Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 226



126 V 226

39. Urteil vom 9. August 2000 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen
X.H. und Eidg. Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen Regeste

    Art. 29quater und Art. 31 AHVG (in der ab 1. Januar 1997
geltenden Fassung), Ziff. 1 lit. c Abs. 8 und Ziff. 1 lit. g der
Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision; Art. 2 des Bundesbeschlusses
vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV
sowie ihre Finanzierung; Art. 53ter Abs. 3 AHVV (in Kraft gewesen vom
1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996): Neufestsetzung der Altersrente
bei Wiederverheiratung.

    - Die Frage der Neuberechnung einer vor Inkrafttreten
der 10. AHV-Revision entstandenen einfachen Altersrente bei einer
Wiederverheiratung der anspruchsberechtigten Person nach diesem Zeitpunkt
ist nicht eine solche des Übergangsrechts.

    - Über den Wortlaut des Art. 31 AHVG hinaus geben grundsätzlich alle
Zivilstandsänderungen Anlass für eine Neufestsetzung der Rente und zwar
ungeachtet des Zeitpunktes der Entstehung des Anspruchs. Liegt dieser vor
dem 1. Januar 1997, ist aber eine Überführung der Altersrente ins neue
Recht erfolgt, gilt sie als Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung
im Sinne von Art. 31 AHVG.

    - Rz. 6014 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen
Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und
Ablösungsfällen, wonach die Renten von geschiedenen Frauen, welchen
auf Grund des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen in
der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften
angerechnet werden konnten, bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung
von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt werden müssen, ist gesetzwidrig.

Sachverhalt

    A.- Die am 1. Dezember 1928 geborene X.L. heiratete am 24.  Juli 1948
W. Aus dieser Verbindung gingen drei Kinder hervor. Am 29. September
1966 wurde die Ehe geschieden. Am 10. Dezember 1997 heiratete X.W.-L. den
amerikanischen Staatsangehörigen H.

    X.H. bezieht seit 1. Januar 1991 eine ordentliche einfache Altersrente
(Verfügung vom 21. Dezember 1990). Diese wurde auf ihr Gesuch ab
1. Januar 1994 neu unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften festgesetzt
(Verfügung vom 3. März 1994). Die infolge Wohnsitznahme in den USA nunmehr
zuständige Schweizerische Ausgleichskasse nahm die Wiederverheiratung
zum Anlass, die Altersrente neu zu berechnen, indem sie - bei im Übrigen
unveränderten Bemessungsgrundlagen (Rentenskala 44, Beitragsdauer 33
Jahre, Erwerbseinkommen 58'506 Franken) - für die Zeit ab 1. Januar 1998
infolge Wiederverheiratung keine Erziehungsgutschriften mehr anrechnete,
was eine Reduktion der monatlichen Leistungen um 175 Franken bedeutete
(Verfügung vom 3. Juli 1998).

    B.- Die von X.H. hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidg.
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit
Entscheid vom 16. Februar 2000 mit der Feststellung gut, dass "über
den 31. Dezember 1997 hinaus Anspruch auf eine monatliche Altersrente
(...), berechnet aufgrund der Rentenskala 44 bei einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 33 Jahren und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von 79'998 Franken (Stand 1998)" besteht.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid
der Eidg. Rekurskommission sei aufzuheben.

    Während X.H. sich ohne einen bestimmten Antrag zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen lässt, trägt die Schweizerische
Ausgleichskasse auf deren Gutheissung an.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin, die, seit 1966 von ihrem
ersten Mann geschieden, auf Grund des Bundesbeschlusses vom 19. Juni
1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre
Finanzierung (SR 831.100.1; nachfolgend: Bundesbeschluss) ab 1. Januar
1994 in den Genuss von Erziehungsgutschriften gekommen war, als Folge
der Wiederverheiratung im Dezember 1997 diesen Anspruch mit Wirkung ab
1. Januar 1998 verloren hat.

Erwägung 2

    2.- a) Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte
rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben laut Art. 31
AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) die im Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend.
Die auf Grund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge
auf den neuesten Stand zu bringen.

    Gemäss Ziff. 1 lit. c Abs. 8 der Übergangsbestimmungen der
10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) ist Artikel 31 sinngemäss anwendbar
auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten
Recht neu festgesetzt werden mussten (Satz 2). Die höheren Renten werden
jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung
ausgerichtet (Satz 3).

    b) Nach Ziff. 1 lit. g Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gilt Artikel 2 des
Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der
AHV und der IV sowie ihre Finanzierung für Renten, auf die der Anspruch
vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995
resp. 1996 (Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1994; Satz 1). Artikel 2 gilt
sinngemäss auch für ledige Versicherte (Satz 2).

    Laut Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses können geschiedene
Altersrentnerinnen verlangen, dass ihnen bei der Berechnung ihrer Rente
gemäss Artikel 31 Absatz 1 AHVG eine jährliche Erziehungsgutschrift in
der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente gemäss Artikel 34
Absatz 1 angerechnet wird. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet,
in denen die geschiedene Altersrentnerin die elterliche Gewalt über Kinder
ausgeübt hat, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

    Gestützt auf die ihm in Art. 2 Abs. 2 des Bundesbeschlusses eingeräumte
Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten erliess der Bundesrat mit Änderung
vom 27. September 1993 die (gemäss Übergangsbestimmung dieser Novelle
auch auf am 1. Januar 1994 bereits laufende Renten anwendbaren) alt Art.
53ter und 53quater AHVV. Unter anderem bestimmte er in alt Art. 53ter
Abs. 3 AHVV, dass der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
mit der Wiederverheiratung der geschiedenen Frau erlischt. Diese Vorschrift
ist im Rahmen der Verordnungsänderung vom 29. November 1995 mit Wirkung
auf den 1. Januar 1997 ersatzlos gestrichen worden.

    c) Auf den 1. Januar 1997, Datum des Inkrafttretens der
10. AHV-Revision, hat das BSV das Kreisschreiben II über die
Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen (nachfolgend: KS II)
erlassen. Nach dessen Rz. 6014 müssen die Renten von geschiedenen Frauen,
welchen auf Grund des Bundesbeschlusses über die Leistungsverbesserungen
in der AHV und der IV vom 19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften
angerechnet werden konnten, bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung
von Erziehungsgutschriften neu festgesetzt werden.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Auffassung der Vorinstanz besteht vorliegend für eine
Neuberechnung der Altersrente ab 1. Januar 1998 ohne Anrechnung von
Erziehungsgutschriften keine gesetzliche Grundlage. Die ab 1. Januar
1991 ausgerichtete Altersrente, seit 1. Januar 1994 unter Anrechnung von
Erziehungsgutschriften, habe auf Grund von Ziff. 1 lit. g Abs. 1 Satz 1
ÜbBest. AHV 10 mit Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht neu berechnet
werden müssen. Mit der Wiederverheiratung im Dezember 1997 habe sich zwar
der Zivilstand der Versicherten geändert, eine andere Rentenart habe
ihr deswegen aber nicht zugestanden. Die seit 1. Januar 1997 geltenden
Vorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kennten im
Unterschied zu den altrechtlichen keine Ehepaar-Rente mehr. Anderseits
müsse die bisherige Altersrente der Versicherten, welche allein auf Grund
ihrer eigenen Erwerbseinkommen und ab 1. Januar 1994 unter Anrechnung
von Erziehungsgutschriften berechnet worden sei, auch nicht in das neue
Splitting-System überführt werden.

