Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 171



127 III 171

28. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
30. März 2001 i.S. B. (Beschwerde) Regeste

    Instanzenzug im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 13 Abs. 2 SchKG).

    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die einen
Nichteintretensentscheid einer unteren Aufsichtsbehörde aufhebt, ist
von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie darf die Beschwerde
selbst behandeln (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Im Gegensatz zur unteren Aufsichtsbehörde ist das Obergericht
zum Schluss gelangt, die bei jener eingereichte Beschwerde sei weder
als weitschweifig noch als schwer lesbar im Sinne von § 131 Abs. 1 des
zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom (GVG/ZH), geschweige denn
als in einer andern als der (deutschen) Amtssprache abgefasst (§ 130
GVG/ZH) zu betrachten; das Bezirksgericht sei mithin auf die Eingabe
zu Unrecht nicht eingetreten. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin,
dass von Bundesrechts wegen für die Beschwerde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen ein zweistufiges kantonales Verfahren nicht vorgeschrieben
sei. Sie hat deshalb dafür gehalten, dass von einer Rückweisung der Sache
zur materiellen Beurteilung durch die untere Aufsichtsbehörde abzusehen
sei, und über die Beschwerde gleich selbst entschieden.

    Die Beschwerdeführerin rügt (unter Hinweis auf Art. 280 Abs. 2
der kantonalen Zivilprozessordnung und Art. 13 SchKG) den Verzicht auf
Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht.

    b) Das Bundesgericht hat in BGE 113 III 113 ff. festgehalten, dass in
Kantonen, wo zwei Aufsichtsbehörden vorgesehen sind, diese von Bundesrechts
wegen den Instanzenzug zu beachten hätten und die obere Aufsichtsbehörde
deshalb nicht befugt sei, eine Beschwerde als einzige kantonale Instanz
zu beurteilen (E. 2 S. 115 f.). Zur Beurteilung stand damals ein Fall,
in dem der Beschwerdeführer - wie zuvor angekündigt - eine Ergänzung zu
seiner Beschwerde einreichte und die untere kantonale Aufsichtsbehörde, die
die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, in der Zwischenzeit abgewiesen
hatte, die neue Eingabe direkt an die obere Aufsichtsbehörde weiterleitete,
worauf sie als Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Instanz behandelt
wurde. Anders als dort hat die untere Aufsichtsbehörde hier die Beschwerde
entgegengenommen und (formell) beurteilt, auch wenn sie beschlossen hat,
es werde auf sie nicht eingetreten. Wie in BGE 50 III 189 ff. entschieden,
ist die Regelung der Frage, ob die obere kantonale Aufsichtsbehörde, die
einen Nichteintretensentscheid der unteren Instanz aufhebt, gleich selbst
die Beschwerde materiell behandeln darf oder ob sie diese an die untere
Instanz zurückzuweisen hat, dem kantonalen Recht vorbehalten (S. 190). Aus
dieser Sicht ist der angefochtene Entscheid somit nicht bundesrechtswidrig.