Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 183



126 V 183

32. Auszug aus dem Urteil vom 3. August 2000 i.S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen Helsana Versicherungen AG und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, betreffend V. Regeste

    Art. 9 Abs. 2 UVG: Berufskrankheit; Beweisfragen. Die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG stellt primär eine Beweisfrage im
Einzelfall dar. Wenn aber auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse
ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Genese eines
bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann,
schliesst dies den Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 UVG im Einzelfall aus.

    Art. 5 Abs. 1 BV: Parallelität der Formen. Will die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt ihre bisherige, im anstaltseigenen, öffentlich
zugänglichen Publikationsorgan dargelegte Praxis zur Anerkennung einer
bestimmten Berufskrankheit aufgeben, so hat sie dies in Wahrung des
Grundsatzes der Parallelität der Formen ebenfalls zu publizieren.

Sachverhalt

    A.- a) Der 1941 geborene V., seit 1. Januar 1976 als Maurerpolier in
der Bauunternehmung K. AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheiten
versichert, begab sich am 27. Dezember 1994 wegen starker Schmerzen im
Bereich des rechten Ellenbogens zu seinem Hausarzt in Behandlung. Aus den
Angaben dieses Arztes und des Versicherten geht hervor, dass V. in den
zwei ersten Wochen des Dezembers 1994 beim Bau einer speziellen Mauer
eine Woche lang unter Verwendung einer grossen Kelle eine besondere
Technik anwenden musste und im Anschluss daran eine als Druckdolenz
im Bereich des Epikondylus radialis humeris rechts erhobene Symptomatik
aufwies. Der Kreisarzt der SUVA in Bern verneinte am 17. Januar 1995 einen
beruflichen Verursachungsanteil von mindestens 75%, worauf die Anstalt mit
Verfügung vom 1. Februar 1995 ihre Leistungspflicht ablehnte. Gegen diese
(...) reichte die Artisana als Krankentaggeldversicherer von V. Einsprache
ein. Gestützt auf eine "Ärztliche Beurteilung" ihres Dr. med. K.,
Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie an der Abteilung Unfallmedizin,
vom 9. März 1995, wies die SUVA die Einsprache am 22. März 1995 ab, (...).

    Beschwerdeweise beantragte die Artisana die Aufhebung des
Einspracheentscheides und - gestützt auf einen vertrauensärztlichen Bericht
des Dr. med. U., Facharzt für allgemeine Medizin FMH, vom 14. Juni 1995 -
die Anerkennung der Ellbogenbeschwerden des V. als Berufskrankheit. Das
angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern zog eine Vernehmlassung der
SUVA bei, welcher eine zweite "Ärztliche Beurteilung" des Dr. med. K. vom
29. August 1995 beilag, holte bei V. schriftliche Auskünfte ein und
hiess die Beschwerde gut (Entscheid vom 26. Februar 1996).

    Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA hin (...) hob das Eidg.
Versicherungsgericht den kantonalen Gerichtsentscheid vom 26. Februar 1996
sowie den Einspracheentscheid vom 22. März 1995 auf und wies die Sache
zwecks Wahrung der Gehörs- und Parteirechte des Versicherten sowie dessen
für Krankenpflegeleistungen zuständigen Krankenkasse an die SUVA zurück
(Urteil vom 24. Oktober 1996).

    b) Die SUVA, welche schon im Zusammenhang mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht eine
dritte "Ärztliche Beurteilung" ihres Dr. med. K. vom 27. März 1996
veranlasst hatte, verzichtete im Anschluss an das Rückweisungsurteil
auf Beweisergänzungen und erliess am 13. Dezember 1996 ohne Weiterungen
eine Ablehnungsverfügung, (...). Die Helsana (als Rechtsnachfolgerin der
Artisana) erhob hiegegen Einsprache. Nachdem die SUVA dem Versicherten
und dessen Krankenkasse Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte,
lehnte sie die Einsprache mit Entscheid vom 6. Mai 1997 ab.

    B.- Hiegegen erhob die Helsana Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde, wobei
sie zur Untermauerung ihres Standpunktes das (eine andere Streitigkeit
betreffende) Gutachten des Dr. med. M., Facharzt FMH für Chirurgie,
speziell Handchirurgie, vom 26. Juni 1996 einreichte.

    Mit Entscheid vom 22. Februar 1999 hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde erneut gut, indem es die SUVA verpflichtete, V. die
gesetzlichen Leistungen für die im Dezember 1994 aufgetretene Epikondylitis
auszurichten.

    C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom
22. Februar 1999 aufzuheben. Gleichzeitig bringt sie ein in einem anderen
Verfahren zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin erstattetes
Gutachten vom 4. Juni 1997 des Dr. med. A., Oberarzt an der Klinik für
plastische Wiederherstellungs- und Handchirurgie des Kantonsspitals T.,
und ferner eine vierte "Ärztliche Beurteilung" ihres Dr. med. K. vom
10. März 1999 bei. Sodann legt sie eine von ihrer Abteilung Unfallmedizin
im Juli 1996 abgefasste interne Mitteilung zum Thema Epikondylitis und
berufliche Arbeit ins Recht.

    Während der als Mitinteressierter beigeladene V. und das Bundesamt
für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreichen, schliesst die
Helsana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte
weder an den Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG
in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) noch an einer unfallähnlichen
Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV)
noch einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem
Anhang I zur UVV leidet. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig
Art. 9 Abs. 2 UVG, wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten
gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark
überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

    b) Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden
Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung
erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche
Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 114 V 109). Die Anerkennung von
Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel"
bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f.
Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen
Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit
und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern,
an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass der
Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt
ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit
der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Für
die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte,
gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des
UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 119 V 200).

Erwägung 3

    3.- a) Dr. med. U. ist am 14. Juni 1995, gestützt auf die Vorakten,
und unter Berücksichtigung der Kriterien:
      "1. ständige beruflich bedingte Belastung mit

    kontinuierlich-repetitiver Anspannung der Hand- und Fingerstrecker
gegen

    Kraftwiderstand, vor allem in der Zwangshaltung des halb gebeugten

    Ellbogens
      2. analog 1., jedoch infolge äusserer (beruflicher) Gegebenheiten auf

    ungewohnte Weise Konfrontation mit tagelanger überdurchschnittlicher,

    forcierter Kraftanforderung und gesteigerter Belastung erwähnter

    anatomischer Strukturen
      3. keine vorbestehende Erkrankung oder erwähnenswerte
      ausserberufliche

    Belastung der Vorderarm-Handmuskulatur sowie des linken Ellbogens
      4. Untersuchungsbefunde anlässlich der Befragung vom 1.6.1995"
zu folgender Stellungnahme gekommen: Es bestünden keine Anhaltspunkte,
wonach diese im Dezember 1994 zweifelsfrei festgestellte Epikondylitis
radialis rechts auf ausserberufliche Umstände zurückzuführen wäre. Es
fehlten Hinweise, dass es sich beim Auftreten der Beschwerden lediglich
um das Manifestwerden einer vorbestandenen ausserberuflichen Krankheit
gehandelt hätte. Der Versicherte habe glaubhaft früher nie an einer
symptomatischen Epikondylitis gelitten, die während der Arbeit im
Dezember 1994 aufgeflackert wäre. Es fehlten relevante Hinweise für
das Vorliegen degenerativer Veränderungen; der Versicherte weise
diesbezüglich im Wesentlichen unauffällige klinische Verhältnisse
auf. Aus seiner Schilderung gehe glaubhaft und klar Beschwerdefreiheit
bis zu jener beruflichen Tätigkeitsperiode im Dezember 1994 hervor, als
er, entgegen seiner üblichen gewohnten beruflichen Tätigkeit, auf Grund
ausserordentlicher Umstände zu übermässiger, forcierter Kraftanforderung
im Bereich des rechten Armes genötigt worden sei.

    Es folgen weitere Darlegungen zu den - eine ganze Arbeitswoche
dauernden - belastenden Einwirkungen durch Verwendung der grösseren
Maurerkelle vor allem auf die Streckmuskeln von Hand- und Vorderarm.

    Gestützt auf diesen Arztbericht und unter Zugrundelegung der von der
SUVA in ihrem anstaltseigenen Publikationsorgan formulierten Kriterien für
die Anerkennung einer Epikondylitis als Berufskrankheit (Unfallmedizin,
Heft Nr. 3/1987, Epikondylitis, S. 22 ff.), nämlich:

    - Ungewohntsein der Tätigkeit

    - ständig wiederholte repetitive Bewegungen der Hand, die eine

    stereotype Aktion der Vorderarmmuskeln erfordern

    - überdurchschnittlicher Kraftaufwand

    - Gleichförmigkeit und Monotonie der Arbeit

    - eine tägliche Arbeitsschicht als minimale zeitliche

    Einwirkungsdauer, schloss die Vorinstanz auf eine mindestens 75%ige
kausale Einwirkung der vom Versicherten im Dezember 1994 geleisteten
ausserordentlichen Berufsarbeit für das Auftreten des Epikondylitisschubes.

    b) Die SUVA bestreitet nicht, dass die von ihr 1987 formulierten
Kriterien für die Anerkennung einer Epikondylitis als Berufskrankheit
im Falle des Versicherten erfüllt sind, distanziert sich aber "heute
von der genannten Publikation", was im Ergebnis einer Abkehr von
der bisherigen Verwaltungspraxis gleichkommt. Sie begründet dies
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit, dass auf Grund der von
Dr. med. K. in seinen drei Berichten zusammengetragenen Erkenntnisse
der seit 1987 betriebenen medizinischen Ursachenforschung, d.h. aus den
zahlreichen neuesten Arbeiten zur Genese der Epikondylitis radialis,
der Schluss gezogen werden müsse, "dass die Berufsarbeit epidemiologisch
nicht den erwarteten, im Vordergrund stehenden ätiologischen Faktor
bildet". Nach heutigem Wissensstand handle es sich bei der Epikondylitis,
entgegen der lateinischen Bezeichnung, "nicht um ein akutes entzündliches
Geschehen, sondern um degenerative Veränderungen wie Gefässvermehrung,
Degeneration des Bindegewebes und Vermehrung von Bindegewebszellen". Die
Epikondylitis trete nach den von Dr. med. K. zitierten Studien häufig
auf der "adominanten Seite" auf, was gegen eine postulierte berufliche
Überanstrengung spreche.

    Diese Überlegungen führen die SUVA zu folgendem Ergebnis:
      "Nach heutigem Wissensstand gibt es kaum Indizien, die das Postulat

    untermauern würden, eine Epikondylitis radialis werde weit überwiegend

    durch schwere oder repetitive physische Arbeit verursacht. Die hohe

    Inzidenzrate der Erkrankung in der allgemeinen Bevölkerung zwischen dem

    35. und 55. Altersjahr spricht dagegen. In Fachkreisen herrscht die

    Ansicht vor, dass eine Epikondylitis spontan auftritt, indem sich ein

    milder, degenerativer Prozess des fibrösen Bindegewebes manifestiert.

    Aufgrund der eindeutigen multifaktoriellen Genese des Leidens ist
es kaum

    je vorstellbar, dass eine Epikondylitis als Berufskrankheit nach Art. 9

    Abs. 2 UVG anerkannt werden kann.
      Dieser sorgfältigen Analyse zum aktuellen Stand des medizinischen

    Wissens auf dem Gebiete der Epikondylitiden ist nichts beizufügen. Die

    eindeutig multifaktorielle Genese des Leidens setzt einer Anerkennung
als

    Berufskrankheit sehr enge Schranken. Nur unter ausserordentlich

    ungewöhnlichen Umständen lässt sich die Meinung vertreten, eine
berufliche

    Anstrengung sei mindestens zu 75% an der Verursachung des Leidens

    beteiligt. Dieser Nachweis ist insbesondere dann zum Scheitern
verurteilt,

    wenn, wie bei V., seit Jahrzehnten Schwerarbeit auf dem Bau verrichtet

    wird und eine vorübergehende, nur wenige Tage andauernde zusätzliche

    Belastung das Leiden manifest werden lässt."

