Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 361



126 III 361

63. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juli 2000
i.S. G. Schwegler AG in Konkurs gegen Kaufmann & Co. (Berufung) Regeste

    Art. 33 und 718a OR; Art. 120 ff. OR.

    Gültigkeit der Vertretung bei einem Konflikt der Interessen der
juristischen Person mit jenen des handelnden Organs (E. 3 und 5).

    Voraussetzungen für die Annahme eines Verrechnungsvertrages (E. 6).

Sachverhalt

    Am 20. März 1992 unterzeichneten Willi Kaufmann für die Kaufmann &
Co. (nachfolgend Beklagte) als Unternehmer und Freddy Schwegler, damals
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der G. Schwegler AG (heute
G. Schwegler AG in Konkurs, nachfolgend Klägerin), unter der Bezeichnung
"Freddy Schwegler, c/o Schwegler AG" als Bauherr, einen Werkvertrag
über Baumeisterarbeiten in der Überbauung Bauholz in Wittenbach.
Mit Vereinbarung vom 10. Juli 1992 verpflichtete sich die Beklagte
sodann, einen Teilbetrag ihres Werklohnes stehen zu lassen. Dieser
Stehbetrag von Fr. 400'000.- gelte als Rückhaltegeld zur Auslösung von
einschlägigen Arbeitsleistungen der Klägerin gegenüber der Beklagten,
deren Beteiligungsfirmen oder befreundeten Unternehmen und

    könne in Teilbeträgen oder gesamt jederzeit abgegolten werden. Die
Stehbetragssumme sollte mit den erteilten Gegengeschäften um den jeweiligen
Betrag verringert werden.

    In der Folge schlossen die Beklagte selbst oder andere, mit ihr
verbundene Unternehmen verschiedene Gegengeschäfte mit der Klägerin,
wobei der jeweilige Werklohn vom Guthaben von ursprünglich Fr. 400'000.-
in Abzug gebracht wurde. Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 forderte die
Beklagte "Freddy Schwegler c/o Schwegler AG" auf, die zu diesem Zeitpunkt
noch offene Forderung sicherzustellen, worauf Gottfried Schwegler am
7. Juli 1995 einen Pfandvertrag über Fr. 144'938.20 im Grundbuch eintragen
liess. Am 12. Juli 1995 wurde der Klägerin vom Bezirksgericht Unterrheintal
die Nachlassstundung bewilligt. Gestützt auf eine Auftragsbestätigung
vom 15. September 1995 lieferte sie der Beklagten in der Zeit zwischen
September und November 1995 Fenster und stellte hierfür am 27. November
1995 einen Betrag von insgesamt Fr. 46'327.- in Rechnung. Am 5. Februar
1996 fiel die Klägerin schliesslich in Konkurs.

    Die Beklagte errechnete im März 1996 ein Guthaben von Fr.
1'087.90. Diesen Betrag beglich Freddy Schwegler persönlich am 11. Februar
1997 durch Barzahlung. Danach erteilte die Beklagte ihr Einverständnis
zur Löschung der Grundpfandverschreibung.

    Am 9. Oktober 1998 belangte die Klägerin die Beklagte beim
Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Bezahlung von Fr. 46'327.-
nebst Zins. Sie machte geltend, einerseits sei fraglich, ob die Klägerin
überhaupt Schuldnerin der Stehbetragsforderung der Beklagten geworden war,
mit der die Werklohnforderungen verrechnet wurden. Anderseits habe die
Beklagte den eingeklagten, für Fensterlieferungen geschuldeten Betrag
erst am 26. November bzw. 7. Dezember 1995 und damit nach Bewilligung
der Nachlassstundung am 12. Juli 1995 zur Verrechnung gebracht. Die
Bekanntmachung der Nachlassstundung sei gleich zu behandeln wie die
Konkurseröffnung. Gemäss Art. 213 Abs. 2 SchKG sei aber die Verrechnung
ausgeschlossen, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners erst nach
Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse werde. Das
Handelsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 19. Januar 2000 ab.

    Die Klägerin gelangt mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt, das
Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
den Betrag von Fr. 46'327.- zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Beklagte
schliesst auf Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin teilweise gut,
hebt das handelsgerichtliche Urteil auf und weist die Streitsache gestützt
auf Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtes ist das Kontrahieren eines Vertreters
mit sich selbst grundsätzlich unzulässig, weil es regelmässig zu
Interessenkollisionen führt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst
wird. Selbstkontrahieren hat deshalb die Ungültigkeit des betreffenden
Rechtsgeschäftes zur Folge, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung
des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen oder
der Vertretene habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst
besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGE 95 II
442 E. 5 S. 452 f.; 89 II 321 E. 5 S. 324 ff.; 82 II 388 E. 4 S. 392 ff.;
ZÄCH, Berner Kommentar, N. 80 ff. zu Art. 33 OR; WATTER, Basler Kommentar,
2. Aufl., N. 19 zu Art. 33 OR). Nichts anderes gilt für die gesetzliche
Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesem
Fall bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen
Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr
einer Benachteiligung besteht (BGE 95 II 442 E. 5 S. 452 f.; 89 II 321 E. 5
S. 326; WATTER, aaO, N. 12 zu Art. 718a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 30 N. 121 f.).

    Daran schliesst die Frage an, wie es sich mit der Vertretungsmacht
verhält, wenn zwar kein Selbstkontrahieren, aber ein Konflikt
zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des
handelnden Organs vorliegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die
Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person
stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen-
bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen (DIETER ZOBL, Probleme
der organschaftlichen Vertretungsmacht, ZBJV 125 [1989] S. 289 ff.,
S. 295 f.). Eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis
kann aber dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Der
Interessenkonflikt vermag die Vertretungsmacht nur zu begrenzen, wenn er
für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebührender
Sorgfalt hätte erkennen müssen (vgl. BGE 120 II 5 E. 2c S. 9; ZOBL, aaO,
S. 306 ff.). Die Rechtslage ist bei einem Geschäft mit Interessenkonflikt

    mithin nicht dieselbe wie beim Selbstkontrahieren. Während beim
Selbstkontrahieren und der Doppelvertretung die Vertretungsmacht
grundsätzlich fehlt und nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände
besteht, schliesst der blosse Interessenkonflikt aus Gründen der
Verkehrssicherheit die Vertretungsmacht nicht von vornherein aus,
sondern lässt sie nur entfallen, wenn der Dritte den Interessenkonflikt
auch erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Dann aber fehlt es an der
Vertretungsmacht, selbst wenn sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall
nicht zum Nachteil der vertretenen Person ausgewirkt hat (vgl. zur analogen
Rechtslage bei der gesetzlichen Vertretung: BGE 118 II 101 E. 4 S. 103 ff.;
107 II 105 E. 4 S. 109 ff.; zu den Ausnahmen vgl. BGE 120 II 5 E. 2c S.
9 f.). Der Interessenkonflikt bewirkt, dass der rechtsgeschäftliche Wille
nicht fehlerfrei zustande kommen und damit das Rechtsgeschäft für den
Vertretenen nicht wirksam werden kann. Die Regeln des Selbstkontrahierens
sind deshalb analog anzuwenden (vgl. WATTER, aaO, N. 19 zu Art. 33 OR;
ZÄCH, aaO, N. 78 zu Art. 33 OR).

    b) Nach den insofern unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz
stellte die Beklagte mit der Vereinbarung vom 10. Juli 1992 Freddy
Schwegler Fr. 400'000.- zur Verfügung, zu deren Rückerstattung sich jedoch
die Klägerin verpflichtete. Dabei handelte Schwegler zugleich für sich
persönlich und in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat für die Klägerin. Wirtschaftlich erzielten die Parteien
dadurch im Ergebnis eine darlehensähnliche Begünstigung Schweglers zulasten
der Klägerin, indem Letztere dessen Schuld gegenüber der Beklagten zu
begleichen hatte. Um einen Fall von Selbstkontrahieren im eigentlichen
Sinne handelt es sich indessen nicht, da dem fraglichen Rechtsgeschäft ein
Dreipersonenverhältnis zugrunde liegt und der vorliegende Rechtsstreit
zwischen dem Dritten und dem Vertretenen angehoben wurde. Die Gefahr
eines Konflikts zwischen den Interessen des Organs und der Gesellschaft
ist jedoch unübersehbar. Der vorliegende Fall ist somit mit demjenigen
vergleichbar, der BGE 111 II 284 ff. zugrunde lag, wo eine durch ihren
Hauptaktionär vertretene Gesellschaft in dessen Interesse kumulativ eine
Schuld übernahm. Allerdings lagen damals keinerlei Anhaltspunkte für
die Bösgläubigkeit des Dritten vor, weshalb das Bundesgericht keinen
Anlass hatte, sich zu dieser Frage eingehend zu äussern (vgl. ZOBL,
aaO, S. 307). Vorliegend behauptet die Klägerin jedoch, die Beklagte
sei bösgläubig gewesen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese den
Interessenkonflikt erkannt hat oder hätte erkennen müssen.

Erwägung 4

    4.- Das Handelsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang -
festgestellt, beide Parteien seien davon ausgegangen, Freddy Schwegler
habe nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Überbauung
Bauholz zu realisieren. Während die Zahlungsfähigkeit der Beklagten
nie bestritten worden sei, hätten bei Schwegler diesbezüglich Zweifel
bestanden. Da er nicht über das notwendige Kapital verfügt habe und
den Stehbetrag gleichzeitig frei für die Überbauung verwenden durfte,
habe die Vereinbarung vom 10. Juli 1992 nur den Sinn haben können, eine
tatsächliche Rückerstattung des Darlehens zu gewährleisten. Wie ferner aus
dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat die Beklagte selbst im kantonalen
Verfahren vorgebracht, nur unter der Bedingung bereit gewesen zu sein,
einen Teil ihrer Werklohnforderungen als Darlehen stehen zu lassen, dass
die Rückzahlung über Gegengeschäfte mit der Klägerin erfolgen würde. Die
Beklagte war sich somit bewusst, dass die Bonität des Empfängers
Schwegler zweifelhaft war, und liess sich gerade aus diesem Grund die
Rückleistung durch die offenbar solvente Klägerin versprechen. Der
Konflikt zwischen den persönlichen Interessen Schweglers und denjenigen
der Klägerin war mithin auch für die Beklagte augenfällig. Soweit sie
in der Berufungsantwort geltend macht, es habe kein objektiver Grund
zur Annahme bestanden, Schwegler werde nicht in der Lage sein, die
"peu à peu entstehenden Verpflichtungen gegenüber seinem Unternehmen
(Subrogationsforderung) zu erfüllen", stehen ihre Ausführungen mit den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch. Hätte sie
Schwegler tatsächlich für zahlungsfähig gehalten, ist nicht einzusehen,
weshalb es überhaupt zur Vereinbarung vom 10. Juli 1992 kommen musste,
wie bereits das Handelsgericht ausgeführt hat. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Gefahr einer Benachteiligung der Klägerin für die
Beklagte erkennbar und sie diesbezüglich nicht gutgläubig war.

Erwägung 5

    5.- Die Beklagte wendet allerdings ein, Freddy Schwegler sei der
einzige Verwaltungsrat und "wirtschaftlicher Eigentümer" der Klägerin
gewesen, was die Vermutung begründe, dass eine stillschweigende
Bevollmächtigung bzw. Genehmigung durch die Generalversammlung
vorliege. Sinngemäss macht sie damit geltend, zwischen Schwegler und der
Klägerin habe gar kein Interessenkonflikt bestanden.

    a) In einem Entscheid aus dem Jahre 1924, der einen Fall von
Selbstkontrahieren betraf, hielt das Bundesgericht fest, die Gefahr
einer Benachteiligung der vertretenen Gesellschaft entfalle, wenn neben
dem Organ, welches das Eigengeschäft geschlossen habe, keine weiteren
Aktionäre und keine Gesellschaftsgläubiger vorhanden seien. Auch wenn die
Gesellschaft eine gesonderte Rechtspersönlichkeit habe und ihr Vermögen
von demjenigen des Alleinaktionärs getrennt bleibe, so deckten sich doch
die beidseitigen Interessensphären (BGE 50 II 168 E. 5 S. 183 f.). Diese
Rechtsprechung ist in der Lehre überwiegend auf Zustimmung gestossen
(ZÄCH, aaO, N. 81 zu Art. 33 OR; ZOBL, aaO, S. 312; ROLF PORTMANN,
Das Selbstkontrahieren des Vertreters, Diss. Zürich 1941, S. 100 ff.;
WALTER HEINRICH KEICHER, Das Selbstkontrahieren des Stellvertreters,
Diss. Bern 1940, S. 54 f.; PAUL LEMP, Vertragsabschluss durch Organe in
Doppelstellung, in: Festgabe für Wilhelm Schönenberger, Freiburg 1968,
S. 309 ff., S. 327 f.).

    Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausführt, ist die
Möglichkeit einer Schädigung der Gesellschaft der einzige ausschlaggebende
Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Eigengeschäftes
(BGE 50 II 168 E. 5 S. 184). Ein Schutzbedürfnis entfällt deshalb, wenn
der mit sich selbst kontrahierende Vertreter zugleich Alleinaktionär
ist, ist doch unter diesen Umständen zwingend zu folgern, der Abschluss
des betreffenden Eigengeschäftes entspreche zugleich dem Willen der
Generalversammlung und werde deshalb von der Vertretungsmacht des Organs
gedeckt. Dasselbe muss a fortiori für Rechtsgeschäfte mit potentiellen
Interessenkonflikten wie dem vorliegenden gelten: Sind neben dem handelnden
Organ keine weiteren Aktionäre vorhanden, fehlt es von vornherein an
gegenläufigen Interessen. Anders verhält es sich, wenn das Organ nicht
Allein-, sondern bloss Mehrheitsaktionär ist. Ein Interessenkonflikt ist
diesfalls noch nicht per se ausgeschlossen. Zum Schutze der Minderheit
ist deshalb zu fordern, dass eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels
eines anfechtbaren Beschlusses erteilt wurde (anders ZÄCH, aaO, N. 81 zu
Art. 33 OR, der bereits bei Besitz der Aktienmehrheit von einer Vermutung
der Bevollmächtigung ausgeht).

