Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 II 506



126 II 506

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
24. November 2000 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des
Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung
verurteilter Personen (SR 0.343); Anpassung eines ausländischen Urteils
an das schweizerische Recht.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, mit dem über die Anpassung der
im Urteilsstaat ausgefällten Sanktion gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 des
Übereinkommens befunden worden ist (E. 1).

    Voraussetzungen für die Vornahme einer Anpassung des ausländischen
Urteils aufgrund der genannten Vorschrift (E. 2).

Sachverhalt

    Der schweizerische Staatsangehörige X. wurde in den USA am 31. Januar
1997 wegen "conspiracy to commit money laundering" zu einer Freiheitsstrafe
(imprisonment) von 78 Monaten und einer Geldstrafe von US$ 100'000.-
verurteilt. Am 1. Juni 1999 wurde er aufgrund des Übereinkommens über
die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343;
im Folgenden: das Übereinkommen) in die Schweiz überstellt, wo er zur
Fortsetzung des Strafvollzugs in eine Strafanstalt verbracht wurde. Mit
Eingabe vom 28. Juni 1999 stellte er beim Bezirksgericht Steckborn
das Begehren, die vom amerikanischen Gericht gegen ihn ausgefällte
Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 des
Übereinkommens an das schweizerische Recht anzupassen und auf maximal
18 Monate zu reduzieren. Mit Beschluss vom 16. September 1999 nahm die
Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn eine Anpassung des Urteils vor
und setzte die vom amerikanischen Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe
auf 5 Jahre Zuchthaus herab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die
Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau am 25. Oktober
1999 ab.

    X. reichte gegen diesen Entscheid eine staatsrechtliche Beschwerde
ein. Das Bundesgericht behandelt die staatsrechtliche Beschwerde als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und weist sie ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 126 I
207 E. 1 S. 209 mit Hinweisen).

    a) Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Rekurskommission
des Thurgauer Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Nach
Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig,
wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht oder bei einer andern Bundesbehörde
gerügt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob der Entscheid der
Rekurskommission des Obergerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden kann.

    b) Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen, sofern sie von einer der in Art. 98
OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99
ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
vorliegt.

    Der Beschluss der Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts ist
eine Verfügung der letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 98
lit. g OG. Er stützt sich auf das Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen, mithin auf öffentliches Recht des Bundes, da zu
diesem auch das Staatsvertragsrecht gehört (BGE 124 II 293 E. 4b S. 307;
118 Ib 137 E. 3b/bb S. 141 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
in einem Urteil vom 13. März 1992 (BGE 118 Ib 137) erklärt, nach dem
erwähnten Übereinkommen könne der Verurteilte nur den Wunsch äussern,
dass er zum Vollzug der gegen ihn im Ausland verhängten Sanktion in sein
Heimatland überstellt werde. Ein Recht auf Überstellung werde ihm nicht
zuerkannt. Der in der Schweiz inhaftierte Ausländer könne deshalb den
die Überstellung ablehnenden Bescheid der kantonalen Instanz mit keinem
Rechtsmittel beim Bundesgericht anfechten. Hingegen könne er mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Rechten geltend machen,
die ihm nach dem Übereinkommen zustünden (BGE 118 Ib 137 E. 3 S. 141 ff.).

    Im Entscheid der Rekurskommission des Obergerichts ging es nicht
um die Frage der Überstellung des Beschwerdeführers, sondern um die
Fortsetzung des Vollzugs der gegen ihn in den USA ausgefällten Strafe
in der Schweiz. Nach Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens kann der
Vollstreckungsstaat die vom Urteilsstaat festgelegte Sanktion, wenn
diese nach Art oder Dauer mit seinem Recht nicht vereinbar ist, an die
nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene
Strafe oder Massnahme anpassen. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner
Überstellung in die Schweiz das Begehren gestellt, die vom amerikanischen
Gericht gegen ihn ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten sei
gestützt auf diese Vorschrift auf maximal 18 Monate zu reduzieren. Die
Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn setzte die Freiheitsstrafe
von 78 Monaten auf 5 Jahre Zuchthaus herab. Der Beschwerdeführer wirft
der Rekurskommission des Obergerichts vor, sie habe Art. 10 Ziff. 2 des
Übereinkommens falsch ausgelegt, indem sie die von der Bezirksgerichtlichen
Kommission vorgenommene Anpassung geschützt habe. Er kann diese Rüge
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen. Nimmt die Behörde des
Vollstreckungsstaates - wie hier - eine Anpassung der im Urteilsstaat
ausgefällten Sanktion gestützt auf Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens
vor, so ist sie verpflichtet, diese Vorschrift richtig auszulegen und
anzuwenden. Der Verurteilte kann daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend machen, die Behörde habe bei der Anpassung der ausländischen
Sanktion Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens verletzt. Der Beschluss der
Rekurskommission des Thurgauer Obergerichts ist demnach beim Bundesgericht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

