Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 468



126 V 468

79. Urteil vom 28. Dezember 2000 i. S. P. gegen Winterthur-Columna
Sammelstiftung BVG und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2;
Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung
der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der
Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.

Sachverhalt

    A.- Der 1950 geborene P. bezog ab 1. November 1993 eine ganze einfache
Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und
zwei einfache Kinderrenten sowie seit dem 1. September 1994 eine 100%ige
Rente (Komplementärrente) der Unfallversicherung. Nachdem die Ehefrau des
Versicherten ab 1. Juni 1995 ebenfalls (vollständig) invalid geworden war,
sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Eheleuten je die Hälfte
der ganzen Ehepaar-Invalidenrente sowie zwei Doppel-Kinderrenten zu
(Verfügungen vom 20. Juni und 7. August 1996).

    Auf Verlangen von P. nahm die Providentia Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rückversicherer der CS Columna,
Sammelstiftung 2. Säule der Schweizerischen Volksbank (nunmehr
Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG; nachfolgend: Columna),
Vorsorgeeinrichtung des letzten Arbeitgebers des Versicherten, am
24. Juni 1997 Stellung zur Überentschädigungsberechnung und überwies
dem Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1994
eine gekürzte Invalidenrente von 270 Franken und für das Jahr 1996 eine
solche von 131 Franken, mithin insgesamt 401 Franken; für 1995 und 1997
errechnete sie eine Überdeckung.

    B.- P. liess am 9. Juli 1997 gegen die Columna beim
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Teilklage (vorbehältlich einer
weiteren Eingabe hinsichtlich der Frage nach der Überentschädigungsgrenze)
einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger
gestützt auf eine neue Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995
höhere Rentenleistungen zu bezahlen sowie Zins zu 5% seit Fälligkeit. Er
machte im Wesentlichen geltend, die Abs. 2 und 3 des Art. 24 BVV 2
seien gesetzwidrig. Bei der Berechnung der Überentschädigung seien
die Zusatzrente der Invalidenversicherung für die Ehefrau nicht und
die Doppel-Kinderrenten sowie die Ehepaar-Invalidenrente nur zur Hälfte
anzurechnen.

    Die Columna beantragte Klageabweisung. Im Übrigen hatte sie
der Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft den
Streit verkündet, worauf diese vom kantonalen Versicherungsgericht ins
Klageverfahren beigeladen wurde.

    Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 28. Mai 1998 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P. den vorinstanzlich
gestellten Antrag erneuern.

    Die Columna und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Die Providentia Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft
bestreitet ihre Qualifikation als Verfahrensbeteiligte.

    D.- Am 19. Juli 1999 verstarb die Ehefrau von P.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um Invalidenleistungen im
Rahmen der beruflichen Vorsorge (bzw. Überentschädigung) unterliegt
der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden,
welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind
(BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, 313 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

    b) Der Streit um Überentschädigung ist ein Streit um
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 123 V 202 Erw. 6b),
weshalb die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts nicht
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist
dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren
Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

Erwägung 2

    2.- Die als Rückversicherer der Columna ins vorinstanzliche
Klageverfahren beigeladene Providentia Schweizerische
Lebensversicherungs-Gesellschaft macht geltend, ihre Teilnahme
in einem Verfahren zwischen einem Anspruchsberechtigten und
einer Vorsorgeeinrichtung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diese
Auffassung ist richtig, denn eine Versicherungseinrichtung, welche die
versicherungstechnischen Risiken der Vorsorgeeinrichtung in Rückdeckung
nimmt, ist keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 73 BVG (SVR 1997
BVG Nr. 81 S. 249 Erw. 2). Die Beiladung durch die Vorinstanz erfolgte
demnach zu Unrecht.

Erwägung 3

    3.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995, sodass die in diesem
Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 122
V 316; vgl. auch BGE 122 V 6). Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung
der Überentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1995 die
dem Beschwerdeführer seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete
Zusatzrente für die Ehefrau anzurechnen ist. Hinsichtlich der
Berechnung der Überentschädigung ab 1. Juni 1995 ist zu untersuchen,
in welchem Umfang die Ehepaar-Invalidenrente und die beiden
Doppel-Kinderrenten zu berücksichtigen sind. Für die Überprüfung durch das
Eidg. Versicherungsgericht sind diejenigen Verhältnisse massgebend, wie
sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 28. Mai 1998,
dem Anfechtungsgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens, entwickelt haben (SZS 1999 S. 149 Erw. 3
Ingress). Die hier vorzunehmende richterliche Beurteilung erstreckt sich
demnach nicht auf die Berechnung der Überentschädigung nach dem Tode der
Ehefrau des Versicherten am 19. Juli 1999.

Erwägung 4

    4.- a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften
zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder
seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen
(Satz 1); treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem
Unfallversicherungsgesetz oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen
der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor (Satz 2). Unter
dem Titel "ungerechtfertigte Vorteile" hat der Bundesrat in Art. 24 BVV
2 nähere Vorschriften zur Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge
erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann die Vorsorgeeinrichtung
die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen
mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen
Verdienstes übersteigen. Diese Überentschädigungslimite hat das
Eidg. Versicherungsgericht als gesetzmässig erachtet (BGE 124 V 281
Erw. 1, 123 V 198 Erw. 5b, 210 Erw. 5b, 122 V 313 unten Erw. 6b). Unter
dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische
Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität
erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage
stellt (BGE 123 V 197 Erw. 5a, 209 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

    b) Als anrechenbare Einkünfte galten gemäss Art. 24 Abs. 2
BVV 2 (in der bis Ende 1992 gültig gewesenen Fassung) Renten- oder
Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer
Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von
Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Satz 1);
Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte
Erwerbseinkommen angerechnet (Satz 2). Nach Abs. 3 (in der bis Ende 1992
gültig gewesenen Fassung) durften Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten
der AHV/IV nur zur Hälfte, Zusatzrenten für die Ehefrau überhaupt nicht
angerechnet werden (Satz 1); die Einkünfte der Witwe und der Waisen wurden
zusammengerechnet (Satz 2). Laut Art. 25 Abs. 1 BVV 2 (ebenfalls in der
ursprünglichen, vor 1993 geltenden Fassung) konnte die Vorsorgeeinrichtung
die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen ausschliessen,
wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den
gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig waren. Nachdem das Eidg.
Versicherungsgericht die letztgenannte Bestimmung in BGE 116 V 189 für
gesetzwidrig erklärt hatte, wurde sie - wie auch die Abs. 2 und 3 (jeweils
Satz 1) von Art. 24 BVV 2 - vom Bundesrat mit Verordnungsänderung vom 28.
Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, neu gefasst.

    c) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 gelten nunmehr als anrechenbare
Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der
anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses
ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem
Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und
Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen,
Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Nach Abs. 3 Satz 1 dürfen
Ehepaarrenten der AHV/IV nur zu zwei Dritteln angerechnet werden. Gemäss
Art. 25 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen
nach Art. 24 BVV 2 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die
Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig
ist.

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, dass die Vorinstanz
den Abs. 2 und 3 (je Satz 1) von Art. 24 BVV 2 einen Rechtssinn
zugesprochen habe, der ihnen nicht zukomme. Anderseits bestreitet er die
Gesetzmässigkeit der beiden Verordnungsbestimmungen.

    a) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text
nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu
Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm
im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen
Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich,
wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus
dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 V 58 Erw. 3,
105 Erw. 3, je mit Hinweisen).

    Zu beachten ist, dass Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen
ist, d.h. es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in
der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu
berücksichtigen. Im Rahmen verfassungskonformer oder verfassungsbezogener
Auslegung ist sodann rechtsprechungsgemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten, wobei der klare Sinn einer Gesetzesnorm nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung beiseite geschoben werden darf. Begründet
wird die verfassungskonforme Auslegung hauptsächlich mit der Einheit
der Rechtsordnung und der Überordnung der Verfassung. Da die neue
Bundesverfassung am Stufenbau der landesinternen Rechtsordnung
grundsätzlich nichts geändert hat (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV), sind die
Normen auch unter Geltung der neuen Bundesverfassung so auszulegen,
dass sie mit deren Grundwerten übereinstimmen (BGE 126 V 97 Erw. 4b,
106 Erw. 3 Ingress, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

    b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidg. Versicherungsgericht
Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz
eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche
Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus
dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen
oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch
sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen
und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat
verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 8 Abs. 1 BV,
wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn-
oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für
die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die
Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise
hätten berücksichtigt werden sollen (zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene
Rechtsprechung, welche gemäss BGE 126 V 52 Erw. 3b unter der Herrschaft
der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung weiterhin
Geltung beansprucht: BGE 125 V 30 Erw. 6a, 223 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Erwägung 6

    6.- Während die Vorinstanz, die Columna und das BSV die Anrechenbarkeit
der Zusatzrente für die Ehefrau bejahen, stellt sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt, diese Leistung der Invalidenversicherung falle bei der
von der Vorsorgeeinrichtung vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung
mangels Kongruenz ausser Betracht, weil im Rahmen der beruflichen Vorsorge
keine derartige Zusatzrente ausgerichtet werde.

    a) Das Sozialversicherungsrecht kennt weder ein
generelles Überentschädigungsverbot noch einen einheitlichen
Überentschädigungsbegriff; vielmehr sind in den einzelnen
Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Kürzungsgrenzen und
Anrechnungsvorschriften zu beachten (BGE 123 V 95 Erw. 4b mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur; vgl. jedoch Art. 69 Abs. 1 Satz 1
der Referendumsvorlage vom 6. Oktober 2000 betreffend das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; BBl 2000
5058]). Die Lösung für die sich hier (und in den nachfolgenden Erw. 7
und 8) stellenden Fragen ist somit aus Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2 zu
gewinnen, und zwar im Lichte der übergeordneten gesetzlichen Konzeption
der Invalidenleistungen nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 23 ff. BVG, der
Delegationsnorm in Art. 34 Abs. 2 BVG sowie der Verfassungsgrundlage von
Art. 113 BV (vgl. Art. 34quater Abs. 3 aBV). Wie bereits erwähnt, gelten
gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 (in der ab 1. Januar 1993 gültigen
Fassung) als "anrechenbare Einkünfte" im Sinne von Abs. 1 der genannten
Verordnungsbestimmung "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung,
die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden
Ereignisses ausgerichtet werden". In Übereinstimmung mit sämtlichen
Verfahrensbeteiligten ist festzustellen, dass der Bundesrat damit den
Grundsatz der sachlichen, persönlichen und ereignisbezogenen Kongruenz
verankert hat (vgl. BGE 124 V 282 Erw. 2a; ERICH PETER, Die Koordination
von Invalidenrenten, Zürich 1997, S. 310 und 328; vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Satz 2 der Referendumsvorlage vom 6. Oktober 2000 betreffend das ATSG
[BBl 2000 5058]).

    b) Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat das Eidg.
Versicherungsgericht seine Rechtsprechung, wonach die von der
Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau
und die (einfachen) Kinderrenten gemäss am 1. Januar 1993 in Kraft
getretener Verordnungsnovelle von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nunmehr
voll anzurechnen sind (BGE 124 V 280 Erw. 1, 123 V 202 Erw. 6c, 210
Erw. 5c, 122 V 316), bisher nicht näher begründet. Überdies lässt
sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung,
die Vorsorgeeinrichtung dürfe die Zusatzrente für die Ehefrau nicht in
Anrechnung bringen, weil sie selber für verheiratete Rentenberechtigte
keine zusätzliche Leistung gewähre, auf Grund des Wortlautes der genannten
Verordnungsbestimmung nicht ohne weiteres von der Hand weisen. Wenn nämlich
die erforderliche sachliche Kongruenz mit "Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung" ("les prestations d'un type et d'un but analogues",
"le prestazioni di natura e scopo affine") umschrieben wird, kann
eine grammatikalische Lesart durchaus dahin gehen, dass die von der
Invalidenversicherung mit Blick auf den Unterhaltsbedarf der Ehefrau
ausgerichtete Zusatzrente mangels einer entsprechenden Leistungsart im
Rahmen der beruflichen Vorsorge nicht in die Überentschädigungsberechnung
mit einzubeziehen ist. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 lässt
sich indessen auch mit der entgegengesetzten Interpretation vereinbaren,
wonach sämtliche dem Rentenberechtigten wegen seiner Erwerbsunfähigkeit
zufliessenden Leistungen anzurechnen sind. Im Folgenden gilt es deshalb,
anhand einer zweckgerichteten, systematischen und die Entstehungsgeschichte
berücksichtigenden Betrachtung die wahre Tragweite des nicht ganz klaren
und verschiedene Auslegungen zulassenden Verordnungstextes zu ermitteln
(Erw. 5a hievor).

