das BUWAL in seinen (alle zwei Jahre
publizierten) Statistiken bis und mit 1996 immer einen gewissen Anteil
illegal entsorgter Abfälle einrechnete. In der Abfallstatistik 1998 wurde
darauf erstmals verzichtet (BUWAL, Abfallstatistik 1998, Umwelt-Materialien
Nr. 119, Bern 1999, S. 28). Ohne illegal entsorgte Abfälle betrug die
Menge der brennbaren Abfälle 1996 2.88 Mio. t. Ausgehend von dieser für
einen korrekten Vergleich massgeblichen Zahl, ergibt sich bis 1999 (3.17
Mio. t) ein Zuwachs von 10%.

    Auf die Anfang 1999 im Auftrag der schweizerischen Preisüberwachung
erstattete Studie zur Kapazität der Kehrichtverbrennungsanlagen kann
schon deswegen nicht abgestellt werden, weil deren Schätzungen zur
Entwicklung der Abfallmenge viel zu tief liegen. Die für 2005 maximal
prognostizierte Menge von 3 Mio. t brennbarer Siedlungsabfälle wurde
bereits 1998 erreicht, die für 2010 erwartete Maximalmenge (3.15 Mio. t)
im Jahr 1999 überschritten.

    Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass in der AVAG-Region die
Sackgebühr eingeführt und die Infrastruktur für Separatsammlungen
aufgebaut wurde, begleitet von Aufklärungsaktivitäten im Bereich der
Abfallverminderung und -verwertung. Dementsprechend sei die Abfallmenge
in der AVAG-Region von 1990 bis 1996 um ca. 19% zurückgegangen.
Dabei habe allerdings auch die stagnierende Wirtschaftslage eine nicht
zu unterschätzende Rolle gespielt. Nachdem sich die Abfallmengen mit
dem Einsetzen einer wirtschaftlichen Erholung wieder erhöht hätten und
die weiteren Einflussmöglichkeiten des Kantons auf die Entwicklung
der Abfallmenge begrenzt seien, sei es nicht zu beanstanden, dass
die AVAG die Anlage auf eine Verbrennungskapazität von 100'000 t
pro Jahr ausgerichtet habe. Diesen Erwägungen ist auch im Lichte der
Stellungnahme des BUWAL beizupflichten. Nicht gefolgt werden kann den
Beschwerdeführern, wenn sie pauschal den Vorwurf erheben, die bernische
Abfallplanung missachte die Anforderung, Abfälle seien in erster Linie
zu vermeiden und zu verwerten. Die im Leitbild vorgesehenen und soweit
ersichtlich auch verwirklichten Massnahmen lassen diesen Vorwurf als
ungerechtfertigt erscheinen. Es spricht insgesamt nichts gegen die Annahme,
dass sich die Abfallmenge in der AVAG-Region ungefähr entsprechend dem
gesamtschweizerischen Trend entwickeln wird.

    Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, der Abfall der AVAG-Region
könne in anderen Anlagen verbrannt werden, seien dies andere
Kehrichtverbrennungsanlagen oder Anlagen der Zementindustrie. Zudem
sei es möglich, durch Abfalltrennung die zu verbrennende Abfallmenge
zu reduzieren und deren Heizwert zu senken, was sich günstig auf die
Kapazität des Vorhabens auswirke.

    c) aa) Art. 31 Abs. 1 USG verlangt von den Kantonen bei der
Abfallplanung die Vermeidung von Überkapazitäten. In diesem Zusammenhang
verpflichtet Art. 31a Abs. 1 USG die Kantone zur Zusammenarbeit. Das
bedeutet nicht, dass Abfall aus beliebigen Gebieten der Schweiz an
beliebigen anderen Orten des Landes zu verbrennen ist. Der Bund geht
für die Planung der Abfallverbrennung vielmehr von vier Regionen aus
(Westschweiz, Mittelland, Ostschweiz/Innerschweiz, Tessin), innerhalb derer
ausreichende Verbrennungskapazitäten bereitzustellen sind. Damit ergeben
sich ökologisch und finanziell vertretbare Transportdistanzen. Zudem werden
Kantone ohne eigene Abfallanlagen nicht von abfallpolitischen Entscheiden
in weit entfernten Landesteilen abhängig (PIERRE TSCHANNEN, Kommentar
zum USG, N. 17 zu Art. 31; BUWAL, Abfallstatistik 1998, S. 11, 17 ff.).
Das Bundesgericht hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 27. April
1999 in Sachen Kehrichtverbrennungsanlage Lausanne/Tridel SA erwogen,
Art. 31a USG verpflichte vor allem benachbarte Kantone zur Zusammenarbeit
(E. 3c/aa). Für die Kantone bedeutet dies, dass sie die Planung ihrer
Verbrennungsanlagen grundsätzlich auf die Entsorgungsautonomie jener
Abfallregion auszurichten haben, der sie angehören. Damit wird eine
regionenüberschreitende Zusammenarbeit etwa bei kurzfristigen Engpässen
zur Ausnützung von in älteren Anlagen noch vorhandenen Kapazitäten nicht
ausgeschlossen.