    Der Abzug der Erziehungsgutschriften vom massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen einzig auf Grund der Wiederverheiratung
verstosse sodann auch gegen Sinn und Zweck der 10. AHV-Revision. Dem neuen
Recht liege (unter anderem) der Gedanke zu Grunde, die gesellschaftlich
wichtige Erziehungs- und Betreuungsarbeit angemessen zu honorieren und
den dadurch möglicherweise bewirkten Erwerbsausfall mit Gutschriften zu
kompensieren. Die Versicherte habe nun aber effektiv Erziehungsarbeit
geleistet und dadurch auch Einkommenseinbussen erlitten, was sich ohne
Anrechnung von Erziehungsgutschriften für deren Ausgleich negativ auf die
Rentenhöhe auswirke. Durch die Nichtberücksichtigung der Gutschriften
werde sie diskriminiert und wie eine kinderlose Ledige behandelt. Denn
einzig für diese Kategorie von Versicherten sehe die Übergangsordnung
der 10. AHV-Revision weder die Anrechnung von Übergangs- noch von
Erziehungsgutschriften vor. Rz. 6014 KS II, worauf sich die Verwaltung
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung berufe, müsse daher, da gegen
Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle verstossend, vorliegend die Anwendung
versagt bleiben.

    b) Das Beschwerde führende Bundesamt begründet seinen gegenteiligen
Standpunkt damit, dass gemäss Ziff. 1 lit. g Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 Art. 2
des Bundesbeschlusses weiterhin für Renten gelte, auf die der Anspruch vor
dem 1. Januar 1997 entstanden sei. Von dieser Weitergeltung erfasst würden
auch die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere alt Art. 53ter
Abs. 3 AHVV, wonach der Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
mit der Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau erlösche. Diese
Verordnungsvorschrift sei nun aber vom Eidg. Versicherungsgericht im Falle
der Wiederverheiratung einer geschiedenen Frau im Jahre 1995 als gesetz-
und verfassungsmässig erkannt worden (Urteil H. vom 17. Oktober 1996).

Erwägung 4

    4.- In dem von der Aufsichtsbehörde zitierten Urteil H. vom
17. Oktober 1996, auszugsweise wiedergegeben in Praxis 1997 Nr. 29 S. 159
ff., stellte das Eidg. Versicherungsgericht fest, dass nach dem klaren
Wortlaut des Art. 2 des Bundesbeschlusses und dem Willen des Gesetzgebers,
wie er sich namentlich aus den Materialien ergebe, ausschliesslich die
geschiedenen Frauen in den Genuss von Erziehungsgutschriften gelangen
sollten, weil dieser Personenkreis als besonders benachteiligt betrachtet
worden sei. Dabei sollte im Rahmen des Bundesbeschlusses nicht primär
die Erziehungsarbeit der Eltern abgegolten, sondern die Stellung der
geschiedenen Frau verbessert werden (Praxis 1997 Nr. 29 S. 162 Erw. 5c).

    Zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit des alt Art. 53ter
Abs. 3 AHVV hat das Eidg. Versicherungsgericht sodann unter anderem
erwogen, der Verlust der mit dem Bundesbeschluss eingeräumten bevorzugten
Stellung hinsichtlich der Rentenberechnung unter Berücksichtigung von
Erziehungsgutschriften bei Wiederverheiratung (bzw. Verwitwung) könne
nicht als derart stossend erachtet werden, dass der Richter aus Achtung
vor der Rechtsordnung eine andere Lösung treffen müsste. Zum einen führten
Statusänderungen wie diejenige des Zivilstandswechsels grundsätzlich
immer zu einer Neuberechnung der Rente (vgl. die Aufzählung in BGE 113
V 117 Erw. 4b sowie als weitere Beispiele BGE 118 V 1 und 118 V 129),
wobei eine Besitzstandsgarantie nicht bestehe (BGE 113 V 118 Erw. 4c
mit Hinweis; unveröffentlichtes Urteil C. vom 17. Mai 1993). Zum andern
gelte es unter dem Gesichtspunkt des Gebots rechtsgleicher Behandlung zu
beachten, dass nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses (für die Zeit vor
Inkrafttreten der 10. AHV-Revision) die Möglichkeit der Anrechnung von
Erziehungsgutschriften ebenfalls nicht vorgesehen sei, wenn die einfache
Altersrente der geschiedenen Frau auf Grund des für die Berechnung der
Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss
Art. 31 Abs. 3 AHVG berechnet werde (vgl. Amtl.Bull. 1992 N 514). Dass
nicht die Berechnungsgrundlagen der Ehepaar-Altersrente zur Anwendung
kommen, sei im Übrigen nicht die Folge von Art. 2 des Bundesbeschlusses,
sondern einzig auf die fehlende Rentenberechtigung des verstorbenen zweiten
Ehemannes ausländischer Nationalität der Versicherten zurückzuführen
(Praxis 1997 Nr. 29 S. 164 Erw. 6c).

Erwägung 5

    5.- a) Art. 2 des Bundesbeschlusses ist von den Räten diskussionslos
ins ordentliche Recht übernommen worden (Amtl.Bull. 1993 N 217 und
293 f., 1994 S 555 und 981; vgl. auch Soziale Sicherheit [CHSS] 1995
S. 74), wobei diese Bestimmung neu sinngemäss auch für ledige Versicherte
anwendbar ist. Die in den alt Art. 53ter und 53quater AHVV geregelten
Einzelheiten des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften sind nunmehr
Gegenstand der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 52e und 52f
AHVV (vgl. AHI 1996 S. 1 ff., S. 38). Im Unterschied zur Rechtslage
unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vor dessen Überführung ins
ordentliche Recht fehlt nun eine alt Art. 53ter Abs. 3 AHVV entsprechende
Regelung des Inhalts, dass der Anspruch auf Erziehungsgutschriften mit der
Wiederverheiratung erlischt. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes hat
die Weitergeltung von Art. 2 des Bundesbeschlusses gemäss Ziff. 1 lit. g
Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 nicht zur Folge, dass diese (ersatzlos gestrichene)
Verordnungsbestimmung weiterhin anwendbar wäre. Dies ergibt sich ohne
weiteres im Umkehrschluss aus der Kompetenz des Verordnungsgebers,
innerhalb der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Regelungsbefugnisse gewisse
Gesetzesbestimmungen zu präzisieren, allenfalls echte Gesetzeslücken zu
schliessen und, soweit notwendig, das anwendbare Verfahren festzulegen
(BGE 112 Ib 310 f. Erw. 2, 112 V 58 f. Erw. 2a; vgl. auch BGE 124 V 10
f. Erw. 5b/bb und cc).

    b) Es ist nicht anzunehmen, dass die ersatzlose Streichung von alt
Art. 53ter Abs. 3 AHVV auf einem Versehen beruht. Im Gegenteil zeigen die
nachfolgenden Ausführungen, dass diese Neuerung auf Verordnungsstufe ganz
im Sinne der ab 1. Januar 1997 geltenden Rechtslage erfolgte.

    aa) In seiner Botschaft über die zehnte Revision der Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 1 ff.) schlug der
Bundesrat die Änderung von Art. 31 (Berechnungsgrundlagen der Renten) vor.
Dessen dritter Absatz hatte folgenden Wortlaut:
      "3 Für die Berechnung der einfachen Altersrente, die wegen

    Ungültigkeit oder Scheidung der Ehe, Wiederverheiratung oder Wegfall
der

    Invalidität des Ehegatten neu berechnet werden muss, sind die

    Beitragsdauer sowie das auf den neusten Stand gebrachte
durchschnittliche

    Jahreseinkommen des Rentenberechtigten massgebend, das im Zeitpunkt der

    Entstehung des ersten Rentenanspruchs festgesetzt wurde." (BBl 1990 II

    158).

