Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 127 III 1



127 III 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 2000 i.S. U.
S. gegen G. P. (Berufung) Regeste

    Art. 193 ZGB; Verjährung der Haftung.

    Die Ansprüche aus Art. 193 ZGB und aus Art. 285 ff. SchKG beruhen
auf unterschiedlichen Voraussetzungen und haben andere Folgen; Vorrang
von Art. 193 ZGB (E. 2a). Diese Bestimmung ist nur auf Forderungen
anwendbar, die vor der ehevertraglichen Güterverschiebung entstanden sind;
massgeblicher Zeitpunkt bei Rentenansprüchen, die der Gläubiger gestützt
auf Art. 193 ZGB gegen den Ehegatten des Schuldners richtet (E. 2b).

    Der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB verjährt in zehn Jahren
(Art. 7 ZGB und Art. 127 OR). Die Fristen von Art. 285 ff. SchKG sind
nicht anwendbar (E. 3a).

Sachverhalt

    A.- a) Der 1918 geborene und in Deutschland tätig gewesene Fabrikant
C.S. war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B. &
S. KG (nachstehend: KG). Diese fusionierte 1980 mit der K. GmbH zur B. &
S. GmbH (nachstehend: GmbH) in der Weise, dass mit dem Betriebsvermögen
der KG ohne Änderung ihres Rechtskleides das Kapital der GmbH in Form
einer Sacheinlage erhöht wurde. Im Rahmen dieser Fusion wurde vereinbart,
dass die GmbH in alle Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb der
KG eintritt. Entsprechend dieser Vereinbarung übernahm die GmbH auch
die Pensionskasse der KG und entrichtete in der Folge die von ihr den
ehemaligen Arbeitnehmern der KG geschuldeten Renten. Danach wurde die KG
liquidiert und 1987 im Handelsregister gelöscht.

    Zu den Rentenberechtigten, die ab 1981 von der GmbH versorgt wurden,
gehörte auch der 1976 pensionierte und mit G.P. verheiratete W.P., der
leitender Angestellter der KG war. Auf Grund mehrerer Versorgungszusagen
stand W.P. ein monatliches Ruhegehalt von DM 2'150.- brutto zu; gemäss
derjenigen vom 15. Juni 1958 konnte die 1987 zur Witwe gewordene G.P. von
der GmbH eine monatliche Witwenrente von DM 1'075.- bis August 1993
beziehen. Die GmbH stellte ihre Rentenzahlungen an G.P. ab September 1993
ein und fiel am 1. Oktober 1993 in Konkurs.

    b) Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1982 erwarb C.S. eine grössere
Eigentumswohnung in Z. (StWE-Blatt 51606, 364/1000 Miteigentum an
GB-Nr. 1948). Gemäss notariell beurkundetem Ehevertrag vom 28. März 1983
vereinbarte er mit seiner Frau U.S. die Gütertrennung. Gestützt auf diesen
Vertrag erhielt die Ehefrau zwecks Ausgleichs güterrechtlicher Ansprüche
die obgenannte Liegenschaft zu Alleineigentum.

    c) Auf Klage von G.P. gegen C.S. persönlich wurde dieser durch
deutsche Gerichte verpflichtet, der Klägerin für die Monate September
1993 bis März 1994 DM 7'525.- nebst Zins zu bezahlen mit der Begründung,
die Fusion im Jahre 1980 habe bezüglich der Rentenverpflichtungen der KG
nur zu einem Schuldbeitritt der GmbH zur KG und zu C.S. geführt mit der
Folge, dass dieser auch persönlich hafte (so das rechtskräftig gewordene
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1994).

    B.- Gestützt auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Deutschland
leitete G.P. gegen C.S. Betreibung für ausstehende Renten im Betrag
von Fr. 7'078.35 nebst 5% Zins seit dem 15. September 1997 sowie
Zahlungsbefehlskosten ein. In dieser Betreibung mit der Nr. x des
Betreibungsamtes Z. erhob C.S. Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom
27. Mai 1998 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Y. Rechtsöffnung
im Betrag von Fr. 6'160.70. Auf Beschwerde von C.S. bestätigte der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die erteilte Rechtsöffnung mit
Urteil vom 18. August 1998. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

    Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens von G.P. stellte das
Betreibungsamt fest, C.S. verfüge über kein pfändbares Vermögen, und
stellte der Gläubigerin am 9. Dezember 1998 einen Pfändungsverlustschein
über Fr. 9'003.05 aus. Mittels Nachpfändungsbegehren gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über
die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) und Art. 193 ZGB
erwirkte die Gläubigerin mit Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. März
1999, dass das Betreibungsamt Z. angewiesen wurde, die gestützt
auf den Ehevertrag vom 28. März 1983 in das Alleineigentum von U.S.
übergegangene Eigentumswohnung in Z. zu pfänden und die Einleitung
des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen. In der Folge wurde die
Stockwerkeigentumseinheit unter Anmerkung des Drittanspruches mit Urkunde
vom 27. April 1999 gepfändet und G.P. gemäss Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist
angesetzt, Klage auf Aberkennung des Drittanspruches einzuleiten.

    C.- G.P. verlangte mit Klage gegen U.S., deren Eigentumsanspruch sei
im Sinne von Art. 108 SchKG abzuerkennen und das Pfändungsverfahren sei
unter Einschluss der Eigentumswohnung der Beklagten weiterzuführen. Mit
Urteil vom 7. Oktober 1999 hiess das Bezirksgericht Y. die Klage gut
und entschied, das Pfändungsverfahren sei ohne Berücksichtigung des
Eigentumsanspruches der Beklagten an der Stockwerkeigentumseinheit
weiterzuführen.

    Die von der Beklagten eingelegte Berufung, mit der sie die Abweisung
der Klage verlangte und ihre Eigentumswohnung von der Pfändung ausgenommen
wissen wollte, wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom
18. Januar 2000 ab.

    D.- Die Berufung der Beklagten, mit der sie dem Bundesgericht
die Aufhebung des Urteils vom 18. Januar 2000 und die Abweisung der
Rechtsbegehren der Klägerin beantragt hat, bleibt erfolglos.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Beide kantonalen Instanzen haben mit über weite Strecken
vergleichbarer Begründung die Frage nach der Verjährung auf der Basis
von Art. 193 ZGB entschieden und die Anwendbarkeit von Art. 285 ff. SchKG
ausgeschlossen mit den Begründungen, die paulianischen Rechtsbehelfe
seien gegenüber Art. 193 ZGB subsidiär bzw. diese Bestimmung gehe den
Admassierungsklagen vor; diese seien in Fällen wie dem vorliegenden gar
nicht anwendbar. In ihrer Berufungsschrift wendet die Beklagte gestützt
auf zwei Gutachten ein, aus Gründen der Zweckmässigkeit seien allein die
Anfechtungsklagen gegeben. Die beiden Gutachten von Rechtsprofessoren aus
Zürich und aus St. Gallen kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht
wie die Berufungsschrift selbst zur Urteilsfindung beiziehen (BGE 123
III 47 E. 1, mit Hinweisen; 94 II 5 E. 1 S. 9; vgl. 126 I 95 E. 4b S. 96).

    a) In der Literatur wird die Ansicht vertreten, die Regel von
Art. 193 ZGB sei lex specialis zu den Klagen nach Art. 285 ff. SchKG
(D. ZOBL, Fragen zur paulianischen Anfechtung, SJZ 96/2000 S. 27 bei
Anm. 36; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6. Aufl., 1997, § 52 Rz. 26 a.E. S. 432; NÄF-HOFMANN, Schweizerisches Ehe-
und Erbrecht, Zürich 1998, Rz. 788 S. 232). Das ist insofern unzutreffend,
als beide dem Gläubiger offen stehenden Möglichkeiten auf unterschiedlichen
Voraussetzungen beruhen und andere Folgen zeitigen:

    Wie das Kantonsgericht überzeugend ausführt, verpflichtet
Art. 193 ZGB den Ehegatten, der beispielsweise vom Schuldnergatten
ehevertraglich Güter zugeteilt erhielt (Abs. 1), neben diesem dem Gläubiger
subsidiär bis zum Wert des empfangenen Gutes für die Schuld zu haften
(Abs. 2), ohne dass dies etwas an der Berechtigung am Haftungssubstrat
ändert (BGE 123 III 438 E. 3b S. 440 f.; HAUSHEER/REUSSER/GEISER,
Berner Kommentar, Bern 1999, N. 8, 36, 48 und 50 zu Art. 193 ZGB;
DESCHENAUX/STEINAUER/BADELEY, Les effets du mariage, Bern 2000, Rz. 919
S. 371; HAUSHEER, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 28 zu Art. 193 ZGB).
Dabei ist unerheblich, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der
Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde. Dagegen dienen
die Rechtsbehelfe nach Art. 285 ff. SchKG dem Gläubiger dazu, Werte, die
dem Schuldnervermögen durch bestimmte Rechtshandlungen entzogen worden
sind, dem Haftungssubstrat unter Beachtung unterschiedlicher zeitlicher
Schranken wieder zuzuführen (DESCHENAUX/STEINAUER/BADELEY, aaO, Rz. 804,
895 ff., 904 und 914 ff. S. 332, 362 ff. und 369 ff.; NÄF-HOFMANN,
aaO, Rz. 773 ff. und 785 ff. S. 229 f. und 231 ff.; A. STAEHELIN, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III,
N. 21 zu Art. 285 SchKG).

    Das Bundesgericht hat mit Zustimmung der herrschenden Lehre
erkannt, dass nicht zur Anfechtungspauliana gegriffen werden kann,
soweit der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB offen steht. Obwohl die
Bestimmungen von Art. 285 ff. SchKG und Art. 193 ZGB aus der Sicht des
Gläubigerschutzes betrachtet in einem erkennbaren Zusammenhang stehen und
somit trotz unterschiedlichen Voraussetzungen von Anspruchskonkurrenz
ausgegangen werden kann, muss die Anwendbarkeit von Art. 193 ZGB vor
derjenigen der paulianischen Rechtsbehelfe geprüft werden. Denn Letztere
sind offensichtlich nicht anwendbar, wenn der Gläubiger gestützt auf
Art. 193 ZGB durchdringt, weil diesfalls auch der Nachteil, vor dem
die Art. 285 ff. SchKG schützen, wegfällt (BGE 111 III 43 E. 1 S. 46;
100 Ia 18 E. 6 S. 27; 63 III 27 E. 2 S. 30 f.; 54 III 254 E. 1 f. S. 256
ff.; je zu aArt. 188 ZGB, den Art. 193 ZGB mit fast gleichem Wortlaut
ablöste; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 3 f. und 61 zu Art. 193 ZGB;
NÄF-HOFMANN, aaO, Rz. 785 f. und 788 S. 231 f.; STAEHELIN, aaO, N. 21 zu
Art. 285 SchKG mit Hinw.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs
nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. Aufl., 1993, § 66 Rz. 8 S. 552;
ZOBL, aaO, S. 27 bei Anm. 36).

    b) Die Beklagte und der Zürcher Gutachter führen aus, der
Rentenanspruch der Klägerin sei erst anlässlich des Todes ihres Ehegatten
im Jahre 1987 entstanden. Somit könne Art. 193 ZGB nicht angewendet werden,
weil die Rentenforderung zur Zeit des Abschlusses des Ehevertrages vom
28. März 1983 und seiner Erfüllung noch nicht bestanden habe.

    Art. 193 ZGB schützt nur solche Gläubiger eines Ehegatten vor
den Folgen ehevertraglicher Verschiebung von Vermögen auf den anderen
Gatten, die schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Gläubiger waren. Das
folgt aus der Verwendung des Begriffes "entzogen" in Abs. 1 a.E. Der
dort stehende Begriff "Haftung" muss umfassend verstanden werden und
setzt somit z. B. nicht voraus, dass die Forderung im Zeitpunkt des
Wechsels des Haftungssubstrates auf den Gatten des Schuldners bereits
fällig war (BGE 54 III 254 E. 1 S. 257; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO,
N. 25 und 30 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER, aaO, N. 3 und 16 zu Art. 193 ZGB;
DESCHENAUX/STEINAUER/BADELEY, aaO, Rz. 898 S. 363 f.). Aus diesen Gründen
scheitert der Einwand der Beklagten.

    Das Kantonsgericht geht insoweit unangefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) davon aus, der Witwenrentenanspruch
in der Höhe von DM 1'075.- sei mit der Versorgungszusage vom 15. Juni
1958 der KG gegenüber dem damals noch lebenden Ehegatten der Klägerin
begründet worden (s. lit. A/a Abs. 2 des Sachverhalts). Es liegt
auf der Hand, dass dieser 1987 keine Rente ausbezahlt worden wäre,
wenn die ihrem Rentenanspruch zu Grunde liegende Verpflichtung nicht
schon früher eingegangen worden wäre. Die Pflicht zur Bezahlung der
Witwenrente ist im Zeitpunkt ihrer Begründung bloss an den Eintritt
eines ungewissen Ereignisses geknüpft worden; nämlich an den Umstand,
dass der Ehegatte der Klägerin vor dieser stirbt. Das ändert jedoch
nichts daran, dass der Rentenanspruch als solcher schon vorher bestand
und nur das ungewisse Ereignis, das die Fälligkeit der Witwenrente
ausgelöst hat, später eingetreten ist (so zum Versicherungsvertrag
A. MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., 1995,
S. 211 ff. und 223 f.; B. VIRET, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.,
1991, S. 87, 95 und 138 f.; M. KUHN, Grundzüge des Schweizerischen
Privatversicherungsrechts, S. 101 f., 126 f. und 197 f.). Im Weiteren war
der Ehegatte der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages
schon Schuldner der Renten. Denn deutsche Gerichte haben entschieden,
dass der Ehegatte der Beklagten nach der Einbringung der Pensionskasse
der KG in die GmbH 1980 auch persönlich für die Renten haftbar ist
(s. lit. A/a Abs. 1 und lit. A/c des Sachverhalts). Auch insoweit fehlen
die für eine Überprüfung dieser Feststellungen erforderlichen Rügen
(vgl. Art. 43a Abs. 1 OG und Art. 117 IPRG) und Begründungen (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG). Indem die kantonalen Gerichte davon ausgegangen
sind, der Ehegatte der Beklagten sei im Zeitpunkt des Abschlusses des
Ehevertrages am 28. März 1983 schon Schuldner der Witwenrente gewesen,
haben sie Art. 193 ZGB bundesrechtskonform angewendet.

Erwägung 3

    3.- Die kantonalen Gerichte haben den Eintritt der Verjährung des
Haftungsanspruches nach Art. 193 ZGB verneint. Zur Begründung führen sie in
grundsätzlicher Hinsicht aus, Verjährungsfristen könnten erst ab Eintritt
der Fälligkeit der Ansprüche zu laufen beginnen. Der Haftungsanspruch nach
Art. 193 ZGB verjähre gemäss der allgemeinen Bestimmung von Art. 127 OR
binnen zehn Jahren. Es könne nicht analog zu Art. 285 ff. SchKG auf eine
nach vergleichbaren Kriterien zu berechnende fünfjährige Frist abgestellt
werden; für eine solche Lösung bestehe kein Interpretationsspielraum.

    a) Für den Fall, dass Art. 193 ZGB anwendbar sein sollte, macht die
Beklagte zunächst geltend, die Regelung von Art. 193 ZGB sei (zumindest
was die Verjährung anbetreffe) an die Anfechtungsklagen anzugleichen. Ein
solches Vorgehen widerspricht dem Gesetz:

    aa) Art. 193 ZGB soll verhindern, dass die Ehegatten durch
güterrechtlich relevante Vermögensverschiebungen vom Schuldner- zum
Nichtschuldnergatten den Gläubigern Haftungssubstrat entziehen (BGE 119 Ia
445 E. 3c a.E. S. 457). Da diese Bestimmung somit bezweckt, den Gläubiger
nicht anders zu stellen, als wenn der Schuldner die ehevertraglich
übertragenen Vermögenswerte noch hätte, begründet diese Bestimmung keine
neue Forderung. Sie hat nur zur Folge, dass der mit ehelichem Vermögen
begünstigte Ehegatte neben dem Schuldner für eine von diesem begründete
Schuld subsidiär und auf den empfangenen Wert beschränkt einstehen muss
(-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 5 und 8 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER,
aaO, N. 1 und 8 zu Art. 193 ZGB).

    Das bedeutet zunächst, dass im Rahmen von Art. 193 ZGB nicht über die
Verjährung der geltend gemachten Forderung selber, sondern über diejenige
des Haftungsanspruches gegen den ehegüterrechtlich begünstigten Ehegatten
zu befinden ist. Die kantonalen Gerichte haben demnach mit Recht die
Fragen sowohl nach der Verjährung des Haftungsanspruches gemäss Art. 193
ZGB als auch der Witwenrentenforderung gesondert gestellt und geprüft.

    bb) Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts über die Entstehung, die Erfüllung und Aufhebung der
Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse, wozu auf
ehegüterrechtliche Vereinbarungen zurückgehende Haftungsansprüche gehören.
Unter diese Bestimmung fallen insbesondere die Vorschriften über die
Verjährung. Diese sind gemäss Art. 7 ZGB analog anzuwenden, wobei darauf
zu achten ist, dass das Zivilrecht mit den Regeln des Obligationenrechts
sachlich richtig ergänzt wird (BGE 124 III 370 E. 3a; H. SCHMID, Basler
Kommentar, ZGB Bd. I, N. 4 bis 6 und 9 zu Art. 7 ZGB; LIEBER, Zürcher
Kommentar, N. 32 ff., 37 f. und 109 zu Art. 7 ZGB).

    cc) Jede Haftungsbestimmung sollte nur während einer bestimmten Zeit
angerufen werden können (BGE 90 II 428 E. 8 S. 437; vgl. Art. 639 Abs. 2
ZGB). Somit müssen die Verjährungsvorschriften des Obligationenrechts
auch auf Art. 193 ZGB angewendet werden. Dabei kann offen bleiben,
ob dies nicht auch direkt aus Art. 127 OR folgt, schreibt doch diese
Bestimmung vor, dass alle Forderungen in zehn Jahren verjähren, "für die
das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorschreibt" (vgl. LIEBER, aaO,
N. 81 zu Art. 7 ZGB). Denn so oder anders kann im Rahmen von Art. 193 ZGB
nur die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR zum
Tragen kommen (so E. 4a des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts
vom 15. September 1993 i.S. C. zu aArt. 188 ZGB). Wenn die Beklagte geltend
macht, mangels klarer Vorschrift im Gesetz dürfe Art. 193 ZGB bezüglich
der zeitlichen Limitierung seiner Wirkungen frei interpretiert werden,
verkennt sie (wie der Zürcher Gutachter), dass Art. 7 ZGB und Art. 127
OR dies ausschliessen und die Lösung vorgeben.

    Da sich der Haftungsanspruch nach Art. 193 ZGB nicht wie die
ihm zu Grunde liegenden Forderungen im Sinne von Art. 127 f. OR in
Ansprüche aufteilen lässt, die entweder der zehn- oder der fünfjährigen
Verjährungsfrist unterstehen, kommt nur eine einzige und einheitliche
Frist in Frage. Dass es sich dabei um die allgemeine von Art. 127 OR
handeln muss, folgt nicht nur aus den vorstehenden Prinzipien, sondern
auch aus der zutreffenden Ansicht des Kantonsgerichts, der Schutz
von Art. 193 ZGB gehe weiter als derjenige von Art. 285 ff. SchKG,
weil Vermögensverschiebungen unter Ehegatten leichter möglich seien
und weniger publik würden als die von Art. 285 ff. SchKG erfassten
Vorfälle. Dass der nach Art. 193 ZGB mithaftende Ehegatte sich erst nach
Ablauf von zehn Jahren auf die Verjährung berufen kann, vertritt denn
auch die Lehre (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 56 zu Art. 193 ZGB;
HAUSHEER, aaO, N. 32 zu Art. 193 ZGB). Zwar verweisen die zitierten
Autoren darauf, dass die Verjährung sehr spät eintreten kann, wenn die von
Art. 193 ZGB erfasste Forderung lange nach der Verschiebung von ehelichem
Vermögen fällig wird und erwägen eine mit aArt. 292 SchKG vergleichbare
Verwirkungsfrist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, aaO, N. 59 zu Art. 193 ZGB;
HAUSHEER, aaO, N. 32 zu Art. 193 ZGB), der zweitgenannte Autor freilich
mit zu Recht negativem Ergebnis. Denn ist auf Art. 193 ZGB die allgemeine
Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR anzuwenden, können
aus Art. 285 ff. SchKG folgende Regeln entgegen der Ansicht der Beklagten
und des Zürcher Gutachters nicht zur Anwendung gelangen.