Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 I 19



126 I 19

4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21.
Februar 2000 i.S. A. gegen B., Staatsanwaltschaft und Obergericht des
Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV);
von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil.

    Direkt gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör hat ein
Angeklagter Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden
rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen
zu können, wenn eine schärfere Strafe droht (E. 2c/aa; Bestätigung der
Rechtsprechung); Gleiches gilt, wenn der Betroffene wegen eines anderen
Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er
nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung
hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben
können (E. 2d/bb; Präzisierung der Rechtsprechung).

    Eine Bestrafung wegen Verletzung einer anderen Verkehrsregel ist
eine Verurteilung wegen eines anderen Straftatbestands (E. 2d/aa). Damit
musste der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht rechnen und dies hatte
Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte (E. 2e).

Sachverhalt

    Am 21. November 1997 ereignete sich auf der Schwerzbachbrücke
zwischen Sachseln und Giswil ein Zusammenstoss zwischen zwei Fahrzeugen,
die von A. und von B. gelenkt wurden. Am 27. Januar 1998 büsste der
Verhörrichter B. mit einem Strafbefehl wegen Fahrens mit nicht angemessener
Geschwindigkeit (Art. 90 Ziff. 1 SVG [SR 741.01] und Art. 4 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). B. erhob
Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Aufgrund der darin vorgebrachten
Argumente wurde A. die Eröffnung einer Strafuntersuchung auch gegen ihn
angekündigt, weil auch ihn ein Verschulden am Verkehrsunfall treffen
könnte. Mit Strafbefehlen vom 28. Juli 1998 wurden beide Beteiligten
mit einer Busse von je Fr. 100.- wegen Fahrens mit nicht angepasster
Geschwindigkeit mit der Begründung bestraft, sie hätten nicht auf halbe
Sichtweite anhalten können (Art. 90 Ziff. 1 und 26 SVG, Art. 4 Abs. 1
VRV). Gegen diese Strafbefehle erhoben beide Beteiligten Einsprache. Mit
Anklageschrift vom 16. August 1999 beantragte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Obwalden, A. sei zu verurteilen, weil er nicht den Vortritt
gewährt habe bzw. es unterlassen habe, an einer Ausweichstelle zu halten
oder zu ihr zurückzufahren (Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 9 Abs. 2 VRV).
Die Anklageschrift hielt fest, A. könne nicht vorgeworfen werden, mit
nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er habe auf halbe
Sichtweite halten können. Mit Urteil vom 7. September 1999 verurteilte
der Kantonsgerichtspräsident A. zu einer Busse von Fr. 100.- wegen
Nichtgewährens des Vortritts (Art. 26 Abs. 1 SVG). Vom Vorwurf einer
Verletzung von Art. 9 Abs. 2 VRV wurde er freigesprochen. A. erhob
Appellation gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten und beantragte,
er sei freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussappellation
und begründete diese in der Appellationsverhandlung vom 16. November 1999
unter anderem damit, dass A. auch Art. 9 Abs. 2 VRV verletzt habe. Mit
Urteil vom 16. November 1999 wies das Obergericht die Appellation und
die Anschlussappellation ab, sprach A. wegen Fahrens mit den Umständen
nicht angepasster Geschwindigkeit schuldig (Art. 32 Abs. 1 SVG) und vom
Vorwurf der Verletzung anderer Verkehrsregeln frei. Mit staatsrechtlicher
Beschwerde beantragt A., das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben,
weil es den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anklagegrundsatz und die
Unschuldsvermutung verletze. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil verletze
den Anklagegrundsatz. Er sei wegen Fahrens mit nicht angemessener
Geschwindigkeit verurteilt worden, obwohl der Staatsanwalt ausdrücklich
festgehalten habe, dieser Vorwurf könne ihm nicht gemacht werden, und er
nie Anlass gehabt habe, sich zu diesem Vorwurf zu äussern.

    a) Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs-
bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er
bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem
Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das
Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120
IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
(SR 0.101) hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer
Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung
in Kenntnis gesetzt zu werden. Diese Angaben schliessen es allerdings
nicht aus, dass eine spätere Verurteilung wegen eines gleichartigen
oder geringfügigeren Delikts erfolgt. Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. NIKLAUS SCHMID,
Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, S. 44; ARMAND MEYER, Die Bindung
des Strafrichters an die eingeklagte Tat (Tatidentität), 1972, S. 10
f.; so auch ausdrücklich Art. 124 Abs. 1 der Strafprozessordnung des
Kantons Obwalden vom 9. März 1973 [StPO/OW; LB XIII, 185]). Ein Anspruch
des Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu
werden, besteht jedoch auch unabhängig vom Anklagegrundsatz. Dieser
Anspruch auf rechtliches Gehör floss bisher aus Art. 4 aBV und ist
jetzt in Art. 29 Abs. 2 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ausdrücklich gewährleistet. Sein
Umfang bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften,
deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel
der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus der BV folgenden
bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt
das Bundesgericht mit freier Kognition.

    b) Art. 124 Abs. 2 StPO/OW sieht vor, dass eine Verurteilung
des Angeklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der
Anklageschrift angerufenen nur erfolgen darf, wenn der Angeklagte vorher
darauf hingewiesen worden ist und die Gelegenheit erhalten hat, sich dazu
zu äussern. Das Obergericht hält im Ergebnis zu Recht fest, dass diese
Bestimmung nicht auf die Verurteilung des Beschwerdeführers anwendbar
sei. Er wurde wie von der Staatsanwaltschaft beantragt nach Art. 90
Abs. 1 SVG verurteilt, und zwar wie schon vom Kantonsgerichtspräsidenten
zu einer Busse von Fr. 100.-. Auch wiegt eine Verletzung von Art. 32
Abs. 1 SVG, wegen der er schliesslich bestraft wurde, nicht schwerer
als eine solche von Art. 26 SVG oder Art. 9 Abs. 2 VRV, die vor dem
Kantonsgerichtspräsidenten und nach der Anklageschrift zur Diskussion
standen.

    c) Es fragt sich somit, ob ein Angeklagter direkt aufgrund des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ein Anrecht hat, vor einer Verurteilung
gemäss anderer als der von der Anklagebehörde genannten Strafbestimmungen
zu dieser Veränderung Stellung nehmen zu können.

    aa) Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst
dann der Fall, wenn das Gericht den eingeklagten Sachverhalt unter
eine schärfere Strafbestimmung oder zusätzlich unter einen weiteren
Straftatbestand subsumieren und dies straferhöhend berücksichtigen will
(vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 1985
i.S. S., E. 3). In BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458 hat das Bundesgericht
darüber hinaus verlangt, ein Angeschuldigter müsse zur beabsichtigten
rechtlichen Würdigung angehört werden, wenn sich das Gericht auf
juristische Argumente zu stützen gedenke, die ihm nicht bekannt seien und
mit deren Heranziehen er nicht rechnen musste. Wieweit sich dies aus dem
Anklagegrundsatz ergibt, wurde offen gelassen, da es jedenfalls aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör hergeleitet werden könne (vgl. allgemein zum
Anspruch auf rechtliches Gehör zu Rechtsfragen BGE 124 I 49 E. 3c S. 52;
123 I 63 E. 2d S. 69 mit Hinweis).

    bb) Einen Anspruch des Angeschuldigten, vor einer Änderung der
rechtlichen Würdigung seines Verhaltens angehört zu werden, hat auch
die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) auf Grund von
Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in einem Fall bejaht, der dann vor dem
EGMR gütlich beigelegt wurde (vgl. Bericht der EKMR vom 16. März 1989
i.S. Chichlian und Ekindjian c. Frankreich, Serie A, Band 162 B, Beilage,
Ziff. 64 f.). Zahlreiche Strafprozessordnungen sehen dies ebenfalls
ausdrücklich vor (vgl. etwa Art. 170 BStP [SR 312.0], Art. 148 Abs. 2
des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 [MStP; SR 322.1]; Art.
168 Abs. 2 StPO/SG, Art. 302 StrV/BE, § 163 Abs. 2 StPO/AG, § 183
StPO/LU, § 96 Abs. 3 StPO/SZ, § 116 StPO/SO, § 170 Abs. 4 StPO/BL, §
127 Abs. 2 StPO/BS; Art. 135 Abs. 1 StPO/VS, Art. 354 Abs. 1 StPO/VD,
Art. 211 Abs. 1 StPO/NE, Art. 250 Abs. 1 StPO/TI; ebenso § 265 Abs. 1
der deutschen, § 262 der österreichischen und Art. 423 Abs. 1 der
italienischen Strafprozessordnung). Nach anderen Strafprozessordnungen
ist wie nach derjenigen des Kantons Obwalden dem Angeklagten nur dann
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn eine Verurteilung auf
Grund "schärferer Strafbestimmungen" als der in der Anklage angerufenen
erfolgen soll (vgl. etwa § 185 Abs. 2 StPO/ZH, § 276 Abs. 2 StPO/SH,
Art. 129 Abs. 2 StPO/GL, Art. 125 Abs. 4 StPO/GR, Art. 166 Abs. 2
StPO/AR). In der kantonalen Rechtsprechung dazu und der Lehre ist jedoch
ebenfalls anerkannt, dass auf Grund des Anspruchs des Angeklagten auf
rechtliches Gehör eine Anhörung auch stattzufinden habe, wenn die neu
zur Anwendung vorgesehene Bestimmung keine höhere Strafdrohung vorsehe
(vgl. JÖRG REHBERG, Der Anklagegrundsatz und das Fahrlässigkeitsdelikt, in:
Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, 2000, S. 408,
Fn. 3; Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 3. September 1985,
ZR 84 [1985] Nr. 134 und implizit dessen Entscheid vom 11. Januar 1985,
aaO, Nr. 74).

    d) aa) Im vorliegenden Fall wurde das Verhalten des Beschwerdeführers
unter einen anderen Tatbestand subsumiert als gemäss der Anklage, ohne
dass die veränderte obergerichtliche Würdigung zu einer Erhöhung der
Strafe geführt hätte (vgl. vorne E. 2b). Zwar erfolgte die Verurteilung
wie von der Staatsanwaltschaft beantragt gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Bei
dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um eine Blankettstrafnorm, so
dass die durch sie strafbewehrte Verkehrsregel die rechtliche Subsumtion
des Sachverhalts darstellt (ähnlich die EKMR in ihrem Bericht zum Fall
Chichlian und Ekindjian, aaO, Ziff. 58). Diese verletzte Verkehrsregel ist
nach dem obergerichtlichen Urteil eine andere als gemäss Anklage und nach
dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten. Verschiedene Verkehrsverstösse
sind in der Regel keine gleichartigen Erscheinungsformen derselben Tat
(vgl. zur Rechtslage in Deutschland, wo dies nach § 265 StPO einen
Hinweis vor einer Verurteilung wegen eines anderen Verkehrsverstosses
notwendig macht, PETER RIESS in: LÖWE-ROSENBERG, Die Strafprozessordnung
und das Gerichtsverfassungsgesetz, 24. Auflage, 1987, N. 39 zu § 265,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    bb) Wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines anderen Straftatbestands
als in der Anklage beantragt verurteilt, ist zu prüfen, ob er mit der
beabsichtigten neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste (vgl. vorne
E. 2c/aa; BGE 116 Ia 455 E. 3cc S. 458). Dies muss auf Grund aller
Umstände des konkreten Falles beurteilt werden (vgl. auch BGE 111 Ia 101
E. 2b S. 103 f.). Musste er nicht damit rechnen, ist das angefochtene
Urteil grundsätzlich wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufzuheben. Ausnahmsweise kann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
verneint werden, wenn eine Anhörung zur veränderten rechtlichen Würdigung
überhaupt keine Auswirkungen auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte
haben konnte. Hingegen ist die Möglichkeit zur Stellungnahme wegen
der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 125
I 113 E. 3 S. 118) unabhängig davon zu gewähren, ob die Argumente, die
der Angeklagte hätte vorbringen können, das Strafurteil voraussichtlich
geändert hätten oder nicht.

    e) aa) Einerseits war dem Beschwerdeführer ganz zu Beginn des
Strafverfahrens, im Strafbefehl, schon einmal vorgeworfen worden, seine
Geschwindigkeit sei unangemessen gewesen. Der schliesslich ausschlaggebende
Vorwurf war ihm also bekannt. Dieser wurde jedoch im weiteren Verlauf
des Verfahrens nicht einfach zugunsten präziserer Qualifikationen
aufgegeben, sondern die Staatsanwaltschaft hielt ausdrücklich fest, dem
Beschwerdeführer könne keine unangemessene Geschwindigkeit vorgeworfen
werden. Er sei in der Lage gewesen, sein Fahrzeug innert halber Sichtweite
anzuhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Geschwindigkeit,
mit der er fuhr, bei der Anschlussappellation und ihrer Begründung in
der Verhandlung vor Obergericht irgend eine Rolle gespielt hätte. Die
Staatsanwaltschaft warf ihm ja vor, dass er überhaupt auf die Brücke
gefahren sei und nicht vor ihr gewartet habe bzw. zu einer Ausweichstelle
zurückgefahren sei. Der Beschwerdeführer musste somit nicht damit rechnen,
dass ihm vorgeworfen würde, er sei zu schnell gefahren.

    bb) Wenn der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen
worden wäre, dass ihm eine unangemessene Geschwindigkeit vorgeworfen
werden könnte, hätte er auch tatsächlich zusätzliche Argumente zu
seiner Verteidigung vorbringen können. Er hätte zu den vom Obergericht
herbeigezogenen Umständen und Überlegungen, warum diese Geschwindigkeit
unangemessen gewesen sei, Stellung nehmen können. So hätte er vorbringen
können, dass sein Fahrzeug gemäss der Anklage und dem Urteil des
Kantonsgerichtspräsidenten zum Kollisionszeitpunkt stillgestanden sei, was
nachträglich zeige, dass seine Geschwindigkeit nicht unangemessen gewesen
sei. Wenn er gewusst hätte, dass seine Geschwindigkeit zu bewerten war,
hätte er auch darauf hinweisen können, dass in der Anklage berechnet
und ausgeführt werde, er habe auf halbe Sichtweite anhalten können.
Er hätte jedenfalls seine Auffassung über die Sichtweite vorbringen und
entsprechende Beweisanträge stellen können.

    f) Zusammenfassend musste der Beschwerdeführer in der konkreten
Situation seines Strafverfahrens nicht mit einer Verurteilung wegen
unangemessener Geschwindigkeit rechnen, und die unterlassene Anhörung hatte
Auswirkungen auf seine Verteidigungsrechte. Daher verstiess es gegen seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör, dass ihm das Obergericht keine Gelegenheit
gab, zur in Aussicht genommenen neuen rechtlichen Qualifikation des ihm
vorgeworfenen Sachverhalts Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Daher erübrigt sich
ein Eingehen auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers.