Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 353



126 III 353

62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juli 2000
i.S. A. gegen B. (Berufung) Regeste

    Art. 285 Abs. 1 ZGB; Ermittlung des Kinderunterhaltsbeitrages bei
knappen finanziellen Mitteln.

    Die Steuerlast des Rentenschuldners muss bei knappen finanziellen
Mitteln ausser Betracht bleiben (E. 1a/aa). Grundsätze für die Berechnung
des minimalen Grundbedarfs des Rentenschuldners (E. 1a/bb).

    Anforderungen an die Ausgestaltung einer Indexklausel, damit diese
vollstreckbar ist (E. 1b).

    Zum Grundsatz der finanziellen Gleichbehandlung mehrerer
unterhaltsberechtigter Kinder (E. 2b/aa) und zur damit verbundenen Pflicht,
die finanziellen Verhältnisse aller beteiligte Haushalte abzuklären
(E. 2b/bb).

Sachverhalt

    A. ist verheiratet. Im Haushalt des Ehepaares leben auch drei
Kinder, wovon eines der Ehe entsprossen ist und die beiden anderen von
der Gattin in die Ehe mitgebracht worden sind. A. schuldet auf Grund
eines Urteils, mit dem er von einer früheren Gattin geschieden worden
ist, seinerseits monatliche Unterhaltsbeiträge für zwei voreheliche
Kinder von je Fr. 600.-; für diese beiden Kinder haben die kantonalen
Instanzen in der Notbedarfsberechnung des väterlichen Haushaltes einen
Betrag von Fr. 320.- eingesetzt, weil sie entsprechend häufig dort das
Mittagessen einnehmen. Die von A. beim Bezirksgericht Uster erhobene
Klage auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden
vorehelichen Kindern ist nach einer Prozessüberweisung vom Bezirksgericht
Meilen mit Urteil vom 12. Januar 2000 insoweit gutgeheissen worden,
als die Unterhaltsbeiträge für die beiden vorehelichen Kinder auf je
Fr. 450.- vom 1. Juni 1997 bis zum 28. Februar 1999 und danach bis zum
Eintritt der Kinder in die volle Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zur
Vollendung des 20. Altersjahres, auf monatlich je Fr. 230.- herabgesetzt
und indexiert worden sind.

    Auf Klage des 1996 geborenen B. gegen A. stellte das Kantonsgericht
von Zug mit Urteil vom 21. April 1999 fest, dass der Beklagte der Vater des
Klägers ist und verurteilte ihn zur Bezahlung eines indexierten monatlichen
Unterhaltsbeitrages von Fr. 350.- ab dem 1. Oktober 1996 bis zur Mündigkeit
des Klägers; dem Beklagten gewährte es weiter das Recht, den indexbedingten
Zuschlag nicht zu bezahlen, wenn er bis zum 31. Januar des entsprechenden
Jahres dem Inhaber der elterlichen Gewalt des Klägers urkundlich nachweist,
dass der Lohn nicht entsprechend der Teuerung angestiegen

    ist. Die Berufung des Beklagten gegen den erstinstanzlichen Entscheid
wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 7. Dezember 1999 ab.

    Der Beklagte beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und der Kinderunterhaltsbeitrag sei
auf Fr. 150.- pro Monat zu senken. Weiter sei ihm zuzugestehen, den
Indexzuschlag ohne den urkundlichen Nachweis zu verweigern, wenn der
Lohn nicht der Teuerung entsprechend angestiegen ist; nötigenfalls
sei die Sache in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- In Kenntnis darüber, dass der Beklagte gegenüber vier Kindern
unterhaltspflichtig ist, hat das Obergericht unter Hinweis auf die
Erwägungen des kantonsgerichtlichen Urteils, die insoweit Inhalt
des angefochtenen Entscheids werden (BGE 119 II 478 E. 1d; 116 II
422 E. 2a; 111 II 413 E. 3b), festgestellt, bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von Fr. 3'815.35 und einem Existenzminimum von Fr. 3'456.-
verbleibe der Mutter des Klägers ein Betrag von Fr. 360.- über dem
Notbedarf. Dem Haushalt des Beklagten und seiner Familie stünden im
Minimum Fr. 6'936.- zu (Existenzminimum von Fr. 5'736.- zuzüglich
Fr. 1'200.- Kinderunterhaltsbeiträge des Beklagten für die beiden
vorehelichen Kinder); der Beklagte und seine Frau verfügten zusammen
über ein Nettomonatseinkommen von Fr. 7'236.05, an das die Gattin etwa
die Hälfte beitrage. Die Differenz von Fr. 300.- im Monat zwischen dem
Einkommen des beklagtischen Haushalts und dessen minimalen Kosten sei als
Überschuss zu betrachten, der dem Kläger unter Abweisung der Berufung
zustehe. Die Einwände des Beklagten könnten nicht durchdringen; sein
Haushalt werde finanziell dadurch entlastet, dass der Beklagte seine
Unterhaltspflichten gegenüber den beiden vorehelichen Kindern mittels
Abänderungsklage werde reduzieren können.

    a) Der Beklagte rügt vorab, in sein Existenzminimum dürfe nicht
eingegriffen werden. Es dürften ihm nicht einmal so hohe Rentenpflichten
auferlegt werden, dass ihm bloss das nackte Existenzminimum verbleibe,
weil dieses schon durch die laufenden Steuern tangiert werde. Weiter
müsse ihm für die Zukunft Geld zur Begleichung

    auch anderer Schulden zustehen; andernfalls könne er den zunehmenden
Bedarf seiner älter werdenden Kinder nicht befriedigen. Ihm und seiner
Gattin verbleibe kein Anreiz mehr, Geld zu verdienen und zu sparen. Im
Einzelnen macht der Beklagte weiter geltend, da er im Kanton Zürich wohne,
hätte nicht auf den im Kanton Zug geltenden Grundbedarf abgestellt werden
dürfen. Ferner seien bei der Berechnung des Grundbedarfs seine Kosten für
Strom und Gas sowie für Telefon und Fernsehen nicht berücksichtigt worden,
was das Existenzminimum auf Fr. 6'066.- erhöhe.

    aa) Zunächst ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass bei engen
finanziellen Möglichkeiten die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben
hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des
Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen
Unterhaltsbeitrag zu senken. Denn diesfalls bekäme das Kind von der
Fürsorge häufig bloss (ungefähr) das (zusätzlich), was das Gemeinwesen
beim Unterhaltspflichtigen an Steuern einziehen könnte. Auch muss der
Beklagte nicht fürchten, seine Existenz würde durch Steuerforderungen
gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung nach der Begleichung seiner
Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbedarfes seiner Familie
nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche
Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (Art. 12 BV; BGE 122 I 101
E. 3; 121 I 367 E. 2). Auch der Zivilrichter sollte dieses Grundrecht
nicht beeinträchtigen (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern
1999, N. 27 zu Art. 176 ZGB). Zu schützen ist somit in Fällen knapper
finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum
des Rentenschuldners (P. BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB Bd. I,
N. 12 f. und 19 ff. zu Art. 285 ZGB; C. HEGNAUER, Berner Kommentar, N.
51, 59 und 62 f. zu Art. 285 ZGB; vgl. zu den Rentenpflichten allgemein
BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 4 f. und H. HAUSHEER, Das neue Scheidungsrecht:
wenigstens ein Anlass zu innovativem Methodenpluralismus?, ZBJV 136/2000
S. 373 f.; vgl. zu den Zuschlägen zum Existenzminimum bei besseren
finanziellen Verhältnissen und unterhaltsberechtigten mündigen Kindern
BGE 118 II 97 E. 4b/aa und bb S. 99 f.).

    bb) Es trifft zu, dass das Obergericht bei einem Überschuss
von Fr. 300.- mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-
bundesrechtswidrig in das Existenzminimum des Beklagten eingreift (BGE
123 III 1 E. 3b/bb und E. 5 S. 5 Abs. 2 und S. 9). Dem Beklagten ist auch
insofern beizupflichten, als es näher liegt, auf den Grundbetrag im Kanton
Zürich abzustellen, weil der Beklagte dort

    wohnt und seine Leistungsfähigkeit naheliegenderweise nach
den an seinem Wohnort herrschenden Verhältnissen zu ermitteln ist
(vgl. BREITSCHMID, aaO, N. 11 zu Art. 285 ZGB, HEGNAUER, N. 59 zu Art. 285
ZGB und Art. 46 Abs. 1 SchKG). Diese Überlegung ist hier namentlich deshalb
am Platz, weil der Beklagte vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, die
offenbar in verschiedenen Kantonen wohnen.

    Darf bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen im Vergleich zur
Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder vom betreibungsrechtlichen
Existenzminimum des Beklagten ausgegangen werden, ist nicht ersichtlich,
weshalb Bundesrecht gebietet, die vom Beklagten geltend gemachten
Ausgaben für Kommunikation, Strom und Gas aufzurechnen. Denn das
betreibungsrechtliche Existenzminimum wird nur bei dafür ausreichenden
finanziellen Verhältnissen um gewisse Beträge erhöht und die vom Beklagten
geltend gemachten Positionen sind solche, die zum Teil im Grundbetrag
inbegriffen sind (Kosten für Strom und Gas) und zum Teil in der Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht gesondert aufgeführt
werden (Kosten für Telefon und Fernsehen; BGE 114 II 9 E. 7b S. 13,
393 E. 4b S. 394 f.; 96 II 301 E. 5b S. 304; G. VONDER MÜHLL, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II,
N. 23 zu Art. 93 SchKG [Richtlinien Ziff. II.1 und II.2]; vgl. Handbuch
des Unterhaltsrechts, herausg. von HAUSHEER/SPYCHER, Rz. 02.28 f., 02.32,
02.35, 02.46 f. und 06.128 S. 77, 79 f., 82 und 371).

    b) Weiter verlangt der Beklagte, den Indexzuschlag ohne den
urkundlichen Nachweis verweigern zu dürfen, wenn der Lohn nicht der
Teuerung entsprechend angestiegen ist. Zur Begründung führt er aus, der
Richter dürfe von Bundesrechts wegen keine derart unverhältnismässige
Anordnung treffen; er verliere im Unterlassungsfall das Recht auf
Nichtbezahlung des Indexzuschlages, auch wenn sein Lohn effektiv nicht
angestiegen sei.

    Unzulässig ist, den Nachweis für die Lohnerhöhung dem
unterhaltsberechtigten Kind aufzuerlegen; weniger klar ist dagegen, ob
vom Unterhaltspflichtigen der Beweis verlangt werden kann, dass eine dem
Indexzuschlag entsprechende Lohnerhöhung ausgeblieben ist, und ob sich
der Pflichtige dadurch von einer Beitragserhöhung befreien kann (HEGNAUER,
aaO, N. 28 zu Art. 286 ZGB). Darf der Kinderunterhaltsbeitrag in gewissen
Grenzen indexiert werden, auch wenn der Lohn des Unterhaltspflichtigen
gar nicht im entsprechenden Umfang ansteigt, weil die Indexklausel dem
unterhaltsberechtigten

