Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 V 143



126 V 143

27. Urteil vom 3. April 2000 in Sachen L. gegen Personalfürsorgestiftung
der Firma X und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG; Art. 97,
Art. 101 und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Anfechtbarkeit
von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden. Die
bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der
materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte
in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales
Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg.
Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache
selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

    Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Art. 87 lit. g
KVG; Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG:
Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung. Im
erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in
allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger
Beschwerdeführung durch die versicherte Person.

Sachverhalt

    A.- Mit Eingabe vom 24. September 1996 klagte L. beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Personalfürsorgestiftung
X auf Bezahlung von Vorsorgeleistungen im Betrag von Fr. 95'622.40 nebst
Zins zu 5%. Das Verwaltungsgericht trat mit Entscheid vom 12. Dezember
1997 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, soweit es
das Verfahren nicht infolge Klagerückzug als erledigt abschrieb. Ferner
verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung
von Fr. 14'750.15 zu bezahlen.

    B.- Hiegegen reichte L. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
ein mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
soweit sie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet
worden sei. Mit Verfügung vom 24. Februar 1998 wies der Präsident
der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch
um aufschiebende Wirkung der staatsrechtlichen Beschwerde ab und ordnete
im Hinblick auf einen beim Eidg. Versicherungsgericht hängigen Fall die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens an.

    C.- Gestützt auf einen zweifachen Meinungsaustausch zwischen
dem Bundesgericht und dem Eidg. Versicherungsgericht zur Frage des
zulässigen Rechtsweges gegen kantonale Gerichtsentscheide betreffend
Parteientschädigung an obsiegende Pensionskassen erklärte sich das
Eidg. Versicherungsgericht für zuständig, die staatsrechtliche Beschwerde
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Daraufhin schrieb das
Bundesgericht das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren infolge Überweisung
der Sache an das Eidg. Versicherungsgericht mit Verfügung vom 29. November
1999 ab.

    In der Folge gab das Eidg. Versicherungsgericht den Parteien nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme. L. hält an ihren Rechtsbegehren fest, soweit
diese nicht bereits beurteilt worden sind. Die Personalfürsorgestiftung
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrags.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg.
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf
dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG
auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher
umschriebene Voraussetzungen erfüllen).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
beruhen Entscheide auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge und der
Arbeitslosenversicherung, mit welchen kantonale Versicherungsgerichte
obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zusprechen, auf
kantonalem Recht, weil die Art. 73 BVG und Art. 103 AVIG im Unterschied zu
den andern Sozialversicherungszweigen keinen bundesrechtlichen Anspruch
auf Parteientschädigung einräumen (BGE 124 V 286 Erw. 2 mit Hinweisen,
112 V 111 Erw. 2c; ARV 1990 Nr. 11 S. 64 Erw. 2a). Hinsichtlich Art. 103
AVIG geht diese Praxis auf einen Meinungsaustausch vom 28. September 1995
mit der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zurück
(nicht veröffentlichtes Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
9. April 1996 i.S. G.).

    Darüber hinaus tritt das Eidg. Versicherungsgericht ebenfalls
nach ständiger Rechtsprechung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen
Entscheide nicht ein, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen
(BGE 112 V 111 Erw. 2b). So hat es beispielsweise die bundesrechtliche
Verfügungsgrundlage verneint bei Fristenstillstandsbestimmungen (BGE
116 V 271 Erw. 5a; RKUV 1994 Nr. U 194 S. 208, 1992 Nr. K 885 S. 3;
ZAK 1992 S. 154; ARV 1983 Nr. 10 S. 45), bei der Frist zur Stellung des
Gesuchs um Revision eines kantonalen Urteils (BGE 110 V 395 Erw. 2b)
oder bei Ordnungsbussen (BGE 112 V 112 Erw. 2c).

    Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann offen, wenn ein
auf kantonalem Prozessrecht beruhender Nichteintretensentscheid Bundesrecht
verletzt oder die Anwendung des materiellen Bundesrechts verunmöglicht
(BGE 120 Ib 382 Erw. 1b, 114 V 205 Erw. 1a, 112 V 112, je mit Hinweisen;
SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25) oder die Rüge erhoben wird, es hätte statt
kantonales richtigerweise eidgenössisches Recht angewandt werden müssen
(BGE 109 V 232 Erw. 2a; SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25).

    c) Demgegenüber kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei
einem sich in der Sache auf Bundesverwaltungsrecht stützenden kantonalen
Entscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kraft Sachzusammenhangs
auch die mit dem Entscheid verbundene, auf selbstständigem kantonalen
Recht beruhende Kosten- und Entschädigungsregelung wegen Verletzung
von Bundes(verfassungs)recht mitangefochten werden, ohne dass es darauf
ankommt, ob über diese prozessualen Nebenfolgen bundesverwaltungsrechtliche
Normen bestehen oder die Einhaltung solcher Normen streitig ist (BGE 123 II
361 Erw. 1a/aa [sog. gemischtrechtliche Verfügungen], 122 II 277 Erw. 1b/aa
mit Hinweisen). Voraussetzung ist, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auch in der Sache selber ergriffen wird, andernfalls bei selbstständigem
kantonalen Verfahrensrecht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht
(BGE 122 II 278 Erw. 1b/bb; vgl. auch BGE 123 I 276 Erw. 2 in Zusammenhang
mit der unentgeltlichen Rechtspflege).

Erwägung 2

    2.- a) Ausgangspunkt der bisherigen Rechtsprechung bildet
die Anknüpfung an das für die sachliche Zuständigkeit des Eidg.
Versicherungsgerichts ausschlaggebende Erfordernis, wonach die
Verfügungsgrundlage auf Bundessozialversicherungsrecht beruhen muss
(Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG und Art. 5
VwVG). Diese bundesrechtliche Verfügungsbasis als Eintretensvoraussetzung
bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen in der Sache selbst, sei dies im
Hauptpunkt (z.B. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, BGE 125 V
183, 124 V 19) oder in einem Nebenpunkt (z.B. Schadenersatz für entgangene
Beiträge an die Familienausgleichskasse, BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69
Erw. 1 mit Hinweis), sondern auch auf verfahrensrechtliche Fragen. Dabei
wird nicht danach unterschieden, ob die verfahrensrechtlichen Fragen im
Rahmen eines Sachentscheids oder in einer eigenständigen prozessualen End-
oder Zwischenverfügung beurteilt worden sind. Es stellt sich die Frage,
ob an der bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten werden kann,
als es auch für die verfahrensrechtlichen Entscheide einer ausdrücklichen
bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage bedarf.

    b) Im Sozialversicherungsprozess als Teil der
Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der Einheit des
Prozesses (BGE 125 V 341 Erw. 3a, 123 V 114 Erw. 3, 123 I 278 Erw. 2e,
122 II 277 Erw. 1b/aa, 114 V 202 Erw. 2c). Dieser Grundsatz, der
auch in Art. 101 OG verankert ist (BGE 125 II 311 Erw. 4j, 122 II
190 Erw. 1d/aa, 111 Ib 75 Erw. 2a; WALTER KÄLIN, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 301), findet nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sinngemäss u.a. dann Anwendung,
wenn eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung nicht
nur in der Hauptsache, sondern auch in Bezug auf die kantonalrechtliche
Kostenverlegung angefochten wird; die strittigen prozessualen Nebenfolgen
werden zufolge ihres engen Sachzusammenhangs mit den zu beurteilenden
Fragen des Bundesverwaltungsrechts im verwaltungsgerichtlichen und
nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt. Anders
verhält es sich, wenn vor Bundesgericht ausschliesslich der Kostenpunkt
beanstandet wird und sich dieser auf kantonales Recht stützt (BGE 122
II 277 f. Erw. 1b/aa und bb). Eine weiter gehende Auffassung wird im
Schrifttum vertreten. Danach folgt aus dem Grundsatz der Einheit des
Prozesses, dass der Streitgegenstand des Verfahrens dem öffentlichen
Recht des Bundes angehört, selbst wenn es um die Anfechtung eines
reinen kantonalrechtlichen Prozessentscheides geht. Die sachliche
Zuständigkeit richtet sich nach dem Recht, das für den eigentlichen
Streitgegenstand bestimmend ist (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., 1983, S. 87; derselbe, Zur sachlichen Zuständigkeit in
der Bundesverwaltungsrechtspflege, in: recht 1987 S. 89 f.). Diese
weiter gehende Lösung erscheint für den Sozialversicherungsprozess,
der in allen Zweigen bundesrechtliche Mindestanforderungen an das
kantonale Verfahren enthält und nebst dem Untersuchungsprinzip vom
Grundsatz der Einfachheit, Raschheit und Kostenlosigkeit geprägt ist
(vgl. z.B. Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 73
Abs. 2 BVG), als sachgerechter. Durch diese bundesverwaltungsrechtlichen
Prozessnormen hat der eidg. Gesetzgeber die kantonale Organisations-
und Verfahrenshoheit in der Sozialversicherungsrechtspflege erheblich
eingeschränkt (vgl. die Anforderungskataloge in Art. 85 Abs. 2 AHVG,
Art. 108 Abs. 1 UVG, Art. 87 KVG, Art. 106 Abs. 2 MVG). Es lässt sich
denn auch nicht übersehen, dass sich bei Entscheiden, die sich auf
kantonales Verfahrensrecht stützen, meistens die Frage der Vereinbarkeit
mit den bundesrechtlichen Mindestanforderungen stellt (vgl. etwa BGE 114
V 207 Erw. 2). Diese Mindestanforderungen sind - nebst den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen des Sozialversicherungsprozesses - vor allem Ausdruck
für das in der Sozialversicherungsrechtspflege bestehende Bedürfnis,
durch eine weit gehende Angleichung der Verfahrensvorschriften eine
einheitliche Durchsetzung des materiellen Sozialversicherungsrechts
des Bundes zu ermöglichen (RÜEDI, Allgemeine Rechtsgrundsätze des
Sozialversicherungsprozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des
zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold
Koller, Bern 1993, S. 456 f.). So hat das Eidg. Versicherungsgericht
Art. 97 Abs. 2 AHVG über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne
einer möglichst weit gehenden Vereinheitlichung der bundesrechtlichen
Verfahrensvorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung
ebenfalls für sinngemäss anwendbar erklärt, weil nur so eine Gabelung
des Rechtsweges vermieden werden könne, die sich mit dem nicht nur
für das einzelne Verfahrensstadium, sondern für den Verfahrensablauf
insgesamt geltenden Einfachheitsgebot im Sinne von Art. 103 Abs. 4
AVIG nicht vereinbaren liesse (BGE 124 V 86 Erw. 3b). Die Erweiterung
der Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts zur Überprüfung von
auf kantonalem Prozessrecht beruhenden Entscheiden bedeutet auch eine
Vereinfachung des Rechtsweges für die Rechtsuchenden und steht damit
in Einklang mit dem für alle Beschwerde- oder Klageverfahren geltenden
Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens, weil die bisherige
Gabelung des Rechtswegs wegfällt. Sodann erscheint es als angezeigt, dass
das Eidg. Versicherungsgericht als oberste Instanz zur Verwirklichung
des materiellen Bundessozialversicherungsrechts für die einheitliche
Anwendung des Verfahrensrechts sorgt, dies auch im Hinblick auf die
dienende Funktion des Verfahrensrechts.

    Die weit reichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die
prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses
sprechen mithin zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und
der Einheit des Prozesses für eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung
und für die sachliche Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts zur
Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts, und zwar auch dann, wenn es -
im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die
Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides
geht, und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst
ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage
genügt es daher, wenn der dem Verfahren zu Grunde liegende
materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht
angehört. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

Erwägung 3

    3.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat
das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche
Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

Erwägung 4

    4.- Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, der
Vorsorgeeinrichtung eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'750.15
zu bezahlen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, dieser
Parteikostenentscheid unterlaufe die bundesrechtliche Minimalgarantie
eines kostenlosen Verfahrens nach Art. 73 Abs. 2 BVG.

    a) Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in sämtlichen
Sozialversicherungszweigen als Regel ein kostenloses Verfahren
vor; ausnahmsweise können in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger
Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 85 Abs. 2
lit. a AHVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG [nur bei mutwilliger Beschwerdeführung],
Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 87 lit. a KVG, Art. 106 Abs. 2 lit. a
MVG). Bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen
mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung handelt es sich um einen
allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts,
der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V
316; AHI 1998 S. 189 Erw. 2b). Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer
- ausser in der Arbeitslosenversicherung und in der beruflichen Vorsorge
- einen bundesrechtlich vorgesehenen Anspruch auf Ersatz der Kosten
der Prozessführung und Vertretung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art.
108 Abs. 1 lit. g UVG, Art. 87 lit. g KVG, Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG). Der
in den jeweiligen Gesetzesbestimmungen enthaltenen Wendung "obsiegende
Beschwerdeführer" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den
Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen
(RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195; vgl. auch BGE 108 V 111).

    Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser
Bestimmung hat das Eidg. Versicherungsgericht der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von
Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen
zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das
hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw.
8 mit Hinweis).

    b) Der nach geltendem Recht in allen Sozialversicherungszweigen
gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein
tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses, das der oft
sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte
oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich
durchzusetzen. Die auch in Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 103 Abs. 4 AVIG
angeordnete Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert,
wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss,
zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine - wie im vorliegenden Fall -
hohe Parteientschädigung an den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen
(vgl. auch BGE 124 II 510 Erw. 3 zu Art. 16 Abs. 1 OHG). Es rechtfertigt
sich daher, den in den meisten Sozialversicherungszweigen und im
letztinstanzlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach der obsiegende
Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
zu Lasten der Versicherten hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren
der beruflichen Vorsorge und der Arbeitslosenversicherung anzuwenden.
Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist analog zur
Kostenfreiheit und in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung für
sämtliche Sozialversicherungszweige für Fälle vorzusehen, in denen
Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist.

    c) Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Zusprechung
einer Parteientschädigung an die im kantonalen Verfahren obsiegende
Vorsorgeeinrichtung vor Bundesrecht nicht stand, zumal die Klage
der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu
qualifizieren ist, weil die Abgrenzung zwischen Berufsvorsorge-, Zivil-
und Aufsichtsrechtsweg schwer zu überblicken ist, wie das kantonale
Gericht zu Recht festhält.

Erwägung 5

    5.- (Gerichtskosten und Parteientschädigung).