    Diese Sicht der Dinge untermauert die SUVA im Folgenden durch Hinweise
auf und Zitierungen aus den aus anderen Verfahren herrührenden Gutachten
des Dr. med. M. vom 26. Juni 1996 und des Dr. med. A. vom 4. Juni 1997
sowie mit einer vierten "Ärztlichen Beurteilung" ihres Dr. med. K. vom
10. März 1999.

Erwägung 4

    4.- a) Wenn ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2
des Anhanges I zur UVV aufgeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort
besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel
eine Berufskrankheit vor. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich
- auf Grund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den
Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem
(schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden
kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen
eine berufliche Verursachung sprechen (nicht veröffentlichtes Urteil
M. vom 2. Februar 1996).

    b) Die Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der
Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG ist demgegenüber subsidiär. Das
heisst sie kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, die nach bisheriger
arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in einen dermassen
qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht
werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit
rechtfertigte, die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen
Genese, völkerrechtlicher Empfehlung folgend (BGE 116 V 141 Erw. 5a),
im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen
auslösen sollen. Dies führt dazu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG
in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist, ob die geforderte
stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche
Verursachung vorliegt.

    c) Indessen weist die SUVA zutreffend darauf hin, dass die Medizin
eine empirische Wissenschaft ist. Das heisst es kann, wie das Eidg.
Versicherungsgericht in anderen Zusammenhängen bemerkt hat (BGE 117 V
379 Erw. 3e mit Hinweisen), der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang nur selten
auf dem Wege einer Deduktion im naturwissenschaftlich-mathematischen
Sinne erschlossen oder abgeleitet werden. Wegen der empirischen Natur
braucht es vielmehr in medizinischen Sachverhalten, in denen ein direkter
Beweis ausscheidet, den Vergleich mit anderen Krankheitsfällen, somit die
Induktion oder die induktive Beweisführung. In deren Rahmen spielt es für
den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die
Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die
Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht
zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein
Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines
bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann,
dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit
im Einzelfall aus.

    Dieser Zusammenhang zwischen übergeordneter Ebene der allgemeinen
medizinischen Erkenntnisse und der untergeordneten Ebene der Beweisführung
über Tatsachen des medizinischen Wissensbereichs im streitigen Einzelfall
kommt in der bisherigen zu Art. 9 Abs. 2 UVG ergangenen Rechtsprechung zum
Ausdruck. Das zeigen etwa die Urteile, welche die Rückenbeschwerden eines
Hilfspflegers (BGE 116 V 136) oder die Epikondylitis einer Musikerin
(RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106) betreffen: Sofern der Nachweis eines
qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens
75%]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein
nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer
Krankheit in der Bevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine
bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier
Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im
Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 116
V 143 Erw. 5c in fine; RKUV 1999 Nr. U 326 S. 109 Erw. 3 in fine; im
gleichen Sinne bezüglich der Frage nach dem für die Anerkennung als
Berufskrankheit erforderlichen vorwiegenden [Anteil von mindestens 50%;
RKUV 1988 Nr. U 61 S. 447] Zusammenhang von aufgetretenem Leiden und
beruflich bedingter Exposition zu in Ziff. 1 des Anhanges I zur UVV
aufgeführten schädigenden Stoffen das nicht veröffentlichte Urteil S. vom
11. Mai 2000, worin auf Grund epidemiologischer Untersuchungsergebnisse
das relative Risiko für Leukämie oder ein myelodysplastisches Syndrom
bei einer länger andauernden Benzol-Exposition von 1 ppm als nur wenig
über dem Risiko der Gesamtbevölkerung liegend bezeichnet wurde). Sind
anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen
Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung
des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar,
besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten
Kausalzusammenhanges im Einzelfall (vgl. BGE 116 V 144 Erw. 5d; RKUV 1997
Nr. U 273 S. 178 Erw. 3).

