Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 IV 150



126 IV 150

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. April 2000 in Sachen
Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. gegen Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich sowie X. und Y. (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
nach dem Tod des Opfers beziehungsweise des Geschädigten (Art. 270 BStP,
Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG); Anordnung der Erbschaftsverwaltung
(Art. 554 ZGB).

    Die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten sind in dieser
Eigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
befugt (E. 4, Bestätigung der Rechtsprechung).

    Der Erbschaftsverwalter ist in dieser Eigenschaft im Rahmen seiner
Prozessführungsbefugnis betreffend den Nachlass des Opfers beziehungsweise
des Geschädigten ebenfalls nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt legitimiert (E. 5 u. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich warf X. unter anderem
gewerbsmässigen Betrug, eventuell gewerbsmässigen Wucher, sowie Aussetzung
vor, alles angeblich begangen zum Nachteil von A., verstorben am 26.
Januar 1996. Im Wesentlichen wurde ihr zur Last gelegt, sie habe von dem
rund 40 Jahre älteren A. durch Vortäuschung von Liebe und Zuneigung und
durch zahlreiche falsche Angaben vermögenswerte Leistungen in erheblichem
Umfang erschlichen und sie habe ihn entgegen den getroffenen Vereinbarungen
nicht umsorgt und gepflegt, sodass er bei seiner Einlieferung ins Spital
am 18. November 1995 völlig verwahrlost und unterernährt gewesen sei
und an verschiedenen Krankheiten gelitten habe.

    Y. wurde wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, eventuell
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher, angeklagt.

    B.- 1. Das Bezirksgericht Meilen sprach X. am 27. Mai 1997 schuldig des
versuchten gewerbsmässigen Betrugs (zum Nachteil von A.). Es verurteilte
sie deswegen sowie wegen verschiedener weiterer Straftaten (die nicht
A. betrafen) zu 24 Monaten Gefängnis. Vom Vorwurf der Aussetzung (zum
Nachteil von A.) wurde sie freigesprochen.

    Y. wurde vollumfänglich freigesprochen.

    Die Zivilansprüche wurden - mit Ausnahme einer im vorliegenden
Verfahren nicht relevanten Forderung - auf den Zivilweg verwiesen.

    2. Gegen dieses Urteil erhoben zum einen die Verurteilte X. und
zum andern, in getrennten Eingaben, B. (der Bruder von A.) sowie die
Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. Berufung.

    X. beantragte ihre vollumfängliche Freisprechung.

    B. beantragte unter anderem, X. sei des gewerbsmässigen Betrugs,
eventuell des gewerbsmässigen Wuchers, sowie der Aussetzung schuldig zu
sprechen. B. ist während des Berufungsverfahrens, am 15. Februar 1999,
verstorben. Seine Tochter C. trat in das Berufungsverfahren ein.

    Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. stellte unter anderem
den Antrag, X. sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und
im Berufungsverfahren adhäsionsweise zu verschiedenen vermögenswerten
Leistungen zu verpflichten.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog ihre Berufung zurück.

    3. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom
29. September 1999 auf die Berufung von C. (vormals B.) sowie auf die
Berufung der Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. nicht ein.

    Es sprach X. in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs, eventuell des gewerbsmässigen Wuchers,
frei. Es verurteilte sie wegen verschiedener Straftaten, die allesamt
nicht A. betrafen, zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
fünf Monaten.

    Y. wurde freigesprochen.

    Auf das Schadenersatzbegehren von C. (vormals B.) respektive der
Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. trat das Obergericht
nicht ein.

    C.- Die Erbschaftsverwaltung über den Nachlass von A. beantragt mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten
und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu (Art. 270 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege; BStP, SR 312.0). Sie
steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren
beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner
Zivilforderung auswirken kann (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP). Richtet sich
die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Geschädigten etwa gegen
ein freisprechendes Urteil, so ist nach der Praxis zudem grundsätzlich
erforderlich, dass der Geschädigte, soweit zumutbar, seine Zivilforderung
aus der behaupteten strafbaren Handlung im kantonalen Strafverfahren
adhäsionsweise geltend gemacht hat (BGE 120 IV 44 E. 4; 122 IV 139 E. 1;
124 IV 188 E. 1c).

    Gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG werden der Ehegatte des Opfers, dessen
Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe
stehen, dem Opfer gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von
Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 des Opferhilfegesetzes;
OHG, SR 312.5), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen
(Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG). Zu den Verfahrensrechten gemäss Art. 8 OHG
gehört unter anderem das Recht des Opfers, den Gerichtsentscheid mit den
gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Beschuldigte, wenn es sich
bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine
Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann
(Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die in Art. 2 Abs. 2 OHG genannten Personen
sind mithin unter den in Art. 2 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG
genannten und daraus sich ergebenden Voraussetzungen zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes
Urteil befugt.

    In bestimmten Fällen ist das Opfer ungeachtet der im Gesetz genannten
Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,
beispielsweise soweit die Opfer-Eigenschaft und/oder Opferrechte zur
Diskussion stehen (siehe BGE 120 IV 44 E. 3 und 7; 122 IV 71 E. 2, 79 E. 1;
124 IV 188 E. 1c). Entsprechendes muss beispielsweise für die Rüge gelten,
eine bestimmte Person sei von der Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht nicht
als eine dem Opfer nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG
qualifiziert worden (siehe nicht publiziertes Urteil des Kassationshofes
vom 4. November 1999 i.S. B. c. AG, E. 1d).

    Die gesetzliche Regelung der Legitimation zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde in Art. 270 BStP und in Art. 2 in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ist insoweit nicht abschliessend, als nach
der Praxis in gewissen Bereichen auch Personen als legitimiert erachtet
werden, die weder Geschädigte im Sinne des Strafprozessrechts noch Opfer
gemäss dem Opferhilfegesetz sind, so beispielsweise Berufsverbände und
Interessenorganisationen als Strafantragsteller bei unlauterem Wettbewerb
(BGE 120 IV 154 E. 3c/cc) sowie die durch eine Einziehung oder eine andere
Massnahme im Sinne von Art. 58 ff. StGB Betroffenen (BGE 122 IV 365 E. 1a;
siehe schon BGE 108 IV 154 E. 1a).

Erwägung 4

    4.- Der Kassationshof hat sich in BGE 126 IV 42 mit der Frage der
Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach
dem Tod des Geschädigten beziehungsweise des Opfers auseinander gesetzt.

    a) Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt,
etwa gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil, ist nicht
schon befugt, wer behauptet, über eine Zivilforderung aus strafbarer
Handlung zu verfügen. Hiefür ist nach der insoweit abschliessenden
gesetzlichen Regelung zusätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer
ein Geschädigter (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), ein Opfer (Art. 2 Abs. 1
OHG) oder eine dem Opfer gleichgestellte Person (Art. 2 Abs. 2 OHG)
ist. Die Erben eines Geschädigten beziehungsweise eines Opfers gehören
in ihrer Eigenschaft als Erben nicht zu diesem Personenkreis. Sie sind
daher, auch wenn sie einen Zivilanspruch aus angeblich strafbarer
Handlung durch Erbgang erworben haben, nicht zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (ebenso SCHWERI,
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, N. 261, 294;
SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 1093; anderer Auffassung
insbesondere BERNHARD STRÄULI, Pourvoi en nullité et recours de droit
public au Tribunal Fédéral, Diss. Genf 1995, N. 105 f., 128 f.).

    Daran ist festzuhalten.

    b) Wohl sind die Erben des Geschädigten beziehungsweise des Opfers
zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt legitimiert,
wenn der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden ist
und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt
aber nicht, dass die Erben zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt befugt sind, wenn und weil der angefochtene Entscheid im
Strafpunkt sich negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirkt.

    aa) Das Opferhilfegesetz will nach seinem Sinn und Zweck den Opfern
gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG und den diesen nahe stehenden Personen im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG die adhäsionsweise Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche gegen den Beschuldigten im Strafverfahren erleichtern
und ihnen damit nach Möglichkeit einen unter Umständen aufwendigen
und kostspieligen Zivilprozess ersparen. Die Opfer und die ihnen nahe
stehenden Personen sollen daher über gewisse Rechte im Strafverfahren
verfügen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch zu Rechtsmitteln
gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile befugt sein,
unter anderem auch zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im
Strafpunkt. Auch die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne von Art. 2
Abs. 1 OHG oder diesen gleichgestellte Personen im Sinne von Art. 2
Abs. 2 OHG sind, können gemäss Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP unter den
gesetzlichen Voraussetzungen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde etwa
gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile erheben. Der
Gesetzgeber hat es als sinnvoll erachtet, diese übrigen Geschädigten
wenigstens in Bezug auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt den Opfern gleichzustellen (siehe die Botschaft zum
Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961 ff., 997). Ob die übrigen Geschädigten
in Bezug auf die kantonalen Rechtsmittel den Opfern gleichgestellt sind,
bestimmt das kantonale Prozessrecht. Zur staatsrechtlichen Beschwerde
etwa wegen willkürlicher Beweiswürdigung sind die Geschädigten, die nicht
Opfer sind, im Unterschied zu den Opfern nach der Praxis nicht legitimiert
(siehe dazu BGE 120 Ia 157 E. 2).

    bb) Aus dem Opferhilfegesetz und aus Art. 270 BStP ergibt sich nicht,
dass auch irgendwelche - unter Umständen entfernte - gesetzliche oder gar
eingesetzte Erben von Opfern und übrigen Geschädigten zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt seien, nur weil sie einen
angeblichen Zivilanspruch aus strafbarer Handlung durch Erbgang erworben
haben. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt ist nicht sachbezogen, das heisst nicht allein von der
angeblichen Existenz eines Anspruchs aus strafbarer Handlung abhängig. Sie
ist vielmehr personenbezogen.

    cc) BGE 83 IV 183, auf den die Beschwerdeführerin sich
beruft, ist nicht einschlägig. Der Entscheid betrifft die Frage der
Beschwerdelegitimation von Angehörigen des Strafantragstellers nach dessen
Ableben. Stirbt ein Verletzter, ohne dass er den Strafantrag gestellt oder
auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht gemäss Art. 28
Abs. 4 StGB das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. Wenn ein Angehöriger
des verstorbenen Verletzten Strafantrag stellte, so war er in seiner
Eigenschaft als Strafantragsteller gemäss Art. 270 BStP in der damals
geltenden Fassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
legitimiert. Aus dieser gesetzlichen Regelung hat der Kassationshof in BGE
83 IV 183 gefolgert, dass jeder Angehörige auch dann zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt sein müsse, wenn der Verletzte
zu Lebzeiten noch selbst Strafantrag gestellt hatte; denn in diesem Fall
vollstreckten die Angehörigen mit der Ergreifung des Rechtsmittels den
eindeutig bekundeten Willen des Verstorbenen, dass die Strafverfolgung
durchgeführt werde. BGE 83 IV 183 betrifft damit eine spezielle Frage,
deren Beantwortung sich zum einen aus dem materiellen Recht (Art. 28
Abs. 4 StGB) und zum anderen aus der damals geltenden gesetzlichen
Regelung der Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers (in Art. 270
aBStP) ergibt. Aus BGE 83 IV 183 kann nicht abgeleitet werden, dass in
Anbetracht der heute geltenden gesetzlichen Regelung, wonach allgemein
der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist,
nach dessen Tod folgerichtig die Angehörigen und/oder die Erben des
Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
legitimiert seien (anderer Auffassung aber BERNHARD STRÄULI, aaO, N. 104
ff.). Wohl soll durch Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP in der Fassung gemäss
Opferhilfegesetz die Legitimation der von einer Straftat Betroffenen zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht eingeschränkt,
sondern ausgeweitet werden, indem nicht mehr der Strafantragsteller (und
der Privatstrafkläger), sondern allgemein der Geschädigte legitimiert
ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr auch jeder Angehörige (und/oder
die Erben) des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt befugt sei. Das materielle Bundesrecht enthält, was
unter anderem entscheidend ist, keine Art. 28 Abs. 4 StGB entsprechende
Bestimmung etwa in dem Sinne, dass die Verfahrensrechte des Geschädigten
nach dessen Tod jedem Angehörigen (oder den Erben) zustehen, falls der
Geschädigte zu Lebzeiten darauf nicht ausdrücklich verzichtet hat.

    dd) Allerdings bestimmt Art. 270 Abs. 2 BStP, dass die
Nichtigkeitsbeschwerde (im Strafpunkt) nach dem Tod des Angeklagten
(Verurteilten) seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- und
absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zustehe (siehe
entsprechend auch Art. 231 Abs. 1 lit b BStP betreffend die Legitimation
zur Revision). Daraus lässt sich indessen nicht die Beschwerdelegitimation
der Erben des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt ableiten. In Art. 270 Abs. 2 BStP ist nicht von den
Erben die Rede, sondern von bestimmten Verwandten, Verschwägerten
und vom Ehegatten. Nicht die Erben des Verurteilten sind mithin -
etwa zur Abwendung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verstorbenen
aus strafbarer Handlung - zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im
Strafpunkt befugt. Vielmehr sind die in Art. 270 Abs. 2 BStP genannten
Verwandten etc. des Angeklagten (Verurteilten) zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. "Auf diese Weise
erhalten die Angehörigen die Möglichkeit, die diffamierenden Folgen einer
- in unrichtiger Anwendung des Bundesrechts erfolgten - Verurteilung
des Verstorbenen zu beseitigen" (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf
eines neuen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege,
BBl 1943 S. 97 ff., 160). Die Freisprechung des Beschuldigten ist für
die Verwandten des verstorbenen Geschädigten indessen nicht in ähnlicher
Weise diffamierend.

    c) Demnach ist in Bestätigung der Rechtsprechung daran festzuhalten,
dass die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten nicht zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert sind.

