Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 IV 255



126 IV 255

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. November
2000 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. und Y.
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 305bis Ziff. 1 und 3, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 19
Ziff. 4 BetmG; Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei
und der Einziehung von Vermögenswerten.

    Geldwäscherei setzt den Nachweis eines Verbrechens voraus, das im
Zeitpunkt der Vereitelungshandlung nicht verjährt ist. Ist die Vortat im
Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie
nach dem ausländischen Recht.

    Ist die im Ausland begangene Vortat nach dem massgebenden ausländischen
Recht nicht verjährt, erfolgt die Einziehung aufgrund von Art. 59 StGB. Der
Geldwäscher vereitelt einen schweizerischen Einziehungsanspruch (E. 3b/bb).

    Massgebend für die Verjährung des Anspruchs auf Einziehung
gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt ihrer
gerichtlichen Anordnung. Ob der Anspruch verjährt ist, beurteilt sich
ebenfalls primär nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat. Bei
Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund Art. 19 Ziff. 4 BetmG subsidiär
schweizerisches Recht anwendbar (E. 4c).

Sachverhalt

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 1996
gegen X. Anklage wegen Geldwäscherei. Sie warf ihm vor, er habe als
Kundenbetreuer im Range eines Vizedirektors und als stellvertretender
Sektionsleiter Südamerika und Spanien bei der damaligen Schweizerischen
Bankgesellschaft (SBG) in Zürich im Oktober 1978 eine Kundenverbindung
mit dem Ehepaar A.-B. eröffnet, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass
es sich bei diesen vermutlich um führende Drogenhändler handelte. Am
21. Dezember 1978 hätten A. und B. bei der SBG mittels Bankcheck über US$
3'418'459.- zwei Konten eröffnet. Bis zum 31. Januar 1990 seien weitere
Checkgutschriften, Bareinzahlungen und Überweisungen, insbesondere von
der SBG Panama, erfolgt. Ab 23. November 1984 sei nur noch B. über die
Konten verfügungsberechtigt gewesen. X. habe zum Schluss rund 150 Mio. US$
verwaltet. Alle diese Gelder und mithin auch die Erträge hätten aus
illegalem Betäubungsmittelhandel gestammt. Obwohl X. um diesen Umstand
gewusst habe, habe er über alle Jahre hinweg auf jegliche Abklärungen
verzichtet.

    Im Einzelnen legt die Anklage X. zur Last, er habe in der Zeit
vom 1. August 1990 bis zum Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden
ab Juli 1993 als verantwortlicher Kundenbetreuer Abdispositionen
von Vermögenswerten der Familie A.-B. im Betrag von umgerechnet rund
Fr. 7 Mio. veranlasst und verantwortet. Dadurch habe er den Zugriff
der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden auf diese Gelder teils
verunmöglicht, teils entscheidend erschwert und so die Einziehung der
Gelder zumindest gefährdet. Für die Verwaltung der Vermögenswerte habe
er für die Jahre 1981-1992 nebst Salär und Provisionen persönliche
Zuwendungen im Umfang von insgesamt US$ 1'083'895.- bezogen, wobei er
diese Gelder, die ausnahmslos aus Betäubungsmittelhandel stammten, ohne
jegliche Gegenleistung einem Bankkonto seiner Ehefrau Y. gutschreiben
liess. Ebenso habe er am 7. Januar 1988 ohne jegliche Gegenleistung eine
Liegenschaft auf seine Ehefrau übertragen.

    Das Bezirksgericht Zürich sprach X. mit Urteil vom 4. März 1997 von
der Anklage der Geldwäscherei frei. Hingegen verpflichtete es ihn, dem
Kanton Zürich gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB als Ersatz für nicht
mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil Fr. 1'602'396.-
zu bezahlen. Von der Auflage einer Ersatzforderung gegen Y. sah es
ab. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 14. Juni 1999 den Freispruch von der Anklage der
Geldwäscherei. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung an X. für nicht
mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil sah es in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils ab. In den übrigen Punkten bestätigte es
das angefochtene Urteil.

    Gegen diesen Entscheid führt die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt,
es seien Urteil und Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom
14. Juni 1999 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch des
Beschwerdegegners 1 von der Anklage der Geldwäscherei und den Verzicht
auf eine Ersatzforderung durch die Vorinstanz. Die Auffassung der
Vorinstanz, wonach die nach Art. 305bis StGB erforderliche Anlasstat
im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verjährt gewesen sei, habe
zur Konsequenz, dass international und langfristig tätige Drogenclans
ihre Verbrechenserlöse nach Deliktsperioden getrennt in verschiedenen
Ländern und auf verschiedenen Konten anlegen und auf diese Weise bei
späterer Entdeckung ihrer deliktischen Tätigkeit die Erlöse aus früheren
Perioden gefahrlos von Geldwäschern dem Zugriff der Strafbehörde entziehen
lassen könnten. Ausserdem diene auch scheinbar stillgelegtes Kapital
Drogenclans stets als "Reserve-Betriebskapital" für den Drogenhandel und
werde von diesen auch bewusst als solches liquid gehalten. Auch wenn
man annehmen wollte, die ausländische Vortat sei nach schweizerischem
Recht verjährt, sei eine rechtshilfeweise Einziehung zu Handen des
ausländischen Staates, nach dessen Recht die Vortat nicht verjährt sei,
wie auch sogar eine inländische Einziehung und damit in beiden Fällen
eine Geldwäschereihandlung am entsprechenden Vermögenswert möglich. Die
Verurteilung von B. in den USA stehe auch für die Drogenhandelstätigkeit
in den siebziger Jahren fest; die diesbezüglichen Handlungen seien nach
US-amerikanischem Recht noch nicht verjährt gewesen. Die Beschwerdeführerin
bringt weiter vor, die Vorinstanz übersehe auch, dass der A.-B.-Clan
mit seiner Drogenhandelsorganisation eine kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB darstelle, deren Tätigkeit jedenfalls bis
anfangs 1994 angedauert habe. Eine Einziehung wäre bei dieser Sachlage
auch unter dem Gesichtswinkel der Einziehung von Vermögenswerten,
welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen,
gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB geboten gewesen. Schliesslich beanstandet
die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 24 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die Psychotropen Stoffe
(BetmG; SR 812.121.1) sowie Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 59
Ziff. 2 Abs. 1 StGB insofern verletzt, als sie auf eine Einziehung der
vom Beschwerdegegner 1 aus den inkriminierten Konten bezogenen und von
diesem an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleiteten Vermögenswerten von
gesamthaft über US$ 1 Mio. mit der Begründung verzichtet habe, das für
den Tatbestand der Geldwäscherei notwendige Tatbestandsmerkmal des der
Einziehung unterliegenden Vermögenswerts sei nicht gegeben. Selbst wenn
der Beschwerdegegner 1 mit der Begründung der Vorinstanz freizusprechen
wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die Vermögenswerte
objektiv aus Drogenhandel des A.-B.-Clans stammten und diesbezüglich
nach schweizerischer Rechtsauffassung davon auszugehen sei, dass die
Verfolgungsverjährung gegen die Haupttäter erst mit der Verhaftung von
B. anfangs 1994 zu laufen begonnen habe, so dass die in der Schweiz
befindlichen Vermögenswerte einzuziehen seien.

    b/aa) Die Vorinstanz geht davon aus, die auf den in der Anklageschrift
einzeln aufgeführten Konten deponierten Gelder stellten Erlös aus dem
von A. und B. in den 70er Jahren betriebenen illegalen Marihuanahandel
dar bzw. seien Ertrag der fraglichen Anlagekapitalien. Es sei erstellt,
dass die in der Schweiz eröffneten Konten bis Mitte 1980 mit Geldern
aus eben diesem Betäubungsmittelhandel gespiesen worden seien. Die
hauptsächlichsten Kapitalien (ca. US$ 47 Mio) seien Ende Juni/anfangs
Juli 1980 in der Schweiz angelegt gewesen, wobei sich dieselben in
den folgenden Jahren durch ihre Erträgnisse beträchtlich gesteigert
hätten. Dass nach 1980, namentlich bis zum 1.1.1990, Gelder in die
Schweiz geflossen seien, sei nicht dargetan. Die Vorinstanz nimmt an,
nach schweizerischer Rechtsauffassung habe die Verfolgungsverjährung
bezüglich des Drogenhandels des A.-B.-Clans erst mit der Verhaftung von B.
anfangs 1994 zu laufen begonnen. Für den Geldwäscher stelle sich die
Sachlage indes anders dar. Gemäss Art. 59 und 305bis StGB müssten die
Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen, so dass ein innerer
Zusammenhang zwischen Delikt und Erlös erforderlich sei. Dabei stelle
sich die Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler Tätigkeit in einem
umgrenzten Zeitraum stammten, gleichartiger Delinquenz in einem späteren
Zeitrahmen zugerechnet werden könnten. Die Vermögenswerte in der Schweiz
stünden mit dem Erlös aus dem Drogenhandel der A.-B.-Familie in den 80er
und 90er-Jahren in keinem Zusammenhang. Vorhandene Vermögenswerte könnten,
auch wenn sie aus deliktischer Tätigkeit stammten, nicht nachfolgender
verbrecherischer Handlungsweise zugeordnet werden. Der Beschwerdegegner 1
habe die ihm angelasteten Geldwäschereihandlungen von März 1992 bis Oktober
1993 begangen. Demzufolge hätte sich die Vortat nicht früher als März 1987
ereignet haben dürfen, damit deren Erlös noch der Einziehung unterlegen
bzw. Geldwäscherei überhaupt noch möglich gewesen wäre. Die relevanten
Vortaten seien jedoch in den 70er Jahren verübt worden und Mitte 1980
beendet gewesen. Die Vorinstanz gelangt daher zum Schluss, die Verjährung
der Vortaten sei mangels verjährungsunterbrechender Handlungen im Jahre
1990 eingetreten. Nach diesem Zeitpunkt habe dem Staat an den aus dem
Drogenhandel stammenden Geldern kein Einziehungsanspruch mehr zugestanden,
so dass es mangels Tatobjekt an einem objektiven Tatbestandsmerkmal von
Art. 305bis StGB fehle und die nach Eintritt der Verjährung verübten
Geldwäschereihandlungen des Beschwerdegegners 1 nicht mehr verfolgbar
seien. Damit sei allerdings bezüglich eines allfälligen ausländischen
Einziehungsanspruchs nichts präjudiziert.

    bb) Hinsichtlich der Einziehung nimmt die Vorinstanz an, der
Beschwerdegegner 1 habe in den Jahren 1981 bis 1992 aus dem von ihm
verwalteten und vom Ehepaar A.-B. deliktisch erworbenen Vermögen
insgesamt über US$ 1 Mio. erhalten. Zwecks Verschleierung vor den
Steuerbehörden habe er diese Gelder zur Hauptsache an seine Ehefrau
weitergegeben. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Festsetzung einer
Ersatzforderung für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte komme nicht
in Frage, da das für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendige objektive
Tatbestandsmerkmal des der Einziehung unterliegenden Vermögenswertes nicht
gegeben sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Auflage einer Ersatzforderung
gegenüber der Beschwerdegegnerin 2.

    Das Bezirksgericht Zürich fasste demgegenüber die von B.  begangenen
Delikte als gewerbsmässigen Drogenhandel, mithin als Kollektivdelikt auf
und nahm gestützt darauf an, die Verfolgungsverjährung habe auch für den
Marihuana-Handel in den 70er Jahren erst im Jahre 1994 zu laufen begonnen.
Demzufolge sei das Recht zur Einziehung der aus diesem Drogenhandel
herrührenden Vermögenswerte nicht verjährt. Hinsichtlich der Einziehung
gelangte es zum Schluss, die dem Beschwerdegegner 1 zugeflossenen Gelder
hätten aus dem Drogenhandel gestammt oder seien Surrogate bzw. Erträgnisse
daraus gewesen. Gemäss Art. 24 BetmG sowie Art. 58 aStGB und Art. 59 StGB
unterlägen diese Gelder der Einziehung. Da die Anlasstaten nicht verjährt
seien und der Beschwerdegegner 1 sich auch nicht auf den guten Glauben
berufen könne, seien die von ihm bezogenen Vermögenswerte grundsätzlich
einziehbar. Da sie nicht mehr vorhanden seien, sei gestützt auf Art. 59
StGB eine Ersatzforderung festzusetzen.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei
schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu
vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren. Ziff. 2 der genannten Bestimmung droht einen strengeren
Strafrahmen an, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation,
als Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig handelt. Durch Geldwäscherei
wird in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf
eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als
solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei
nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen
herrühren (BGE 119 IV 242 E. 1b). Auch der Vortäter kann sein eigener
Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3; bestätigt in BGE 124 IV 274 E. 3).

    Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines
akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung
sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die
Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Nach Art. 305bis Ziff. 3
StGB wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen
wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.

    b/aa) Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen
voraus (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt,
beurteilt sich nach schweizerischem Recht, ob die im Ausland begangene
Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist (TRECHSEL, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 305bis N. 10;
CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, partie spéciale, vol. 9,
Art. 305bis N. 15; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II,
5. Aufl., Bern 2000, § 55 N. 27; ACKERMANN, in: Niklaus Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
Zürich 1998, Art. 305bis N. 172; vgl. auch Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und
mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12.6.1989, BBl 1989 II 1082
und 1087). Diese Voraussetzung ist im zu beurteilenden Fall erfüllt, da
die von den Eheleuten A.-B. begangenen Drogendelikte, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, nach schweizerischem Recht als gewerbsmässiger
Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG,
mithin als Verbrechen, zu qualifizieren wären.

    bb) Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im
Weiteren, dass die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht
verjährt ist. Dies ergibt sich aus Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, nach
welcher Bestimmung das Recht zur Einziehung nach Ablauf von 5 Jahren bzw.,
wenn die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist
unterworfen ist, nach Ablauf dieser längeren Frist verjährt, und aus
der Konzeption des Tatbestandes der Geldwäscherei als Vereitelung der
Einziehung. Da die Einziehung eines Vermögenswerts nicht vereitelt werden
kann, wenn ein entsprechender Anspruch nicht mehr besteht, scheidet ein
Schuldspruch wegen Geldwäscherei somit aus, wenn die Vortat verjährt ist
(CASSANI, aaO, Art. 305bis N. 13; ACKERMANN, aaO, Art. 305bis N. 189;
CHRISTINE EGGER TANNER, Die strafrechtliche Erfassung der Geldwäscherei,
Diss. Zürich 1999, S. 44). Ob die Geldwäschereihandlung ihrerseits verjährt
ist, ist dabei ohne Bedeutung.

    Fraglich ist, nach welchem Recht sich beurteilt, ob die im Ausland
begangene Vortat verjährt ist. Insbesondere fragt sich, ob der Täter
nicht auch wegen Geldwäscherei bestraft werden kann, wenn seine Vortat
wohl nach schweizerischem, nicht aber nach dem am Ort der Begehung
geltenden ausländischen Recht verjährt ist. Wie die Vorinstanz einlässlich
darlegt, spricht hier für die Anwendung des ausländischen Rechts, dass
in einem solchen Fall mit dem Tatbestand der Geldwäscherei, wie sich aus
Art. 305bis Ziff. 3 StGB ergibt, nicht nur die schweizerische, sondern
auch die ausländische Strafrechtspflege geschützt wird (so ACKERMANN, aaO,
Art. 305bis N. 54/190; CASSANI, aaO, Art. 305bis N. 4). Ausserdem ist das
verbrecherisch erlangte Geld bei einer ausländischen Vortat unmittelbar
mit dieser verknüpft, so dass mit der Anwendung der ausländischen
Verjährungsregeln eine dieser Verknüpfung besser entsprechende Kongruenz
von Verjährung der Anlasstat und der Berechtigung zur Einziehung geschaffen
wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, würde es eine solche Regelung
dem ausländischen Täter auch verwehren, seine Beute einfach in ein Land
mit kürzeren Verjährungsfristen zu transferieren, um sie dem staatlichen
Zugriff zu entziehen (vgl. auch SCHMID, in: Niklaus Schmid [Hrsg.],
Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
Zürich 1998, Art. 59 N. 220; ACKERMANN, aaO, Art. 305bis N. 190). Wohl
trifft zu, dass eine solche Lösung etwelche Probleme aufwerfen könnte,
wenn das ausländische Recht nicht nachweisbar ist oder wenn unklar wäre,
welche von gegebenenfalls mehreren in Frage stehenden ausländischen
Rechtsordnungen zum Zuge kommen soll. Wie es sich bei einer derartigen
Konstellation im Einzelnen verhält, muss im vorliegenden Zusammenhang indes
nicht geklärt werden. Dasselbe gilt für die Frage, wie zu verfahren wäre,
wenn die Verjährungsfristen nach schweizerischem Recht länger sind als die
des ausländischen Rechts. Auf die ausländische Regelung kann jedenfalls
dann ohne weiteres abgestellt werden, wenn aufgrund der Feststellungen
der Vorinstanz hinreichend nachgewiesen ist, dass die Vortat nach dieser
Rechtsordnung nicht verjährt ist.

    Auch in diesem Falle vereitelt der Täter einen schweizerischen
Einziehungsanspruch, denn die Einziehung erfolgt unter den genannten
Voraussetzungen gestützt auf Art. 59 StGB. Selbst wenn aber nach
ausländischem Recht die Vortat und mithin auch der schweizerische
Einziehungsanspruch verjährt wäre, ist eine Vereitelungshandlung im
Sinne von Art. 305bis StGB auch dann möglich, wenn nach der ausländischen
Regelung ein ausländischer Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die
Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allenfalls nach inländischem
Recht eingetretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung
dieses Anspruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR
351.1) somit nicht zur Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung
sowohl im Rahmen des dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe
in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch im Rahmen
des dem Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe
in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS; SR 0.351.933.6) unterstellten
Rechtshilfeverkehrs, in welchem die Frage des Verjährungseintritts nicht
geprüft wird (BGE 117 Ib 53; 118 Ib 266).

    Im zu beurteilenden Fall ist nach den für den Kassationshof
verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 BStP [ SR 312.0]) der
kantonalen Instanzen der gesamte Drogenhandel von B. und A. seit den
70er Jahren nach amerikanischem Recht verfolgbar und vom plea agreement
zwischen B. und den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vom 12. August
1995 mitumfasst. Die Vortat ist somit nach amerikanischem Recht nicht
verjährt. Einem Schuldspruch wegen Geldwäscherei steht bei dieser Sachlage
nichts entgegen. Bei diesem Ergebnis könnte offen bleiben, ob die Vortat
nach schweizerischem Recht verjährt ist. Aus den nachfolgenden Erwägungen
zur Einziehung (E. 4) ergibt sich jedoch, dass die Verfolgung der Vortat
auch nach schweizerischem Recht nicht verjährt ist.

    cc) Wenn somit die Vortat nicht verjährt ist, steht gemäss Art. 59
Ziff. 1 Abs. 3 StGB der Einziehung nichts entgegen. Ist das Recht
zur Einziehung nicht verjährt, so ist folglich auch eine Handlung,
die geeignet ist, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
mithin Geldwäscherei möglich. Warum für den Geldwäscher in Bezug auf die
Verjährung andere Kriterien gelten sollen, ist nicht einzusehen. Was die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, geht an der Sache vorbei. Die
Frage, ob Vermögenswerte, die aus illegaler Tätigkeit in einem umgrenzten
Zeitraum stammen, gleichartiger Delinquenz in einem späteren Zeitpunkt
zugerechnet werden können, stellt sich in diesem Kontext nicht. Dass
die auf die Bankkonten bei der SBG Zürich transferierten Gelder mit
dem Erlös aus dem Drogenhandel des A.-B.-Clans in den 80er und 90er
Jahren keinen Zusammenhang haben, könnte nur einen Einfluss auf die
Verjährung des Einziehungsanspruchs haben, wenn als eigentliche Vortat
die Überweisung des Drogenerlöses auf die fraglichen Konten verstanden
würde. Vortat ist aber nicht die Anlage des Erlöses aus dem Drogenhandel,
sondern der gewerbsmässige Drogenhandel selbst. Insofern ist auch die
Erwägung der Vorinstanz, der Miteinbezug der in den 80er und 90er Jahren
verübten Drogendelikte ginge weit über den Anklagesachverhalt hinaus,
unzutreffend. Wenn die Vorinstanz annimmt, der Einziehungsanspruch sei
verjährt gewesen, verletzt sie somit Bundesrecht. Die aus dem Drogenhandel
in den 70er Jahren herrührenden Vermögenswerte stellen vielmehr, wie das
Bezirksgericht Zürich zu Recht erkannt hat, taugliche Geldwäschereiobjekte
dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Ob ein
Schuldspruch des Beschwerdegegners 1 wegen Geldwäscherei allenfalls mangels
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes oder, wie das Bezirksgericht Zürich
annimmt, wegen eines Sachverhaltsirrtums ausscheidet, wird die Vorinstanz
zu entscheiden haben.

Erwägung 4

    4.- a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 verfügt der Richter die Einziehung
von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden
sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen
oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (vgl. BGE 126 I 97
E. c). Nach Art. 24 BetmG verfallen in der Schweiz liegende unrechtmässige
Vermögenswerte dem Staat auch, wenn die Tat im Ausland begangen worden
ist. Das Recht zur Einziehung verjährt nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
nach fünf Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer
längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf
die Einziehung Anwendung.

    b) Zu prüfen ist zunächst die Frage des intertemporal anwendbaren
Rechts, da die gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 revidierten
Art. 58 und 59 StGB seit dem 1. August 1994 in Kraft getreten,
die in Frage stehenden Straftaten aber vor dem Inkrafttreten des
neuen Einziehungsrechts begangen worden sind. Wie das Bezirksgericht
Zürich in seinen Erwägungen zu Recht darlegt, greift die Einziehung
bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Dritten in eine vom Zivilrecht
geschützte Rechtsposition ein und ist sie damit als eine der Strafe
nahekommende Sanktion zu charakterisieren. Da nach bisherigem Recht die
Einziehung bzw. Ersatzeinziehung beim gutgläubigen Dritten ausgeschlossen
war (vgl. BGE 115 IV 175 E. 2b), gelangt für die Beurteilung der
Vermögenseinziehung zu Lasten gutgläubiger Dritter das alte Recht als das
mildere i.S. von Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Demgegenüber greift
die Einziehung gegen den bösgläubigen Erwerber bzw. die Festsetzung
einer Ersatzforderung zu dessen Lasten von vornherein nicht in dessen
Vermögensrechte ein und kommt ihr aus diesem Grund kein Strafcharakter
zu. Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher in diesem Fall nicht
anwendbar. Da sich der Beschwerdegegner 1 nach den Feststellungen der
kantonalen Instanzen nicht auf den guten Glauben berufen kann, beurteilt
sich die Vermögenseinziehung in dieser Hinsicht nach Art. 59 in der
Fassung vom 18. März 1994.

    c) Wie bereits ausgeführt, muss im vorliegenden Fall als Vortat nicht
die Überweisung der kontaminierten Gelder bis ins Jahr 1980, sondern
der gewerbsmässige Drogenhandel der Familie A.-B. verstanden werden,
der nach amerikanischem Recht zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen
nicht verjährt war. Daraus ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch
der schweizerische Einziehungsanspruch nicht verjährt war, da gestützt
auf Art. 59 StGB die Einziehung durch die Schweiz jedenfalls solange
möglich ist, als die ausländische Straftat, deren Ergebnis einzuziehen
ist, nach dem massgebenden ausländischen Recht nicht verjährt ist
(vgl. E. 3 b/bb). Indes ist zu beachten, dass sich die Frage der
Verjährung der Vortat in Bezug auf den Schuldspruch wegen Geldwäscherei
insofern anders stellt als in Bezug auf die Einziehung, als bei jenem für
den massgeblichen Zeitpunkt auf die Begehung der Vereitelungshandlung,
bei dieser aber auf die gerichtliche Anordnung abzustellen ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Verjährung zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Anordnung eingetreten ist, ist wiederum in erster Linie
das massgebliche ausländische Recht am Ort der Vortat anwendbar. Dies
ergibt sich schon aus Gründen der Kongruenz der Verjährung von Anlasstat
und Einziehung (SCHMID, aaO, Art. 59 N. 219 f.). Ob die Vortat und
somit der Einziehungsanspruch zum Zeitpunkt der kantonalen Urteile nach
amerikanischem Recht verjährt war oder nicht, stellt jedoch weder die
Vorinstanz noch das Bezirksgericht Zürich fest. Im vorliegenden Kontext
erweist sich indessen eine Rückweisung der Sache zur Feststellung des
einschlägigen amerikanischen Rechts (vgl. BGE 104 IV 77 E. 7c a.E. S. 87)
als entbehrlich. Denn im Rahmen von Betäubungsmitteldelikten gilt die
(zwischen dem reinen Universalitäts- oder Weltrechtsprinzip und der
Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG liegende; BGE 118 IV
416 E. 2a; 116 IV 249 E. 3c) Regelung von Art. 19 Ziff. 4 BetmG, wonach
der Täter gemäss den Ziff. 1 und 2 desselben Artikels auch strafbar ist,
wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und
nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar
ist. Im Interesse einer wirksamen Verfolgung der Drogenkriminalität ist
somit die im Ausland begangene Tat unter den gegebenen Voraussetzungen
nach schweizerischem Recht zu beurteilen. In analoger Anwendung dieser
Regelung ist auch bei der vorliegenden Konstellation für die Frage der
Verjährung des aufgrund einer Auslandtat entstandenen Einziehungsanspruchs
alternativ ohne weiteres schweizerisches Recht anwendbar.

    Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausführen, fällt der von
den Eheleuten A.-B. begangene Drogenhandel nach schweizerischem Recht
unter Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG und ist mithin als Verbrechen zu
qualifizieren. Damit verjährt die Strafverfolgung in zehn, in jedem Fall
aber in 15 Jahren (Art. 70 Abs. 2, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Die Verjährung
beginnt, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten
ausübt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 71
Abs. 2 StGB). Ist eine Mehrzahl selbständiger strafbarer Handlungen zu
beurteilen, beginnt die Verjährung nach der neueren Rechtsprechung nur
dann mit der letzten Tat zu laufen, wenn diese unter dem Gesichtspunkt
des Verjährungsbeginns als Einheit erscheinen, d.h. wenn sie gleichartig
und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und - ohne dass bereits
ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gegeben wäre - ein
andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (BGE 126 IV 141 E. 1a; 124
IV 5 E. 2b; vgl. auch STRATENWERTH, Allg. Teil I, § 19 N. 24). Diese
allgemeinen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung sind auch
für die Sonderregel von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 3 StGB analog anwendbar
(Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der
kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers] vom 30.6.1993, BBl
1993 III 316; ebenso SCHMID, aaO, Art. 59 N. 218). Ob der gewerbsmässige
Drogenhandel, wie ihn B. und ihre Gefolgsleute betrieben haben,
für sich allein schon die Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen
Einheit erfüllt, wie die kantonalen Instanzen annehmen (vgl. auch den
nicht veröffentlichten Entscheid der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
betreffend Auslieferung von B. vom 27.12.1994, E. 6), kann hier offen
bleiben. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft
jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung einzig die Strafzumessung und
ist auf die Frage der Verjährung ohne Einfluss (BGE 124 IV 59 E. 3 b/bb
S. 63 f.). Im Vordergrund für die Würdigung des strafbaren Verhaltens
als Einheit in verjährungsrechtlicher Hinsicht steht hier aber der
Gesichtspunkt, dass die Drogenhandelstätigkeit der A.-B.-Familie,
die im Wesentlichen in der wiederholten Planung, Finanzierung und
Abwicklung der Einfuhr beträchtlicher Mengen an Drogen von Kolumbien
nach den USA und deren Absatz über mehrere Jahre hinweg bestand, im
Rahmen einer professionell aufgebauten Vereinigung, die wohl nur als
kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB verstanden werden
könnte, ausgeführt wurde und dass unter diesen Umständen die Vielzahl der
einzelnen, von verschiedenen Tätern des Clans begangenen Tathandlungen
für sich allein als nicht abgrenzbar erscheint. Damit muss für die
gesamte Drogendelinquenz der Beginn der Verfolgungsverjährung auf den
Zeitpunkt der Verhaftung von B. im Jahre 1994 festgesetzt werden. Bei
dieser Sachlage ist der Einziehungsanspruch nach schweizerischem Recht
nicht verjährt. Dieser erstreckt sich auch auf die vom Beschwerdegegner
1 erhaltenen Zuwendungen für die Vermögensverwaltung, die ohne Zweifel
ebenfalls aus dem Drogenhandel stammten oder Erträgnisse aus der
Bewirtschaftung dieser Gelder darstellten. Die Vorinstanz verletzt daher
auch in diesem Zusammenhang Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt,
mangels des für den Tatbestand der Geldwäscherei notwendigen objektiven
Merkmals des der Einziehung unterliegenden Vermögenswertes scheide die
Einziehung bzw. die Festsetzung einer Ersatzforderung aus. Demgegenüber
hat das Bezirksgericht Zürich zutreffend erkannt, dass diese Werte
grundsätzlich der Einziehung unterliegen. Da die betreffenden Beträge nicht
mehr vorhanden waren, hat es gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 StGB zu Recht
eine Ersatzforderung gegen den Beschwerdegegner 1 festgesetzt. Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob die Einziehung auch unter dem Gesichtspunkt
der Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation unterliegen, geboten wäre (Art. 59 Ziff. 3,
Art. 260ter StGB). Die Beschwerde erweist sich insgesamt auch in diesem
Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird in ihrer neuen Entscheidung zu
prüfen haben, ob allenfalls auch die Voraussetzungen für die Erhebung
einer Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin 2 erfüllt sind.