Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 93



126 III 93

19. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2.
März 2000 i.S. A. (Beschwerde) Regeste

    Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches
Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG).

    Das vertragliche Vorkaufsrecht, das an dem auf dem Weg des
Freihandverkaufs verwerteten Grundstück besteht, kann dem Erwerber
gegenüber nicht ausgeübt werden.

Sachverhalt

    Die Liquidatorin im Nachlassverfahren (Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung) der X. zeigte A. am 29. Oktober 1999 an, dass mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses das Grundstück, an dem ihm ein
vertragliches Vorkaufsrecht zusteht, freihändig an F. verkauft werde.
Gleichzeitig verfügte sie, dass das Vorkaufsrecht F. überbunden werde,
auf Grund von Art. 51 der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April
1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) diesem
gegenüber jedoch nicht ausgeübt werden könne.

    A. focht die Anordnung der Liquidatorin zum Vorkaufsrecht erfolglos bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen an.

    Die von ihm gegen deren Entscheid vom 28. Januar 2000 eingereichte
Beschwerde weist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts ebenfalls ab, soweit sie darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Art. 51 Abs. 1 VZG bestimmt, dass bei der Zwangsversteigerung
vertraglich begründete Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden
können. Diese Regelung deckt sich mit der Rechtsauffassung, wonach bei
solchen Vorkaufsrechten nur ein auf dem freien Willen des Veräusserers
beruhendes Rechtsgeschäft einen Vorkaufsfall begründe (dazu BGE 115 II
175 E. 4a S. 178; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N. 161 zu Art. 681
[a]ZGB; HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, Zürcher Kommentar, N. 32 zu
Art. 681/682 [a]ZGB). Auch wenn die angeführte Verordnungsbestimmung
nur die (vollstreckungsrechtliche) Steigerung ausdrücklich erwähnt,
fällt dem Sinne nach auch die andere Form der Zwangsverwertung,
der Freihandverkauf, darunter (vgl. BGE 106 III 79 E. 4 S. 82; FRANCO
LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1993, S. 147; KURT AMONN, Ausgewählte
Probleme der Zwangsverwertung von Grundstücken, in: Beiträge zum SchKG,
Banken- und Steuerrecht, Bern 1997, S. 287).

    b) Auf Grund des Gesagten hat die kantonale Aufsichtsbehörde - wie
schon die Liquidatorin - zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer
das Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber des im Sinne von Art. 130
(in Verbindung mit Art. 322) SchKG durch Freihandverkauf veräusserten
Grundstücks nicht ausüben könne. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was die dargelegte Praxis in Frage zu stellen vermöchte. Der von ihm
angeführte Vergleich mit dem Fall der Steigerung ist nicht stichhaltig: Der
an der Steigerung teilnehmende Vorkaufsberechtigte muss, wie jeder andere
Interessent, das höchste Angebot machen, um das Grundstück zugeschlagen
zu erhalten; er hat nicht etwa einen Anspruch darauf, das Grundstück zu
dem von einem Dritten gebotenen Preis zu übernehmen.