Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 241



127 III 241

43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. April 2001
i.S. Einwohnergemeinde Interlaken gegen Fintransverwag (Berufung) Regeste

    Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn
(Art. 689 ZGB).

    Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem
Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich
nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5).

Sachverhalt

    Die Fintransverwag ist Eigentümerin des Grundstücks Interlaken,
GBBl-Nr. 209, an der Bahnhofstrasse 1 in Interlaken, welches in der Ecke
Bahnhofstrasse/Zentralstrasse liegt. In der Bahnhofstrasse/Höhenstrasse
verläuft eine Kanalisationsleitung, der sog. Hauptsammelkanal. Dieser
Kanal war ursprünglich als undichte Kanalisationsleitung konzipiert.
Löcher auf der unteren Seite der Leitung ermöglichten das Eindringen
von Grundwasser zwecks Reinigung des Kanalisationsrohrs. In den Jahren
1976/77 dichtete die Gemeinde Interlaken den ursprünglich undichten
Hauptsammelkanal ab. Dies hatte zur Folge, dass fortan kein Grundwasser
mehr durch den Hauptsammelkanal abgeleitet wurde. Im Frühjahr 1990 wurde
auch die Kanalisationsnebenleitung in der Centralstrasse saniert, welche
nahe an der Liegenschaft der Fintransverwag vorbei verläuft und in der
Bahnhofstrasse/Höhenstrasse in den Hauptsammelkanal mündet. Im Unterschied
zum Hauptsammelkanal handelte es sich bei der Kanalisationsnebenleitung
um eine ursprünglich dicht konzipierte Leitung, die aber im Verlaufe der
Jahre zunehmend leck geworden war. Die Abdichtung dieser Leitung hatte
zur Folge, dass auch durch die Kanalisationsnebenleitung kein Grundwasser
mehr abfliessen konnte. Nach Abschluss der Arbeiten am 6. April 1990
drang am 12. April 1990 Grundwasser ins Untergeschoss der Liegenschaft
der Fintransverwag ein. Auch später soll es zu weiteren kleineren und
grösseren Wassereinbrüchen und übermässigen Feuchtigkeitserscheinungen
gekommen sein.

    In der Folge klagte die Fintransverwag gegen die Einwohnergemeinde
Interlaken vor dem Appellationshof des Kantons Bern. In einem
Zwischenentscheid bejahte der Appellationshof die grundsätzliche
Haftbarkeit der Gemeinde Interlaken und verpflichtete diese im
Endentscheid, der Fintransverwag Fr. 406'588.60 zu bezahlen.

    Das Bundesgericht weist die von der Gemeinde Interlaken erhobene
Berufung ab, soweit darauf einzutreten war.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- Der Appellationshof vertritt die Auffassung, dass der Anstieg
des Grundwasserspiegels um ca. 10 cm, der durch die Abdichtung der
Kanalisationsnebenleitung verursacht wurde, eine übermässige Immission im
Sinn von Art. 684 ZGB darstelle. Die Beklagte sei daher gemäss Art. 679
ZGB für den durch den Grundwassereintritt verursachten Schaden haftbar.
Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht eine Haftung gemäss
Art. 684/679 ZGB bejaht zu haben.

    a) Art. 684 ZGB verbietet einem Grundeigentümer in genereller
Weise übermässige Einwirkungen auf ein benachbartes Grundstück. Nebst
diesem Grundtatbestand sieht das Gesetz für verschiedene Spezialfälle
Sonderregelungen vor, welche das nachbarrechtliche Verhältnis
regeln. Bezüglich des Wasserablaufs bestimmt Art. 689 Abs. 1 ZGB, dass
jeder Grundeigentümer verpflichtet ist, das Wasser aufzunehmen, das von
dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst (Abs. 1);
der natürliche Ablauf darf nicht zum Schaden des Nachbarn verändert
werden (Abs. 2); schliesslich darf das für das untere Grundstück nötige
Abwasser nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück
unentbehrlich ist (Abs. 3). Zunächst ist zu prüfen, ob die Spezialregelung
von Art. 689 ZGB auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar ist, oder
ob die allgemeine Regel von Art. 684 ZGB massgebend ist.

    aa) In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Art. 689 ZGB in
Bezug auf das "natürlicherweise auf oder in der Erde vorhandene Wasser,
soweit dieses keine Bäche formt", anwendbar sei (ARTHUR MEIER-HAYOZ,
Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 689/690 ZGB). Dieser Formulierung
scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass sich Art. 689 ZGB auch
auf Grundwasser bezieht, eine Sichtweise, die sich auch in einer
älteren Dissertation findet: Art. 689 ZGB unterscheide nicht zwischen
Oberflächen- und Grundwasser und sei auch auf Grundwasser anwendbar (ADOLF
E. ALTHERR, Die rechtliche Behandlung des Grundwassers, Diss. Zürich
1934, S. 73). Nach einer anderen Auffassung soll sich Art. 689 ZGB
nur auf das Oberflächenwasser beziehen und wäre daher im vorliegenden
Fall nicht anwendbar (PETER LIVER, Das Eigentum, in: Schweizerisches
Privatrecht, Bd. V/1, S. 254, Fn. 9; HEINZ REY, Basler Kommentar, N. 1
zu Art. 689 f. ZGB, mit Hinweis auf LIVER). Beide Autoren verweisen zur
Begründung ihrer Auffassung auf BGE 64 II 340 ff., in welchem Entscheid
das Bundesgericht ausführe, dass sich Art. 689 Abs. 3 ZGB ausschliesslich
auf Oberflächenwasser beziehe, während das Grundwasser in Art. 704 Abs. 3
ZGB den Quellen gleichgestellt werde (aaO, E. 2 S. 342; vgl. auch BGE 48
II 322).

    bb) Die Regelung des Wasserablaufs in Art. 689 ZGB bezieht sich
in erster Linie auf das Oberflächenwasser; dies ergibt sich schon aus
dem Wortlaut des Gesetzes, der als Beispiele namentlich Regenwasser,
Schneeschmelze und Wasser von nicht gefassten Quellen erwähnt. Auch
aus den Materialien ergibt sich, dass der historische Gesetzgeber in
erster Linie an Oberflächenwasser dachte (Erläuterungen zum Vorentwurf
des EJPD, Drittes Heft, Das Sachenrecht, Bern 1902, S. 94 f.; BBl
1904 IV 66 betreffend Art. 679 VE; Sten.Bull. 1906 N S. 544, 548
f.). Allerdings schliessen weder Wortlaut noch Wortsinn von Art. 689
ZGB aus, diese Bestimmung ebenfalls auf Grundwasser anzuwenden. Wie
Oberflächenwasser fliesst auch das Grundwasser von einem Grundstück zum
anderen. Im vorliegenden Fall hat der Appellationshof gestützt auf die
gutachterlichen Erkenntnisse sogar ausdrücklich festgehalten, dass das
Grundwasser an der fraglichen Stelle gegen die klägerische Liegenschaft
hin fliesse. Es mag als eher ungewöhnlich erscheinen, im Zusammenhang
mit Grundwasser, das von einem Grundstück auf ein anderes fliesst, von
einem "oberhalb liegenden" (vgl. Art. 689 Abs. 1 ZGB) und einem unteren
Grundstück zu sprechen. Fliesst aber Grundwasser - wie Oberflächenwasser
- von einem Grundstück zum anderen, ist es durchaus sachgerecht, auch
diesbezüglich von einem "oberhalb liegenden" und einem "unteren Grundstück"
zu sprechen. Nichts anderes kann für stehendes Grundwasser gelten,
sind doch Veränderungen des Grundwasserspiegels zwangsläufig mit dem Zu-
bzw. Abfluss von Wasser verbunden.

    cc) Aus BGE 64 II 340 ff. bzw. BGE 48 II 319 ff. ergibt sich
entgegen den sich darauf berufenden Autoren LIVER und REY keineswegs,
dass Art. 689 ZGB in Bezug auf das Grundwasser prinzipiell nicht
anwendbar sei. In diesen Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass
der Quelleigentümer über sein Quellwasser frei verfügen könne, ohne
dass der Eigentümer des unteren Grundstückes, auf welches das Wasser
abfliesse, sich dagegen wehren könne; insbesondere könne er sich nicht
auf Art. 689 Abs. 3 ZGB berufen, weil sich diese Bestimmung nur auf
Oberflächenwasser beziehe (BGE 64 II 340 E. 2 S. 342; 48 II 319 E. 4
S. 322). In beiden Fällen ging es ausschliesslich um die Anwendung des
Absatzes 3 von Art. 689 ZGB. Art. 689 Abs. 3 ZGB findet auf Grundwasser
deshalb keine Anwendung, weil gemäss den Vorschriften von Art. 704 Abs. 1
und 3 ZGB der Quelleigentümer über das Quell- und Grundwasser frei
verfügen kann. Es handelt sich hinsichtlich des Grundwassers um eine
Art. 689 Abs. 3 ZGB derogierende Spezialvorschrift. Anders verhält es
sich in Bezug auf Art. 689 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Spezialvorschriften zum
Quellenrecht äussern sich nicht zur Frage, ob der Quelleigentümer sein
Wasser ohne weiteres auf das unten gelegene Grundstück abfliessen lassen
darf. Diesbezüglich ist vielmehr Art. 689 Abs. 1 ZGB massgebend, welche
Bestimmung den Grundeigentümer des unteren Grundstücks verpflichtet, das
vom oberhalb liegenden Grundstück abfliessende Wasser, namentlich jenes
nicht gefasster Quellen, aufzunehmen. Dass dieses Problem systematisch
hier und nicht beim Quellrecht geregelt wurde, hat seinen Grund darin,
dass es dabei eben nicht unmittelbar um die Quelle geht, sondern um
das aus dieser abfliessende Wasser (Erläuterungen zum Vorentwurf, aaO,
S. 95). Das Problem stellt sich beim Abfliessen von Quellwasser nicht
anders als beim Abfluss von anderem Wasser, namentlich Grundwasser.

    b) Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall Art. 689 Abs. 1
und 2 ZGB und nicht Art. 684 ZGB anwendbar. Der Grundeigentümer ist
verpflichtet, das von einem benachbarten Grundstück ab- bzw. zufliessende
Grundwasser aufzunehmen (Art. 689 Abs. 1 ZGB), während beide Nachbarn
verpflichtet sind, den natürlichen Ablauf nicht zum Schaden des anderen zu
verändern (Art. 689 Abs. 2 ZGB). Art. 689 Abs. 2 ZGB verbietet namentlich
Veränderungen des Wasserablaufs (nachfolgend lit. aa), die auf künstliche
Eingriffe zurückzuführen sind (nachfolgend lit. bb) und die nicht mit
der ordentlichen Bewirtschaftung des Grundstückes in Zusammenhang stehen
(nachfolgend lit. cc) (MEIER-HAYOZ, aaO, N. 19 zu Art. 689/690 ZGB).

    aa) Die Sanierung der im Verlauf der Jahre leck gewordenen
Kanalisationsnebenleitung bewirkte nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz, dass vermehrt Grundwasser in Richtung der klägerischen
Liegenschaft floss und dort eine Erhöhung des Grundwasserspiegels um ca. 10
cm verursachte und insoweit zu einer "Veränderung des Wasserablaufs" im
Sinn von Art. 689 Abs. 2 ZGB führte. Daran ändert der auf den ersten Blick
bestechend erscheinende Einwand nichts, die Sanierung einer allmählich
leck gewordenen Kanalisationsleitung könne letztlich nicht zu einem höheren
Grundwasserspiegel führen, als dies der Fall wäre, wenn die Leitung nicht
leck geworden wäre. Vor der allmählich einsetzenden Drainagewirkung hatte
der Grundwasserspiegel nicht bis zum Kellergeschoss der beklagtischen
Liegenschaft gereicht. Dass es nach der Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes der Leitung zum Wassereinbruch gekommen ist, ist
darauf zurückzuführen, dass seit dem Verlegen der Kanalisationsnebenleitung
(1906) von den verschiedensten Grundeigentümern - auch von der Beklagten -
immer wieder den Grundwasserspiegel beeinflussende bauliche Massnahmen
unterschiedlichster Art getroffen wurden. Dazu zählt u.a. die 1976/77
erfolgte Abdichtung des Hauptsammelkanals. Als sich dann die Beklagte
im Frühjahr 1990 anschickte, die Nebenleitung in der Centralstrasse
zu verdichten, handelte sie in einem - im Vergleich zur Zeit, als
diese verlegt worden war - völlig veränderten Umfeld. Sie durfte die
vorausgegangenen Veränderungen nicht einfach ignorieren und sich so
verhalten, als ginge es nur gerade um die Wiederherstellung eines
ehedem unbedenklichen Zustandes. Jeder Eingriff, der ein Absenken oder
Anheben des Grundwasserspiegels zur Folge hat, ist eine Veränderung
des Ablaufs im Sinn von Art. 689 Abs. 2 ZGB. Verfehlt ist daher die
Argumentation der Beklagten, die Gemeinde sei nicht öffentlichrechtlich
verpflichtet, Grundwasser abzuführen. Entscheidend ist, dass sie in
ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin keine Vorkehren treffen darf,
welche den Grundwasserspiegel zum Nachteil der Nachbaren verändern. In
diesem Zusammenhang ist auch das Argument der Beklagten unbegründet, dass
die Abdichtung der Leitung nur den Wegfall einer negativen Immission
(Ableitung von Grundwasser) bewirkt habe und dass der Wegfall einer
Immission von vornherein keine Haftpflicht nach Art. 684 ZGB auslösen
könne. Zum einen findet im vorliegenden Fall Art. 689 ZGB als lex
specialis Anwendung, zum andern handelt es sich sehr wohl um das Auftreten
und nicht den Wegfall einer Immission, wenn sich der Grundwasserspiegel
nach der Leitungssanierung anhebt und auf das Grundeigentum schädliche
Einwirkungen hat.

    bb) Fraglich ist, ob durch den Eingriff der "natürliche Ablauf"
des Wassers verändert wurde. Der Wasserablauf bzw. Grundwasserspiegel
war insoweit längst nicht mehr "natürlich", als er seit Jahrzehnten
durch senkende und hebende Massnahmen beeinflusst worden war
(E. 5b/aa). Gleichwohl kann ein erneuter Eingriff, der ein Absenken
oder Anheben des Grundwasserspiegels bewirkt, eine Veränderung des
"natürlichen Ablaufs" im Sinn von Art. 689 Abs. 2 ZGB bedeuten. Wenn
Art. 689 Abs. 1 ZGB von natürlicherweise abfliessendem Wasser spricht und
Abs. 2 Veränderungen des natürlichen Ablaufs zum Schaden des Nachbarn
verbietet, so ist dies nicht so zu verstehen, dass ein nicht mehr
ursprünglicher (insoweit nicht mehr natürlicher) Abwasserablauf oder ein
längst künstlich beeinflusster Grundwasserspiegel den Grundeigentümer
aller Rücksichtnahme entheben würde und dieser sich um einen bereits
beeinflussten Grundwasserspiegel nicht mehr zu kümmern hätte und beliebige
Veränderungen zum Nachteil der Nachbaren vornehmen könnte. Entscheidend
ist, ob der Ablauf bzw. der Grundwasserspiegel künstlich verändert wird
(in diesem Sinn MEIER-HAYOZ, aaO, N. 21 zu Art. 689/690 ZGB). Bei der
zur Diskussion stehenden Abdichtung der Kanalisationsleitung handelt es
sich um einen solchen künstlichen Eingriff. Insoweit liegt durchaus eine
Veränderung des natürlichen Ablaufs im Sinn von Art. 689 Abs. 2 ZGB vor.

    cc) Bleibt die Frage, ob die künstliche Veränderung nicht mit der
ordnungsgemässen Bewirtschaftung des Grundstückes im Zusammenhang steht
(MEIER-HAYOZ, aaO, N. 22 zu Art. 689/690 ZGB). Gewiss gehört die Sammlung
und Ableitung der Abwässer durch Verlegen einer Kanalisationsleitung
zur ordentlichen Bewirtschaftung eines Strassengrundstückes.
Ohne weiteres kann der Beklagten auch zugestimmt werden, dass
sie aus gewässerpolizeilichen Gründen verpflichtet war, die lecke
Kanalisationsleitung abzudichten, damit das Abwasser nicht weiterhin
durch Sauberwasser verdünnt wurde (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
[GSchG; SR 814.20]). Dies enthob sie aber nicht der Verantwortung als
Grundeigentümerin. Vielmehr hatte sie alles Zumutbare vorzukehren, um
mögliche schädliche Auswirkungen eines Eingriffs abzuklären. Lassen
sich schädliche Auswirkungen nicht ausschliessen, hat entweder der
Eingriff zu unterbleiben oder sind Vorkehren ins Auge zu fassen, um
die Auswirkungen aufzufangen oder zu minimieren. Sind solche Vorkehren
möglich und nicht unverhältnismässig teuer, wird der Eigentümer im
Unterlassungsfall zivilrechtlich verantwortlich (Art. 679 ZGB). Sind sie
hingegen unmöglich oder kommen sie unverhältnismässig teuer zu stehen,
erfolgt die Schadensliquidation auf dem Expropriationsweg (BGE 123 II 481
E. 7a S. 490 f.). Die Beklagte hat bei der Sanierung der Kanalisation
keine den Anstieg des Grundwasserspiegels kompensierenden Massnahmen
getroffen, obwohl der Einfluss einer solchen baulichen Massnahme auf
den prekären Stand des Grundwasserspiegels bekannt war. Ihr Einwand, es
würden ihr als Gemeinwesen Vorkehren zugemutet, die in keinem Verhältnis
zu ihren "finanziellen und logistischen Kapazitäten" stünden, ist nicht
substantiiert, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG).

    c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abdichtung der
Kanalisationsnebenleitung zu einer unzulässigen Veränderung des
Grundwasserspiegels und in der Folge zu einer Schädigung der Klägerin
geführt hat. Dieser steht daher - unabhängig von einem Verschulden der
Beklagten - aus Art. 679 in Verbindung mit Art. 689 ZGB ein Anspruch
auf Schadenersatz bzw. Wiederherstellung des früheren Zustandes zu
(MEIER-HAYOZ, aaO, N. 12 und 23 zu Art 689/690 ZGB). Dass es sich bei
den Folgen des angehobenen Grundwasserspiegels - nach den verbindlichen
Feststellungen kam es in der klägerischen Liegenschaft zu Wassereinbrüchen
und übermässigen Feuchtigkeitserscheinungen - nicht um blosse (allenfalls
zu duldende) Belästigungen, sondern um eine Schädigung im Sinn von
Art. 689 Abs. 2 bzw. Art. 679 ZGB handelt, braucht nicht näher erläutert
zu werden. Unerheblich ist, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz
die Grundwassereinbrüche und Feuchtigkeitserscheinungen durch einen
Grundwasseranstieg von bloss ca. 10 cm verursacht wurden. Die Vorinstanz
hat die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten zu Recht bejaht. Die
beklagtische Berufung ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.