    Diese Neuerung wurde damit begründet, es müsse ein Problem gesetzlich
geregelt werden, das bisher nicht befriedigend gelöst gewesen sei, nämlich
u.a. die Neuberechnung der einfachen Rente infolge Wiederverheiratung. Nach
konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts seien heute in einem
solchen Falle die Renten nach den Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt
der Entflechtung neu zu berechnen, was häufig zu einem im Vergleich
zum vorherigen oder einem früheren Betreffnis ungünstigen Betrag führe
(BBl 1990 II 92). Dieser Änderung stimmte der Ständerat als Erstrat zu
(Amtl.Bull. 1991 S 275 f.).

    bb) Nach Verabschiedung des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 als
vorgezogener materieller Bestandteil der 10. AHV-Revision (Amtl.Bull. 1994
N 1367) beschloss der Nationalrat auf Antrag seiner erweiterten Kommission
für Soziale Sicherheit, Art. 31 Abs. 2 und 3 wie folgt neu zu fassen:
      "Abs. 2 Nach dem Tode eines Ehegatten werden die Erziehungs- und

    Betreuungsgutschriften aus der gemeinsamen Ehe ungeteilt dem anderen

    Ehegatten angerechnet.
      Abs. 3 Absatz 2 gilt auch für die geschiedene Person nach dem
      Tod eines

    ehemaligen Ehegatten." (Amtl.Bull. 1993 N 257).

    Im Weitern fügte der Nationalrat auf Antrag der Kommission in die
Übergangsbestimmungen (Ziff. 1) folgende Vorschriften ein:
      "Abs. 6 Heiratet eine Person mit Anspruch auf eine Altersrente,
      welche aufgrund

    der bisherigen Bestimmungen festgesetzt wurde, eine Person mit Anspruch

    auf eine Altersrente nach neuem Recht, so beträgt die Summe der beiden

    Altersrenten höchstens 150 Prozent der maximalen Altersrente. Für die

    Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
      (...)  Abs. 16 Für die Berechnung sind die Beitragsdauer sowie das
      auf den neuesten

    Stand gebrachte durchschnittliche Jahreseinkommen der
rentenberechtigten

    Person massgebend, das im Zeitpunkt der Entstehung des ersten

    Rentenanspruchs festgesetzt wurde, wenn
      a. (...)  b. eine vor dem .... (Zeitpunkt des Inkrafttretens der
      10. AHV-Revision,

    2. Teil) entstandene einfache Rente infolge Wiederverheiratung neu

    berechnet werden muss;
      c. (...)  (...)" (Amtl.Bull. 1993 N 295 und 297 f.)

    Zu diesen Änderungen hatte der Kommissionspräsident in der
parlamentarischen Beratung vorgängig u.a. ausgeführt, die Heirat einer
nach altem Recht rentenberechtigten Person mit einer nach neuem Recht
rentenberechtigten Person sei praktisch nicht zufrieden stellend zu lösen.
Die Kommission schlage eine möglichst einfache Lösung vor, indem im
Unterschied zum heutigen Recht diese Renten nicht mehr neu berechnet
werden. Lediglich die Summe der beiden Renten soll plafoniert werden.

    Im Weitern stelle Abs. 16 eine Verbesserung für Altrentnerinnen und
Altrentner dar. Es gehe um die Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen
bei Zivilstandsänderungen. Die sozialpolitische Dringlichkeit
dieser Massnahme sei sehr gross, da nach konstanter Rechtsprechung
des Eidg. Versicherungsgerichts die Neuberechnung von Renten nach
einer Zivilstandsänderung einen neuen Versicherungsfall darstelle und
daher nach den aktuellen Grundlagen vorzunehmen sei. Dies habe für die
betroffenen Personen teilweise massive Rentenverschlechterungen zur Folge
gehabt. Erst in den letzten Urteilen habe das Eidg. Versicherungsgericht
im Hinblick auf die 10. AHV-Revision eine von ihm ausdrücklich als
Übergangslösung bezeichnete Verbesserung zugelassen, welche aber für
geschiedene Personen weniger weit gehe als für Personen, welche im
Rentenalter heirateten. Abs. 16 der Übergangsbestimmungen behandle alle
Fälle von Zivilstandsänderungen gleich (Amtl.Bull. 1993 N 216 f.).

    cc) Der Ständerat wiederum änderte auf Antrag seiner Kommission die
Art. 31 Abs. 1 bis 3 in der Version des Nationalrates in folgendem Sinne:
      "Titel Neufestsetzung der Rente Abs. 1 Muss eine Altersrente infolge
      Entstehung des Rentenanspruchs beim

    Ehegatten oder Auflösung der Ehe neu festgesetzt werden, so bleiben die
      im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden

    Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen
neu

    festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
      Abs. 2, 3 Streichen" (Amtl.Bull. 1994 S 598)

    Der Kommissionspräsident führte zu dieser Neuformulierung von Art. 31
AHVG, welche schliesslich Gesetz werden sollte (vgl. Erw. 2a hievor),
erläuternd u.a. aus, dieser Vorschlag entspreche in der Zielrichtung
dem vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagenen Art. 31 Abs. 3 AHVG
(BBl 1990 II 92 und 158). Es gehe darum, mit einer klaren gesetzlichen
Grundlage eine Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zu
korrigieren und zu verhindern, dass es bei der Neuberechnung der Rente
infolge der Entstehung des Rentenanspruchs beim andern Ehegatten oder einer
Zivilstandsänderung zu Rentenverschlechterungen komme, die sich aus dem
Rentensystem selbst nicht begründen liessen. Soweit in den letzten Urteilen
(BGE 118 V 1 und 118 V 129) das Eidg. Versicherungsgericht im Hinblick
auf die 10. AHV-Revision auf seine frühere Praxis zurückgekommen und eine
Verbesserung zugelassen habe, handle es sich um eine Übergangslösung,
welche aber für geschiedene Personen weniger weit gehe als für Personen,
welche im Rentenalter heirateten (Amtl.Bull. 1994 S 551).

    Im Weitern wurde Abs. 6 der Übergangsbestimmungen in der damaligen
Version des Nationalrates gestrichen, was der Kommissionspräsident damit
begründete, diese Regelung werde bei Überführung der alten Rente hinfällig
(Amtl.Bull. 1994 S 554 und 608 ff.). Schliesslich wurden die Abs. 16 bis 18
der Übergangsbestimmungen vollständig neu gefasst; sie enthielten nun die -
inhaltlich mit den geltenden Abs. 5 bis 10 von Ziff. 1 lit. c ÜbBest. AHV
10 übereinstimmenden - Grundsätze für die systemkonforme Überführung der
laufenden Rente geschiedener, verwitweter und verheirateter Personen,
die vier Jahre nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision erfolgen sollte
(Amtl.Bull. 1994 S 555 und 609 f.).

    Den Änderungen von Art. 31 AHVG sowie von Abs. 6 und 16 ff. der
Übergangsbestimmungen stimmte der Nationalrat in der Folge zu
(Amtl.Bull. 1994 N 1356 und 1360).

    c) Aus den vorstehenden Ausführungen zur Entstehungsgeschichte von Art.
31 AHVG und Ziff. 1 lit. c Abs. 5 bis 9 ÜbBest. AHV 10 ergibt sich, dass
die Frage der Neuberechnung einer vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision
entstandenen einfachen Altersrente bei einer Wiederverheiratung
der anspruchsberechtigten Person nach diesem Zeitpunkt nicht eine
solche des Übergangsrechts ist. Im Weitern geben über den Wortlaut des
Art. 31 AHVG hinaus grundsätzlich alle Zivilstandsänderungen Anlass für
eine Neufestsetzung der Rente und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der
Entstehung des Anspruchs. Liegt dieser vor dem 1. Januar 1997, ist aber
eine Überführung der Altersrente ins neue Recht erfolgt, was im Rahmen von
Ziff. 1 lit. g Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 resp. Art. 2 des Bundesbeschlusses
bereits ab 1. Januar 1994 möglich war, gilt sie als Zeitpunkt der
erstmaligen Rentenberechnung im Sinne von Art. 31 AHVG. Dies bedeutet
bei der Wiederverheiratung einer rentenberechtigten Person, welcher
Sachverhalt in der Regel kein Splitting auslöst (Art. 29quinquies Abs.
4 und Art. 29sexies Abs. 3 AHVG e contrario; vgl. auch Amtl.Bull. 1993 N
216 [Abs. 5 der Übergangsbestimmungen]), dass nur dann eine eigentliche
Neufestsetzung der Rente erfolgt, wenn die Summe der beiden Renten
des Ehepaares mehr als 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente
beträgt (Art. 35 AHVG; vgl. Amtl.Bull. 1993 N 216 f. [Abs. 6 der
Übergangsbestimmungen]).

    Denn ein im gesamten Gesetzgebungsverfahren unbestritten gebliebener
Grundsatz war, dass künftig im Unterschied zum damals noch geltenden
Recht Zivilstandsänderungen, die zu einer Neuberechnung der Altersrente
führen, leistungsmässig keine Verschlechterung bringen sollten. Dabei
wurde nicht danach differenziert, ob der Rentenanspruch vor oder erst
nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle entstanden ist (vgl. BBl 1990
II 92, Amtl.Bull. 1993 N 207 und 216, 1994 S 551). Die in diesem
Zusammenhang erfolgten Hinweise auf die Rechtsprechung sollten
nur, aber eben den bestehenden sozialpolitischen Handlungsbedarf
aufzeigen. Dass offensichtlich bei Scheidung eines Altersrentners oder
einer Altersrentnerin die Gefahr einer Verschlechterung höher eingestuft
wurde als bei einer Wiederheirat (vgl. Amtl.Bull. 1993 N 217, 1994 S
551 ["welche aber für geschiedene Personen weniger weit gehe als für
Personen, welche im Rentenalter heirateten"]), vermag auch zu erklären,
weshalb in Art. 31 AHVG von den möglichen Zivilstandsänderungen lediglich
der Tatbestand der Auflösung der Ehe genannt wird. Mit Blick auf den
Anspruch auf Erziehungsgutschriften im Besonderen war es im Übrigen
ein Hauptziel der Revisionsvorlage, geschiedene Frauen, deren Rente
auf Grund lediglich der eigenen Erwerbseinkommen und allenfalls der als
Nichterwerbstätige geleisteten Beiträge berechnet wurde (vgl. Art. 30
f. AHVG in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung), besser zu
stellen. Es wäre daher widersprüchlich, Nachteile bei der Neuberechnung von
Renten infolge einer Zivilstandsänderung unter altem Recht nachträglich,
soweit systemkonform möglich, zu korrigieren und die Betroffenen besser
zu stellen, nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle ein solches Ereignis
aber zum Anlass zu nehmen für eine Verschlechterung der vom gleichen
Gesetzgeber angeordneten Besserstellung. Von einer Honorierung der früher
allenfalls unter Inkaufnahme einer Erwerbseinbusse geleisteten Erziehungs-
und Betreuungsarbeit könnte diesfalls allen Ernstes nicht die Rede sein
(BBl 1990 II 41, Amtl.Bull. 1993 N 207 und 212, 1994 S 574 sowie CHSS 1995
S. 70). Damit ist auch gesagt, dass Rz. 6014 KS II, wonach die Renten
von geschiedenen Frauen, welchen auf Grund des Bundesbeschlusses vom
19. Juni 1992 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet werden konnten,
bei der Wiederverheiratung ohne Anrechnung von Erziehungsgutschriften
neu festgesetzt werden müssen, gesetzwidrig ist.

Erwägung 6

    6.- Zusammenfassend widerspricht die Neufestsetzung der einfachen
Altersrente ab 1. Januar 1998 ohne Anrechnung der ab 1. Januar
1994 berücksichtigten Erziehungsgutschriften Bundesrecht. Vielmehr
hat die Beschwerdegegnerin auch nach ihrer Wiederverheiratung im
Dezember 1997 mit einem nach Lage der Akten nicht rentenberechtigten
amerikanischen Staatsbürger Anspruch darauf, dass diese Gutschriften zum
durchschnittlichen Jahreseinkommen gezählt werden (Art. 29quater AHVG).