    Die vorliegende, als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe
kann als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden, da sie
die für dieses Rechtsmittel geltenden formellen Erfordernisse erfüllt
(Art. 108 OG). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet
dem Beschwerdeführer nicht (BGE 124 I 223 E. 1a S. 224; 120 Ib 379 E. 1a
S. 381 mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Wird der Verurteilte überstellt, so haben die zuständigen
Behörden des Vollstreckungsstaates zwei Möglichkeiten: Sie "setzen den
Vollzug der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidung unter den in Art. 10 enthaltenen Bedingungen
fort" (Art. 9 Ziff. 1 lit. a des Übereinkommens) oder "wandeln die
Entscheidung, durch welche die Sanktion verhängt wurde, unter den in Art.
11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat
verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für
dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen" (Art. 9 Ziff. 1 lit. b
des Übereinkommens). Die Schweiz hat bei dessen Ratifikation die Erklärung
angebracht, dass sie, sofern sie Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung
des in Art. 9 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens
(Umwandlung der Sanktion) ausschliesst (Erklärung zu Art. 3 Ziff. 3
des Übereinkommens; AS 1988 S. 759). Sie wendet somit das Verfahren der
Fortsetzung des Vollzugs an, wenn sie Vollstreckungsstaat ist.

    b) Art. 10 des Übereinkommens, der die Fortsetzung des Vollzugs regelt,
hat folgenden Wortlaut:
      "1. Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der
      Vollstreckungsstaat

    an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom
Urteilsstaat

    festgelegt worden sind, gebunden.
      2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des

    Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht
dies vor,

    so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder

    Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine
Straftat

    derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen. Diese Strafe

    oder Massnahme muss ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion

    entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt
worden

    ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte
Sanktion

    nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats

    vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten".

    Der Beschwerdeführer wurde vom amerikanischen Gericht wegen "conspiracy
to commit money laundering" (Verschwörung zur Geldwäscherei) zu einer
Freiheitsstrafe von 78 Monaten verurteilt. Die Bezirksgerichtliche
Kommission Steckborn setzte in Anwendung von Art. 10 Ziff. 2 des
Übereinkommens die Strafe auf das in der Schweiz für die qualifizierte
Geldwäscherei zulässige Höchstmass von fünf Jahren Zuchthaus herab. Die
Rekurskommission des Obergerichts vertrat die Ansicht, die von der
Bezirksgerichtlichen Kommission vorgenommene Anpassung sei nicht zu
beanstanden. Sie führte im Wesentlichen aus, die dem Beschwerdeführer
vom amerikanischen Gericht zur Last gelegten Handlungen würden nach
schweizerischem Recht unter den Tatbestand der Geldwäscherei fallen,
wobei von einem schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB
auszugehen sei. Die Maximalstrafe für den im amerikanischen Urteil
ausgefällten Schuldspruch betrage damit nach schweizerischem Recht fünf
Jahre Zuchthaus. Das amerikanische Urteil sei in Bezug auf die Feststellung
des Sachverhalts, die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Tatbestand
und die strafrechtliche Würdigung einschliesslich der Strafzumessung
für den schweizerischen Richter im Exequaturverfahren verbindlich. Zu
prüfen sei nur die Frage der Vollstreckbarkeit der im Urteilsstaat
gefällten Sanktion bzw. deren Übereinstimmung mit dem schweizerischen
Ordre public. Da hinsichtlich Geldwäscherei die Freiheitsstrafe von 78
Monaten nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar sei, müsse
die zu vollstreckende Strafe auf 60 Monate herabgesetzt werden.

    c) Der Beschwerdeführer wendet ein, wenn die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid festhalte, bei der Anpassung des ausländischen
Strafurteils seien "allein das Verbot der Schlechterstellung sowie
die Beachtung der zulässigen Höchststrafe im Vollstreckungsstaat
zu berücksichtigen", lege sie Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens
falsch aus. Diese Bestimmung statuiere eine "uneingeschränkte Ordre
public-Kognition". Aufgrund dieser Überprüfungsbefugnis wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, "eine Strafzumessung nach schweizerischen
Grundsätzen neu vorzunehmen". Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer
solchen Neuvornahme sei zu berücksichtigen, dass V-Leute der amerikanischen
"Drug Enforcement Administration" (DEA) ein fiktives Konstrukt zur Begehung
der Geldwäscherei aufgezogen und ihn aktiv zur Begehung der ihm später zur
Last gelegten Handlungen animiert hätten. Sodann setze der Tatbestand der
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB voraus, dass es sich beim Tatobjekt
um Vermögenswerte handle, die aus einem Verbrechen herrührten. An dieser
Voraussetzung fehle es im vorliegenden Fall, da es sich beim Tatobjekt
um Geld des amerikanischen Staates gehandelt habe, welches der DEA für
den Aufzug des vermeintlichen Geldwäscherei-Konstruktes zur Verfügung
gestellt worden sei. Die ihm zur Last gelegten Handlungen müssten daher
nach schweizerischem Strafrecht als "Versuch am untauglichen Objekt
qualifiziert werden". Würden diese Umstände bei der Strafzumessung
berücksichtigt, so müsse eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus als
"völlig überrissen" gelten. Auch stehe der von der Vorinstanz als zulässig
erachtete Strafrahmen in einem krassen Widerspruch zu anderen Urteilen
schweizerischer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen. Es sei offenkundig,
dass der von der Vorinstanz gefällte Beschluss dem schweizerischen Ordre
public nicht gerecht werden könne und somit aufzuheben sei.

    d) Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens sieht eine Ausnahme vom Grundsatz
vor, dass der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer
der vom Urteilsstaat festgelegten Sanktion gebunden ist. Falls diese
Sanktion nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht
vereinbar ist, kann sie der Vollstreckungsstaat an die Sanktion anpassen,
die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehen
ist (Art. 10 Ziff. 2 Satz 1 des Übereinkommens). Dieser Anpassung sind
jedoch Grenzen gesetzt: die angepasste Sanktion muss soweit wie möglich der
im Urteilsstaat verhängten Sanktion entsprechen (Art. 10 Ziff. 2 Satz 2 des
Übereinkommens); sie darf hinsichtlich Art oder Dauer diese Sanktion nicht
verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene
Höchstmass nicht überschreiten (Art. 10 Ziff. 2 Satz 3 des Übereinkommens).

    aa) Die Vorschrift von Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens enthält
einen Ordre public-Vorbehalt. Allgemein greift der Vorbehalt des Ordre
public nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann Platz, wenn das
einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines
ausländischen Urteils in unerträglicher Weise verletzt würde, weil durch
dieses Urteil grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung
missachtet werden. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
der Anwendung der Ordre public-Klausel mit Bezug auf die Vollstreckung
eines ausländischen Urteils engere Grenzen gesetzt als im Gebiet der
direkten Rechtsanwendung (BGE 103 Ia 199 E. 4a S. 204 mit Hinweisen).

