Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 160



127 III 160

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. Januar 2001
i.S. Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft und Mitbeteiligte
gegen Swiss Securicall AG (vormals Securicall AG) (Berufung) Regeste

    Firmenrechtlicher und markenrechtlicher Schutz eines im Verkehr
durchgesetzten Zeichens oder Zeichenbestandteils; Defensivmarke.

    Nichtigkeit von Defensivmarken (E. 1).

    Mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den prioritären Firmen
und Marken der Securitas-Gruppe, welche den durchgesetzten Bestandteil
"Securitas" aufweisen, und der Firma sowie den Marken einer Konkurrentin
mit dem Bestandteil "Securi" (E. 2).

Sachverhalt

    Die Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft (Klägerin
1) wurde 1907 mit Sitz in Bern gegründet. Sie ist Inhaberin mehrerer
Wortmarken sowie Wort-/Bildmarken, darunter der im Oktober 1977
hinterlegten Marke "Securitas" für Schlüsselhalter mit Fundmarken,
Signale, Kontrollapparate und -geräte sowie Zeitschriften. Am 1. April
1993 liess sie die Dienstleistungsmarke "Securitas" eintragen, die
bestimmt ist für Bewachungsdienste, Sicherheitsbegleitung, Hausbetreuung,
Ordnungsdienste, Vermietung von Sicherheitsapparaten, Sicherheitsausbildung
und -beratung, Hinterlegung und Aufbewahrung von Schlüsseln, Fundservice
für Zutrittskontrollmarken, Übernahme von Aufgaben des Gemeinwesens,
telefonischer Auftragsdienst, Betrieb einer Alarmzentrale und
"Ausrückdienste".

    Die Securitas Direct AG (Klägerin 2) wurde 1992 als Tochtergesellschaft
der Klägerin 1 gegründet. Zweck der Gesellschaft ist "Beratung, Vertrieb,
Installation und Wartung von technischen Sicherheitssystemen, wie
Einbruch-, Brandmelde-, Überwachungs- und Fernwirkanlagen usw.". Sie ist
Inhaberin der am 18. Februar 1992 hinterlegten Wort-/Bildmarke "Securitas
Direct", die für Waren der Klasse 9 bestimmt ist.

    Die ebenfalls zur Securitas-Gruppe gehörende Securiton AG (Klägerin 3)
wurde 1948 gegründet. Die Gesellschaft hat folgenden Zweck: Entwicklung,
Herstellung, Verkauf, Vermietung oder Unterhalt von Produkten und
Systemen der Sicherheitstechnik sowie Erbringung damit verbundener
Dienstleistungen. Sie ist seit 40 Jahren auf die Entwicklung und
Herstellung von Alarm- und Sicherheitssystemen spezialisiert. Die Klägerin
3 ist Inhaberin zweier 1977 hinterlegter Wort-/Bildmarken "Securiton"
für wissenschaftliche Geräte der internationalen Klasse 9. Ferner hat sie
1993 eine Wort-/Bildmarke "Securiton" für Waren und/oder Dienstleistungen
für Wertschutzanlagen, Personenschutzanlagen, Zutrittskontrollanlagen,
elektronische Fahndungshilfsmittel, elektronische Übermittlungsanlagen
und dazugehörende Ausrüstungen, Brandmeldeanlagen, Informations-
und Leitsysteme eintragen lassen. Sie ist zudem Inhaberin folgender
Marken: "Securitel" seit 1985 für Alarmsysteme, "Securipro" seit 1995
für Überfallmeldesysteme, "Securistar" seit 1995 für Brandmeldesysteme,
"Securilan", "Securiline" und "Securilink" sowie "Securiloop" seit 1990
bzw. 1986 und 1970 für elektronische Übermittlungsanlagen und dazugehörende
Ausrüstungen (internationale Klasse 9) und schliesslich "Securiras" sowie
"Securisens" seit 1997 für Rauchansaugsysteme und Spezialdetektoren.

    Zur Securitas-Gruppe gehört schliesslich auch die 1988 gegründete
Securisoft AG (Klägerin 4). Sie hat folgenden Zweck: Entwicklung,
Herstellung, Vertrieb und Unterhalt von Software für Informations- und
Leitsysteme auf dem Gebiete der Sicherheits- und Gefahrenmeldetechnik,
Planung, Engineering, Vertrieb, Anpassung und Unterhalt von Informations-
und Leitsystemen.