Erwägung 5

    5.- a) Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Bericht des
Dr. med. U. vom 14. Juni 1995 eine stark überwiegende Einwirkung der
anfangs Dezember 1994 während einer Woche geleisteten Berufsarbeit
auf die Epikondylitis bejaht. Dieser Beweiswürdigung ist grundsätzlich
beizupflichten - es sei denn, es gelte das, was die SUVA auf Grund der von
ihr verarbeiteten neuen medizinischen Kenntnisse gemäss letztinstanzlich
eingereichter interner Anstaltsmitteilung vom Juli 1996 als richtig
betrachtet. Danach wäre es auf Grund der multifaktoriellen Genese
des Leidens, wobei das Alter und die Konstitution wahrscheinlich die
entscheidende Rolle spielten, kaum je vorstellbar, eine Epikondylitis
als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Folglich wäre
der Beweis hinreichend stark überwiegender oder ausschliesslicher
Ursächlichkeit im streitigen (Einzel-)Fall ausgeschlossen (Erw. 4c hievor).

    b) An sich sind die von der SUVA aufgelegten Berichte und Publikationen
einleuchtend. Weder das kantonale Gericht noch die Beschwerdegegnerin
noch der Versicherte vermögen dem von der SUVA produzierten Beweismaterial
etwas entgegenzusetzen. Ob indessen die Argumentation der SUVA tatsächlich
dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaften entspricht, ob also
die Voraussetzungen für eine Änderung der Verwaltungspraxis gegeben sind
(BGE 111 V 170 Erw. 5b mit zahlreichen Hinweisen), wie sie die SUVA hier
vorzunehmen im Begriffe ist, vermag das Gericht auf Grund der vorgelegten
Berichte mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend zu beantworten.

    Zudem ist zu beanstanden, dass die SUVA im Zuge der Änderung
ihrer Verwaltungspraxis das Erfordernis der Parallelität der Form (zu
dessen Bedeutung auf der Ebene des Normerlasses vgl. RHINOW/KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 59 BIa,
S. 185 mit Hinweisen) nicht wahrt: Die massgebliche Verwaltungspraxis
wurde - gut drei Jahre nachdem das UVG in Kraft getreten war - als
arbeitsmedizinische Verlautbarung der Dres. med. Bär, Heinz und Ramseier
in die Nr. 3/1987 der von der SUVA herausgegebenen Reihe Unfallmedizin,
einem öffentlich zugänglichen Publikationsorgan, aufgenommen. Wenn auch
nicht in der Form, so doch nach ihrer Bedeutung hat diese Verlautbarung
den Stellenwert einer offiziellen Praxis der SUVA. Wenn die Anstalt,
gestützt auf neue, in der Zwischenzeit gesammelte und - nach interner
Prüfung - gesicherte Erkenntnisse von ihrer früheren Praxis abweichen will,
so hätte sie dies ebenfalls zu publizieren. Es kann nicht hingenommen
werden, dass die SUVA diese Publikation im Raum stehen lässt und einen
Einzelfall zum Anlass nimmt, um sich unter fortlaufender Produzierung
von Stellungnahmen des mit der Problematik befassten Facharztes ihrer
medizinischen Abteilung und unter Einreichung von Gutachten aus anderen
Verfahren davon zu distanzieren. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet
sich der Fall wesentlich von RKUV 1999 Nr. U 326 S. 106, in welchem das
Eidg. Versicherungsgericht die Berufsbedingtheit einer an Epikondylitis
leidenden Bratschenspielerin gestützt auf die allgemeinen medizinischen
Erkenntnisse abschliessend verneint hat. Hier jedoch liegt eine besondere
berufliche Einwirkung während der von der Rechtsprechung verlangten
längeren Arbeitsdauer vor (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Mit Blick auf diese
Umstände drängt sich eine Aktenergänzung [durch die Vorinstanz] in Form
der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, z.B. an einer der
schweizerischen Universitätskliniken, auf.

Erwägung 6

    6.- Nach Art. 134 OG darf das Eidg. Versicherungsgericht
im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten
auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im
Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer
im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
vor dem Eidg. Versicherungsgericht gilt nicht für den Fall, dass sich
zwei Unfallversicherer über Leistungen aus Unfallfolgen für einen
gemeinsamen Versicherten streiten (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223
Erw. 4c). Diese Sichtweise hat ihre Gültigkeit auch dort, wo Krankenkasse
und Unfallversicherer im Streit über die Leistungspflicht liegen (AHI
1998 S. 110 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil M. vom
4. November 1994). Folglich hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen.