Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 II 122



127 II 122

12. Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 2000 i.S. Bundesamt für
Strassen gegen U. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs.  1bis SVG;
Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht,
Abklärung der Fahreignung.

    Der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und
Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, ist der
Drogenabhängigkeit gleichzustellen (E. 3c).

    Ein die momentane Fahrfähigkeit beinträchtigender Cannabiskonsum kann
unter Umständen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen
durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (E. 4b).

Sachverhalt

    U. lenkte am 24. Oktober 1998 um 09.45 Uhr seinen Personenwagen auf der
Kantonsstrasse ausserorts von Ortsschwaben in Richtung Meikirch. Gemäss
eigenen Angaben betrug seine Geschwindigkeit 75-80 km/h. In einer
langgezogenen Linkskurve geriet sein Fahrzeug auf der nassen Strasse ins
Schleudern, gelangte schräg auf die Gegenfahrbahn und prallte mit der
rechten Seite frontal in ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug. Dessen
Lenker wurde durch den Zusammenstoss schwer verletzt. Die Urinprobe von
U. wies Cannabisspuren auf; seine Blutanalyse ergab beim THC einen Wert
von 8,9 ng/ml und beim THC-COOH einen solchen von 71,3 ng/ml, was laut
dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM)
vom 26. Januar 1999 auf den akuten Einfluss von Cannabis hinwies. U. war
der Polizei als Betäubungsmittelkonsument bekannt.

    Das Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland verurteilte U. mit
Strafmandat vom 19. Mai 1999 unter anderem wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung und Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem
Zustand (Drogen) zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von 30 Tagen
Gefängnis (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-.
Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

    Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog
U. mit Verfügung vom 17. Mai 2000 den Führerausweis gestützt auf die
Art. 16 Abs. 3 lit. a und 17 SVG (SR 741.01) für die Dauer von zwei
Monaten. Eine von U. hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 4. Juli
2000 ab.

    Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und es sei die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur medizinischen Abklärung der Eignung
von U. zum Führen von Motorfahrzeugen zurückzuweisen, mit der Auflage,
von Amtes wegen die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu prüfen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Das beschwerdeführende Amt macht geltend, der Beschwerdegegner
sei am Tag des Verkehrsunfalls schon am Morgen unter dem akuten
Einfluss von Cannabis gestanden. Auf Grund der vom IRM festgestellten
THC-COOH-Konzentration von 71,3 ng/ml sei zudem davon auszugehen,
dass dieser kein blosser Gelegenheitskonsument sei. Überdies sei er
als Betäubungsmittelkonsument verzeichnet und habe nach seinen eigenen
Angaben zwei Jahre vor dem Unfall harte Drogen konsumiert. Auf Grund
dieser Umstände ergäben sich nicht auszuräumende Zweifel darüber, dass
der Beschwerdegegner ein weiteres Mal unter dem Einfluss von Cannabis
in verkehrsgefährdender Weise ein Motorfahrzeug lenken werde. Die
Vorinstanz hätte den Fall daher nicht nur unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrsgefährdung und des Verschuldens beurteilen dürfen. Sie hätte
vielmehr ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten über die
Fahreignung des Beschwerdegegners anordnen müssen, namentlich zur Abklärung
der Frage, ob der Beschwerdegegner in der Lage sei, Cannabiskonsum und
Strassenverkehr hinreichend zu trennen.

    b) Die Vorinstanz beurteilt das Verschulden des Beschwerdegegners
und die von ihm zu verantwortende Verkehrsgefährdung als äusserst
schwer. Hinsichtlich seiner Fahreignung und zur Frage einer möglichen
Drogensucht verweist sie auf die vom Beschwerdegegner beigebrachte
Bestätigung seines Hausarztes, welcher eine Drogensucht klar verneint.

    c) Der Beschwerdegegner bringt vor, im Zeitpunkt des Unfalls hätten
bei ihm keine Anzeichen für eine Drogensucht bestanden. Jedenfalls genüge
der gelegentliche Konsum von Cannabis nicht, um eine Drogenabhängigkeit
anzunehmen bzw. ein medizinisches Gutachten über die Fahreignung
anzuordnen. Die Abklärungen der kantonalen Behörden erschienen daher
als ausreichend. Zudem sei er sich in der Zwischenzeit der möglichen
Auswirkungen des Cannabiskonsums auf seine Fahrfähigkeit bewusst geworden.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis
nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die
Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich
festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1
der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des
Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen
Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen
Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen
Fällen, namentlich wenn die Fahreignung wegen Trunksucht oder anderen
Suchtkrankheiten aufgehoben ist, wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs.
1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.

    b) Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten
wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf
unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem
Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt
und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel
wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens einjährige
kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit tief in
den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist
daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere
der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des
Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass
der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage,
ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel
verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht
auf eine spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa in
Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt
(BGE 126 II 185 E. 2a und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen).

    c) Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art.  14 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Trunksucht wird
bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass
seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Personen, bei denen die
Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf
Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung
begangen haben. Denn wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration
aufweist, verfügt über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel
auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d
und e). Dasselbe gilt für einen Lenker, der ein erstes Mal mit mindestens
1,74 Promille gefahren und sich rund ein Jahr später wiederum angetrunken,
mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille, ans
Steuer gesetzt hat (BGE 126 II 361 E. 3c).

    Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit
von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person
der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem -
dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen
nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 2b; 120 Ib 305 E. 3c, je mit
Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung
den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern
dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung
zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d).

Erwägung 4

    4.- a) Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
forderte den Beschwerdegegner am 1. Dezember 1998 gestützt auf die
Verzeigung wegen Führens eines Personenwagens unter Einfluss von Drogen
auf, ein ärztliches Zeugnis eines Arztes seiner Wahl gemäss beigelegtem
Formular einzureichen, in welchem ausführlich zu dessen Fahrtauglichkeit
und zur Frage einer möglichen Drogensucht Stellung genommen werde. Nachdem
er mehrmals gemahnt werden musste, reichte der Beschwerdegegner am
9. April 1999 ein Zeugnis seines Hausarztes ein, in welchem dieser
bestätigte, dass sein Patient weder von ihm noch von anderen Ärzten je
wegen Drogenkonsums behandelt worden sei. Gestützt darauf teilte das
Amt dem Beschwerdegegner mit, es erachte seine Fahreignung als gegeben,
und sistierte den Entscheid im Administrativverfahren bis zum Abschluss
der strafrechtlichen Beurteilung.

    Das IRM nahm im vorliegenden Fall die chemisch-toxikologische
Untersuchung vor. Seinem der Strafbehörde am 26. Januar 1999 erstatteten
Bericht zufolge stand der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Unfalls
unter dem akuten Einfluss von Cannabis, was zu einer Einschränkung
seiner Fahrfähigkeit geführt hat. Das IRM empfahl auf Grund dessen eine
Überprüfung der Fahreignung durch die zuständige Behörde.

    Nach Abschluss der strafrechtlichen Beurteilung verfügte die
Administrativbehörde einen zweimonatigen Warnungsentzug. Diesen Entscheid
schützte die Vorinstanz. Sie hielt aber fest, beim Beschwerdegegner
handle es sich entgegen seinen Behauptungen nicht bloss um einen
Wochenendkonsumenten von Drogen. Insbesondere treffe seine im kantonalen
Verfahren vorgebrachte Behauptung, er habe letztmals am Donnerstagabend
vor dem Unfall Haschisch geraucht, nicht zu.

    b) Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber
kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht
den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 124 II 559 E. 4d und
e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten
des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des
Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel
und/oder Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich
Drogenmissbrauch und Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II
559 E. 4e und 5a). Aus dem angeführten Entscheid ergibt sich indessen,
dass ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum
Anlass bieten kann, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch
ein Fachgutachten näher abklären zu lassen. So verhält es sich auch
im zu beurteilenden Fall. Der Beschwerdegegner war den Behörden als
Betäubungsmittelkonsument bekannt, konsumierte am fraglichen Tag bereits
am Morgen Cannabis und verursachte unter akutem Cannabiseinfluss einen
schweren Unfall mit hiefür typischen Fahrfehlern. Nach seinen eigenen
Angaben raucht er ca. einmal pro Woche Haschisch und konsumierte ausserdem
früher, d.h. ca. zwei Jahre vor dem Unfall, harte Drogen. Dass die
Administrativbehörde in Anbetracht dieser Umstände und angesichts
des rechtsmedizinischen Befundes, der auf einen starken Konsumenten
hinweist (PETER X. ITEN, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss,
Forensische Interpretation und Begutachtung, Zürich 1994, S. 114), daran
gezweifelt hat, ob der Beschwerdegegner in der Lage sei, Haschischkonsum
und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, und auf Grund dessen eine
Abklärung seiner Fahreignung anordnete, ist nicht zu beanstanden. Wenn
das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt aber eine solche Abklärung für
erforderlich hielt, durfte es sich nicht mit der Bestätigung des Hausarztes
des Beschwerdegegners begnügen, die letztlich bloss in einer knappen und
- auf Grund missverständlicher Fragestellung - unklaren Beantwortung
vorgedruckter Fragen auf dem beigelegten Formular "Ärztliches Zeugnis
betreffend Fahreignung nach Drogenkonsum" bestand. Dies gilt nicht zuletzt
im Hinblick auf einen allfälligen Interessenkonflikt des Arztes. Unter
diesen Umständen war das ärztliche Zeugnis unzureichend. Die Abklärungen
der Administrativbehörden erweisen sich daher als offensichtlich
unvollständig. Wie das beschwerdeführende Amt zu Recht vorbringt, hätte
das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt - spätestens jedenfalls zum
Zeitpunkt der Einreichung des ungenügenden ärztlichen Berichts im Frühjahr
1999 - ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten durch ein
spezialisiertes Institut anordnen müssen und das Administrativverfahren
nicht bis zum Abschluss der strafrechtlichen Beurteilung aufschieben
dürfen. Indem sowohl das Amt als auch die Vorinstanz auf die Einholung
eines solchen Gutachtens verzichteten, haben sie ihre Ermittlungspflicht
verletzt (vgl. BGE 120 Ib 305 E. 4d und 5a). Dass bis zum Entscheid
der Vorinstanz etliche Zeit verstrichen und der Beschwerdegegner bis
dahin nicht mehr auffällig geworden ist, kann an der Notwendigkeit
einer Begutachtung nichts ändern, zumal der Zeitablauf nicht nur auf die
unkoordinierte Zusammenarbeit zwischen Straf- und Administrativbehörden,
sondern zu einem guten Teil auch auf das an Trölerei grenzende Verhalten
des Beschwerdegegners selbst zurückzuführen ist. Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet.

    c) Die Dauer des Warnungsentzugs von zwei Monaten ist
unbestritten. Sollte die Abklärung des Sachverständigen ergeben, dass
beim Beschwerdegegner kein Eignungsmangel vorliegt und deshalb ein
Sicherungsentzug nicht erforderlich ist, bleibt es beim angefochtenen
Entscheid.

Erwägung 5

    5.- Insgesamt erweisen sich die Abklärungen der Vorinstanz als
offensichtlich unvollständig. Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht
selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdeinstanz
entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an die Behörde
zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im vorliegenden Fall
erscheint es als angebracht, die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt zurückzuweisen, das in erster Linie zur Einholung eines
medizinischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Dabei liegt es im
Ermessen dieser Behörde, gegebenenfalls gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV
vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen anzuordnen. Darüber wird sie von Amtes wegen zu
befinden haben, womit sich eine entsprechende Auflage erübrigt. Obschon
der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel bildet (BGE 125 II 396
E. 3), wird hier zu berücksichtigen sein, wie sich der Beschwerdegegner
in der Zwischenzeit im Strassenverkehr verhalten hat.

    Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdegegners
zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Erhebung
von Kosten verzichtet werden, da der Beschwerdegegner in guten Treuen
Abweisung der Beschwerde beantragen durfte (Art. 156 Abs. 3 OG). Der
obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).