    Die Securicall AG (Beklagte) wurde am 18. Oktober 1996 mit Sitz in
Wangen-Brüttisellen (Kanton Zürich) ins Handelsregister eingetragen. Der
Zweck der Gesellschaft wird wie folgt umschrieben: "Entgegennahme von
Alarmen und Meldungen sowie Veranlassen der entsprechenden Interventionen;
[die Gesellschaft] kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie
Grundeigentum erwerben, verwalten und veräussern". Die Beklagte hat am
24. Januar 1997 vier Marken hinterlegt, welche für die internationalen
Klassen 9 (Datenverarbeitungsgeräte), 38 (Telekommunikation,
Alarmübertragung und Empfang) und 42 (Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung, technische Beratung, Be- und Überwachung von Personen,
Gebäuden und Wertobjekten, einschliesslich Netz- und Anschlussüberwachung,
Alarmbearbeitung, Pikettdienstleistungen) bestimmt sind. Es handelt sich um
die Wortmarken "Securibasic", "Securidata", "Securitop" und "Securiisdn".

    Die Klägerin 1, die von der bevorstehenden Gründung der Beklagten
wusste, hatte am 27. September 1996 die für die Klassen 9, 38 und 42
bestimmte Marke "Securicall" hinterlegt.

    Mit Klage vom 10. April 1997 stellten die Klägerinnen beim
Handelsgericht des Kantons Zürich die Anträge, der Beklagten zu verbieten,
die Bezeichnung SECURICALL im geschäftlichen Verkehr einschliesslich
Korrespondenz und Werbung zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im
Alarmwesen aller Art zu verwenden, und der Beklagten zu befehlen, innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft ihren Firmennamen derart abzuändern,
dass darin der Bestandteil "Securicall" nicht mehr aufscheint.

    An der Hauptverhandlung vom 10. März 1998 stellten die Klägerinnen
folgendes zusätzliches Rechtsbegehren: "Der Beklagten sei ebenso zu
verbieten, die Bezeichnungen SECURI-BASIC, SECURIDATA, SECURITOP und
SECURIISDN zur Kennzeichnung von Alarmanlagen, Alarmempfangs- und
Übertragungsanlagen sowie von Dienstleistungen im Alarmwesen aller
Art zu verwenden, unter der Androhung der Überweisung ihrer Organe an
den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams
i.S.v. Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung."

    Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage
mit den Begehren, die Klägerin 1 zum Rückzug ihrer Markenanmeldung
7069/1996 "Securicall" zu verpflichten (Widerklagebegehren Ziffer 1),
eventuell diese Marke für nichtig zu erklären und die Widerklägerin
gemäss Art. 35 Abs. 2 MSchV als berechtigt zu erklären, deren Löschung zu
beantragen (Widerklagebegehren Ziffer 2), und den Klägerinnen zu verbieten,
das Zeichen "Securicall" im geschäftlichen Verkehr einschliesslich
Korrespondenz und Werbung zur Kennzeichnung von Dienstleistungen im
Alarmwesen aller Art zu verwenden (Widerklagebegehren Ziffer 3); alles
unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292
StGB im Widerhandlungsfall.

    Mit Urteil vom 15. Februar 1999 wies das Handelsgericht die Klage
ab und erklärte in teilweiser Gutheissung des Widerklagebegehrens
Ziffer 2 die von der Klägerin 1 hinterlegte Marke 444 676 "SECURICALL"
für nichtig. Auf kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerinnen
hinstrich das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21.
August 2000 einen Satz aus der Urteilsbegründung des Handelsgerichts und
wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

    Die Klägerinnen haben Berufung eingereicht mit den Anträgen, das
Urteil des Handelsgerichts aufzuheben, die Klage gutzuheissen und die
Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Sie hat am 22. Juni
1999 ihre Firma in "Swiss Securicall AG" geändert und ihren Sitz nach
Zürich verlegt.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz hat die Hinterlegung der Marke "Securicall" als
rechtsmissbräuchlich erachtet und sie deshalb in teilweiser Gutheissung
der Widerklage für nichtig erklärt. Mit der Berufung wird gerügt,
die Vorinstanz habe die Marke zu Unrecht als unzulässige Defensivmarke
qualifiziert und deshalb mit deren Nichtigerklärung die Bestimmungen des
Markenschutzgesetzes verletzt.

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten
Markenschutzgesetz wurde einer eingetragenen Marke der Schutz versagt,
wenn sie nicht wirklich zum Gebrauch bestimmt war und deren Inhaber
nicht ernsthaft beabsichtigte, den Gebrauch innert der Karenzfrist
aufzunehmen. Dies wurde hauptsächlich damit begründet, dass der
Gebrauchszwang keine systemwidrigen Ausnahmen für Defensivmarken oder
blosse Vorratszeichen zulasse (BGE 57 II 603 E. 12; 62 II 60 E. 2 S. 62;
98 Ib 180 E. 3 S. 185).

    Das geltende Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG; SR
232.11) hat die Bedeutung des Gebrauchs der Marke abgeschwächt. Statt
der altrechtlichen Gebrauchspriorität gilt nun die Hinterlegungspriorität
(Art. 6 MSchG; vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 21. November
1990, BBl 1991 I 23). Zudem ist die Frist, innerhalb welcher die
Marke gebraucht werden muss (Karenzfrist), von drei auf fünf Jahre
verlängert worden (Art. 12 Abs. 1 MSchG gegenüber Art. 9 aMSchG), wobei
der Nichtgebrauch während dieser Zeit nicht in jedem Fall den Verlust
des Markenrechts zur Folge hat (Art. 12 Abs. 2 MSchG; vgl. Botschaft,
BBl 1991 I 25 f.; DESSEMONTET, Droit à la marque, in: AJP 1993 S. 523).
Am Grundsatz des Gebrauchszwangs hat sich jedoch nichts geändert, denn
die Gültigkeit der Marke erlischt auch neurechtlich in der Regel (Art. 12
Abs. 1 MSchG) nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Nichtgebrauch. Dazu
kommt, dass die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von zwanzig auf zehn
Jahre (Art. 10 Abs. 1 MSchG) mit dem Anliegen begründet worden ist,
einer Überfüllung des Registers mit eingetragenen, aber nicht oder nicht
mehr gebrauchten Marken entgegenzutreten (Botschaft, BBl 1991 I 24). Die
Vorinstanz hat daher zutreffend erkannt, dass auch nach neuem Recht für
registrierte Marken kein Schutz beansprucht werden kann, wenn diese nicht
zum Zweck des Gebrauchs hinterlegt worden sind, sondern die Eintragung
entsprechender Zeichen durch Dritte verhindern oder den Schutzumfang
tatsächlich gebrauchter Marken vergrössern sollen. Defensivmarken sind auch
nach geltendem Recht als nichtig zu betrachten. Daran ändert nichts, dass
der Beweis für die fehlende Gebrauchsabsicht unter Umständen schwierig zu
erbringen ist (vgl. zum Ganzen DAVID, Basler Kommentar, Markenschutzgesetz,
Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., N. 4 zu Art. 12 MSchG; MARBACH, SIWR,
Bd. III, Kennzeichenrecht, S. 145 und 176).

    b) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Klägerin
1 die Marke "Securicall" zum Schutz ihrer im Verkehr eingeführten
Zeichen hinterlegt, nachdem sie von der bevorstehenden Gründung der
Beklagten erfahren hatte und eine Verwechslung mit ihren Serienzeichen
befürchtete. Die Vorinstanz hat aus der zeitlichen Nähe zwischen der
Gründung der Beklagten und der Hinterlegung der Marke durch die Klägerin
1 auf den defensiven Charakter der Markeneintragung geschlossen. Sie hat
damit in Würdigung der Beweislage die Absicht der Klägerin 1 verneint, die
Marke "Securicall" tatsächlich als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
der benannten Klassen zu gebrauchen. An diese tatsächliche Feststellung ist
das Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit mit der Berufung
gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch gewürdigt, wenn
sie davon ausgehe, dass die Marke "Securicall" lediglich in der Absicht
hinterlegt worden sei, den Schutzbereich der schon vorher eingetragenen
Marken der Klägerin 1 zu erweitern, wendet sie sich in unzulässiger Weise
gegen die Feststellungen der Vorinstanz. Die Vorbringen der Klägerinnen
sind deshalb unbeachtlich. Wie bereits festgehalten worden ist, hat die
Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkannt, dass eine Defensivmarke wie
"Securicall" auch nach neuem Markenrecht keinen Schutz beanspruchen
kann und für nichtig erklärt werden muss. Die Berufung erweist sich
damit als unbegründet, soweit sie gegen die Nichtigerklärung der Marke
"Securicall" und die teilweise Gutheissung des Widerklagebegehrens
2 durch die Vorinstanz gerichtet ist. Das hat zur Folge, dass bei der
nachfolgenden Beurteilung der Rechtsbegehren der Klägerinnen der Umstand
ausser Betracht zu bleiben hat, dass die Klägerin 1 die Marke "Securicall"
hat hinterlegen und eintragen lassen.