    Soweit das Bundesgericht im angeführten Urteil auch die Interessen
von Gesellschaftsgläubigern für erheblich erachtete, ist daran nicht
festzuhalten. Zu Recht wurde in der Lehre darauf hingewiesen, dass
das Verbot des Selbstkontrahierens bzw. die beschränkte Gültigkeit
von Rechtsgeschäften mit Interessenkonflikten allein dem Schutz der
Gesellschaft diene (ZOBL, aaO, S. 312 f.; PORTMANN, aaO, S. 102; KEICHER,
aaO, S. 55). Den Gesellschaftsgläubigern stehen mit den paulianischen
Anfechtungsklagen (Art. 285 ff. SchKG) und der Verantwortlichkeitsklage
gegenüber Verwaltungsräten (Art. 754 OR) andere Rechtsbehelfe zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung (ZOBL, aaO, S. 312).

    b) Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zur
Zusammensetzung des Aktionariats der Klägerin zur fraglichen Zeit. Die
Beklagte macht in der Berufungsantwort zwar geltend, im kantonalen
Verfahren sei ihre Behauptung unbestritten geblieben, Freddy Schwegler sei
"wirtschaftlicher Eigentümer" der Klägerin. Was sie mit diesem Begriff
im hier interessierenden Zusammenhang genau meint, bleibt indessen
unklar; namentlich geht aus ihren Vorbringen nicht hervor, ob neben
Schwegler noch andere Aktionäre vorhanden waren. Das aber ist für die
Beurteilung der Frage, ob zwischen Freddy Schwegler und der Klägerin
tatsächlich ein Interessenkonflikt bestanden hat, der den Abschluss der
Vereinbarung vom 10. Juli 1992 ungültig macht, von ausschlaggebender
Bedeutung. Sollte sich ergeben, dass Freddy Schwegler nicht Allein-,
sondern bloss Mehrheitsaktionär war, ist zusätzlich erforderlich, dass
eine spezifische Ermächtigung bzw. Genehmigung seines Handelns durch
die Gesellschaft gültig stattgefunden hätte. Der vom Handelsgericht
festgestellte Sachverhalt ist in diesem Sinne unvollständig, weshalb die
Streitsache zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 OG).

Erwägung 6

    6.- Die Klägerin rügt auch die Auffassung der Vorinstanz
als bundesrechtswidrig, wonach das Verrechnungsverbot gemäss Art.
213 Abs. 2 SchKG nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Sollte
das Handelsgericht bei der erneuten Prüfung der Streitsache zum Schluss
kommen, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 1992 gültig ist, drängt es
sich aus prozessökonomischen Gründen auf, die betreffenden Erwägungen
des angefochtenen Urteils bereits hier auf ihre Konformität mit dem
Bundesrecht hin zu überprüfen.

    a) Das Handelsgericht hat die Vereinbarung vom 10. Juli 1992
als Verrechnungsvertrag qualifiziert. Demnach sollten künftig
entstehende Werklohnforderungen der Klägerin erlöschen, sobald sie
der Darlehensforderung der Beklagten gegenüber stehen. Im Rahmen
dieses Verrechnungsvertrages habe es den Parteien auch freigestanden,
auf die Erfordernisse der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit von
Verrechnungsforderung und Hauptforderung zu verzichten. Während sich
die Klägerin dieser Auffassung anschliesst, wendet die Beklagte in
der Berufungsantwort erneut ein, die Leistungen der Klägerin stellten
reine Erfüllungshandlungen dar, so dass für die Konstruktion eines
Verrechnungstatbestandes kein Raum bleibe.

    b) Bei der Verrechnung handelt es sich um einen besonderen,
von der eigentlichen Erfüllung verschiedenen Untergangsgrund einer
Forderung. Sie setzt den Bestand mindestens zweier Obligationen voraus,
welche beide von der verrechnungsrechtlichen Wirkung erfasst werden (AEPLI,
Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1991, N. 17 f. der Vorbemerkungen
zu Art. 120-126 OR). Verrechnungs- und Hauptforderung müssen zudem
grundsätzlich gleichartig sein und denselben Personen jeweils als
Gläubiger bzw. Schuldner zustehen. Aufgrund der weitgehend dispositiven
Natur der Normen des Verrechnungsrechts steht es den Parteien jedoch frei,
abweichende Abreden zu treffen. So können sie - im Einverständnis aller
Beteiligten - vom Erfordernis der Gegenseitigkeit abweichen oder die
Verrechnung nicht gleichartiger Leistungsgegenstände zulassen. Wird die
Voraussetzung der Gleichartigkeit vertraglich wegbedungen, liegt allerdings
keine Verrechnung im eigentlichen Sinne mehr vor, sondern eine Tilgung
durch Hingabe an Erfüllungs Statt (AEPLI, aaO, N. 206 der Vorbemerkungen
zu Art. 120-126 OR; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1993
i.S. G., in: SJ 1994 S. 600 ff. E. 2c).

    c) Mit der Vereinbarung vom 10. Juli 1992 verpflichtete sich die
Klägerin zur Rückerstattung eines Betrages, welchen die Beklagte Freddy
Schwegler persönlich zur Verfügung gestellt hatte. Ein Darlehen im Sinne
von Art. 312 ff. OR wurde indessen nicht vereinbart, sollte doch die
Rückerstattung nicht mittels Geldzahlung, sondern durch das Erbringen
werkvertraglicher Leistungen erfolgen. Demnach war die Beklagte
vertraglich für später zu erbringende Werkleistungen der Klägerin
vorauszahlungspflichtig. Nur in diesem Sinne hatte die Überlassung
von Fr. 400'000.- Darlehensfunktion. Eine Forderung der Klägerin aus
Werkvertrag, welche anschliessend durch Verrechnung mit der Forderung der
Beklagten untergehen sollte, kam somit gar nie zur Entstehung. Vielmehr
bildeten die Werkleistungen den primären Leistungsinhalt der klägerischen
Verpflichtung und standen im Synallagma zur Geldhingabe. In diesem
wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von BGE 115
III 65: Dort wurde einem Mieter vertraglich das Recht eingeräumt, die
Mietzinsschuld mit Kontokorrentforderungen gegenüber der Vermieterin
zu verrechnen, soweit und solange er über ein Guthaben verfügte.
Bei der Überlassung der Mietsache handelte es sich mithin nicht um
eine Erfüllungshandlung, sie hatte ihre Grundlage vielmehr in einem
eigenen Vertragsverhältnis. Bei der hier zu beurteilenden Streitsache
hingegen sollte die Klägerin die Schuld Freddy Schweglers direkt durch
werkvertragliche Leistungen tilgen, ohne dass es zusätzlich einer
Verrechnungserklärung bedurft hätte, denn ein Recht der Beklagten,
die Darlehensrückzahlung von Freddy Schwegler persönlich zu verlangen,
war nicht vereinbart worden.

    Hinzu kommt, dass es vorliegend sowohl an der Gegenseitigkeit
als auch an der Gleichartigkeit der einander gegenüberstehenden
Forderungen fehlt. Wohl können die Parteien mit dem Abschluss eines
Verrechnungsvertrages auch Forderungen der Verrechnung unterstellen, welche
diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, die Parteien
würden das Erfordernis der Gleichartigkeit vertraglich wegbedingen
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1993 i.S. G., in: SJ 1994
S. 603). Der Umstand, dass die in Frage stehenden Forderungen weder
gegenseitig noch gleichartig sind, spricht daher gegen das Vorliegen
eines Verrechnungsvertrages. Bei der Verrechnung nicht gleichartiger
Leistungsgegenstände handelt es sich richtig besehen um eine Tilgung durch
Hingabe an Erfüllungs Statt. Die Werkvertragsleistungen der Klägerin aber
stellten nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 10. Juli 1992 nicht etwa
ein Erfüllungssurrogat, sondern den vertraglich vereinbarten normalen
Erlöschensgrund der Darlehensforderung dar. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass die Beklagte selbst in ihrer Abrechnung die Klägerin
als "Verrechnungspartner" bezeichnete. Gebrauchen die Parteien eine
unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise, ist dies für die Beurteilung
des Vertragsinhaltes nicht massgeblich (Art. 18 Abs. 1 OR). Die von den
Parteien vorgesehene Art und Weise der Rückerstattung des Darlehens ist
nicht als Verrechnung zu qualifizieren und fällt somit von vornherein nicht
unter das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 SchKG. Die Auffassung
der Vorinstanz erweist sich deshalb im Ergebnis als bundesrechtskonform.