    bb) Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens erlaubt eine Anpassung zunächst
dann, wenn die im Urteilsstaat ausgefällte Sanktion nach ihrer Art mit dem
Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist. Hierunter sind die
in den anderen Vertragsstaaten geltenden Formen der Freiheitsentziehung
(z.B. Zuchthaus, Kerker, Gefängnis, Haft) zu verstehen. Würde in einem
ausländischen Urteil z.B. eine Freiheitsstrafe in Form schweren Kerkers
bei Wasser und Brot angeordnet, so würde damit die grundlegende Vorschrift
von Art. 10 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung missachtet, die
jede Art unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung untersagt. Die Art
der vom Urteilsstaat ausgefällten Sanktion bildete jedoch im vorliegenden
Fall nicht Gegenstand der Anpassung, da die vom amerikanischen Gericht
ausgesprochene Freiheitsstrafe (imprisonment) ihrer Art nach mit den
Zuchthaus- und Gefängnisstrafen des schweizerischen Rechts vereinbar ist.

    cc) Eine weitere Anpassung ist nach Art. 10 Ziff. 2 des
Übereinkommens zulässig, wenn die vom Urteilsstaat ausgefällte Sanktion
nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar
ist. Massgeblicher Anknüpfungspunkt ist die Strafe, die nach dem Recht
des Vollstreckungsstaates für eine Straftat derselben Art vorgesehen
ist. Die Sanktion darf das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates
vorgesehene Höchstmass nicht überschreiten und nicht gegen dessen Ordre
public verstossen.

    Bei der Frage der Anpassung der vom amerikanischen Gericht gegen den
Beschwerdeführer ausgefällten Strafe ist von der Straftat auszugehen,
die ihm vorgeworfen wird. Diese entspricht, wie die kantonalen Instanzen
mit Recht annahmen, einem schweren Fall der Geldwäscherei im Sinne
von Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Die Höchststrafe für diese Tat beträgt
nach schweizerischem Recht fünf Jahre bzw. 60 Monate Zuchthaus. Die
im amerikanischen Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von 78 Monaten
überstieg somit das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene
Höchstmass. Die kantonalen Gerichte haben diese Strafe in zutreffender
Weise auf die Dauer von 60 Monaten herabgesetzt. Der Beschwerdeführer
ist zu Unrecht der Meinung, die Vorinstanz hätte eine Neubeurteilung des
Schuldspruchs und der Strafzumessung nach schweizerischem Recht vornehmen
müssen. Eine solche Neubeurteilung ist nur denkbar beim System der
Umwandlung der Sanktion, das die Schweiz nach dem Gesagten nicht übernommen
hat. Wie der Wortlaut von Art. 10 Ziff. 2 des Übereinkommens besagt, geht
es lediglich um die Dauer der Strafe. In welchem Verfahren der Schuldspruch
im Urteilsstaat zustande gekommen ist, ist unerheblich. Die Vorinstanz hat
mit Recht erklärt, die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die
massive Einwirkung von V-Leuten und betreffend die Qualifizierung seiner
Taten nach schweizerischem Recht könnten bei der Fortsetzung des Vollzuges
nicht gehört werden. Der schweizerische Richter hat im Exequaturverfahren
bei der Frage der Anpassung des ausländischen Urteils nach Art. 10 Ziff. 2
des Übereinkommens nur eine sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis. Er nimmt
die Anpassung in dem Sinne vor, dass die Dauer der Strafe das Höchstmass
der im Vollstreckungsstaat für dieselbe Tat vorgesehenen Strafe nicht
überschreiten darf. Ausserdem darf innerhalb dieses Strafrahmens die für
die Straftat ausgesprochene Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaates
auch nicht so unverhältnismässig hoch sein, dass sie dessen Ordre public
widerspricht. Auch in einem solchen Fall ist die Strafe anzupassen. Im
vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer in den USA Geldwäscherei
zur Last gelegt, wobei die Deliktsumme 2 Mio. US$ betrug. Wenn unter
diesen Umständen die schweizerischen Gerichte eine Freiheitsstrafe von 60
Monaten als mit dem Ordre public vereinbar betrachteten, haben sie Art. 10
Ziff. 2 des Übereinkommens nicht unrichtig ausgelegt. Die Vorinstanz
verletzte diese Vorschrift nicht, wenn sie die von der Bezirksgerichtlichen
Kommission vorgenommene Herabsetzung der Freiheitsstrafe von 78 Monaten
auf 60 Monate geschützt hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist
sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.