Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 239



126 III 239

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 2000 i.S.
Kaformatik AG gegen Verein Berner Oberland Tourismus (Berufung) Regeste

    Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Internet Domain
Name. Unlauterer Wettbewerb; Klageberechtigung einer Tourismus-Organisation
(Art. 2, 3 lit. d, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 lit. a UWG).

    Lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation des Vereins Berner Oberland
Tourismus (E. 1).

    Internet Domain Names haben gegenüber den absolut geschützten
Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten und unterstehen
dem Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (E. 2).

    Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Wie ist dem
Freihaltebedürfnis geografischer Namen im Internet Rechnung zu tragen
(E. 3a und b)?

    Die Registrierung des Domain Name "berneroberland.ch" ist im
beurteilten Fall unlauter (E. 3c - e).

Sachverhalt

    Der Verein Berner Oberland Tourismus (Kläger) ist der Dachverband
aller lokalen und subregionalen Tourismus-Organisationen des Berner
Oberlandes unter Einbezug aller am Tourismus interessierten Kreise. Sein
Verbandsgebiet umfasst die Amtsbezirke Oberhasli, Interlaken, Thun,
Frutigen, Niedersimmental, Obersimmental und Saanen. Er bezweckt die
Förderung des Tourismus in der Region und setzt sich dabei für ein
qualitativ hochstehendes, leistungsfähiges und ertragskräftiges Angebot
ein, wobei er die Interessen der einheimischen Bevölkerung und der Gäste
sowie den Schutz der Landschaft und des Ortsbildes berücksichtigt. Die
Bezeichnung "Berner Oberland" verwendet er schon seit langer Zeit als
Kennzeichen auf Drucksachen etc. und er hat die Bezeichnung als grafischen
Schriftzug nach seiner Darstellung neuestens auch als Marke eingetragen.

    Am 13. März 1996 liess Hans Kaltbrunner den Internet Domain Name
(hier und im Folgenden wird die englische Bezeichnung verwendet)
"berneroberland.ch" für die Kaformatik AG (Beklagte) registrieren. Diese
beschäftigt sich gemäss Handelsregisterauszug mit der "Vermittlung von
Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere Organisation
und Realisierung von Informatik-Projekten, Planung, Evaluation und
Beschaffung von Hard- und Software, Handel mit Hard- und Software
u.a.m.". Hans Kaltbrunner zeichnet einzeln sowohl für die Beklagte
wie auch für die PopNet GmbH, als deren Zweck im Handelsregister
"Entwicklung und Vertrieb von sowie Handel mit Hard- und Software, weiteren
Investitionsgüterprodukten und Erbringung von damit zusammenhängenden
Dienstleistungen" angegeben ist.

    Mit Klage vom 10. März 1999 beantragte der Kläger dem Handelsgericht
des Kantons Bern, die Beklagte sei unter Androhung der Straffolgen
gemäss Art. 292 StGB zu verurteilen, den Gebrauch des Internet Domain
Name "berneroberland.ch" mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und für
diesen Domain Name gegenüber der schweizerischen Registrationsstelle
für Domain Names, SWITCH CH/LI DOM-REG, Limmatquai 138, 8001 Zürich,
eine Löschungserklärung im Sinne von Ziff. 14 der SWITCH Domain Name
Policy abzugeben.

    Das Handelsgericht des Kantons Bern hiess die Klage am 24. August
1999 gut, untersagte der Beklagten mit sofortiger Wirkung den Gebrauch
des Internet Domain Name "berneroberland.ch" und verpflichtete sie,
innert 10 Tagen ab Rechtskraft eine Löschungserklärung gegenüber der
SWITCH abzugeben.

    Die Beklagte hat gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern
Berufung erhoben. Darin beantragt sie dem Bundesgericht, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.

    Der Kläger schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils; eventualiter seien für den Fall,
dass das angefochtene Urteil wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses
aufgehoben werden sollte, die Gerichts- und Parteikosten der Beklagten
aufzuerlegen.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die Beklagte bestreitet die lauterkeitsrechtliche Aktivlegitimation
des Klägers mit der Behauptung, er verfolge keine eigene kommerzielle
Absichten und betreibe selbst kein kaufmännisches Gewerbe, sondern wolle
nur die Interessen seiner Mitglieder wahren. Die Beklagte bezieht sich
dabei auf die Statuten des Klägers, auf welche der angefochtene Entscheid
verweist und die gemäss Art. 64 Abs. 2 OG für das Berufungsverfahren aus
den Akten beigezogen werden können.

    a) Die Klageberechtigung zur Wahrung des lauteren und unverfälschten
Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 des Bundesgesetzes
vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241])
wird in den Art. 9 und 10 UWG geregelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur
Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage berechtigt, wer durch
unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen
Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen
Interessen bedroht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind danach
Rechtssubjekte, die selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt
sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE
123 III 395 E. 2a S. 400; 112 II 369 E. 5a S. 375). Erforderlich ist ein
unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem
Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern (RAUBER, Klageberechtigung
und prozessrechtliche Bestimmungen, Schweizerisches Immaterialgüter und
Wettbewerbsrecht [SIWR] Bd. V/1, 2. Aufl., S. 255).

    Klageberechtigt nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG sind ferner auch
Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen
Interessen ihrer Mitglieder berechtigt sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG). Es
handelt sich dabei um Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren
Mitglieder am Wettbewerb teilnehmen und sich aus wirtschaftlichem Interesse
zusammenfinden; dabei genügt die statutarische Befugnis zur Wahrung der
wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder für die Aktivlegitimation
(BGE 121 III 168 E. 4a S. 175; RAUBER, aaO, S. 264).

    b) Der Kläger bezweckt nach seinen Statuten die Förderung des Tourismus
in der Region Berner Oberland (Art. 2). Er strebt dieses Ziel namentlich
an durch (a) Zusammenfassung aller am Tourismus der Region interessierten
Kreise und deren Ausrichtung auf eine gemeinsame Tourismuspolitik,
(b) Koordination unter den lokalen Tourismusorganisationen und
subregionalen Tourismusverbänden, (c) Vertretung des Berner Oberlandes
bei kantonalen und gesamtschweizerischen Tourismusorganisationen,
(d) Werbung und Information, (e) Gestaltung, Vermittlung und Verkauf
touristischer Angebote, (f) Mitsprache in den verschiedenen Bereichen
des Tourismusangebotes, (g) Wahrung der Interessen des Tourismus in der
Wirtschafts- und Infrastrukturpolitik allenfalls durch Beteiligung, (h)
Unterstützung der touristischen Planung, (i) Beratung und (k) Ausbildung im
Tourismus. Mitglieder des Klägers können alle natürlichen und juristischen
Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes sein
(Art. 3). Namentlich aufgeführt werden unter anderen die Sektionen des
Hotelier-Vereins Berner Oberland (lit. h) und regionale Organisationen
der Wirte, des Gewerbes, der Bergbahnen und Skilifte etc. (lit. g).

    c) Der Kläger ist als Dachverband aller lokalen und subregionalen
Tourismusorganisationen des Berner Oberlandes unter Einbezug anderer am
Tourismus interessierter Kreise (Art. 1 Abs. 2 Statuten) zur Wahrung der
Interessen seiner Mitglieder befugt und daher nach Art. 10 Abs. 2 lit. a
UWG klageberechtigt, soweit deren wirtschaftliche Interessen bedroht
oder verletzt sind. Dass die Interessen der Mitglieder an der Förderung
des Tourismus im Berner Oberland wirtschaftlicher Art sind, bestreitet
die Beklagte zu Recht nicht, nehmen die Mitglieder des Klägers doch mit
touristischen Angeboten in der Region des Berner Oberlandes am Wettbewerb
um die entsprechenden Kunden teil.

