Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 I 97



126 I 97

14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
23. Juni 2000 i.S. P. gegen F. AG (in Konkurs), Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 84 Abs. 2, 87 Abs. 2, 88 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP.

    Zulässigkeit der von einer Geschädigten gegen die Ablehnung einer
Beschlagnahme erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1).

    Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Begründungspflicht der entscheidenden Behörde in Bezug auf eine
Lehrmeinung (E. 2).

    Art. 59 StGB; Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung.

    Zulässigkeit der Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und
weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse zur Sicherung einer
Einziehung bzw. einer Ersatzforderung (E. 3)?

Sachverhalt

    P. eröffnete bei der F. AG (heute in Konkurs) am 26. Juni 1997 ein
Konto und ein Wertschriftendepot. Die F. AG war für ihre Kunden als
Discountbrokerin tätig.

    Der für P. zuständige Kundenbetreuer der F. AG teilte P. mit Schreiben
vom 22. Juni 1998 mit, dass er nicht mehr für die F. AG tätig sei und
deshalb P. empfehle, das Brokerhaus umgehend zu wechseln. Am 23. Juni
1998 schrieb daher der Vertreter von P. an die F. AG, er löse das Konto
Nr. .... bei der F. AG mit sofortiger Wirkung auf; die Wertpapiere und
Barbeträge dieses Kontos seien auf das Konto Nr. .... bei der X. Bank,
Zürich, zu transferieren.

    Mit Fax vom 26. Juni 1998 teilte die F. AG der X. Bank mit, welche
Wertpapiere P. bzw. ihr Vertreter im Depot bei der F. AG liegen habe und
dass diese demnächst bei der X. Bank eintreffen würden. Mit mehreren
Faxschreiben vom 30. Juni und vom 1. Juli 1998 erteilte die F. AG der
Firma Y., Basel, welche die Wertpapiere für die F. AG aufbewahrte, den
Auftrag, die P. gehörenden Wertpapiere auf die X. Bank zu transferieren.

    Die Wertpapiere von P. wurden indessen nicht an die X. Bank
transferiert, sondern am 6. Juli 1998 im Auftrag der F. AG von der
Firma Y. verkauft. Vom Erlös wurden US-$ 1'063'248 von der Firma Y. für
Schulden der F. AG bei ihr verrechnet. Weitere US-$ 2'380'000 wurden
von der F. AG auf Konten bei verschiedenen Banken transferiert, um sie
an andere Gläubiger der F. AG auszuzahlen. Im Einzelnen wurden folgende
Transaktionen durchgeführt:

    - Mit Valuta vom 13. Juli 1998 US-$ 1'800'000 auf das Konto der F. AG
bei der Z. Bank in Zürich (Konto-Nr. ...); - mit Valuta vom 13. Juli
1998 US-$ 500'000 auf das Konto der F. AG bei der B. Bank in Frankfurt
(Konto-Nr. ...); - mit Valuta vom 24. Juli 1998 US-$ 80'000 auf das Konto
der F. AG bei der Z. Bank in Zürich (Konto-Nr. ...).

    Am 24. Juli 1998 wurde über die F. AG der Konkurs eröffnet.

    P. bzw. ihr Vertreter erstatteten am 5. August 1998 Strafanzeige
gegen die Verantwortlichen der F. AG und der Firma Y.

    In dem von der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich eröffneten
Strafverfahren verlangte P., Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin seien
bis zum Maximalbetrag von US-$ 3'447'988 zu beschlagnahmen und sofort an
sie herauszugeben. Die Bezirksanwaltschaft wies das Begehren mit Verfügung
vom 10. Dezember 1998 ab.

    Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Sie verlangte, bis zum Maximalbetrag
von US-$ 2'380'000 seien sämtliche Guthaben der Beschwerdegegnerin auf
folgenden Konten zu beschlagnahmen und sofort an die Beschwerdeführerin
herauszugeben: US-$ 1'880'000 auf Konto-Nr. ... bei der Z. Bank, Zürich,
und US-$ 500'000 auf Konto-Nr. ... bei der B. Bank, Frankfurt. Mit
Rekursentscheid vom 4. Mai 1999 wies die Staatsanwaltschaft den Rekurs ab.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1999 stellt die
Beschwerdeführerin unter anderem den Antrag, die Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Mai 1999 sei aufzuheben.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid
der Staatsanwaltschaft auf.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern
(Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende
Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Der durch eine angeblich
strafbare Handlung Geschädigte ist grundsätzlich nicht legitimiert,
gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder
gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben,
es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1 OHG als Opfer und könne sich
gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen
eine Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens und auch
nicht gegen einen Freispruch. Angefochten wird vielmehr ein Entscheid
der Staatsanwaltschaft, mit welchem die Beschlagnahme von Vermögenswerten
zur Sicherung einer späteren Einziehung abgelehnt worden war.

    Soweit im angefochtenen Entscheid der Antrag der Beschwerdeführerin auf
unverzügliche Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte abgewiesen wurde,
rügt sie - anders als in ihrem bei der Staatsanwaltschaft eingereichten
Rekurs - keine Verletzung der Bundesverfassung. Dies muss deshalb
nicht weiter geprüft werden. Sie rügt bloss, die Staatsanwaltschaft
habe ihren Antrag, bestimmte Vermögenswerte seien zur Sicherung einer
späteren Einziehung und allfälligen Herausgabe an die Geschädigte zu
beschlagnahmen, abgelehnt und damit gegen das Willkürverbot von Art. 4 aBV
(Art. 9 der neuen Bundesverfassung, BV) sowie gegen die Eigentumsgarantie
nach Art. 22ter aBV (Art. 26 BV) verstossen.

    Gegen eine Unterlassung der Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB mit dem Zweck einer Herausgabe an die Geschädigte gemäss Art. 60
Abs. 1 lit. b StGB ist diese berechtigt, Rechtsmittel zu ergreifen,
auch die staatsrechtliche Beschwerde (NIKLAUS SCHMID, Kommentar
Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998,
§ 2 StGB 59 N. 156, 162; betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichts: BGE 122 IV 365; 117 IV 108). Deshalb
hat sie auch ein rechtlich geschütztes persönliches Interesse daran,
dass eine Beschlagnahme zum Zweck der Sicherstellung der erwähnten,
ihr zustehenden Ansprüche angeordnet werde; dieses Recht folgt aus
dem kantonalen Strafprozessrecht und unmittelbar aus Art. 59 StGB. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die
Ablehnung der von ihr beantragten Beschlagnahme legitimiert.

    b) Der angefochtene Entscheid ist ein selbständig eröffneter, kantonal
letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nach Art. 86 OG in Verbindung
mit Art. 87 Abs. 2 OG in der am 1. März 2000 in Kraft getretenen Fassung
(AS 2000 S. 417; BBl 1999 S. 7937) nur dann mit staatsrechtlicher
Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, damit ein Zwischenentscheid
gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden kann; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise
eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Der
Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für
den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte (BGE 117 Ia 398 E. 1, mit Hinweis). Indessen muss die blosse
Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügen. Dabei ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im
kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es
genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren
beseitigt werden kann (BGE 117 Ia 254, mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen,
mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, immer einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG
zur Folge (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Februar 1995 i.S. J.,
in RDAT 1995 II Nr. 21 S. 60 E. 1, vom 9. Februar 1994 i.S. G., in Rep
1994 S. 268 E. 1, vom 12. März 1990 i.S. D., in SJ 1990 S. 524 E. 2, vom
26. August 1985 i.S. C., in JdT 1988 II 30 E. 2). Lehnt die Behörde es ab,
bestimmte Gegenstände zur Sicherung allfälliger Restitutionsansprüche zu
beschlagnahmen, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Verfügung
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Richtet sich
die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine derartige Verfügung, so steht
Art. 87 Abs. 2 OG einem Eintreten auf die Beschwerde nicht entgegen.

    c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 84 Abs. 2 OG
nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie
durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern
Bundesbehörde gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin rügt unter
anderem, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er gegen den
klaren Wortlaut von Art. 59 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB verstosse. Die Rüge,
Bestimmungen des eidgenössischen Strafrechts, zu welchem insbesondere das
Strafgesetzbuch gehört, seien falsch angewendet worden, kann grundsätzlich
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts
erhoben werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Gegenstand der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde können indessen nach Art. 268 Ziff. 1 BStP nur
Urteile sein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen
darunter nicht bloss strafrechtliche Haupturteile, sondern auch Vor-
und Zwischenentscheide über für den Ausgang der Sache präjudizielle
Fragen. Keine Urteile im Sinne dieser Bestimmung sind Verfügungen,
die den Gang des Verfahrens betreffen (etwa betreffend die Zulassung
eines bestimmten Beweismittels). Entsprechend wurde die Zulässigkeit des
Weiterzugs von kantonal letztinstanzlichen Vor- und Zwischenentscheiden
an das Bundesgericht davon abhängig gemacht, dass die kantonalen Behörden
eine Frage des Bundesrechts von grundlegender Bedeutung verbindlich und
endgültig entschieden haben, so dass sie nicht mehr darauf zurückkommen
dürfen (BGE 119 IV 168 E. 2a; 111 IV 189 E. 2, je mit Hinweisen).

    Bei der Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherung einer
Einziehung oder einer Ersatzforderung handelt es sich um eine vorsorgliche
Massnahme im Strafverfahren. Das Urteil in der Strafsache selbst wird
in keiner Hinsicht präjudiziert, wenn im Strafverfahren eine bestimmte
vorsorgliche Massnahme angeordnet wird oder die Untersuchungsbehörde
die Anordnung einer solchen ablehnt. Das gilt auch für die Beschlagnahme
von Vermögenswerten oder für die Verweigerung einer Beschlagnahme. Die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ist deshalb
unzulässig gegen eine Verfügung, mit der eine vorsorgliche Massnahme
angeordnet oder die Anordnung einer derartigen Massnahme abgelehnt
wurde. Auch im vorliegenden Fall ist ausschliesslich eine Beschlagnahme
zur Sicherung einer Einziehung oder einer Ersatzforderung, also eine
vorsorgliche Massnahme, umstritten. Art. 84 Abs. 2 OG steht somit der
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Auf die
Beschwerde ist insoweit einzutreten. Ausser Betracht fällt bloss die
unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur
Duplik.

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft
habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, weil sie auf die für ihren
Entscheid wichtige Lehrmeinung von NIKLAUS SCHMID (aaO, § 2 StGB 59,
N. 71 Fn. 326) unrichtig Bezug genommen habe. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin würde eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrem
eigenen Vorbringen bedingen, dass die von der Lehrmeinung von NIKLAUS
SCHMID abweichende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft von dieser
begründet würde.

    b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 109 E. b,
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 Ia 242 E. 2d).

    Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids
diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem E-ntscheid
zugrunde liegen. Stützt sie sich auf eine Lehrmeinung, so muss sie diese
mit demjenigen Inhalt wiedergeben, der zum Entscheid der Behörde geführt
hat. Versteht die Behörde eine bestimmte Lehrmeinung nicht im Sinne ihres
Autors, so verletzt sie ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie ihren
Entscheid tatsächlich auf diejenige Auffassung gestützt hat, die sie in
der Begründung des Entscheids darlegt.

    c) Die Staatsanwaltschaft hat den angefochtenen Entscheid ausführlich
begründet und in wesentlichen Punkten auf eine Lehrmeinung von NIKLAUS
SCHMID gestützt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Auffassung,
die im angefochtenen Entscheid als Lehrmeinung von NIKLAUS SCHMID
bezeichnet wird, mit dessen richtig verstandener Meinung übereinstimme. Die
Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 1999
ein, dass ihre Interpretation der betreffenden Kommentarstelle nicht
zwingend richtig sei, doch ändere dies an der Richtigkeit des Kerns
ihrer Erwägungen nichts. Da die Staatsanwaltschaft den angefochtenen
Entscheid auf die Lehrmeinung von NIKLAUS SCHMID mit demjenigen Inhalt
stützt, der tatsächlich in der Begründung aufgeführt wird, hat sie ihre
Begründungspflicht nicht verletzt und der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör nicht verweigert. Deren Rüge erweist sich als unbegründet.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich, weil er den Gegenstand des
Verfahrens verkenne und die Interessenabwägung in willkürlicher Art und
Weise vornehme, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe
und gegen den Rechtsgrundsatz "Unrecht soll sich nicht lohnen", den
Grundsatz der Gewaltenteilung sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip
verstosse. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass durch die Anordnung einer
Beschlagnahme die Beschwerdeführerin nicht vor den andern Gläubigern
privilegiert werde, denn dadurch werde allein der bestehende Zustand
aufrechterhalten, bis der Richter über die Sache entschieden habe. Werde
die Beschlagnahme nicht angeordnet, so drohe der Beschwerdeführerin der
definitive Rechtsverlust, während im andern Fall bloss das Konkursverfahren
verlängert werde. Weiter sei es stossend ungerecht, wenn durch ein
strafbares Verhalten kurz vor der Konkurseröffnung die Konkursmasse
vermehrt werde und daraus sämtliche Konkursgläubiger (einschliesslich
die Konkursverwaltung) auf Kosten des Opfers profitierten. Wären die
der Beschwerdeführerin gehörenden Wertschriften nicht auf strafbare Art
und Weise verkauft worden, so wären sie im Konkurs der Beschwerdegegnerin
ausgesondert worden und hätten gar nie zur Konkursmasse gehört; deshalb
würden die übrigen Konkursgläubiger nicht "entreichert", falls der
Beschwerdeführerin der Deliktserlös zurückgegeben werde. Es widerspreche
auch dem Grundsatz, dass sich Unrecht nicht lohnen soll, wenn sämtliche
Konkursgläubiger aus der durch Straftaten herbeigeführten Vermehrung
der Konkursmasse Nutzen zögen. Schliesslich werde auch der Grundsatz
der Einheit der Rechtsordnung verletzt, weil alle Konkursgläubiger und
auch die Konkursverwaltung um die deliktische Herkunft des umstrittenen
Teils der Konkursmasse wüssten; die Konkursverwaltung mache sich wegen
Geldwäscherei strafbar, wenn sie Deliktsgut als Honorar an Zahlung nehme
oder damit Gläubigerforderungen bezahle.

    Die Bezirksanwaltschaft lehnte eine Beschlagnahme der umstrittenen
Bankguthaben ab, weil es sich bei diesen Beträgen um echte Surrogate
des Deliktserlöses handle, die gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB nicht
eingezogen werden könnten. Der Beschwerdeführerin stehe deshalb nur eine
Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB zu, zu deren Sicherung
eine Beschlagnahme nicht zulässig sei. Die Staatsanwaltschaft hat diese
Auffassung im Ergebnis geschützt.

    b) Gemäss § 96 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 4. Mai 1919
betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung; StPO/ZH) kann der
Untersuchungsbeamte Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel,
zur Einziehung oder zum Verfall in Frage kommen, in Beschlag nehmen
oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Die
Bestimmung wurde am 1. September 1991 revidiert und am 1. Juli 1992 in der
geänderten Fassung in Kraft gesetzt. Sie wurde somit nicht mehr an den
erst am 18. März 1994 revidierten Art. 59 StGB angepasst, widerspricht
diesem aber keineswegs. Jedenfalls wird nicht bestritten, dass gemäss §
96 Abs. 1 StPO/ZH auch Gegenstände beschlagnahmt werden dürfen, wenn
damit deren Rückgabe an den Geschädigten gesichert werden soll. Im
nicht veröffentlichten Urteil vom 26. November 1997 i.S. W. führte
das Bundesgericht zu § 96 StPO/ZH aus, für eine Beschlagnahme müsse es
genügen, wenn der dringende Tatverdacht gegeben sei und der mit Beschlag
zu belegende Gegenstand voraussichtlich der Einziehung unterliege; ein
Glaubhaftmachen der aus dem Bundesrecht ableitbaren Voraussetzungen genüge
(vgl. auch BGE 124 IV 313 E. 4).

    c) aa) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter
die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Nach
Abs. 2 der Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein
Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben
hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat
oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte
darstellen würde. Ist eine Einziehung nicht mehr möglich, so erkennt
der Richter gemäss Ziff. 2 der Bestimmung auf eine Ersatzforderung
des Staates, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nach Ziff. 1
Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) nicht ausgeschlossen
ist. Die Untersuchungsbehörde kann zur Durchsetzung der Ersatzforderung
Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Diese Art der
Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung
kein Vorzugsrecht (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).

    bb) Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen
Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen
und beim Straftäter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung
genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden
sind (Originalwerte). Zur Frage, ob auch Ersatzwerte (Surrogate)
eingezogen werden müssen, erklärte der Bundesrat in seiner Botschaft vom
30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes (BBl 1993 III 277), entsprechend dem
Spezialitätsprinzip könnten nur der unmittelbar aus der Straftat erlangte
Erlös bzw. das ursprüngliche pretium sceleris eingezogen werden. Wenn
diese Objekte bei der Täterschaft oder beim Begünstigten nicht mehr
verfügbar seien, könnten keine entsprechenden Ersatzwerte eingezogen
werden; in diesem Fall stehe dem Geschädigten eine Ersatzforderung gemäss
Art. 59 Ziff. 2 StGB zu. Eine Ausnahme sei nur dann zu beachten, wenn der
unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben
oder anderen Forderungen angefallen sei; in diesem Fall seien Geldsummen
hinsichtlich ihres Werts unabhängig von Erwerbsart, Transaktionen und
bis zu einem gewissen Grad auch von Transformationen als unmittelbarer
Deliktserlös zu betrachten, sofern nur der "paper trail" bis zu seinem
deliktischen Ursprung zurückverfolgt werden könne (BBl 1993 III 308). Der
Bundesrat war somit der Auffassung, nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
seien Originalwerte und die sogenannten unechten Surrogate einzuziehen,
nicht aber die sogenannten echten Surrogate.

    Demgegenüber erklärte der Berichterstatter der Kommission für
Rechtsfragen des Nationalrates in der Beratung des Nationalrates vom
2. März 1994 ausdrücklich, die Frage, ob Ersatzobjekte einziehbar seien
oder nicht, müsse positiv beantwortet werden, obwohl sich die Botschaft
des Bundesrates dazu etwas missverständlich ausdrücke; die Mitglieder des
Nationalrates haben sich zu der Frage an der Sitzung nicht mehr geäussert
(AB 1994 S 64). NIKLAUS SCHMID (aaO, § 2 StGB 59 N. 52) weist darauf
hin, dass die Beschränkung der Einziehung auf Originalwerte und unechte
Surrogate, wie sie vom Bundesrat in der Botschaft vorgeschlagen wurde,
dem Tatbestand der Geldwäscherei in Art. 305bis StGB widerspreche;
sei die Einziehung echter Surrogate ausgeschlossen, unterbreche jede
Umwandlung des ursprünglichen Deliktsobjektes in ein echtes Surrogat
die Kette der Geldwäschereihandlungen; um dieses Ergebnis zu vermeiden,
seien auch echte Surrogate gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzuziehen.

    Da nach Art. 163 Abs. 1 BV rechtsetzende Bestimmungen von
der Bundesversammlung erlassen werden, ist die von der Kommission
für Rechtsfragen des Nationalrates gegebene Auslegung von Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB der Auslegung in der Botschaft des Bundesrates
vorzuziehen. Ausserdem trifft das von NIKLAUS SCHMID genannte Argument
zu. Demnach sind gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl Originalwerte,
unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzuziehen. Die von der
Bezirksanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 1998 dargelegte
Auffassung ist nicht richtig (vgl. oben E. 3a am Ende). Sollte sich
der angefochtene Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft auf dieselbe
Begründung stützen, wäre er unhaltbar und verstiesse schon aus diesem
Grund gegen das Willkürverbot nach Art. 4 aBV (Art. 9 BV).

    cc) Wie Originalwerte können auch unechte oder echte Surrogate nur
dann gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden, wenn sie beim
Täter oder beim Begünstigten noch vorhanden sind. Während ein unechtes
Surrogat ohnehin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert
vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden,
wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist
(NIKLAUS SCHMID, aaO, § 2 StGB 59 N. 49). Das Bundesgericht erkannte
im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z., E. 2b, der
Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll,
müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar
sein ("aisément identifiable"). Im Urteil vom 4. Mai 1999 handelte es sich
um den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer
unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem
Checkinhaber gehörenden Bankkontos nicht durch Vermischung in das übrige
Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt
und zur Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden konnte.

    Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er
bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten
besteht. Verwendet beispielsweise der Täter, wie es auch im vorliegenden
Fall die Angeschuldigten beabsichtigt haben sollen, den Erlös aus der
Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der
Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine
Einziehung ist nicht mehr möglich.

    dd) Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat
mehr vorhanden, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
auf eine Ersatzforderung des Staates, welche er nach Art. 60 Abs. 1 lit. c
StGB dem Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger
den Schaden nicht ersetzen wird.

    d) aa) Erscheint es als wahrscheinlich, dass der Originalwert oder ein
Surrogat nach Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen ist, so kann - wie bereits
erwähnt (E. 3b) - die Einziehung aufgrund des kantonalen Strafprozessrechts
durch eine Beschlagnahme gesichert werden. In diesem Fall sind der
Originalwert oder das Surrogat mit Beschlag zu belegen. Kommt hingegen
nur eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB in Frage, so
können gemäss der bundesrechtlichen Bestimmung in Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3
StGB Vermögenswerte des Täters oder des durch die Straftat Begünstigten
mit Beschlag belegt werden, um die Durchsetzung der Ersatzforderung
zu sichern. In diesem zweiten Fall können irgendwelche Vermögenswerte
des Betroffenen beschlagnahmt werden. In beiden Fällen stellt sich die
Frage, ob auch Vermögenswerte beschlagnahmt werden dürfen, die zu einer
Konkursmasse gehören und mit konkursrechtlichem Beschlag belegt sind.

    bb) Gemäss dem am 11. April 1889 erlassenen und seither nicht
revidierten Art. 44 SchKG geschieht die Verwertung von Gegenständen,
welche auf Grund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze mit Beschlag
belegt sind, nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen
Gesetzesbestimmungen. Dieser Bestimmung steht der am 18. März 1994
erlassene Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB gegenüber, gemäss welchem
die Beschlagnahme, die zur Sicherung einer Ersatzforderung des Staates
verfügt wurde, bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein
Vorzugsrecht zugunsten des Staates begründet. Als lex specialis enthält
Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Ausnahme gegenüber dem in Art. 44
SchkG festgelegten Grundsatz.

    cc) Das Bundesgericht erkannte in BGE 107 III 113 (und anschliessend
in BGE 108 III 105 E. 2), nach der Praxis ermächtige Art. 44 SchKG die
Kantone, in strafrechtlichen und fiskalischen Gesetzen die Beschlagnahme
von Gegenständen vorzusehen und deren Verwertung zu regeln, allerdings nur
zur Vollziehung öffentlichrechtlicher Ansprüche, nicht etwa von Ansprüchen
des Geschädigten im Strafverfahren. Für öffentlichrechtliche Ansprüche
aber gehe die Beschlagnahme einer Pfändung oder einem Konkursbeschlag
auch dann vor, wenn sie zeitlich später erfolge (BGE 107 III 113 E. 1
S. 115, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht stellte die allgemeine
Gültigkeit dieser Rechtsprechung in Frage, räumte aber ohne weiteres ein,
dass strafprozessuale Beschlagnahmen, die der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs dienen (Beweissicherung, Beschlagnahme im Sinne der [noch
nicht revidierten] Art. 58 ff. StGB), regelmässig ohne Rücksicht auf die
zeitliche Priorität gegenüber Beschlagsrechten der Zwangsvollstreckung
den Vorrang haben müssen (BGE 107 III 113 E. 2 S. 116). In BGE 115
III 1 E. 4 erkannte das Bundesgericht ausdrücklich, nach Art. 44
SchKG seien die Kantone befugt, dem Staat bei der Sicherstellung der
Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten ein Vorrecht gegenüber
den andern Gläubigern einzuräumen. In BGE 120 IV 365 E. 2b hielt das
Bundesgericht nochmals an dieser Rechtsprechung fest, wobei es in Bezug
auf die strafprozessuale Beschlagnahme zur Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs den Vorrang ebenfalls bestätigte. Am 4. Mai 1999 bestätigte
das Bundesgericht im bereits erwähnten nicht veröffentlichten Urteil
i.S. Z. die Rechtsprechung. Dieser Fall betraf die Beschlagnahme von
Deliktsgut. Das Bundesgericht fügte unter Hinweis auf das inzwischen
erlassene Opferhilfegesetz bei, die zitierte Rechtsprechung sei heute
zusätzlich insoweit begründet, als sie dem Willen des Gesetzgebers
entspreche, die Stellung des Geschädigten zu verbessern. Deshalb
rechtfertige es sich in keiner Weise, den Geschädigten gleich zu
behandeln wie die übrigen Gläubiger, so dass diese aus der begangenen
Straftat Nutzen ziehen könnten. Für die Annahme einer Gesetzeslücke,
wie sie von der Lehre teilweise gefordert werde, lasse der klare Wille
des Gesetzgebers, den Geschädigten zu bevorzugen, keinen Raum (E. 3b).

    Das Bundesgericht hat indessen seine Rechtsprechung (noch vor
der Änderung der Art. 58 ff. StGB) dahin präzisiert, dass die in
einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene Beschlagnahme von
(mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden) Vermögensstücken des
Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche
bundesrechtswidrig sei, denn damit würde zu Gunsten der vom Täter durch
Delikt geschädigten Privatpersonen eine Sicherheit pfandartigen Charakters
begründet. Eine solche strafprozessuale Pfandsicherheit zu Gunsten der
deliktisch geschädigten Gläubiger des Täters sei nichts anderes als ein
Gläubigerarrest. Nach Bundesrecht sei ein solches Privileg aber nicht
zulässig, wenn die beschlagnahmten Gegenstände mit der Straftat in keiner
Beziehung stehen (BGE 101 IV 371 E. II/3b). Die Kantone seien nur in
Bezug auf die Untersuchungs-, Gerichts- und Strafvollzugskosten befugt,
ihre Forderungen gegenüber anderen Forderungen zu privilegieren. Eine
Beschlagnahme von Vermögenswerten, die mit der Straftat in keinem
Zusammenhang stehen, zur Sicherstellung von allfälligen Ersatzforderungen
gegenüber dem Täter gemäss Art. 41 OR sei bundesrechtswidrig (BGE 116 IV
193 E. 8c S. 204 f.).

    dd) Nach dieser Rechtsprechung geht die strafrechtliche Beschlagnahme
dem Konkursbeschlag unter anderem dann vor, wenn die beschlagnahmten
Vermögenswerte mit der Straftat in einem Zusammenhang stehen. Nach
der in Erwägung 3b gegebenen Auslegung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB sind sowohl Originalwerte als auch unechte oder echte Surrogate
einzuziehen. Originalwerte und Surrogate dürfen jedoch nur dann eingezogen
werden, wenn sie beim Täter oder dem durch die Straftat Begünstigten noch
vorhanden sind. Vorhanden sind sie, wenn sie im Vermögen des Täters oder
des Begünstigten eindeutig bestimmt werden können. Vermögenswerte lassen
sich als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate im
Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB eindeutig bestimmen, wenn sie mit der
Straftat in einem Zusammenhang stehen. Die strafrechtliche Beschlagnahme
von Vermögenswerten, die sich eindeutig als durch die Straftat erworbene
Originalwerte oder Surrogate im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 StGB bestimmen
lassen, geht deshalb entsprechend der dargelegten Rechtsprechung dem
Konkursbeschlag vor. Solche Vermögenswerte dürfen auch dann zur Sicherung
der Einziehung beschlagnahmt werden, wenn über das Vermögen des Täters
oder des durch die Straftat Begünstigten der Konkurs eröffnet worden ist
und die Vermögenswerte zur Konkursmasse gehören.

    Sollen zur Sicherung einer Ersatzforderung Vermögenswerte beschlagnahmt
werden, die sich nicht als durch die Straftat erworbene Originalwerte
oder Surrogate bestimmen lassen, so begründetet die Beschlagnahme
gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB kein Vorzugsrecht bei
der Zwangsvollstreckung. Derartige Vermögenswerte dürfen deshalb zur
Sicherung einer Schadenersatzforderung des Staates oder des Geschädigten
nicht mehr beschlagnahmt werden, wenn über das Vermögen des Täters oder
des durch die Straftat Begünstigten der Konkurs eröffnet worden ist und
die Vermögenswerte zur Konkursmasse gehören.

    e) Im vorliegenden Fall sind die Wertschriften, die der
Beschwerdeführerin gehört hatten, bereits vor der Eröffnung des
Konkurses über die Beschwerdegegnerin von den Beschuldigten in angeblich
rechtswidriger Weise verkauft worden. Der Erlös aus dem Verkauf der
Wertpapiere bildet das Surrogat der Wertschriften, über welche die
Beschuldigten widerrechtlich verfügt haben sollen. Er kommt für eine
Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage und kann von
den Untersuchungsbehörden zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt
werden. Der über die Beschwerdegegnerin eröffnete Konkurs steht der
Beschlagnahme nicht entgegen. Eine Beschlagnahme ist jedoch nur zulässig,
wenn der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere innerhalb der Konkursmasse
eindeutig bestimmt werden kann. Soweit die für die Wertpapiere bezahlten
Beträge innerhalb der Konkursmasse nicht mehr bestimmt werden können, steht
der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 lit. c StGB zu, zu deren Sicherung aber
die Beschlagnahme irgendwelcher zur Konkursmasse gehörender Vermögenswerte
nach der Eröffnung des Konkurses nicht mehr zulässig ist.

    Nach den Angaben der Beschwerdeführerin wurden vom Erlös aus dem
rechtswidrigen Verkauf der Wertpapiere US-$ 1'063'248 von der Firma
Y. für Schulden der Beschwerdegegnerin bei ihr verrechnet. Dieser Betrag
ist in der Konkursmasse nicht mehr vorhanden und deshalb auch nicht mehr
bestimmbar. Eine Beschlagnahme von Vermögenswerten aus der Konkursmasse zur
Sicherung einer Ersatzforderung wäre nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin
hat denn auch in ihrem bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Rekurs
darauf verzichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Weitere US-$ 2'380'000 wurden - ebenfalls gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin - von der Beschwerdegegnerin auf ihr
gehörende Konten bei der Z. Bank in Zürich und bei der B. Bank in
Frankfurt transferiert. Für die Einzelheiten wird auf den Sachverhalt
verwiesen. Soweit der Betrag von US-$ 2'380'000 oder ein Teil davon
in der Konkursmasse noch vorhanden ist und eindeutig als Erlös aus dem
angeblich widerrechtlichen Verkauf der Wertpapiere bestimmt werden kann,
ist der noch vorhandene Betrag auch nach der Konkurseröffnung über die
Beschwerdegegnerin zur Sicherung einer späteren Einziehung nach Art. 59
Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu beschlagnahmen. Weder die Bezirksanwaltschaft
noch die Staatsanwaltschaft haben geprüft, ob in der Konkursmasse
der Betrag von US-$ 2'380'000 oder ein Teil davon noch vorhanden ist
und ob er sich eindeutig als Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere,
welche der Beschwerdeführerin gehört hatten, bestimmen lasse. Die
Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, einen für den E-ntscheid über
den Rekurs der Beschwerdeführerin wesentlichen Teil des Sachverhaltes
zu untersuchen. Sie hat den massgeblichen Sachverhalt nur unvollständig
festgestellt und damit gegen das Willkürverbot nach Art. 4 aBV (Art. 9 BV)
verstossen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als begründet und
ist gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben. Nicht
mehr geprüft werden muss die Frage, ob der angefochtene Entscheid auch
die Eigentumsgarantie verletzt.