Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 396



127 III 396

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 2001
i.S. Roland Fontana und Ursula Müller-Fontana gegen Margrit Fontana-Schmid
und Mitbeteiligte (Berufung) Regeste

    Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden
Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen
Errungenschaft stammen (Art. 610 Abs. 2 ZGB).

    Streitwerterfordernis (Art. 46 OG) bei umstrittenem Auskunftsbegehren
(E. 1b/cc).

    Unterbleibt eine güterrechtliche Hinzurechnung (Art. 208 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB), sind Zuwendungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten
getätigt hat, im Rahmen der erbrechtlichen Hinzurechnung in vollem Umfang
zu berücksichtigen (E. 2).

    Art. 610 Abs. 2 ZGB verpflichtet die Erben, sich gegenseitig alles
mitzuteilen, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet
erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Dazu gehören
ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse auch lebzeitig vorgenommene
Zuwendungen des Erblassers (E. 3 und 4a).

Sachverhalt

    A.- Gemäss dem Ehevertrag der Eheleute Josef Peter Fontana und
Margrit Fontana-Schmid vom 21. Mai 1988 erhält der überlebende Ehegatte
die Gesamtsumme beider Vorschläge. Er bestimmt zudem, dass sich das
eingebrachte Eigengut des Ehemannes auf Fr. 22'000.- beläuft.

    Am 1. April 1997 verstarb der Ehemann und hinterliess neben seiner
Ehefrau sechs gemeinsame Kinder.

    B.- Die Witwe reichte beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen
ihre sechs Kinder ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der für
die Erbteilung massgebende Nachlass des am 1. April 1997 verstorbenen
Ehemannes am Todestag aus einer Ersatzforderung seines Eigengutes gegen
seine Errungenschaft in Höhe von Fr. 22'000.- bestehe; des Weiteren
sei festzustellen, dass die Erbgangsschulden Fr. 19'264.25 betrügen,
so dass der effektiv unter den Erben zu verteilende Nachlass sich auf
Fr. 2'735.75 belaufe, wovon der Klägerin die Hälfte und den Nachkommen je
ein Zwölftel (Fr. 228.-) zustehe; sämtliche übrigen Aktiven und Passiven
des Verstorbenen, namentlich sieben Nachlassgrundstücke sowie ein Guthaben
des Verstorbenen bei der Thurgauer Kantonalbank, seien ihr zu alleinigem
Recht zu übertragen.

    Während vier Kinder die Begehren der Klägerin anerkannten und sich
deshalb am Verfahren nicht aktiv beteiligten, beantragten Roland Fontana
(Beklagter 1) und Ursula Müller-Fontana (Beklagte 5), der Nachlass ihres
Vaters sei gerichtlich festzustellen und zu teilen; hierzu sei die Klägerin
zu verpflichten, über den Umfang der Errungenschaft umfassend Auskunft
zu erteilen.

    Mit Urteil vom 18. Dezember 1998 entschied das Bezirksgericht
Weinfelden im Sinne der Klage und wies dabei insbesondere den beklagtischen
Antrag betreffend Auskunftserteilung ab. Die von den Beklagten 1 und 5
hiergegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons
Thurgau am 10. Juni 1999 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

    C.- Die Beklagten 1 und 5 legen eidgenössische Berufung ein mit dem
Antrag, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung des Beweisverfahrens
den Nachlass des Verstorbenen feststelle und gerichtlich teile; dazu
sei die Streitsache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
gestützt auf Art. 610 Abs. 2 ZGB das Beweisverfahren zur Bestimmung des
Nachlassvermögens durchzuführen. Die Klägerin und die Vorinstanz schliessen
auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut,
soweit darauf einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- b) cc) Beim Erbteilungsstreit handelt es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Nach der
Rechtsprechung bildet das gesamte Teilungsvermögen den Streitwert,
wenn der Teilungsanspruch an sich streitig ist (BGE 86 II 451 E. 2
S. 455). Betrifft die Streitfrage dagegen nur den Anteil eines am
Gesamtnachlass Berechtigten, stellt lediglich dessen im Streit stehendes
Betreffnis den Streitwert dar (BGE 65 II 89 S. 90; 78 II 181 S. 182,
286 S. 287).

    Streitig ist im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich,
sondern letztlich die Frage, wie gross der Nachlassanteil bzw. Pflichtteil
der Beklagten 1 und 5 zu bemessen ist, wenn die durch ihr Auskunftsbegehren
erhofften Erkenntnisse über Stand und Entwicklung des erblasserischen
Vermögens berücksichtigt werden. Die Festsetzung ihres Pflichtteiles
setzt demgemäss voraus, vorfrageweise ihr Auskunftsgesuch zu prüfen,
das möglicherweise Zuwendungen zutage fördern wird, die der Erblasser zu
seinen Lebzeiten getätigt hat und die der Ausgleichung oder Herabsetzung
unterliegen (Art. 626 und Art. 527 ZGB). Da sowohl ausgleichungspflichtige
wie auch herabsetzbare Zuwendungen zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen sind
(BGE 45 II 7 E. 2 S. 13; 76 II 188 E. 2 S. 192; Art. 475 ZGB), ist nicht
auszuschliessen, dass der Pflichtteil der Beklagten 1 und 5 letzten Endes
bedeutend höher als im jetzigen Zeitpunkt ausfallen wird. Daran vermag
auch die ehevertraglich stipulierte Zuweisung der gesamten Errungenschaft
an die Klägerin nichts zu ändern (vgl. E. 2b).

    Würde von den Berufungsklägern verlangt, bereits bei der Klageanhebung
zu wissen, wie hoch der effektive Streitwert zu beziffern ist, könnte
je nach Umständen auf eine mit einem Auskunftsbegehren verbundene
Teilungsklage nicht eingetreten werden, obschon ihre tatsächlichen
Grundlagen mit dem Auskunftsgesuch erst ermittelt werden sollen. So
genügt es etwa auch zur Geltendmachung einer Herabsetzungsklage, dass
der Erbe die grundsätzliche Tatsache der Pflichtteilsverletzung kennt;
nicht vorausgesetzt ist dagegen die Kenntnis vom genauen Ausmass (BGE 121
III 249 E. 2b S. 250 f. mit Hinweisen). Das Streitwerterfordernis gemäss
Art. 46 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 OG steht folglich dem Eintreten
auf die Berufung nicht entgegen.

Erwägung 2

    2.- Mit ihrem Auskunftsbegehren verlangen die Beklagten 1 und 5,
dass die Klägerin ungeachtet der güterrechtlichen Verhältnisse über das
gesamte vom Erblasser empfangene Vermögen Aufschluss erteile, um hierdurch
gegebenenfalls Kenntnis von ausgleichungspflichtigen oder herabsetzbaren
Zuwendungen zu erlangen. Die Vorinstanzen haben dieses Auskunftsgesuch
abgewiesen, weil sich nach ihrer Auffassung der Auskunftsanspruch gemäss
Art. 610 Abs. 2 ZGB nur auf den Nachlass und damit das erblasserische
Vermögen nach Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezieht. Das
Obergericht hat ausserdem erwogen, der Klägerin stehe gemäss dem Ehevertrag
die gesamte Errungenschaft zu, die wiederum aus dem gesamten während der
Ehe erwirtschafteten Vermögen gebildet werde. Die Beklagten 1 und 5 seien
aber in keiner Weise an der Errungenschaft berechtigt, weshalb ihnen ein
rechtsgenügendes Interesse abgehe, hierüber Auskünfte zu erhalten. Der
überlebende Ehegatte sei gegenüber den gemeinsamen Kindern nach Art. 216
ZGB insoweit privilegiert, als die ihn begünstigende Vorschlagszuweisung
sich über deren Pflichtteilsansprüche hinwegsetzen könne. Dem halten die
Beklagten 1 und 5 dagegen, es müsse nach Massgabe von Art. 610 Abs. 2 ZGB
ergründet werden, was dem Nachlass hinzuzurechnen sei. Auch die Klägerin
sei als Ehegattin Erbin ihres verstorbenen Mannes und in dieser Eigenschaft
auskunftspflichtig. Es sei unerheblich, dass die Grösse des Eigengutes
feststehe; dies besage nichts über mögliche ausgleichungspflichtige oder
herabsetzbare Zuwendungen, die der Informationspflicht unterstünden.

    a) Die Durchführung der Nachlassteilung schliesst gedanklich an die
Feststellung der Teilungsmasse an. Diese setzt sich zusammen aus dem Saldo
der güterrechtlichen Auseinandersetzung, der im vorliegenden Fall dem
Eigengut entspricht. Zur Ermittlung der Pflichtteile sind dem Nachlass die
vom Erblasser zu dessen Lebzeiten getätigten Zuwendungen hinzuzurechnen,
soweit sie der Herabsetzung unterliegen (Art. 475 und Art. 527 ZGB);
darüber hinaus sind auch die der Ausgleichung (Art. 626 ZGB) unterliegenden
Zuwendungen hinzuzuaddieren. Haben wie hier die Ehegatten eine vollständige
Zuweisung der Errungenschaft an den überlebenden Gatten vereinbart, können
lebzeitige Zuwendungen des Erblassers aus Sicht der gemeinsamen Kinder für
die erbrechtliche Teilung dennoch von Belang sein. Wiewohl die Nachkommen
im vorliegenden Fall aus der Errungenschaft nichts zu beanspruchen haben,
ist es möglich, dass sich die erbrechtliche Berechnungsmasse kraft
Hinzurechnung herabsetzbarer bzw. ausgleichungspflichtiger Zuwendungen
vergrössert und damit letztlich von grösseren Pflicht- bzw. Erbteilen
der Beklagten 1 und 5 auszugehen sein wird.

    b) Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bestimmt, dass unentgeltliche
Zuwendungen mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke, die ein
Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes
ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, zur Errungenschaft
hinzugerechnet werden. Hat der überlebende Ehegatte solchen Zuwendungen
an Dritte oder an Nachkommen zugestimmt, unterbleibt nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung eine güterrechtliche Hinzurechnung. Dies bedeutet
indessen nicht, dass auch von einer erbrechtlichen abzusehen ist.

    aa) Das Bundesgericht hat in BGE 107 II 119 E. 2d S.  128 entschieden,
dass eine Zuwendung ungeachtet ihrer güterrechtlichen Qualifikation in
vollem Umfang zum Nachlassvermögen hinzugerechnet werden muss, sofern
sie der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegt, weil andernfalls die
Höhe der Pflichtteile und damit die verfügbare Quote zur Disposition
des Erblassers stünden, was nicht mit Art. 475 ZGB zu vereinbaren
ist. Ausserdem gelte es, eine unzulässige Vermengung von Güter- und
Erbrecht zu verhindern (BGE 107 II 119 E. 2d S. 126). Obwohl dieser
Entscheid noch unter Geltung des Güterrechtes von 1907 ergangen ist, das
noch keine mit Art. 208 ZGB vergleichbare Bestimmung enthielt (vgl. dazu
LEMP, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 214 aZGB), können seine Ausführungen
hinsichtlich der güter- und erbrechtlichen Bedeutung einer Zuwendung unter
dem neuen, am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Güterrecht weiterhin
Geltung beanspruchen. Stehen wie im vorliegenden Fall mutmassliche
Zuwendungen an Dritte oder Nachkommen in Frage, die möglicherweise mit dem
Einverständnis des Gatten des Zuwendenden getätigt worden sind, so ist am
Grundsatz der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung festzuhalten. Anders
entscheiden hiesse, die güter- und erbrechtliche Relevanz solcher
Zuwendungen miteinander zu vermengen. Abgesehen vom Sonderfall des
Art. 216 Abs. 2 ZGB, der eine die Pflichtteile der gemeinsamen Kinder
beeinträchtigende ehevertragliche Vorschlagszuweisung gestattet, besteht
der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als selbständiges Institut neben
und unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen des Erblassers. Die
Pflichtteile stellen unbeschadet der güterrechtlichen Ausgestaltung eine
feste Grösse dar, die unter den Voraussetzungen des Art. 527 ZGB durch
Zuwendungen unter Lebenden nicht geschmälert werden können. Eine mit
Zustimmung des überlebenden Ehegatten vorgenommene Zuwendung an Dritte oder
Nachkommen ist daher in ihrem vollem Umfang erbrechtlich hinzuzurechnen,
sofern sie der Herabsetzung unterliegt oder auszugleichen ist (im gleichen
Sinne WEIMAR, Berner Kommentar, N. 58 f. zu Art. 475 ZGB; bezüglich der
Ausgleichung: HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 68 zu Art. 220
ZGB; JURIJ TBENN, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen
Ausgleichung, Diss. Zürich 2000, S. 114). Aufgrund der Aktenlage kann
beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, dass der
Erblasser zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung seiner Gattin einem Dritten
oder einem Nachkommen eine solche Zuwendung zukommen lassen hat.

    bb) BGE 107 II 119 E. 2d S. 128 ist im Schrifttum Kritik erwachsen;
mehrfach ist postuliert worden, eine herabsetzbare Zuwendung dürfe
erbrechtlich nur im Umfang dessen hinzugerechnet werden, was unter
Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung tatsächlich in
den Nachlass gefallen wäre (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 58 f. zu
Art. 208 ZGB, N. 67 zu Art. 220 ZGB; PIOTET, Deux questions nouvelles
relatives à la réduction successorale, in: SJZ 78/1982 S. 211; DANIEL
STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 475 ZGB; GUINAND, Libéralités
entre vifs et conjoint survivant, in: Mélanges Piotet, Bern 1990, S. 65;
NÄF-HOFMANN, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N. 1692
ff.; REGINA E. AEBI-MÜLLER, Die optimale Begünstigung des überlebenden
Ehegatten, Diss. Bern 2000, N. 08.45 f.; CHRISTOPH WILDISEN, Das Erbrecht
des überlebenden Ehegatten, Diss. Freiburg 1997, S. 98 ff.). Dabei wird
insbesondere mit dem Fall argumentiert, da der überlebende Ehegatte
selbst Zuwendungsempfänger eines aus der Errungenschaft des anderen
stammenden Vermögenswertes ist. Der lebzeitig bedachte Gatte stehe am
Ende schlechter da, als wenn keine Zuwendung erfolgt wäre, weil aufgrund
der vollen erbrechtlichen Hinzurechnung die Miterben in vollem Umfang
am zugewendeten Vermögenswert partizipierten. Demgegenüber hätte der
überlebende Ehegatte ohne lebzeitige Zuwendung kraft der unter Ausschluss
der Miterben ihm gesetzlich zukommenden Vorschlagshälfte letztlich mehr
erhalten. Im vorliegenden Fall kommt diese Kritik jedoch insofern nicht zum
Tragen, als sich die Beklagten 1 und 5 nicht auf eine Ehegattenschenkung
berufen und daher uneingeschränkt auf den Wortlaut von Art. 208 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB abgestellt werden kann.

Erwägung 3

    3.- Werden gegebenenfalls infolge ausgleichungspflichtiger
bzw. herabsetzbarer Zuwendungen die Erb- bzw. Pflichtteile der Beklagten
1 und 5 rechnerisch neu zu bestimmen sein, so folgt hieraus, dass die
Klägerin nicht berechtigt ist, sich unter Hinweis auf die güterrechtlichen
Verhältnisse ihrer Auskunftspflicht zu entschlagen.

    Gemäss Art. 610 Abs. 2 ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis
zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte
Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang
beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen
ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise
geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu
ungeachtet der konkreten güterrechtlichen Verhältnisse insbesondere auch zu
Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 59 II
128 E. 2 S. 129; 90 II 365 E. 3a und 3c S. 372 und 374; 99 III 41 E. 3 S.
45). Dem steht der Grundsatz nicht entgegen, wonach vor der eigentlichen
Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist (BGE
107 II 119 E. 2d S. 127 oben), weil dies nichts anderes bedeutet, als
dass der Gesamtnachlass mit einem Passivum zugunsten der Errungenschaft
des Erblassers belastet ist (vgl. WEIMAR, aaO, N. 30 zu Art. 474 ZGB). Im
Entscheid vom 20. April 1994 i.S. H., E. 2c (auszugsweise wiedergegeben
bei: BREITSCHMID, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung,
in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern
1997, S. 164 ff.), hat das Bundesgericht erklärt, die um Auskunftserteilung
angegangene Witwe könne sich weder mit Berufung auf die güterrechtlichen
Verhältnisse noch mit Bestreitung der teilungsrechtlichen Relevanz der
erhaltenen Zuwendung ihrer Informationspflicht entziehen. Angesichts dieser
umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Miterben ist der klägerische
Standpunkt nicht nachvollziehbar, die Beklagten 1 und 5 hätten sich
mit ihrem Auskunftsgesuch an die Banken wenden sollen, die regelmässig
Auskunft erteilten.

Erwägung 4

    4.- a) Damit ergibt sich, dass die Beklagten 1 und 5 ein rechtlich
geschütztes Interesse geltend machen können, von der Klägerin zu erfahren,
ob und zu wessen Gunsten der Erblasser Zuwendungen vor mehr bzw. innerhalb
der letzten fünf Jahre vor seinem Tode vorgenommen hat, denen die Klägerin
zugestimmt hat (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sie wird gegebenenfalls über
die näheren Modalitäten solcher Zuwendungen zu informieren haben, um den
Beklagten 1 und 5 zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der dergestalt
gewonnenen Erkenntnisse ihre Erb- bzw. Pflichtteile rechnerisch neu
zu bestimmen.