    bb) Bei dieser Ausgangslage kann grundsätzlich dahingestellt bleiben,
ob, wie die Beschwerdeführer behaupten, in den Anlagen der Westschweiz
und Ostschweiz/Innerschweiz Überkapazitäten vorhanden sind. Immerhin sei
angemerkt, dass dies gemäss den überzeugenden Darlegungen des angefochtenen
Entscheids und des BUWAL nicht der Fall ist. Während zwischen den
Kapazitätsannahmen der Beschwerdeführer und jenen des BUWAL bezüglich der
Ostschweiz nur kleinere Differenzen bestehen, bestehen grosse Unterschiede
in den Annahmen bezüglich der Westschweiz. Hier machen die Beschwerdeführer
jährliche Kapazitätsreserven von rund 215'000 t (in Lausanne und Monthey)
geltend. Das BUWAL erklärt demgegenüber, in Monthey werde ein alter Ofen
mit einer Jahreskapazität von 45'000 t durch einen Ofen mit einer Kapazität
von 85'000 t ersetzt, was eine Zusatzkapazität von nur 40'000 t pro Jahr
schaffe. In Lausanne sei überhaupt nur der Ersatz bestehender Ofenlinien
(mit einer Jahreskapazität von 130'000 t) vorgesehen.

    Selbst wenn für das Jahr 2005 nicht von 3.7 Mio. t brennbarer
Abfälle ausgegangen wird, wie dies das BUWAL gestützt auf die
aktuellsten verfügbaren Unterlagen tut, sondern die Szenarien des
BUWAL in der Abfallstatistik 1998 zugrunde gelegt werden, von denen
das Verwaltungsgericht ausging, zeigt sich, dass ein Bedarf für
die Realisierung der Kehrichtverbrennungsanlagen Thun und Tessin
ausgewiesen ist. Gemäss den Berechnungen in der Abfallstatistik 1998
fehlen, ausgehend von den 3 Mio. t brennbarer Abfälle aus dem Jahr 1998
und einer Zunahme der Abfallmenge und des Heizwerts von je 1% pro Jahr,
selbst nach dem Bau dieser beiden Anlagen im Jahr 2005 rund 118'000 t
Verbrennungskapazität. Bei einer kleineren Wachstumsrate der Abfallmenge
und des Heizwertes von je 0.5% pro Jahr wäre eine Reservekapazität von
59'000 t vorhanden (Abfallstatistik 1998, S. 16). Hierzu ist anzumerken,
dass das Gebot, Überkapazitäten zu vermeiden, die Einrechnung angemessener
Reserven zur Überbrückung von saisonalen Schwankungen, Betriebsausfällen
und zum Auffangen der unvermeidlichen Prognosenunsicherheiten nicht
verbietet (PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum USG, N. 17 zu Art. 31).

    Die Beschwerdeführer machen unter Berufung auf eine Erhebung des
Verbandes der Betriebsleiter Schweizerischer Abfallbehandlungsanlagen
(VBSA) geltend, das BUWAL unterschätze die Verfügbarkeit der
Kehrichtverbrennungsanlagen und damit deren Kapazität. Die fragliche
Erhebung des VBSA datiert von 1999 und führte vor allem zum Ergebnis,
dass die erheblichen monatlichen Schwankungen der Abfallmengen für die
Kapazitätsplanung von Bedeutung sind. Die Behauptung der Beschwerdeführer,
dass das BUWAL von zu tiefen Verfügbarkeiten der Verbrennungsanlagen
ausgehe, wird durch diese Untersuchung nicht gestützt.

    cc) Innerhalb der Entsorgungsregion Mittelland liegt die
Kehrichtverbrennungsanlage Zuchwil/SO, welche auch im Abfall-Leitbild des
Kantons Bern berücksichtigt wird, verbrennt sie doch einen erheblichen
Teil des Abfalls aus diesem Kanton (KEBAG-Region). Die Beschwerdeführer
machen geltend, in Zuchwil bestehe wegen des vorgesehenen Baus einer
vierten Ofenlinie eine Kapazitätsreserve von 70'000 t pro Jahr. Die
Beschwerdeführer übergehen, dass diese Linie nur als Ersatz für
eine bestehende Linie bzw. als Reserve für Revisionen etc. gebaut
wird. Weder die Rauchgasreinigung noch die Energieverwertung werden
auf eine Zusatzkapazität von 70'000 t pro Jahr ausgelegt; die neue
Linie kann daher nicht als zusätzliche Linie verwendet werden. Andere
Kehrichtverbrennungsanlagen in der Region Mittelland, die für die Abnahme
des Abfalls der AVAG-Region in Frage kämen, haben die Beschwerdeführer
nicht rechtzeitig bezeichnet.

