Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 490



126 III 490

85. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
30. August 2000 i.S. Betreibungsamt Z. (Beschwerde) Regeste

    Art. 27 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35).

    Die Verrichtungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der
Verwaltung eines Grundstücks werden durch die in Art. 27 Abs. 1 GebV
SchKG festgelegte Pauschalgebühr abschliessend abgegolten.

Sachverhalt

    Im Rahmen verschiedener gegen die Y. AG hängiger Grundpfandbetreibungen
verwaltet das Betreibungsamt Z. das Grundstück Grundregister Blatt x. Am
17. März 2000 erstellte es eine Verwaltungsabrechnung, in der es neben
anderem Mietzinseinnahmen von Fr. 236'131.95 und - unter Hinweis auf die
separate Kostenrechnung vom gleichen Tag - als für sich beanspruchte
"Kosten" eine Summe von Fr. 15'029.10 (Fr. 377.50 als Auslagen und
Fr. 14'651.60 als Gebühren) anführte.

    Das Bezirksgericht Uster (3. Abteilung) als untere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hiess am
14. April 2000 eine Beschwerde der Y. AG vom 24. März 2000 teilweise
gut und hob die Abrechnung vom 17. März 2000 in dem Umfang auf, als zur
Berechnung des Nettoerlöses Gebühren von mehr als Fr. 11'806.60 (d.h. 5%
der verbuchten Mietzinseinnahmen) berücksichtigt worden seien.

    Den vom Betreibungsamt Z. hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 21. Juni 2000 ab.

    Das Betreibungsamt Z. führt Beschwerde an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien ihm aus der
strittigen Abrechnung Gebühren in der Höhe von Fr. 14'151.60 zuzugestehen.

    Die angerufene Kammer weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 2 der Gebührenverordnung vom 23.  September 1996 zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35)
steht Betreibungsbeamten das Recht zu, Entscheide der Aufsichtsbehörden
zur Anwendung der Gebührenverordnung weiterzuziehen. Aus dieser Sicht
ist auf die Beschwerde mithin ohne weiteres einzutreten.

Erwägung 3

    3.- a) Das Obergericht geht davon aus, dass sämtliche Handlungen,
die das beschwerdeführende Amt in der Zusammenstellung vom 17. März
2000 (detailliert) in Rechnung gestellt habe, einen Bezug zur
Grundstückverwaltung im Rahmen von Grundpfandbetreibungen gehabt
hätten. Gestützt auf seine ausführlichen Erwägungen ist es alsdann zum
Schluss gelangt, diese amtlichen Verrichtungen seien mit der in Art. 27
Abs. 1 GebV SchKG für die Verwaltung von Grundstücken (einschliesslich
Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- und Rechnungsführung)
festgesetzten Pauschalgebühr (5% der während der Dauer der Verwaltung
erzielten oder erzielbaren Mietzinsen) abschliessend abgegolten. Dies
ergebe sich aus der Auslegung der genannten Bestimmung wie auch aus
ihrer formellen und systematischen Einreihung in der Gebührenverordnung.
Zur Tragweite der Pauschalgebühr habe das Bundesgericht in einem unter
der Herrschaft des Gebührentarifs vom 7. Juli 1971 ergangenen Urteil
(BGE 121 III 187 E. 2b S. 189) die gleiche Auffassung vertreten.

    Die Vorinstanz hält mithin dafür, dass es dem Betreibungsamt in
einem Fall der vorliegenden Art nicht frei stehe, seine Verrichtungen
(zusätzlich) nach Zeitaufwand oder nach Anzahl geschriebener Seiten und
geführter Telefonate zu verrechnen. Wo die nach Art. 27 Abs. 1 GebV
SchKG ermittelte Gebühr angesichts der geleisteten Arbeit nicht mehr
als angemessen erscheine, sei im Sinne von Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG
allenfalls eine Erhöhung zu prüfen.

    b) Der schon von der unteren Aufsichtsbehörde vertretenen Auffassung
des Obergerichts ist beizupflichten. Das beschwerdeführende Amt, das
sich damit begnügt, in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge
vorzutragen, vermag ihr nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten: (...)