Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 II 54



126 II 54

7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17.
Dezember 1999 i.S. C. gegen Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 19 und 21 Eisenbahngesetz; Pflicht zur Übernahme der Kosten für
Sicherheits- und Sanierungsvorkehren.

    Liegt ein Gefährdungstatbestand sowohl im Sinne von Art. 19 EBG
wie auch im Sinne von Art. 21 EBG vor, so sind beim Entscheid über
die Übernahme der Sanierungskosten ebenfalls beide Vorschriften zu
berücksichtigen (E. 3). Die Kostenpflicht bestimmt sich in erster Linie
nach der Frage, ob die Bahnanlage oder die Anlage des Dritten zuerst
vorhanden war (E. 4, 5). Die Verjährung von Schadenersatzforderungen für
Sicherheitsvorkehren gemäss Art. 19 und 21 EBG bestimmt sich nicht nach
Art. 60 OR (E. 7). Den SBB als Organisation mit öffentlichrechtlichen
Aufgaben ist in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 8).

Sachverhalt

    Die 132/66kV-Übertragungsleitung Steinen - Immensee der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) führt im Gebiet Äschi der Gemeinde Arth/Goldau über
die im Eigentum von C. stehende Parzelle Nr. 621. Mit Verfügung vom
11. Dezember 1987 stimmte das Bundesamt für Verkehr (BAV) der Erstellung
eines Gewerbehauses auf Parzelle Nr. 621 unter der Voraussetzung zu, dass
der Direktabstand zwischen dem Gebäude und den nächstliegenden Stromleitern
9,7 m nicht unterschreite. Am 20. Mai 1988 bewilligte das BAV zusätzlich
den Bau eines Lagerhauses unmittelbar unter der Hochspannungsleitung unter
der Bedingung, dass ein minimaler Direktabstand von 21,4 m zwischen dem
Gebäude und den nächstliegenden Stromleitern eingehalten werde.

    Im Hinblick auf diese Bauvorhaben schlossen die SBB und C. am 15. Juli
1988 einen neuen Dienstbarkeitsvertrag für die Hochspannungsleitung,
die bis anhin offenbar durch blosse Durchleitungsrechte
gesichert war. Die Dienstbarkeit wurde am 19. August 1988 als
"umschriebenes Überleitungsrecht für Hochspannungsfreileitung, Bau-
und Pflanzbeschränkung" zu Lasten der Parzelle Nr. 621 und zu Gunsten
der SBB im Grundbuch eingetragen.

    Nach Erstellung des Gewerbehauses "Äschi" wurde festgestellt, dass
der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen der Hochspannungsleitung
und dem Gewerbehaus nicht eingehalten war. Nachmessungen ergaben, dass
bei der Vermessung von falschen Höhenkoten ausgegangen worden war. Der
Grundbuchgeometer bestätigte mit Schreiben vom 27. August 1990, dass auf
Grund dieses Fehlers die an sich plangemäss erstellte Baute 4,39 m zu
hoch liege. Die SBB luden hierauf C. ein, ihnen raschmöglichst Vorschläge
zur Behebung des bewilligungswidrigen Zustands zu unterbreiten. Nach
weiteren Besprechungen und Aufforderungen von Seiten der SBB beauftragte
C. die Firma Z., sichernde Sofortmassnahmen zu ergreifen und Varianten
zur endgültigen Sanierung auszuarbeiten. Da in der Folge keine Vorkehren
mehr getroffen wurden und C., nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt,
mit Schreiben vom 4. April 1991 erklärte, die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes sei Sache der SBB, erhoben diese am 20. April
1991 Klage beim BAV und verlangten die Anordnung von Massnahmen im Sinne
von Art. 21 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101).

    Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 1991 untersagte das BAV mit
sofortiger Wirkung die Nutzung des obersten Geschosses des Gewerbehauses
"Äschi". In der Folge einigten sich die Parteien nach Beizug von Experten
über die definitiven Sanierungsmassnahmen, die vom BAV mit Verfügung vom
10. Juni 1992 angeordnet wurden.

    Im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens zum Entscheid über die
Übernahme der Sanierungskosten verpflichtete das BAV C. gestützt auf
Art. 21 Abs. 2 EBG, den SBB den Betrag von Fr. 140'906.20 nebst Zins
zu 5% seit 1. Dezember 1993 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid des
BAV erhob C. Verwaltungsbeschwerde beim eidgenössischen Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement (heute: Eidgenössisches Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, UVEK). Das Departement
hiess die Beschwerde von C. am 14. Juni 1999 teilweise gut und setzte
den von diesem zu bezahlenden Kostenanteil auf Fr. 96'906.40 fest. In den
Erwägungen zu seinem Entscheid führte das UVEK - soweit hier interessierend
- aus, dass entgegen der Annahme des BAV im vorliegenden Fall nicht
Art. 21, sondern Art. 19 EBG anwendbar sei. Durch die Nichteinhaltung
des Minimalabstandes zwischen Leitung und Gebäude werde nämlich nicht die
Sicherheit der Leitung, sondern jene des nachträglich erstellten Gebäudes
und der sich darin aufhaltenden Personen beeinträchtigt. Die Beurteilung
der Streitsache sei daher ausschliesslich in Anwendung von Artikel 19
EBG vorzunehmen.

    C. hat gegen den Entscheid des UVEK Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben, die vom Bundesgericht abgewiesen wird aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das UVEK seinen Entscheid
auf Art. 19 EBG stütze, während das BAV von der Anwendbarkeit von Art. 21
EBG ausgegangen sei. Werde eine neue Norm beigezogen, so falle die
Grundlage für die von den SBB gestellte Forderung dahin. Art. 19 EBG sehe
ganz andere Voraussetzungen als Art. 21 EBG für die Kostentragungspflicht
Dritter vor. Diese Voraussetzungen seien für den Beschwerdeführer nicht
erfüllt, da er höchstens Zustandsstörer sei, während der Kanton Schwyz
für den Vermessungsfehler einzustehen habe und als Verhaltensstörer
in erster Linie hafte. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen zu
einer Kostentragung auf Grund von Art. 19 EBG nie äussern können. Eine
Kostentragungspflicht könne für den Beschwerdeführer auch nicht aus Art. 21
EBG hergeleitet werden, weil ihn kein Verschulden treffe; die Ursache
der fraglichen Störung liege allein im fehlerhaften Vermessungswerk
des amtlichen Geometers. Zumindest aber bestehe Haftungskonkurrenz und
hätten daher die für den Vermessungsfehler Verantwortlichen ebenfalls
zur Rechenschaft gezogen werden müssen. Schliesslich sei die gegenüber
dem Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung verjährt; mangels einer
entsprechenden Vorschrift im Eisenbahnrecht sei in Analogie zu Art. 60 OR
von einer einjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Da die Rechtshängigkeit
einer Klage oder eines Forderungsbegehrens den Verjährungslauf nicht hemme,
sei die Verjährung bereits im Verfahren vor dem BAV, jedenfalls aber im
Verfahren vor dem UVEK eingetreten.

Erwägung 3

    3.- Es ist unbestritten, dass die SBB-Übertragungsleitung
den Vorschriften von Art. 19 bis 21 des Eisenbahngesetzes über die
Sicherheitsmassnahmen und die Kostentragungspflicht untersteht. Umstritten
ist dagegen, welche Bestimmung die Rechtsgrundlage für die Forderung
der SBB auf Rückerstattung ihrer Sanierungskosten bilde. Das UVEK hat
diese ausschliesslich in Art. 19 EBG gesehen, während sich das BAV nur
auf Art. 21 EBG stützte. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes fällt
die Streitsache jedoch in den Regelungsbereich beider Vorschriften:

    Die Bestimmung von Art. 19 EBG trägt dem Gefährdungspotential
von Bahnanlagen Rechnung und hält die Bahnunternehmung dazu an, jene
Vorkehren zu treffen, die für die Sicherheit der Bahn selbst sowie
auch zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen erforderlich
sind. Art. 21 EBG bezieht sich demgegenüber auf die Gefahren, die von
Arbeiten, Anlagen, Bäumen oder Unternehmungen Dritter ausgehen und die
Sicherheit der Bahnanlagen beeinträchtigen können. Er verpflichtet daher
diese Dritten, auf Begehren der Bahn - im Streitfall auf Verfügung der
Aufsichtsbehörde - durch geeignete Massnahmen Abhilfe zu schaffen.

    Im vorliegenden Fall wurde durch den Bau des Gewerbehauses
"Äschi" - der Anlage eines "Dritten" - der aus Sicherheitsgründen
vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Hochspannungsfreileitung
und Gebäude unterschritten. Dadurch ist einerseits die Sicherheit
des Bahnstromversorgungsnetzes beeinträchtigt und mithin ein
Gefährdungstatbestand gemäss Art. 21 Abs. 1 EBG geschaffen worden.
Andererseits ist aber durch die Nichteinhaltung der vom BAV festgelegten
Minimaldistanz auch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG eine Gefahr für das
Gebäude und die sich in diesem aufhaltenden Menschen entstanden. Gemäss den
beiden Vorschriften erwuchs den SBB als Inhaberinnen der Starkstromleitung
und dem Beschwerdeführer als Gebäudeeigentümer gleicherweise die Pflicht,
die zur Behebung der gefährlichen Situation erforderlichen Massnahmen
zu ergreifen.

    Bestimmt sich demnach die Pflicht zur Beseitigung der
gefahrenträchtigen Situation sowohl nach Art. 21 wie auch nach Art. 19 EBG,
so sind bei der Regelung der Kostenfolgen dem Grundsatze nach ebenfalls
beide Vorschriften zu berücksichtigen.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 EBG hat die Bahnunternehmung die
Kosten der durch die Bahnanlage bedingten Sicherheitsmassnahmen zu
übernehmen. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer
Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten (Art. 19 Abs. 2
Satz 2 EBG).

    Wird die Sicherheit der Bahn durch Anlagen oder Unternehmungen Dritter
beeinträchtigt, so wird die Bahn dann kostenpflichtig, wenn die Anlagen
oder Unternehmungen schon vor Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes oder vor
Erstellung der Bahnanlagen bestanden (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG). Für die
nach diesem Zeitpunkt erstellten Anlagen oder eröffneten Unternehmungen
tragen deren Inhaber die Kosten der Sanierung (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG).

    Die Kostenfolgen der Beseitigung eines gefährlichen
bzw. polizeiwidrigen Zustandes, der durch das Aufeinandertreffen von
Bahnanlagen und Anlagen Dritter verursacht wird, bestimmt sich somit nach
der zeitlichen Priorität, das heisst nach der Frage, welche Anlage - jene
der Bahn oder jene des Dritten - zuerst vorhanden war. Die Massgeblichkeit
des Vorbestehens der einen oder anderen Anlage, die jedenfalls seit dem
Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes im Jahre 1958 gilt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 19. Mai 1998 i.S. Ferrovie Federali Svizzere,
publ. in RDAT 1998 II S. 196), ist wie dargelegt in Art. 21 Abs. 2 EBG
klar festgehalten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von Art. 19
Abs. 2 EBG, wo von Bau-"Vorhaben" Dritter gesprochen wird sowie von
anderen Bedürfnissen Dritter, für welche Vorkehren "nötig werden". Damit
wird ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für Massnahmen,
die erst hinterher im Interesse Dritter getroffen werden müssen, zu
deren Lasten gehen sollen. Übrigens ist das einfache Kriterium, dass
zu bezahlen hat, wer später kommt und den bisherigen Zustand ändert,
in weiteren Vorschriften des Eisenbahngesetzes übernommen worden, so
insbesondere in den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs.
2 EBG über die Tragung der Kosten für neue Kreuzungen zwischen Bahnen und
Strassen oder anderen Anlagen (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen in
der bundesrätlichen Botschaft zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom
3. Februar 1956, BBl 1956 I 246 ff. zu den damaligen Artikeln 23 bis
30 EBG).

    Für die Auferlegung der Kosten ist somit auch im vorliegenden
Fall ausschlaggebend, welche der beiden sich gegenseitig gefährdenden
Anlagen zuerst am Platze war und welche durch ihr späteres Hinzukommen
den bisherigen Zustand änderte. Nur wenn sich diese Frage der Priorität
nicht lösen lässt, ist auf weitere, sich aus der Lehre und Rechtsprechung
ergebende Kriterien abzustellen, so etwa darauf, wer als "Störer" im
polizeirechtlichen Sinne gelte und aus diesem Grunde zur Kostentragung
beizuziehen sei.

Erwägung 5

    5.- Wie sich aus den Akten ergibt, bestand die Übertragungsleitung
der SBB schon seit längerer Zeit, als der Beschwerdeführer die
Überbauung seines Grundstücks unternahm. Gemäss Grundbuchblatt wurde
die Parzelle Nr. 621 im Jahre 1971 mit einem Überleitungsrecht für eine
Hochspannungsleitung zu Gunsten der SBB belastet. Die Leitung wurde
offenbar im damaligen Zeitpunkt erstellt. Ist demnach vom Vorbestehen
der SBB-Leitung auszugehen, so sind nach dem Gesagten die Kosten für die
Behebung der Gefährdungssituation dem Beschwerdeführer, der seine Baute
erst im Nachhinein erstellt hat, zu Recht auferlegt worden.

    Allerdings könnte hiergegen eingewendet werden, den SBB hätten
ursprünglich blosse Durchleitungsrechte für die Überspannung der Parzelle
Nr. 621 zugestanden. Diese Dienstbarkeiten hätten die Baufreiheit des
Grundeigentümers in keiner Weise eingeschränkt; vielmehr seien die SBB,
als der Beschwerdeführer sein Grundstück überbauen wollte, zur Verlegung
der Leitung oder zum Erwerb von Bauverbots-Servituten verpflichtet gewesen
(vgl. BGE 115 Ib 13 E. 2 S. 17 mit Hinweisen auf weitere Urteile).
Rechtlich gesehen sei daher der Bestand der Leitung am gegebenen Ort
erst durch den Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Juli 1988 und die darin
vereinbarte Baubeschränkung gesichert worden. In diesem Sinne komme der
Leitung keine Priorität zu.

    Einer solchen Betrachtungsweise - die übrigens vom Beschwerdeführer
nicht vertreten wird - wäre jedoch schon deshalb nicht zu folgen, weil
bei der Gefahrenabwehr und der Beseitigung polizeiwidriger Zustände
auf die offenkundigen Verhältnisse abzustellen ist. Ähnlich wie beim
Besitzesschutz muss ohne vorgängige rechtliche Abklärungen rasch gehandelt
werden können. Zwar steht bei der Regelung der Kostentragung die zeitliche
Dringlichkeit nicht mehr in gleicher Weise im Vordergrund. Stellt der
Bundesgesetzgeber aber - wie hier im Eisenbahnwesen - nicht nur für die
Pflicht zur Ergreifung von Sicherheitsmassnahmen, sondern auch für die
Kostentragungspflicht Regeln auf, die auf die Offenkundigkeit abstellen,
so kann es in Fällen wie dem vorliegenden keine Rolle spielen, welche
Servituten die Existenz und damit auch das Vorbestehen einer Bahnzwecken
dienenden Leitung ermöglicht haben. Im Weiteren haben die Parteien in
ihrem Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Juli 1988 selbst erklärt, dass die neu
umschriebenen Dienstbarkeitsrechte dem "Fortbestand" der Leitung dienen und
für die Situierung dieser Rechte der effektive Leitungsverlauf massgebend
sei. Damit sind sie ihrerseits davon ausgegangen, dass der bisherige
tatsächliche Zustand auch die rechtliche Situation bestimme. Es besteht
daher kein Grund, hier in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 19
Abs. 2 EBG nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung der
Leitungs-Anlage abzustellen.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers,
er habe sich nie zur Anwendung von Art. 19 Abs. 2 EBG äussern können,
als nicht stichhaltig. Wie dargelegt stellen Art. 21 Abs. 2 und Art. 19
Abs. 2 EBG für Fälle wie den vorliegenden die gleichen Voraussetzungen
für die Kostenpflicht Dritter auf. Ausserdem war bereits im Verfahren
vor dem BAV zur Festlegung der geeigneten Sanierungsvorkehren mehrmals
davon die Rede, dass dringend auch Massnahmen zum Schutze der Bauarbeiter
und der sich im Gewerbehaus "Äschi" aufhaltenden Personen zu treffen
seien. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat
deshalb damit rechnen müssen, dass bei der Regelung der Kostentragung
(auch) auf Art. 19 EBG abgestellt werden könnte (BGE 124 I 49 E. 3c,
S. 52; 123 I 63 E. 2d S. 69 je mit Hinweisen).

    Ebenso wenig vermag der Hinweis darauf, dass mehrere "Störer" vorhanden
seien und Haftungskonkurrenz bestehe, dem Beschwerdeführer zu helfen. Die
Bestimmungen von Art. 19 und 21 EBG regeln die Kostenverteilung zwischen
der Bahnunternemung und dem "Dritten", welcher Eigentümer der Anlage oder
Verantwortlicher für die Unternehmung ist, die im Zusammentreffen mit
der Bahn Gefahren schafft. Haben auf der Seite des "Dritten" weitere
Personen die Gefahrenlage mitbewirkt, so ist es dessen Sache, diese
weiteren Beteiligten im hierfür einschlägigen Verfahren zur Rechenschaft
zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat daher mit gutem Grund in seiner
Verwaltungsbeschwerde vom 16. September 1996 auf seinen früher gestellten
Antrag um Beiladung des Kantons Schwyz ausdrücklich verzichtet.

Erwägung 7

    7.- Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf beruft,
dass die Forderung der SBB nach der sinngemäss anwendbaren Bestimmung
von Art. 60 OR bereits verjährt sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.

    Das Eisenbahnrecht enthält keine Bestimmung über die Verjährung
von Schadenersatzforderungen für Sicherheitsvorkehren im Sinne von
Art. 19 und 21 EBG. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist sind deshalb
anhand vergleichbarer Regelungen oder - wenn auch solche fehlen - nach
allgemeinen Rechtsprinzipien festzulegen (vgl. BGE 108 Ib 150 E. 4a,
mit Hinweisen). Nun hat das Bundesgericht schon mehrfach festgestellt,
dass die in Art. 60 OR vorgesehene einjährige Verjährungsfrist nicht auf
öffentlichrechtliche Schadenersatzansprüche übertragen werden könne. Fehle
eine ausdrückliche Bestimmung, die die Verjährungsfrist auf nur ein Jahr
festsetze, so müsse der Forderungsberechtigte nicht mit einer derart
kurzen Frist rechnen. Mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes sei bei der Lückenfüllung eine längere Frist
zu wählen und in der Regel von einer - einzigen - Verjährungsfrist von
fünf Jahren auszugehen (vgl. BGE 105 Ib 6 E. 3c S. 13 f.; 108 Ib 485;
113 Ia 461 E. 2 S. 464 f.; 122 II 26 E. 5 S. 32 f; 124 II 543 E. 4a
S. 550). Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist vom Bundesgericht auch
in Fällen angewandt worden, in denen es um die Überbindung der Kosten
für Sicherheitsvorkehren und die Beseitigung polizeiwidriger Zustände
ging. Dabei ist zum Fristenlauf präzisiert worden, die Verjährung beginne
erst, wenn die effektiven Kosten für die ergriffenen Massnahmen bekannt
seien (BGE 122 II 26 E. 5, Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Dezember
1980 i.S. X, publ. in ZBl 82/1981 S. 370 E. 2). Gemäss diesen Grundsätzen,
an denen auch im vorliegenden Fall festzuhalten ist, ist die Forderung
der SBB nicht verjährt.

Erwägung 8

    8.- Damit erweist sich der Beschwerdeentscheid des Departementes
als bundesrechtsmässig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet. Wird der angefochtene Entscheid bestätigt, fällt eine
Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens ausser Betracht
(Art. 157 OG).

    Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen fragt
sich, ob dieser auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die
SBB zu verpflichten sei. Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Nun sind zwar die
SBB nach heutiger Gesetzgebung kein autonomer eidgenössischer Betrieb
gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG (SR 172.021) und Art. 98 lit. d OG mehr
und können daher auch nicht mehr als Behörde im Sinne des VwVG gelten
(vgl. BGE 101 Ib 99 E. 2b S. 104; 113 Ib 34 E. 3 S. 39). Sie bleiben
aber als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 2 des
Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998
mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraut; ihnen steht jedenfalls zur
Zeit auch noch Verfügungsgewalt zu. Sie haben daher als Organisation mit
öffentlichrechtlichen Aufgaben keinen Anspruch auf Parteientschädigung
im vorliegenden Verfahren.