Erwägung 5

    5.- Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen
ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil ist demnach - unter Vorbehalt
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - untrennbar mit der
Person des Geschädigten (Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP), des Opfers (Art. 2
Abs. 1 OHG) und der diesem nahe stehenden Person (Art. 2 Abs. 2 OHG)
verknüpft. Nach dem Tod dieser Personen geht die Beschwerdelegitimation
nicht auf Dritte über, auch dann nicht, wenn diese einen allfälligen
Zivilanspruch des Verstorbenen aus angeblich strafbarer Handlung, wie
etwa die Erben durch Erbgang, erworben haben.

    Daraus folgt aber, dass im Falle der behördlichen Anordnung einer
Erbschaftsverwaltung aus irgendwelchen Gründen (siehe Art. 554 ZGB)
auch der Erbschaftsverwalter im Rahmen seiner den Nachlass betreffenden
Prozessführungsbefugnis nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
im Strafpunkt legitimiert ist.

Erwägung 6

    6.- a) Der Kassationshof hat in BGE 126 IV 42 erkannt, dass die
dem Opfer nahe stehenden Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt (gemäss Art. 2
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG) nicht nur dann
legitimiert sind, wenn sie ihrerseits im Strafverfahren adhäsionsweise
Zivilansprüche wegen Beeinträchtigung ihrer Person geltend gemacht
haben, sondern auch dann, wenn sie eine vom Opfer selbst zu Lebzeiten
adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung nach dessen Tod durch
Erbgang erworben haben und sich der angefochtene Entscheid negativ
auf deren Beurteilung auswirken kann (E. 3). Der Kassationshof hat im
genannten Entscheid offen gelassen, ob in einer Konstellation, in der
die dem Opfer nahe stehenden Personen mit den Erben des Opfers identisch
sind, der vom Verstorbenen eingesetzte Willensvollstrecker (siehe Art. 517
f. ZGB) im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis auch zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist.

    b) Die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann sich nur
in Bezug auf die behauptete Aussetzung gemäss Art. 127 StGB stellen,
nicht auch hinsichtlich des behaupteten Betrugs (eventuell Wuchers),
da A. höchstens allenfalls durch die behauptete Aussetzung in seiner
physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und somit allein
insoweit Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG war.

    c) Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als
Erbschaftsverwalterin, ungeachtet der Gründe für die behördliche
Anordnung der Sicherungsmassregel der Erbschaftsverwaltung, keine dem
Opfer nahe stehende Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG, da sie in
dieser Eigenschaft dem Opfer A. nicht durch verwandtschaftliche oder
ähnliche persönliche Beziehung verbunden ist. Die Beschwerdeführerin
behauptet nicht, dass sie für eine dem Opfer A. nahe stehende Person
handle. Die einzige Person, die allenfalls dem Opfer A. nahe stand und
welche möglicherweise über einen Zivilanspruch gegen die Beschuldigte
X. aus der behaupteten Aussetzung - sei es eventuell infolge Erbgangs,
sei es allenfalls wegen Verletzung der eigenen persönlichen Verhältnisse -
verfügt, ist C., die Nichte des Opfers A. Diese hat aber ihrerseits selber
im kantonalen Strafverfahren Rechte ausgeübt, Berufung eingereicht sowie
gegen das vorinstanzliche Urteil eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben. Ob C., soweit den Vorwurf der Aussetzung betreffend, gestützt
auf Art. 2 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist, ist in dem sie
betreffenden Verfahren zu prüfen.

    Der vorliegende Fall ist somit nicht mit der Konstellation
vergleichbar, die BGE 126 IV 42 zu Grunde lag, in welchem Entscheid
die Frage der Legitimation des Willensvollstreckers zur eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt offen gelassen worden ist.

    d) Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen in ihrer kantonalen Berufung,
lediglich die Verurteilung von X. wegen gewerbsmässigen Betrugs beantragt,
den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Aussetzung dagegen nicht
angefochten, und sie hat denn auch im Berufungsverfahren hinsichtlich
des Vorwurfs der Aussetzung keine Zivilforderungen geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, erstmals in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde irgendwelche Anträge und Rügen betreffend den
Vorwurf der Aussetzung gemäss Art. 127 StGB zu stellen.