Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 I 26



126 I 26

5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18.
Januar 2000 i.S. B. gegen Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich
und Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste

    Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und Art. 5 Ziff. 4 EMRK
(Art. 31 Abs. 4 BV); § 66 Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH): Sperrfrist
für vom Untersuchungsgefangenen selbst verfasste Haftentlassungsgesuche.

    Ein gänzlicher Ausschluss von Haftentlassungsgesuchen für drei
Monate hält im vorliegenden Falle vor der geltenden Rechtsprechung zu
Art. 5 Ziff. 4 EMRK, auch im Lichte von Art. 31 Abs. 4 BV, nicht stand
(E. 2 und 3).

    Eine Sperrfrist allein für Haftentlassungsgesuche, die der
Untersuchungsgefangene selbst und nicht sein amtlicher Verteidiger
verfasst, kann sich auf § 66 StPO/ZH als gesetzliche Grundlage
stützen (E. 4a). Sie liegt auch im öffentlichen Interesse, ist jedoch
unverhältnismässig, da aufgrund der vergangenen Gesuche keine genügenden
Anzeichen für häufige, missbräuchliche, trölerische oder offensichtlich
unzulässige oder unbegründete Haftentlassungsgesuche bestanden (E. 4b).

Sachverhalt

    B. wurde am 9. Juli 1999 vom Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen in
Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Oktober 1999 wurde deren Fortsetzung für
drei Monate angeordnet. Ein erstes Haftentlassungsgesuch vom 1. November
1999 hat der Haftrichter am 9. November 1999 abgewiesen. Obwohl er amtlich
verteidigt wird, stellte B. am 6. Dezember 1999 selbst ein erneutes
Haftentlassungsgesuch, welches der Haftrichter am 17. Dezember 1999 wegen
dringenden Tatverdachts sowie Flucht- und Kollusionsgefahr abwies. Der
Haftrichter verfügte gleichzeitig die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis
zum 17. März 2000 und ordnete in Ziffer 3 des Dispositivs seines Entscheids
an, dass bis dahin auf von B. selbst verfasste Entlassungsgesuche
nicht mehr eingetreten werde. Gegen Ziffer 3 des Dispositivs des
haftrichterlichen Entscheids führt B. staatsrechtliche Beschwerde und
verlangt deren Aufhebung, eventualiter die Verkürzung der Sperrfrist auf
einen Monat. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit und von
Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Anordnung, die sein
Recht einschränkt, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
Dieses Recht ist in Art. 5 Ziff. 4 EMRK garantiert, fliesst aus dem
ungeschriebenen verfassungsmässigen Recht auf persönliche Freiheit
und findet sich jetzt auch in Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist
(vgl. AS 1999 2555). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 88 OG). Auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist.

Erwägung 2

    2.- Die angefochtene Verfügung stützt sich auf § 66 des Zürcher
Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH, LS 321).
Nach dieser Vorschrift kann der Haftrichter bei Abweisung eines Gesuches
um Aufhebung der Haft einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem kein
neues Gesuch zugelassen wird. Der Beschwerdeführer hält § 66 StPO/ZH
für unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
ist die Ansetzung einer Sperr- bzw. Ausschlussfrist von einem Monat für
die Einreichung neuer Haftentlassungsgesuche grundsätzlich zulässig (BGE
123 I 31 E. 4c und d S. 37 ff. mit Hinweisen auf Urteile des EGMR und
die Lehre, auf die sich auch der Beschwerdeführer beruft). § 66 StPO/ZH
schliesst auch längere Sperrfristen nicht aus. Sperrfristen zwischen einem
und drei Monaten sind jedoch nur ausnahmsweise zulässig, falls den sich
wandelnden tatsächlichen Verhältnissen (mit Blick auf die Haftgründe oder
die Haftdauer) auch so ausreichend Rechnung getragen werden kann. Das
Bundesgericht erachtete es als mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar,
eine zweimonatige Sperrfrist allein damit zu begründen, der Inhaftierte
habe innerhalb eines Monats drei Haftentlassungsgesuche gestellt und
damit die Strafuntersuchung unnötig behindert (BGE 123 I 31 E. 4 S. 37
ff.). Es führte in jenem Urteil aus, diese Begründung nehme keinen
Bezug auf den Stand der Strafuntersuchung. Auch lasse sich daraus nicht
entnehmen, ob die weiteren noch erforderlichen Untersuchungshandlungen
frühestens nach zwei Monaten abgeschlossen sein würden und ob die Flucht-
oder die Kollusionsgefahr noch so lange andauern würden. Die Sperrfrist
von zwei Monaten für die Einreichung eines neuen Gesuchs erweise sich
unter diesen Umständen als übersetzt. Das Recht des ohne gerichtliches
Urteil Inhaftierten, jederzeit ein Gericht anzurufen, gewährleistet einen
spezifischen Aspekt der bisher als ungeschriebenes verfassungsmässiges
Recht geschützten und neu in Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen
Freiheit. Diese Verfahrensgarantie ist jetzt auch ausdrücklich in Art. 31
Abs. 4 BV enthalten. Einschränkungen eines Grundrechts und damit der
zu seiner Durchsetzung dienenden Verfahrensgarantie sind zulässig,
wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse
liegen und verhältnismässig sind sowie nicht in den Kerngehalt des
Grundrechts eingreifen (vgl. BGE 125 I 369 E. 5d S. 379 mit Hinweisen
und Art. 36 BV). § 66 StPO/ZH bietet eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage. Zu Gunsten des Funktionierens der Strafjustiz und aus
Gründen der Verfahrensökonomie besteht auch ein öffentliches Interesse
an der Nichtzulassung von rechtsmissbräuchlichen, trölerischen oder zum
Vornherein unzulässigen Haftentlassungsgesuchen (Urteil des Bundesgerichts
vom 8. April 1994 i.S. A. in: EuGRZ 1994 S. 492). Schliesslich ist der
Eingriff verhältnismässig, wenn die Sperrfrist den erwähnten Anforderungen
der bundesgerichtlichen Praxis an eine solche standhält. In diesem Falle
greift die Anordnung auch nicht in den Kerngehalt des Grundrechts ein.

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Fall würde die dreimonatige Sperrfrist im Lichte
der Rechtsprechung nicht vor Art. 5 Ziff. 4 EMRK (vgl. auch Art. 31 Abs.
4 BV) standhalten, wenn sie Haftentlassungsgesuche gänzlich ausschliessen
würde. Auch der Haftrichter führt aus, das Verhalten des Beschwerdeführers
könne noch nicht als derart rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden,
dass sich eine solche Sperrfrist rechtfertigen würde. Die angefochtene
Massnahme wird nur damit begründet, der Beschwerdeführer habe, ohne
Rücksprache mit seinem amtlichen Verteidiger, zum zweiten Mal ein
Haftentlassungsgesuch gestellt, ohne dass veränderte Verhältnisse
vorlägen. Dieser Begründung lässt sich - ebenso wie im Fall, der in
BGE 123 I 31 beurteilt wurde - nicht entnehmen, ob die weiteren noch
erforderlichen Untersuchungshandlungen frühestens nach drei Monaten
abgeschlossen sein werden und ob die Flucht- und Kollusionsgefahr mit
Sicherheit noch so lange andauern werden. Der Haftrichter hat jedoch
nicht verfügt, er werde für drei Monate keine Haftentlassungsgesuche des
Beschwerdeführers zulassen, sondern nur, er werde während dieses Zeitraums
auf keine von diesem selbst und nicht von seinem amtlichen Verteidiger
verfassten mehr eintreten. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine solche
Einschränkung der Verteidigungsrechte und der Verfahrensrechte zum Schutz
der persönlichen Freiheit vor der BV und der EMRK standhält.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer bringt gegen die ihm auferlegte Sperrfrist
vor, der Inhaftierte habe ein Recht, eine Haftentlassung zu verlangen,
und er könne nicht verpflichtet werden, dieses ausschliesslich durch
seinen Verteidiger wahrzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden,
in denen der Inhaftierte durch einen Pflichtverteidiger vertreten werde,
müsse er sich auf sein Recht auf persönliche Freiheit auch gegen die
Ratschläge und den Willen des Verteidigers berufen können.

    a) Der Haftrichter ruft als gesetzliche Grundlage für den angefochtenen
Entscheid § 66 StPO/ZH an. Dessen Wortlaut sieht zwar nicht ausdrücklich
vor, dass auch nur vom Inhaftierten selbst verfasste Gesuche während einer
Sperrfrist ausgeschlossen werden dürfen. Dies kann aber - verglichen
mit der nach dem Gesetzeswortlaut zulässigen generellen Nichtzulassung
von Haftentlassungsgesuchen - als mildere und daher ebenfalls zulässige
Massnahme angesehen werden. Somit beruht die angefochtene Anordnung selbst
bei freier Prüfung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Daher
kann offen bleiben, ob es sich überhaupt um einen schweren Eingriff in
die persönliche Freiheit handelt; andernfalls wären die Auslegung und
Anwendung des kantonalen Rechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür
zu prüfen (vgl. BGE 125 I 257 E. 3a S. 259 mit Hinweisen).

    b) In jedem Falle prüft das Bundesgericht frei, ob die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts mit den Minimalgarantien der BV und
der EMRK vereinbar sind (vgl. für Verfahrensgarantien etwa BGE 125 I 257
E. 3a S. 259 mit Hinweisen). Es fragt sich, ob das öffentliche Interesse
an der angefochtenen Sperrfrist von drei Monaten gegenüber dem Interesse
des Beschwerdeführers überwiegt, während dieser Zeit auch ohne seinen
Verteidiger sein Recht auf jederzeitige Haftprüfung auszuüben.

    aa) Das Interesse des Beschwerdeführers, selbst Haftentlassungsgesuche
einzureichen, ist grundsätzlich nicht gross. Sein Verteidiger
kann jederzeit solche Gesuche stellen, muss dies aufgrund seiner
Verteidigerpflichten auch tun, wenn eine Aussicht auf Erfolg besteht,
und vorliegend bestehen - wie die staatsrechtliche Beschwerde zeigt - auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verteidiger nicht voll für den
Beschwerdeführer einsetzen würde. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass
ein Angeschuldigter grundsätzlich seine Rechte auch dann selbst wahrnehmen
kann, wenn er verteidigt ist (vgl. Entscheid der EKMR i.S. X. c. Schweiz
vom 6. Oktober 1981, Décisions et Rapports, Band 26 (1982), S. 239;
JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996,
S. 301). Dies muss insbesondere für unverzichtbare und unverjährbare
Grundrechte wie die persönliche Freiheit gelten. Für die Möglichkeit,
selbst handeln zu können, spricht auch, dass ein Verteidiger nicht bloss
Sprachrohr des Beschuldigten ist und dass ein Offizialverteidiger nur
erschwert ausgewechselt werden kann (vgl. BGE 116 Ia 102 E. 4b S. 105
mit Hinweisen).

    bb) Es entspricht dem erwähnten öffentlichen Interesse an einer
funktionierenden Strafjustiz, wenn die Behörden während dreier Monate nur
Beschwerden zu behandeln haben, die vom dem Beschwerdeführer zur Verfügung
gestellten amtlichen Verteidiger verfasst werden. Wie der Beschwerdeführer
unter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre ausführt, ist jedoch selbst
das Interesse, überhaupt keine Haftentlassungsgesuche behandeln zu müssen,
grundsätzlich gering zu bewerten. Es steht dem Haftrichter frei, auf
rechtsmissbräuchliche, trölerische oder offensichtlich unzulässige Gesuche
nicht einzutreten oder offensichtlich unbegründete Gesuche mit bloss
summarischer Begründung abzuweisen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
vom 8. April 1994 i.S. A., E. 3b, in: EuGRZ 1994 S. 492; ANDREAS
DONATSCH/NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Zürich, 1996, § 66, N. 9). Auch im Strafprozessrecht gilt das allgemeine
Rechtsmissbrauchsverbot. Ein Angeschuldigter darf mit der Ausübung
seiner Rechte keine verfahrensfremden oder verfahrenswidrigen Zwecke
verfolgen. In einem solchen Fall darf der Richter auch ohne besondere
gesetzliche Grundlage anordnen, dass ein Angeschuldigter bestimmte
Rechte nur durch seinen Verteidiger ausüben dürfe (vgl. ein Urteil des
deutschen Bundesgerichtshofs in Strafsachen vom 7. November 1991 in:
Neue Juristische Wochenschrift 1992 S. 1245 f.). Dass der Beschwerdeführer
nicht eigentlich seine Freilassung erreichen wollte, sondern bloss oder
hauptsächlich das Verfahren behindern oder verzögern wollte, wirft ihm der
Haftrichter hier hingegen nicht vor, und dies ist auch nicht ersichtlich.

    cc) Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den ersten fünf Monaten
seiner Haft zwei Haftentlassungsgesuche gestellt. Zwischen dem Ersten
vom 1. November 1999 und dem Zweiten vom 6. Dezember 1999, das Anlass
zur angefochtenen Verfügung gab, verstrich mehr als ein Monat, also
mehr als der Zeitraum, während dem neue Haftentlassungsgesuche nach der
Rechtsprechung der Strassburger Organe und des Bundesgerichts grundsätzlich
ausgeschlossen werden dürfen. Das zweite Gesuch wurde gestellt, nachdem der
Haftrichter in seinem Entscheid vom 9. November 1999 eine Sperrfrist für
weitere Gesuche ausdrücklich abgelehnt hatte, wenn er eine solche Anordnung
in der Zukunft auch nicht ausschloss. Das die angefochtene Verfügung
veranlassende Gesuch umfasste anderthalb Seiten und war - wie schon das
erste Haftentlassungsgesuch - weder weitschweifig noch unflätig. Obwohl
es von einem Laien verfasst wurde, enthielt es Ausführungen zum dringenden
Tatverdacht, zum speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Möglichkeit
von Ersatzmassnahmen, also zu den für eine Haftentlassung relevanten
Fragen. Zum dringenden Tatverdacht stellte der Beschwerdeführer - soweit
ersichtlich zum ersten Mal - die Behauptung auf, es werde ihm nicht mehr
Betrug, sondern nur noch arglistige Vermögensschädigung vorgeworfen. Träfe
dies zu, könnte dies in der Tat zu einer Haftentlassung führen. Offenbar
traf dies nicht zu, was die Behörden jedoch ohne irgendwelche Umtriebe
feststellen konnten. Zur Fluchtgefahr brachte der Beschwerdeführer vor und
belegte, dass er bei seiner Verlobten in der Schweiz wohnen könne. Obwohl
diese Vorbringen nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde führen konnten,
sind sie weder rechtsmissbräuchlich, noch trölerisch oder offensichtlich
unzulässig. Die Untersuchungshaft stellt einen schweren Eingriff in die
persönliche Freiheit dar, die ein unverjährbares und unverzichtbares
Grundrecht ist. Daher können Haftentlassungsgesuche, die in Abständen
von mehr als einem Monat gestellt werden, grundsätzlich auch nicht bloss
deswegen als missbräuchlich angesehen werden, weil sie materiell keine
Aussicht auf Erfolg haben.

    dd) Zusammenfassend bot die Eingabe vom 6. Dezember 1999 keine
genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in nächster
Zeit häufige, missbräuchliche, trölerische, offensichtlich unzulässige
oder unbegründete Haftentlassungsgesuche abfassen werde, wenn er
solche selbst einreichen könnte. Die angefochtene Sperrfrist ist
daher unverhältnismässig. Auch wenn der Beschwerdeführer im übrigen
Strafverfahren trölerisches oder missbräuchliches Verhalten an den Tag
legen sollte, kann dies die angefochtene Sperrfrist nicht rechtfertigen,
solange sich solches Verhalten nicht in Haftentlassungsgesuchen
äussert. Die Sperrfrist ist keine Sanktion für das Verhalten des
Angeschuldigten in der Strafuntersuchung, sondern kann einzig dazu dienen,
die Behörden von missbräuchlichen Haftentlassungsgesuchen zu entlasten.