Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 75



126 V 75

15. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 2000 i.S. IV-Stelle Zug gegen A. und
Verwaltungsgericht des Kantons Zug Regeste

    Art. 28 Abs. 2 IVG: Kürzung von Tabellenlöhnen.

    - Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden.

    - Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad),
welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei
erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%,
den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen
vermögen, Rechnung zu tragen.

    - Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der
eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist,
darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Es ist unbestritten, dass das vom Versicherten ohne Invalidität
erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) im Jahre 1992 Fr. 56'376.- betrug,
dies bei 45 Wochenstunden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung
im Baugewerbe (vgl. Die Volkswirtschaft, 1996 Heft 12, Anhang S. 13,
Tabelle B4.4, und 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) ergibt sich
im Jahre 1998 ein Valideneinkommen von Fr. 60'727.55. Das Umrechnen
auf 40 Wochenstunden, wie es das kantonale Gericht vorgenommen hat,
geht nicht an. Denn als Valideneinkommen ist grundsätzlich das gesamte
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV
1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit hat, als die
in der Firma X geleisteten 45 Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden.

    b) aa) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen,
in welcher der Versicherte konkret steht. Übt er nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders
stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er die
ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft,
sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihm tatsächlich erzielte
Verdienst als Invalidenlohn (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130
S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; nicht publizierte Erw. 6b des in AHI
1998 S. 179 auszugsweise veröffentlichten Urteils W. vom 31. Oktober 1997).

    bb) Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne
beigezogen werden (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; OMLIN,
Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg
1995, S. 215).

    Wie in BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa dargelegt, stellte das Eidg.
Versicherungsgericht zu diesem Zweck jeweils auf die Oktoberlohnerhebung
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Januar 1998:
Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat
für Wirtschaft) ab. Diese Publikation ist indessen letztmals für 1993
herausgegeben und im Jahre 1994 von der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelöst worden,
welche im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des
Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik
der Lohnsätze, d.h. der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe
A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median)
auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu
berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden
zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit seit 1993 von wöchentlich 41,9 Stunden
(Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B9.2).

    Dazu kommt, dass die Tabellenlöhne Berufe mit unterschiedlichem
Anforderungsniveau beinhalten, wobei der Lohn mit steigendem
Anforderungsniveau deutlich zunimmt: Das erste - und oberste -
Anforderungsniveau umfasst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das
zweite beinhaltet die Verrichtung selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau sind Berufs- und Fachkenntnisse
vorausgesetzt und unter das vierte - und niedrigste - Anforderungsniveau
fallen einfache und repetitive Tätigkeiten (LSE 1994 S. 25 f.).

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz nahm vom Tabellenlohn (Fr. 4'294.- gemäss LSE
1996 S. 17, Anforderungsniveau 4, Männer) vorab einen leidensbedingten
Abzug von 25% vor. Damit wollte sie dem Umstand Rechnung tragen, dass der
Beschwerdegegner wegen seiner physischen Einschränkungen (vermehrt sitzend
zu verrichtende Arbeit, keine wiederholte Tätigkeit über Kopfniveau)
das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreiche. Zusätzlich gewährte
sie unter dem Titel der Teilzeitarbeit einen weiteren Abzug von 5%,
weil Teilzeitbeschäftigte überproportional weniger verdienen würden als
Vollzeitangestellte. Weitere 10% liess sie schliesslich zum Abzug zu,
da Jahresaufenthalter wie der Versicherte unterdurchschnittlich entlöhnt
würden.

    Die IV-Stelle wendet sich gegen die Annahme eines im Vergleich
zum statistischen Tabellenlohn um mehr als einen Viertel verminderten
Invalideneinkommens und sieht keinen Anlass für Abzüge aus Gründen
des Beschäftigungsgrades (Teilzeit) und der Aufenthaltskategorie
(Jahresaufenthalter).

Erwägung 5

    5.- a) aa) Das Eidg. Versicherungsgericht anerkannte zuerst, dass
Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit
verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere
Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende
durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen,
weshalb es den Tabellenlohn um 25% herabsetzte (nicht publizierte Erw. 4b
des Urteils BGE 114 V 310).

    bb) In der Folge stellte es fest, dass sich die gegenüber
Durchschnittswerten zu erwartende Reduktion des Lohnansatzes bei
gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten, die - im Rahmen leichter
Hilfsarbeitertätigkeiten - nicht mehr voll leistungsfähig sind, unabhängig
von der früher ausgeübten Tätigkeit grundsätzlich gleich präsentiert
(nicht veröffentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996; vgl. statt vieler auch
BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1999 S. 180 Erw. 3b). Damit entwickelte
sich der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug zu einem
allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, welcher sowohl bei Versicherten,
die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch
bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten erfolgt (AHI 1999 S. 181
Erw. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, je mit Hinweis auf ZAK
1989 S. 458 Erw. 3b). Gleichzeitig betonte das Eidg. Versicherungsgericht,
dass der Abzug von 25% nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung
komme. Im Gegenteil sei anhand der gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische
Einkommen als Invalider gekürzt werden müsse. Dabei sei auch ein Abzug
von weniger als 25% denkbar (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a;
RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3).

    cc) Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere
persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Denn
die in den LSE erstmals vorgenommene Quantifizierung dieser Merkmale
zeigt auf, dass die Höhe des Lohnes auch durch sie mitbestimmt wird
(BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa).

    So hat das Eidg. Versicherungsgericht beispielsweise in dem in AHI
1999 S. 237 veröffentlichten Urteil Z. vom 28. Juli 1999 einen Abzug
wegen des fortgeschrittenen Alters des Versicherten - im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses 53-jährig - verneint, da mit zunehmendem Alter die
Lohnzuwachskurve zwar flacher verlaufe, der Faktor Alter sich aber
nicht lohnsenkend auswirke (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Dagegen hielt
es im in AHI 1999 S. 177 publizierten Urteil N. vom 24. März 1999
fest, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitlich bedingten
Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern
keinen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten könne, als der ihr offen
stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen sei, welche in
einem Betrieb neu anfangen (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b). Zugleich wies es
aber darauf hin, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor
abnehme, je niedriger das Anforderungsprofil sei (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b
und 243 Erw. 4c). Ausserdem beachtete es, dass nicht immer sämtliche
Ausländer weniger Einkommen erzielen als der Totalwert aller Schweizer
und Ausländer; vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und
Anforderungsniveau weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei
Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, bei welchen
der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten darüber
liegen kann (nicht veröffentlichte Urteile B. vom 30. August 1999,
P. vom 30. März 1999, B. vom 19. März 1999 und N. vom 6. Oktober
1998). Schliesslich wurde berücksichtigt, dass Teilzeitangestellte
nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel in
Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen
vermag, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt
werden (nicht veröffentlichte Urteile S. vom 28. September 1999 und R. vom
5. Juli 1999).

    b) aa) Die vom Eidg. Versicherungsgericht herausgebildete
Rechtsprechung, den mit Blick auf die Behinderung gewährten Abzug nicht
schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen
Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall
zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen
im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser
Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht
fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der
Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des
Beschäftigungsgrades (vgl. Erw. 5a/cc), den Vorzug. Ein Abzug soll
auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

    bb) Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So
bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in
der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch
auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der
Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. AHI 1999 S. 181
Erw. 3b und 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 Erw. 3b; nicht veröffentlichtes
Urteil T. vom 28. April 1999).

    cc) Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter
Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt
höchstens 25% zu begrenzen.

    dd) In diesem Zusammenhang ist der Verwaltung und - im Beschwerdefall
- dem Richter das verfassungsrechtliche Gebot der Begründungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 BV) in Erinnerung zu rufen. Nach der Rechtsprechung
zu Art. 4 Abs. 1 aBV soll diese verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen).

    Bezüglich der hier interessierenden Thematik hat die Verwaltung kurz
zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere
welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt.

Erwägung 6

    6.- Das kantonale Gericht hat einen Abzug von insgesamt 40%
zugelassen. Wie ausgeführt, stellt der gesamthaft vorzunehmende Abzug
eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass
die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der
Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es
um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem
ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien
in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders
hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).

    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, übersteigt doch der vom
kantonalen Gericht gemachte Abzug von 40% bereits erheblich den maximal
zulässigen Abzug von 25%. Überdies liegt er, wie noch zu zeigen sein wird,
beträchtlich über dem vom Gericht nachfolgend als angemessen bezeichneten
Abzug.

Erwägung 7

    7.- a) Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen,
dass der Beschwerdegegner nach Eintritt des Gesundheitsschadens nurmehr
eine Tätigkeit mit Anforderungsniveau 4 ausüben kann. Man kann sich
fragen, ob angesichts seiner schulischen und beruflichen Ausbildung
(Mittelschule, Verkehrstechniker) und unter Berücksichtigung der
physischen Einschränkungen nicht eine Beschäftigung mit Anforderungsniveau
3 angenommen werden könnte. Da es sich jedoch um einen Grenzfall handelt,
kann dem kantonalen Gericht hierin gefolgt werden.

    Gemäss Tabelle A 1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten
Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden) im Jahre 1996 auf monatlich Fr. 4'294.-. Auf der Basis von 41,9
Wochenstunden und in Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer
von 1996 bis 1998 (Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle
B10.3) ergibt sich im Jahre 1998 ein Gehalt von monatlich Fr. 4'550.10 oder
Fr. 54'601.20 für das ganze Jahr (Fr. 4'550.10 x 12). Da der Versicherte
nur zu 50% arbeitsfähig ist, ist dieser Betrag hier zu halbieren, was
Fr. 27'300.60 ausmacht.

    b) Nach dem Gesagten hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass der
statistische Lohn von Fr. 27'300.60 zu korrigieren ist, von den gesamten
persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Der
Beschwerdegegner kann gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 1998 nur für
leichte, wechselbelastende, vermehrt sitzend zu verrichtende Arbeiten
ohne wiederholte Tätigkeiten über dem Kopfniveau eingesetzt werden,
sodass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber
ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das
Lohnniveau auswirkt. Kaum ins Gewicht fällt hier das streitige Merkmal des
Beschäftigungsgrades, zumal Teilzeitarbeit "hauptsächlich eine weibliche
Beschäftigungsform" bildet (LSE 1996 S. 14; vgl. auch LSE 1994 S. 30)
und somit vor allem die Verdienstmöglichkeiten von Frauen durch eine
Teilzeitarbeit reduziert werden. Dafür, dass der Versicherte wegen seiner
ausländischen Nationalität und dem Status als Jahresaufenthalter auf dem
Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität
durchaus branchenüblichen Ansätzen, die auch für Schweizer Geltung hatten
(vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b; ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b). Im
vorliegenden Fall trägt eine Herabsetzung um insgesamt 15% diesen Tatsachen
angemessen Rechnung.

    c) Bei einem Abzug von 15% resultiert ein Invalideneinkommen
von Fr. 23'205.50 (Fr. 27'300.60 x 0,85) und - im Vergleich mit
dem Valideneinkommen von Fr. 60'727.55 (Erw. 3a) - demzufolge ein
Invaliditätsgrad von rund 62%. Damit besteht nach wie vor Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente.