Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 IV 165



126 IV 165

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 2000 i. S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug
bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz.

    Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter,
der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von
den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung
verneint (E. 2).

    Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne
des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen
zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils
hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3).

    Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall,
dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Mit Anklageschrift vom 30. September 1998 warf die
Bezirksanwaltschaft Zürich X. vor, sich in Mittäterschaft mit Y. und
Z. des Betrugs bzw. des Versuchs dazu schuldig gemacht zu haben; dies
gestützt auf folgenden Sachverhalt:

    I. Sendung "Risiko" vom 22. April 1996

    1. Mitte 1995 bewarb sich Y. als Kandidat für die Sendung "Risiko"
des Schweizer Fernsehens DRS (SF DRS) in Zürich-Leutschenbach. Er
wurde im Dezember 1995 von der Redaktion "Risiko" als Kandidat für
die Sendung vom 22. April 1996 zugelassen, wobei er sich gleichzeitig
unterschriftlich zur Einhaltung des Spielreglementes "Risiko" (Ausgabe
September 1995) verpflichtete. Am 1. April 1996 nahm er als Testkandidat
an der Generalprobe für die abendliche Live-Sendung "Risiko" teil. Dabei
stellte er fest, dass in der Generalprobe von ca. 17.00-18.00 Uhr mit
den Probekandidaten jeweils die gleichen Fragen und Antworten verwendet
wurden wie in der abendlichen Live-Sendung ab 20.00 Uhr mit den richtigen
Teilnehmern.

    2. Zirka eine Woche nach der Generalprobe vom 1. April 1996 beschlossen
X. und die beiden Mittäter, die Verantwortlichen der Sendung "Risiko"
zu täuschen, um die Sendung vom 22. April 1996 zu manipulieren. Sie
entschlossen sich, mit einem Kniff zu spielen, um den Spielverlauf und
-ausgang zu ihren Gunsten zu bestimmen, die Gewinnchancen der beiden
Mitkandidaten weitestgehend zu beschneiden und einen in der Höhe noch
unbestimmten, aber möglichst hohen Spielgewinn zu erlangen, von welchem
X. und Z. einen Anteil von zirka 10-20 Prozent und Y. den Rest erhalten
sollten. Sie fassten den Plan, X. und Z. in die Generalprobe vom 22. April
1996 einzuschleusen, um so die Lösungen für die Live-Sendung in Erfahrung
zu bringen und diese anschliessend Y. heimlich und unter gezielter
Ausnützung einer von ihnen ausgeforschten Lücke im Sicherheitsdispositiv
von SF DRS zu übermitteln. Das Sicherheits- und Betreuungskonzept der
Sendung "Risiko" hatte einerseits den Sicherheitsaspekten und anderseits
den besonderen technischen Voraussetzungen einer Live-Sendung Rechnung
zu tragen, aber auch zu berücksichtigen, dass die Intimsphäre der
Kandidaten gewahrt und eine Atmosphäre gegenseitigen Vertrauens aufgebaut
werden musste, damit die TV-unerfahrenen Kandidaten adäquat auf ihren
Live-Auftritt vorbereitet werden konnten und nicht völlig verunsichert
vor der Kamera auftraten. Dieses Konzept sah vor, dass die Kandidaten ab
Betreten des Geländes von SF DRS dauernd abgeschirmt und von Mitarbeitern
der Sendung "Risiko" begleitet und beaufsichtigt werden, ausser beim
Besuch der Toilette und beim Umziehen in der (persönlichen) Garderobe.

    3. Die drei Mittäter wussten, dass in den Runden 1-3, in welchen zehn
Wissensfragen zu beantworten sind, mit Kenntnis der Lösungen und Setzen
der Höchstbeträge (Fr. 1'000.-) bei einem Maximalgewinn von Fr. 14'500.-
mit Sicherheit ein Gewinn von mindestens Fr. 11'000.- erzielt werden
konnte (Fr. 2'000.- Startkapital + 10 x Fr. 1'000.- + Fr. 1'000.-
Jokereinsatz abzüglich Fr. 1'500.- Maximalverlust [sich ergebend aus
den aleatorischen Elementen "Kugelspiel" Fr. 500.- und "Musiktip" Fr.
1'000.-]). Sie wussten, dass damit auch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit der Einzug in die Finalrunde erreicht werden
konnte, an welcher die beiden Kandidaten mit den höchsten Gewinnen
teilnehmen können. Weiter war ihnen klar, dass in der Finalrunde,
welche ein Wissenselement (6 Fragen) und ein aleatorisches Element
(sog. "Gold-Rad") enthält, aufgrund des von Y. in diesem Zeitpunkt bereits
erspielten sehr hohen Kapitals und des Wissensvorsprunges auf den noch
verbleibenden Gegenkandidaten bei geschicktem, kalkuliertem Verhalten
(d.h. nötigenfalls entweder gezielte Falschbeantwortung von Fragen, um
nicht am "Gold-Rad" spielen zu müssen, oder Setzen von kleinen Beträgen
am "Gold-Rad", um allfällige Zufallsverluste in vertretbarem Ausmass zu
halten) mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass der
andere Finalist keine Chance haben und ausscheiden würde. Sie rechneten
aufgrund dieser Umstände damit, dass Y. als Gesamtsieger der Sendung an
der sog. "Risiko-Tafel" (aleatorischer Faktor) würde spielen können. An
der "Risiko-Tafel" besteht eine objektive Wahrscheinlichkeit von 12,5%
für die Aufdeckung des optimalsten Faktors (x 10), von 81,2% für eine
positive Wahrscheinlichkeit und von ca. 60% für eine höhere Auszahlung
als der Betrag, welcher gesetzt bzw. bis dahin erspielt wurde.

    4. Einige Tage vor der Live-Sendung vom 22. April 1996 führte die
Präsentatorin A. das übliche und vorgesehene Telefongespräch mit Y.,
um ein Vertrauensverhältnis zum Kandidaten aufzubauen und mit diesem
nochmals den genauen Ablauf des TV-Quiz und die Spielregeln zu erörtern.

    5. Dem Plan entsprechend telefonierte X. mit Frau B. von der Redaktion
"Risiko" und verschaffte sich und dem namentlich nicht genannten Z. unter
dem Vorwand, sie seien medieninteressierte Personen und würden gerne die
Generalprobe der Sendung "Risiko" vom 22. April 1996 mitverfolgen, um
einmal hinter die Kulissen von SF DRS zu sehen, Zugang als Gäste dieser
Generalprobe. Z. und X. merkten sich während der Generalprobe die zu
den Fragen gehörenden Lösungen und schrieben diese unmittelbar nach der
Sendung heimlich auf zwei Zettel auf. Einen Kassiber deponierten sie im
vereinbarten und von Y. erkundeten Versteck auf dem WC in unmittelbarer
Nähe der Betriebskantine von SF DRS, in welcher die Kandidaten jeweils vor
der Sendung gemeinsam speisen. Einen zweiten (Reserve-)Zettel hinterlegten
sie im auf dem Besucherparkplatz abgestellten Auto von Y. für den Fall,
dass dieser aus irgendeinem Grunde nicht auf den Kassiber im WC würde
zugreifen können und sich unter einem Vorwand zu seinem Auto begeben
müsste. Y. holte in der Folge plangemäss den Kassiber im WC und lernte die
Lösungen vor seinem Live-Auftritt in der ihm in seiner (Einzel-)Garderobe
zur Verfügung stehenden Zeit auswendig.

    6. Anschliessend nahm Y. zusammen mit zwei anderen Kandidaten um 20.00
Uhr an der Live-Sendung vom 22. April 1996 teil. Während seines Auftritts
verwendete er die ihm bekannten Lösungen gegenüber der Präsentatorin A. Wie
es X. und die beiden Mittäter erwartet und beabsichtigt hatten, ging Y.
aufgrund seines Wissensvorsprungs als bester Kandidat aus den Runden 1-3
hervor und konnte an der Finalrunde teilnehmen. Erwartungsgemäss ging er
ebenfalls aus der Finalrunde als Sieger hervor und wies schliesslich einen
Gewinn von Fr. 9'700.- auf. An der "Risiko-Tafel" erzielte Y. den Faktor
"+5" und erhielt so von A. schliesslich einen Gesamtbetrag von Fr. 9'705.-
zugesprochen.

    Y. gab sich während der Sendung gegenüber A. als normaler,
lauterer Kandidat aus und verheimlichte dabei die Tatsache, dass er
sich spielreglementswidrig und unter Verstoss gegen das Prinzip des
"Fairplay", auf welchem das TV-Quiz beruht und welches auch die Grundlage
des schriftlichen Spielreglementes bildet, die Lösungen verschafft hatte
und beabsichtigte, die Sendung derart zu seinen Gunsten zu manipulieren,
dass die beiden Mitkonkurrenten faktisch chancenlos waren. Indem er vor,
während und nach der Live-Sendung die Rolle des scheinbar normalen und
regelkonform handelnden Kandidaten spielte, sich die - ihm scheinbar
unbekannten - Fragen von A. stellen liess, überlegte und die Fragen dann -
scheinbar ausschliesslich aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten bzw. seines
"normalen" Wissens - beantwortete, behauptete er stillschweigend,
dass er die Lösungen nicht im Voraus kannte, und täuschte dadurch die
Ordnungsmässigkeit des Spieles vor.

    Aufgrund des Gesamtverhaltens von Y. durfte und musste A. annehmen,
dass er redlich und ohne spielwidrig erlangte Vorkenntnisse bzw. ohne
Anwendung von Kniffen am Quiz teilnahm. Durch sein konkludentes Verhalten
vor, während und nach der Sendung erweckte er bei A. den falschen Eindruck,
dass er - wie die anderen beiden Kandidaten - keinerlei Kenntnisse von
den gestellten Fragen bzw. den Lösungen hatte und auf lautere Art und
Weise gewann, weil er einfach ein ausserordentlich "guter" Kandidat sei.

    Diesen Irrtum von A. über die Tatsache, dass er die Lösungen für die
Fragen vorgängig heimlich und unter Umgehung des Sicherheitsdispositives
beschafft hatte, also unfair spielte und sich so einen positiven
Spielausgang und einen finanziellen Gewinn gesichert hatte, unterhielt
und festigte er während der Sendung fortlaufend durch ein bewusst
unauffälliges und geschicktes Auftreten, indem er zum Beispiel einzelne
Fragen absichtlich falsch beantwortete, damit A. keinen Verdacht schöpfte.

    7. Dabei sahen X. und die beiden Mittäter voraus und rechneten damit,
dass A. vor, während und nach der Live-Sendung bei dieser Vorgehensweise
nicht in der Lage sein würde, diesen derart verheimlichten Umstand
(Vorhandensein unlauterer Kniffe bzw. bestehende Kenntnis der Lösungen)
zu überprüfen bzw. zu erkennen und auf die raffiniert, planmässig und
systematisch inszenierten Machenschaften aufmerksam zu werden.

    8. Tatsächlich hegte A. keine Zweifel und wurde durch das gesamte
Verhalten von Y. dazu bewogen, diesem schliesslich als vermeintlich
ehrlichem Sieger den Gewinn von Fr. 9'705.- zuzusprechen und am folgenden
Tag die Auszahlung auf das Bankkonto von Y. zu veranlassen, was sie in
Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht getan hätte.

    9. In der Höhe des ausbezahlten Betrages von Fr. 9'705.- wurden X. und
die beiden Mittäter bereichert (wobei X. einen Anteil von ca. Fr. 1'800.-
und Z. einen solchen von ca. Fr. 600.- erhielt) und kam SF DRS zu Schaden,
da Y. keinen Anspruch auf die spielwidrig und unfair erhältlich gemachte
Gewinnsumme hatte, was die drei wussten und wollten, zumindest aber
billigend in Kauf nahmen.

    II. Sendung "Risiko" vom 5. Januar 1998

    1. Im Februar 1997 bewarb sich X. im Einvernehmen mit den beiden
Mittätern als Kandidat für die Sendung "Risiko". Dabei war es für
X. und die beiden Mittäter von Anfang an klar, nach der gleichen,
oben dargestellten Art und Weise wie 1996, aber mit vertauschten
Rollen, vorzugehen. Sie wussten aus Erfahrung, dass die von ihnen
gewählte Vorgehensweise zur Umgehung des Sicherheitskonzeptes von
SF DRS funktionierte und sich die Organe der Sendung erneut täuschen
lassen würden. X. wurde im September 1997 von der Redaktion "Risiko"
als Kandidat für die Sendung vom 5. Januar 1998 zugelassen, wobei er sich
gleichzeitig unterschriftlich zur Einhaltung des Spielreglementes "Risiko"
(Ausgabe September 1995) verpflichtete. Am 15. Dezember 1997 nahm er als
Testkandidat an der Generalprobe teil.

    2. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag zwischen der Generalprobe
vom 15. Dezember 1997 und dem 5. Januar 1998 telefonierte der bei SF
DRS bisher noch nie namentlich in Erscheinung getretene Z. dem Plan
entsprechend mit C. von der Redaktion "Risiko" und verschaffte sich
und Y. unter dem Vorwand, er und sein (namentlich nicht genannter)
Kollege seien Studenten der Medienwissenschaft aus Basel und würden zu
Studienzwecken gerne die Generalprobe der Sendung "Risiko" vom 5. Januar
1998 mitverfolgen, Zugang als Gäste dieser Generalprobe.

    3. Einige Tage vor der Live-Sendung vom 5. Januar 1998 führte A. das
übliche und vorgesehene Telefongespräch mit X., um ein Vertrauensverhältnis
zum Kandidaten aufzubauen und mit diesem nochmals den genauen Ablauf des
TV-Quiz und die Spielregeln zu erörtern.

    4. Die beiden Mittäter merkten sich während der Generalprobe die
Antworten und schrieben diese unmittelbar danach heimlich auf drei Zettel
auf. Zur Erhöhung der Übermittlungssicherheit deponierten sie dieses Mal
zwei Kassiber in verschiedenen, vorher vereinbarten Verstecken auf dem
WC. Einen dritten (Reserve-)Zettel hinterlegten sie als Notfallvariante
im Auto von X. auf dem Besucherparkplatz von SF DRS. X. holte in der Folge
die zwei Kassiber im WC und lernte die Antworten vor seinem Live-Auftritt
in seiner (Einzel-)Garderobe auswendig.

    5. Anschliessend nahm X. zusammen mit zwei anderen Kandidaten um
20.00 Uhr an der Live-Sendung vom 5. Januar 1998 teil. Bei seinem Auftritt
verwendete er die ihm bekannten Lösungen gegenüber A. Wie es X. und die
beiden Mittäter vorausgesehen hatten, waren die zwei Mitkandidaten auch
dieses Mal faktisch chancenlos. X. ging mit Fr. 10'200.- aus den Runden
1-3 hervor. Erwartungsgemäss blieb er - trotz mehreren unbeabsichtigten
und selbstverschuldeten Fehlern - auch in der Finalrunde Sieger und kam
mit einem Betrag von Fr. 9'500.- zur "Risiko-Tafel". Dort erzielte er
den Faktor "x 10" und erhielt so von A. schliesslich einen Gesamtbetrag
von Fr. 95'000.- zugesprochen.

    6. und 7. (In der Sache gleiche Ausführungen wie oben zum täuschenden
Verhalten in der Sendung vom 22. April 1996).

    8. Tatsächlich hegte A. keine Zweifel und wurde durch das gesamte
Verhalten von X. dazu bewogen, diesem als vermeintlich ehrlichem Sieger
den Gewinn von Fr. 95'000.- zuzusprechen.

    9. In diesem Betrag wären X. und die beiden Mittäter bereichert
worden und SF DRS zu Schaden gekommen, da X. keinen Anspruch auf die
spielwidrig und unfair erhältlich gemachte Gewinnsumme hatte, was die
drei wussten und wollten, zumindest aber billigend in Kauf nahmen. Zur
Zahlungsanweisung an die Kasse von SF DRS, welche jeweils durch A. am
Tag nach der Sendung vorgenommen wird, kam es aber nicht mehr, weil die
Organe von SF DRS mittlerweile Verdacht geschöpft hatten.

    B.- Am 27. Januar 1999 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht
Zürich X. schuldig des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und
bestrafte ihn mit 4 1/2 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 3 Tagen
Untersuchungshaft. Der Einzelrichter gewährte den bedingten Strafvollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahren.

    C.- Auf Berufung von X. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hin rechnete das Obergericht des Kantons Zürich am 20. September 1999
4 Tage Untersuchungshaft an. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des
Einzelrichters.

    D.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an dieses zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz erachtet in Übereinstimmung mit der ersten Instanz
den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erwiesen.

    Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze
in dreierlei Hinsicht Bundesrecht. Es fehle am Tatbestandsmerkmal der
Arglist, an einem betrugsrechtlich relevanten Vermögensschaden sowie
am Vorsatz.

Erwägung 2

    2.- a) Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem
Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146
Abs. 1 StGB).

    Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich
mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den
Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird
strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 246 E. 3a mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
(manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt
vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind
und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische
Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls
dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch
die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar
gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung
des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere
Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder
Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen.
Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie
bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer
blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung,
Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind
gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren,
nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder
intellektuelle Komplexität (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Nachweisen).

    Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV
246 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung erlangt
das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei
besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung.

    Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach
ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven
Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger
und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist
die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall
zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt
insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder aufgrund des Alters
oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten
Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb
kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 120 IV 186 E. 1a
und c). Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und
Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im
Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28
E. 3f). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für
die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen
trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt
hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus,
wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet
hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (URSULA
CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische
Herausforderung, ZStR 117/1999 S. 163).

    b) Die Vorinstanz nimmt eine Täuschung durch konkludentes Verhalten
an. Der Beschwerdeführer bzw. Y. hätten sich durch ihre Teilnahme generell
und insbesondere zusätzlich durch das Akzeptieren des Spielreglementes
zu "Fairplay" verpflichtet. Sie hätten konkludent erklärt, "normale",
ehrliche und redliche Teilnehmer zu sein, während sie sich in Wirklichkeit
in aufwendiger und minuziös geplanter und ausgeführter Art die für einen
Gewinn entscheidenden Antworten zu den in der Sendung gestellten Fragen
unlauter beschafft hätten.

    Die Vorinstanz bejaht die Arglist. Wer, wie der Beschwerdeführer
und seine Mittäter, sich durch komplexe, arbeitsteilige und raffinierte
Machenschaften in den Besitz des "Keys" - wie es der Beschwerdeführer
genannt habe -, also des Schlüssels zum Geldsegen bringe, handle
arglistig in der Form der "manoeuvres frauduleuses", der betrügerischen
Machenschaften. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung
sei nicht gegeben.

    c) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz
verletze Bundesrecht. Er habe lediglich eine Lücke im System
ausgenützt. Der Veranstalter der Sendung habe es an einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit fehlen lassen.

    d) Soweit der Beschwerdeführer von einem Sachverhalt ausgeht, den
die Vorinstanz nicht festgestellt hat, kann auf seine Vorbringen nicht
eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP [SR 312.0]). Im Verfahren
der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

    e) Der Beschwerdeführer und seine Mittäter haben umfangreiche Vorkehren
getroffen, um Kenntnis von den in der Sendung gestellten Fragen und den
Antworten zu erlangen. Zwei Mittäter haben sich unter einem Vorwand
Zugang zur Hauptprobe verschafft, sich dort die Fragen und Antworten
gemerkt, diese aufgeschrieben und anschliessend die angefertigten Zettel
in der Toilette bzw. - für den Notfall - im Auto versteckt. In der
Folge mussten Y. bzw. der Beschwerdeführer einen Zettel behändigen,
die Fragen und Antworten auswendig lernen und dann in der Sendung vor
einem Fernsehpublikum von mehreren hunderttausend Personen den redlichen
Teilnehmer spielen. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dieser planmässigen,
arbeitsteiligen und systematischen Vorkehren besondere Machenschaften
bejaht hat, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Im Übrigen wäre die Arglist
wohl selbst dann zu bejahen, wenn man nur von einer einfachen falschen
Angabe ausgehen wollte. Denn es ist nicht ersichtlich, wie A. die falsche
Angabe in zumutbarer Weise hätte überprüfen können.

    Zu Recht hat die Vorinstanz keine die Arglist ausschliessende
Opfermitverantwortung angenommen. Wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung
nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich
dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat. Das kann dem Veranstalter der Sendung nicht vorgeworfen
werden. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) sind die Kandidaten in Kenntnis des
Spielreglements gesetzt worden und haben sich unterschriftlich zu dessen
Einhaltung verpflichtet. Die Sendung beruhte somit auf dem allseits
anerkannten Gedanken des "Fairplay". Damit ist verständlich, wenn der
Veranstalter von strengsten Überwachungsmassnahmen abgesehen hat. Zu
berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den Kandidaten um Personen
handelte, die in der Regel noch nie vor der Kamera gestanden waren. Dem
Veranstalter war es deshalb berechtigterweise ein Anliegen, eine Atmosphäre
des Vertrauens zu schaffen. Auch dem wären strengste Überwachungsmassnahmen
abträglich gewesen. Vom Veranstalter konnte auch deshalb kaum verlangt
werden, die Kandidaten beim Toilettenbesuch und in der Garderobe zu
überwachen, weil ihre Privat- und Intimsphäre zu achten war. Ausserdem
weisen die kantonalen Instanzen zu Recht darauf hin, dass der Veranstalter
ein berechtigtes Interesse daran haben konnte, in der abendlichen Sendung
die gleichen Fragen zu stellen wie in der vorangegangenen Generalprobe. So
war es möglich, allfällige Schwierigkeiten, die sich aus bestimmten Fragen
ergaben, rechtzeitig vor der abendlichen Live-Sendung zu erkennen und zu
beheben. Die umfangreichen Vorkehren, welche die Täter treffen mussten,
um ihren Plan zu verwirklichen, sind im Übrigen der Beleg dafür, dass
der Veranstalter keine grundlegenden Sorgfaltspflichten missachtet hat.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den
"Vermögensbegriff verletzt". Entgegen ihrer Ansicht habe es sich bei
der Sendung um ein Spiel im Sinne von Art. 513 Abs. 1 OR gehandelt. Aus
Spiel entstehe keine Forderung. Ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB sei zu verneinen.

    b) Nach der Rechtsprechung ist unter "Vermögen" im Sinne von
Art. 146 StGB Vermögen zu verstehen, das zivilrechtlich geschützt
ist. Das Strafrecht als "ultima ratio" kann nicht Vermögen schützen,
welches zivilrechtlich nicht geschützt ist. Ein Vermögensschaden gemäss
Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen
rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat
(BGE 117 IV 139 E. 3d/aa).

    c) Beim Spielvertrag versprechen sich die Parteien ohne
wirtschaftlichen Grund gegenseitig und unter einer entgegengesetzten
Bedingung eine bestimmte Leistung, so dass es notwendig einen Gewinner
und einen Verlierer gibt, welcher bestimmt wird durch den Eintritt
oder das Ausbleiben der Bedingung (BGE 77 II 45 E. 3). Gemäss Art. 513
Abs. 1 OR entsteht aus Spiel und Wette keine Forderung. Daraus ergibt
sich, dass der Gewinner die ihm versprochene Summe weder verlangen
noch einklagen noch auch in sonstiger Weise (z.B. durch Verrechnung)
gegen den Willen des Verlierers sich verschaffen kann. Wenn aber der
Verlierer sein Wort hält und freiwillig zahlt, so sieht das Gesetz darin
ein korrektes Verhalten. Daher verbietet das Gesetz grundsätzlich die
Rückforderung des gezahlten Spielverlustes (VON TUHR/PETER, Allgemeiner
Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 1. Band, 3. Aufl., Zürich
1979, S. 33). Gemäss Art. 514 Abs. 2 OR kann eine freiwillig geleistete
Zahlung aber dann zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung
des Spieles durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist,
oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat. Letzteres
trifft im vorliegenden Fall offensichtlich zu. Deshalb kann hier offen
bleiben, ob ein Spiel im Sinne von Art. 513 OR gegeben ist. Selbst wenn
das so wäre, hätte der Veranstalter der Sendung einen zivilrechtlich
geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils gestützt
auf Art. 514 Abs. 2 OR. Der Veranstalter der Sendung hat deshalb bei
der ersten Sendung einen Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB
erlitten bzw. hätte bei der zweiten Sendung einen solchen erlitten, wenn
es zur Auszahlung gekommen wäre. d) Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt unbegründet.

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle am Vorsatz.
Ob er ab Runde 4 überhaupt einen Spielgewinn erzielen würde, habe
ausschliesslich vom Zufall ("Gold-Rad"; "Risiko-Runde") abgehangen. Er
habe den Getäuschten nach den Runden 1 bis 3 deshalb nicht zu einer
Vermögensdisposition bestimmen und nicht wissen können, ob eine solche
erfolgen werde. Durch das Beschaffen der Fragen und Antworten habe er
sich lediglich in eine günstigere Ausgangsposition gebracht, auch in der
Runde mitspielen zu können, in welcher der Erfolg ausschliesslich vom
Zufall abhängig gewesen sei.

    b) Die Vorinstanz trifft keine derartige tatsächliche Feststellung. Wie
es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn ab Runde
4 der Erfolg ausschliesslich vom Zufall abhängig gewesen sein sollte,
wäre der Vorsatz zu bejahen. Denn es ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer mindestens mit der Möglichkeit eines Gewinnes und damit
einer Vermögensdisposition des Veranstalters rechnete und den Gewinn für
den Fall, dass er eintreten sollte, auch wollte. Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ging es dem Beschwerdeführer
um das zu gewinnende Geld. Vorsatz ist damit gegeben.