    d) Der Kläger ist zudem auch selbst am wirtschaftlichen Wettbewerb
beteiligt, denn er kann seine Ziele nach Art. 2 der Statuten unter anderem
durch Werbung und Information (lit. d) sowie durch Gestaltung, Vermittlung
und Verkauf touristischer Angebote (lit. e) wahrnehmen. Die Vermittlung
und der Verkauf touristischer Angebote ist Teilnahme am wirtschaftlichen
Wettbewerb. Der Kläger kann sich somit auch aus eigenem Recht gegen
unlautere Handlungen Dritter, welche den funktionierenden Wettbewerb in
seinem Tätigkeitsbereich stören, zur Wehr setzen. Daran ändert nichts,
dass er als Verein von Gesetzes wegen auf einen nicht wirtschaftlichen
Zweck verpflichtet ist (Art. 60 Abs. 1 ZGB), denn die bundesgerichtliche
Praxis bejaht einen wirtschaftlichen Zweck nur, wenn der Verein selbst
ein kaufmännisches Gewerbe betreibt (BGE 90 II 333).

    Die Rüge der Beklagten, die Vorinstanz habe die Aktivlegitimation
des Klägers im Sinne von Art. 9 und 10 UWG zu Unrecht bejaht, ist damit
unbegründet.

Erwägung 2

    2.- a) Die an das Internet angeschlossenen Rechner müssen über eine
eindeutige Adresse zu identifizieren sein, damit Daten übermittelt werden
können. Diese Adresse besteht in technischer Hinsicht aus einer in mehrere
Untergruppen aufgeteilten Zahlenkombination. Weil diese Zahlenfolgen für
den Benutzer schwierig zu handhaben sind, hat sich die Verwendung von
Buchstabenkürzel eingebürgert. Daraus hat sich das dezentral unterhaltene
Domain Name System entwickelt.

    Hierarchisch auf der obersten Stufe des Domain Name System befinden
sich die Top Level Domains. Es handelt sich dabei um Kürzel, welche
entweder bestimmte Kategorien von Organisationen bezeichnen (wie etwa
".com" für kommerzielle Unternehmen, ".edu" für Bildungsinstitutionen
etc.) oder aber gemäss Länderkürzel gebildet (so etwa ".de"
für Deutschland, ".fr" für Frankreich usw.) und von entsprechenden
nationalen Registrierstellen verwaltet werden. Der Top Level Domain
".ch" zugeordnet sind üblicherweise die in der Schweiz an das Internet
angeschlossenen Rechner. Die zu ".ch" gehörenden Second Level Domain Names,
welche regelmässig aus einer dem Top Level Domain Name voranzustellenden
Buchstabenfolge - im zu beurteilenden Fall "berneroberland" - bestehen,
werden durch die Stiftung SWITCH mit Sitz in Zürich registriert.

    Damit die für die Adressfunktion notwendige Exklusivität gewährleistet
ist, kann ein solcher Domain Name zweiter Ebene unter einer bestimmten
Top Level Domain nur einmal vergeben werden. Die SWITCH registriert nach
dem Prinzip der ersten Anmeldung (vgl. zu den technischen Grundlagen des
Domain Name System UELI BURI, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain
Names, Diss. Bern 1999, S. 14 ff.). Soweit die Nutzung des Internet
in Frage steht, führt die Registrierung eines Domain Name folglich zur
Monopolisierung der entsprechenden Bezeichnung zugunsten des Erstanmelders.

    b) In technischer Hinsicht identifizieren Domain Names somit den an das
Netzwerk angeschlossenen Rechner und kennzeichnen daher an sich weder eine
Person noch ein bestimmtes Unternehmen (WEBER, Schutz von Domänennamen im
Internet, SJZ 92/1996 S. 406/7; BÜCKING, Internet-Domains - Neue Wege und
Grenzen des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes, NJW 1997 S. 1887). Für
den Internet-Benützer - auf den bei der Frage der Funktion von Domain Names
richtigerweise abzustellen ist (BURI, aaO, S. 41; BÜCKING, aaO, S. 1892) -
steht jedoch die technische Funktion des Domain Name nicht im Vordergrund.
Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eine Web Site
als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die
dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern -
je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer
Firma oder Marke vergleichbar (DAVID, AJP 1999 S. 1170; BURI, aaO, S. 44
ff. mit Hinweisen; zur entsprechenden Rechtslage in Deutschland vgl. den
Beschluss vom 18. Dezember 1998 des OLG Köln, Computer und Recht 6/1999
S. 385 mit Hinweisen).

    c) Obwohl in der Schweiz bezüglich Domain Names verbindliche
Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz sowie
eine den Registerbehörden im Marken- oder Firmenrecht vergleichbare
staatliche Prüfungsinstanz fehlen (zu den privaten Richtlinien der
einzelnen Vergabestellen vgl. BURI, aaO, S. 17 und 25/6), ist die Bildung
von Internet Adressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen. So hat die
Kennzeichnungsfunktion der Domain Names zur Folge, dass diese gegenüber den
absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten
haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist das als Domain Name verwendete
Zeichen namenrechtlich, firmenrechtlich oder markenrechtlich geschützt,
kann der entsprechend Berechtigte einem Unberechtigten demnach die
Verwendung des Zeichens als Domain Name grundsätzlich verbieten,
wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung
der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 125 III 91 E. 3c
S. 93 mit Hinweisen). Die Domain Names unterstehen überdies auch dem
Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte rügt, der Bejahung des klägerischen
Unterlassungsanspruchs durch das Handelsgericht liege ein falsches
Verständnis der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, namentlich von Art. 3
lit. d UWG, zugrunde.

    a) Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes
täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das
Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern
beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die
geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem
Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Unter
diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten
Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch
die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um
den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr
geschaffen wird (STREULI-YOUSSEF, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden,
SIWR Bd. V/1, 2. Aufl., S. 141; DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht,
3. Aufl., N. 224; HILTI, Der Schutz nicht registrierter Kennzeichen,
SIWR Bd. III, S. 477). Die Verwechslungsgefahr wird als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei geprüft, soweit es um das Verständnis des allgemeinen
Publikums geht, welches die streitige Leistung in Anspruch nimmt und kein
Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (BGE 117 II
199 E. 2a S. 201). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für den ganzen
Bereich des Kennzeichnungsrechts ein einheitlicher (BGE 125 III 193 E.
1b S. 200/1; 119 II 473 E. 2c S. 475 mit Hinweisen).

    b) Der im Streit liegende Begriff "Berner Oberland" bezeichnet nicht
eine Gebietskörperschaft, sondern eine geografische Region. Es handelt sich
dabei um eine gemeinfreie geografische Bezeichnung, deren Verwendung nach
allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätzen jedem Wettbewerbsteilnehmer
offen steht (BGE 117 II 199 E. 2a/bb S. 201, 327 E. 2 S. 330).

    Ob und auf welche Weise dem Freihaltebedürfnis bezüglich geografischer
Namen im Internet Rechnung zu tragen ist, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben; denkbar wäre etwa, dass derartige Bezeichnungen offiziellen
oder offiziösen Organisationen des betreffenden Gebiets vorbehalten
bleiben, mit der Auflage, allen oder bestimmten Interessierten mit
schutzwürdigen Interessen Hyperlinks zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls
kann aber das die Domain Names beherrschende Prioritätsprinzip (dazu
oben E. 2a) nicht bedeuten, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines
freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain Name vorbehaltlos
beanspruchen könnte. Schranken ergeben sich namentlich in zweifacher
Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch
langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer
Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung
einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von
Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder
auf andere Weise begegnet werden kann (BGE 117 II 199 E. 2a/bb S. 201/2).

    c) Das Berner Oberland ist notorisch als traditionelle
Fremdenverkehrs-Region bekannt, und der geografische Begriff "Berner
Oberland" wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Da das Internet
gerade für touristische Angebote zunehmend genutzt wird, ist naheliegend,
dass Interessenten unter dem Domain Name "www.berneroberland.ch"
entsprechende Werbung und Angebote für den Fremdenverkehr erwarten. Die
Bezeichnung "Berner Oberland" ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim
Benützer zudem den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen
Anbieters. An diesem Eindruck vermag entgegen der Auffassung der
Beklagten auch der Hinweis "sponsored by PopNet" nichts zu ändern,
zumal diese Wendung mehrdeutig ist. Die Vorinstanz stellt denn auch
fest, dass Verwechslungen mit dem Kläger tatsächlich vorgekommen
sind und Internetbenützer die Seite "www.berneroberland.ch" einer
Tourismusorganisation zugeordnet haben.