    Ob es - wie die Beschwerdeführer behaupten - in jedem Fall
zweckmässiger ist, eine bereits bestehende Anlage zu erweitern, statt eine
neue zu bauen, ist zweifelhaft. Je grösser eine Anlage bzw. die darin
verbrannte Abfallmenge ist, umso höher werden die Emissionsfrachten,
die in ihrer Umgebung verteilt werden, auch wenn die Anlage alle
Vorschriften zur Emissionsbegrenzung einhält. Bei der Planung von
Kehrichtverbrennungsanlagen spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle,
namentlich die Erschliessung und die Lage zum Einzugsgebiet sowie die
Betriebsgrösse, die einen umwelttechnisch und finanziell optimierten
Betrieb ermöglicht. Sind diese primären Parameter beachtet, sprechen
Gründe der fairen Verteilung der Lasten aus der Abfallentsorgung dafür,
die entsprechenden Anlagen nicht übermässig zu konzentrieren.

    d) Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, übersehen
zu haben, dass bei den Zementwerken ein riesiger Bedarf an Abfall
bestehe. Statt wie bisher 150'000 t könnten die Zementwerke eine jährliche
Abfallmenge von 300'000 t verbrennen und so den Brennstoff Kohle ersetzen.

    Gemäss den Angaben des BUWAL verfügen die Zementwerke über eine
schlechtere Rauchgasreinigung als die Kehrichtverbrennungsanlagen.
Zudem müsse vermieden werden, dass sich im Abfall enthaltene Schadstoffe
im Zement anreicherten. Daher eigneten sich nur klar definierte
schadstoffarme Abfälle für die Entsorgung in Zementwerken. Die Verbrennung
vermischter Siedlungsabfälle in Zementwerken sei unzulässig, weil dabei die
Emissionsvorschriften der Luftreinhalte-Verordnung verletzt würden. Weiter
führt das BUWAL aus, die Abfallmenge, die sich sowohl für die Verbrennung
in einer Kehrichtverbrennungsanlage als auch für die Entsorgung in einem
Zementwerk eigne, betrage heute jährlich rund 100'000 t. Davon würden
bereits 70'000 t in den Zementwerken verbrannt. Um auch die verbleibenden
30'000 t in Zementwerke umzuleiten, wäre der Aufbau einer aufwendigen
Logistik nötig; überdies sei es eher unwahrscheinlich, dass sich die
dabei entstehenden Kosten auf einem mit den anderen Entsorgungswegen
vergleichbaren Niveau halten liessen.

    Die Beschwerdeführer haben sich zu diesen überzeugenden Ausführungen
nicht mehr geäussert. Die Verbrennung in Zementwerken ist daher nicht als
realistische Alternative zum Bau der Anlage in Thun anzusehen (vgl. hierzu
auch BUWAL, Abfallstatistik 1998, S. 19). Dabei ist auch in Rechnung zu
stellen, dass die Entsorgungssicherheit bei der Verbrennung von Abfällen
in Zementwerken nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei der
Verbrennung in Kehrichtverbrennungsanlagen, weil die Zementwerke in
erster Linie entsprechend der - mitunter wechselnden - Nachfrage nach
Zement und nicht gemäss der angelieferten Menge Abfall betrieben werden.

    e) Dem Hinweis der Beschwerdeführer auf die Möglichkeiten, vermehrt
Kunststoffe separat zu sammeln und damit bis zu 100'000 t Abfälle
nicht verbrennen zu müssen, hält das BUWAL entgegen, eine weitgehende
Separatsammlung von Kunststoffen sei zwar grundsätzlich machbar und in
einem konkreten Fall (Kanton Zug) auch erreicht worden. Indessen seien
die Kosten pro Tonne Abfall wesentlich höher als bei der Mitverbrennung in
der Kehrichtverbrennungsanlage. Aus Kostengründen werde daher Kunststoff
sinnvollerweise separat nur aus Industrie und Gewerbe gesammelt. Das
entsprechende Sammelpotential belaufe sich auf rund 30'000 t pro Jahr, was
einer Senkung des Heizwertes um 1.7% entspreche. Diese Separatsammlung
sei in den Prognosen des BUWAL für die Entwicklung von Bedarf und
Verbrennungskapazität berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin weist
überdies darauf hin, dass die Separatsammlung von Kunststoffen im Kanton
Zug inzwischen eingestellt worden sei, unter anderem deshalb, weil sich
deren Verbrennung in Zementwerken wegen der ungenügenden Reinheit der
Kunststoffe als problematisch erwies.

    Selbst wenn von günstigen Annahmen über die Möglichkeit der
Separatsammlung von Kunststoffen ausgegangen würde, so vermöchte dies
am Bedarf für eine Kehrichtverbrennungsanlage in der AVAG-Region nichts
zu ändern. Auf keinen Fall lässt sich in der Abfallregion Mittelland so
viel Kunststoff separat sammeln und verwerten, dass damit auf das hier
umstrittene Vorhaben verzichtet werden könnte.

    f) Auch die Behauptung der Beschwerdeführer, die Hälfte der Kantone
verfügten immer noch nicht über mengenabhängige Kehrichtgebühren, trifft
nicht zu. Die fraglichen Kantone, es handelt sich gemäss den Angaben des
BUWAL um Tessin, Genf, Jura, Neuenburg und Teile von Waadt und Wallis,
stellen eine (abnehmende) Minderheit der Kantone dar. Keiner dieser Kantone
gehört zur Abfallregion Mittelland. Vorliegend ist ausschlaggebend,
dass der Kanton Bern und insbesondere die AVAG-Region seit längerem
mengenabhängige Gebühren eingeführt haben, was sich in rückgängigen
Abfallmengen niedergeschlagen hat (vgl. vorne E. 6b).

    g) Zusammenfassend lässt sich mit dem angefochtenen Entscheid
festhalten, dass der Bedarf für die Kehrichtverbrennungsanlage Thun
ausgewiesen ist.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer stellen in verschiedener Hinsicht
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in Frage und erheben
in diesem Zusammenhang auch generelle Vorwürfe betreffend den
Umweltverträglichkeitsbericht. Bevor darauf eingegangen wird, ist
festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer die Anforderung
von Art. 108 Abs. 2 OG, wonach die Beschwerdeanträge zu begründen sind, nur
zum Teil erfüllen. So wird zum Beispiel verschiedentlich nicht erläutert,
weshalb eine Behauptung der Beschwerdeführer zutreffender sein soll als
die gegenteilige Erwägung im angefochtenen Urteil. Auf solche nicht
begründete Behauptungen, die eine hinreichende Auseinandersetzung mit
den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen lassen, wird nachfolgend
nicht eingetreten (vgl. BGE 123 II 359 E. 6b/bb S. 369 f.).

    a) Generell werfen die Beschwerdeführer der UVP vor, sie habe lediglich
Einzelaspekte berücksichtigt, ohne eine gesamtheitliche Betrachtungsweise
vorzunehmen, wie sie nach Art. 9 USG vorgesehen sei. Tatsächlich dient
die UVP dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtung im Sinne von Art. 8
USG (HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum USG, N. 2 zu Art. 9). Nach dieser
Bestimmung werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach
ihrem Zusammenwirken beurteilt. Der konkrete Gehalt dieser Bestimmung
ist in verschiedener Hinsicht unklar; sie wirft mannigfache praktische
Schwierigkeiten auf. Inwiefern Art. 8 USG im konkreten Fall missachtet
worden sein sollte, erklären die Beschwerdeführer nicht und ist auch
nicht ersichtlich. Zur gesamthaften Betrachtung gehört jedenfalls,
dass alle von einer UVP-pflichtigen Anlage erzeugten Stoffflüsse in die
Beurteilung einbezogen werden, was vorliegend geschehen ist. Ebenso wurde
die Bedeutung der umstrittenen Anlage im Rahmen der Abfallbewirtschaftung
bzw. der umweltgerechten Entsorgung gründlich untersucht, wozu namentlich
der Bedarfsnachweis gehört.

    b) Die Beschwerdeführer kritisieren, im UVB seien die indirekten
Auswirkungen des Vorhabens nicht untersucht worden. Als indirekte
Auswirkung wird im USG-Kommentar, auf den sich die Beschwerdeführer
berufen, insbesondere der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr genannt
(HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum USG, N. 82 zu Art. 9). Der UVB behandelt
diesen Verkehr und seine Auswirkungen auf die Umwelt sehr detailliert. Die
Rüge, die indirekten Auswirkungen seien nicht berücksichtigt, ist
offensichtlich unbegründet.