Erwägung 2

    2.- Die Klägerinnen verlangen unter Berufung auf ihre prioritären
Firmen und Marken, es sei der Beklagten der Gebrauch ihrer Firma
"Securicall AG" sowie der Marken "Securibasic", "Securidata",
"Securitop" und "Securiisdn" zu verbieten, weil eine Verwechslungsgefahr
bestehe. Prioritär sind nach den Erwägungen der Vorinstanz die Firmen
der vier Klägerinnen und deren Marken "Securitas", "Securitas Direct",
"Securiton", "Securitel", "Securipro", "Securistar", "Securilan"
und "Securiline". Die bessere Berechtigung der Klägerinnen aufgrund
der zeitlichen Priorität wird von der Beklagten grundsätzlich nicht
bestritten. Zu beachten ist allerdings der unterschiedliche Schutzumfang,
den das Firmenrecht einerseits und das Markenrecht anderseits verleiht. So
geniesst die Firma branchenübergreifenden Schutz (BGE 100 II 224 E. 2),
aber nur gegenüber dem firmenmässigen Gebrauch (BGE 107 II 356 E. 3),
während die Marke - mit Ausnahme der berühmten Marke - nur für die
eingetragenen Warenklassen oder Dienstleistungen geschützt ist (Art. 13
Abs. 1 und 15 MSchG).

    a) Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu
umschreiben (BGE 126 III 239 E. 3a mit Hinweisen). Die Gefahr der
Verwechslung bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm
das Firmen-, Namens-, Marken- oder Wettbewerbsrecht verleiht, durch
gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Individualisierung
bestimmter Personen oder Gegenstände gefährdet wird. Dabei können
schlechter berechtigte, gleiche oder ähnliche Zeichen Fehlzurechnungen
derart verursachen, dass die Adressaten die mit ihnen gekennzeichneten
Personen oder Gegenstände für jene halten, die mit den besser berechtigten
Zeichen individualisiert werden (unmittelbare Verwechslungsgefahr),
oder die schlechter berechtigten Zeichen können eine mittelbare
Verwechslungsgefahr schaffen, indem die Adressaten zwar die Unterschiede
der Zeichen wahrnehmen, aber aufgrund der Ähnlichkeit falsche Zusammenhänge
vermuten (BGE 118 II 322 E. 1 S. 323 f.; 116 II 463 E. 2d/bb S. 468;
MARBACH, aaO, S. 112; DAVID, aaO, N. 6 zu Art. 3 MSchG; HILTI, SIWR,
Bd. III, Kennzeichenrecht, S. 308). Die Zeichenverwechselbarkeit - das
heisst die Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen hinsichtlich Wortlaut,
Form oder Bild - ist als Voraussetzung für die Verwechslungsgefahr stets
erforderlich, aber nicht ausreichend. Denn massgebend ist, ob aufgrund
der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche die besser
berechtigten Zeichen in ihrer Individualisierungsfunktion gefährden. Dabei
hängt die Gefahr von Fehlzurechnungen von den Umständen ab, unter denen
die Adressaten die Zeichen wahrnehmen, und von der Art, wie sie die
Zeichen verstehen und in der Erinnerung behalten.

    b) Die Klägerinnen befürchten, dass das Unternehmen der Beklagten
aufgrund der gewählten Firma vom Publikum als mit ihnen wirtschaftlich
verbunden aufgefasst wird und die mit den Marken der Beklagten versehenen
Waren und Dienstleistungen ihnen zugeschrieben werden. Sie weisen in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihre Firmen sowie acht ihrer Marken
den Bestandteil "Securi" am Zeichenanfang aufweisen, und machen geltend,
die Verwendung dieser Serienzeichen führe dazu, dass jedes andere Zeichen
mit dem Bestandteil "Securi" ihrer Unternehmensgruppe zugerechnet werde.

    aa) Gemäss Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind,
vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als
Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als
Gemeingut gelten nach ständiger Praxis Hinweise auf Eigenschaften, die
Beschaffenheit, die Zusammensetzung, die Zweckbestimmung oder die Wirkung
der Ware oder Dienstleistung, welche die Marke kennzeichnet. Dass die Marke
Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt
auf die Ware oder Dienstleistung hindeuten, reicht freilich nicht aus, sie
zur Beschaffenheitsangabe werden zu lassen. Der gedankliche Zusammenhang
mit der Ware oder Dienstleistung muss vielmehr derart sein, dass der
beschreibende Charakter der Marke ohne besonderen Aufwand an Fantasie
zu erkennen ist (BGE 116 II 609 E. 1; 114 II 371 E. 1 S. 373). Dabei
genügt, dass das Zeichen in einem einzigen Sprachgebiet der Schweiz als
beschreibend verstanden wird (BGE 56 II 222 E. 2 S. 232).

    bb) Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Markenbestandteil
"Securi" für Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der
Sicherheitsbranche beschreibend, weil er in diesem Zusammenhang ohne
weiteres mit den französischen oder englischen Wörtern für Sicherheit
("sécurité" und "security") in Verbindung gebracht wird. Daran ändert
nichts, dass es sich um Serienmarken handelt, denn auch für solche Marken
gilt der Grundsatz, dass gemeinfreie Bestandteile dem Gemeingebrauch
freizuhalten sind (ALOIS TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl.,
S. 242). Markenschutz könnte das Element "Securi" in den Serienmarken
der Klägerinnen somit nur durch Verkehrsdurchsetzung erhalten haben. Dem
steht indessen die für das Bundesgericht verbindliche Feststellung der
Vorinstanz entgegen, wonach sich zwar der Firmen- oder Markenbestandteil
"Securitas", nicht jedoch der Bestandteil "Securi" im Verkehr durchgesetzt
hat. Dabei geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass das Wort
"Securitas" von den Adressaten nicht gedanklich in die Teile "Securi"
und "tas" aufgespalten wird. Der Begriff wird als Einheit verstanden,
und zwar unabhängig davon, ob ihn die Adressaten als das lateinische Wort
mit der Bedeutung "Sicherheit" verstehen oder nicht. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht abgelehnt, aus der Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils
"Securitas" auf eine entsprechende Verkehrsdurchsetzung des Elements
"Securi" zu schliessen.

    cc) Daraus darf allerdings nicht gefolgert werden, dass das Element
"Securi" ohne Rücksicht auf die übrigen Bestandteile des jeweiligen
Zeichens in jedem Fall für andere Unternehmen der Sicherheitsbranche
frei verwendbar bleiben muss. Denn auch Zeichen, die einen gemeinfreien
Bestandteil aufweisen, können sowohl nach Firmen- wie nach Markenrecht
schützbar sein (BGE 122 III 369 E. 1 S. 371, 382 E. 2a S. 385). Zudem
sind an sich gemeinfreie Bestandteile markenrechtlich geschützt, wenn
sie sich im Verkehr durchgesetzt haben.

    Im Firmenrecht gilt der Grundsatz, dass sich die Firma einer
Aktiengesellschaft von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma
deutlich unterscheiden muss, ansonsten der Inhaber der älteren Firma
wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren
Firma klagen kann (Art. 951 Abs. 1 und 956 Abs. 2 OR). Ob zwei Firmen sich
hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu
prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur
bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern
auch in der Erinnerung auseinander gehalten werden können. Im Gedächtnis
bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder
Sinn hervorstechen; solchen Bestandteilen kommt daher für die Beurteilung
des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung zu. Bei gemeinfreien
Bestandteilen ist jedoch zu beachten, dass diese als kennzeichnungsschwach
gelten (BGE 122 III 369 E. 1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich dagegen
für an sich gemeinfreie Elemente, die sich im Verkehr durchgesetzt haben
und damit kennzeichnungsstark geworden sind.

    Im Markenrecht wird ebenfalls auf den Gesamteindruck abgestellt,
wie er in der Erinnerung der Adressaten haften bleibt. Der Gesamteindruck
wird bei Wortmarken durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt
bestimmt (BGE 121 III 377 E. 2b S. 379). Den Klang prägen das Silbenmass,
die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während
das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und die Eigenheiten der
verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 119 II 473 E. 2c S. 475
f.). Schliesslich ist zu beachten, dass der Wortanfang bzw. Wortstamm
und die Endung in der Regel grössere Beachtung finden als dazwischen
geschobene, unbetonte weitere Silben (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388).
Diese Regeln kommen entsprechend auch im Firmenrecht bei der Prüfung der
hinreichenden Unterscheidbarkeit zweier Firmen zur Anwendung.

    c) Die Firmen der Klägerinnen 1 und 2 werden geprägt vom durchgesetzten
Bestandteil "Securitas", während die Angabe der Gesellschaftsform
("AG") von ebenso schwacher Wirkung ist wie die als Beschreibung des
Tätigkeitsbereiches erscheinenden Elemente "Direct" bzw. "Schweizerische
Bewachungsgesellschaft". Die Firma der Beklagten besteht neben der
kennzeichnungsschwachen Angabe der Gesellschaftsform am Ende ("AG"; das
seit dem 22. Juni 1999 vorangestellte "Swiss" ist in diesem Verfahren
unbeachtlich) aus dem im Gedächtnis des Publikums haften bleibenden
Bestandteil "Securicall". Werden die jeweils charakteristischen
Bestandteile der Firmen ("Securitas" und "Securicall") miteinander
verglichen, ergibt sich eine unbestreitbare Zeichenähnlichkeit. Beim
viersilbigen Wort "Se-cu-ri-tas" prägt sich zunächst keine der Silben
besonders im Gedächtnis ein. Der Gesamteindruck wird vielmehr durch
die vier je gleichmässigen Silben bestimmt, deren erste drei aus zwei
und deren vierte aus drei Buchstaben bestehen, wobei in der deutschen
Aussprache die zweite betont wird; als prägend erscheint sodann allenfalls
die Folge der Vokale: e-u-i-a. Der prägende Bestandteil der Firma der
Beklagten ist in den drei ersten Silben identisch mit jenem der Firmen der
Klägerinnen 1 und 2. Die vierte und letzte Silbe unterscheidet sich zwar
durch die Anzahl der Buchstaben. Zudem kann der Buchstabe "a" von "call"
bei englischer Aussprache als "o" verstanden werden, was zur abweichenden
Vokalfolge e-u-i-o führt. Diese Unterschiede in der vierten Silbe reichen
jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus, um eine Verwechslung
der Firmen in der Erinnerung des Publikums generell auszuschliessen. Die
Unterschiede der Firmen, welche trotz bestehender Zeichenähnlichkeit vom
Publikum wahrgenommen werden, vermögen zwar allenfalls eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr zu verhindern. Die Zeichenähnlichkeit in Verbindung
mit dem Umstand, dass sich der Zeichenbestandteil "Securitas" in der ganzen
Schweiz im Verkehr durchgesetzt hat, führt dagegen dazu, dass das Publikum
eine Gesellschaft mit der Firma der Beklagten als zur Securitas-Gruppe
gehörend vermutet, womit eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Aktiengesellschaften
nach ihrem statutarischen Zweck in der gleichen Branche tätig sind,
womit grundsätzlich strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit
der Firmen zu stellen sind (BGE 97 II 234 E. 1 S. 235). Die Vorinstanz
hat demnach die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen
1 und 2 und der Firma der Beklagten zu Unrecht verneint.

    d) Die Klägerinnen beantragen sodann, der Beklagten zu verbieten,
die Bezeichnungen "SECURICALL", "SECURIBASIC", "SECURIDATA", "SECURITOP"
und "SECURIISDN" zur Kennzeichnung von Alarmanlagen, Alarmempfangs- und
Übertragungsanlagen sowie von Dienstleistungen aller Art im Alarmwesen
zu verwenden.

    aa) Sämtliche Marken der Beklagten wie auch die Bezeichnung
"Securicall" sind aus je zwei beschreibenden Bestandteilen
zusammengesetzt. Wie bereits festgehalten worden ist (vorn E. 2b/bb), wird
das Element "Securi" im gegebenen Zusammenhang mit den Begriffen "sécurité"
oder "security" in Verbindung gebracht. Zudem ist davon auszugehen, dass
die Bedeutung der englischen Wörter "call", "basic", "top" und "data"
sowie die Abkürzung "isdn" (für integrated services digital network)
dem einschlägigen schweizerischen Publikum bekannt sind. Die Verbindung
dieser gemeinfreien Elemente ist bei keiner der Marken derart originell,
dass sie deswegen als schutzfähig betrachtet werden könnten. Da im Übrigen
nicht behauptet wird, sie hätten sich im Verkehr als Marken durchgesetzt,
können sie gemäss Art. 2 lit. a MSchG keinen Markenschutz beanspruchen.
Entsprechendes gilt freilich auch für die Serienmarken der Klägerinnen
("Securistar", "Securipro", "Securiline", "Securiton", und "Securitel"),
deren Bestandteil "securi" sich nach dem angefochtenen Urteil ebenfalls
nicht im Verkehr durchgesetzt hat. Die Klägerinnen können sich daher nicht
auf diese Marken berufen, um der Beklagten den Gebrauch ihrer Zeichen
verbieten zu lassen. Zu prüfen bleibt damit, ob ihnen das gestützt auf
die durchgesetzte Marke "Securitas" möglich ist.

    bb) Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar davon
auszugehen, dass die durchgesetzte Marke "Securitas" von den Adressaten
nicht gedanklich in die Teile "Securi" und "tas" aufgespalten, sondern als
Einheit verstanden wird (vgl. vorn E. 2b/bb). Das heisst indessen nicht,
dass den drei ersten Silben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung
zukommt. Da das Wort "Securitas" - jedenfalls nach deutscher und
französischer Aussprache - auf der ersten oder zweiten Silbe betont
wird und die ersten drei Silben drei Viertel des Wortes ausmachen,
erscheinen schon vom Aufbau her solche viersilbigen Wortzeichen als
ähnlich, die in den drei ersten Silben damit übereinstimmen und ebenfalls
auf der ersten oder zweiten Silbe betont werden. So verhält es sich mit
"Securicall" und "Securitop", wogegen die fünfsilbigen "Securibasic",
"Securidata" und "Securiisdn" unter diesem Gesichtspunkt nurmehr eine
entfernte Ähnlichkeit mit "Securitas" aufweisen. Da die Endung in jedem
der Zeichen der Beklagten aus einem kurzen, in seinem Sinngehalt sofort
verständlichen Begriff besteht, stellt sich indessen die Frage, ob die
Adressaten solche Gegenstände oder Dienstleistungen, welche mit den Zeichen
der Beklagten versehen sind, nicht wegen des identischen dreisilbigen
Wortanfangs der Securitas-Gruppe zuordnen. Eine derartige mittelbare
Verwechslungsgefahr ist aus den folgenden Gründen zu bejahen. Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass sich die Marke "Securitas" für Sicherheits-
und Bewachungsdienste nicht nur im Verkehr durchgesetzt hat, sondern dass
sie in der ganzen Schweiz über einen grossen Bekanntheitsgrad verfügt. In
diesem Zusammenhang ist den Klägerinnen beizustimmen, wenn sie vorbringen,
dass ein Zeichen mit dem Wortanfang "Securi" im Bereich von Sicherheits-
und Bewachungsangeboten vom grössten Teil der schweizerischen Bevölkerung
als Hinweis auf die Leistungen ihrer Gruppe verstanden wird. Obschon der
Bestandteil "Securi" nicht als solcher zur Kennzeichnung der Klägerinnen
oder ihrer Produkte durchgesetzt ist, ordnet das schweizerische Publikum
doch Leistungen im Bereich der Sicherheit der Securitas-Gruppe zu, wenn
diese mit Zeichen versehen sind, welche in den drei ersten Silben mit
"Securitas" übereinstimmen und deren Wortende aus einem kurzen, leicht
verständlichen Begriff besteht. Diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass
die Vorinstanz die Verwechselbarkeit der von der Beklagten eingetragenen
Marken mit der durchgesetzten Marke "Securitas" zu Unrecht verneint hat.