Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 II 377



126 II 377

41. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 11. September 2000 i.S. F.A. und A.A. gegen Regierungsrat sowie
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 8 Abs. 2, Art. 9, 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 29a, 30 sowie 41
Abs. 1 lit. f und g BV; Art. 8 und 13 EMRK; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
sowie Art. 86 Abs. 1 OG; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

    Wieweit lassen sich aus den Grundrechten der Bundesverfassung vom
18. April 1999 Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten, welche den Weg ans Bundesgericht mittels
Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnen?

    - aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV: keine Änderung der Rechtsprechung
(E. 2b, 2c und 7);

    - aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) unter bestimmten
Voraussetzungen (E. 3); - nicht aus dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
(E. 4);

    - aus dem Grundrecht auf Schutz von Kindern und Jugendlichen gemäss
Art. 11 Abs. 1 BV? Tragweite dieser Bestimmung (E. 5).

    Begriff der direkten und indirekten Diskriminierung gemäss Art. 8
Abs. 2 BV: Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines invalid
gewordenen Ausländers stellt keine Diskriminierung dar (E. 6).

    Erschöpfung des Instanzenzuges im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde bei "anspruchsabhängigen" kantonalen Rechtsmitteln (E. 8b
und 8e).

    Art. 13 EMRK sowie Art. 30 BV verlangen keinen generellen gerichtlichen
Rechtsschutz (E. 8d/bb).

Sachverhalt

    Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende F.A.,
geboren 1959, arbeitete in den Jahren 1991 bis 1994 als Saisonnier im
Gartenbau in der Schweiz. Im November 1994 wurde seine Saisonbewilligung
in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt,
die in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde.

    Am 24. September 1995 reiste die Ehefrau A.A., geboren 1966, zusammen
mit den Kindern X.A., geboren 1990, und Y.A., geboren 1991, in die Schweiz
ein. Ihnen sowie der 1996 in der Schweiz geborenen Tochter Z.A. wurden
im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim
Ehemann bzw. bei den Eltern im Kanton Zürich erteilt.

    Ab dem 30. September 1995 war F.A. aufgrund einer anfangs April
1995 erlittenen Gehirnblutung, seit der er sich in regelmässiger
ärztlicher Behandlung befindet, nicht mehr in der Lage, seiner
bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der Folge legte die
zuständige IV-Stelle den Invaliditätsgrad von F.A. auf 60% fest und
gewährte ihm eine halbe I-nvalidenrente, eine Zusatzrente für die
Ehefrau sowie einfache Kinderrenten; seitens der beruflichen Vorsorge
wurde ihm ebenfalls eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Als im Rahmen
seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit Vermittlungsfähiger erhielt er ausserdem
vorübergehend Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Zeitweise musste
er auch von der öffentlichen Fürsorge seiner Wohnortsgemeinde finanziell
unterstützt werden.

    Nachdem F.A. die Aufenthaltsbewilligung letztmals zum Zweck der
Stellensuche bis zum 30. September 1997 verlängert worden war, wies die
Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1. April 1998 die
Gesuche um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von F.A.,
seiner Frau und den Kindern ab. Zur Begründung führte die Fremdenpolizei
an, F.A., dem der Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt
worden sei, gehe seit dem 30. September 1995 aus gesundheitlichen Gründen
keiner Beschäftigung mehr nach und erhalte Invalidenrenten, weshalb sein
Aufenthaltszweck als erfüllt anzusehen sei. Im Übrigen habe er von der
öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. In den Entscheid würden
auch die Familienangehörigen einbezogen, die ihre Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs erhalten hätten.

    Auf Rekurs von F.A. und A.A. hin bestätigte der Regierungsrat des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 1999 die Abweisung des
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Er kam dabei
zum Schluss, dass vorliegend weder aus dem in Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens noch aus der UNO-Kinderrechtekonvention ein
Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
abgeleitet werden könne. Da aufgrund seines Gesundheitszustandes keine
Anhaltspunkte für eine Wiedereingliederung von F.A. ins Erwerbsleben
ersichtlich seien, bestehe kein Anlass, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann fehle es am Nachweis,
dass die ärztliche Behandlung zwingend den Aufenthalt im Kanton Zürich
erfordere. Schliesslich komme auch die Bewilligung eines erwerbslosen
A-ufenthaltes im Kanton Zürich nicht in Frage, fehle es doch F.A. und
seiner Familie an der hiefür erforderlichen langjährigen Anwesenheit
und festen Verwurzelung. Zudem sei im G-esuch um Familiennachzug vom
29. September 1995 die Tatsache verschwiegen worden, dass Feriz Arifi die
Arbeitsstelle auf den 30. September 1995 gekündigt worden sei, weshalb die
Voraussetzungen des Familiennachzugs von Anfang an nicht erfüllt gewesen
seien bzw. es zur Bewilligungserteilung bloss deshalb gekommen sei,
weil die Gesuchsteller die gesetzlichen Informationspflichten missachtet
hätten. Eine Wegweisung erweise sich infolgedessen als zumutbar.

    Auf eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete Beschwerde
von F.A. und A.A. trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 1. Dezember 1999 nicht ein. Es verneinte das Vorliegen eines
Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, weshalb sich die
(kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes als unzulässig erweise.

    Mit Eingabe vom 17. Januar 2000 haben F.A. (hienach: Beschwerdeführer
1) und A.A. (hienach: Beschwerdeführerin 2) beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde
eingereicht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen sie den Antrag,
der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember
1999 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses
zurückzuweisen. Mit staatsrechtlicher Beschwerde ersuchen sie, den
Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1999
sowie den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. August
1999 aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, die beantragten
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

    Das Bundesgericht tritt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein
und weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                    Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführer haben sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
auch - für den Fall, dass diese ausgeschlossen wäre - staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht. Die beiden Beschwerden stehen sachlich und
prozessual in einem engen Zusammenhang, weshalb es sich rechtfertigt,
die Verfahren zu vereinigen und ein einziges Urteil zu fällen. Die
beiden Rechtsmittel wurden in der gleichen Beschwerdeschrift erhoben,
was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Welches Rechtsmittel
zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das
Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 126 I
50 E. 1 S. 52 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur
der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu
prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG) offen
steht. Vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts auch unter dem Titel
der Rechtsverweigerung nur insoweit zulässig ist, als der Entscheid
in der Sache selbst mit diesem Rechtsmittel angefochten werden kann
(vgl. Art. 101 lit. a OG).

Erwägung 2

    2.- Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus
gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das
Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit
grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 124 II 289 E. 2a S. 291, 361
E. 1a S. 364; 123 II 145 E. 1b S. 147, je mit Hinweisen).

    a) Keine Ansprüche lassen sich vorliegend aus dem innerstaatlichen
Gesetzesrecht ableiten. Der Beschwerdeführer 1 verfügte bisher lediglich
über eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung oder Verlängerung
er keinen Anspruch hatte. Insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus
dem Umstand ableiten, dass er (Ende 1994) die Voraussetzungen für die
Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Jahresbewilligung erfüllt hatte
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 1a S. 35). Auch für die übrigen Familienmitglieder
(Beschwerdeführerin 2 und Kinder) besteht kein Anspruch, zumal ein
Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht in Frage kommt, da
der Beschwerdeführer 1 nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
ist (vgl. zur Verfassungsmässigkeit der Differenzierung zwischen
niedergelassenen und anderen in der Schweiz ansässigen Ausländern unter
dem Aspekt der Rechtsgleichheit: BGE 125 II 633 E. 2c S. 638).

    b) Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf das in Art. 8
Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens.

    aa) Unter gewissen Bedingungen lässt sich aus dem Recht auf Achtung
des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ableiten. Es kann Art. 8 EMRK verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt wird. Vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (letztmals bestätigt in BGE 125 II
633 E. 2e S. 639 mit Hinweisen). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn
dieser über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
verfügt, sondern auch dann, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung hat,
die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 122 II 1
E. 1e S. 5; 119 Ib 91 E. 1c S. 93 f.). Soweit im Übrigen die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b
S. 364 mit Hinweisen), wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG
grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt; in solchen Fällen
ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche
Bewilligung ersuchenden Ausländers oder seiner hier anwesenden Angehörigen
zulässig (BGE 122 II 1 E. 1e S. 5 mit Hinweisen).

    bb) Die Beschwerdeführer kritisieren die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vom Vorhandensein eines gefestigten Anwesenheitsrechts des in der Schweiz
weilenden Familienangehörigen abhängig gemacht wird, als zu restriktiv
und mit der Praxis der Konventionsorgane unvereinbar. Sie weisen auf die
in einem Teil der neueren Literatur vertretene Auffassung hin, wonach
sich auch Ausländer, welche bloss über eine Aufenthaltsbewilligung
ohne Rechtsanspruch verfügen, grundsätzlich auf den Schutz von Art. 8
EMRK sollten berufen können (MARTINA CARONI, Privat- und Familienleben
zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 427 und 487 f.;
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999,
S. 115, insbesondere Fn. 29; MARC SPESCHA, Handbuch zum Ausländerrecht,
Bern 1999, S. 188; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, N. 578).

    cc) Der in Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens begründet
kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat in dem
Sinne, dass ein Staat verpflichtet wäre, Nicht-Staatsangehörigen
die Einreise, die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu
gewähren bzw. die von Ehepaaren getroffene Wahl des gemeinsamen
Wohnsitzes zu respektieren (JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT,
Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage,
Kehl/Strasbourg/Arlington 1996, Rn. 26 zu Art. 8; LUZIUS WILDHABER,
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Art. 8, Köln/Berlin/ Bonn/München 1992, Rz. 416 und 420 mit Hinweisen;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention
und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 262; vgl. auch BGE 125 II
633 E. 3a S. 640 mit Hinweisen). Vielmehr steht ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Familienlebens überhaupt erst zur Diskussion,
wenn einem Ausländer durch fremdenpolizeiliche Massnahmen verunmöglicht
wird, sich in einen Staat zu begeben bzw. in einem solchen zu bleiben,
in welchem Mitglieder seiner Familie leben; andernfalls wird durch die
Massnahme die Einheit und das faktische Zusammenleben einer Familie nicht
beeinträchtigt. Genau so verhält es sich aber im vorliegenden Fall: Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die ganze Familie führt
zu keiner Trennung derselben und verunmöglicht damit die Fortführung des
Familienlebens nicht. Die Beschwerdeführer können sich somit nicht auf
den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen (BGE
121 I 267 E. 1 S. 268, unter Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil vom
7. November 1994 i.S. Miletic, E. 1a). Daran würde sich selbst dann nichts
ändern, wenn das Bundesgericht - gemäss der Anregung der Beschwerdeführer
und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - beim Familiennachzug auf
die Voraussetzung eines gefestigten Anwesenheitsrechts des in der Schweiz
weilenden Familienangehörigen verzichtete. Auch diesfalls hätten die
Beschwerdeführerin 2 und die Kinder nur so lange Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung ihrer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligungen zum
Verbleiben beim Ehemann bzw. den Eltern, als sich der Beschwerdeführer 1
seinerseits im Besitz einer solchen Bewilligung befindet, was vorliegend
nicht mehr der Fall ist. Im Übrigen ist ohnehin am Erfordernis des
gefestigten Aufenthaltsrechts festzuhalten. Dieser Begriff ist keineswegs
unscharf, wie die Beschwerdeführer glauben machen wollen, sondern durch
die Rechtsprechung hinreichend klar definiert (vgl. BGE 109 Ib 183 E. 2a
S. 186; 125 II 633 E. 2e S. 639; 124 II 361 E. 1b S. 364; 122 II 1 E. 1e
S. 5, 385 E. 1c S. 389; 119 Ib 91 E. 1c S. 93 ff.). Namentlich wurde der
von den Beschwerdeführern kritisierte Entscheid in Sachen Gül (BGE 119
Ib 91), bei dem das Bundesgericht in Anwendung der erwähnten Praxis auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten war, im Ergebnis vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geschützt, wobei dieser in
der Urteilsbegründung explizit auf die Voraussetzung des gefestigten
Anwesenheitsrechts Bezug genommen hat (EGMR-Entscheid i.S. Gül c.
Schweiz vom 19. Februar 1996, Rec. 1996, S. 159, Ziff. 41 in fine;
vgl. dazu auch ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal
fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 267 ff.,
S. 286 f.). Von einer konventionswidrigen Praxis kann insofern nicht
gesprochen werden.

    dd) Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführer aus dem in Art. 8
Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens keine Ansprüche
ableiten, die gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG e contrario den
Weg ans Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnen würden.

    c) Die Beschwerdeführer berufen sich auf das ebenfalls von Art. 8
Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens.

    aa) In seiner Rechtsprechung geht der Europäische G-erichtshof für
Menschenrechte in Fällen von Ausweisungen erwachsener Ausländer der
"zweiten Generation" von einem kombinierten Schutzbereich von Privat-
und Familienleben aus (Hinweise finden sich in BGE 122 II 433 E. 3b/aa
S. 440 f.; vgl. ferner: LUZIUS WILDHABER, The Right to Respect for Private
and Family Life, in: The Modern World of Human Rights, Essays in honour
of Thomas Buergenthal, San José/ Costa Rica 1996, S. 103 ff., S. 121
ff.; kritisch: MICHEL LEVINET, L'Eloignement des étrangers délinquants
et l'article 8 de la convention européenne des droits de l'homme, in:
Revue trimestrielle des droits de l'homme 10 [1999], No 37, S. 89 ff.,
Ziff. 24 S. 109 ff.). Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in
ausländerrechtlichen Fällen aber grundsätzlich auch eine (selbständige)
Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande
nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.; STEPHAN
BREITENMOSER, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der
Schweizerischen Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in: EuGRZ 1993 S. 537
ff., S. 542; VILLIGER, aaO, N. 576 und 583; MÜLLER, Grundrechte, aaO, S.
159 f.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten,
aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht
abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive
private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Bisher
hat es nur ganz ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt
(vgl. den zur Publikation bestimmten, eine gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaft betreffenden Entscheid vom 25. August 2000 i.S. P.); bei
mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verhältnissen vermögen indessen
selbst eine rund sechzehnjährige Anwesenheit einer erwachsenen Person
und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen allein keinen
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zu begründen
(unveröffentlichtes Urteil vom 3. November 1994 i.S. Canbulat, E. 2b).

    bb) Im vorliegenden Fall weilt der Beschwerdeführer 1 seit rund
neun Jahren in der Schweiz (wovon die ersten vier Jahre lediglich als
Saisonnier), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht genügt,
um aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens Ansprüche abzuleiten. Daran
vermögen auch die geltend gemachten Bedürfnisse nach medizinischer
Behandlung, denen im Übrigen nötigenfalls mit der Erteilung einer
Patientenbewilligung (Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21) Rechnung getragen
werden könnte, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 2 lebt seit
knapp fünf Jahren in der Schweiz, wobei ihr die Aufenthaltsbewilligung
lediglich zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt worden ist. Die
Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Falle des Widerrufs
von zum Zweck des Familiennachzugs erteilten B-ewilligungen wegen
nachträglich weggefallener Familienbande das Vorliegen eines Eingriffs
in das Recht auf Achtung des P-rivatlebens von vornherein verneint
(Nichtzulassungsentscheid Nr. 14377/88 vom 10. November 1988 i.S. Zoukit
c. Schweiz; ebenso das Bundesgericht im unveröffentlichten Urteil vom
23. Dezember 1997 i.S. Quispe, E. 2c). Die Beschwerdeführerin 2 wie im
Übrigen auch die Kinder verfügten bloss über eine solche zweckgebundene,
vom Bestand der Anwesenheitsberechtigung des Beschwerdeführers 1 abhängige
Aufenthaltsbewilligung. Diese war - im Unterschied zu jenen Fällen, in
denen ursprünglich (gemäss Art. 7 Abs. 1 bzw. 17 Abs. 2 ANAG oder Art. 8
EMRK bzw. nunmehr auch Art. 13 Abs. 1 BV) ein Rechtsanspruch auf Einräumung
einer Bewilligung bestand - im freien behördlichen Ermessen (Art. 4 ANAG
in Verbindung mit Art. 38 f. BVO) erteilt bzw. verlängert worden. Es
konnte deshalb auch zu keinem Zeitpunkt mit letzter Sicherheit mit einer
Erneuerung der befristeten Bewilligungen gerechnet werden. Insofern und
mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführer - wie erwähnt - erst
seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufgehalten haben, vermochten
sie zu diesem Land keine intensiven gesellschaftlichen oder beruflichen
Bindungen zu entwickeln, weshalb kein Eingriff ins Recht auf Achtung
des Privatlebens vorliegt. Dies gilt auch für die Kinder: Während beim
jüngsten, in der Schweiz geborenen Kind mit nunmehr vier Jahren über
den engsten Familienkreis hinaus kaum Bindungen bestehen und damit die
Reintegration im Heimatland keine Probleme bieten dürfte, besuchen die
älteren beiden (zehn- bzw. neunjährigen) Kinder seit drei bzw. zwei Jahren
die Primarschule. Auch wenn in dieser Zeit dank der integrativen Wirkung
der Einschulung eine gewisse Verwurzelung im Land eingetreten ist und damit
einhergehend Beziehungen über das familiäre Umfeld hinaus geknüpft werden
konnten, kann noch nicht von besonders intensiven Bindungen gesprochen
werden, denen neben jener - altersadäquat noch im Vordergrund stehenden -
zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukäme (vgl. in diesem
Zusammenhang die zurückhaltende Praxis bei der Bejahung eines Härtefalles
im Sinne von Art. 13 lit. f BVO bei Kindern dieses Alters in BGE 123 II
125 E. 4b S. 130 sowie die entsprechenden Hinweise bei WURZBURGER, aaO,
S. 297 f.).

    cc) Demnach liegen weder bei den Beschwerdeführern noch bei deren
Kindern besonders intensive Bindungen vor, welche in den Schutzbereich des
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens
fallen könnten, womit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter
diesem Titel als unzulässig erweist.

    d) Im Weiteren ist zu prüfen, ob sich ein Rechtsanspruch auf
Erteilung der streitigen Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG aus jenen Grundrechten ergibt, auf welche sich
die Beschwerdeführer zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde
berufen. Die Beschwerdeführer stützen sich dabei in ihrer am 17. Januar
2000 eingereichten Beschwerde - vom Prinzip des "Vertrauensschutzes"
abgesehen - ausschliesslich auf Bestimmungen der neuen Bundesverfassung,
welche erst nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1999
in Kraft getreten ist. Ob im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
bei der gegebenen intertemporalen Konstellation - abweichend von der
bei der staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten Praxis, wonach das
Bundesgericht grundsätzlich auf das im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids geltende Verfassungsrecht abstellt - bereits die neue
Bundesverfassung zur Anwendung kommt, kann im Hinblick darauf, dass auch
das neue Verfassungsrecht vorliegend keinen Anspruch zu begründen vermag,
offen bleiben.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des
Vertrauensgrundsatzes.

    a) Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr - in seiner
spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. BBl 1997 I 134) - in Art. 9 BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch
auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE
122 II 113 E. 3b/cc S. 123; zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BGE
118 Ia 245 E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b S. 287 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus
dem erwähnten Grundsatz unter Umständen auch ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. die Hinweise bei WURZBURGER,
aaO, S. 305 f.), wobei sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesfalls
als zulässig erweist (BGE 102 Ib 97 E. 1 S. 98). Auf das Rechtsmittel
ist jedoch nicht bereits aufgrund der Anrufung des Vertrauensgrundsatzes
einzutreten; zu prüfen ist vorerst, ob die Sachdarstellung der
Beschwerdeführer eine Bindungswirkung und damit einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als möglich erscheinen lassen
(unveröffentlichte Urteile vom 8. Juni 1998 i.S. Ringstad, E. 3b/bb,
sowie vom 29. Juni 1998 i.S. Radovanovic, E. 2c/bb).

    b) Die Beschwerdeführer machen geltend, da sie nicht als
Schutzbedürftige in die Schweiz gelangt seien, hätten sie - soweit keine
Ausweisungsgründe vorliegen - grundsätzlich damit rechnen können, in
der Schweiz bleiben zu dürfen. Diese Sachdarstellung lässt nicht darauf
schliessen, dass aufgrund des Vertrauensgrundsatzes eine Bindungswirkung
eingetreten wäre. Der vorliegende Fall ist nicht mit jenen zu vergleichen,
wo einem Ausländer mittels Visum eine Anwesenheitsbewilligung zugesichert
worden ist (unveröffentlichtes Urteil vom 16. Mai 2000 i.S. Radisic),
fehlt es doch hier an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der
Behörde. Die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für
sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben
(unveröffentlichtes Urteil vom 25. April 1997 i.S. Araya, E. 2c/bb). Ein
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Treu und
Glauben steht damit vorliegend nicht zur Diskussion. Den Anforderungen des
Vertrauensgrundsatzes als allgemeines Verfassungsprinzip (Art. 5 Abs. 3
BV) genügt es im Übrigen, wenn die Fremdenpolizeibehörden den Umstand,
dass sich ein Ausländer bereits im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung
befand, in ihren Ermessensentscheid mit einfliessen lassen und im Falle
der Nichtverlängerung derselben eine angemessene Frist zum Verlassen des
Kantonsgebietes setzen (vgl. grundsätzlich zur Nichterneuerung befristeter
Verwaltungsakte: BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 191-193).

Erwägung 4

    4.- Keine Ansprüche auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung lassen sich aus dem in Art. 9 BV enthaltenen Willkürverbot
ableiten. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde festgehalten, dass das Willkürverbot auch
unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 -
soweit Mängel in der Rechtsanwendung geltend gemacht werden - für sich
allein keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG verschafft
(BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 87 ff.); die A-nrufung dieser Garantie setzt
vielmehr voraus, dass das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung
gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder den
Schutz seiner Interessen bezweckt. Zwar bedarf es gemäss Art. 103 lit. a
OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eines
solchen Eingriffs in rechtlich geschützte Positionen; auf dem Gebiete
der Fremdenpolizei hängt indessen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels
vom Vorliegen einer einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumenden
Sondernorm ab (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; oben E. 2 Ingress). Einen
solchen Anspruch vermag das Willkürverbot für sich allein indessen nicht
zu begründen.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer berufen sich im Weiteren auf den in Art. 11
Abs. 1 BV verankerten Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf besonderen
Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung sowie
auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107).

    a) Die neue Bundesverfassung befasst sich an verschiedenen Stellen
mit dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen. Zunächst
setzt Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV dem Bund und den Kantonen zum
Ziel, dass sich Kinder und Jugendliche u.a. ihren Fähigkeiten gemäss
ausbilden können und sie in ihrer Entwicklung zu selbständigen und
sozial verantwortlichen Personen gefördert sowie in ihrer sozialen,
kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. Art. 62 Abs. 2
BV verpflichtet die Kantone, für einen ausreichenden, allen Kindern offen
stehenden Grundschulunterricht zu sorgen, welcher obligatorisch und an
öffentlichen Schulen unentgeltlich ist; ein entsprechendes - seit Aufhebung
von Art. 73 VwVG (BG vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit 1. März 2000;
AS 2000 416) nunmehr in jedem Fall letztinstanzlich vor Bundesgericht
geltend zu machendes (BBl 1999 7936 f.) - verfassungsmässiges Recht
(Anspruch auf Grundschulunterricht) wurde in Art. 19 BV im Grundrechtsteil
verankert. Sodann verhält Art. 67 Abs. 1 BV den Bund und die Kantone, bei
Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen
von Kindern und Jugendlichen R-echnung zu tragen.

    b) Die in Art. 11 BV unter dem Titel "Schutz der Kinder und
Jugendlichen" verankerte Bestimmung, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch
auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung haben, war im bundesrätlichen Entwurf einer nachgeführten
Bundesverfassung aus dem Jahre 1996 nicht vorgesehen (BBl 1997 I 138
f.). Sie geht auf einen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen
seitens einer Minderheit der Verfassungskommission des Nationalrates
eingebrachten Antrag zurück (BBl 1998 372, Art. 11a), dem ein Vorschlag
der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände zugrunde lag
(AB 1998 [Separatdruck] N 195, Votum Hubmann). Mit der Aufnahme einer
entsprechenden Bestimmung in den Grundrechtskatalog sollte den Kindern
und Jugendlichen als soziale Gruppe in der Verfassung ein entsprechender
Status zuerkannt und die besondere B-edeutung dieser für die Entwicklung
der Persönlichkeit entscheidenden Lebensphase betont werden (AB 1998
[Separatdruck] N 191 f., Votum Zbinden). Damit wurde namentlich bezweckt,
die Gleichbehandlung und die Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen
zu gewährleisten, die Verpflichtung des Staates und jedes Einzelnen, Kinder
vor jeglicher Form von Gewalt und erniedrigender Behandlung zu schützen,
zum Ausdruck zu bringen sowie den Begriff des Schutzes, wie er sich aus
der UNO-Kinderrechtekonvention ergibt, verfassungsrechtlich zu verankern
(AB 1998 [Separatdruck] N 192 f., Votum Maury Pasquier). Es stellt sich
die Frage nach der Tragweite von Art. 11 Abs. 1 BV.

    c) Von der Lehre wird Art. 11 Abs. 1 BV mit Zurückhaltung aufgenommen
und kaum näher erläutert: JÖRG PAUL MÜLLER (Grundrechte, aaO, S. 422) und
ANDREAS AUER/ GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER (Droit constitutionnel
suisse, Volume II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, S. 509) begnügen
sich mit dem blossen Hinweis auf die Bestimmung; ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Supplement zur 4. Auflage,
"Die neue Bundesverfassung", Zürich 2000, S. 57 f.) werfen die Frage
nach der Justiziabilität auf. RENÉ RHINOW (Wirtschafts-, Sozial- und
Arbeitsverfassung, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung,
Konsequenzen für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische
Praxis 1999, Bern 2000, S. 157 ff., S. 172) sieht in Art. 11 BV zunächst
eine blosse "Verheissung" der Sozialstaatlichkeit, während HEINRICH KOLLER
(Der Einleitungstitel und die Grundrechte in der neuen Bundesverfassung,
in: AJP 1999, S. 656 ff., S. 664) die Bestimmung für juristisch fragwürdig
hält, weil sie kaum justiziabel und wohl bloss als Präzisierung zur
persönlichen Freiheit zu verstehen sei. Demgegenüber sieht ANDREAS KLEY
(Der Grundrechtskatalog der nachgeführten Bundesverfassung, in: ZBJV
1999 S. 301 ff., S. 316) in Art. 11 BV nicht nur eine Wiederholung der
persönlichen Freiheit sondern eine umfassende Handlungsfreiheit verankert,
"soweit diese vor allem im Interesse der persönlichen Entwicklung
der Kinder und Jugendlichen steht", ein Recht, welches ausserdem auch
potentielle Lücken im Grundrechtsschutz abzudecken vermöge.

    d) Art. 11 Abs. 1 BV gewährt zunächst einen Anspruch der Kinder
und Jugendlichen "auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit". Dieser
Teilgehalt umfasst den Schutz der körperlichen und geistigen Integrität
(AB 1998 [Separatdruck] N 420 f., Votum Bundesrat Koller) und "wäre an sich
rein verfassungsrechtlich gesehen nicht notwendig" (AB 1998 [Separatdruck]
S 156, Votum Inderkum, Berichterstatter), garantiert doch Art. 10 Abs. 2
BV ohnehin allen Menschen das Recht auf persönliche Freiheit; der Ausdruck
"besonderer" Schutz soll dabei nicht einschränkend verstanden werden,
sondern hervorheben, dass Kindern und Jugendlichen als gesellschaftlicher
Gruppe "Anspruch auf einen ganz besonderen Schutz" zukommt (AB 1998
[Separatdruck] S 207, Votum Inderkum, Berichterstatter). Im Weiteren
garantiert Art. 11 Abs. 1 BV auch einen Anspruch auf Förderung der
Entwicklung, womit allerdings lediglich der Gesetzgeber angehalten
werden soll, beim Erlass neuer Rechtssätze auf die Interessen der
Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen (AB 1998 [Separatdruck] S
156, Votum Inderkum, Berichterstatter). Dieser Teilgehalt will folglich
keine zusätzlichen klagbaren subjektiven Rechte schaffen, wozu es ihm im
Übrigen auch an der hiefür erforderlichen normativen Bestimmtheit fehlen
würde; als objektive Richtlinie, die es künftig in der Rechtsetzung mit zu
berücksichtigen gilt, ist er zur programmatischen Schicht (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER, Kommentar BV, Einleitung zu den Grundrechten, Rz. 41; derselbe,
Soziale Grundrechte in der Verfassung?, 2. Auflage, Basel/Frankfurt
a.M. 1981, S. 187) des Grundrechts zu zählen.

    Mit der Verankerung als Grundrecht wird der Schutz von Kindern und
Jugendlichen verfassungsrechtlich zu einem vordringlichen Anliegen
erklärt. Im Unterschied zu den in Art. 41 Abs. 1 lit. f und g BV
verankerten Sozialzielen, welche sich als Staatszielbestimmungen
hauptsächlich an den Gesetzgeber richten (BBl 1997 I 200), nimmt Art. 11
Abs. 1 BV auch die rechtsanwendenden Instanzen in die Pflicht, bei der
Handhabung von Gesetzen den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern
und Jugendlichen Rechnung zu tragen, was in besonderem Masse dann gilt,
wenn ein Rechtssatz Lücken aufweist oder - wie beispielsweise Art. 4
ANAG - den Behörden Ermessensspielräume eröffnet. Ob dem Grundrecht
allerdings auch hinsichtlich seines direkt-anspruchsbegründenden
Gehalts (vgl. dazu JÖRG PAUL MÜLLER, Kommentar BV, Einleitung zu den
Grundrechten, Rz. 40) neben der persönlichen Freiheit und anderen für
Kinder und Jugendliche relevanten (in ihrem Schutzbereich spezifischeren)
verfassungsmässigen Rechten eine weitergehende Tragweite zukommt, ist
fraglich, braucht indessen vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu
werden. Mit Art. 11 Abs. 1 BV verfolgte der Verfassungsgeber unter
anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention verbrieften
Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und diese
damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (oben E. 5b). Die
Zielsetzung der Verfassungsbestimmung und jener der Konvention
(vgl. die Botschaft hierzu, BBl 1994 V 11 f.) sind denn auch identisch,
weshalb zur Konkretisierung von Art. 11 Abs. 1 BV die Rechtsprechung
zur UNO-Kinderrechtekonvention beizuziehen ist. Das Bundesgericht hat
festgehalten, dass sich der UNO-Kinderrechtekonvention in Bezug auf
die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen keine gerichtlich
durchsetzbare Ansprüche entnehmen lassen (BGE 124 II 361 E. 3b S. 367 mit
Hinweisen). Um über die konkreten Schutztatbestände der Konvention hinaus
aus Art. 11 Abs. 1 BV selbst einen solchen Anspruch ableiten zu können,
erweist sich dieses Grundrecht indessen als zu unbestimmt.

    Nach dem Gesagten vermag weder die UNO-Kinderrechtekonvention noch
der in Art. 11 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf Schutz der Kinder und
Jugendlichen den Kindern der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Verwaltungsbehörden vor,
sie hätten eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung allein deshalb
verweigert, weil der Beschwerdeführer 1 invalid geworden sei, was eine
Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV darstelle, welche auch
nicht mit der vormals vorhandenen - im Zeitpunkt des regierungsrätlichen
Entscheids entfallenen - Fürsorgeabhängigkeit gerechtfertigt werden könne.

    a) Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden,
namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts,
des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der
religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Bestimmung
gibt in angepasster Form den Inhalt von Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz aBV
wieder (BBl 1997 I 142 f.). Im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (vormals
Art. 4 Abs. 2 aBV) enthält das allgemeine Diskriminierungsverbot allein
kein Egalisierungsgebot (AB 1998 [Separatdruck] S 36 f., Votum Rhinow,
Berichterstatter); der Gesetzgeber wird lediglich angehalten, Massnahmen
zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen (Art. 8
Abs. 4 BV; ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde in die Vernehmlassung
geschickt, BBl 2000 3335). Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2
BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird
allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (AB 1998
[Separatdruck] S 36, Votum Rhinow, Berichterstatter), welche historisch
und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt
oder sonst als minderwertig behandelt wurde (JÖRG PAUL MÜLLER, Die
Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung,
in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue Bundesverfassung, Konsequenzen
für Praxis und Wissenschaft, Berner Tage für die juristische Praxis
1999, Bern 2000, S. 103 ff., S. 110). Die Diskriminierung stellt eine
qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren
Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt,
die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein
Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder
nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person
ausmacht (WALTER KÄLIN-/MARTINA CARONI, Das verfassungsrechtliche Verbot
der Diskriminierung wegen der ethnisch-kulturellen Herkunft, in: Walter
Kälin [Hrsg.], Das Verbot ethnisch-kultureller Diskriminierung, ZSR-Beiheft
29, S. 67 ff., S. 76 f.); insofern beschlägt die Diskriminierung auch
Aspekte der Menschenwürde (Art. 7 BV). Das Diskriminierungsverbot
des schweizerischen Verfassungsrechts macht aber die Anknüpfung an ein
verpöntes Merkmal - wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache und weitere
in Art. 8 Abs. 2 BV (in nicht abschliessender Weise) aufgezählte Kriterien
- nicht absolut unzulässig. Vielmehr begründet dieser Umstand zunächst
den blossen "Verdacht einer unzulässigen Differenzierung" (KÄLIN/CARONI,
aaO, S. 78); sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind infolgedessen
"qualifiziert zu rechtfertigen" (AB 1998 [Separatdruck] S 37, Votum Rhinow,
Berichterstatter; vgl. auch BGE 126 V 70 E. 4c S. 73 f.).

    b) Vorliegend wurde den Beschwerdeführern die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer
1 invalid geworden ist, sondern aufgrund der Tatsache, dass er seit
längerem keine E-rwerbstätigkeit mehr ausübt, was dem Zweck der seinerzeit
erteilten Aufenthaltsbewilligung widerspricht. Knüpft der ablehnende
Entscheid des Regierungsrates nicht an ein gemäss Art. 8 Abs. 2 BV
verpöntes Kriterium - hier der Zugehörigkeit zur "Gruppe" der Invaliden
bzw. der Behinderten - an, so kann von einer direkten Diskriminierung
zum Vornherein nicht gesprochen werden.

    c) Zu prüfen bleibt, ob eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung
vorliegt (vgl. zu dieser bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 aBV
entwickelten Figur: BGE 124 II 409 E. 7 S. 425 sowie E. 9d S. 428;
ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV: KÄLIN/CARONI, aaO, S. 86 ff.; MÜLLER,
Grundrechte, aaO, S. 441 ff.; derselbe, Diskriminierungsverbote,
aaO, S. 124 ff.). Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben,
wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von
spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren
tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark
benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre. Auch eine indirekte
Diskriminierung ist vorliegend zu verneinen, führt doch die Bedingung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Aufenthaltszweck (Art. 5 Abs. 1 ANAG in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV;
SR 142.201), auf welche die von den Beschwerdeführern kritisierte "Figur
des erfüllten Aufenthaltszwecks" letztlich zurückgeht, im Ergebnis nicht
dazu, dass Behinderte anteilsmässig stärker betroffen sind als andere
von dieser Regelung erfasste Personengruppen, wie beispielsweise die im
Rahmen des Familiennachzugs eingereisten, über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügenden Ausländer nach Auflösung der Ehe mit ihrem schweizerischen
oder in der Schweiz niedergelassenen E-hegatten.

    d) Damit können die Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 Abs. 2
BV verankerten Diskriminierungsverbot keinen Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Dasselbe gilt im
Ergebnis hinsichtlich der Diskriminierungsverbote gemäss Art. 14 EMRK,
Art. 2 Abs. 2 des internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I, Sozialpakt;
SR 0.103.1), soweit die Garantien dieses Abkommens überhaupt direkt
anwendbar sind (vgl. BGE 120 Ia 1 E. 5c S. 11 f.), sowie Art. 2 Abs. 1
des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, Bürgerrechtspakt; SR 0.103.2) (vgl. BGE
123 II 472 E. 4c und d S. 477 ff. mit Hinweisen).

Erwägung 7

    7.- Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf A-chtung des
Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8
EMRK (BBl 1997 I 152 ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum,
Berichterstatter, zu Art. 11) und gewährt darüber hinaus im Bereich des
Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche. Es kann insofern auf die
entsprechenden Ausführungen (oben E. 2) verwiesen werden.

Erwägung 8

    8.- Damit fehlt es an einem Rechtsanspruch auf Erteilung der streitigen
Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG,
weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Zu
prüfen bleibt die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde.

    a) Der angefochtene Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts
ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, gegen den kein anderes
eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2, 86 und
87 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit zulässig.

    b) Die Beschwerdeführer beantragen nebst der Aufhebung des
Nichteintretensbeschlusses des Verwaltungsgerichts auch die Aufhebung des
Entscheids des Regierungsrates. Der E-ntscheid einer unteren kantonalen
Instanz kann nach bundesgerichtlicher Praxis mitangefochten werden, wenn
entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht
zulässigen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen
zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch
mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht
("Dorénaz-Praxis", begründet in BGE 94 I 459, eingeschränkt in BGE 111
Ia 353 E. 1b S. 354 und alsdann bestätigt in BGE 114 Ia 307 E. 3a S. 311;
115 Ia 414 E. 1 S. 414 f. sowie zuletzt in BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493
f. mit weiteren Hinweisen). In diesen Fällen kann der unterinstanzliche
Entscheid innert der Frist für die staatsrechtliche Beschwerde gegen den
letztinstanzlichen Entscheid noch mitangefochten werden (BGE 115 Ia 414
E. 1 S. 415). Dies gilt jedoch nur, wenn die letzte kantonale Instanz
die Sache materiell - wenn auch mit eingeschränkter Kognition - geprüft
hat. Tritt die angerufene kantonale Instanz darauf nicht ein, so liegt kein
neuer Entscheid in der Sache vor, mit welchem zusammen der Entscheid der
unteren Instanz mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könnte
(BGE 109 Ia 248 E. 1 S. 250; bestätigt im unveröffentlichten Urteil vom
8. Oktober 1996 i.S. G., E. 1b); anfechtbar ist in diesem Fall bloss der
Nichteintretensentscheid der letzten kantonalen Instanz (Walter Kälin,
Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994,
S. 346).

    c) Die staatsrechtliche Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen lediglich kassatorischer Natur. Soweit die
Beschwerdeführer mehr verlangen als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 125 I
104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen).

    d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten
(oben E. 8b) lediglich die Eintretensfrage (vgl. BGE 113 Ia 146 E. 3c
S. 153 f. mit Hinweis); es kann nur gerügt werden, das Verwaltungsgericht
sei auf das bei ihm eingelegte Rechtsmittel in willkürlicher Anwendung
des einschlägigen kantonalen Rechts oder in Missachtung von Verfassungs-
oder Konventionsgarantien zu Unrecht nicht eingetreten.

    aa) Da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem
kantonalen Verfahrensrecht von der Zulässigkeit der eidgenössischen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, in der
Fassung vom 8. Juni 1997) und damit vom gleichen Kriterium - dem Vorliegen
eines bundesrechtlichen Anspruches auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung - abhängt, ist der ergangene Nichteintretensentscheid nach
dem Gesagten (oben E. 2 bis 7) offensichtlich nicht willkürlich.

    bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt der fehlende
Zugang zu einem Richter auch nicht das in Art. 13 EMRK garantierte
Recht auf wirksame Beschwerde. A-bgesehen von Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6
EMRK besteht keine allgemeine Garantie, dass alle Rechte, die durch die
Konvention gewährleistet sind, einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen
müssen. Art. 13 EMRK verlangt einzig, dass für die Geltendmachung einer
Konventionsverletzung eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz
zur Verfügung steht, doch braucht es sich dabei nicht notwendigerweise
um eine gerichtliche Instanz zu handeln (BGE 123 I 25 E. 2b/dd S. 30;
123 II 402 E. 4b/aa S. 413; 121 I 87 E. 1b S. 90 f.). Dass das fragliche
verwaltungsinterne Rechtsmittel nicht die gleichen Garantien bezüglich
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Beschwerdeinstanz bietet wie
ein Gericht, stellt die Tauglichkeit dieses Rechtsmittels unter dem
Gesichtswinkel von Art. 13 EMRK jedenfalls solange nicht in Frage, als
die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte, namentlich
der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Begründung des Entscheids (BGE
118 Ib 277 E. 5b S. 283), gewährleistet sind (vgl. nunmehr auch Art. 29
BV). Ebenso wenig verlangt der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 30
BV die Gewährleistung eines generellen gerichtlichen Rechtsschutzes,
soweit Grundrechte als beeinträchtigt angerufen werden. Die erwähnte
Bestimmung weist nur darauf hin, dass Fälle bestehen, in denen das
Völkerrecht (namentlich Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien einen Anspruch
auf gerichtliche Überprüfung einräumt; Art. 30 BV vermittelt dagegen für
sich selbst keine solche Garantie (vgl. BBl 1997 I 183 f.). Der Hinweis
auf den in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 angenommenen (BBl 2000
2990) Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz (BBl
1999 8633 ff.), wonach zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten der Zugang
zum Richter - gesetzliche Ausnahmen vorbehalten - generell gewährleistet
sein soll (sog. allgemeine Rechtsweggarantie, Art. 29a BV), ist ohne
Belang; diese Regelung war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
noch nicht in Kraft und ist es auch heute nicht. Im Übrigen sieht das
Konzept der Rechtsweggarantie lediglich den Zugang zu einem Gericht vor;
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verlangt es indessen nicht,
dass dieser Rechtsschutz vom Bundesgericht selber gewährt werden müsste
(BBl 1997 I 503 f.; WALTER KÄLIN, Die Bedeutung der Rechtsweggarantie
für die kantonale Verwaltungsjustiz, in: ZBl 100/1999 S. 49 ff., S. 54 f.).

    Damit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde, soweit der
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts beanstandet wird,
als unbegründet.

    e) Ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den
Entscheid des Regierungsrates zu Recht nicht eingetreten, so stellt
der regierungsrätliche Sachentscheid einen kantonal letztinstanzlichen
Endentscheid dar, welcher selbständig - innert der Frist von Art. 89
Abs. 1 OG seit dessen Eröffnung - mit staatsrechtlicher Beschwerde
hätte angefochten werden müssen. Die nachträgliche Mitanfechtung
dieses Sachentscheids erweist sich insoweit nach dem Gesagten als
unzulässig. Ob ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
besteht, welcher den Weg für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im
Kanton und vor Bundesgericht (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in
Verbindung mit Art. 98a Abs. 1 OG) öffnet, kann allerdings häufig sogar
für Rechtskundige zweifelhaft sein, was dem Rechtsuchenden die Wahl des
zulässigen Rechtsmittels (bzw. des Zeitpunktes zur Ergreifung desselben)
erschweren kann. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer den
Entscheid des Regierungsrates nicht direkt beim Bundesgericht sondern
zuerst beim Verwaltungsgericht angefochten. Sie konnten sich dafür zwar
nicht auf eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates
stützen. Bestünde aber der von ihnen behauptete Rechtsanspruch auf die
anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen - entgegen der im regierungsrätlichen
Entscheid vertretenen Auffassung - tatsächlich, so wäre der Weg ans
kantonale Verwaltungsgericht offen und aufgrund von Art. 98a Abs. 1 OG vor
Anrufung des Bundesgerichts auch zwingend zu beschreiten gewesen. Es fragt
sich, ob es Sinn und Zweck der so genannten "Dorénaz-Praxis" (oben E. 8b)
entspricht, vom Rechtsuchenden in einem solchen Fall jeweils zu verlangen,
dass er gegen den potentiell nicht letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
über die Verweigerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
neben der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsorglich
sofort auch schon eine - zunächst zu sistierende - staatsrechtliche
Beschwerde einreicht, oder ob die erst im Anschluss an den allfälligen
Nichteintretensentscheid der betreffenden kantonalen Rechtsmittelbehörde
erhobene staatsrechtliche Beschwerde gegen den unterinstanzlichen
Entscheid - abweichend von der in BGE 109 Ia 248 aufgestellten Regel -
dann als noch fristgerecht behandelt werden muss, wenn die Zulässigkeit
des betreffenden kantonalen Rechtsmittels - wie hier - vom Vorliegen
des behaupteten streitigen Anspruches abhängt. Auch wenn die Ergreifung
eines "anspruchsabhängigen" kantonalen Rechtsmittels - je nach materieller
Beurteilung - mit einem Nichteintretensentscheid enden kann, darf (und muss
in der Regel) dieses Verfahren gemäss Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG zur
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges wohl durchlaufen werden, um mit
staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangen zu können. Die
Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen bleiben. Selbst wenn man
die nachträgliche Mitanfechtung des Entscheides des Regierungsrates
unter den hier gegebenen Umständen zulassen wollte, würde dies den
Beschwerdeführern insofern nichts nützen, als ihnen, nachdem mangels eines
Rechtsanspruches der Weg der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
verschlossen ist, zugleich die nach Art. 88 OG erforderliche Legitimation
fehlt, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung anfechten
zu können. Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in
der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.;
vgl. auch: BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94; 122 I 267 E. 1b
S. 270), werden gegen den Entscheid des Regierungsrates nicht vorgebracht.

    Die staatsrechtliche Beschwerde vermöchte daher, auch soweit sie sich
gegen den Entscheid des Regierungsrates richtet, nicht durchzudringen.