    Kind die Kaufkraft wahren soll und die Folgen der Teuerung nicht
von vornherein auf das Kind abgewälzt werden dürfen (HEGNAUER, aaO,
N. 24 bis 28 und 30 f. zu Art. 286 ZGB; BREITSCHMID, aaO, N. 1 und 5
zu Art. 286 ZGB), so erscheint die Anordnung der kantonalen Gerichte,
der Beklagte schulde den Indexzuschlag nur dann nicht, wenn er bis zum
31. Januar des laufenden Jahres urkundlich nachweise, dass sein Lohn
nicht im entsprechenden Umfang angestiegen sei, nicht von vornherein
unzulässig. Diese Regelung kommt dem Beklagten entgegen und ist einfach,
da eine Lohnbestätigung genügt (vgl. zur Indexierung der Scheidungsrenten
BGE 115 II 309 E. 1 S. 312; 105 II 166 E. 3c S. 171; 100 II 245 E. 4c
S. 250 f. und E. 6a S. 253 unten; 98 II 257 E. 7).

    Führen jedoch an die Indexklausel geknüpfte Bedingungen dazu, dass
im Fall der Bevorschussung oder der Zwangsvollstreckung nicht klar ist,
wie hoch der effektiv geschuldete Unterhaltsbeitrag ist, fehlt einer
solchen richterlichen Anordnung die erforderliche Klarheit (HEGNAUER, aaO,
N. 29 zu Art. 286 ZGB; ZR 86/1987 Nr. 27 S. 60 ff. E. 3 S. 63 und Nr.
29 S. 65 ff. E. 3 S. 67 ff.). Da bei der vorliegend zu beurteilenden
Bedingung wohl schon nach wenigen Jahren nicht mehr klar wäre, um wie viel
der geschuldete Unterhaltsbeitrag angestiegen ist, muss die angefochtene
Klausel als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Die Vorinstanz wird
über die Klausel neu befinden können (s. E. 2b/bb hiernach).

Erwägung 2

    2.- Der Beklagte wendet gegen das obergerichtliche Urteil grundsätzlich
ein, seine vier unterhaltsberechtigten Kinder müssten gleich behandelt
werden und sollten gleichermassen am Überschuss partizipieren. Mit der
vom Obergericht vorgelegten Rechnung lasse sich die erforderliche Fairness
gar nicht verwirklichen. Auf der Basis seines eigenen Einkommens errechnet
der Beklagte einen Überschuss von Fr. 1'060.-. Würde den drei leiblichen
Kindern je Fr. 265.- zugesprochen, hätten die Haushalte des Beklagten und
des Klägers nach Massgabe seiner Berechnung je ca. Fr. 375.- Überschuss. In
der Sache strebt er eine Kürzung des Unterhaltsbeitrages an den Kläger auf
Fr. 150.- pro Monat an und vertritt die Meinung, er schulde den beiden
vorehelichen Kindern je auch nur diesen Betrag. Der Kläger hält dieser
Berechnung entgegen, dass der Unterhaltsbeitrag zu seinen Gunsten ansteigen
würde, wenn die Unterhaltsleistungen des Beklagten für seine beiden
vorehelichen Kinder entsprechend den neuen Verhältnissen gekürzt würden.

    b) Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen im
Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu

    behandeln. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und
Ausbildungsbedürfnissen darf somit Rechnung getragen werden, weshalb
ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind,
aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114 f.;
vgl. 120 II 285 E. 3b/bb S. 291 zu Stiefgeschwistern; BREITSCHMID,
aaO, N. 19 zu Art. 276 ZGB und N. 17 zu Art. 285 ZGB; HEGNAUER, aaO,
N. 68 zu Art. 276 ZGB und N. 9 zu Art. 285 ZGB; gleich die kantonale
Praxis: ZVW 1994 S. 165 ff. E. 4d S. 171 f. und ZVW 1993 S. 120 ff. E. 9d
S. 128). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt weiter nicht nur von
der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern
auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten
Elternteils ab (HEGNAUER, aaO, N. 8, 51 und 75 f. zu Art. 285 ZGB;
BREITSCHMID, aaO, N. 8 f. zu Art. 276 ZGB und N. 16 zu Art. 285 ZGB;
WIDMER/GEISER, Ein Vorschlag zur Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge,
AJP 2000 S. 11 f. und 14). Daher kann der Unterhaltsschuldner mehreren
Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche
Beiträge schon nur deswegen schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten
mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben (HEGNAUER,
aaO, N. 69 zu Art. 276 ZGB).

    aa) Dem angefochtenen Urteil ist zu den finanziellen Verhältnissen
der Mutter der beiden vorehelichen Kinder nichts zu entnehmen; darin
wird lediglich ausgeführt, der Beklagte schulde diesen beiden Kindern
monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.-. Von diesen Zahlen (und
nicht etwa von jenen gemäss dem Abänderungsurteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 12. Januar 2000) ist auszugehen. Denn das Bundesgericht
ist, von besonderen Ausnahmen abgesehen, an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d,
Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Das gilt selbst für Tatsachen, die sich
erst nach Erlass des angefochtenen Urteils zugetragen haben und somit
echte Noven darstellen (POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N. 1.5.3.2 zu
Art. 55 OG S. 437; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Rz. 115 insbes. S. 156 bei und mit Fn. 36; W. BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 8b/aa zu Art. 55 OG S. 204).

    Zu Lasten des beklagtischen Haushaltes beziehen die beiden vorehelichen
Kinder zusätzlich insgesamt Fr. 320.- im Monat in Form von Mahlzeiten. Der
Unterhalts- und Erziehungsbedarf dieser beiden Kinder ist unbekannt;
das gilt auch für die finanziellen Umstände

    des Haushaltes, in dem diese Kinder wohnen. Zum Unterhaltsanspruch
des Kindes, das der Beklagte mit seiner Gattin zur Welt gebracht hat,
steht nichts fest; mit einiger Sicherheit ist für dieses Kind in der
Berechnung des Existenzminimums des beklagtischen Haushalts ein schematisch
festgesetzter Betrag eingesetzt worden (wohl der Betrag für ein Kind in
der entsprechenden Alterskategorie: VONDER MÜHLL, aaO, N. 23 zu Art. 93
SchKG [Richtlinien Ziff. I.3]). Einzig die finanziellen Rahmenbedingungen
für den Anspruch des Klägers (des ausserehelichen Kindes des Beklagten)
konnten einwandfrei ermittelt werden, weil die finanziellen Verhältnisse
der beiden Haushalte der Parteien zwangsläufig Prozessgegenstand des
laufenden Verfahrens sind.

    bb) Nach den feststehenden Tatsachen fliessen den beiden vorehelichen
Kindern monatlich somit je Fr. 760.- zu. Für das eheliche Kind des
Beklagten sind in das Existenzminimum seines Haushaltes wahrscheinlich
entweder Fr. 195.- oder Fr. 275.- pro Monat eingesetzt worden. Beträge
in dieser Höhe dürfen für dieses Kind freilich nur dann festgesetzt
werden, wenn feststeht, dass dem beklagtischen Haushalt nicht mehr als
das Existenzminimum zusteht, und wenn sie der Höhe nach nicht unbegründet
von denjenigen für die anderen drei Kinder des Beklagten abweichen. Der
Kläger hat nach dem angefochtenen Entscheid Anspruch auf monatlich
Fr. 350.-. In Rücksicht auf das aus Art. 285 ZGB fliessende (relative)
Gleichbehandlungsgebot der Kinder ist nun nicht ersichtlich, weshalb
welchem Kind dieser oder jener Unterhaltsbeitrag zusteht. Dafür fehlen
zu den Einkommensverhältnissen aller betroffenen Haushalte schon die
tatsächlichen Feststellungen, von denen das Bundesgericht auszugehen hat
(Art. 63 Abs. 2 OG) und ohne die es selber nicht beurteilen kann, ob die
vier in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge bundesrechtskonform ermittelt
worden sind. Daher ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und weist
das Bundesgericht die Sache von sich aus zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 93 II 213 E. 1).