    Dasselbe gilt für die weitergehenden Massnahmen gemäss Art. 9 Abs. 2
lit. d USG. Ihnen ist Kapitel 5 des UVB gewidmet, welches das Thema knapp,
aber ausreichend behandelt. Der Versuch, eine Schwelbrennanlage statt
einer konventionellen Rostfeuerung zu errichten, kann im Übrigen als
Prüfung einer weitergehenden Massnahme gewertet werden. Es ist angesichts
der Vorgeschichte nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
nicht mehr im Detail darlegt, weshalb sie dieses Verfahren nicht mehr
weiterverfolgte. Die Beschwerdeführer können daraus nichts für sich
ableiten.

    c) Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die fehlende Spezifikation der
Anlage, insbesondere der Rauchgasreinigung, sei nicht zu beanstanden,
weil im Projekt für die einzelnen Anlageteile oft eingerichtete
und bewährte Systeme vorgesehen seien; es sei zulässig, für ihre
Emissionen vorgegebene Garantiewerte einzusetzen. Die Garantiewerte
lägen deutlich unter den vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss der
Luftreinhalte-Verordnung. Die Garantiewerte seien den offerierenden
Lieferanten bereits bekannt gegeben worden; keiner der Anbieter habe
dagegen Vorbehalte geäussert. Bei dieser Sachlage sei nicht zu beanstanden,
dass die Lieferfirma bzw. das konkrete Produkt noch nicht bekannt seien.

    Die Beschwerdeführer halten daran fest, es sei "bedenklich", dass
die Bauart des Feinstaubfilters noch nicht bekannt sei, angesichts von
dessen Wichtigkeit für die Begrenzung der Emissionen der Anlage. Mit
diesem Bedenken und der Behauptung, die Aussagen über die zu erwartenden
Feinstaubemissionen seien "schlicht und einfach falsch", werden
die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage
gestellt. Der Bau des Feinstaubfilters, der nur ein Element der aus
Elektrofilter, katalytischer DENOX-Anlage, mehrstufigem Rauchgaswäscher
und Feinstaubfilter bestehenden Rauchgasreinigung bildet, entspricht dem
heutigen Stand der Technik. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Garantiewert für Staubemissionen nicht eingehalten werden könnte.

    d) Erneut behaupten die Beschwerdeführer, die Ermittlungen über den
Verkehr von und zur Anlage seien unvollständig. Beispielsweise sei die
Anlieferung der Chemikalien auf der Strasse nicht berücksichtigt, ebenso
wenig der Lieferverkehr von Privaten. Beide Aussagen sind, wie schon das
Verwaltungsgericht festgestellt hat, aktenwidrig.

    Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Verkehr
auf der neuen Zufahrt entlang der Panzerpiste sei nicht ausgewiesen. Zwar
wird die entsprechende Anzahl Fahrten nicht direkt genannt; sie lässt
sich jedoch ohne weiteres aus dem Anhang 1 zum UVB ermitteln und beträgt
5'255 Lastwagenfahrten pro Jahr.

    e) Die Beschwerdeführer behaupten, es sei unklar, wie und wo
die Bodenproben vorgenommen worden seien, und werfen dem UVB deshalb
Lückenhaftigkeit vor. Dieser Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Der UVB
legt über das Vorgehen bei der Entnahme und Auswertung der Bodenproben
detailliert Rechenschaft ab.

    f) Der UVB wird sowohl von den kantonalen Fachstellen als auch
vom BUWAL als vollständige und ausreichende Entscheidungsgrundlage
bezeichnet. Das Bundesgericht hat angesichts der dürftigen Einwände der
Beschwerdeführer keinerlei Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

Erwägung 8

    8.- Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass das Vorhaben den
lufthygienischen Anforderungen genügt.

    a) Hinsichtlich des Verkehrs mit der Anlage machen sie geltend, zur
Ermittlung der Luftbelastung müsse der durchschnittliche Jahresverkehr
auf 250 Arbeitstage umgerechnet werden, weil an den Wochenenden kein
Abfall geliefert werde. Durch die Verteilung auf sieben Wochentage
entstehe ein geschöntes Bild der tatsächlich entstehenden Belastung.
Soweit die Luftreinhalte-Verordnung das Jahresmittel als massgeblich
bezeichne, liege ein Versehen des Verordnunggebers vor, welches nicht
beachtlich sei. Damit verlangen die Beschwerdeführer eine akzessorische
Überprüfung der in Anhang 7 LRV festgelegten Immissionsgrenzwerte.

    Das Bundesgericht ist befugt, Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise
auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Bei unselbständigen
Verordnungen, die sich - wie hier - auf eine gesetzliche Delegation
stützen, ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm
im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den
Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet
das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Räumt das Gesetz dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum
für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser für das Bundesgericht
allerdings verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen
an die Stelle jenes des Bundesrates setzen, sondern kann lediglich prüfen,
ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen
offensichtlich sprenge oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder
verfassungswidrig erweise (BGE 126 II 522 E. 41 S. 573 f.; 125 II 591
E. 5e/bb S. 599, je mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 13 USG legt der Bundesrat durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen fest. Dabei sind auch die Wirkungen der Immissionen auf
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere zu berücksichtigen. Art. 14 USG enthält weitere Kriterien
für die Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen;
Vorschriften über die massgeblichen Zeiträume enthält er hingegen
nicht. Dem Bundesrat steht diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zu.

    Die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 7 LRV beruhen auf umfangreichen
Vorarbeiten der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene (vgl. zum
Vorgehen bei der Erarbeitung der Immissionsgrenzwerte und deren Grundlagen
BUWAL, Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, in: SRU Nr. 52 S. 10
ff., sowie ergänzend BUWAL, Die Bedeutung der Immissionsgrenzwerte
der Luftreinhalte-Verordnung, in: SRU Nr. 180, Bern 1992, und BUWAL,
Schwebestaub, in: SRU Nr. 270, Bern 1996). Die Immissionsgrenzwerte
widerspiegeln die aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnisse über
die Wirkungsschwellen der als relevant ausgewählten Schadstoffe. Deren
Akutwirkung wird durch Kurzzeitgrenzwerte Rechnung getragen, während
die deutlich tieferen Langzeitgrenzwerte zur Verhütung chronischer
Schadwirkungen dienen (BUWAL, aaO, SRU Nr. 52 S. 24 ff. und SRU
Nr. 180 S. 14 ff.). Die Beschwerdeführer stellen nicht in Frage, dass
die Höhe der Immissionsgrenzwerte grundsätzlich gesetzeskonform ist. Ihr
Einwand bezieht sich allein darauf, dass der Jahresmittelgrenzwert die
kurzfristigen Schwankungen der Emissionen bzw. die daraus resultierenden
erhöhten Immissionen nicht berücksichtige. Wie dargelegt, werden indes
die Langzeitgrenzwerte durch Kurzzeitgrenzwerte ergänzt. Damit trägt
die LRV dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Anliegen durchaus
Rechnung. Wie die anschliessenden Erwägungen zeigen, ist der Einfluss
des Vorhabens bzw. des Verkehrs mit der Anlage auf die Jahresmittelwerte
gering. Es kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass dieser Verkehr
an den Werktagen eine Überschreitung der Kurzzeitgrenzwerte (von 80
bzw. 100 µg/m3 für NO2) bewirkt. Die kurzzeitigen NO2-Immissionen aus
der Abfallverbrennung können unter ungünstigen Witterungsbedingungen bis
zu 4 µg/m3 erreichen (vgl. UVB S. 40), was ebenfalls weit unterhalb der
Kurzzeitgrenzwerte liegt. Im Übrigen ist es korrekt, dass die Emissionen
des Projekts im Jahresdurchschnitt berechnet werden, um den Einfluss auf
die Langzeit-Immissionsgrenzwerte zu ermitteln.

    b) In der Region Thun sind, wie dem angefochtenen Entscheid und dem UVB
zu entnehmen ist, die Immissionsgrenzwerte für Ozon, Schwebestaub PM10 und
punktuell NO2 verschiedentlich überschritten. Wie das Verwaltungsgericht
mit Recht erwogen hat, sind die von den Beschwerdeführern hierzu verlangten
zusätzlichen Messungen, namentlich der Schwebestaubbelastung, unnötig. Die
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt dazu, dass zur Begrenzung
der Emissionen nicht bloss vorsorgliche, sondern verschärfte Massnahmen
zu treffen sind.

    Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Kehrichtverbrennungsanlage
für sich allein übermässige Immissionen verursachen wird. Ist dies
zu bejahen, hat die Vollzugsbehörde für das Vorhaben verschärfte
Emissionsbegrenzungen festzulegen, die so weit gehen, dass die Anlage
keine übermässigen Immissionen verursachen kann (Art. 5 LRV). Verursacht
die Kehrichtverbrennungsanlage die übermässigen Immissionen nicht
allein, sondern nur zusammen mit anderen Emissionsquellen, so sind die
verschärften Emissionsbegrenzungen nach Massgabe des Massnahmenplans
gemäss Art. 44a USG bzw. Art. 31 ff. LRV festzulegen. Dabei ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu unterscheiden, ob eine stationäre
Anlage in der Zone, in der sie vorgesehen ist, einen durchschnittlichen
oder überdurchschnittlichen Emittenten darstellt. Gehen von der Anlage
lediglich Emissionen aus, die typischerweise mit Anlagen der betreffenden
Zone verbunden sind, so sind verschärfte Emissionsbegrenzungen zur
Wahrung der Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der
Rechtsgleichheit nur entsprechend dem Massnahmenplan und allenfalls
durch Anpassung des Zonenplans anzuordnen. Von emissionsmindernden
Massnahmen, die unabhängig vom Massnahmenplan speziell im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens auf das zu beurteilende Vorhaben zugeschnitten
werden, ist in diesen Fällen hingegen abzusehen (BGE 124 II 272 E. 4c/ee
S. 282). Diese Rechtsprechung kann vorliegend insofern nicht unbesehen
angewendet werden, als gerade die Festlegung eines Zonenplans in Form einer
Überbauungsordnung zu beurteilen ist, im Rahmen dessen bei Bedarf durchaus
verschärfte Emissionsbegrenzungen festgelegt werden könnten. Das ändert
jedoch nichts daran, dass es grundsätzlich Sache des Massnahmenplans ist,
hinsichtlich der durch zahlreiche Anlagen verursachten Immissionen die
erforderlichen Massnahmen aufzuzeigen, die Art und Weise des Vollzugs zu
bestimmen und den Realisierungszeitraum festzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 1
LRV und BGE 124 II 272 E. 4a S. 279 und E. 5c S. 285).

    c) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer liegt für die
Region Thun ein Massnahmenplan Lufthygiene vor. Er stammt aus dem Jahr
1992 und wird derzeit überarbeitet. Allerdings enthält der Plan keine
ausdrücklichen Massnahmen für Kehrichtverbrennungsanlagen. Hingegen
sieht er für Spezialanlagen, in denen Güter durch unmittelbare Berührung
mit Feuerungsabgasen behandelt werden, generell vor, dass der Situation
angepasste Konzepte zur Emissionsbegrenzung, vor allem zur Begrenzung
der NOx-Emissionen, festgelegt werden. Vorliegend hat das KIGA im
Mitberichtsverfahren bei der Beurteilung des UVB erklärt, es sei mit den
vorgesehenen Emissionsbegrenzungen einverstanden und ein Konflikt mit
dem Massnahmenplan bestehe nicht. Diese Aussage bezieht sich ausdrücklich
auch auf den von der Anlage verursachten Verkehr.

    d) Nach den Darlegungen im UVB, auf die gemäss den Feststellungen
in Erwägung 7 hiervor abzustellen ist, beträgt die Zusatzbelastung mit
NO2, welche von der Kehrichtverbrennungsanlage selbst verursacht wird,
höchstens 0.17 µg/m3, somit rund 0.5% des Jahresmittelgrenzwertes
von 30 µg/m3. Die höchste Zusatzbelastung aus dem Strassenverkehr
wurde für NO2 mit 0.23 µg/m3 (Jahresmittel) berechnet, an den meisten
Orten liegt sie tiefer. Die höchsten kurzzeitigen NO2-Immissionen der
Anlage werden bei 4 µg/m3 liegen. Die maximalen PM10-Immissionen der
Kehrichtverbrennung liegen unter 0.01 µg/m3, jene des Verkehrs von und zu
der Anlage bei 0.03 µg/m3, bei einem Jahresmittelgrenzwert von 20 µg/m3
und einem 24-Stunden-Mittelwert von 50 µg/m3. Auch der Einfluss auf die
Schwermetallgehalte im Schwebestaub ist gering. Das umstrittene Vorhaben
führt für sich allein betrachtet klarerweise nicht zu Überschreitungen
der geltenden Immissionsgrenzwerte.

    Angesichts der zu erwartenden Belastungen aus dem Betrieb ist
es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anlage nicht als
überdurchschnittlichen Emittenten angesehen hat. Die verschärfte
Emissionsbegrenzung richtet sich daher allein nach dem Massnahmenplan,
zu dem wie erwähnt kein Widerspruch entsteht.

    Die Emissionswerte, welche als Garantiewerte einzuhalten sind, liegen
durchwegs unter den entsprechenden vorsorglichen Emissionsgrenzwerten
gemäss Anhang 2 Ziff. 714 LRV. Die Verpflichtung zur Einhaltung der
Garantiewerte kann in gewissem Sinn als verschärfte Emissionsbegrenzung
verstanden werden. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
ist überdies zu erwarten, dass die effektiven Emissionen im Betrieb
nochmals unter den Garantiewerten liegen werden. Nachdem der
Massnahmenplan diesbezüglich nichts anderes vorsieht, erscheinen die
Emissionsbegrenzungen als ausreichend. Unzutreffend ist namentlich die
Auffassung der Beschwerdeführer, die Gefährlichkeit von PM10 sei derart,
dass jede noch so geringfügige Zusatzbelastung als überdurchschnittliche
und damit unzulässige Immission anzusehen sei. Auch beim PM10 ist es
Sache der Massnahmenplanung, für eine systematische und lastengleiche
Verteilung der Beiträge zur Reduktion der übermässigen Belastung zu sorgen.

    Zur Zeit befindet sich der Massnahmenplan in Überarbeitung.  Es deutet
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nichts darauf hin, dass
das Vorhaben die Planrevision negativ präjudizieren könnte. Insbesondere
können Massnahmen im Bereich Verkehr, z.B. die beschleunigte Umrüstung
der Kehrichtfahrzeuge auf schadstoffärmere Betriebsweise, unabhängig davon
angeordnet und durchgeführt werden, ob die umstrittene Anlage gebaut wird
oder nicht.

    e) Es trifft zu, dass die Emissionen der Kehrichtverbrennung
zur Ozonbildung beitragen. Wie das Verwaltungsgericht indessen
zutreffend erwogen hat, wäre dies auch dann der Fall, wenn der Abfall
der AVAG-Region in einer anderen Anlage verbrannt würde, da die
Ozonbildung ein grossräumiger Vorgang ist, bei welchem die Quelle der
Vorläuferschadstoffe (Stickstoffoxide und flüchtige Kohlenwasserstoffe)
und Immissionsort weit auseinander liegen können. Der Grundsatzentscheid,
dass Abfälle verbrannt und nicht unbehandelt deponiert werden sollen,
wurde vom Gesetzgeber getroffen und kann nicht wegen der dabei
entstehenden Luftbelastung, soweit sie unvermeidlich ist, in Frage
gestellt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Beschwerdeführern
angesprochenen Kohlendioxid-Problematik. Massgebend für die Beurteilung
des umstrittenen Projekts ist, dass die technisch möglichen Massnahmen
zur Minimierung der Emissionen getroffen worden sind.

    f) Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die
Luftreinhalte-Verordnung keinen Emissionsgrenzwert für Dioxine
enthält und folgern daraus, es dürften keine solchen an die Umwelt
abgegeben werden. Sie behaupten auch, aus Frankreich sei bekannt, wie
gesundheitsgefährdend Kehrichtverbrennungsanlagen seien, weil die von
ihnen emittierten Dioxine über die Nahrungsmittel in den menschlichen
Organismus gelangten.

    Gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV sind Emissionen, für welche die LRV keine
Emissionsbegrenzung festlegt, von der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist. Die Beschwerdeführer irren sich daher, wenn sie jede Emission von
Dioxinen für unzulässig halten. Vorliegend wurde, in Anlehnung an einen
entsprechenden deutschen Grenzwert, eine Emissionsbegrenzung von 0.1 ng
I-TEQ/Nm3t vorgeschrieben.

    Aus einer Beilage zur Stellungnahme des BUWAL zur vorliegenden
Beschwerde geht hervor, dass die französischen Kehrichtverbrennungsanlagen
tatsächlich alarmierend hohe Dioxinemissionen aufweisen. Die Gründe
dafür sind in erster Linie der schlechte Ausbrand der Rauchgase sowie
ungenügende Rauchgasreinigungsanlagen. Diese Umstände lassen sich nicht
auf die Schweiz übertragen. Für die 28 Kehrichtverbrennungsanlagen der
Schweiz wurden für das Jahr 1999 Dioxinemissionen von insgesamt 17.1
g oder ca. 13% der gesamtschweizerischen Dioxinemissionen ermittelt.
Der grösste Teil der Dioxinemissionen aus der Kehrichtverbrennung stammt
von vier Anlagen, welche für die Rauchgasreinigung über keine DENOX-Anlage
verfügen. Diese vier Anlagen werden demnächst stillgelegt (z.B. Zermatt)
oder saniert (z.B. Biel). Jene 17 Anlagen, welche mit einer modernen
SCR (selective catalytic reduction)-DENOX-Anlage ausgestattet sind,
emittieren gesamthaft nur 1.4 g Dioxin pro Jahr, obwohl darin rund 57%
der gesamten Kehrichtmenge verbrannt wird.

    Angesichts dieser Tatsachen ist die Emissionsbegrenzung für Dioxin
ohne weiteres als genügend zu betrachten.

    g) Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid die
Aspekte der Luftreinhaltung zutreffend behandelt hat. Die Einwände der
Beschwerdeführer sind unbegründet.