    c) Nach Art. 113 Abs. 2 lit. a BV ermöglicht die berufliche Vorsorge
zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. Dieser in
der Verfassung verankerte Grundgedanke ist auch im Zusammenhang mit der
Überentschädigungsproblematik nicht aus den Augen zu verlieren. Die
grundlegende funktionelle Gleichausrichtung von Leistungen der
Invalidenversicherung und solchen der beruflichen Vorsorge verbietet
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte enge, technische Auslegung
des Erfordernisses der sachlichen Kongruenz gemäss Art. 24 Abs. 2
Satz 1 BVV 2 (die Erfüllung der übrigen Kongruenzkriterien ist im
vorliegenden Zusammenhang zu Recht unbestritten). Angesichts der beide
Sozialversicherungszweige umfassenden verfassungsmässigen Gesamtkonzeption
ist die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Zusatzrente für die
Ehefrau im Verhältnis zu den Invalidenleistungen der zweiten Säule als
Leistung "gleicher Art und Zweckbestimmung" zu betrachten (einzige, hier
nicht relevante Einschränkung: BGE 124 V 279). Dies umso mehr, als die
Zusatzrente für die Ehefrau laut Art. 34 Abs. 1 IVG (in der vorliegend
anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) rentenberechtigten
Ehemännern ohne Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente zusteht (vgl. auch
die seit 1. Januar 1997 gültige Fassung der genannten Gesetzesbestimmung),
mithin der als Hauptrente ausgerichteten einfachen Invalidenrente
gleichsam wie ein Schatten folgt (AHI 2000 S. 231 Erw. 6). Für eine
von der Hauptrente losgelöste Behandlung der Zusatzrente bleibt somit
kein Raum. Dass letztere, wegen des finanziellen Mehraufwandes eines
verheirateten Rentenberechtigten zur Ausrichtung gelangende Leistung die
einfache Invalidenrente erhöht, ändert in qualitativer Hinsicht nichts an
der Zweckbestimmung der von der Invalidenversicherung gewährten gesamten
Rentenleistung. Wie hievor dargelegt, ist diese ihrerseits auf Grund des
Zusammenwirkens von erster und zweiter Säule mit den Invalidenleistungen
der beruflichen Vorsorge kongruent.

    Zum gleichen Ergebnis gelangt man unter entstehungsgeschichtlichem
und systematischem Blickwinkel: Obwohl nicht die hier streitige Frage
Anlass zur Verordnungsnovelle des Bundesrates vom 28. Oktober 1992
bildete (vgl. Erw. 4b in fine), geht aus der Mitteilung des BSV über
die berufliche Vorsorge vom 20. November 1992 unmissverständlich
hervor, dass der Verordnungsgeber - analog zur Regelung in der
Unfallversicherung - die Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der
Überentschädigungsermittlung nunmehr voll zur Anrechnung bringen wollte
(ZAK 1992 S. 434). Und schliesslich stehen sich die Abs. 2 und 3 von
Art. 24 BVV 2 im Verhältnis von Generalklausel und Spezialvorschrift
gegenüber. Während Abs. 2 Satz 1 - wie bereits erwähnt - das von den
Vorsorgeeinrichtungen bei der Überentschädigungsberechnung allgemein zu
beachtende Prinzip der sachlichen, persönlichen und ereignisbezogenen
Kongruenz verankert, regelt Abs. 3 Satz 1 lediglich den Einzelfall der
Anrechnung von Ehepaarrenten der AHV/IV (vgl. nachfolgende Erw. 7). Die
in Art. 24 BVV 2 nicht ausdrücklich angeführte Zusatzrente lässt sich
ohne weiteres unter den Grundtatbestand von Abs. 2 subsumieren.

