Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 IV 13



126 IV 13

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1999 i.S.
Albert Amrein [Name geändert] gegen Obergericht und Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn (Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 117, 125 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 2 StGB; Fahrlässigkeitshaftung
des Vorwarners für einen Eisenbahnunfall.

    Der auf einer Arbeitsstelle des Baudienstes als Vorwarner handelnde
Verbindungsmann, der sich im Funkverkehr nicht vergewissert, ob der
Adressat seine Durchsage empfangen und verstanden hat, verletzt
die Sprechdisziplin und haftet strafrechtlich für den auf diese
Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführenden Eisenbahnunfall.

Sachverhalt

    A.- Am 21. März 1994, um ca. 14.20 Uhr, kam es auf der Bahnstrecke
Olten-Aarau, auf dem Gebiet des Bahnhofs Däniken, zu einer schweren
Streifkollision zwischen einem fahrplanmässig verkehrenden Schnellzug und
einem drehbaren Schienenkran. Ein Bautrupp, bestehend aus dem SBB-Beamten
Beat Baumann (Name geändert) sowie den beiden Angestellten der Firma X. AG
Daniel Degen (Name geändert) und Ernst Egger (Name geändert), war dort
damit beschäftigt, Weichenteile abzuladen. Als Arbeitsgeleise benutzten sie
das gesperrte Gleis A 84 (Stumpengeleise), auf welchem der für die Arbeiten
benötigte Schienenkran "Krupp" (drehbarer, geleiseabhängiger, freistehender
und mobiler Lastenkran) stand. Da der Kran bei den Schwenkmanövern ganz
oder teilweise (Heck mit Gegengewicht) in das Lichtraumprofil des Geleises
93 A hineinragte, musste dieses jeweils für die Zugsdurchfahrten Richtung
Aarau gesperrt werden. Zu solchen kurzzeitigen Sperren war es kurz vor
und nach 14.00 Uhr bereits zwei Mal gekommen. Nachdem der Bautrupp die
Abladearbeiten beendet hatte, sollte der Kran um 180o gedreht werden. Zu
diesem Zweck musste Beat Baumann, der den Kran begleitete, eine erneute
Sperrung des betreffenden Geleises beantragen. Er setzte sich per Funk
mit Albert Amrein (Name geändert), Verbindungsmann im Stellwerk Däniken,
in Verbindung. Dieser gab das Ersuchen um Geleisesperrung an den neben
ihm arbeitenden Betriebsdisponenten Christoph Camenzind (Name geändert)
weiter, der sich seinerseits an das für die Stammlinie Olten-Aarau im
Fernbetrieb zuständige Stellwerk Dulliken zu richten hatte. Die Bestätigung
der von der Fernsteuerbeamtin dort vorzunehmenden Sperrung des Geleises
93 A hatte auf dem gleichen Weg bis zu Beat Baumann zurückzulaufen,
welcher dem Kranführer Daniel Degen anzuzeigen hatte, dass er den Kran
schwenken konnte. Bei dieser letzten Geleisesperrung kam es offensichtlich
zu Missverständnissen. Als der Kran auf Geheiss von Beat Baumann das
Schwenkmanöver ausführte, passierte auf dem nicht gesperrten Geleise 93
A der aus Lokomotive und zehn Wagen bestehende Schnellzug 1525 aus Olten
mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h die Arbeitsstelle. Während die
Lokomotive noch unbeschadet vorbeifahren konnte, wurde der Postwagen
gestreift und wurden die folgenden sieben Personenwagen auf Fensterhöhe
vom Gegengewicht des Krans erfasst und aufgeschlitzt. Als der Kranführer
die Kollision bemerkte, schwenkte er den Kran wieder nach rechts ein,
so dass die beiden letzten Wagen unbeschädigt blieben. Durch den Vorfall
wurden auf der Stelle fünf Reisende getötet, vier weitere erlagen in
den folgenden Tagen ihren Verletzungen. Darüber hinaus erlitten achtzehn
Zugspassagiere sowie Ernst Egger, die Hilfsperson des Kranführers, teils
schwere Verletzungen.

    B.- Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach mit Urteil vom 3. Juli
1997 Albert Amrein und zwei weitere Beschuldigte von der Anklage der
fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der
fahrlässigen einfachen Körperverletzung und der fahrlässigen Störung
des Eisenbahnverkehrs frei. Hingegen erklärte es Christoph Camenzind
und Beat Baumann im Sinne der genannten Anklagepunkte schuldig und
verurteilte sie zu bedingten Gefängnisstrafen. Das Obergericht des
Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 9./10. Dezember 1998 eine hiegegen
geführte Berufung der Staatsanwaltschaft gut und erklärte Albert Amrein
der mehrfachen fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen schweren
Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung
sowie der fahrlässigen Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig und
verurteilte ihn zu sechs Wochen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug mit
einer Probezeit von zwei Jahren. Den Mitangeklagten Christoph Camenzind
sprach es demgegenüber von jeglichem strafrechtlichen Vorwurf frei.
Die Verurteilung von Beat Baumann erwuchs infolge Rückzugs der Berufung
in Rechtskraft.

    C.- Gegen diesen Entscheid führt Albert Amrein unter anderem
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und die Sache zu seiner
Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 18 Abs. 3,
Art. 117, Art. 125 Abs. 1 und 2 sowie Art. 238 Abs. 2 StGB geltend. Aus
den einschlägigen Dienstvorschriften für die Bahnbeamten liesse sich keine
Sorgfaltspflichtverletzung ableiten. Die von der Vorinstanz angeführten
Reglemente schrieben nicht vor, dass er nach dem Ausbleiben der Quittung
von Beat Baumann verpflichtet gewesen wäre, sich durch Nachfrage zu
vergewissern, ob Beat Baumann seine Funkmeldung ("wenn dä Zug dure isch,
chasch schwänke") verstanden habe. Nach der Vorschrift von Ziff. 7.6 des
R 321.81 sei er lediglich dazu verpflichtet gewesen, die Quittungen von
Beat Baumann auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Da eine Quittung Beat
Baumanns auf seine zweite Meldung ausgeblieben sei, komme die Bestimmung
von vornherein gar nicht zur Anwendung. Dasselbe gelte für die Vorschrift
von Ziff. 13.9 des R 172.4. Da er sich nicht als Vorwarner habe betrachten
müssen, falle er ohnehin nicht in deren Normbereich. Im Übrigen lasse sich
auch aus dieser Bestimmung keine Pflicht zur Nachfrage ableiten, sehe
sie doch ausdrücklich vor, dass der Vorwarner, wenn die vorgeschriebene
Quittung ausbleibe, den Halt des Zuges veranlassen müsse. Ob der Zug
aber noch rechtzeitig hätte gestoppt werden können, habe sich nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht nachweisen lassen.

    b) Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
sich nicht an die bei sicherheitsrelevanten Meldungen geltende Sprech-
und Funkdisziplin gehalten. Er habe sich insbesondere nicht vergewissert,
ob seine Durchsage richtig verstanden worden sei. Die Sicherheit bei
Bauarbeiten im Eisenbahnverkehr hänge weitgehend von der Einhaltung
der in den einschlägigen Reglementen festgelegten Sorgfaltspflichten
ab. Dies gelte insbesondere, wenn es sich wie hier um eine bloss bedingte
Freigabe des Geleises handle. Der Beschwerdeführer hätte demzufolge
bei Beat Baumann nachfragen müssen, ob und in welcher Weise dieser
seine Anweisung verstanden habe. Gegebenenfalls hätte der Adressat auf
die falsch verstandene Meldung reagieren und nötigenfalls sogar den
verhängnisvollen Befehl an den Kranführer widerrufen können. Zwar geht
die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer und Beat Baumann hätten
sich nicht als Sicherheitswärter bzw. Vorwarner im Sinne des R 172.4
betrachten müssen. Gleichwohl wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er
habe auf das zwischen ihm und Beat Baumann entstandene Missverständnis
- ungeachtet der genauen Ursachen hiefür - nicht adäquat reagiert. Als
wahrscheinlichster Ablauf nimmt sie an, dass Beat Baumann die Meldung des
Beschwerdeführers nicht vollständig gehört und nicht quittiert hat. Eine
Abschlussmeldung des Beschwerdeführers als Kontrolle der Quittung sei
nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Pflichten und der
Folgen bei deren Nichtbeachtung aufgrund seiner persönlichen Erfahrung
bewusst gewesen. Trotz mangelhafter oder unvollständiger Übermittlung
sei die notwendige Reaktion von seiner Seite aber ausgeblieben. Durch
ein pflichtgemässes Verhalten im konkreten Fall hätte der vorhersehbare
Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.

Erwägung 7

    7.- a/aa) Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch
der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117, der fahrlässigen
Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 sowie der fahrlässigen
Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB. Dabei
wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen den Vorwurf der
Sorgfaltspflichtsverletzung. Ob die weiteren Merkmale der angeklagten
Tatbestände erfüllt sind, braucht daher nicht geprüft zu werden (BGE 124
IV 53 E. 1).

    bb) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn
die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht
Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung etc. setzt somit
voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dann, wenn der
Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers
hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen
des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB;
BGE 122 IV 17 E. 2b, 133 E. 2a, 145 E. 3b sowie 225 E. 2a; 121 IV 10
E. 3 je mit Hinweisen). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in
erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge
Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden,
sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass
der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie
etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 122 IV 17 E.
2b/aa mit Hinweisen).

    Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung
und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit
des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den
konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein
(STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern
1996, § 16 N. 16; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil
I, 5. Aufl. Zürich 1998, S. 269 f.). Zunächst ist daher zu fragen, ob
der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg
wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie
das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler,
als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden
musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste
und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen
mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten
- in den Hintergrund drängen (BGE 122 II 315 E. 3c; 122 IV 17 E. 2c/bb;
121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e je mit Hinweisen).

    b/aa) Im zu beurteilenden Fall ragte der für die Abladung der
Weichenteile benötigte Schienenkran bei seinen Schwenkmanövern jeweils
ganz oder teilweise in das Lichtraumprofil des Geleises 93 A. Trotz
dieses Umstands wurde jenes Geleise für die Dauer der Abladearbeiten
nicht vollständig, sondern jeweils nur für die Dauer der einzelnen
Schwenkmanöver des Krans für Zugsdurchfahrten gesperrt. Ausserhalb dieser
Sperrzeiten blieb es für den Zugsverkehr unbeschränkt offen. Schon dies
ist mit erheblichen Risiken verbunden. Hinzu kommt die Art und Weise,
wie die Anfragen und Anordnungen übermittelt wurden: Befehlskette,
mündlich, per Funk, über mehrere Stationen. Darin liegt eine besondere
Gefahr für Übermittlungsfehler oder Missverständnisse. Ein solches
Sicherheitskonzept für eine schon in der Anlage für die verkehrenden Züge
ausgesprochen gefährliche Situation erscheint als problematisch und schwer
nachvollziehbar. Die für die Sicherheit verantwortlichen Personen wären
hier im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Schaffung eines zweckmässigen
Sicherheitsdispositivs verpflichtet gewesen, das geeignet gewesen wäre, die
Gefahr eines derartigen Unfalles von vornherein auszuschliessen (vgl. BGE
122 IV 103 E. VI. 2 a/bb, S. 126; 121 IV 10 E. 3a; vgl. auch GÜNTER
HEINE, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, S. 120;
NIKLAUS SCHMID, Einige Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
von Gesellschaftsorganen, ZStrR 105/1988 S. 175). Indes ist hier nicht
zu prüfen, inwieweit sich aus der unzureichenden Sicherheitsdoktrin eine
strafrechtliche Haftung der verantwortlichen Personen für den Unfall
ergeben könnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die
Frage, ob dem in vorderster Linie im Einsatz stehenden Beschwerdeführer
eine Verletzung der innerhalb seines Verantwortungsbereichs geltenden
Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, was unabhängig von der Frage der
Tauglichkeit der getroffenen Sicherheitsmassnahmen geprüft werden
kann (vgl. SCHUBARTH, Sicherheitsdispositiv und strafrechtliche
Verantwortlichkeit im Eisenbahnverkehr, SJZ 92/1996 S. 39; ferner BGE
120 IV 300 E. 3 d/bb, S. 310).

    bb) Die Schweizerischen Bundesbahnen haben in Anwendung von Art. 17
Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) eine
Reihe von Vorschriften erlassen, die der Betriebssicherheit der Bahn
dienen. Dazu gehören insbesondere die Reglemente über die Verwendung der
Funkgeräte auf Arbeitsstellen des Baudienstes (R 321.81) sowie über die
Sicherheitsmassnahmen für das Personal bei Arbeiten in und neben Gleisen
(R 172.4). Die darin enthaltenen Bestimmungen bringen die im jeweiligen
Arbeitsbereich zu beachtende Sorgfalt zum Ausdruck. Die Handhabung der
Funkverbindungen des gesamten Personals auf Arbeitsstellen des Baudienstes
wird vom R 321.81 geregelt (Ziff. 1.1), in welchem im Einzelnen auch
die Übermittlungen und die Sprechdisziplin festgelegt werden. Danach
ist jede Übermittlung als Quittung vom Empfänger zu wiederholen. Die
Quittung ist daraufhin vom Anrufenden auf ihre Richtigkeit zu prüfen und
nötigenfalls durch einen neuen Anruf zu berichtigen. Wird eine Meldung
nicht einwandfrei verstanden oder bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit,
so ist eine Wiederholung zu verlangen. Eine Meldung oder ein Befehl
gelten erst dann als übermittelt, wenn sie vom Empfänger richtig quittiert
sind (Ziff. 7.6). Sinn und Zweck der strengen Sprechdisziplin ist die
Verhütung von Missverständnissen und Unfallgefahren (Ziff. 7.1). Im
Reglement über die Sicherheitsmassnahmen für das Personal bei Arbeiten
in und neben Gleisen (R 172.4) sind eingehend die Verantwortungsbereiche
des Sicherheitswärters und des Vorwarners umschrieben. Das Reglement
auferlegt dem Sicherheitswärter namentlich die Pflicht, den Empfang jeder
vom Vorwarner erhaltenen Meldung zu quittieren, wobei die Art und Bedeutung
dieser Meldungen und der Quittungen zwischen den Beteiligten im voraus
festzulegen ist (Ziff. 12.11 Abs. 2). Der Vorwarner hat sich seinerseits
zu vergewissern, dass der Sicherheitswärter die Meldung verstanden hat.
Quittiert dieser den Empfang nicht, so hat der Vorwarner den Halt des
Zuges zu veranlassen (Ziff. 13.9).

    cc) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ging
beim Beschwerdeführer auf seinen verhängnisvollen Anruf keine Quittung
ein. Eine Prüfung derselben auf ihre Richtigkeit war ihm von daher gar
nicht möglich. Wohl regelt das R 321.81 nicht ausdrücklich, wie in
einem solchen Fall vorzugehen ist, und auferlegt es dem Absender nicht
ausdrücklich die Pflicht, beim Empfänger nachzufragen, ob er die Meldung
verstanden hat. Wenn der Beschwerdeführer aus diesem Umstand indessen
ableiten will, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine Widerhandlung
gegen seine Sorgfaltspflichten vor, geht er fehl. Denn das Reglement
verpflichtet den Absender zu prüfen, ob seine Meldung vom Adressaten
richtig verstanden wurde. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Nachricht
beim Empfänger überhaupt angekommen ist. Bei einer am Zweck der Bestimmung,
die Betriebssicherheit zu gewährleisten, orientierten Auslegung der
Bestimmung kann dies aber nur bedeuten, dass die Überprüfungspflicht
des Absenders sich nicht darauf beschränkt, ob die Meldung inhaltlich
richtig verstanden wurde, sondern auch die Prüfung umfasst, ob sie
überhaupt beim Adressaten angekommen ist. Bleibt eine Quittung aus, kann
der Anrufende somit nicht davon ausgehen, seine Durchsage sei erfolgreich
übermittelt worden. Er muss sie vielmehr wiederholen oder sich jedenfalls
vergewissern, ob der Empfänger diese empfangen und verstanden hat. Da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht nachgeprüft hat, ob seine
Meldung bei Beat Baumann eingegangen ist, als die Quittung ausblieb,
hat er somit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

    Dass der Beschwerdeführer gemäss Sicherheitsdispositiv der
Baustellenleitung nicht als Vorwarner vorgesehen war, führt zu keinem
anderen Ergebnis. Denn er hat diese Aufgabe zusätzlich zu seiner Funktion
als Verbindungsmann faktisch wahrgenommen, was von den verantwortlichen
Vorgesetzten geduldet wurde. Damit hatte er aber auch die für den Vorwarner
geltenden Sicherheitsvorschriften zu beachten. Der Schuldspruch der
mehrfachen fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen
und schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Störung des
Eisenbahnverkehrs verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet.