Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 181



127 III 181

31. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
15. November 2000 i.S. R. (Beschwerde) Regeste

    Art. 74 Abs. 1 SchKG; Rechtsvorschlag per Telefax.

    Bei einem Rechtsvorschlag per Telefax sind die für den telefonisch
erklärten Rechtsvorschlag geltenden Grundsätze sinngemäss anwendbar (E. 4).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer, der die Erhebung eines Rechtsvorschlags
per Telefax generell für unzulässig erachtet, macht zu Recht nicht etwa
geltend, der Rechtsvorschlag könne nur in Form einer unterzeichneten
schriftlichen Erklärung erhoben werden (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG,
worin ausdrücklich auch Mündlichkeit vorgesehen ist). Sein Hinweis
auf BGE 121 II 252 ff. ist daher von vornherein unbehelflich: Dort war
es um das Verwaltungsverfahren gegangen, wo Beschwerden von Gesetzes
wegen nur schriftlich erhoben werden können und die Beschwerdeschrift
die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen muss (vgl. Art. 52 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

    b) Treffend ist dagegen der Vergleich des Beschwerdeführers mit
dem Fall, da der Schuldner mit einem Telefonanruf beim Betreibungsamt
(mündlich) Recht vorschlägt. Das Betreibungsamt darf die Erklärung
des Rechtsvorschlags jedenfalls dann in dieser Form entgegennehmen,
wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Anrufers bestehen. Liegen
besondere Umstände vor, die beim Amt ausnahmsweise solche Zweifel wecken,
kann dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen
und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem
Amte mündlich zu erklären (BGE 99 III 58 E. 4 S. 65; vgl. auch BGE 59
III 139 S. 141).

    Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind
derartige Zweifel hier nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt
vor, dass ein Dritter einen Rechtsvorschlag per Fax übermitteln und durch
Manipulationen seines Gerätes den Anschein erwirken könnte, die Erklärung
sei von der dazu befugten Person ausgegangen. Mit derart lebensfremden
Spekulationen liesse sich indessen jede vernünftige Handhabung der auf
dem Vertrauensprinzip beruhenden Praxis zur Erklärung des Rechtsvorschlags
verhindern. Es ist ihnen daher nicht Rechnung zu tragen.