    d) Nach dem Gesagten führt die Interpretation anhand des
normspezifischen Zwecks, der Materialien und der Systematik zum eindeutigen
Ergebnis, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierte
enge, technische Auslegung des unklaren Begriffs "Leistungen gleicher
Art und Zweckbestimmung" nicht den wahren Sinn von Art. 24 Abs. 2 Satz
1 BVV 2 zum Ausdruck bringt. Vielmehr ergibt sich auf Grund der übrigen
massgeblichen normunmittelbaren Auslegungskriterien schlüssig, dass allein
die Mitberücksichtigung der von der Invalidenversicherung ausgerichteten
Zusatzrente für die Ehefrau im Rahmen der Überentschädigungsberechnung
dem Rechtssinn dieser Verordnungsbestimmung entspricht. In Anbetracht
des dem Bundesrat durch Art. 34 Abs. 2 BVG eröffneten überaus weiten
Gestaltungsspielraums beim Erlass von Vorschriften zur Verhinderung
ungerechtfertigter Vorteile kann die Gesetzmässigkeit der streitigen, im
dargelegten Rechtssinne verstandenen Verordnungsbestimmung nicht in Zweifel
gezogen werden. Auf Grund vorstehender Ausführungen ist an der ständigen,
bisher nicht näher begründeten Rechtsprechung, wonach Zusatzrenten für
die Ehefrau der Anrechnung unterliegen, festzuhalten.

Erwägung 7

    7.- Was die ab 1. Juni 1995 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente
anbelangt, vertritt der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu Vorinstanz,
Columna und BSV - die Auffassung, sie sei nicht zu zwei Dritteln, sondern
bloss zur Hälfte in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen.

    Gemäss Art. 33 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis
Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der
10. AHV-Revision) hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls nach
Art. 28 IVG invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch
auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Die entsprechende Rentenberechtigung setzt
somit im Gegensatz zu derjenigen auf eine Zusatzrente für die Ehefrau
voraus, dass auf Seiten der Ehegattin selber ein bestimmtes Ereignis
(Versicherungsfall der rentenbegründenden Invalidität oder des Erreichens
des AHV-Rentenalters) eingetreten ist. Im Rahmen der vorliegenden
Überentschädigungsermittlung ist indessen - um dem Kongruenzerfordernis
der Ereignisbezogenheit Rechnung zu tragen - der in der Person der Ehefrau
verwirklichte Sachverhalt auszublenden: Im Lichte allein der Generalklausel
von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 dürfte die Ehepaar-Invalidenrente bis zum
Gesamtbetrag von Hauptrente (einfache Invalidenrente) und Zusatzrente für
die Ehefrau angerechnet werden, welcher dem Beschwerdeführer weiterhin
zugestanden hätte, wenn seine Ehefrau nicht invalid geworden wäre.
Demgegenüber erfolgt die erforderliche Ausserachtlassung des in der
Person des jeweils anderen Ehegatten eingetretenen Versicherungsfalls
nach der ausdrücklich auf Ehepaarrenten der AHV/IV zugeschnittenen
Spezialnorm von Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2 in der Weise, als eine
Zweidrittelsanrechnung der Ehepaarrente vorgeschrieben wird. Diese
pauschalierte Verwirklichung der ereignisbezogenen Kongruenz (FRANZ
SCHLAURI, Beiträge zum Koordinationsrecht der Sozialversicherungen,
St. Gallen 1995, S. 99, bezeichnet die Regelung des Verordnungsgebers
zutreffend als "egalitär-abstrakt") ist - entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - nicht auf die
Annahme zurückzuführen, "dass Frauen weniger zu einer Ehepaarrente
beigetragen haben als Männer". Vielmehr ist die Anrechnung zu zwei Dritteln
gemäss der streitigen Spezialvorschrift im Umstand begründet, dass die
Ehepaar-Invalidenrente 150% der dem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen entsprechenden einfachen Invalidenrente beträgt
(Art. 35 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG, je in der vorliegend
anwendbaren, bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung). Die vom Bundesrat
getroffene Lösung hält sich im Rahmen der ihm durch Art. 34 Abs. 2 BVG
eingeräumten Regelungskompetenz und ist mit dem verfassungsmässigen
Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) vereinbar. Daran ändert nichts,
dass bei der Berechnung der Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 32
Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG (je in der vor 1997
gültig gewesenen Fassung) allenfalls Erwerbseinkommen beider Ehegatten
berücksichtigt werden.

    Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wie es sich
verhält, wenn die Vorsorgeeinrichtungen beider Ehegatten eine
Anrechnung der Ehepaarrente vorzunehmen haben, braucht im vorliegenden
Verfahren schon deshalb nicht entschieden zu werden, weil die Ehefrau
gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von ihrer
Vorsorgeeinrichtung - offenbar ohne dass eine Überentschädigungsberechnung
durchzuführen gewesen wäre - eine ungekürzte Invalidenrente bezog.

Erwägung 8

    8.- Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine bloss hälftige
Anrechnung der ab 1. Juni 1995 ausgerichteten Doppel-Kinderrenten
der Invalidenversicherung, während die Columna ihren Standpunkt einer
Berücksichtigung zu zwei Dritteln bekräftigt und Vorinstanz und BSV
offenbar nur eine volle Anrechnung für rechtens halten.

    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes
Kind, das im Falle ihres Todes eine Vollwaisenrente der AHV beanspruchen
könnte, Anspruch auf eine Doppel-Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 und 2 IVG
in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AHVG, je in der vorliegend anwendbaren,
bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung; vgl. Ziff. 1 lit. c Abs. 5 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der
10. AHV-Revision). Laut Art. 38 Abs. 1 und 2 IVG (ebenfalls je in der
vor 1997 gültig gewesenen Fassung) beträgt die einfache Kinderrente 40%
und die Doppel-Kinderrente 60% der einfachen Invalidenrente, wobei die
gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente gelten.

    Mangels einer diesbezüglichen Spezialvorschrift (Art. 24 Abs. 3
Satz 1 BVV 2 beschränkt sich ausdrücklich auf Ehepaarrenten) sind
Doppel-Kinderrenten nach den Kongruenzgrundsätzen der Generalklausel
von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 in die Überentschädigungsberechnung
einzubeziehen. Um vorliegend das in der Person der Ehefrau eingetretene
Ereignis der rentenbegründenden Invalidität auszuklammern, sind die
Doppel-Kinderrenten nur bis zu jenem Betrag anzurechnen, welcher - ohne
Verwirklichung des Rentenfalls der Ehefrau - dem Beschwerdeführer in der
Form einfacher (nur auf seinen eigenen Berechnungsgrundlagen beruhender)
Kinderrenten weiterhin ausgerichtet würde.

Erwägung 9

    9.- Auf Grund vorstehender Erwägungen erweist sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit als begründet, als die von der
Invalidenversicherung ausgerichteten Doppel-Kinderrenten lediglich im
unmittelbar hievor dargelegten Umfange in die Überentschädigungsberechnung
einzubeziehen sind. Die Sache geht daher zur betraglichen Feststellung der
dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 1995 im Rahmen der beruflichen Vorsorge
zustehenden Invalidenrente an die Columna. Diese hat mit Schreiben
an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 21. November 1996 ihre
dahin gehende Bereitschaft erklärt, abweichend von der diesbezüglichen
Rechtsprechung (BGE 119 V 135 Erw. 4c) einen allfälligen Verzugszins
nicht erst ab Klageeinreichung (vom 9. Juli 1997) zu vergüten. Ein
Verzugszins hinsichtlich vor November 1996 fällig gewordener (höherer)
Rentenbetreffnisse ist indessen - entgegen dem auf "Zins zu 5% seit
Fälligkeit" lautenden Antrag des Beschwerdeführers - nicht geschuldet.