Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 II 217



126 II 217

23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
17. Mai 2000 i.S. B. gegen III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Lohngleichheitsgebot (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV bzw. Art. 8 Abs. 3 BV
sowie Art. 3 Abs. 1 GlG): Frage der Gleichstellung von Lehrerinnen für
psychiatrische Krankenpflege mit Berufsschullehrern mit Meisterausbildung.

    Überprüfung des obergerichtlichen Vergleichs der beiden Berufsgruppen
(E. 6 - 9):

    - Bedeutung des fehlenden Erfordernisses einer der Meisterprüfung
entsprechenden Prüfung bei den Lehrerinnen für psychiatrische
Krankenpflege; Bewertung des theoretischen Unterrichts im Vergleich zum
klinischen Unterricht (E. 6).

    - Einbezug der vom Kanton getragenen Ausbildungskosten bei den
Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege (E. 8).

    - Ausrichtung von Gehältern an Berufsschullehrer, welche diese in
der Privatwirtschaft erzielen können (E. 9).

Sachverhalt

    A.- B. arbeitete seit dem 1. August 1987 als Lehrerin für Krankenpflege
an der Schule für Psychiatrische Krankenpflege Wil und Pfäfers der
Kantonalen Psychiatrischen Klinik Wil. Gemäss Dienst- und Besoldungsordnung
für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen (DBO; GS 143.2; Anhang
B) war sie zunächst in der Lohnklasse 16, ab 1. Januar 1989 in der
Lohnklasse 17 und im Zusammenhang mit der Übernahme der Zusatzfunktion
als Programmleiterin ab 1990 in der Lohnklasse 18 eingereiht. Ende 1992
schied sie aus dem Staatsdienst des Kantons St. Gallen aus.

    B.- Am 16. November 1989 stellte sie erfolglos beim Regierungsrat
des Kantons St. Gallen Antrag auf besoldungsmässige Gleichstellung mit
den in der Lohnklasse 24 eingestuften Berufsschullehrern. In der Folge,
nach Einholung eines Gutachtens bei Prof. Baitsch (nachfolgend: Gutachten
I), hiess das Bezirksgericht St. Gallen ihre Klage auf lohnmässige
Gleichstellung gut. Der Kanton St. Gallen erhob dagegen Berufung beim
Kantonsgericht (III. Zivilkammer), das sich auf ein Gutachten von
Dr. Schaeren (nachfolgend: Gutachten II) stützte und das Rechtsmittel
am 27. September 1999 guthiess. Dagegen führt B. mit Bezug auf die
Verfahrensfragen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht wegen
Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung
von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG]; SR 151) und mit Bezug
auf den Lohnanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni
1992 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Satz
3 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) und des rechtlichen
Gehörs sowie wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts.

    Das Bundesgericht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten und hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Wesentlichen
abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Das Gleichstellungsgesetz, das während der Hängigkeit des
Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist, konkretisiert das aufgrund von
Art. 4 Abs. 2 aBV geltende und unmittelbar anwendbare verfassungsrechtliche
Diskriminierungsverbot, insbesondere das Lohngleichheitsgebot gemäss
Satz 3 dieser Bestimmung. In seinen Aussagen zur Lohngleichheit ist
das Gleichstellungsgesetz inhaltlich allerdings nicht konkreter als
die Verfassung. Es enthält materiell-rechtlich nichts, was nicht
bereits in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV enthalten wäre (BGE 124 II 436,
nicht publizierte Erwägung 4). Es können somit Literatur und Praxis zu
beiden Vorschriften herangezogen werden. Die totalrevidierte Verfassung
vom 18. April 1999 (BV), die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist,
hat am Diskriminierungsverbot gemäss Art. 4 Abs. 2 aBV nichts geändert
(siehe Art. 8 Abs. 3 BV).

    b) Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV und Art. 3 Abs. 1 GlG verbieten jede
direkte und indirekte Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts. Die Beschwerdeführerin
macht eine indirekte Diskriminierung geltend. Sie behauptet nicht
etwa, die Besoldungsordnung knüpfe zu Unrecht an das Geschlecht an;
vielmehr beanstandet sie, dass das Lehrpersonal im Gesundheitswesen
als frauenspezifische Berufsgruppe gegenüber den Berufsschullehrern im
gewerblich-industriellen Bereich benachteiligt werde. Der im vorliegenden
Verfahren unumstrittenen Annahme des Kantonsgerichts, wonach es sich
bei den Lehrkräften für Krankenpflege um eine weiblich identifizierte
Berufsgruppe handle, ist nichts entgegenzusetzen.

Erwägung 6

    6.- Das dem kantonsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Gutachten II
zieht die Kriterien "Ausbildung", "geistige Anforderungen", "psychische
Beanspruchung", "physische Anforderungen und Belastungen" sowie
"Beanspruchung Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen" heran. Die
Kritik der Beschwerdeführerin am kantonsgerichtlichen Vergleich der
Berufsschullehrer mit den Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege
bezieht sich auf die Bewertungskriterien "Ausbildung" sowie "geistige
Anforderungen".

    a) Beim ersten Kriterium erzielt die Funktion der Lehrerin für
Krankenpflege gemäss dem Gutachten II die Stufe 3,0, die Funktion der
Berufsschullehrer die Stufe 3,25. Dabei wird die Meisterprüfung mit
einer halben Stufe bewertet. Diese halbe Stufe können die Lehrerinnen
für psychiatrische Krankenpflege nicht erreichen, da es für sie keine
Meisterprüfung gibt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin verstösst
dieser Umstand jedoch nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Die
Ausgestaltung der Ausbildung ist zum einen objektiv begründet. Die
Meisterprüfung dient dazu, eine bestimmte Stufe des Könnens und des Wissens
nachzuweisen, die gemäss den dafür zuständigen Organen zur Ausbildung
von Lehrlingen erforderlich ist. Sie zielt nicht auf eine lohnmässige
Besserstellung ab. Dies stellt höchstens eine Reflexwirkung dieser Prüfung
dar. Sollte ein öffentliches Interesse an einer vergleichbaren Prüfung für
Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege bestehen, müsste diese mit
anderen Mitteln eingeführt werden als mit einer Lohndiskriminierungsklage.
Zudem kann mit dem Kantonsgericht nicht gesagt werden, dass die Lehrerinnen
für psychiatrische Krankenpflege eine der Meisterprüfung entsprechende
Ausbildung vorweisen würden. Im Zusammenhang mit der Ausbildung kann
somit nicht, wie die Beschwerdeführerin es tut, argumentiert werden, die
Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege würden faktisch die gleiche
Funktion ausüben wie Lehrmeister, weshalb die Meisterprüfung (fiktiv)
angerechnet werden müsste. Sollten sie eine vergleichbare Funktion
ausüben, dürfte das nicht unter dem Titel "Ausbildung" angerechnet werden.

    b) Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das
Kantonsgericht den Umstand, dass Krankenschwestern ihre Ausbildung
erst ab dem 18. Lebensjahr beginnen können, nicht unberücksichtigt
gelassen. Vielmehr übernahm es die dafür im Gutachten II vorgesehene
Viertelsstufe. Im Rahmen der Frage, inwiefern die Ausbildung der
Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege derjenigen der Lehrmeister
entspreche, durfte sich das Kantonsgericht ferner auf die für die Zulassung
zur Meisterprüfung erforderliche Ausbildungsdauer und Ausbildungsart
stützen, zumal die Breite der Ausbildung im Rahmen des Kriteriums
"geistige Anforderungen" mittelbar einbezogen wird. Es kann dabei nicht
gesagt werden, das Kantonsgericht habe lediglich die Dauer der Ausbildung
in Betracht gezogen. Vielmehr hat es auch deren Art berücksichtigt: So
führt das Kantonsgericht z.B. aus, die Ausbildung von Lehrerinnen für
psychiatrische Krankenpflege umfasse eine zweisemestrige theoretische
Ausbildung (mit Praktika) sowie ein 3. Semester mit Schwerpunkt Praxis;
zusätzlich fänden 6 Wochen Blockunterricht statt, und es würden zwei
praktische Prüfungen durchgeführt und das Verfassen einer schriftlichen
Arbeit verlangt. Demgegenüber müssten die Berufsschullehrer mit
Meisterausbildung ein dreisemestriges vollumfänglich theoretisches Studium
ablegen. Anschliessend folge ein berufsbegleitendes Praxisjahr mit vier
Wochen berufsbegleitenden Blockkursen. Insgesamt würden auf der Seite
der Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege 1500 Lektionen gegenüber
1720 Lektionen auf der Seite der Berufsschullehrer mit Meisterausbildung
stehen. Unter dem Gesichtspunkt des Kriteriums "Ausbildung" genügt diese
Vergleichsart, welcher die Praxis des Bundesgerichts im Übrigen nicht
entgegensteht (siehe insbes. BGE 124 II 409 E. 10e S. 430 f.). Das
Kantonsgericht hat aufgrund des unterschiedlichen Ausbildungsaufwands zu
Recht der Funktion Berufsschullehrer mit Meisterausbildung eine zusätzliche
Viertelsstufe angerechnet, womit diese Funktion beim Kriterium "Ausbildung"
um insgesamt eine halbe Stufe höherwertig ist als die Funktion Lehrerinnen
für psychiatrische Krankenpflege (3,5 gegen 3,0).

    c) Beim Kriterium "geistige Anforderungen" übernahm das Kantonsgericht
die Bewertung des Gutachtens II, wonach die Funktionen Lehrerinnen für
psychiatrische Krankenpflege und Berufsschullehrer mit Meisterausbildung
gleichwertig seien (Stufe 3,0). Die Beschwerdeführerin wirft dem
Kantonsgericht dabei eine unzulässige allgemeine Rückstufung des
klinischen Unterrichts gegenüber dem theoretischen Unterricht vor. Diese
Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht verlangt als Rechtfertigung
für Lohnunterschiede keinen wissenschaftlichen Nachweis, sondern nur
sachlich haltbare Motive (eingehend zum Ermessensspielraum der kantonalen
Behörden und zur entsprechenden Zurückhaltung des Bundesgerichts: BGE
125 II 530 E. 5b S. 537; 125 I 71 E. 2c/aa S. 79, mit Hinweisen). Hier
liegen solche Motive vor: Der klinische Unterricht erfordert zwar eine
grosse Flexibilität und ein besonderes Feingefühl bei der Vermittlung der
Pflege psychisch kranker Menschen, da diese regelmässig mit weitgehenden
Eingriffen in die psychische Integrität der Patienten verbunden ist. Die
Vermittlung dieses Wissens findet jedoch im Einzelunterricht statt,
währenddem der theoretische Unterricht vor ganzen Klassenverbänden
durchgeführt wird. Der theoretische Unterricht erfordert wesensgemäss einen
höheren Abstraktionsgrad. Dieser Umstand wird durch das unterschiedliche
Vorbildungs- und Verständnisniveau der Lehrlinge in der Berufsschule
erschwert. Hinzu kommt, dass die Lehrlinge der Berufsschule gemäss
der unumstrittenen Feststellung des Kantonsgerichts (vgl. Art. 105 Abs.
2 OG) allgemein deutlich weniger motiviert sind als die Auszubildenden in
der Krankenpflege. Gesamthaft betrachtet durfte das Kantonsgericht ohne
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot den theoretischen Unterricht
höher bewerten als den klinischen Unterricht (vgl. den Entscheid des
Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999 E. 3, Pra 90/2000 Nr. 1 S. 4 ff.,
wo das Bundesgericht die Zulässigkeit der höheren Einstufung der
humanistischgymnasialen gegenüber der rein kaufmännischen Ausbildung
bejahte). Aufgrund der genannten objektiven Faktoren kann insbesondere
(entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin) nicht gesagt werden, die
höhere Einstufung des theoretischen Unterrichts durch das Kantonsgericht
entspringe einer diskriminierenden Ansicht, wonach pflegerische und
fürsorgerische Aufgaben mit einer besonderen Nähe zum Menschen traditionell
weiblich und demnach als minderwertig zu betrachten seien.

    Unbeachtlich ist schliesslich in diesem Zusammenhang der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf die Aussage einer der befragten Lehrerinnen für
psychiatrische Krankenpflege, wonach der klinische Unterricht schwieriger
sei als der theoretische: Das Kantonsgericht hat anhand der Befragungen
der betroffenen Personen festgestellt, dass subjektiv grundsätzlich beide
Ansichten vertreten würden. Die Meinung einer einzelnen befragten Person
kann somit nicht ausschlaggebend sein.

Erwägung 7

    7.- Die Funktionen Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege
und Berufsschullehrer mit Meisterausbildung sind somit bereits nach
Massgabe der im wissenschaftlichen Bewertungsverfahren herangezogenen
Kriterien nicht gleichwertig. Bei den Kriterien "geistige Anforderungen",
"physische Anforderungen und Belastungen", "Beanspruchung Sinnesorgane und
spezielle Arbeitsbedingungen" erzielen beide Funktionen die gleiche Stufe.
Ausserdem nimmt das Kantonsgericht entgegen dem Gutachten II zu Recht
Gleichwertigkeit beim Kriterium "Verantwortung" an. Beide Funktionen
unterscheiden sich somit wie gesehen beim Kriterium "Ausbildung" relativ
deutlich (3,0 für die Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege gegen
3,5 für Berufsschullehrer). Ein weiterer Unterschied liegt beim Kriterium
"psychische Beanspruchung" (3,0 gegen 2,5) vor. Das lässt sich durch die
Konfrontation der Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege mit Leid,
Krankheit, Tod erklären. Beide Funktionen sind dennoch nicht gleichwertig,
weil die Kriterien "Ausbildung" und "psychische Beanspruchung" nicht
gleich schwer zu gewichten sind: Für das erste Kriterium gilt die
Gewichtung 300 und für das zweite die Gewichtung 60. Damit erhält die
Funktion Berufsschullehrer einen deutlichen Vorsprung gegenüber der
Funktion Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege. Eine lohnmässige
Besserstellung ist somit nach Massgabe der vereinfachten Funktionsanalyse
(VFA) ohne weiteres zulässig. Um die Höhe der besseren Entlöhnung zu
rechtfertigen, verweist das Kantonsgericht über das wissenschaftliche
Arbeitsbewertungsverfahren hinaus auf zwei weitere Gesichtspunkte: die
Finanzierung der Ausbildung sowie die allgemeine Marktsituation.

Erwägung 8

    8.- Die Beschwerdeführerin wendet mit Bezug auf die Ausbildungskosten
im Wesentlichen ein, die Ausbildung stelle keinen Lohn dar.
Die Ausbildungskosten würden den Betroffenen nie ausbezahlt und sie
würden für die besoldungsmässige Einstufung keine Rolle spielen, da
die Besoldung nicht davon abhängig sei, wer bzw. welcher Kanton für die
Ausbildung habe aufkommen müssen. Mit Bezug auf den Lohn, der während
der Ausbildung ausbezahlt würde, verweist die Beschwerdeführerin darauf,
dass er mit Pflichtzeitvereinbarungen von zwei bis fünf Jahren gekoppelt
sei - was mit Blick auf die durchschnittliche kurze Verweildauer der
Frau am Arbeitsplatz sehr lange sei. Diskriminierend sei schliesslich
die Berücksichtigung der Ausbildung deshalb, weil die BIGA-Berufe, die im
Zuständigkeitsbereich des Bundes stünden, dem Kanton wesensgemäss weniger
kosten würden. Unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von J.F. Aubert aus
dem Jahre 1995 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tatsache, dass
die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Krankenpflege nicht auf den Bund
übertragen worden sei, sei nicht neutral, sondern geschlechtsspezifisch
geprägt und somit diskriminierend.

    Diese Einwände sind unbegründet. Das Kantonsgericht durfte ohne
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot die Kosten einbeziehen,
welche die Ausbildung der Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege
dem Kanton verursachen, und gestützt darauf eine höhere Einstufung der
Berufsschullehrer schützen. Dies aus folgenden Gründen:

    a) Unter Lohn im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV bzw. Art. 8
Abs. 3 Satz 3 BV ist nach der Rechtsprechung nicht nur der Geldlohn im
engeren Sinne zu verstehen, sondern jedes Entgelt, das für geleistete
Arbeit entrichtet wird (BGE 109 Ib 81 E. 4c S. 87). Dazu gehören nach
der Lehre auch soziale Lohnkomponenten wie ein Anspruch auf Besoldung
während des Mutterschaftsurlaubs, Familien-, Kinder- und Alterszulagen
(JÖRG PAUL MÜLLER Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 465; GEORG
MÜLLER, Kommentar aBV, Zürich 1995, Rz. 142 zu Art. 4). Die Leistung muss
allerdings einen engen Zusammenhang mit der Arbeit aufweisen. Aus diesem
Grund gilt z.B. eine Witwerrente nicht als Lohn im Sinne von Art. 4 Abs. 2
Satz 3 aBV bzw. Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV (BGE 116 V 198 E. 2a/aa S. 207;
109 Ib 81 E. 4c S. 87).

    b) Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der
Entlöhnung der Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege ist hier zu
bejahen, obwohl die Ausbildung im Gegensatz zu den sonstigen aufgeführten
Beispielen vor der Entlöhnung geleistet und nicht bar ausbezahlt wird. Die
genügend enge Verbindung zur Arbeit kommt durch die mit der Ausbildung
gekoppelten Pflichtzeitvereinbarungen der vom Kanton ausgebildeten
Lehrerinnen klar zum Ausdruck: Der Kanton gewährt den zukünftigen
Lehrerinnen einen Urlaub, bietet die Ausbildung an und richtet ihnen
während dieser Zeit - insgesamt 59 Wochen - einen Lohn aus. In der Folge
sind die ausgebildeten Lehrerinnen verpflichtet, während einer gewissen
Zeit für den Kanton tätig zu sein. Die Pflichtzeitvereinbarungen sind
also entgegen der Meinung des Kantonsgerichts nicht unbeachtlich. Anders
als die Beschwerdeführerin meint, kann jedoch nicht gesagt werden,
dass die Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege nur schon durch
die Einhaltung der Pflichtzeitvereinbarungen die Kosten ihrer Ausbildung
wieder ausgleichen würden. Die Beteiligung des Kantons an der Ausbildung
der Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege rechtfertigt eine
gewisse Lohneinbusse für sie im Vergleich zu den Berufsschullehrern,
deren Ausbildung höchst beschränkt, in Form von Stipendien, d.h. ohne
direkten Zusammenhang zwischen der Leistung des Gemeinwesens und der
Berufsausübung, vom Kanton getragen wird.

    c) Dass nicht alle Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege vom
Kanton St. Gallen ausgebildet werden, steht einer Berücksichtigung der
Ausbildungskosten nicht entgegen, da gemäss der unumstrittenen Feststellung
der Vorinstanz die interkantonale Fluktuation wenig bedeutend ist. Dabei
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selber vom Kanton
St. Gallen ausgebildet wurde. Im Übrigen durfte das Kantonsgericht ohne
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot auf eine genaue Abrechnung des
sich aus der kantonalen Finanzierung der Ausbildungskosten ergebenden
geldwerten Vorteils für die Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege
und auf die Ermittlung der durchschnittlichen Anstellungsdauer
verzichten. Denn es geht nicht um einen ziffernmässig genau ermittelbaren
Vergleich, sondern um die generelle Einstufung. Ausserdem lässt sich
der praktische Vorteil, der das Kantonsgericht unter dem Stichwort
"Marktvorteil" behandelt und der darin besteht, dass die an einer
Weiterbildung interessierten Krankenschwestern keine Lohneinbusse in
Kauf nehmen und auch sonst kein finanzielles Risiko eingehen müssen,
nicht zahlenmässig ausdrücken. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
Pflichtzeitvereinbarungen implizit bedeuten, dass nach Abschluss der
Ausbildung eine Beschäftigung als Lehrerin zugesichert ist. Das genügt,
um eine unterschiedliche Einstufung der Lehrerinnen für psychiatrische
Krankenpflege im Verhältnis zu den Berufsschullehrern zu rechtfertigen.

    d) Die Tatsache, dass die Ausbildungskosten für BIGA-Berufe nicht
vom Kanton, sondern vom Bund getragen werden, schliesst nicht aus, dass
man sie berücksichtigt. Denn es kann keineswegs gesagt werden, dass
die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kanton im
Bereich der Krankenpflege-Berufe auf einer unzulässigen diskriminierenden
Weltanschauung beruhe. Auch im von der Beschwerdeführerin angerufenen
Gutachten wird das nicht behauptet: In diesem Gutachten (Ziff. 15) wird
die im Parlament im Jahre 1946 erfolgte Ablehnung einer Übertragung der
kantonalen Kompetenz im Bereich des Pflegepersonals auf den Bund zwar auf
das katholisch-konservative Bild der Ordensschwestern zurückgeführt. Zum
einen ist damit jedoch nicht gesagt, dass es um eine (verpönte)
diskriminierende Kompetenzzuteilung geht. Die Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Kanton kann ohnehin wesensgemäss nicht als diskriminierende
Tatsache betrachtet werden, sondern liegt in der unbeschränkten Autonomie
des Verfassungsgebers. Zum anderen wird im Gutachten noch ausgeführt,
dass die geltende Zuständigkeitsregelung auch darauf beruht, dass man im
Jahre 1946 bestimmte Berufsgruppen, insbesondere die "sozialen" Berufe,
unabhängig davon, ob sie unentgeltlich oder zu Erwerbszwecken ausgeübt
würden, nicht der Kompetenz des Bundes unterstellen wollte. In diesem
Beweggrund ist kein diskriminierendes Element ersichtlich.

Erwägung 9

    9.- a) Mit Bezug auf das vom Kantonsgericht angeführte Argument
der Marktsituation macht die Beschwerdeführerin geltend, es herrsche
bei den Pflegeberufen ein weitgehendes Staatsmonopol, weshalb der
Markt kaum einen Einfluss habe. Auf diese Weise könne der Staat ohne
weiteres ein diskriminierendes Entlöhnungssystem errichten. Zudem
würde der Markt diskriminierende Zustände gerade fördern, so dass man
zum Vornherein nicht darauf abstellen dürfe. Widersprüchlich sei das
angefochtene Urteil insbesondere deshalb, weil es den Berufsschullehrern
marktbedingt höhere Löhne zubillige, währenddem es gleichzeitig anerkenne,
dass sie im Vergleich zur Privatwirtschaft einen privilegierten Status
hätten. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf Meinungen in der
Lehre, die allgemein ablehnen, Lohnunterschiede mit den Verhältnissen
auf dem Arbeitsmarkt zu rechtfertigen (OLIVIER STEINER, Das Verbot der
indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben,
Basel 1999, S. 296, mit Hinweisen; siehe auch MONIQUE COSSALI SAUVAIN,
La loi fédérale sur l'égalité entre femmes et hommes du 24 mars 1995,
in Journée 1995 du droit du travail et de la sécurité sociale, Zürich
1999, S. 57 ff.). Ferner müsse eine Lohngleichheitsklage auch gutgeheissen
werden, wenn sie sich auf das Lohnsystem eines ganzen Kollektivs auswirken
und Änderungen nach sich ziehen könne.

    b) Diese Kritik ist unbegründet. Die Berücksichtigung von
Marktmechanismen bei der Ausgestaltung eines Entlöhnungssystems
ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 125 I 71 E. 3d/aa
S. 85). Es besteht kein Anlass, im Sinne eines Teils der Lehre von
diesem Grundsatz abzuweichen, zumal hier nicht ersichtlich ist, dass
dadurch diskriminierende Umstände aus der Privatwirtschaft in das
öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnis eingeführt würden. Insoweit
durfte das Kantonsgericht gestützt auf das Gutachten II sowie auf
zwei Kurzgutachten den Umstand in Betracht ziehen, dass der Kanton den
Berufsschullehrern Bedingungen anbieten muss, die attraktiv genug sind,
damit diese auf Karrierechancen mit der entsprechenden Entlöhnung in
der Privatwirtschaft verzichten. Diese teilweise Ausrichtung auf den
Markt ist jedoch als (notwendige) Ausnahme im Entlöhnungsraster zu
betrachten und begründet grundsätzlich keine Pflicht für den Kanton,
mit der Entlöhnung von Berufsgruppen, die nicht in Konkurrenz mit der
Privatwirtschaft stehen, nachzuziehen. Wie oben dargelegt, bestehen
für die unterschiedliche lohnmässige Einreihung objektive und sachliche
Gründe. Es kann somit nicht gesagt werden, monopolähnliche Zustände im
staatlichen Gesundheitswesen ermöglichten die Aufrechterhaltung eines
diskriminierenden Entlöhnungssystems. Nicht ersichtlich ist schliesslich,
inwieweit hier der Markt als solcher diskriminierend sein sollte. Das
Kantonsgericht hat an der von der Beschwerdeführerin angerufenen Stelle nur
ausgeführt, bei gewissen gewerblichen Berufen, wie beispielsweise Bäckern,
Coiffeuren, Automechanikern würden die Gehälter der Berufsschullehrer
jenen von Betriebsinhabern in sehr guter Situation entsprechen. Das
gilt aber bei weitem nicht für alle gewerblichen Berufe. So stellt das
Kantonsgericht eine deutliche Konkurrenzierung zur Privatwirtschaft bei
qualifizierten Berufen wie Elektrotechnik, Elektronik, Informatik sowie
bei anderen Ingenieurberufen fest. Den Kantonen ist dabei eine gewisse
Pauschalierung im Sinne einer Gleichbehandlung aller Fachkundelehrer nicht
verwehrt. Die Marktsituation darf daher gegenüber den Lehrerinnen für
psychiatrische Krankenpflege zu einer Besserstellung der Berufsschullehrer
mit Meisterausbildung führen.

Erwägung 10

    10.- Gesamthaft betrachtet durfte das Kantonsgericht eine bessere
Entlöhnung der Berufsschullehrer mit Meisterausbildung gegenüber den
Lehrerinnen für psychiatrische Krankenpflege im erwähnten Ausmass
(vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 1999,
E. 2e S. 4, Pra 90/2000 Nr. 1 S. 4) ohne Verstoss gegen das
Diskriminierungsverbot schützen.