Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 I 172



126 I 172

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
29. Juni 2000 i.S. X. gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK; grundrechtliche Anforderungen
an das Haftprüfungsverfahren beim freiheitsentziehenden vorzeitigen
Massnahmenvollzug. Rechtsnatur des vorzeitigen (vorläufigen)
stationären Massnahmenvollzuges. Für den freiheitsentziehenden vorzeitigen
Sanktionenvollzug vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils gelten die
grundrechtlichen Verfahrensregeln des strafprozessualen Freiheitsentzuges
(E. 3a-b). Anforderungen an die kontradiktorische Ausgestaltung des
Haftprüfungsverfahrens (E. 3c-e). Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3
EMRK; zulässige Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzuges.
Besondere Problematik der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit
einer vorläufigen freiheitsentziehenden Massnahme (E. 5).

Sachverhalt

Am 26. Juli 1999 ersuchte (der seit 9. Februar 1999 in
Untersuchungshaft befindliche) X. um Antritt des vorläufigen stationären
Massnahmenvollzuges. Mit Verfügung vom 30. Juli 1999 bewilligte
die zuständige Verfahrensleiterin des Strafgerichtes Basel-Stadt
das Gesuch. Seit 30. August 1999 befindet sich X. im vorläufigen
freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug in der Psychiatrischen
Universitätsklinik

    Basel.  Mit Urteil vom 5. November 1999 sprach das Strafgericht
(Dreiergericht) Basel-Stadt X. des mehrfachen (teilweise
versuchten) Betruges schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten
Gefängnis. Gleichzeitig schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe auf und
ordnete gegenüber dem Verurteilten eine freiheitsentziehende Massnahme
nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (Einweisung in eine psychiatrische
Heil- und Pflegeanstalt). Gegen das Strafurteil ist eine Appellation
   hängig.
Am 14. April 2000 stellte X. letztmals ein Gesuch um Entlassung aus
dem vorläufigen Massnahmenvollzug. Mit Verfügung vom 9. Mai 2000 wies
das Strafgericht Basel-Stadt (Statthalterin) das Haftentlassungsgesuch
ab. Eine dagegen erhobene kantonale Beschwerde wurde am 26. Mai 2000
vom Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt ebenfalls
abschlägig entschieden. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes
gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 2000 an das
Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der Bundesverfassung (Art. 8, 10 und
31 BV) bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Ziff. 1 und
4 EMRK; SR 0.101), und er beantragt seine unverzügliche Entlassung aus dem
vorläufigen Massnahmenvollzug. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

Erwägung

3.- a) Der vorzeitige freiheitsentziehende Massnahmenvollzug vor Erlass
eines rechtskräftigen Strafurteils ist im materiellen Bundesstrafrecht
nicht geregelt (vgl. Art. 42-44, Art. 100bis StGB). Es handelt sich dabei
(wie beim vorzeitigen Strafvollzug) um eine Form der strafprozessualen
Freiheitsentziehung, die sich auf kantonales Strafverfahrens-
und Strafvollzugsrecht stützt. Der vorzeitige (oder vorläufige)
Sanktionsvollzug kann mit Einverständnis des Angeschuldigten anstelle von
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet werden, sofern ausreichende
strafprozessuale Haftgründe gegeben sind, der Stand des Verfahrens die
vorläufige Verbringung in eine Straf- bzw. Heil- und Pflegeanstalt erlaubt
und eine längere unbedingte Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehende
Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Mit dem
vorläufigen Vollzug einer sichernden Massnahme sollen einerseits die
strafprozessualen Haftzwecke gewährleistet werden. Anderseits ermöglicht er
schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime, welches
auf die persönliche Situation des (massnahmebedürftig erscheinenden)
Angeschuldigten zugeschnitten ist, bzw. erste Erfahrungen mit der
voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform zu sammeln. Auch für
den vorläufigen stationären Massnahmenvollzug gelten grundsätzlich die
Verfahrensregeln des strafprozessualen Haftrechtes. Insbesondere stehen
Angeschuldigte im vorzeitigen freiheitsentziehenden Sanktionsvollzug unter
dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK)
und der besonderen grundrechtlichen Garantien bei Freiheitsentziehung
(Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV, Art. 5 EMRK; vgl. BGE 117 Ia 72 E. 1c S. 76,
E. 1d S. 80, 257 E. 3c S. 259, 372 E. 3a S. 375, je mit Hinweisen;
ANDREAS DONATSCH /NIKLAUS SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Zürich, Zürich 1999 ff., § 36 N. 1 ff., 6, 11, 13; MARC FORSTER,
Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 /1998 S. 2 ff. /35
ff., S. 3, 38 ff.; MATTHIAS HÄRRI, Zur Problematik des vorzeitigen
Strafantritts, Diss. BS 1987, S. 122 ff., 150 ff.; MARTIN SCHUBARTH,
Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzuges, ZStrR 96 /1979 S. 295
ff., 311). b) Soweit der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug
zu einer Freiheitsentziehung aus strafprozessualen Gründen führt,
sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, ihn bezüglich der
massgeblichen Grundrechtsgarantien anders zu behandeln als den vorzeitigen
Strafvollzug. Insbesondere gelten für vorläufige freiheitsentziehende
Sanktionen die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
(BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375; vgl. DONATSCH /SCHMID, aaO, § 36 N. 6,
13; FORSTER, aaO, S. 3). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat jede Person,
die in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich
einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden (vgl. auch Art. 5
Ziff. 3 EMRK, Art. 9 Ziff. 3 UNO-Pakt II). Art. 31 Abs. 4 BV gewährleistet
jeder Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wurde,
das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch
wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges (vgl. auch
Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 9 Ziff. 4 UNO-Pakt II). Im Gegensatz zum Fall
der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5
Ziff. 3 EMRK) sehen Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK für die
blosse Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor den
Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprüfungsverhandlung ausdrücklich
vor (vgl. BGE 125 I 113 E. 2a S. 115). c) Dem Haftrichter muss für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft eine ausreichende tatsächliche
Entscheidungsbasis zur Verfügung stehen. Namentlich muss er prüfen können,
ob angesichts der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles ausreichend
konkrete Indizien für das Vorliegen von strafprozessualen Haftgründen
vorliegen und ob die Haftdauer verhältnismässig erscheint. Nach der
übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
und des Bundesgerichtes verlangt Art. 5 Ziff. 4 EMRK daher zwar ein
Mindestmass an kontradiktorischer Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens.
Weder die EMRK noch die Bundesverfassung verlangen für die richterliche
Prüfung von Haftentlassungsgesuchen jedoch eine mündliche Verhandlung
bzw. eine persönliche Vorführung und Anhörung des Angeschuldigten
durch den Haftrichter. Das rechtliche Gehör des Inhaftierten kann in
der Regel auch auf andere Weise ausreichend gewahrt werden, etwa im
Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115 mit
Hinweisen; EGMR vom 21. Oktober 1986 i.S. Sanchez-Reisse c. CH, Série A,
vol. 107 Ziff. 51 ff.). Dabei räumt die Rechtsprechung dem Angeschuldigten
insbesondere den prozessualen Anspruch ein, zu jeder Vernehmlassung der
Strafverfolgungsbehörden zu replizieren, unbekümmert darum, ob darin
neue Tatsachen vorgebracht werden oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a S. 115
mit Hinweisen). Ein mündliches Haftprüfungsverfahren könnte sich in
Ausnahmefällen als sachlich geboten aufdrängen, so etwa, wenn für die
Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft die Erhebung von Beweisen durch
den Haftrichter notwendig erschiene (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom
7. Oktober 1997 i.S. R. B., E. 3b /dd = EuGRZ 1992 S. 553 ff.). d) An
dieser Praxis zum verfassungsmässigen Recht auf persönliche Freiheit und
zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK ist auch nach Inkrafttreten von Art. 31 Abs. 4 BV
weiterhin festzuhalten. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen
Art. 8 und 10 BV haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits
Dargelegte hinausgehende Bedeutung. e) Wie den Akten des kantonalen
Haftprüfungsverfahrens zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit, sein Haftentlassungsgesuch schriftlich zu
begründen und auf die Vernehmlassungen der Strafjustizbehörden zu
replizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er anwaltlich
verbeiständet war. Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend,
welche ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter als
sachlich geboten erscheinen liessen. Solche gehen auch aus den vorliegenden
Akten nicht hervor. f) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Verzicht
auf eine mündliche haftrichterliche Verhandlung im hier zu beurteilenden
Fall vor der Verfassung und der EMRK standhält.

Erwägung

4.- (Verfassungskonformität der Annahme von Fortsetzungsgefahr.)

Erwägung

5.- Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine übermässige Dauer des
vorläufigen Massnahmenvollzuges. a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5
Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch
darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während
des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige
Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts
dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu
erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der
untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die
Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der
konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im
Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten,
wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl
das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in
Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention
ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss,
aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen
(BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen).
b) Im Falle des vorzeitigen Massnahmenvollzuges stellt sich bei der
Prüfung der zulässigen Haftdauer eine besondere Schwierigkeit, da
freiheitsentziehende sichernde Massnahmen grundsätzlich auf unbestimmte
Zeit (nämlich so lange sie sachlich geboten erscheinen) angeordnet
werden. Anders als beim vorzeitigen Strafvollzug kann beim vorzeitigen
Massnahmenvollzug nicht von einer bestimmten Dauer der zu erwartenden
Sanktion ausgegangen werden. Wie sich aus den folgenden Erwägungen
ergibt, besteht diese Schwierigkeit auch dann, wenn neben der sichernden
Massnahme eine Freiheitsstrafe ausgefällt wurde bzw. absehbar erscheint.
c) Für das schweizerische Erwachsenenstrafrecht gilt das sogenannte
"dualistisch-vikariierende System": Falls ein Massnahmebedürftiger
schuldhaft delinquiert hat, ordnet der Richter sowohl die schuldangemessene
Strafe (Art. 63 StGB) als auch die aus Präventionsgründen sachlich gebotene
sichernde Massnahme an. Letztere kann an die Stelle der Strafe treten und
wird regelmässig zuerst vollstreckt (vgl. JÖRG REHBERG, Strafrecht II,
Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 18;
HANS SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. 2,
4. Aufl., Bern 1982, S. 35 ff.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, §
1 N. 69 ff.). Von der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe kann somit
nicht auf die Dauer der gleichzeitig angeordneten freiheitsentziehenden
Massnahme geschlossen werden: Anders als bei der Strafe kommt es für
die Dauer einer sichernden Massnahme nicht auf das Verschulden an,
sondern auf die Behandlungsbedürftigkeit des Verurteilten. Ist der
Grund der Massnahme weggefallen, weil sie ihren Zweck erreicht hat (oder
nicht mehr erreichen kann), wird sie aufgehoben. Ist das Massnahmenziel
teilweise erreicht worden, kann der Verurteilte probeweise entlassen
werden (Art. 43 Ziff. 4 StGB; vgl. BGE 122 IV 8 E. 3a S. 15 f.; 121 IV
1 E. 2 S. 2 f.; STRATENWERTH, aaO, § 11 N. 38, 107). d) Wie dargelegt,
kann nicht einfach von der Höhe der ausgefällten (schuldadäquaten)
Freiheitsstrafe auf die voraussichtliche Dauer der gleichzeitig
angeordneten sichernden Massnahme geschlossen werden. Dennoch ist bei
der Frage, wie lange eine sichernde Massnahme unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit voraussichtlich dauern werde, auch der Schwere der
Tatvorwürfe in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Dies umso mehr,
als die hier in Frage kommende Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
(Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt) jedenfalls ein Verbrechen
oder Vergehen voraussetzt. § 75 Abs. 4 StPO /BS sieht die Entlassung aus
dem vorläufigen Massnahmevollzug (ausser beim Dahinfallen der Haftgründe)
lediglich vor, wenn "nach Art und Dauer der vorzeitig angetretenen
Sanktion die Voraussetzungen einer bedingten oder endgültigen Entlassung
gegeben" sind. e) Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss allerdings
auch vorzeitiger Massnahmenvollzug verhältnismässig erscheinen. Für die
Verneinung von Überhaft genügt somit ein blosser Hinweis darauf nicht,
dass freiheitsentziehende Massnahmen auf unbestimmte Dauer ausgesprochen
werden, zumal auch eine rechtskräftig ausgefällte sichernde Massnahme
in regelmässigen Abständen zu kontrollieren wäre (vgl. BGE 116 Ia 60
E. 3a S. 64). Im Falle von vorzeitigem stationärem Massnahmenvollzug
hat der Haftrichter daher zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer
Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen
ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige
strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es allerdings schwierig
sein, abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig
angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme probeweise oder endgültig
entlassen werden könnte. Dabei muss er sich an der Therapieprognose des
gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an
der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichtes, sofern
- wie hier - bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches
Urteil vorliegt. f) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer
geltend, er befinde sich "seit dem 9. Februar 1999, d.h. seit über 16
Monaten" in Haft. Zwar wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt "bloss"
zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aber zu Gunsten einer Massnahme nach
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Auch wenn das Strafurteil noch
nicht rechtskräftig ist, muss der Beschwerdeführer somit ernsthaft damit
rechnen, dass die sichernde Massnahme deutlich länger dauern könnte als
die (schuldangemessene) Gefängnisstrafe von vier Monaten. Angesichts des
Höchststrafmasses von 7 1 /2 Jahren Zuchthaus für mehrfachen einfachen
Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 StGB) erklärt sich das relativ
milde Strafmass von vier Monaten Gefängnis mit dem krankheitsbedingten
reduzierten Mass an Schuldfähigkeit seitens des Verurteilten (vgl. Urteil
des Strafgerichtes, S.

    45).  g) Das geringe Mass an strafrechtlicher Vorwerfbarkeit
lässt hingegen keineswegs auf fehlende Behandlungsbedürftigkeit und
Rückfallsneigung schliessen, ganz im Gegenteil: Die behandelnden Ärzte
haben beim Beschwerdeführer ein "komplexes Störungsbild" diagnostiziert,
welches aus präventiven Gründen eine "längerdauernde, intensive
psychotherapeutische /psychoedukative Behandlung" notwendig erscheinen
lasse. Im Ergänzungsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel
vom 16. Juli 1999 wird der Behandlungszeitraum auf zwei bis drei Jahre
veranschlagt. Für die Verhältnismässigkeit der vorläufigen sichernden
Massnahme spricht sodann der Umstand, dass es sich bei mehrfachem Betrug
(Art. 146 Abs. 1 StGB) um Verbrechen (und nicht bloss um Vergehen) im
Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt. S-chliesslich ist auch
der hohen Rückfallsgefahr bzw. dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
Beschwerdeführer bereits zahlreiche schwerwiegende Delikte verübt hat,
woraus sich ein besonderes öffentliches Interesse an einer wirksamen
präventiven Behandlung begründen lässt. Der Beschwerdeführer macht denn
auch nicht geltend, die Behandlungsbedürftigkeit sei nicht mehr gegeben
oder es wären in anderer Hinsicht die "Voraussetzungen einer bedingten
oder endgültigen Entlassung" aus dem vorläufigen Massnahmenvollzug erfüllt
(vgl. § 75 Abs. 4 StPO /BS). h) In Würdigung sämtlicher Umstände muss der
Beschwerdeführer ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden
Massnahme rechnen, deren Gesamtdauer (bis zur probeweisen oder
definitiven Entlassung) deutlich über der bisher erlittenen Haftdauer
von knapp 17 Monaten liegen könnte. Darauf lässt nicht zuletzt auch das
Ergänzungsgutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 16.
Juli 1999 schliessen, welches von einer mutmasslichen Behandlungsdauer
von zwei bis drei Jahren ausgeht. i) Schliesslich lässt sich aufgrund
der vorliegenden Akten auch der Vorwurf nicht begründen, die kantonalen
Behörden hätten das Strafverfahren nicht ausreichend vorangetrieben.
Der blosse Umstand, dass das Strafgericht Basel-Stadt mehr als sechs Monate
für die Ausfertigung der Urteilsbegründung benötigt habe, stellt keine
Verschleppung des Verfahrens dar, welche eine Haftentlassung rechtfertigen
würde. Dies umso weniger, als es sich um einen komplexen Straffall mit
umfangreichen Akten handelt. handelt.