Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 I 50



126 I 50

9. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. April
2000 i.S. Swiss Online AG gegen Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Fernmeldegeheimnis, Überwachung des E-Mail-Verkehrs als
strafprozessuale Zwangsmassnahme; Art. 4 aBV/Art. 9 BV, Art. 36 Abs. 4
aBV/Art. 13 Abs. 1 BV, § 103 und 104 ff. StPO/ZH.

    Die materielle Grundlage für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis
findet sich nicht im (eidgenössischen) Fernmeldegesetz, sondern in den
einschlägigen Strafprozessbestimmungen (E. 2).

    Es hält vor dem Willkürverbot nicht stand, vom Provider die
Erforschung und Herausgabe von Angaben über Absender und Sendezeitpunkt
eines manipulierten E-Mails gestützt auf § 103 StPO/ZH zu verlangen (E. 4).

    Die Teilnehmeridentifikation von Telefongesprächen stellt einen
Eingriff in das Telefongeheimnis dar und unterliegt den verfassungs-
und gesetzmässigen Voraussetzungen (E. 5b).

    Das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis gilt auch für den
E-Mail-Verkehr über Internet; Anforderungen an Eingriffe (E. 6a).

    Die Erforschung und Herausgabe der Angaben über die Randdaten
einer E-Mail-Mitteilung bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer
richterlichen Genehmigung (E. 6b und 6c).

Sachverhalt

    Die Bezirksanwaltschaft Dielsdorf führt eine Strafuntersuchung
betreffend einen Erpressungsversuch. Anlass dazu gab ein
manipuliertes E-Mail, das folgende Message-ID enthielt:
199811291950.UAA08709Oswissonline.ch. Es besteht der Verdacht, dass
auf der beim Empfänger eingetroffenen erpresserischen E-Mail-Nachricht
Absender und Versanddatum manipuliert worden sind.

    Zur Abklärung der Hintergründe forderte die Bezirksanwaltschaft
Dielsdorf die Swiss Online AG als Provider des E-Mail-Verkehrs gestützt auf
§ 103 StPO/ZH auf, Auskunft über den tatsächlichen Absender des genannten
E-Mails und dessen genauen Versandzeitpunkt zu geben.

    Die Swiss Online AG rekurrierte gegen diese Aufforderung bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs ab,
erachtete § 103 StPO/ZH als hinreichende gesetzliche Grundlage für die
Auskunftserteilung und verneinte die Notwendigkeit einer richterlichen
Genehmigung.

    Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft hat die Swiss Online
AG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
macht sie geltend, anstelle des kantonalen Rechts sei das eidgenössische
Fernmelderecht anwendbar. In der staatsrechtlichen Beschwerde rügt sie
eine willkürliche Anwendung von § 103 StPO/ZH und eine Verletzung des
verfassungsmässigen Fernmeldegeheimnisses.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und
heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

                    Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführerin erhebt in einer einzigen Eingabe
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche
Beschwerde. Dies ist nach der Rechtsprechung zulässig (BGE 123
II 289 E. 1a S. 290; 119 Ib 380 E. 1a S. 382 mit Hinweisen). Die
staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Diese Prüfung nimmt das
Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition vor (BGE 124 II
409 E. 1 S. 411; 123 II 289 E. 1a S. 290; 119 Ib 380 E. 1a S. 382 mit
Hinweisen).

    Nach Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen müssen (BGE 123
II 56 E. 4a S. 61, 145 E. 1b und 2 S. 147 ff.; 122 II 241 E. 2 S. 243; 121
II 39 E. 2a S. 41, 72 E. 1b S. 75, 161 E. 2a S. 162 mit Hinweisen). Es
kann geltend gemacht werden, es sei zu Unrecht kantonales Recht anstelle
des anwendbaren Bundesrechts angewendet worden. Im vorliegenden Fall
stützt sich der angefochtene Entscheid, mit dem die Beschwerdeführerin zur
Bekanntgabe des Absenders eines E-Mails verpflichtet wird, auf § 103 der
Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH). Die Beschwerdeführerin
macht indessen geltend, es hätte das (eidgenössische) Fernmeldegesetz vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) zur Anwendung gebracht werden müssen. Wie
es sich mit der materiellen Grundlage im Bundesverwaltungsrecht verhält,
ist nachfolgend zu prüfen.

Erwägung 2

    2.- a) Das Fernmeldegesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung
von Informationen, die nicht als Radio- oder Fernsehprogramme gelten
(Art. 2 FMG). Als fernmeldetechnische Übertragung gilt jegliches
elektrische, magnetische, optische oder anderes elektromagnetische Senden
oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 lit. c
FMG). In Art. 43 umschreibt das Fernmeldegesetz das Fernmeldegeheimnis: Die
Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind zur Geheimhaltung von Angaben über
den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern verpflichtet. Die
Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist in Art. 44 FMG geordnet: Bei
der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen hat jede Anbieterin den
zuständigen Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone auf
Verlangen Auskunft über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und
Teilnehmern zu geben. Nach Art. 46 FMG regelt der Bundesrat zur Wahrung
des Persönlichkeitsschutzes insbesondere die Identifikation des anrufenden
Anschlusses und die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr. In
der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldedienste (FDV, SR
784.101.1) werden die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet,
die persönlichen Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer während sechs
Monaten für die zuständigen Behörden im Rahmen der Fernmeldeüberwachung
nach Art. 44 FMG (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FDV) bzw. für die Anfechtung von
Rechnungen zur Verfügung zu halten.

    Im Hinblick auf die Liberalisierung des Fernmeldemarktes anstelle
der ursprünglich im Bereiche der Telefonübermittlung allein auftretenden
PTT-Betriebe hat der Bundesrat einen Dienst für die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs geschaffen (Art. 1 der Verordnung über den Dienst für
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Überwachungsverordnung, SR
780.11; vgl. Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz, BBl 1996 III 1405,
insbes. 1441 f.; Botschaft zu einem Bundesgesetz betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung
[Botschaft BÜPF], BBl 1998, 4241, insbes. 4259 f.). Der Dienst koordiniert
die Überwachungen und die Auskunftserteilung zwischen den gesuchstellenden
Strafverfolgungsbehörden und den Anbieterinnen. Die Begehren sind daher
beim Dienst einzureichen (Art. 11 Überwachungsverordnung). Dieser hat
nach Art. 6 Überwachungsverordnung im Einzelnen u.a. folgende Aufgaben:
Er prüft, ob die Überwachung dem anwendbaren Recht entspricht und von einer
zuständigen Behörde angeordnet wurde (lit. a); er weist die Anbieterinnen
von Fernmeldediensten an, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen
zu treffen (lit. b) und nimmt den von den Anbieterinnen umgeleiteten
Fernmeldeverkehr der überwachten Person entgegen, zeichnet diesen auf
und liefert die Aufzeichnungen der anordnenden Behörde aus (lit. c). Die
Aufgaben des Dienstes, wie sie in der Überwachungsverordnung umschrieben
sind, entsprechen weitgehend denjenigen, die der Bundesrat in seiner
Botschaft BÜPF vorgeschlagen hat (Botschaft BÜPF, aaO, S. 4306).

    b) Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwiefern das dargestellte
Bundesrecht Grundlage für die strafprozessuale Zwangsmassnahme von
Überwachungen darstellt. Diese Prüfung ist vorerst unabhängig von der
Differenzierung zwischen eigentlicher Telefonabhörung, der (nachträglichen)
Teilnehmeridentifikation und den spezifischen Verhältnissen des
E-Mail-Verkehrs vorzunehmen. Dabei ist auf die Bestimmungen des
Strafgesetzbuches sowie auf das Fernmeldegesetz mit den dazugehörigen
Materialien (inklusive die genannte Botschaft BÜPF) abzustellen.

    Das Fernmeldegesetz verpflichtet die mit fernmeldedienstlichen
Aufgaben betrauten Personen zur Geheimhaltung und verbietet ihnen im
Einzelnen, Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen
und Teilnehmern zu machen (Art. 43 FMG). Das Strafgesetzbuch stellt die
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses unter Strafe und verbietet
Personen, die mit dem Erbringen von Post- oder Fernmeldediensten zu
tun haben, die Weitergabe von Angaben über den Post-, Zahlungs- und
Fernmeldeverkehr (Art. 321ter StGB).

    Diese Geheimhaltungspflicht wird durch die Überwachung des
Fernmeldeverkehrs zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen durchbrochen:
Jeder Anbieter von Fernmeldediensten wird diesfalls durch Art. 44 FMG
verpflichtet, den zuständigen Justiz- und Polizeibehörden auf Verlangen
Auskunft über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern
zu erteilen. Art. 179octies StGB erklärt die amtliche Überwachung des
Fernmeldeverkehrs für straflos, wenn unverzüglich die Genehmigung des
zuständigen Richters eingeholt wird und die Überwachung der Verfolgung
von Verbrechen und Vergehen dient, deren Schwere und Eigenart den Eingriff
rechtfertigen.

    Aus dieser Regelung geht gesamthaft hervor, dass Art. 44 FMG keine
Grundlage für die Anordnung einer konkreten Überwachung darstellt. Zweck
der Ordnung von Art. 43 f. FMG ist es auf der einen Seite, die
(privaten) Anbieterinnen von Fernmeldediensten überhaupt erst zur
Geheimhaltung zu verpflichten - eine Geheimhaltung, zu der die früheren
PTT-Angestellten schon auf Grund des allgemeinen Amtsgeheimnisses
verpflichtet waren. Auf der andern Seite werden die Anbieterinnen
von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit und damit grundsätzlich zur
Auskunft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet (Botschaft
FMG, aaO, S. 1441). Die Auskunftserteilung erfolgt auf Verlangen der
Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen entsprechend ihren
einschlägigen Strafprozessbestimmungen. Das Fernmeldegesetz umschreibt
die Voraussetzungen für die Überwachung nicht selber, weder in formeller
noch in materieller Hinsicht. Insbesondere wird die Auskunftserteilung
nach Fernmeldegesetz weder an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich um
ein Verbrechen oder Vergehen handeln muss, dessen Schwere oder Eigenart
den Eingriff rechtfertigt, noch wird eine richterliche Genehmigung
verlangt (vgl. Art. 179octies StGB). Diesen Voraussetzungen aber kommt
bei der verfassungsmässigen Beurteilung und Abwägung des Eingriffs in das
Telefongeheimnis entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGE 109 Ia 273 E. 6 und
10, S. 285 und 295). Die Regelung des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis
im Fernmeldegesetz wird daher als rudimentär bezeichnet (Botschaft
BÜPF, aaO, S. 4246). Dieser Ordnung im Fernmeldegesetz entspricht auch
die Umschreibung der Aufgaben des Überwachungsdienstes: Der Dienst
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Entgegennahme von Gesuchen und
deren Weiterleitung an die Anbieter; er prüft lediglich formell, ob gewisse
Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme erfüllt sind. Im Wesentlichen nimmt
er lediglich eine Koordinations- und Vermittlungsrolle ein (vgl. Art. 6,
8 und 11 der Überwachungsverordnung; Botschaft FMG, aaO, S. 1441 f.;
Botschaft BÜPF, aaO, S. 4277). Dieses Auslegungsergebnis wird bestärkt
durch die Botschaft des Bundesrates für ein neues Bundesgesetz über
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit der die formellen
und materiellen Voraussetzungen der Telefonüberwachung neu durch die
Bundesgesetzgebung umschrieben werden sollen (Botschaft BÜPF, aaO,
S. 4246 f., 4260 ff. und 4306 ff.).

    Bei dieser Sachlage zeigt sich, dass das Fernmeldegesetz keine
Grundlage für eine konkrete Telefonüberwachung darstellt. Es kommt zwar
insofern zur Anwendung, als die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur
Auskunftserteilung verpflichtet werden und der Überwachungsdienst seine
Koordinationsfunktion ausübt. Die eigentliche materielle Grundlage für
Telefonüberwachungen stellen indessen nach wie vor die Bestimmungen
der anwendbaren Strafprozessordnungen der Kantone und des Bundes dar,
welche den Eingriff in das Telefongeheimnis in Übereinstimmung mit
Art. 179octies und Art. 400bis StGB umschreiben (vgl. § 104 ff. StPO; JÜRG
NEUMANN, Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 179octies StGB, ZStrR
114/1996 S. 397 f.). Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die eigentliche
Telefonüberwachung im Sinne der Gesprächsabhörung. Auch für andere Arten
der Überwachung des Fernmeldeverkehrs vermag das Fernmeldegesetz keine
gesetzliche Grundlage abzugeben. Daher können sich die (nachträgliche)
Teilnehmeridentifikation oder die Überwachung des E-Mail-Verkehrs
zum Vornherein nicht auf das Fernmeldegesetz abstützen; auch insoweit
stellt ausschliesslich das anwendbare Strafprozessrecht die materielle
Rechtsgrundlage dar.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die angefochtene Verfügung
stütze sich zu Unrecht auf das kantonale Recht und hätte richtigerweise auf
das Fernmeldegesetz des Bundes abgestützt werden müssen, erweist sich ihre
Beschwerde als unbegründet. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abzuweisen.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Aufforderung, den
Strafverfolgungsbehörden den Absender des fraglichen E-Mails bekannt zu
geben, subsidiär auch staatsrechtliche Beschwerde. (...)

    b) aa) Die Beschwerdeführerin kann auf Grund von Art. 4 der bis Ende
1999 geltenden Bundesverfassung (aBV) bzw. vom Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) eine willkürliche Anwendung von § 103 StPO/ZH
rügen und geltend machen, die umstrittene Anordnung könne sich nicht
auf die genannte Bestimmung der Strafprozessordnung abstützen. Da von
ihr ein konkretes Handeln verlangt wird, ist sie im Sinne von Art. 88
OG zur Beschwerde legitimiert. Desgleichen ist sie zur Rüge befugt, es
hätten die formellen Voraussetzungen von § 104 ff. StPO/ZH (betreffend
Telefonüberwachung) eingehalten werden müssen.

    bb) Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Post-
und Telegrafengeheimnisses im Sinne von Art. 36 Abs. 4 aBV geltend. Ob
diese Verfassungsbestimmung bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Bereich
des E-Mail-Verkehrs Anwendung findet, ist eine unten zu behandelnde
materielle Frage. Zu prüfen an dieser Stelle ist indessen, ob sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde überhaupt auf
den verfassungsmässigen Geheimbereich berufen kann.

    Das Telegrafen-, Telefon- und Fernmeldegeheimnis schützt die
Privatsphäre desjenigen, der einen (heute von privater Seite angebotenen)
Fernmeldedienst wie etwa das Telefon oder die Telegrafie in Anspruch
nimmt. Der Schutz betrifft den Benützer dieser Dienstleistungen, nicht
hingegen den Anbieter. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin mit
ihrer Beschwerde im vorliegenden Fall nicht in direkter Weise auf diese
Verfassungsgarantien zu berufen vermag; sie erhebt die Rüge gewissermassen
treuhänderisch anstelle der durch das Fernmeldegeheimnis direkt geschützten
Person (vgl. zu dieser Problematik HANS MARTI, Die staatsrechtliche
Beschwerde, 4. Auflage 1979, Rz. 93 S. 65). - Unter den gegebenen
Umständen ist die Frage nach dem Geheimnisschutz mit in die Beurteilung
einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Fernmeldegesetz
grundsätzlich zum Geheimnis verpflichtet (Art. 43 FMG); das Strafgesetzbuch
stellt die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses unter Strafe (Art. 321ter
StGB unter Vorbehalt von Art. 179octies StGB). Die Beschwerdeführerin
ist daran interessiert, sich vor einem Gesetzesverstoss zu schützen und
die Auskunft nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zu
erteilen. Sie befindet sich in gleicher Lage wie Ärzte, Rechtsanwälte
oder andere Angehörige von Berufsgruppen, die unter dem Berufsgeheimnis
stehen und dieses gegenüber Auskunftsbegehren von Strafverfolgungsbehörden
grundsätzlich anrufen können (vgl. Art. 321 StGB). Sinngemäss macht die
Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid vereitle Bundesrecht
und verletze daher den Verfassungsgrundsatz der derogatorischen Wirkung
des Bundesrechts (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Pra 1996 Nr. 198
E. 1b). Schliesslich mag der Beschwerdeführerin die Berufung auf den
verfassungsmässigen Geheimnisschutz anstelle der direkt Betroffenen in
Analogie zu Art. 35 Abs. 3 BV zugestanden werden. Demnach wird im Folgenden
die Frage der Verletzung des grundrechtlich garantierten Geheimnisschutzes
zu prüfen sein. (...)

Erwägung 4

    4.- An erster Stelle gilt es zu prüfen, ob sich die angefochtene
Verfügung ohne Willkür auf § 103 StPO/ZH stützen lässt. a) § 103 StPO/ZH
hat folgenden Wortlaut:

    1 Besteht Grund zur Annahme, dass sich Papiere oder andere der
Beschlagnahme nach § 96 unterliegende Gegenstände und Vermögenswerte im
Gewahrsam einer Person befinden, die an der abzuklärenden Straftat nicht
beteiligt ist, wird sie von der Untersuchungsbehörde oder in dringenden
Fällen von der Polizei zur Herausgabe aufgefordert. (...)

    2 Kommt der Inhaber seiner Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen und
Vermögenswerten trotz Aufforderung nicht nach, kann eine Hausdurchsuchung
durchgeführt werden. Dabei vorgefundene Gegenstände und Vermögenswerte
werden unter den Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 beschlagnahmt, soweit
eine Herausgabepflicht besteht.

    b) Die ursprüngliche Verfügung der Bezirksanwaltschaft stützte
sich ohne nähere Begründung auf § 103 StPO/ZH. Im angefochtenen
Entscheid legt die Staatsanwaltschaft dar, aus welchen Gründen §
103 StPO/ZH auf das streitige Auskunftsbegehren Anwendung finde. Im
Einzelnen führt sie aus, § 96 StPO/ZH umfasse nach seinem klaren
Wortlaut neben der Einziehungsbeschlagnahme (vgl. Art. 58 f. StGB)
auch die Beweismittelbeschlagnahme; demnach könne § 103 StPO/ZH auch im
Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Beweismittel angewendet
werden. Sodann beziehe sich § 103 StPO/ZH nicht nur auf existierende,
körperliche Gegenstände. Nach dieser Bestimmung könnten im Sinne
einer Mitwirkungspflicht vielmehr auch gewisse Leistungen wie etwa
die schriftliche Auskunftserteilung verlangt werden, womit ausgiebige
Hausdurchsuchungen mit nachfolgenden Beschlagnahmungen oder mehrfache
Befragungen erspart werden könnten. Sobald in diesem Sinne eine formulierte
Auskunft vorliege, unterliege sie naturgemäss der Herausgabepflicht nach §
96 ff. StPO/ZH.

    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend,
sie bzw. allenfalls ihre Organe könnten zwar grundsätzlich der Auskunfts-
und Zeugenpflicht oder der Editionspflicht unterstehen. Hingegen sei sie
auf Grund von § 103 StPO/ZH nicht zu einem weitern aktiven Handeln oder
einer positiven Leistung, d.h. im vorliegenden Fall zum Aufsuchen von
gewissen Gegebenheiten verpflichtet.

    c) Die Herausgabepflicht nach § 103 StPO/ZH bezieht sich nach
seinem Wortlaut auf Papiere und (in Verbindung mit § 96 StPO/ZH) auf
Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel, zur Einziehung oder
zum Verfall in Frage kommen. Es wird von keiner Seite in Frage gestellt,
dass die Bestimmung auf die Erhebung von Beweismitteln (mit allfällig
nachfolgender Beweismittelbeschlagnahme) anwendbar ist. In erster Linie
werden mit § 103 StPO/ZH in einem weiten Sinne Gegenstände erfasst, die in
der einen oder andern Form vorhanden sind und vom Pflichtigen zum Zwecke
der Wahrheitsfindung herausgegeben werden müssen. Die Bestimmung spricht
ausdrücklich von der "Herausgabe" und vom "Inhaber" solcher Gegenstände
(§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Die Beschwerdeführerin verwendet denn
auch zutreffend das Bild von Gegenständen, die gewissermassen aus der
Schublade herausgenommen werden könnten. Auch in der Literatur ist in
diesem Zusammenhang von Sachen die Rede, für die eine Herausgabepflicht
besteht (vgl. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Auflage 1997, Rz. 742;
HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage 1999, Rz. 4
f. zu § 70). Diesem Verständnis entspricht § 103 Abs. 2 StPO/ZH, wonach
eine Hausdurchsuchung mit entsprechender Beschlagnahmung durchgeführt
werden kann, wenn der Inhaber der Pflicht zur Herausgabe nicht nachkommt.

    In Anbetracht dieser Gesetzesauslegung erscheint das Abstützen der
umstrittenen Auskunftserteilung auf § 103 StPO/ZH im vorliegenden Fall als
fragwürdig. Die Staatsanwaltschaft geht selber nicht davon aus, dass die
einverlangten Informationen in Form eines Papiers oder andern Gegenstandes
tatsächlich bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Es liegt somit
nichts vor, das im eigentlichen Sinne herausgegeben werden könnte. Die
Strafverfolgungsbehörden haben denn auch auf eine Hausdurchsuchung im
Sinne von § 103 Abs. 2 StPO/ZH zum Zwecke einer Beschlagnahmung verzichtet.

    Wohl aus diesen Gründen hat die Staatsanwaltschaft die umstrittene
Pflicht zur Auskunftserteilung zusätzlich mit einer allgemeinen
Mitwirkungspflicht begründet. Auch in dieser Hinsicht erscheint der
angefochtene Entscheid indessen als fragwürdig. Zum einen stützt sich die
Staatsanwaltschaft weder auf die Pflicht zum Zeugnis (§ 128 ff. StPO/ZH)
noch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 149b StPO/ZH). Zum andern
führt sie aus, die Mitwirkungspflicht führe zu gewissen Vorleistungen des
Auskunftspflichtigen wie der schriftlichen Auskunftserteilung über gewisse
Begebenheiten, womit den Betroffenen im Sinne der Verhältnismässigkeit
Umtriebe wie die Erduldung ausgiebiger Hausdurchsuchungen mit
Beschlagnahmungen oder mehrfache Einvernahmen erspart werden könnten. Dabei
übersieht sie allerdings, dass auch diesbezüglich lediglich Auskünfte über
ein vorhandenes Wissen eingeholt werden könnten. Zeugen haben lediglich
den ihnen in Erinnerung stehenden Vorgang oder den vorhandenen Eindruck
als Zeugnis wiederzugeben und ihr deliktsrelevantes Wissen mitzuteilen,
ohne dass von ihnen ein spezifisches Nachforschen verlangt werden könnte
(vgl. SCHMID, aaO, Rz. 630; HAUSER/SCHWERI, aaO, Rz. 3 zu § 62).

    Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin indessen nicht
eine blosse Auskunftserteilung (in schriftlicher Form) über ein vorhandenes
Wissen verlangt. Sie wurde in ihrer Eigenschaft als Provider vielmehr
aufgefordert, nach dem Absender und der Absendezeit des fraglichen E-Mails
überhaupt erst zu forschen und darüber Bericht zu geben. Die streitige
Verfügung übersteigt damit die Herausgabe von vorhandenen Dokumenten
oder die Bekanntgabe von vorhandenem Wissen und reicht damit klar über
§ 103 StPO/ZH hinaus. Auch in dieser Hinsicht ist daher die rechtliche
Grundlage für die umstrittene Verfügung zweifelhaft.

    d) Damit erweist sich die Rüge der willkürlichen Anwendung von §
103 StPO/ZH als begründet.

    Da ein kantonaler Entscheid im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
nur aufzuheben ist, wenn er sich auch im Ergebnis als willkürlich erweist
(BGE 122 I 257 S. 262), ist im Nachfolgenden zu prüfen, wie es sich
mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen über die
Telefonüberwachung verhält.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin macht über die Rüge der willkürlichen
Anwendung von § 103 StPO/ZH hinaus geltend, für die Suche und
Herausgabe des Absenders des streitigen E-Mails hätte im Sinne der
Bestimmungen von § 104 ff. StPO/ZH betreffend die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs vorgegangen werden müssen. Die (nachträgliche)
Erforschung des E-Mail-Absenders stelle eine Überwachung dar und bedürfe
daher nach § 104b StPO/ZH einer richterlichen Genehmigung durch den
Präsidenten der Anklagekammer. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft
im angefochtenen Entscheid die Auffassung, es könne keine Parallele zur
Telefonüberwachung konstruiert werden und die (nachträgliche) Erforschung
des Absenders stelle keine Überwachungsmassnahme dar, weshalb die Pflicht
zu einer richterlichen Genehmigung entfalle.

    Im Folgenden ist vorerst zu prüfen, ob die Erhebung von so genannten
Randdaten im Sinne der Teilnehmeridentifikation für den Bereich des
traditionellen Telefonverkehrs unter das Fernmeldegeheimnis fällt und daher
eine Überwachung im Sinne von § 104 ff. StPO/ZH und Art. 179octies StGB
darstellt. Erst hernach wird untersucht, wie es sich mit dem spezifischen
Bereich des E-Mail-Verkehrs verhält (E. 6).

    a) Art. 36 Abs. 4 aBV garantiert das Post- und Telegrafengeheimnis. Zum
Telegrafengeheimnis in diesem Sinne gehört nach der Rechtsprechung
auch das Telefongeheimnis (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 279 mit zahlreichen
Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Art. 13 Abs. 1 BV räumt einen
Anspruch auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs ein. Darin
ist das Telefongeheimnis mit eingeschlossen (vgl. BBl 1997 I 153). Diese
spezifischen Grundrechtsgarantien gehen der allgemeineren auf Schutz der
persönlichen Freiheit im Sinne der ungeschriebenen Verfassungsgarantie
bzw. Art. 10 BV vor (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280). Gleichartige Garantien
enthalten Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 17 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, vgl. BGE 122 I 182 E. 3a
S. 187).

    Das Telefongeheimnis ist - trotz des Wortlautes von Art. 36 Abs. 4
aBV, der keinen Vorbehalt aufweist - nicht absolut garantiert. Nach
der Rechtsprechung kann in den Geheimnisbereich eingegriffen werden,
soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht und der Eingriff einem
überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht, verhältnismässig ist und
den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt (BGE 109 Ia 273 E. 4a S. 280
und E. 7 S. 289; 122 I 182 E. 3a S. 187 mit weiteren Hinweisen). Die neue
Bundesverfassung sieht die Einschränkung der Grundrechte nach Art. 36
in allgemeiner Weise vor. Schliesslich erlauben auch Art. 8 Ziff. 2
EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II entsprechende Grundrechtseinschränkungen
(vgl. BGE 122 I 182 E. 3a S. 188).

    Das Strafgesetzbuch stellt in Art. 321ter die Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses unter Strafe; vorbehalten bleibt nach Art. 179octies
StGB die amtliche Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs zur
Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, deren Schwere oder Eigenart
den Eingriff rechtfertigen. Erforderlich ist, dass die Überwachung
sich auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützt und dafür
unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt wird. Die
Strafprozessordnungen der Kantone und des Bundes bilden in diesem Sinne
die Grundlagen für Eingriffe in das Telefongeheimnis (vgl. oben E. 2b).

    b) Einen Eingriff in das Telefongeheimnis in diesem Sinne stellen
klarerweise Massnahmen dar, mit denen Amtsanschlüsse überwacht
und die darauf geführten Gespräche abgehört werden (vgl. BGE 109 Ia
273). Darüber hinaus ist zu prüfen, wie es sich mit der (nachträglichen)
Teilnehmeridentifikation verhält. Die Staatsanwaltschaft hält dafür,
dass eine solche Massnahme keinen Eingriff in den Geheimbereich darstelle.

    Die Teilnehmeridentifikation bedeutet, dass (im Nachhinein oder für
die Zukunft) festgestellt und bekannt gegeben wird, welche Gespräche
zu welchem Zeitpunkt und für wie lange zwischen Amtsanschlüssen
geführt wurden. Dies wird auch als Erhebung von so genannten Randdaten
bezeichnet (vgl. zur Bedeutung der Teilnehmeridentifikation NEUMANN, aaO,
S. 413). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind von Bundesrechts
wegen verpflichtet, solche Randdaten im Hinblick auf umstrittene Rechnungen
bzw. für die Bedürfnisse der Strafverfolgung während einer bestimmten
Zeit aufzubewahren (vgl. Art. 50 FDV).

    Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Regeln der
Telefonüberwachung für die Erhebung und Bekanntgabe von Randdaten deshalb
nicht zur Anwendung kämen, weil die Massnahme rückwärts gerichtet
sei und einzig ein einziges E-Mail betreffe, dessen Wortlaut zudem
bereits bekannt ist. Diese Auffassung vermag vor dem Verfassungsrecht
nicht standzuhalten. Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich
mit so genannten Zufallsfunden aus Telefonabhörungen befasst. Diese
zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die Abhörung bereits erfolgt, das
Gespräch als solches bekannt ist und sich im Hinblick auf einen zufällig
entdeckten Sachverhalt die Frage nach dessen nachträglicher Verwertbarkeit
stellt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Bekanntgabe von
solchen Zufallsfunden einen Eingriff in das Telefongeheimnis bedeute und
diese nur bei Vorliegen der strafprozessualen Voraussetzungen verwertet
werden dürften. Insbesondere sei erforderlich, dass eine richterliche
Genehmigung für die Verwendung und Verwertung von solchen Zufallsfunden
ergeht. Eine solche kann durch den eigentlichen Strafrichter (BGE 122 I
182 E. 3b S. 189; 120 Ia 314) oder in einem separaten Verfahren bereits
im Untersuchungsstadium erfolgen (BGE 122 I 182 E. 4 S. 189). Der Umstand
der erst nachträglichen Erhebung von gewissen Daten befreit daher nicht
von der Beachtung der Bestimmungen über die Telefonüberwachung (vgl. BGE
122 I 182 E. 4 S. 192 sowie im Allgemeinen 125 I 46 E. 5 S. 49).

    Die Teilnehmeridentifikation stellt in ähnlicher Weise wie die
Telefonabhörung selbst einen Eingriff in das Telefongeheimnis dar. Denn
es gehört zu dem durch das Fernmeldegeheimnis garantierten Geheimbereich,
mit welchen Personen bzw. welchen Telefonanschlüssen zu welchem Zeitpunkt
und wie lange telefoniert wird. Mit solchen Informationen über die
gepflegten privaten Kontakte einer Privatperson wird in die berechtigte
Erwartung der Benützer auf Respekt ihrer Geheimsphäre eingegriffen
(vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage 1999,
S. 134). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass gegenüber
einer Telefonabhörung der Eingriff mangels eigentlicher Aufzeichnung
weniger gravierend erscheinen mag. Auch mit der blossen Feststellung der
Randdaten greift die Teilnehmeridentifikation in das Telefongeheimnis ein
und lässt sich daher nur bei Vorliegen der verfassungs- und gesetzmässigen
Voraussetzungen rechtfertigen.

    Soweit ersichtlich, folgt die Praxis zur Anwendung der
entsprechenden Strafprozessbestimmungen dieser Auffassung und behandelt
die Teilnehmeridentifikation als Form der Telefonüberwachung. Die
Anklagekammer des Bundesgerichts zählt bei der Anwendung von Art. 66
ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) die
Teilnehmeridentifikation zu den Massnahmen der Fernmeldeüberwachung und
verlangt demnach eine richterliche Genehmigung sowie nach Abschluss
des Verfahrens die entsprechende Mitteilung an den Betroffenen;
soweit sich eine solche Massnahme als unrechtmässig herausstellt,
sind die entsprechenden Erkenntnisse aus dem Dossier zu entfernen. In
diesem Sinne hat die Anklagekammer eine Überwachungsmassnahme mit einer
Teilnehmeridentifikation und einer Telefonabhörung beurteilt (BGE 123
IV 236 S. 238 f., 243 und 251); in einem nicht publizierten Entscheid
vom gleichen Tag zu denselben Vorfällen stand ausschliesslich eine
Teilnehmeridentifikation zur Diskussion (Urteil vom 4. November 1997
i.S. G., insbes. Sachverhalt und E. 3). - Die Beschwerdeführerin weist
auf einen (Mehrheits-)Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich hin (ZR 98/1999 S. 1). Danach befand die Mehrheit des
Gerichts, dass nicht nur die in die Zukunft wirkende Telefonüberwachung,
sondern auch die nachträgliche Teilnehmeridentifikation zu den Massnahmen
der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gehört und daher einer Genehmigung
durch den Präsidenten der Anklagekammer bedarf. - Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern fordert - nicht zuletzt aus Gründen der
Abgrenzungsschwierigkeiten - auch für die Teilnehmeridentifikation die
Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen über die Fernmeldeüberwachung
(ZBJV 132/1996 S. 624 f.). - Schliesslich darf berücksichtigt
werden, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zu den Bundesgesetzen
betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über
die verdeckte Ermittlung die Teilnehmeridentifikation der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs zuordnet und dafür eine richterliche Genehmigung
verlangt (Botschaft BÜPF, aaO, S. 4259). Entgegen der Auffassung der
Minderheit des erwähnten Entscheides des Zürcher Obergerichts kann aus
den allgemeinen Ausführungen des Bundesrates nicht geschlossen werden,
dass die Teilnehmeridentifikation nach heutiger Rechtslage nicht bereits
zu den Überwachungsmassnahmen gezählt werden könnte.

    In der Literatur wird die Frage der Zugehörigkeit der
Teilnehmeridentifikation zu den einer richterlichen Genehmigung
bedürftigen Überwachungsmassnahmen überwiegend bejaht (vgl. NEUMANN,
aaO, S. 413; JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1997, Rz. 1009; THOMAS MAURER, Das bernische
Strafverfahren, Bern 1999, S. 251 f.). Einzelne Autoren zählen die
Teilnehmeridentifikation zu den Abhörmassnahmen, ohne sich zum Erfordernis
der richterlichen Genehmigung ausdrücklich zu äussern (HAUSER/SCHWERI, aaO,
Rz. 24 zu § 71). Die Bekanntgabe von so genannten Randdaten unterliegt
der Strafnorm von Art. 321ter StGB und fällt durch den darin enthaltenen
Verweis ebenfalls unter die Anforderungen von Art. 179octies StGB (JÖRG
REHBERG, Änderungen im Strafgesetzbuch durch das neue Fernmeldegesetz,
AJP 1998 S. 564). Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass das
Bundesrecht nicht nur den eigentlichen Fernmeldeverkehr und die damit
übermittelte Information, sondern auch die so genannten Randdaten schütze;
beim Empfänger befindliche Telegramme oder Briefe hingegen würden nicht
durch § 104 ff. StPO/ZH erfasst (SCHMID, aaO, Rz. 761, mit Hinweisen);
die beim Adressaten ausgelieferte Brief- und Paketpost unterliege der
üblichen Beschlagnahme (NEUMANN, aaO, S. 414).

    c) Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass eine
Teilnehmeridentifikation unabhängig davon, ob sie rückwirkend oder für
die Zukunft angeordnet wird, für den Bereich des Telefonverkehrs einen
Eingriff in das verfassungsmässige Telefongeheimnis darstellt. Sie vermag
vor der Verfassung daher nur standzuhalten, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht,
verhältnismässig ist und den Kerngehalt der Verfassungsgarantie wahrt
(vgl. zu den Grundrechtseinschränkungen etwa BGE 122 I 182 E. 3a S. 187
mit Hinweisen). In diesem Sinne ermöglicht Art. 179octies StGB gestützt
auf eine spezielle Rechtsgrundlage mit richterlicher Genehmigung
amtliche Telefonüberwachungen zur Verfolgung oder Verhinderung eines
Verbrechens oder Vergehens, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff
rechtfertigt. Gleichermassen wie die Telefonüberwachungen sind die
Teilnehmeridentifikationen auf die entsprechenden Bestimmungen in den
kantonalen Strafprozessordnungen bzw. im Bundesstrafprozess abzustützen
(vgl. oben E. 2b).

Erwägung 6

    6.- Nunmehr ist zu prüfen, ob auch der E-Mail-Verkehr über das Internet
zum verfassungsmässigen Bereich des Fernmeldegeheimnisses gehört und wie
es sich mit der Nachforschung nach Randdaten wie dem Absender und dem
Zeitpunkt des umstrittenen E-Mails verhält.

    a) Nach dem Verfassungsrecht werden das Post-, Telegrafen- und
Telefongeheimnis (Art. 36 Abs. 4 aBV) bzw. das Fernmeldegeheimnis (Art. 13
Abs. 1 BV) geschützt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Schutzbereiches
dieser Grundrechte ist Grundgedanke der Verfassungsauslegung, dass
die Kommunikation mit fremden Mitteln wie Post, Telefon und Telegrafie
gegenüber Drittpersonen geheim soll erfolgen können; immer dann, wenn die
Kommunikation durch eine Organisation erfolgt, soll sie im Vertrauen auf
die Respektierung der Geheimsphäre vertraulich geführt werden können, ohne
dass das Gemeinwesen Kenntnis und Einblick erhält und daraus gewonnene
Erkenntnisse gegen den Betroffenen verwendet. Dieser Geheimbereich ist
unabhängig davon zu gewähren, ob die Kommunikation durch eine staatliche
Organisation wie die früheren PTT-Betriebe oder wie heute durch private
Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen vermittelt wird (vgl. BBl
1997 I 153 zu Art. 13 BV).

    Dieselben Überlegungen gelten für den E-Mail-Verkehr über Internet
(vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, aaO, S. 134). Auszugehen ist von der Achtung
des umfassend zu verstehenden Fernmeldeverkehrs. Nach Art. 13 Abs. 1
BV wird das Fernmeldegeheimnis in allgemeinerer Weise garantiert
als durch die bisherige Verfassung in Art. 36 Abs. 4 aBV. Auch in der
Bundesgesetzgebung wird der allgemeinere Ausdruck des Fernmeldeverkehrs
verwendet. Das Strafgesetzbuch enthält in den Art. 179octies und 321ter
StGB die entsprechenden Wendungen. Das Fernmeldegesetz regelt die
fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, die nicht als Radio-
oder Fernsehprogramme gelten (Art. 2 FMG). Als fernmeldetechnische
Übertragung gilt elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes
elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen
oder Funk (Art. 3 lit. c FMG). Aus diesen Gründen werden auch die Dienste
von Internet-Providern den Fernmeldediensten zugeordnet; sie fallen mit der
Verpflichtung zur Geheimniswahrung (Art. 43 FMG) unter das Fernmeldegesetz
(Botschaft BÜPF, aaO, S. 4255 f.).

    Das Kommunikationssystem des Internet-Verkehrs soll dem Vernehmen
nach keine gleichartige Vertraulichkeit gewährleisten können wie etwa die
Telefon- oder Telegrafiedienste. Der Benützer müsse sich vielmehr bewusst
sein, dass seine Mitteilungen von Drittbenützern abgefangen bzw. zur
Kenntnis genommen werden könnten. Wie es sich mit dieser technischen
Frage verhält, braucht nicht näher geprüft zu werden. Dieser Umstand
würde nichts daran ändern, dass im Rahmen des technisch Möglichen die
Geheimsphäre der E-Mail-Benützer dennoch verfassungsmässig zu wahren ist
und die Strafverfolgungsbehörden über die normale Verwendung des Internet
hinaus keinen besondern Zugriff zum E-Mail-Verkehr haben sollen und keine
entsprechende Informationen gegen Private sollen verwenden dürfen.

    In diesem Sinne gilt das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis auch
für den E-Mail-Verkehr über Internet.

    Daraus folgt, dass Eingriffe in die Vertraulichkeit des
E-Mail-Verkehrs nur bei Vorliegen der verfassungsmässigen Anforderungen
der gesetzlichen Grundlage, des überwiegenden öffentlichen Interesses,
der Verhältnismässigkeit sowie der Wahrung des Kerngehalts zulässig sind
(Art. 36 BV). Konkret gesprochen, müssen daher die Voraussetzungen
von Art. 179octies StGB und der einschlägigen Bestimmungen der
Strafprozessordnungen erfüllt sein. Daraus ergibt sich insbesondere,
dass der Eingriff in den E-Mail-Verkehr der Verfolgung eines Verbrechens
oder Vergehens dienen muss, dessen Schwere oder Eigenart den Eingriff
rechtfertigt, und dafür eine richterliche Genehmigung einzuholen ist.

    b) Im Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt sich abschliessend
die Frage, ob auch die blosse Feststellung von Randdaten einen Eingriff in
das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis darstellt. Denkbar
ist beispielsweise, dass danach geforscht wird, an welche Adressaten
und zu welchem Zeitpunkt ein E-Mail-Benutzer in einer bestimmten Periode
Mitteilungen versendet bzw. zu welchem Zeitpunkt von welchen Absendern
Mitteilungen empfangen werden. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen
zur Teilnehmeridentifikation beim Telefonverkehr ist auch insofern ein
Grundrechtseingriff zu bejahen, da damit der geschützte E-Mail-Verkehr
überprüft wird und Informationen über die gepflegten Kontakte von
Privatpersonen erhältlich gemacht werden. Die Herausgabe solcher
Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden stellt daher grundsätzlich
einen Eingriff in die Vertraulichkeit des Fernmeldeverkehrs und in das
grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar.

    c) Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall: Es geht darum,
den tatsächlichen Absender des erpresserischen E-Mails und den wahren
Zeitpunkt der in Frage stehenden Mitteilung ausfindig zu machen. Die
Erhebung dieser Daten greift in das Fernmeldegeheimnis ein. Daran vermag
insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern, dass es dem Absender im
vorliegenden Fall offenbar gelungen ist, die üblichen formellen Daten
seines E-Mails zu manipulieren und damit den normalen E-Mail-Verkehr über
das Internet gewissermassen zu missbrauchen.

    Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Erhebung von
Randdaten des E-Mail-Verkehrs den allgemeinen Voraussetzungen von
Grundrechtseingriffen genügen muss: Sie muss sich auf eine gesetzliche
Grundlage stützen und darf im Sinne von § 179octies StGB nur mit
richterlicher Genehmigung für die Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen
erfolgen, deren Schwere oder Eigenart die Massnahme rechtfertigt. Für die
umstrittene Aufforderung an die Beschwerdeführerin um Auskunftserteilung
bezüglich des erpresserischen E-Mails fehlte es indessen an einer
richterlichen Genehmigung. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich
daher auch in dieser Hinsicht als begründet.

Erwägung 7

    7.- a) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die staatsrechtliche
Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Es hat
sich einerseits ergeben, dass es fragwürdig ist und vor dem Willkürverbot
nicht standhält, die angefochtene Aufforderung zur Herausgabe der
formellen Daten des in Frage stehenden E-Mails auf § 103 StPO/ZH
abzustützen. Andererseits zeigt sich, dass die Erhebung von Randdaten
des E-Mail-Verkehrs einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt,
welcher im Sinne von Art. 179octies StGB einer gesetzlichen Grundlage in
einer (kantonalen) Strafprozessordnung und einer richterlichen Genehmigung
bedarf. In Anbetracht der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat die
Staatsanwaltschaft daher zu prüfen, ob die Zürcher Strafprozessordnung
(insbesondere § 104 ff.) eine hinreichende gesetzliche Grundlage für
die angefochtene Anordnung darstellt, ob die Massnahme dem Gebot der
Verhältnismässigkeit genügt und ob hierfür die fehlende richterliche
Genehmigung eingeholt werden soll.

    b) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt sich weiter die Frage,
wie in der vorliegenden Angelegenheit konkret weiter vorzugehen ist: Über
die vorstehende grundrechtliche Erwägung hinaus wird auch das Bundesrecht
zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu beachten sein. Insbesondere
ist der erwähnten Verordnung über den Dienst für die Überwachung des
Post- und Fernmeldeverkehrs Rechnung zu tragen, welche das Vorgehen bei
Überwachungsmassnahmen im Einzelnen umschreibt.