Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 506



126 V 506

84. Urteil vom 27. Dezember 2000 i. S. B. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG; Art. 33 Abs. 2 lit. b,
Art. 43 UVV: Anpassung der Komplementärrente.

    - Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2
lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes-
und verfassungskonform.

    - Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine
Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.

Sachverhalt

    A.- Der 1931 geborene E. arbeitete nach seiner Pensionierung
Ende 1996 auf Provisionsbasis weiter als Autoverkäufer und war bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch für Berufs-
und Nichtberufsunfälle versichert. Am 12. März 1999 starb er an den Folgen
eines Verkehrsunfalles. Die hinterlassene B., geboren am 26. August
1937, bezog vor dem Tod des Ehemannes eine Zusatzrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV). Ab 1. April 1999 erhielt sie eine
Witwenrente der AHV von 1'608 Franken im Monat, welche auf den 1. September
1999 von einer einfachen Altersrente von 1'987 Franken abgelöst wurde.

    Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer
Komplementärrente ab, weil die Witwenrente der AHV 90% des versicherten
Jahresverdienstes von 19'575 Franken überstieg. Mit Einspracheentscheid
vom 10. September 1999 bestätigte sie diese Verfügung mit der Feststellung,
dass ein Anspruch auch mit der Ablösung der Witwenrente durch die einfache
Altersrente auf den 1. September 1999 nicht entstanden sei.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Juli 2000 abgewiesen.

    C.- B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihr mit Wirkung ab 1. April 1999, eventuell
ab 1. September 1999, eine Hinterlassenenrente der obligatorischen
Unfallversicherung von 653 Franken im Monat zuzusprechen.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben
der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten
(Art. 28 UVG). Nach Art. 29 Abs. 3 UVG hat die Witwe Anspruch auf eine
Rente, u.a. wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat. Gemäss Art. 31
UVG betragen die Hinterlassenenrenten für Witwen und Witwer 40%,
für Halbwaisen 15%, für Vollwaisen 25% und für mehrere Hinterlassene
zusammen höchstens 70% des versicherten Verdienstes (Abs. 1). Haben die
Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen
gemeinsam eine Komplementärrente gewährt, welche der Differenz zwischen 90%
des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens
aber dem in Abs. 1 vorgesehenen Betrag entspricht. Die Komplementärrente
wird beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich
den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst
(Abs. 4). Nach Abs. 5 der Bestimmung erlässt der Bundesrat nähere
Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie
der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile versichert waren.

    b) Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG hat der
Bundesrat in Art. 43 UVV in dem bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen
Wortlaut Folgendes bestimmt:
      "1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden

    die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll
berücksichtigt.

    Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die
Summe der

    versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des

    versicherten Verdienstes berücksichtigt.
      2 Die Artikel 32 Absatz 5 und 33 gelten sinngemäss."

    Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung
vom 9. Dezember 1996 (AS 1996 3456) wurde die Bestimmung wie folgt neu
gefasst:
      "1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-,

    Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.
      2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV

    ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall

    gewährten Rente und der neuen Leistung in die
Komplementärrentenberechnung

    einbezogen.
      3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird
      die Summe

    der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des

    versicherten Verdienstes berücksichtigt.
      4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV
      oder eine

    Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine

    Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur

    früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.
      5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbstständigen noch

    eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die
Festsetzung

    der Grenze von 90 Prozent nach Art. 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem

    versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbstständiger

    Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

    berücksichtigt.
      6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar."

Erwägung 2

    2.- a) In BGE 115 V 266 hat das Eidg. Versicherungsgericht
festgestellt, nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung
von Art. 31 Abs. 4 UVG seien die Renten der AHV oder der IV bei der
Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene grundsätzlich
voll anzurechnen und es sei gesetz- und verfassungsmässig, wenn der
Verordnungsgeber diesen Grundsatz in Art. 43 UVV ohne Einschränkungen
übernommen habe. Mit der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG sei
dem Bundesrat ein sehr weiter Spielraum des Ermessens und die Kompetenz
eingeräumt worden, die Berechnung der Komplementärrenten unter Beachtung
der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen in einer grundsätzlich
abschliessenden Weise zu ordnen. Auf Grund dieser Befugnis habe es
dem Bundesrat frei gestanden zu bestimmen, dass bei der Berechnung der
Komplementärrenten für Hinterlassene die AHV/IV-Renten, einschliesslich der
Kinderrenten, voll zu berücksichtigen seien. Zwar wären mit vertretbaren
Gründen auch andere Lösungen - etwa mit einer nur teilweisen Anrechnung
oder einem gänzlichen Verzicht auf die Berücksichtigung der AHV-Renten
bei Witwen nach dem 62. Altersjahr - möglich gewesen, was denn auch im
Rahmen der Vorarbeiten zur UVV erwogen, schliesslich aber abgelehnt worden
sei. Zu solchen - de lege ferenda durchaus berechtigten - Überlegungen
habe sich das Gericht nicht zu äussern, weil es die Zweckmässigkeit der
gestützt auf Art. 31 Abs. 5 UVG vorgenommenen Regelung nicht zu prüfen
und sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates zu setzen
habe. In Anbetracht des dem Bundesrat zustehenden weiten Auswahlermessens
und angesichts der Komplexität der sich in diesem Zusammenhang ergebenden
Probleme habe sich das Gericht bei der Überprüfung von Art. 43 UVV
Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 115 V 272 Erw. 2b/bb).

    b) Mit dem auf den 1. September 1997 in Kraft getretenen neuen Wortlaut
von Art. 43 Abs. 1 UVV hat der Verordnungsgeber den in Rechtsprechung und
Lehre (vgl. hiezu ERICH PETER, Die Koordination von Invalidenrenten im
Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 1996, S. 138 ff. mit Hinweisen)
geäusserten Bedenken in der Weise Rechnung getragen, dass die Anrechnung
der AHV-Renten auf die Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und
Waisenrenten) beschränkt wird. Die Bestimmung folgt dem Grundsatz der
sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der
Überentschädigung einzubeziehen sind, die für das gleiche versicherte
Ereignis ausgerichtet werden und dem gleichen Zweck dienen (vgl. zum
Regressrecht: MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 549 ff.;
GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents
[LAA], S. 167). Sie hält sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 31
Abs. 5 UVG und ist im Lichte des in BGE 115 V 266 Gesagten als gesetzes-
und verfassungskonform zu erachten.

Erwägung 3

    3.- a) Nach dem Unfalltod des Ehemannes am 12. März 1999 hat die
Beschwerdeführerin vom 1. April 1999 bis 31. August 1999 eine Witwenrente
der AHV bezogen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV war die Rente bei der Berechnung
der Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung voll zu
berücksichtigen, was im Hinblick darauf, dass die AHV-Rente von jährlich
19'296 Franken 90% des nach UVG versicherten Verdienstes von 19'575
Franken überstieg, dazu führte, dass keine Komplementärrente ausgerichtet
werden konnte. Hieran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin
vor Entstehung des Anspruchs auf eine Witwenrente eine Zusatzrente
zur einfachen Altersrente des Ehemannes bezogen hatte. Zwar hätte
sie ohne den Unfalltod des Ehemannes weiterhin Anspruch auf eine
Zusatzrente begründet (alt Art. 22bis AHVG und Ziff. 1 lit. e der
Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Entgegen den Ausführungen
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgt daraus jedoch nicht, dass die
Witwenrente der AHV bei der Festsetzung der Komplementärrente insoweit
nicht anzurechnen war, als sie betragsmässig die bisherige Zusatzrente
ablöste. Ein solcher Schluss ergibt sich weder aus dem Grundsatz der
sachlichen Kongruenz noch aus der vom Verordnungsgeber getroffenen
Regelung.

    b) Ab dem 1. September 1999 gelangte die Beschwerdeführerin in
den Genuss einer einfachen Altersrente der AHV, welche die bisherige
Witwenrente abgelöst hat (Art. 24b AHVG). Streitig ist, ob der Anspruch auf
eine Komplementärrente der Unfallversicherung deshalb neu zu prüfen war.

    Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 UVG wird die Komplementärrente beim
erstmaligen Zusammentreffen mit Renten der IV oder der AHV festgesetzt und
lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile
der Rente der IV oder der AHV angepasst. Bezüglich der Hinterlassenen
bestimmt Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG, dass die Komplementärrente
beim erstmaligen Zusammentreffen der Renten festgesetzt und lediglich
den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst
wird. Unter dem Titel "Anpassung von Komplementärrenten" schreibt Art. 33
UVV vor, dass bei der Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der
AHV keine Neuberechnung der Komplementärrente erfolgt (Abs. 1). Nach Abs. 2
der Bestimmung werden Komplementärrenten den veränderten Verhältnissen
angepasst, wenn a) Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen
oder neu hinzukommen, b) die Rente der AHV oder der IV infolge einer
Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird, c)
sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (Art. 22 UVG), oder d) sich
der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVV ändert.

    Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV wurde mit der Verordnungsänderung vom
9. Dezember 1996 eingefügt und geht wie die Tatbestände nach lit. c
und d (frühere lit. b und c von Art. 33 Abs. 1 UVV) insofern über den
Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 31 Abs. 4 letzter Satz UVG
hinaus, als dort eine Anpassung lediglich bei späteren Änderungen der für
Familienangehörige bestimmten Rententeile der IV oder der AHV bzw. bei
Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten vorgesehen ist. Wie
das Eidg. Versicherungsgericht zu alt Art. 33 Abs. 1 lit. b UVV (heutige
lit. c von Abs. 2) festgestellt hat, besteht indessen kein Anlass, die
Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung mit der Begründung in Zweifel zu ziehen,
dass es sich nicht um einen Sonderfall im Sinne von Art. 20 Abs. 3 UVG
handelt und dem Verordnungsgeber eine entsprechende Regelungsbefugnis
fehlt. Die Befugnis kann dem Verordnungsgeber auch auf Grund von Art. 20
Abs. 2 Satz 2 UVG nicht abgesprochen werden, wonach die Komplementärrente
beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und
lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile
der IV- oder AHV-Rente angepasst wird. Die gegenteilige Auffassung würde
dazu führen, dass die einmal festgesetzte Komplementärrente selbst nach
erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades unverändert bliebe, was nicht
nur Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe, sondern sich
auch mit den Gesetzesmaterialien nicht vereinbaren liesse, aus welchen
hervorgeht, dass die revisionsweise Anpassung des Invaliditätsgrades
nicht ohne Auswirkungen auf die Komplementärrente bleiben soll (BGE 122 V
348 Erw. 6c mit Hinweisen). Bezüglich der hier zur Diskussion stehenden
Bestimmung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997
gültigen Wortlaut der Verordnung lassen sich den Materialien zwar keine
konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass auch dieser Anpassungstatbestand
berücksichtigt werden sollte. Eine Nichtberücksichtigung würde indessen
auch in diesen Fällen zu stossenden Ergebnissen führen, welche sich mit
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren liessen. Im
Hinblick auf die weite Kompetenzbefugnis des Verordnungsgebers besteht
daher kein Anlass, Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997
gültigen Wortlaut der Bestimmung als gesetz- oder verfassungswidrig
zu betrachten.

    c) Zu prüfen bleibt, ob Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV auf den
vorliegenden Fall Anwendung findet. SUVA und Vorinstanz verneinen
dies mit der Begründung, durch die Verordnungsänderung seien lediglich
diejenigen Fälle neu geregelt worden, die auf Grund der 10. AHV-Revision
einer Regelung bedurft hätten. Sie berufen sich auf die Erläuterungen
des Eidg. Departements des Innern (EDI) vom 29. Oktober 1996 zur
Verordnungsänderung, worin ausgeführt wird, lit. b von Art. 33 Abs. 2
UVV habe infolge der 10. AHV-Revision eingeführt werden müssen,
um Änderungen der Berechnungsgrundlagen beim Splitting gemäss Art.
29quinquies Abs. 3 AHVG und bei der Plafonierung der Renten im Sinne von
Art. 35 AHVG Rechnung zu tragen. Diese Gesetzesänderungen mögen für die
neue Verordnungsbestimmung ausschlaggebend gewesen sein; nach dem Wortlaut
der Bestimmung ist die Anpassung der Komplementärrenten jedoch nicht
auf die erwähnten Tatbestände beschränkt, sondern es wird ganz allgemein
gesagt, dass die Komplementärrenten anzupassen sind, wenn die Rente der AHV
oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder
herabgesetzt wird. Die Anpassung an die 10. AHV-Revision bildete zudem nur
einen Teilaspekt der Verordnungsrevision. Darüber hinaus ging es um eine
vermehrte Berücksichtigung des Grundsatzes der sachlichen Kongruenz, wie in
der Pressemitteilung des EDI vom 9. Dezember 1996 ausgeführt wurde. Dies
hat nicht nur zum Erlass von Art. 43 Abs. 1 UVV geführt, sondern ist auch
bei der Auslegung von Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV zu berücksichtigen.

    Nach der Verordnung genügt es für die Anpassung der Komplementärrente
nicht, dass die Rentenart ändert (vgl. Art. 33 Abs. 1 UVV); gemäss Art. 33
Abs. 2 lit. b UVV bedarf es einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen
der Rente. Eine solche Änderung findet auch bei der Ablösung
der Witwenrente durch eine Altersrente der AHV statt. Während die
Witwenrente gemäss Art. 33 AHVG nach der Beitragsdauer und des auf Grund
der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs-
und Betreuungsgutschriften ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens
(allenfalls erhöht nach Art. 33 Abs. 3 AHVG und Art. 54 AHVV) berechnet
wird, bestimmt sich die einfache Altersrente der verwitweten Frau auf Grund
ihrer eigenen Beitragsdauer und Einkommen sowie der gesplitteten Einkommen,
welche die Ehegatten während der Ehe erzielt haben (Art. 29bis Abs. 1 und
Art. 29quinquies Abs. 3 lit. b AHVG). Auch wenn Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV
vorab den Sachverhalt einer Änderung in den Berechnungsgrundlagen derselben
Rentenart (beispielsweise wegen Splittings gemäss Art. 29quinquies Abs. 3
AHVG) zum Gegenstand hat, liesse es sich weder vom Wortlaut noch von
Sinn und Zweck der Bestimmung her vertreten, den Fall einer Ablösung
der Witwenrente durch eine Altersrente mit entsprechender Änderung in
den Berechnungsgrundlagen anders zu behandeln als eine Neuberechnung der
Rente bei unveränderter Rentenart. Die gegenteilige Auffassung würde zu
stossenden Ergebnissen führen, indem Versicherte die kurz vor Erreichen
des AHV-Rentenalters verwitwen, im Hinblick auf Art. 43 Abs. 1 UVV
möglicherweise dauernd vom Anspruch auf Komplementärrente ausgeschlossen
wären, wogegen Versicherte, die unter sonst gleichen Verhältnissen kurz
nach Erreichen des AHV-Rentenalters verwitwen, möglicherweise einen
dauernden Anspruch auf Komplementärrente erlangten. Solche Ergebnisse
lassen sich nur vermeiden, wenn Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV auch im Fall der
nachträglichen Ablösung einer Witwenrente durch eine einfache Altersrente
als anwendbar erachtet wird mit der Folge, dass eine Anrechnung der
AHV-Rente gemäss Art. 43 Abs. 1 UVV ab diesem Zeitpunkt entfällt. Zu
einem andern Schluss führt auch der Umstand nicht, dass seit Inkrafttreten
der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 der Anspruch auf Witwenrente
nicht mehr von Gesetzes wegen mit der Entstehung des Anspruchs auf die
Altersrente erlischt (alt Art. 23 Abs. 3 AHVG), sondern ab Eintritt ins
AHV-Rentenalter die jeweils höhere Rente ausbezahlt wird (Art. 24b AHVG)
- ist die Altersrente in der Regel doch höher als die Witwenrente, was
zur Ablösung der Witwenrente durch die Altersrente führt.

Erwägung 4

    4.- Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1. September 1999 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, welche sich
nach Massgabe des unbestrittenen versicherten Jahresverdienstes von
19'575 Franken auf 653 Franken im Monat beläuft, in welchem Umfang die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen ist.