Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 481



127 III 481

82. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Juli 2001 i.S.
Ludwig A. Minelli gegen Jean Frey AG (Berufung)

Regeste

    Feststellungsinteresse bei der persönlichkeitsrechtlichen
Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Rechtfertigung einer
Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
(Art. 28 ZGB).

    Anforderungen an das zur Erhebung einer persönlichkeitsrechtlichen
Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) notwendige
Feststellungsinteresse (E. 1; Änderung der Rechtsprechung).

    Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung (E. 2b) durch
ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 Abs. 2 ZGB);
Interessenabwägung (E. 2c).

    Tragweite des Rechts am eigenen Bild gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB;
Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz (E. 3a); Verneinung
der Widerrechtlichkeit (E. 3b).

    Veröffentlichung von Passagen aus einem Schreiben des Klägers an die
Beklagte (E. 4a); Verneinung der Widerrechtlichkeit (E. 4b).

Sachverhalt

    A.- Die Jean Frey AG ist Verlegerin der wöchentlich erscheinenden
Zeitung "Die Weltwoche". Im Juli 1993 teilte ein Redaktor Ludwig A. Minelli
mit, er werde ein Portrait über ihn verfassen. Dagegen verwahrte sich
Ludwig A. Minelli ausdrücklich und untersagte es, über seine Person
einen Bericht zu veröffentlichen. Dessen ungeachtet erschien in der
Ausgabe vom 19. August 1993 ein ganzseitiger Artikel über ihn, dessen
Haupttitel lautete: "Wenn der alte Wilderer zum Jagdaufseher wird"; der
Untertitel enthielt die Passage: "Ein Portrait des streitbaren Juristen,
Journalisten und Denner-Beraters Ludwig Amadeus Minelli". Der Text war
zusätzlich mit einer ab dem Fernsehschirm aufgenommenen Fotografie von
Ludwig A. Minelli bebildert, die ihn anlässlich der Teilnahme an der
Diskussionssendung "Zischtigsclub" des Schweizer Fernsehens vom 29. Mai
1990 zeigt. In der Rubrik "Intern" derselben Ausgabe wurden zudem Auszüge
aus dem Telefax zitiert, in dem Ludwig A. Minelli sich die Veröffentlichung
eines Portraits über ihn verbeten hatte.

    B.- In der Folge erhob Ludwig A. Minelli Ende Dezember 1993
Klage beim Bezirksgericht Uster und ersuchte um Feststellung, die
Bezeichnung als "Wilderer" stelle eine rechtswidrige, besonders schwere
Persönlichkeitsverletzung dar; des Weiteren sei festzustellen, die
Veröffentlichung einer ihn zeigenden Fotografie sowie von Auszügen aus
seinem Telefax an den Redaktor seien rechtswidrig. Mit Urteil vom 31. März
1998 wies das Bezirksgericht die Klage ab; im gleichen Sinne entschied
am 26. Mai 2000 das mit Berufung des Klägers angegangene Obergericht des
Kantons Zürich. Auf eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde trat
das Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht ein.

    C.- Der Kläger erhebt gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische
Berufung und beantragt dem Bundesgericht unter Erneuerung der
erstinstanzlich gestellten Hauptanträge, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das
angefochtene Urteil.

Auszug aus den Erwägungen:

                        Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Kläger möchte festgestellt haben, der über ihn erschienene
Bericht in der Zeitung "Die Weltwoche" vom 19. August 1993 verletze in
verschiedener Hinsicht sein Persönlichkeitsrecht. Dabei handelt es sich
um eine berufungsfähige, nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit
im Sinne von Art. 44 OG (BGE 110 II 411 E. 1 S. 413).

    b) Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden
an der Verletzung Mitwirkenden das Gericht anrufen. Das Gesetz räumt dem
um Rechtsschutz Nachsuchenden das Recht ein, die Widerrechtlichkeit der
Verletzung gerichtlich feststellen zu lassen, wenn sich diese weiterhin
störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

