Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 II 145



126 II 145

15. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21.
Januar 2000 i.S. J. Spring gegen Schweizerische Eidgenossenschaft
(verwaltungsrechtliche Klage) Regeste

    Art. 116 lit. c und Art. 159 OG; Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3
Abs. 1, Art. 6 Abs. 2, Art. 10, Art. 20 Abs. 1 VG; Art. 60 Abs. 2 OR;
Art. 75bis StGB; Staatshaftungsanspruch eines während des Zweiten
Weltkriegs zurückgewiesenen und den deutschen Behörden übergebenen
jüdischen Flüchtlings.

    Haftungsansprüche gegen Mitglieder des Bundesrats und des Parlaments
sind im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage zu beurteilen, auch wenn
die angeblich widerrechtliche Handlung von Grenzwächtern begangen wurde;
eine Aufspaltung des Rechtsmittelwegs rechtfertigt sich nicht (E. 1).

    Haftungsansprüche gegen die Eidgenossenschaft aus Handlungen der
Grenzorgane während des Zweiten Weltkriegs sind nach Art. 20 Abs. 1 VG
absolut verwirkt, soweit die Berücksichtigung der entsprechenden Frist
von zehn Jahren nicht gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2 u. 3).

    Der Grundsatz, wonach eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist
auch für den haftungsrechtlichen Anspruch massgeblich ist, gilt nicht
für den Haftungsanspruch nach Art. 3 und Art. 6 VG (E. 4b).

    Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des
Zweiten Weltkriegs war nach dem damals geltenden Recht nicht
völkerrechtswidrig. Ein allfälliger Verstoss gegen nationales Recht
(Verhältnismässigkeitsgrundsatz) rechtfertigt es nicht, von der Verwirkung
abzusehen. Nur bei einer eigentlichen Teilnahme an einem Genozid könnte
sich die entsprechende Frage stellen; eine solche Teilnahme ist nicht
dargetan (E. 4c u. 4d).

    Die ausserordentlichen Umstände des Falles rechtfertigen es, dem Kläger
trotz seines Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 5).

Sachverhalt

    Der am 18. Januar 1927 in Berlin geborene Joseph Sprung bzw.
Joseph Spring, welcher seine polnische Staatsbürgerschaft auf Grund eines
gegen die Juden gerichteten Erlasses verloren hatte, lebte seit 1939 als
Emigrant in Belgien. Nachdem im August 1942 die Deportationen durch die
Nationalsozialisten eingesetzt hatten, floh er nach Frankreich, während
seine Mutter und sein Bruder in Belgien untertauchten. Joseph Spring
verfügte über einen französischen Personalausweis auf den Namen Joseph
Dubois, Protestant, aus Metz, als er - noch nicht ganz 17-jährig - im
November 1943 mit zwei Cousins, Henri (21-jährig, tuberkulosekrank) und
Sylver Henenberg (14-jährig), sowie mit dem französischen Staatsbürger
Pierre Rollin (20-jährig) die Schweizer Grenze zu überschreiten
versuchte. Dabei wurden sie von den schweizerischen Grenzbeamten unter
der Androhung, bei einer erneuten Einreise direkt den deutschen Behörden
übergeben zu werden, nach Frankreich zurückgewiesen. Wenige Tage später
sind sie erneut im schweizerischen Grenzgebiet bei "La Cure" angehalten und
den deutschen Grenzorganen übergeben worden. Dabei händigten die Schweizer
Beamten den deutschen Behörden - nach Darstellung von Joseph Spring -
nicht nur die falschen, sondern auch die richtigen Papiere aus, die ihn
und seine Cousins als Juden auswiesen. In der Folge kamen Joseph Spring
und seine beiden Verwandten zunächst ins Gefängnis von "Bourg-en-Bresse",
danach wurden sie in das Sammellager "Drancy" bei Paris und im Dezember
1943 nach "Auschwitz" deportiert. Henri und Sylver Henenberg sollen
noch am Tag ihrer Ankunft umgekommen sein. Joseph Spring überlebte das
Konzentrationslager und vermochte sich im April 1945 in amerikanische
Obhut zu retten. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder überlebten die
Naziherrschaft im belgischen Untergrund; Pierre Rollin wurde von seinen
Begleitern getrennt und soll im März 1962 verstorben sein.

    Am 26. Januar 1998 reichte Joseph Spring beim Eidgenössischen
Finanzdepartement gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes und seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) ein
Genugtuungsbegehren über Fr. 100'000.- ein. Der Bundesrat nahm hierzu
am 22. Juni 1998 negativ Stellung. Dabei hielt er fest, dass ihn die
Eingabe des Beschwerdeführers "menschlich tief betroffen" habe. Der
persönlichen Tragik des Schicksals des Gesuchstellers werde eine rein
rechtliche Betrachtungsweise kaum gerecht; der Bundesrat sei sich des
"unermesslichen Leids", welches der Gesuchsteller im Zweiten Weltkrieg
durchlitten habe, bewusst und drücke ihm sein tief empfundenes Mitgefühl
und Bedauern aus. In rechtlicher Hinsicht sei indessen davon auszugehen,
dass der geltend gemachte Anspruch verwirkt oder verjährt sei. Auch wenn
der geschilderte Sachverhalt "menschlich zutiefst betroffen" mache, stelle
"nach rechtlicher Beurteilung das Verhalten der Schweizer Grenzbehörden
namentlich keine Gehilfenschaft zu einem Akt des Völkermordes im Sinne
von Art. III der Genozidkonvention dar". Weiter sei anzumerken, "dass
sich der menschenrechtliche Ansatz des non-refoulement-Prinzips, d.h. die
Ausgestaltung als subjektives Recht des Flüchtlings, erst nach dem Zweiten
Weltkrieg durchgesetzt" habe. Die Schweiz - so der Bundesrat weiter -
habe, zusammen mit anderen Staaten, während des Zweiten Weltkriegs "vielen
Flüchtlingen Zuflucht gewährt", wobei festzustellen sei, "dass auch andere
Staaten gewisse Flüchtlinge aufgenommen und andere zurückgewiesen" hätten.

    Am 13. Juli 1998 klagte Joseph Spring die Schweizerische
Eidgenossenschaft beim Bundesgericht auf Ausrichtung einer Genugtuung
von Fr. 100'000.- ein. Das Verhalten der schweizerischen Grenzorgane
bzw. die deren Handeln bestimmenden Weisungen seien rechtswidrig gewesen,
da sie den "Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord" erfüllt und eine
rechtswidrige Auslieferung dargestellt bzw. geschützt hätten; zudem
sei gegen das Verbot der Rückschiebung in den Verfolgerstaat verstossen
worden. Der Genugtuungsanspruch sei weder verwirkt noch verjährt, beruhe
die entsprechende Forderung doch auf Kriegsverbrechen und strafrechtlich
unverjährbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt, die Klage
abzuweisen. Die Forderung sei verwirkt; zudem sei das Verhalten der
schweizerischen Behörden damals weder völkerrechtswidrig noch sonstwie
rechtswidrig gewesen.

    Das Bundesgericht weist die Klage ab und spricht dem Kläger eine
Parteientschädigung von Fr. 100'000.- zu

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Kläger stützt seinen Haftungsanspruch auf Vorkommnisse aus
dem Jahre 1943. Damals galt noch das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1850
über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten
(BS 1 S. 462; vgl. hierzu: OTTO K. KAUFMANN, Die Verantwortlichkeit der
Beamten und die Schadenersatzpflicht des Staates in Bund und Kantonen,
in: ZSR 72/1953 S. 201a ff.). Dieses kommt vorliegend indessen nicht mehr
zur Anwendung, da gemäss Art. 26 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes
von 1958 die Haftung des Bundes nach den Art. 3 ff. auch für Schaden
besteht, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (auf den 1. Januar
1959) entstanden ist, "sofern weder Verjährung noch Verwirkung gemäss
Artikel 20 eingetreten ist". Demnach muss in Anwendung des neuen Rechts
geprüft werden, ob der Anspruch bei dessen Inkrafttreten bereits verwirkt
oder verjährt war; in diesem Fall wäre die Haftung gemäss Art. 3 ff.
VG zu verneinen. Es würde dann - was der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 VG
nicht klar zum Ausdruck bringt - auch keine Haftung gemäss dem bisherigen
Recht mehr bestehen, da der Gesetzgeber in Art. 27 VG alle dem neuen
Recht widersprechenden Bestimmungen aufgehoben hat, so insbesondere auch
das Verantwortlichkeitsgesetz von 1850 (Art. 27 lit. a VG; vgl. MORITZ
KUHN, Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes
vom 14. März 1958, mit besonderer Berücksichtigung von Art. 3 und Art. 12,
Zürich 1971, S. 169).

    b) aa) Nach Art. 10 Abs. 1 VG in seiner Fassung vom 4. Oktober 1991 (in
Kraft seit dem 1. Januar 1994 [AS 1992 S. 288; SR 173.110.01]) erlässt die
zuständige Behörde über streitige Ansprüche gegen den Bund eine Verfügung,
die im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege
beim Bundesgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme gilt, soweit die
Haftung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz
1 Buchstaben a-c des Gesetzes (Haftung für das Verhalten von Mitgliedern
des National- und Ständerats, des Bundesrats oder des Bundesgerichts)
abgeleitet wird. In diesem Fall entscheidet das Bundesgericht als einzige
Instanz im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 116 ff. OG);
diese kann eingereicht werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch
innert drei Monaten nicht oder negativ Stellung genommen hat (Art. 10
Abs. 2 VG). Lehnt der Bund den Anspruch ab oder erhält der Geschädigte
innert drei Monaten keine Stellungnahme, so hat er innert weiterer sechs
Monate beim Bundesgericht zu klagen, ansonsten er sein Recht verwirkt
(Art. 20 Abs. 3 VG).

    bb) Joseph Spring leitet den Haftungsanspruch gegen die
Eidgenossenschaft sowohl aus dem Verhalten der beteiligten Beamten an der
Grenze als auch aus jenem des Bundesrats ab. Er stellt damit nicht nur das
Handeln des Grenzpersonals und der damaligen Polizeiabteilung, sondern auch
die Amtstätigkeit des Bundesrats und indirekt des Parlaments in Frage. Über
seinen Anspruch ist deshalb im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage
zu entscheiden. Eine Aufspaltung in ein Beschwerde- und Klageverfahren ist
weder nötig noch zweckmässig, änderte diese doch an der letztinstanzlichen
Zuständigkeit des Bundesgerichts nichts und stellten sich doch in beiden
Verfahren zudem dieselben Fragen. Der Kläger hat seinen Anspruch am
26. Januar 1998 beim Eidgenössischen Finanzdepartement eingereicht. Der
Bundesrat nahm dazu am 22. Juni 1998 in abweisendem Sinne Stellung,
worauf der Kläger am 13. Juli 1998 - und damit innerhalb der Frist von
sechs Monaten - an das Bundesgericht gelangte. Seine Eingabe ist somit,
weil frist- und formgerecht eingereicht, als verwaltungsrechtliche Klage
an die Hand zu nehmen. Auf das Verfahren sind Art. 120 in Verbindung mit
Art. 105 Abs. 1 OG und Art. 3 - 85 BZP (SR 273) anwendbar.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund unabhängig von einem
Verschulden für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt. Ist das Verhalten schuldhaft,
hat, wer widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wird, überdies
Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht
worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Die Haftung des Bundes erlischt,
wenn der Geschädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens stellt; auf alle Fälle jedoch nach zehn Jahren
seit dem Tag der schädigenden Handlung (Art. 20 Abs. 1 VG). Werden die
entsprechenden Fristen nicht eingehalten, geht der Entschädigungsanspruch
durch Verwirkung unter (BGE 86 I 60 E. 5 S. 64 ff.; JOST GROSS,
Staats- und Beamtenhaftung, in: GEISER/MÜNCH (Hrsg.), Schaden,
Haftung, Versicherung, Basel 1999, Rz. 3.22, 3.35, 3.69; derselbe,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 334; TOBIAS JAAG,
Staats- und Beamtenhaftung, in: KOLLER/MÜLLER/RHINOW/ZIMMERLI (Hrsg.),
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996,
Rz. 168 f. u. Rz. 181; HANS RUDOLF SCHWARZENBACH-HANHART, Grundriss des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 1997, S. 286; derselbe, Die Staats-
und Beamtenhaftung in der Schweiz, Zürich 1985, 2. Aufl., S. 104;
PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, 1.3.2 u. 6.2.1.5;
ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, S. 663;
REINHOLD HOTZ, Die Haftpflicht des Beamten gegenüber dem Staat, Zürich
1973, S. 148; MORITZ KUHN, aaO, S. 166 f.). Zwar hat das Bundesgericht
insofern terminologisch nicht immer einheitlich zwischen Verwirkung und
Verjährung unterschieden (vgl. BGE 106 Ib 357 E. 3a S. 364 und BGE 108 Ib
417 ff.), weshalb die Rechtsprechung in der Lehre teilweise auf Kritik
gestossen ist (vgl. BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zürich
1996, S. 181/182). Im vorliegenden Fall erübrigt es sich indessen, sich
hiermit auseinander zu setzen, da die Unterschiede zwischen den beiden
Rechtsinstituten (vgl. zu diesen BGE 116 Ib 386 E. 3c S. 392 f.; 113 V
66 E. 1c S. 69 f.; 111 Ib 65 E. 4 S. 68; ATTILIO R. GADOLA, Verjährung
und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: AJP 1/1995 S. 56 ff.) zu keinem
anderen Ausgang des Verfahrens führen können: Die Frist von zehn Jahren
wurde weder gehemmt, unterbrochen, wiederhergestellt noch erstreckt, und
die Beklagte hat die Einrede der Verjährung/Verwirkung erhoben, womit das
Bundesgericht die Auswirkungen des Zeitablaufs auf den Genugtuungsanspruch
sowohl als Verjährungs- wie als Verwirkungsfrist zu beurteilen hat. Es
ist somit nicht erforderlich, die bisherige Praxis (Verwirkungsfristen)
zu überprüfen. Im Folgenden wird deshalb von Verjährung gesprochen, wenn
es um Grundsätze geht, die zu diesem Institut entwickelt wurden und deren
Übertragung auf die Verwirkung zur Diskussion steht; im Übrigen ist von
Verjährung bzw. Verwirkung die Rede.

    b) Ausgangspunkt der subsidiären absoluten Verjährung oder Verwirkung
von zehn Jahren ist die unerlaubte Handlung im weiteren Sinn, d.h. das
schädigende Verhalten, das eine Rechtsgutsverletzung nach sich zieht,
und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte vom Verhalten, vom
verursachten Schaden oder der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis hat
(WILLI FISCHER, Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen, in: ALFRED
KOLLER, Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 118 ff.;
OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, 4. Aufl. 1987,
S. 113, Rz. 372; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, Bern
1987, S. 227; WERNER SCHWANDER, Die Verjährung ausservertraglicher und
vertraglicher Schadenersatzforderungen, Diss. Fribourg 1963, S. 23/24). Es
ist deshalb möglich, dass die absolute Verjährung bzw. Verwirkung eintritt,
bevor der Geschädigte seine Ersatzansprüche kennt (vgl. BGE 87 II 155
E. 3a S. 160; 106 II 134 E. 2a S. 136; 119 II 216 E. 4a/aa S. 219/220;
vgl. HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 1634, mit weiteren Hinweisen). Der Genugtuungsanspruch ist
vorliegend an sich in diesem Sinne verwirkt: Der Kläger versuchte im
November 1943 mit seinen Begleitern in die Schweiz zu flüchten, wobei sie
an der Grenze zurückgewiesen und - wie bei ihrem ersten Einreiseversuch
angedroht - den deutschen Behörden übergeben wurden. Den eingeklagten
Genugtuungsanspruch leitet er aus dem entsprechenden - nach seiner Ansicht
rechtswidrigen - Handeln der Grenzbehörden bzw. der damaligen Verordnungs-
und Weisungspraxis des Bundesrats bzw. der Eidgenössischen Polizeiabteilung
im Asyl- und Flüchtlingsbereich ab. Der Genugtuungsanspruch ist somit
seit rund 40 Jahren verwirkt, selbst wenn für die zeitliche Berechnung
nicht auf das schädigende Ereignis, sondern auf das Kriegsende bzw. die
Flucht des Klägers abgestellt würde.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt zu prüfen, ob der Berücksichtigung der Verwirkungsfrist,
wie sie Art. 20 Abs. 1 VG für das Bundesgericht verbindlich vorsieht
(vgl. Art. 113 Abs. 3 bzw. Art. 114bis Abs. 3 aBV; Art. 191 BV), im
vorliegenden Fall Rechtssätze des internationalen oder schweizerischen
Rechts entgegenstehen, die es gebieten, dem Zeitablauf keine Rechnung
zu tragen:

    a) Der Kläger macht geltend, dass verschiedene Umstände seiner
Rückweisung an der Grenze und seiner Übergabe an die deutschen Behörden
mit der Öffnung gewisser Archive und dank der erst kürzlich eingeleiteten
kritischen Aufarbeitung der Schweizer Geschichte dieser Periode bekannt
geworden seien. Er übersieht dabei indessen, dass sich die absolute
Verwirkungsfrist weder ab der Kenntnis des Schadens oder des Schädigers
noch gar des Anspruchs selber berechnet, sondern einzig ab dem Tag der
"schädigenden Handlung des Beamten", was bei einer Kausalhaftung, wie sie
das Verantwortlichkeitsgesetz vorsieht, als Tag des haftungsbegründenden
Ereignisses zu verstehen ist (vgl. FISCHER, aaO, S. 120; REY, aaO,
Rz. 1645 ff.; HEINRICH HONSELL, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2. Aufl.,
Zürich 1996, S. 109, Rz. 4; STEPHEN V. BERTI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND,
Obligationenrecht I, Basel 1992, Rz. 8 zu Art. 60; OFTINGER/STARK, aaO,
S. 111, Rz. 366; PETER VON TUHR, Allgemeiner Teil des Schweizerischen
Obligationenrechts, Bd. 1, Zürich 1979, S. 439; KARL SPIRO, Die Begrenzung
privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. 1,
Bern 1975, S. 78; unveröffentlichtes Urteil vom 25. Februar 1997 i.S. X.
c. EFD, E. 3b).

    b) aa) Verwirkungsfristen sind in der Regel weder einer Erstreckung
noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zugänglich (BGE 114 V
123 E. 3b S. 124, mit Hinweis), doch haben Rechtsprechung und Lehre
gewisse Lockerungen der damit verbundenen Strenge anerkannt (GADOLA,
aaO, S. 57). Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht davon aus,
dass im Falle einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen
Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen eine Wiederherstellung von
gesetzlichen Verwirkungsfristen möglich sei; es spricht in diesem
Zusammenhang von einem generell anerkannten "allgemeinen Grundsatz"
(BGE 114 V 123 E. 3b S. 125; 108 V 109 ff.; vgl. neuerdings auch BGE
123 II 241 E. 3). Nach gewissen Lehrmeinungen können zudem nicht nur
Verjährungs-, sondern auch Verwirkungsfristen gehemmt werden, insbesondere,
wenn der Gläubiger aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage war,
seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen ("agere non valenti non
currit praescriptio"; GADOLA, aaO, S. 55; FRITZ ZWEIFEL, Zeitablauf als
Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Diss. Basel 1960, S. 48;
vgl. zur entsprechenden Diskussion in Deutschland: LUTZ FRAUENDORF, Die
Entschädigung von NS-Zwangsarbeit - ein aktuelles Problem, in: Zeitschrift
für Rechtspolitik, 32/1999 Heft 1 S. 5). Im Übrigen gilt der Zeitablauf
als Hinderungsgrund für die Durchsetzbarkeit bzw. als Untergangsgrund für
einen Anspruch nur unter dem allgemeinen Vorbehalt von Treu und Glauben
(GADOLA, aaO, S. 55 f.; MOOR, aaO, 1.3.1 [S. 54] u. 1.3.2 [S. 57]). Eine
Berufung auf die Verjährung kann dann als rechtsmissbräuchlich bzw. deren
Beachtung als stossend empfunden werden, wenn der Schuldner den Gläubiger
durch ein dessen Vertrauen erweckendes Verhalten von der rechtzeitigen
Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten, d.h. ihn veranlasst hat, die
Frist unbenutzt verstreichen zu lassen, nicht aber, wenn die Verjährung
ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist (BGE 95 I 512 E. 6 S. 521; MAX
IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5.
Aufl., Basel 1976, Nr. 74, XI. b, S. 464). Das Verhalten des Schuldners
muss zwar nicht geradezu arglistig sein. Es kann allenfalls schon eine
Handlung genügen, mit der beim Gläubiger die berechtigte Hoffnung auf eine
gütliche Einigung geweckt wird, was ihn von einer rechtzeitigen wirksamen
Geltendmachung bzw. von einer verjährungsunterbrechenden Handlung abhält
(vgl. SPIRO, aaO, S. 214). Voraussetzung für die Nichtbeachtung der
Verjährung und allenfalls der Verwirkung ist jedoch stets ein Verhalten
des Schuldners, das kausal dafür ist, dass der Gläubiger seinen Anspruch
nicht innert Frist geltend gemacht bzw. durchgesetzt hat. Ein wie auch
immer geartetes Handeln des Schuldners bei der Entstehung der Forderung
kann daher für sich allein mit Blick auf deren Verjährung/Verwirkung
nicht berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger es ohne Zutun des
Schuldners versäumt hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährungs-
bzw. Verwirkungsfrist rechtlich durchzusetzen.

    bb) Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich unter keinem
dieser Titel, ausnahmsweise von einer Berücksichtigung der absoluten
Verjährung bzw. der Verwirkung abzusehen; es erübrigt sich deshalb,
abzuklären, ob und in welchem Umfang die dargelegten, in erster Linie zur
Verjährung entwickelten Grundsätze überhaupt auf die haftungsrechtlichen
Verwirkungsfristen übertragen werden können: Der Kläger ist - zumindest
vor Ablauf der absoluten Verwirkungsfrist und damit vor den in Amerika
hängig gemachten "Class-Action"-Verfahren - von der Beklagten nicht davon
abgehalten worden, eine allfällige auf das Verhalten der Grenzorgane
und des Bundesrats zurückgehende haftungsrechtliche Forderung geltend zu
machen. Selbst bei Berücksichtigung der Tatsache, dass er dies allenfalls
sinnvollerweise erst ab Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes
von 1958 und gestützt auf die dadurch eingeführte primäre Kausalhaftung
der Beklagten tun konnte, wäre sein Anspruch heute offensichtlich
verwirkt. Der Kläger hat in der Nachkriegszeit seine Forderungen gegenüber
Deutschland geltend gemacht, wobei er eine Genugtuungssumme von 5
Mark pro KZ-Tag erhalten haben soll. Spätestens seit dem Inkrafttreten
des Verantwortlichkeitsgesetzes am 1. Januar 1959 hätte er aber auch
allfällige Ansprüche gegen die Schweiz rechtlich wie tatsächlich geltend
machen können und müssen; dies auch bei Berücksichtigung des damaligen
historischen Kenntnisstands über die entsprechende Periode, soweit es
hierauf im Rahmen der absoluten Verwirkungsfrist überhaupt ankommen kann:
Die schweizerische Asyl- und Flüchtlingspolitik bildete bereits während
des Krieges (vgl. GEORG KREIS, Zwischen humanitärer Mission und inhumaner
Tradition, Zur schweizerischen Flüchtlingspolitik der Jahre 1938-1945,
in: SARASIN/WECKER, Raubgold, Reduit, Flüchtlinge, Zürich 1998, S. 132
f.; ALFRED CATTANI, Die schweizerische Flüchtlingspolitik 1933-1945,
Bern 1999, S. 34 ff.; CARL LUDWIG, Die Flüchtlingspolitik der Schweiz in
den Jahren 1933 bis 1955, Bern 1957, S. 174 ff.) wie unmittelbar danach
Gegenstand kontroverser Diskussionen, weshalb der Bundesrat Mitte der
fünfziger Jahre Professor Carl Ludwig beauftragte, diese nachzuzeichnen
und zu analysieren. In dessen Bericht "Die Flüchtlingspolitik der Schweiz
in den Jahren 1933 bis 1955" wurden in der Folge die umstrittene Politik
und deren rechtliche Grundlagen der Öffentlichkeit umfassend zugänglich
gemacht. Wenn heute zusätzliche Unterlagen vorliegen und gestützt
darauf gewisse Korrekturen angezeigt erscheinen - etwa bezüglich der
Zahl der zurückgewiesenen Schutzsuchenden im Vergleich zu den damaligen
Schätzungen (vgl. GUIDO KOLLER, Entscheidungen über Leben und Tod, Die
behördliche Praxis in der schweizerischen Flüchtlingspolitik während
des Zweiten Weltkrieges, in: Die Schweiz und die Flüchtlinge 1933-1945,
Studien und Quellen Nr. 22, Zeitschrift des Schweizerischen Bundesarchivs,
Bern/Wien/Stuttgart 1996, S. 91 ff.) -, hätte der Kläger seine Ansprüche
doch spätestens ab Ende der fünfziger Jahre geltend machen können. Ende der
sechziger und anfangs der siebziger Jahre erschienen erneut verschiedene
Werke, welche wiederum die Konsequenzen der schweizerischen Flüchtlings-
und Asylpolitik, deren Opfer der Kläger geworden ist, unterstrichen,
so etwa 1967 das Werk von ALFRED A. HÄSLER "Das Boot ist voll". EDGAR
BONJOUR schrieb seinerseits 1970 in seiner "Geschichte der Schweizerischen
Neutralität" (Bd. VI, 1939-1945, S. 26):

    "Der Winter 1942/43 und der Sommer 1943 sind [...] als dunkle Epochen
   in die Geschichte der schweizerischen Asylgewährung eingegangen. Die

    Unsumme von menschlichem Jammer, der sich in diese Monate
zusammendrängt,
   belastet noch heute das Gewissen des ganzen Volkes."

    cc) Der inzwischen vorliegende Bericht der Unabhängigen
Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg "Die Schweiz und
die Flüchtlinge zur Zeit des Nationalsozialismus" (EDMZ, Bern 1999;
"Bergier"-Bericht) unterstreicht dies mit zusätzlichen neuen Einzelheiten,
welche das Bild abrunden, dieses gegenüber den bereits vorliegenden
Erkenntnissen indessen nicht grundsätzlich neu zu zeichnen vermögen
(vgl. auch CATTANI, aaO, S. 56 f.). Andere Gründe, die den Kläger daran
gehindert hätten, seinen Genugtuungsanspruch früher einzuklagen, wobei
der Sachverhalt allenfalls im Beweisverfahren weiter hätte erstellt werden
können, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Erwägung 4

    4.- a) Nach Art. 75bis Abs. 1 StGB (bzw. allenfalls Art.  56bis des
Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG, SR 321.0], soweit es um
Handlungen von Angehörigen der Armee geht) tritt keine Verjährung ein
für Verbrechen, die:

    "1. auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe
   aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse,  Religion oder ihrer
   ethnischen, sozialen oder politischen  Zugehörigkeit gerichtet
   waren oder

    2. in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 und den andern
   von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den

    Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die
Tat nach

    Art ihrer Begehung besonders schwer war oder

    3. als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen
   in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung
   von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in

    Verbindung mit Geiselnahmen".

    Der Kläger macht geltend, die Schweiz habe durch ihre Flüchtlings-
und Asylpolitik während des Zweiten Weltkrieges Beihilfe zu Genozid
und Kriegsverbrechen geleistet, weshalb seine Genugtuungsforderung
nicht verjähren könne; Völkermord sei unverjährbar. Dies ergebe sich
haftungsrechtlich aus Art. 60 Abs. 2 OR (in Verbindung mit Art. 75bis
StGB), wenn dieser für unerlaubte Handlungen vorsehe, dass die längere
strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch gelte, falls
die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird.

    b) Dieser Einwand ist weder rechtlich noch historisch berechtigt,
wie die folgenden Ausführungen zeigen:

    aa) Art. 75bis StGB und Art. 56bis MStG sind erst durch das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) im Anschluss an die bundesrätliche
Ausweisung von Pieter Nicolaas Menten eingeführt worden, dem seine
heimatlichen Behörden vorgeworfen hatten, im Sommer 1941 als Offizier
der deutschen SS auf damals polnischem Gebiet bei der willkürlichen
Erschiessung mehrerer hundert Personen mitgewirkt zu haben, und dessen
Taten nach schweizerischem Recht (Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) 1971
absolut verjährt waren (vgl. Zusatzbotschaft vom 6. Juli 1977 zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
in: BBl 1977 II 1249). Die Frage der damit verbundenen Aufhebung der
Verjährungsfristen für entsprechendes strafrechtlich relevantes Verhalten
gab in den parlamentarischen Beratungen zu intensiven Diskussionen
Anlass (vgl. AB 1977 S 612 ff.; AB 1979 N 647 ff.), wobei Art. 75bis
StGB schliesslich im Wesentlichen in der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Formulierung und mit der Übergangsbestimmung angenommen wurde, dass
Art. 75bis StGB nur gelte, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe nach
bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung nicht
bereits verjährt war. Diese Einschränkung gilt gemäss dem Grundsatz "aut
dedere aut judicare" (ausliefern oder verfolgen) lediglich nicht für die
Auslieferung und die anderen Formen der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen (vgl. Art. 110 Abs. 3 IRSG; STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz. 7 zu Art. 75bis;
ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, Bern 1999, Rz. 504 ff.; JEAN-DOMINIQUE SCHOUWEY, Crimes de
guerre: un état des lieux du droit suisse, in: Revue internationale
de criminologie et de police technique, 1995/1 S. 46 ff.). Wäre die im
November 1943 erfolgte Übergabe des Klägers an die deutschen Behörden
tatsächlich strafrechtlich relevant, wären die entsprechenden Taten bei
Inkrafttreten von Art. 75bis StGB am 1. Januar 1983 - analog dem Fall
Menten - absolut verjährt gewesen, weshalb der Kläger aus dem Grundsatz,
dass bei einer längeren strafrechtlichen Verjährung diese auch für den
Zivilanspruch gilt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

    bb) Diese Regel kann im Übrigen auch nicht, wie von einem Teil
der Lehre verallgemeinernd angenommen wird (vgl. JOST GROSS, aaO,
Rz. 3.22 u. 3.69; GADOLA, aaO, S. 52; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 34 III. b., S. 98), unbesehen auf das Verantwortlichkeitsrecht des
Bundes übertragen werden (vgl. auch: JAAG, Staats- und Beamtenhaftung,
Rz. 168): Der kausalhaftungsrechtliche Anspruch gemäss Art. 3 und
Art. 6 VG gegen die Eidgenossenschaft ist öffentlichrechtlicher
Natur. Das Verantwortlichkeitsgesetz sieht in Art. 23 Abs. 2 zwar vor,
dass die vom Strafrecht vorgeschriebene längere Verjährung auch gilt,
wenn der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung herrührt;
aus Abs. 1 derselben Bestimmung ergibt sich indessen, dass dies nur für
die kurzen Fristen bezüglich des "Schadenersatzanspruchs des Bundes
gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzungen" im Sinne von
Art. 8 und 19 VG gelten kann, d.h. für die durch den Beamten dem Bund
unmittelbar in vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung seiner
Dienstpflicht zugefügten Schäden. Art. 9 Abs. 1 VG erklärt zwar auf die
Ansprüche des Bundes gemäss Art. 7 (Rückgriff auf den Beamten) und Art. 8
(unmittelbare Haftung des Beamten dem Bund gegenüber) die Bestimmungen des
Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte
Handlungen sinngemäss anwendbar, dabei geht es aber gerade nicht -
wie hier - um die kausalhaftungsrechtlichen Ansprüche von Dritten gegen
den Bund. Die entsprechende öffentlichrechtliche Verwirkungsregelung im
Verantwortlichkeitsgesetz gilt abschliessend; für eine ergänzende Anwendung
von Art. 60 OR bleibt kein Raum. Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält
insofern ein qualifiziertes Schweigen, wäre doch nicht einzusehen, weshalb
der Gesetzgeber bezüglich der Ansprüche des Bundes gegen den Beamten die
Frage ausdrücklich geregelt, hingegen dieselbe Problematik für Ansprüche
seitens Dritter gegen den Bund offen gelassen haben sollte. Hätte er die
Regelung von Art. 60 Abs. 2 OR auch auf diese Fälle anwendbar erklären
wollen, hätte ein allgemeiner Verweis auf Art. 60 OR genügt. Seine
detaillierte Regelung für die Haftung des Beamten als natürliche Person
macht nur Sinn, wenn sie für die kausale Staatshaftung gerade nicht in
dieser Weise gelten soll (vgl. JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 168).

    c) Schliesslich kann - entgegen den Einwänden des Klägers -
auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beamte, welcher
den Kläger 1943 androhungsgemäss den deutschen Behörden übergeben hat
(bzw. allenfalls indirekt die Beklagte mit ihrer Gesetzgebung), durch
Beihilfe zum Völkermord, zu Kriegsverbrechen oder zu einem Genozid
straf- bzw. haftbar gemacht hat, was nach dem damals geltenden Recht
zu beurteilen ist (vgl. BGE 92 I 516 E. 4 S. 523 und ARTHUR KAUFMANN,
Die Radbruchsche Formel vom gesetzlichen Unrecht und vom übergesetzlichen
Recht in der Diskussion um das im Namen der DDR begangene Unrecht, in: Neue
Juristische Wochenschrift, 1995/2 S. 81 ff., insbesondere S. 86; siehe
zu den damaligen rechtlichen Grundlagen vertiefend die Darstellung von
WALTER KÄLIN, Rechtliche Aspekte der schweizerischen Flüchtlingspolitik im
Zweiten Weltkrieg, Beiheft zum Bericht "Die Schweiz und die Flüchtlinge zur
Zeit des Nationalsozialismus", Bern 1999; im Folgenden zitiert als KÄLIN,
Rechtliche Aspekte, sowie den bereits erwähnten Bericht von CARL LUDWIG,
Die Flüchtlingspolitik der Schweiz seit 1933 bis zur Gegenwart, Bern 1957):

    aa) Auf den 1. Januar 1934 trat das gestützt auf Art. 69ter BV
erlassene Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer in Kraft (ANAG; BS 1 S. 121 ff.). Dessen Art. 21 sah vor,
dass der Bundesrat einem Ausländer, dem eine Bewilligung verweigert wurde
und der glaubhaft machte, dass er Zuflucht vor politischer Verfolgung
suchte, Asyl in Form einer Toleranzbewilligung gewähren konnte, indem
er einen Kanton zur Duldung des Betroffenen verpflichtete. Art. 7 Abs. 3
ANAG erlaubte, die Duldung von Emigranten und politischen Flüchtlingen mit
Auflagen zu versehen; Art. 14 Abs. 2 ANAG gestattete, sie zu internieren,
soweit ihnen weder der Bund noch ein Kanton eine Toleranzbewilligung
zusprach (KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 121). Eine Rechtspflicht
zur Asylgewährung bestand weder gestützt auf das nationale noch auf
das internationale Recht. Das Asylrecht bildete in der umstrittenen
Periode in erster Linie ein Recht des einzelnen Staates, Flüchtlinge
aufzunehmen oder zurückzuweisen (ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMAN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 27 u. 39; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 1 ff.;
"Bergier"-Bericht, S. 44 ff.; LUDWIG, aaO, S. 21; KOLLER, aaO, S. 23;
BONJOUR, aaO, S. 38); die Schweiz war im fraglichen Zeitpunkt an keine
internationale Konvention gebunden, die diesbezüglich ihren Spielraum
eingeschränkt und sie gezwungen hätte, innerstaatlich einen über den
in Art. 21 ANAG - auslieferungsrechtlich geprägten (KÄLIN, Rechtliche
Aspekte, S. 23 ff.) - hinausgehenden Flüchtlingsbegriff zu verwenden; dies
auch wenn andernorts bereits eine grosszügigere Praxis bestanden haben
sollte (KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 49). Angesichts der fallbezogenen
Vorgehensweise und der Ad-hoc-Lösungen des Völkerbunds existierte noch
kein gewohnheitsrechtlicher Flüchtlingsbegriff (KÄLIN, Rechtliche Aspekte,
S. 50). Juden aus Deutschland, welche früher die Staatsangehörigkeit dieses
Landes besessen hatten, wurden zwar von der provisorischen Übereinkunft vom
4. Juli 1936 betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus Deutschland
erfasst ("Bergier"-Bericht, S. 134; zu deren Inhalt: KÄLIN, Rechtliche
Aspekte, S. 37 f.), doch galt diese gerade nicht für die von Deutschland
besetzten Gebiete, weshalb insofern ebenfalls keine Verpflichtungen
bestanden (KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 50).

    bb) Die Freiheit des Staates im Asylbereich ist durch das
völkerrechtliche Rückschiebeverbot begrenzt. Nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30, für die Schweiz am 21. April
1955 in Kraft getreten) darf kein vertragsschliessender Staat einen
Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder
zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre
(Ziff. 1). Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101, für die Schweiz am 28.
November 1974 in Kraft getreten) bestimmt seinerseits, dass niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf (vgl. diesbezüglich auch Art. 7 des Internationalen
Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
[UNO-Pakt II; SR 0.103.2], für die Schweiz am 18. September 1992
in Kraft getreten; grundlegend zu den entsprechenden Bestimmungen:
THOMAS HARTL, Das völkerrechtliche Refoulementverbot abseits der Genfer
Flüchtlingskonvention, Frankfurt a.M. 1999 bzw. ACHERMANN/CARONI/KÄLIN,
Die Bedeutung des UNO-Paktes über bürgerliche und politische Rechte
für das schweizerische Recht, in: KÄLIN/MALINVERNI/NOVAK, Die Schweiz
und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Aufl., Basel 1997, S. 165 ff.). Bei
diesen Normen, die ein subjektives Menschenrecht verkörpern (vgl. WALTER
KÄLIN, Das Prinzip des Non-Refoulement. Das Verbot der Zurückweisung,
Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im
Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1982, S. 13
ff.; im Weitern zitiert als KÄLIN, Das Prinzip des Non-Refoulement),
handelt es sich indessen um heutiges Recht, das sich aus den Erfahrungen
der Kriegszeit heraus entwickelt hat. Zum hier relevanten Zeitpunkt
wurde das Prinzip des Rückschiebeverbots im Wesentlichen noch rein
völkerrechtlich verstanden, d.h. als Rechtsregel im zwischenstaatlichen
Verkehr und bloss ansatzweise menschenrechtlich als ein individueller
Rechtsanspruch. Das Prinzip des Non-Refoulement stellte zudem kein
zwingendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht dar (vgl. KÄLIN, Das
Prinzip des Non-Refoulement, S. 72; D. VAGTS, Editorial Comment:
Switzerland, International Law and World War II, in: American Journal
of International Law, 91/1997 S. 471 f.; G. GOODWIN-GILL, The Refugee
in international Law, 2. Aufl., Oxford 1996, S. 167; GUIDO POULIN, Le
problème des réfugiés, in: Schweizerisches Jahrbuch des Internationalen
Rechts 1946 III S. 117), sondern galt nur, soweit die einzelnen Staaten
entsprechende Verpflichtungen völkervertragsrechtlich übernommen hatten
(GUNNEL STENBERG, Non-Expulsion and Non-Refoulement, The Prohibition
against Removal of Refugees with Special Reference to Articles 32 and 33 of
the 1951 Convention relating to the Statutes of Refugees, Uppsala 1989,
S. 45). Soweit die Schweiz Flüchtlinge aus Deutschland an der Grenze
(inklusive des grenznahen Raums) abwies und nach Deutschland zurück
verbrachte, verletzte sie keine damaligen völkerrechtlichen Bestimmungen
zum Schutze der Flüchtlinge. Dasselbe gilt für die Rückschiebung und
Abweisung von Flüchtlingen aus anderen Ländern, wie hier aus Frankreich
(so KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 91).

    cc) Die Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz während des Zweiten
Weltkriegs beruhte auf einer Vielzahl bundesrätlicher Beschlüsse und
Verordnungen sowie darauf gestützter Kreisschreiben. Rechtsgrundlage
dafür war der so genannte Vollmachtenbeschluss vom 30. August 1939
(Bundesbeschluss über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur
Aufrechterhaltung der Neutralität vom 30. August 1939; BBl 1939 II 216),
worin die Bundesversammlung dem Bundesrat weitreichende Befugnisse
übertrug, die ihn berechtigten, von der Bundesverfassung abzuweichen
(vgl. die Analyse bei KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 100 ff. und
insbesondere S. 112 ff.). Das Parlament erteilte dem Bundesrat darin
in extrakonstitutionellem Kriegsnotrecht Vollmacht und Auftrag, die zur
Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz,
zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes
und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu
treffen (Art. 3). Der Bundesrat hatte der Bundesversammlung halbjährlich
über die von ihm in Ausführung dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen
Bericht zu erstatten, worauf sie zu entscheiden hatte, ob diese Massnahmen
weiter in Kraft bleiben sollen (Art. 5 des Beschlusses). Dieses Vorgehen
war als solches nicht völkerrechtswidrig. Die Derogationsklauseln
der nach dem Zweiten Weltkrieg erarbeiteten Menschenrechtsverträge
lassen sich schon aus zeitlichen Gründen für die Beurteilung des
Vollmachtenbeschlusses von 1939 und das darauf gestützte Notrecht
nicht heranziehen; zudem existierten Menschenrechte als juristisches
Konzept im damaligen Völkerrecht erst ansatzweise (vgl. WALTER KÄLIN,
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Eine Kopernikanische Wende
im Völkerrecht?, in: AMNESTY INTERNATIONAL, Menschenrechte im Umbruch:
50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Neuwied 1998, S. 7 ff.,
mit weiteren Hinweisen; derselbe, aaO, S. 183). Die Derogationsklauseln in
den wichtigsten Menschenrechtskonventionen belegen, dass auch dem heutigen
Völkerrecht der Gedanke nicht fremd ist, dass ein Staatsnotstand unter
gewissen Voraussetzungen das Zurückdrängen individueller Positionen
zu rechtfertigen vermag (KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 117). Eine
solche Situation war während des Zweiten Weltkriegs für die Schweiz,
welche 1942 von den Kriegsparteien umschlossen war und eine Invasion
deutscher Truppen nicht ausschliessen konnte, aus der damaligen Sicht
grundsätzlich gegeben (BONJOUR, aaO, S. 13, 22, 40; HANS SENN, "Ich war
dabei, habe nachgeforscht und nachgedacht", in: "...denn es ist alles
wahr", Erinnerungen und Geschichte 1939-1999, Bundesarchiv Dossier 11,
S. 121 f.; CATTANI, aaO, S. 8, 24 ff.; differenzierend KREIS, Zwischen
humanitärer Mission und inhumaner Tradition, S. 132 ff.), selbst wenn
sich nachträglich eine andere Beurteilung aufdrängen sollte.

    dd) Am 4. August 1942 stellte der Bundesrat mit Blick auf die Zunahme
des Flüchtlingsstroms aus den besetzten Gebieten gestützt auf seine
Vollmachtenbefugnisse fest (zitiert nach LUDWIG, aaO, S. 204):

    "1. Art. 9 des BRB über Änderungen der fremdenpolizeilichen Regelung
   vom 17. Oktober 1939 sieht vor, dass die Kantone Ausländer, die
   rechtswidrig in die Schweiz kommen, ohne weiteres auszuschaffen haben
   in das Land, aus dem sie gekommen sind oder dem sie angehören. Die

    Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes,
der
   die Fälle unerlaubter Einreise von Ausländern in der Regel unterbreitet
   werden, hat aus Gründen der Menschlichkeit sowie aus aussen- und
   innenpolitischen Erwägungen immer mehr von der Rückweisung rechtswidrig
   eingereister ausländischer Flüchtlinge abgesehen und deren Aufnahme (mit

    Internierung) angeordnet, so dass der erwähnte Art. 9 schliesslich nur
   noch ausnahmsweise angewandt wurde.

    2. Der Zustrom fremder Zivilflüchtlinge ist nun aber
   festgestelltermassen mehr und mehr organisiert, wird von gewerbsmässigen
   'Passeurs' gefördert und hat in den letzten Monaten ein Ausmass
   und einen

    Charakter angenommen, dass eine wieder strengere Anwendung des
Art. 9 des

    BRB vom 7. Oktober 1939 geboten ist, künftig also in vermehrtem Masse

    Rückweisungen von ausländischen Zivilflüchtlingen stattfinden müssen,
   auch wenn den davon betroffenen Ausländern daraus ernsthafte Nachteile
   (Gefahr für Leib und Leben) erwachsen können."

    Nach einem erneuten Anwachsen der Flüchtlingszahlen im Dezember
1942 erliess die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements mit Zustimmung des Bundesrats am 29. Dezember 1942
folgende Weisung (zitiert nach LUDWIG, aaO, S. 229 f.):
                                    "I.

    1. Ausländer, die beim illegalen Überschreiten der Grenze oder
   unmittelbar nachher in der Grenzgegend von Grenzwacht- oder
   Polizeiorganen angehalten werden, sind von diesen über die Grenze
   zurückzuweisen. Nicht zurückzuweisen sind Ausländer der in Abschnitt
   II aufgezählten Kategorien.

    Als Grenzgegend im Sinne dieser Weisung ist ein Gebietsstreifen
von etwa

    10-12 km der Grenze entlang zu betrachten. Dazu gehören somit
   beispielsweise der ganze Kanton Genf, der Teil des Kantons Wallis
   westlich

    Martigny (inkl.), der Pruntruter Zipfel, der ganze Kanton Schaffhausen,
   das sanktgallische Rheintal usw.

    2. Die Rückweisung hat sofort und ohne weiteres zu erfolgen, es sei
   denn, die Zeit- oder Witterungsverhältnisse oder der körperliche
   Zustand des Flüchtlings lassen einen Aufschub von einigen Stunden
   geboten erscheinen; wenn nötig sind die Flüchtlinge, soweit es nach
   den Umständen möglich ist, zu verpflegen.

    Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass Flüchtlinge, die
   zurückgewiesen werden müssen, mit niemandem (Verwandten, Bekannten,

    Anwälten, Gesandtschaften, Konsulaten, Flüchtlingsorganisationen usw.)
   direkt oder indirekt (namentlich telephonisch) Fühlung nehmen können.

    3. Die Rückweisung hat grundsätzlich so zu geschehen, dass dem

    Flüchtling Gelegenheit geboten wird, in gleicher Weise und möglichst am
   selben Ort über die Grenze zurückzugehen, wie und wo er gekommen ist.

    Wenn das aus technischen Gründen nicht mehr durchführbar ist, sind die

    Flüchtlinge den ausländischen Grenzorganen zu übergeben. Ebenso ist zu
   verfahren, wenn sich die Flüchtlinge auch nach Androhung der Übergabe
   an die ausländischen Grenzorgane der Rückweisung widersetzen. Bei jeder

    Rückweisung ist die Übergabe an die ausländischen Grenzorgane
anzudrohen
   für den Fall nochmaliger unerlaubter Einreise.

    4. Über die Rückweisung ist auf dem Dienstweg an die Polizeiabteilung
   eine kurze Meldung zu erstatten, diese soll Namen, Vornamen,
   Geburtsdatum,

    Nationalität, Konfession (ob Israelit) des Flüchtlings sowie Ort und

    Zeit des Grenzübertrittes und der Rückweisung enthalten.
                                   II.

    Nicht zurückzuweisen, sondern dem Polizeioffizier des zuständigen

    Territorialkommandos zu melden und zur Verfügung zu halten sind:

    [...]

    2. Ausländer, die sich bei der ersten Befragung sofort von sich aus
   ausdrücklich als politische Flüchtlinge erklären und diese Behauptung
   glaubhaft machen.

    Politischer Flüchtling im Sinne dieser Weisung ist nicht schon
   derjenige, der gesinnungsmässig mit dem politischen Regime seines
   Heimat- bzw. Herkunftsstaates nicht übereinstimmt, sondern nur
   derjenige, der wegen dieser Gesinnung oder entsprechender politischer
   Tätigkeit im

    Heimat- bzw. Herkunftsstaat persönlich gesucht oder sonstwie verfolgt
   wird. Beispiele:

    Der Franzose, der sich als Anhänger de Gaulles erklärt, ist deswegen
noch
   nicht als politischer Flüchtling zu betrachten, sondern nur, wenn
   er glaubhaft macht, dass seine politische Einstellung den Behörden
   bekanntgeworden ist und er deswegen oder wegen aktiver gaullistischer

    Umtriebe persönlich verfolgt wird; der Deutsche ist nicht schon deshalb
   als politischer Flüchtling zu betrachten, weil er seinerzeit

    Sozialdemokrat oder Gewerkschafter war, sondern nur, wenn er glaubhaft
   macht, dass er heute wegen regimefeindlicher Gesinnung oder Umtriebe
   persönlich verfolgt wird.

    Franzosen, die zur Arbeitsleistung in Deutschland verpflichtet worden
   sind und sich dem durch Übertritt in die Schweiz zu entziehen suchen,
   sind aus diesem Grund allein noch nicht als politische Flüchtlinge im
   Sinne dieser

    Weisungen zu betrachten und sind daher über die Grenze zurückzuweisen.

    Dasselbe gilt für andere ausländische zivile Arbeitskräfte, die
freiwillig
   oder zwangsweise zur Arbeit in Deutschland eingesetzt worden sind.

    Flüchtlinge nur aus Gründen der Rassenverfolgung sind nicht als
   politische Flüchtlinge im Sinne dieser Weisung zu betrachten.

    3. Härtefälle:

    a. offenbar kranke Personen und schwangere Frauen,

    b. Flüchtlinge im Alter von über 65 Jahren; Ehegatten, wenn wenigstens
   einer 65 Jahre alt ist,

    c. alleinreisende Kinder unter 16 Jahren,

    d. Eltern mit eigenen Kindern bis zu 6 Jahren; Eltern mit mehreren
   eigenen Kindern, wenn wenigstens eines von diesen 6 Jahre alt oder
   jünger ist,

    e. Flüchtlinge, die sofort geltend machen, dass sich Ehegatte, Eltern
   oder eigene Kinder in der Schweiz befinden, ferner gebürtige

    Schweizerinnen und ihr Ehegatte.

    [...]

    5. Ausländer, die auf einer den Grenzbehörden übermittelten Liste von

    Personen stehen, die im Fall einer heimlichen Einreise nicht
   zurückzuweisen sind."

    ee) Der Kläger ist gestützt auf diese Regelung an der Grenze ein
erstes Mal zurückgewiesen worden, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er im
Wiederholungsfall an die deutschen Grenzbehörden übergeben würde, was
in der Folge geschah. Ob die vom handelnden Beamten bzw. Grenzwächter
vollzogenen Weisungen aus heutiger Sicht weiter gingen, als angesichts
der damaligen kriegsbedingten Verhältnisse in sachlicher und zeitlicher
Hinsicht erforderlich war, bzw. ob sie an sachfremde Kriterien anknüpften
und insofern auch den Massstäben des damaligen Notrechts nicht zu
genügen vermochten (vgl. KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 119 ff.), was den
Wegweisungsakt und die Übergabe an die deutschen Grenzorgane allenfalls
als widerrechtlich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VG erscheinen liesse,
braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenso wenig ist
der Problematik nachzugehen, ob der bei der Übergabe des Klägers an
die deutschen Behörden an sich im Rahmen seiner Amtspflicht handelnde
Grenzwächter seinerseits insofern unverhältnismässig vorgegangen ist,
als er den Kläger offenbar nicht nur den deutschen Behörden überstellte,
sondern diesen auch noch seine echten Reisepapiere aushändigte, die
ihn als Juden auswiesen. Eine "einfache" allfällige Rechtswidrigkeit
der von der Beklagten zu verantwortenden Handlungen ihrer Beamten oder
Magistratspersonen allein lässt die Verwirkung nicht dahin fallen; nur wenn
darin tatsächlich eine Beihilfe zum Völkermord, zu Kriegsverbrechen oder zu
Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sehen wäre, könnte sich die Frage
einer dem nationalen Recht allenfalls vorgehenden Unverwirkbarkeit des
geltend gemachten Genugtuungsanspruchs überhaupt stellen, wobei zweifelhaft
bliebe, ob völkerrechtlich ein einzelnes Individuum - ausserhalb des
nationalen Staatshaftungsrechts - sich hierauf berufen könnte.

    d) Auf jeden Fall kann das damalige Verhalten der schweizerischen
Behörden nicht als Teilnahme an einem Genozid qualifiziert werden: Die
Schweiz war im Zweiten Weltkrieg nicht Kriegspartei. Ihre Staatsangehörigen
konnten somit grundsätzlich keine Kriegsverbrechen, auch nicht in der
Form der Gehilfenschaft, begehen. Zwar ist die Genozid-Konvention vom
9. Dezember 1948 nicht auf Taten im Rahmen bewaffneter Konflikte beschränkt
und Völkermord auch dann strafbar, wenn er in Friedenszeiten begangen
wird (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 betreffend das
Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes sowie
die entsprechende Revision des Strafrechts, BBl 1999 S. 5333 und 5359,
Art. I), doch gilt dieses Übereinkommen für die Schweiz noch nicht; es geht
im Übrigen seinerseits gerade weitgehend auf die Erfahrungen im Zweiten
Weltkrieg zurück (zur geschichtlichen Entwicklung des völkerrechtlichen
Strafrechts und des humanitären Völkerrechts: ASTRID BECKER, Der Tatbestand
des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Berlin 1996, S. 35 ff.; BBl
1999 S. 5329 ff.). Auch nach schweizerischer Auffassung zählt das Verbot
des Völkermords zwar zum zwingenden Völkergewohnheitsrecht mit Wirkung
"erga omnes" (BBl 1999 S. 5332, mit weitern Hinweisen), doch lag hier,
auch wenn Hinweise für eine andere Rechtswidrigkeit des Verhaltens der
Grenzbeamten bestehen könnten, keine entsprechende verpönte, von der
Beklagten zu vertretende Tat vor. Nach dem Statut des Internationalen
Militärgerichts in Nürnberg vom 8. August 1945 sowie den Resolutionen 3 (I)
und 95 (I) der Vereinten Nationen (UNO) vom 13. Februar und 11. Dezember
1946 gelten als Kriegsverbrechen insbesondere die "schweren Delikte",
die in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der
Kriegsopfer aufgezählt sind. Als solche nennen das Genfer Abkommen
zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten
Kräfte im Felde (SR 0.518.12; Art. 50), das Abkommen zur Verbesserung
des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten
Kräfte zur See (SR 0.518.23; Art. 51), das Abkommen über die Behandlung
der Kriegsgefangenen (SR 0.518.42; Art. 130) und das Abkommen über
den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (SR 0.518.51; Art. 147)
übereinstimmend: Mord, Folterung, unmenschliche Behandlung einschliesslich
biologische Experimente, vorsätzliche Verursachung grosser Leiden oder
schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder Gesundheit
und die Zerstörung oder Aneignung von Gut, die nicht durch militärische
Erfordernisse gerechtfertigt sind und in grossem Ausmass auf unerlaubte
und willkürliche Weise vorgenommen werden. Die beiden letzten Abkommen
führen zusätzlich die ungesetzliche Deportation oder Versetzung, das
ungesetzliche Gefangenhalten, die Nötigung einer geschützten Person
zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht
und den Entzug des Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches
Gerichtsverfahren an. Die Genozid-Konvention nennt die Ermordung von
Mitgliedern einer Bevölkerungsgruppe; die schwere Beeinträchtigung der
physischen oder geistigen Integrität von Mitgliedern der Gruppe; die
absichtliche Unterwerfung der Gruppe unter Existenzbedingungen, die ihre
vollständige oder teilweise Vernichtung zur Folge haben müssen; Massnahmen
zur Verhinderung von Geburten in der Gruppe, sowie die zwangsweise
Verbringung von Kindern aus der Gruppe in eine andere. Diese Handlungen
werden durch die dabei vorherrschende Absicht, eine nationale, ethnische,
rassische oder religiöse Gruppe der Bevölkerung ganz oder teilweise zu
vernichten, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert (BBl 1977
II 1254). Eine solche Absicht - auch lediglich im Sinne eines Beitrags
zur Förderung der entsprechenden Politik des Nazi-Regimes - ist bezüglich
der damaligen Flüchtlings- und Asylpolitik der Schweiz nicht dargetan
und wird auch im Bericht der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz -
Zweiter Weltkrieg nicht behauptet (vgl. "Bergier"-Bericht, S. 285). Die
Flüchtlingspolitik der Schweiz war in der Zeit ab August 1942 hart, und sie
mag aus heutiger Sicht, insbesondere soweit sie die jüdischen Flüchtlinge
betraf, als unmenschlich bezeichnet werden. Aber sie ist aus der damaligen
Zeit heraus zu verstehen, als die Schweiz von den Achsenmächten umschlossen
war und sich - nicht zuletzt mit Blick auf innerstaatliche Probleme,
etwa der Versorgung des eigenen Volkes mit Lebensmitteln - in einer
Situation des Notstands befand oder doch wähnte. Mit der Rückweisung
bzw. der Überstellung bei einer erneuten Einreise an die Grenzorgane der
Nachbarstaaten nahm die Beklagte im Rahmen des damaligen Völkerrechts ihre
territoriale Souveränität wahr (vgl. KÄLIN, Rechtliche Aspekte, S. 183);
mangels des für den Genozid erforderlichen subjektiven Tatbestands,
kann von einer Teilnahmehandlung an den Greueltaten des Nazi-Regimes
auch dann nicht die Rede sein, wenn 1942 bereits Kenntnis über die den
Juden bei einer Rückweisung allenfalls drohenden Konsequenzen bestand.
Vor allem dem damals handelnden Grenzwächter lässt sich der subjektive
Tatbestand einer Beihilfe zum Völkermord nicht nachweisen, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist, wieweit er über die Konsequenzen, welche den
zurückgewiesenen jüdischen Flüchtlingen drohten, informiert war (vgl. zur
Informationsproblematik während des Aktivdienstes: HANS SENN, aaO, S. 112;
VALÉRIE BOILLAT, "Enfin, moi je pensais...", Entretien avec Joseph Voyame,
in: "...denn es ist alles wahr", S. 138 f.). Die Schweiz wurde für ihre
Flüchtlingspolitik kritisiert; seitens der Siegermächte ist aber - soweit
ersichtlich - nie der Vorwurf erhoben worden, sie habe damit Beihilfe
zu Verbrechen gegen den Frieden, zu Kriegsverbrechen oder zu Verbrechen
gegen die Menschlichkeit im Sinne der Nürnberger Grundsätze geleistet
(vgl. zur Nachkriegszeit: EDUARD ZELLWEGER, Die Schweiz und die Nürnberger
Grundsätze, in: Die Schweiz - ein nationales Jahrbuch, 21/1950 S. 144 ff.),
zumal ihre Politik diesbezüglich derjenigen anderer Staaten entsprach.

Erwägung 5

    5.- a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der vom Kläger geltend
gemachte Genugtuungsanspruch als absolut verwirkt zu gelten hat, weshalb
seine Klage abzuweisen ist, ohne dass auf die weiteren Einwände noch
eingegangen werden muss. Es braucht demnach nicht geprüft zu werden,
ob der Bundesrat als Kollegialbehörde - unter dem Vollmachtenregime
(vgl. zur richterlichen Überprüfbarkeit der von ihm gestützt auf die
entsprechende Ermächtigung erlassenen Beschlüsse: BGE 68 II 308 E. 2 S. 317
ff.; 78 I 258 E. 5 S. 263) - überhaupt vom Beamtenbegriff des Art. 3
bzw. 6 Abs. 2 VG erfasst wird (vom Bundesgericht im unveröffentlichten
Entscheid vom 2. November 1984 i.S. F.D. verneint); dahin gestellt kann
auch die Frage bleiben, wieweit eine Staatshaftung für gesetzgeberische
Akte des Parlaments bestehen könnte (vgl. zu dieser Problematik:
TOBIAS JAAG, La responsabilité de l'Etat en tant que législateur en
Suisse, in: International Congress of Comparative Law, Rapports suisses
présentés au XVème Congrès international de droit comparé, Zürich 1998,
S. 255 ff.; derselbe, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 74/75) und ob
allenfalls das damals gültige Auslieferungsrecht verletzt wurde. Ist
der Genugtuungsanspruch nach dem Verantwortlichkeitsgesetz verwirkt,
entfällt auch eine allfällige Haftung direkt gestützt auf Verfassungsrecht
für rechtmässiges Handeln des Staates (vgl. zur entsprechenden strengen
Praxis des Bundesgerichts: JOST GROSS, Staats- und Beamtenhaftung, Rz. 3.13
bzw. 3.37); der Richter kann mit Blick auf den Legalitätsgrundsatz nicht
von den gesetzlichen Verwirkungs- und Verjährungsfristen absehen und eine
Haftung über den Gesetzgeber hinweg statuieren.
   b) Es bleibt über die Kosten und die Parteientschädigungen zu befinden:

    aa) Nach Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der
vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt. Dem Bund, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um seine Vermögensinteressen
handelt, das Bundesgericht in Anspruch nimmt, oder gegen dessen Verfügungen
in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der
Regel keine Kosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG). Hat keine
Partei vollständig obsiegt oder durfte sich die unterliegende Partei
in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, können die Kosten
verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3 OG). Die unterliegende
Partei wird im Übrigen in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen,
indessen darf im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage obsiegenden
Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen
in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 159
Abs. 2 OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer
Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen
zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Entschädigungen
verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3 OG). Diese Grundsätze
gelten auch im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage (THOMAS HUGI
YAR, Direktprozesse, in: GEISER/MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht,
2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 7.55). Der Gebühren- und
Entschädigungsrahmen nach Art. 153 ff. OG ist sehr flexibel ausgestaltet
und räumt dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum ein (THOMAS GEISER,
Grundlagen, in: GEISER/MÜNCH, Prozessieren vor Bundesgericht, aaO, Rzn. 1.9
ff.). Bei aussergewöhnlichen Umständen kann es die obsiegende Partei aus
Billigkeitsgründen auch verpflichten, die Kosten der unterliegenden ganz
oder teilweise zu übernehmen (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire
de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, Bern 1992, S. 163,
N. 4 zu Art. 159).

    bb) Mit Blick auf die aussergewöhnlichen Umstände des vorliegenden
Falles (Überstellung des Klägers an die deutschen Behörden unter den
beschriebenen Umständen) rechtfertigt es sich, von dieser Möglichkeit
hier ausnahmsweise Gebrauch zu machen und damit der menschlichen Tragik
nicht nur in Worten Rechnung zu tragen. Der Kläger unterliegt zwar
mit seinem Genugtuungsbegehren vollumfänglich, doch waren die von ihm
aufgeworfenen Fragen von grundlegender Bedeutung und komplexer Natur, so
dass er sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte;
dies umso mehr, als der Bundesrat seinerseits unter Hinweis darauf,
dass "es Sache des Bundesgerichts" sein werde, "eine umfassende und
abschliessende rechtliche Beurteilung vorzunehmen", ausdrücklich darauf
verzichtet hatte, den aufgeworfenen Fragen im Einzelnen nachzugehen,
und sich darauf beschränkte, zu den "wichtigsten Rechtsfragen" bloss kurz
Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist weder von der obsiegenden
Beklagten noch vom Kläger eine Gerichtsgebühr zu erheben. Der obsiegenden
Beklagten ist von Gesetzes wegen keine Parteientschädigung geschuldet
(vgl. Art. 159 Abs. 2 OG), hingegen rechtfertigt es sich, dass sie den in
guten Treuen Prozess führenden Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen entschädigt. Der Kläger hat eine Genugtuungssumme von Fr.
100'000.- eingeklagt; bei diesem Streitwert ist eine Entschädigung von
bis zu Fr. 30'000.- vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 des Tarifs vom 9. November
1978 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Bundesgericht; SR 173.119.1). Das Bundesgericht kann indessen in
Streitsachen, "die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchten, namentlich
bei langwieriger und schwieriger Sammlung oder Zusammenstellung des
Beweismaterials, bei umfangreichem Beweisverfahren oder Aktenmaterial, bei
besonders verwickelten tatbeständlichen oder rechtlichen Verhältnissen
usw.", in der Bemessung des Honorars über diesen Ansatz hinausgehen
(Art. 7 Abs. 1 des Tarifs). Das Verfahren warf heikle Fragen auf, was
eine intensive Auseinandersetzung mit einer tatbeständlich und rechtlich
komplexen Materie nötig machte. Die Beklagte verfügte über ein umfassendes
Gutachten der Direktion des Völkerrechts, welches seitens des Klägers
zeitaufwendige Abklärungen erforderte. Im Übrigen war seine Prozessführung
insofern erschwert, als er sich heute in Australien aufhält, was besondere
Koordinationsprobleme und Reisekosten verursachte. In Abwägung aller
Umstände und unter Berücksichtigung, dass der Kläger von Anfang an darauf
verzichtet hat, sich an den amerikanischen "Class-Action"-Verfahren zu
beteiligen, weshalb er dort, sollten diese zu einem Abschluss kommen, keine
Entschädigung erhalten wird, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung
für das vorliegende Verfahren auf Fr. 100'000.- festzulegen.