    aa) Damit auf eine Feststellungsklage eingetreten werden
kann, muss der Kläger über ein Rechtsschutzinteresse in Gestalt des
Feststellungsinteresses verfügen. Gemäss der Rechtsprechung der erkennenden
Abteilung hinsichtlich des am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen revidierten
Rechts der Persönlichkeit hat der Feststellungskläger darzutun, inwieweit
der Fortbestand eines die Persönlichkeit verletzenden Presseerzeugnisses
einer andauernden Störungswirkung gleichkommt, mithin der Störungszustand
sich effektiv noch oder erneut störend auswirkt (BGE 120 II 371 E. 3
S. 373; Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. März 1996 i.S. V., E. 5,
veröffentlicht in: Medialex 1996 S. 156 f.). In der Regel muss er
aufzeigen, dass ein nachteiliges Vorstellungsbild von ihm, das durch
eine in der Vergangenheit liegende Persönlichkeitsverletzung entstanden
ist, noch besteht und weiterhin störend fortwirkt (BGE 122 III 449
E. 2b S. 453). Bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit kann das
Gericht auf diesen Nachweis verzichten, weil eine hinreichend schwere
Persönlichkeitsverletzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Sinne
einer Vermutung geeignet ist, eine fortwährende Störungswirkung zu
begründen (BGE 122 III 449 E. 2b S. 453 f.; 123 III 385 E. 4a S. 387
f.; Entscheid des Bundesgerichtes vom 3. April 1998 i.S. S., E. 2b,
publiziert in: Medialex 1998 S. 171; dieser Rechtsprechung zustimmend:
BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N. 96 f. zu Art. 9
UWG; WERRO, Le droit de faire constater l'illicéité d'une atteinte, in:
Medialex 1998 S. 45 f.). Die Schwere der Verletzung beurteilt sich dabei
objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers (BGE 122 III 449
E. 2b S. 454; 123 III 385 E. 4a S. 388; 126 III 209 E. 3a S. 213).

    Demgegenüber hat die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes das nach
Art. 9 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) erforderliche Feststellungsinteresse
anders umschrieben, wiewohl diese Norm denselben Wortlaut aufweist
wie die im Persönlichkeitsrecht statuierte Feststellungsklage gemäss
Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Nach Auffassung dieser Abteilung vermag
die Differenzierung zwischen Störungswirkung und Störungszustand als
dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufend nicht zu überzeugen
(BGE 123 III 354 E. 1d S. 359). Nach ihrem Dafürhalten war es gerade
das von der Revision des Persönlichkeitsrechtes verfolgte Ziel, den
Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen und insbesondere gegenüber
Verletzungen durch die Medien zu verstärken, womit sich die in der
jüngeren Rechtsprechung der II. Zivilabteilung vorgenommene Erhöhung der
Anforderungen an die Feststellungsklage nicht vertrage; massgebend habe
deshalb das Feststellungsinteresse zu bleiben, wie es in BGE 95 II 481
E. 9 S. 496 ff. umschrieben worden ist, welche Praxis der Gesetzgeber mit
der Revision denn auch kodifizieren wollte (BGE 123 III 354 E. 1e S. 360).

    bb) Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Frage des
Feststellungsinteresses im Grundsatz der Rechtsprechung der
I. Zivilabteilung angeschlossen. Sie hat ausserdem erwogen, selbst bei
Beachtung der von der II. Zivilabteilung an die Feststellungsklage
gestellten Anforderungen könne auf die Klage eingetreten werden, zumal
die in Frage stehende Persönlichkeitsverletzung insgesamt als schwer zu
bewerten sei. Demgemäss sei zu vermuten, die Störungswirkungen dauerten
weiterhin an.

    c) Das vorliegende Verfahren gibt angesichts der abweichenden
Rechtsprechung der I. Zivilabteilung zur Frage des Feststellungsinteresses
Anlass, diese Thematik in grundsätzlicher Weise zu prüfen.

    aa) Anknüpfungspunkt ist die in BGE 95 II 481 E. 9
S. 498 f. entwickelte Rechtsauffassung, wonach im Recht des
Persönlichkeitsschutzes der Feststellungsklage die Funktion zukommt,
eine eingetretene Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Besteht ein
durch eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen hervorgerufener
Störungszustand, nimmt das Begehren um gerichtliche Feststellung einer
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung eine dem Verletzten dienende
Beseitigungsfunktion wahr (BGE 95 II 481 E. 9 S. 499; 122 III 449 E. 2a
S. 451 f.; 123 III 354 E. 1c S. 358). Treffend wird deshalb auch von
einer "Leistungs-(Beseitigungs-)klage im Gewande der Feststellungsklage"
gesprochen (VOGEL, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 34 N. 32; unveröffentlichte
E. 2c von BGE 119 II 97). Ein Störungszustand, der mit der auf
Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei
im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu
erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und
hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu
beeinträchtigen (BGE 95 II 481 E. 9 S. 497; 101 II 177 E. 4b S. 188;
104 II 225 E. 5a S. 234; 123 III 354 E. 1c S. 358).

    Das mit der Revision in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eingefügte
Erfordernis der "weiterhin störenden Auswirkung" stellt nichts anderes
als die Kodifizierung des eben umschriebenen Störungszustandes dar
(vgl. nachfolgend E. 1c/bb). Hierbei fällt ins Gewicht, dass der
Störungszustand nicht im Laufe der Zeit von selbst verschwindet; wohl
mag seine relative Bedeutung mit fortschreitender Zeit abnehmen, indessen
können persönlichkeitsverletzende Äusserungen selbst nach einer erheblichen
Zeitdauer beispielsweise ansehensmindernd nachwirken (BGE 95 II 481 E. 9
S. 497; 123 III 354 E. 1e S. 360). Hinzu kommt, dass Medieninhalte
heutzutage angesichts neuer, elektronischer Archivierungstechniken
auch nach ihrem erstmaligen, zeitgebundenen Erscheinen allgemein
zugänglich bleiben und eingesehen werden können (BGE 123 III 354 E. 1f
S. 361). Soweit in früheren Entscheiden der erkennenden Abteilung (BGE
120 II 371 E. 3 S. 373 f.; 122 III 449 E. 2a S. 452 f.) mit Blick auf
die tägliche Informationsflut bezweifelt worden ist, ob wirklich jede
öffentlich verbreitete persönlichkeitsverletzende Äusserung einen
rechtsgefährdenden - d.h. die Persönlichkeit beeinträchtigenden
- Zustand herbeizuführen vermag, kann daran nicht festgehalten
werden. Das vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse mag hingegen dann
entfallen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die
persönlichkeitsverletzende Äusserung jede Aktualität eingebüsst oder
eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung
verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, die Äusserung werde von neuem
öffentlich verbreitet werden (BGE 123 III 354 E. 1g S. 362).

    Allgemein gesagt kann demzufolge die in Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
vorgesehene Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Verletzte über
ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden
Störungszustandes verfügt (BGE 123 III 354 E. 1c S. 358).

    bb) Dass diese Sichtweise der Absicht des Reformgesetzgebers
entspricht, ist bereits in BGE 123 III 354 E. 1e S. 359 f. aufgezeigt

worden. Es genügt, an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass es
das Hauptanliegen der Novelle über das Persönlichkeitsschutzrecht
war, den Schutz der Persönlichkeit im Allgemeinen und im Besonderen
gegen Verletzungen durch die Medien zu verbessern (Botschaft über die
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982, BBl
1982 II 637, S. 641 Ziff. 131; AB 1983 N S. 1378, Votum Leuenberger;
S. 1385, Votum Butty; AB 1983 S S. 132, Votum Hänsenberger). In
den Materialien wird weiter betont, die von der Rechtsprechung
entwickelten Rechtsschutzinstrumente in Gestalt der Unterlassungs- und der
Feststellungsklage würden nunmehr im Gesetzestext wiedergegeben (Botschaft,
aaO, S. 660 f. Ziff. 231; AB 1983 N S. 1388, Votum Leuenberger). Bezüglich
des Feststellungsanspruchs führt die Botschaft aus, dieser komme zum
Zuge, wenn die eigentliche Verletzungshandlung wohl abgeschlossen sei,
sich aber dennoch störend auswirke; die Feststellungsklage sei denn auch
als Fortsetzung der Beseitigungsklage zu begreifen (Botschaft, aaO, S. 662
Ziff. 232 mit Verweis auf BGE 95 II 481 und BGE 103 II 161 in Anm. 64).

    Wollte aber der Gesetzgeber mit der Novelle den Schutz der
Persönlichkeit des Einzelnen stärken, so stehen die in der jüngeren
Rechtsprechung der erkennenden Abteilung gestellten Anforderungen an die
persönlichkeitsrechtliche Feststellungsklage gerade nicht in Einklang mit
dieser Regelungsabsicht. Vielmehr gebietet die Entstehungsgeschichte in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der I. Zivilabteilung, auf eine
Feststellungsklage einzutreten, sofern der Kläger ein schutzwürdiges
Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes
dartut, ohne dass es dabei auf die Schwere der Verletzung ankäme.

    Darüber hinaus versagt das Kriterium der Schwere der Verletzung
in Fällen, bei denen wie im vorliegenden eine Verletzung des Rechts
am eigenen Bild geltend gemacht wird (nachfolgend E. 3). Bildet die in
Frage stehende Fotografie den Kläger nicht in geradezu kompromittierender
Weise ab, bliebe ihm beim Scheitern des Nachweises einer fortwährenden
Störungswirkung verwehrt, die Widerrechtlichkeit einer gegen seinen Willen
publizierten Fotografie gerichtlich feststellen zu lassen, weil in der
Regel hierin keine schwere Verletzung zu erblicken sein dürfte.

    d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die
Feststellungsklage eingetreten ist.

Erwägung 2

    2.- a) Der Kläger möchte zunächst festgestellt haben, die Bezeichnung
als "Wilderer" sei rechtswidrig und stelle eine besonders

schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Das Obergericht hat die
Gleichsetzung des Klägers mit einem Wilderer als Persönlichkeitsverletzung
bewertet, sie aber als durch ein überwiegendes öffentliches Interesse als
gerechtfertigt erachtet. Der Kläger beanstandet, dass ihn die Vorinstanz
als Person im Zwischenbereich von absoluter und relativer Person der
Zeitgeschichte eingestuft habe, über die ohne äusseren Anlass berichtet
werden dürfe. Sinngemäss stellt er in diesem Zusammenhang in Abrede,
eine Person des öffentlichen Interesses zu sein, über die ein Portrait
verfasst werden dürfe. Er weist darauf hin, der Beklagten ausdrücklich
verboten zu haben, über ihn einen Artikel zu publizieren. Zudem kritisiert
er, die Vorinstanz habe dem Begriff des Wilderers einen veralteten Inhalt
im Sinne ungebundener Lebensführung unterlegt; dem setzt er entgegen, die
Bezeichnung als Wilderer stigmatisiere ihn als - allenfalls abenteuerlich
handelnden - Rechtsbrecher. Er sei aber weder straf- noch zivilrechtlich
jemals verurteilt worden, was dem Bericht über ihn nicht zu entnehmen sei.

    b/aa) Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit
liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird,
indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird
(BGE 106 II 92 E. 2a S. 96; 111 II 209 E. 2 S. 210 f.). Ob eine Äusserung
geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert
nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung
der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu
erfolgen hat (BGE 106 II 92 E. 2a S. 97; 126 III 209 E. 3a S. 213 mit
Hinweisen). Eine Minderung des Ansehens kann unter Umständen bereits
eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten
in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen wird
(BGE 119 II 97 E. 4a/aa S. 100).

    bb) Der den Kläger portraitierende Artikel trägt den Haupttitel:
"Wenn der alte Wilderer zum Jagdaufseher wird"; der unmittelbar sich
anschliessende Untertitel lautet: "Ein Portrait des streitbaren Juristen,
Journalisten und Denner-Beraters Ludwig Amadeus Minelli". Haupt- und
Untertitel werden vom Leser zusammen, als einheitliche Gesamtüberschrift
des eigentlichen Textteiles wahrgenommen; man begreift beide Titel als in
sich zusammenhängende Sinneinheit, führt doch der Untertitel erst aus, um
welche Person es geht. Da der Untertitel die verschiedenen beruflichen
Funktionen des Klägers anführt (Jurist, Journalist sowie ergänzend
dazu Berater

eines Unternehmens), wird einsichtig, dass mit "Wilderer" und
"Jagdaufseher" nicht wörtlich zu verstehende Tätigkeiten des Klägers
angegeben werden, sondern dass damit objektiv verstanden in metaphorischer
Weise ein Wandlungsprozess im Verhalten des Klägers umschrieben wird. Der
in der Metapher verwendeten Ausgangsposition eines Wilderers mag dabei
durchaus eine negative Konnotation anhaften, einerlei, ob nur der Titel
zur Kenntnis genommen oder der gesamte Artikel gelesen wird. Es ist nicht
auszuschliessen, dass der Durchschnittsleser mit Wilderer ein zumindest
sozial verwerfliches, sich über anerkannte gesellschaftliche Konventionen
hinwegsetzendes und rücksichtsloses Verhalten assoziiert und dadurch
das Ansehen des Klägers eine Minderung, wenngleich keine schwerwiegende,
erleidet.

    c) Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Verletzung grundsätzlich
stets widerrechtlich, es sei denn, der Verletzer könne sich auf einen
der gesetzlich vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berufen (BGE 126 III
209 E. 3a S. 212, 305 E. 4a S. 306 mit Hinweisen). In der vorliegenden
Streitsache führt die Beklagte unter Hinweis auf die vorinstanzlichen
Erwägungen ein öffentliches Interesse an der Person des Klägers an.

    Das Obergericht hat unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen
ausführlich dargetan, dass der Kläger, der unbestrittenermassen
ein bekannter Rechtsanwalt ist, zwar nicht als absolute Person der
Zeitgeschichte gelten könne, indes ebenso wenig lediglich als relative
Person der Zeitgeschichte einzustufen sei, sondern als im Zwischenbereich
stehend betrachtet werden müsse. Dies rechtfertige, "hin und wieder"
ohne besonderen Anlass öffentlich über ihn zu berichten.

    aa) Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte
umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen
Interesses, dem insbesondere in der Berichterstattung der Medien bei
fehlender Einwilligung des Verletzten eine gewichtige Funktion zukommt
(ANDREAS BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl.,
Basel 1999, N. 540).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Begriff der Person
der Zeitgeschichte wiederholt verwendet worden, ohne indes ausdrücklich auf
die Differenzierung von absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte
abzustellen (BGE 109 II 353 E. 3 S. 356; 111 II 209 E. 3c S. 214; 126 III
305 E. 4b/aa S. 307; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes
vom 17. Mai 1994 i.S. T. AG, E. 4a). Das Bundesgericht hält eine
Berichterstattung mit Namensnennung

in Zusammenhang mit dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen
worden, bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage für
gerechtfertigt, wobei es dieser Personenkategorie auch relativ prominente
Personen zurechnet (BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; vgl. auch BGE 126
III 209 E. 4 S. 216, wo beiläufig auf die Figur der relativen Person der
Zeitgeschichte verwiesen wird).

    Nach der Literatur sind absolute Personen der Zeitgeschichte solche,
die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart
in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes
Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am
öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte,
berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künstler zutrifft. Merkmal der
relativen Person der Zeitgeschichte ist es demgegenüber, dass ein zur
Berichterstattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und
in Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht
(statt vieler: DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle,
4. Aufl., Bern 2001, N. 561a).

    bb) Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) kann nicht zweifelhaft sein, dass es
sich beim Kläger um eine relativ prominente Persönlichkeit handelt. Wenn
ihm auch der Bekanntheitsgrad gewisser nationaler Politiker, Sportler
oder Fernsehmoderatoren abgeht, die man in allen beruflichen und
gesellschaftlichen Schichten kennt, erfreut er sich namentlich in der
juristischen Fachwelt - Justiz, Verwaltung, Lehre und Advokatur - eines
beträchtlichen Bekanntheitsgrades. Ausserdem ist der Kläger aufgrund
seiner früheren journalistischen Tätigkeit einem breiteren Publikum als
Publizist bekannt. Darüber hinaus hat er sich mitunter in öffentliche
Debatten eingeschaltet, so beispielsweise in Fragen der Trennung von
Kirche und Staat. Gelegentlich ist er aus aktuellem Anlass in Radio und
Fernsehen aufgetreten, um Zeitfragen pointiert zu kommentieren.

    Angesichts der Prominenz des Klägers hat die Vorinstanz dafür
gehalten, es dürfe "hin und wieder" in der Öffentlichkeit über ihn
berichtet werden. Der klägerischen Kritik daran ist einerseits insofern
beizupflichten, als das Kriterium, der Kläger dürfe zwar nicht regelmässig,
aber "hin und wieder" Gegenstand einer Berichterstattung bilden, nicht
aussagekräftig genug erscheint, um über die Zulässigkeit und Häufigkeit
von Veröffentlichungen über ihn zu befinden. Andererseits ist nicht
zu übersehen, dass dem Kläger infolge seiner verschiedenen, teilweise
nachgerade auf die Erlangung

von Öffentlichkeit hin ausgerichteten Tätigkeiten ein gewisser
Bekanntheitsgrad nicht abgesprochen werden kann. Dass die Vorinstanz
zu Recht erkannt hat, der Kläger könne nicht als absolute Person der
Zeitgeschichte eingestuft werden, bedeutet deshalb nicht, er habe zwingend
als relative zeitgeschichtliche Person zu gelten, über die ein Portrait
nur im Zuge eines besonderen Anlasses veröffentlicht werden dürfe. Dem
Obergericht, das den Kläger als Person im Zwischenbereich von absoluter
und relativer Person der Zeitgeschichte bezeichnet hat, ist daher im
Ergebnis insofern zuzustimmen, als die strikte Zweiteilung in absolute
und relative Personen der Zeitgeschichte nicht die gesamte Wirklichkeit
sachgerecht zu erfassen vermag. Zwischen Personen, die aufgrund ihrer
gelebten Öffentlichkeit sich nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer
Persönlichkeit berufen können, und Personen, die grundsätzlich immer
ihre Privatsphäre geltend machen können, mit Ausnahme der anlässlich
eines bestimmten Ereignisses über sie erfolgenden Berichterstattung,
gibt es Abstufungen (vgl. MATTHIAS PRINZ/BUTZ PETERS, Medienrecht,
München 1999, N. 859). Solchen Abstufungen ist mit einer die Umstände des
Einzelfalles würdigenden Abwägung gerecht zu werden, indem zu fragen ist,
ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person
ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf
Privatsphäre überwiegt (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, N. 12.140).

    In vorliegender Streitsache gebietet die für das Bundesgericht
feststehende, relative Bekanntheit des Klägers, die Frage nach der
Zulässigkeit der Berichterstattung über ihn mit einer derartigen
Interessenabwägung zu beantworten. In Anbetracht der von der Vorinstanz
festgestellten, mannigfaltigen und teilweise öffentlichkeitsbezogenen
Tätigkeiten des Klägers kann ein legitimes Informationsbedürfnis an
der Person des Klägers nicht verneint werden (vgl. BGE 126 III 209
E. 3a S. 212, 305 E. 4b/aa S. 307). Der Artikel befasst sich denn auch
überwiegend mit dem öffentlichen Leben des Klägers; es werden darin -
entsprechend dem in der Überschrift thematisierten Wandlungsprozess des
Klägers - teilweise weit zurückliegende Aktivitäten rapportiert. Dabei
kommen auch Medienauftritte des Klägers zur Sprache, in denen er sich in
unverblümter Weise abfällig über andere Personen äusserte. Damit soll
offenbar aufgezeigt werden, dass er sich auf der einen Seite nicht scheue,
sich über andere abschätzig zu äussern, derweil er sich auf der anderen
Seite in der Rolle des Rechtsanwaltes gleichsam als Medienwächter

aufführe. Wer wie der Kläger mit einer gewissen Regelmässigkeit
öffentlich in Erscheinung tritt, muss in Kauf nehmen, dass über diese
Tätigkeiten und die dahinterstehende Person berichtet wird (vgl. BGE
122 III 449 E. 2c S. 455). Mithin ergibt sich, dass die Publikation
der Wortberichterstattung über die Person des Klägers gegen seinen
ausdrücklichen Willen durch ein überwiegendes Informationsinteresse der
Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

    cc) Was die Bezeichnung als "Wilderer" im Besonderen betrifft, so
hat die Vorinstanz sie als wahr und folglich gerechtfertigt betrachtet.

    Der im vorliegenden Zusammenhang metaphorisch verwendete Ausdruck
Wilderer gibt nicht eine reine Tatsache wieder, sondern enthält daneben
auch eine wertende Aussage. Für den Sachbehauptungskern von gemischten
Werturteilen gelten nach der Rechtsprechung dieselben Grundsätze wie
für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b/bb S. 308), d.h. die
Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen ist im Regelfall
nicht mit dem Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen (BGE 126
III 209 E. 3a S. 213 mit Hinweis auf Ausnahmen). Meinungsäusserungen
und Werturteile sind nicht zu beanstanden, sofern sie aufgrund des ihnen
zugrunde liegenden Sachverhaltes als vertretbar erscheinen (BGE 126 III
305 E. 4b/bb S. 308).

    Das Obergericht hat in Würdigung des ihm vorgelegten Beweismaterials
eingehend dargetan, der im Begriff Wilderer enthaltene Tatsachenkern
charakterisiere in treffender Weise eine Facette der klägerischen
Person. Nach vorinstanzlicher Auffassung drückt der Titel aus,
dass es zum Wesen des Klägers gehöre, in der von ihm betriebenen
politischen Auseinandersetzung mitunter anerkannte gesellschaftliche
Normen mit einer gewissen Nonchalance zu übertreten und beispielsweise
den jeweiligen ins Auge gefassten Kontrahenten der Lächerlichkeit
preiszugeben. Das Obergericht hat daraus gefolgert, beim Kläger handle
es sich um eine Persönlichkeit, die, wenn es ihr gut scheine, durchaus
willens sei, den politischen Diskurs von der Argumentationsebene auf
Beschimpfungen zu reduzieren und sich so zugleich über ethische Grundwerte
hinwegzusetzen. Selbst der Kläger widerspricht dieser Einschätzung
nicht, wie er auch nicht ansatzweise in Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen darlegt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116
II 745 E. 3 S. 749), inwiefern die dem Werturteil zugrunde liegenden
Tatsachen, die namentlich im fraglichen Artikel rapportiert werden, dieses
als nicht vertretbar erscheinen liessen. Mithin hat die Vorinstanz nicht
gegen Bundesrecht verstossen, indem sie einzelne, in der politischen

Diskussion getätigte Aussagen des Klägers gewürdigt hat, und gestützt
darauf die metaphorische Bezeichnung des Klägers als Wilderer bezüglich
des Sachbehauptungskerns als wahr und hinsichtlich des Wertungselementes
im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens als vertretbar erachtet hat.

    d) Insgesamt ergibt sich, dass die in der Metapher enthaltene
Bezeichnung des Klägers als Wilderer seine Persönlichkeit verletzt
hat. Indessen ist die hierfür Anlass gebende Berichterstattung in
grundsätzlicher Weise durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
und der gewählte Begriff des Wilderers sowohl hinsichtlich des
Wertungselementes wie auch des Sachbehauptungskerns angesichts der
konkreten Umstände gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich. Insoweit
erweist sich demnach die Berufung als unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Der Kläger rügt weiter, die ohne seine Zustimmung erfolgte
Veröffentlichung seines Bildes verstosse gegen sein Persönlichkeitsrecht
und das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR
235.1), zumal er keine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Art. 12
Abs. 2 lit. b DSG verbiete es, gegen den ausdrücklichen Willen des
Betroffenen Personendaten zu bearbeiten, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund
vorliege.

    a/aa) Das Recht am eigenen Bild ist als Konkretisierung des in Art. 28
Abs. 1 ZGB niedergelegten Persönlichkeitsrechtes in Rechtsprechung
und Lehre anerkannt (Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. Dezember
1994 i.S. G., E. 3b, publiziert in: SJ 1995 S. 672; statt vieler:
DESSEMONTET, Le droit à sa propre image: Droit de la personnalité ou
droit à la publicité, in: Mélanges Grossen, Basel 1992, S. 46 f.). Eine
Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nach der Lehre im Grundsatz
bereits zu bejahen, wenn jemand ohne seine Zustimmung um seiner Person
willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung
veröffentlicht wird (BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000,
N. 628 ff. mit Nachweisen). Dem ist beizupflichten; mithin ist eine
solche Verletzungshandlung stets widerrechtlich, ausser der Verletzer
könne einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nehmen
(Art. 28 Abs. 2 ZGB). Erfolgt die Veröffentlichung wie hier durch die
Presse, ist deren Interesse auf Information der Allgemeinheit, wozu auch
die Illustrierung der Wortberichterstattung mit Bildmaterial gehört,
gegen dasjenige des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person sorgsam
abzuwägen (E. 2c/bb).

    bb) Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger angerufenen, für
die Bearbeitung von Personendaten geltenden Regeln des

Datenschutzgesetzes, die das Recht der Persönlichkeit des Zivilgesetzbuches
ergänzen und konkretisieren (Botschaft zum Bundesgesetz über den
Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 458 Ziff. 221.3). Gemäss
Art. 12 Abs. 1 DSG darf der Bearbeiter von Personendaten die Persönlichkeit
der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Der Begriff
der Personendaten umfasst dabei sämtliche Angaben, die sich auf eine
bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSG); sowohl
vom Wortlaut als auch vom Normzweck her fallen darunter auch Bilddaten
in Form einer eine bestimmte Person zeigenden Fotografie (Botschaft, aaO,
S. 444 Ziff. 221.1; URS BELSER, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 3 DSG).

    Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG dürfen Daten einer Person
gegen ihren ausdrücklichen Willen nur bearbeitet werden, wenn ein
Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der zu beurteilenden Streitsache
besteht die Bearbeitungshandlung im Bekanntgeben (Art. 3 lit. e DSG) des
klägerischen Bildes. Dem Kläger ist zunächst insofern beizupflichten,
als sein schriftlich mitgeteiltes Verbot, über ihn ein Portrait zu
veröffentlichen, die Wort- und Bildberichterstattung einschliesst. Es
entspräche nicht dem Sinn der klägerischen Mitteilung, worin jedwede
Berichterstattung über ihn untersagt wird, diese nur auf die Wort-,
nicht jedoch auch die Bildberichterstattung zu beziehen. Demgemäss ist zu
prüfen, ob die Publikation der ihn zeigenden Fotografie sich auf einen
Rechtfertigungsgrund berufen kann (Art. 13 Abs. 1 DSG). Prüfenswert
erscheint wiederum ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Berichterstattung über den Kläger, wobei Art. 13 Abs. 2 lit. d DSG
konkretisiert, ein überwiegendes Interesse falle in Betracht, wenn die
Bearbeitung der Personendaten ausschliesslich für die Veröffentlichung
im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums
erfolgt. Freilich bildet die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines
Mediums keinen absoluten Rechtfertigungsgrund; damit soll dem Gericht
vielmehr ein Beurteilungselement für die vorzunehmende Interessenabwägung
in die Hand gegeben werden (Botschaft, aaO, S. 460 Ziff. 221.3). Letztlich
geht es darum, die bereits erwähnte (E. 2c/bb), sorgfältige Abwägung
des Interesses des Einzelnen auf Unversehrtheit seiner Person gegen das
Interesse der Presse auf Information der Allgemeinheit vorzunehmen, um
so die Anliegen von Persönlichkeitsschutz und Informationstätigkeit der
Medien weitestmöglich miteinander in Einklang zu bringen.

    b) Mit seinem Auftritt in der Diskussionssendung "Zischtigsclub"
des Schweizer Fernsehens im Mai 1990 hatte der Kläger das Bild

seiner Person öffentlich zugänglich gemacht, indessen untersagte er der
Beklagten ausdrücklich, in ihrer Wochenzeitung über ihn zu berichten
(Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Die gegen seinen Willen veröffentlichte
Fotografie stellt deshalb eine Verletzung seines im allgemeinen
Persönlichkeitsrecht (Art. 28 Abs. 1 ZGB) gründenden Rechtes am eigenen
Bild sowie seines privatrechtlichen, im DSG konkretisierten Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung dar (Botschaft, aaO, S. 459 Ziff. 221.3;
MARC BUNTSCHU, Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 1 DSG).

    Ob die Beklagte die Publikation der ab dem Fernsehschirm aufgenommenen
Fotografie mit Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse
rechtfertigen kann, beurteilt sich nach demselben Massstab,
wie er bei Beantwortung der Frage anzulegen ist, ob sich die
Berichterstattung über den Kläger an sich mit einem überwiegenden
öffentlichen Informationsinteresse rechtfertigen lässt; hierbei
kann demzufolge wiederum auf die obigen Darlegungen verwiesen werden
(E. 2c/bb). In der Regel stellt zudem eine Wortberichterstattung, die einen
Rechtfertigungsgrund in Anspruch nehmen kann, ihrerseits einen legitimen
Grund dar, eine der Illustration dienende Fotografie des Portraitierten
mitzuveröffentlichen. Der Kläger führt dagegen zu Recht nicht an, die
verwendete Fotografie, deren Entstehung er nicht beanstandet, zeige
ihn in einer verunglimpfenden Weise oder lasse ihn in einem ungünstigen
Licht erscheinen. Es ist daher festzuhalten, dass die Veröffentlichung
des klägerischen Bildes gleichermassen wie die Wortberichterstattung
an sich aufgrund des überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses
gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich ist. Auch in diesem Punkt
dringt die Berufung demnach nicht durch.

Erwägung 4

    4.- Schliesslich kritisiert der Kläger sinngemäss die vorinstanzliche
Rechtsauffassung als unzutreffend, wonach die teilweise Veröffentlichung
seines Telefaxschreibens vom 5. August 1993, in dem er der Beklagten die
Portraitierung nachdrücklich untersagte, gerechtfertigt sei. Er macht
hierzu namentlich eine Verletzung des Briefgeheimnisses geltend.

    a) Das in Art. 28 Abs. 1 ZGB festgeschriebene Persönlichkeitsrecht
umfasst in der ihm innewohnenden Ausgestaltung als Recht auf Achtung
der Privatsphäre den Anspruch darauf, dass private Briefe nicht ohne
Einwilligung ihres Verfassers veröffentlicht werden (vgl. JÄGGI, Fragen
des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit, in: ZSR 79/1960 II
S. 236a; PRINZ/PETERS, aaO, N. 70 in fine). Im zu beurteilenden Fall kann
dem erwähnten Schreiben

des Klägers an die Beklagte entgegen der Auffassung der Erstinstanz
allerdings nicht ein privater Charakter zuerkannt werden, hat doch der
Kläger darin einzig seinen Verbotswillen hinsichtlich der Veröffentlichung
eines Portraits über ihn bekundet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
im Fall, da die Berichterstattung über eine Person aufgrund eines
überwiegenden Informationsinteresses gerechtfertigt ist, dies in der
Regel ebenso für die Berichterstattung über die Kontakte des Mediums zur
portraitierten Person gilt. Desgleichen kann sich die Beklagte auf die
Rechtfertigungsgründe des DSG berufen (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d
DSG), so dass nicht entschieden zu werden braucht, ob im konkreten Fall
der Inhalt des klägerischen Schreibens überhaupt unter den Datenbegriff
gemäss Art. 3 lit. a DSG fällt.

    Voraussetzung ist freilich, dass zwischen dem Inhalt des
wiedergegebenen Schriftverkehrs und der in Frage stehenden Portraitierung
ein sachlicher Zusammenhang besteht und die korrekte Wiedergabe des
Schriftverkehrs mit der betroffenen Person insgesamt als verhältnismässig
erscheint.

    b) Im Lichte dieser Grundsätze erscheint die wörtliche Zitierung aus
dem klägerischen Schreiben an die Beklagte als gerechtfertigt. Die Beklagte
zitierte unter der Rubrik "Intern" aus dem Telefaxschreiben des Klägers
jene Passage, in der dieser der Beklagten ausdrücklich verbietet, ein
Portrait über ihn zu veröffentlichen; auch wurde die Passage abgedruckt,
worin der Kläger im Falle einer Missachtung seines Verbotes zivilrechtliche
Sanktionen androht. Rapportiert wurde ferner die Stelle, wo der Kläger
darauf hinwies, auch er habe das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.

    An der Veröffentlichung dieser Textpassagen bestand ein überwiegendes
öffentliches Interesse, um hierdurch die ambivalente Haltung des Klägers
aufzuzeigen, der einerseits nicht davon absieht, sich über andere in
unverblümter Weise öffentlich zu äussern, andererseits aber mit Nachdruck
darauf bedacht ist, dass über seine Person nichts veröffentlicht wird. So
gesehen erscheint die Wiedergabe von Zitaten aus dem klägerischen
Schreiben an die Beklagte als Teil der Portraitierung des Klägers. Im
Übrigen scheint sich der Kläger weniger daran zu stossen, dass seine
Haltung gegenüber dem Ansinnen der Beklagten kundgetan wurde, über ihn ein
Portrait zu publizieren, sondern vielmehr an der Tatsache, dass aus seinem
Faxschreiben an die Beklagte zitiert wurde. Ob nun die in Frage stehenden
Kontakte durch sinngemässe Wiedergabe in indirekter Rede geschildert oder
durch wörtliche Zitate aus dem entsprechenden Schriftstück der

portraitierten Person dokumentiert werden, ist aber
persönlichkeitsrechtlich nicht weiter von Belang, sofern nur die nicht
sinnentstellende Wiedergabe überhaupt durch ein überwiegendes Interesse
gerechtfertigt ist, was nach dem Gesagten hier zutrifft.

    Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das in Art. 8 Abs. 1
EMRK (SR 0.101) verbürgte Recht auf Achtung des Briefverkehrs berufen
will, übersieht er, dass diese Konventionsgarantie ausschliesslich
gegenüber staatlichen Behörden gilt (FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl 1996, N. 12 zu Art. 1 EMRK;
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
2. Aufl., Zürich 1999, N. 588), weshalb ihre Anrufung gegenüber der
Beklagten von vornherein unbehelflich ist. Mithin erweist sich auch diese
Rüge des Klägers als unbegründet.