    Das Handelsgericht hat eine Verwechslungsgefahr somit zu Recht bejaht,
und es kann offen bleiben, ob dieser überhaupt und allenfalls inwiefern
durch eine besondere Gestaltung der Web Site begegnet werden könnte
(vgl. dazu BURI, aaO, S. 55 und 121 ff.).

    d) Die Beklagte hat - wenn auch unsystematisch - verschiedene aus dem
Berner Oberland stammende Domain Names reservieren lassen. Nach den für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63
Abs. 2 OG) ging es ihr dabei darum, die an der derart monopolisierten
Bezeichnung interessierten Anbieter der Region zu veranlassen, ihren
Internetauftritt im Gegenzug zur Übertragung der entsprechenden Domain
Names durch die Beklagte oder die mit ihr wirtschaftlich verbundene PopNet
GmbH erstellen zu lassen. So wurde etwa der Gemeinde Spiez gegen einen
entsprechenden Auftrag der Domain Name "spiez.ch" überlassen. In dieser
Weise erfolgte nach den Erwägungen des Handelsgerichts auch die Reservation
des Domain Name "berneroberland.ch" nicht zufällig und insbesondere nicht
deshalb, weil die Beklagte ihren Sitz in dieser Region hat, sondern um
bei der Vergabe eines Auftrages zur Gestaltung eines Internetauftritts
in bevorzugter Position stehen zu können. Die Beklagte hat somit die
Verwechslungsgefahr mit Tourismus-Organisationen und insbesondere dem
Kläger geschaffen, um sich gegenüber ihren Konkurrenten und im Verhältnis
zum Kläger einen Wettbewerbsvorteil bei der Akquisition von Aufträgen zu
verschaffen, und sie hat insofern durch dieses Verhalten die Beziehung
zu ihren Mitbewerbern und möglichen Abnehmern ihrer Dienstleistung zu
beeinflussen gesucht.

    Die Reservierung eines Internet Domain Name läuft dem
wettbewerbsrechtlichen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2
UWG) namentlich dann zuwider, wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens
ausgebeutet wird. Unlauterkeit ist in der Regel auch zu bejahen, wenn
die Registrierung einer geografischen Bezeichnung als Domain Name ohne
objektiv schutzwürdige Interessen und damit erkennbar zu Lasten Dritter
erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Vorinstanz zu
Recht von einem unlauteren Verhalten der Beklagten ausgegangen ist. Dass
die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
absichtlich treuwidrig gehandelt hat, ist zur Bejahung eines Verstosses
gegen das UWG zwar nicht notwendig (BGE 120 II 76 E. 3a S. 78; 116 II
365 E. 3b S. 369), lässt diesen jedoch umso klarer erscheinen.

    e) Die Beklagte wendet nun freilich ein, die Vorinstanz habe zu
Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sie ihre ursprüngliche Absicht
im Laufe des Verfahrens vor dem Handelsgericht aufgegeben und unter
dem umstrittenen Domain Name eine sog. Portalseite eingerichtet habe,
die ein umfassendes Dienstleistungspaket für den ganzen Raum des Berner
Oberlands anbiete und Verzweigungen (Links) nicht nur zum Teilbereich
Tourismus enthalte. Neben dem Verweis auf den Tourismus, wo Hotels und
Bahnen direkt aufgerufen werden könnten, würden aktuelle Nachrichten
angeboten, die ausschliesslich das Berner Oberland betreffen, unter
dem Titel "Marktplatz" könnten Inserate für alle gängigen Konsumgüter
plaziert und abgerufen werden und schliesslich werde unter der Rubrik
"Index" ein breitgefächertes Angebot über Bildung, Dienstleistungen,
Gesundheit, Gewerbe, Kultur, Medien, Persönliches, Politik und Sport -
alles beschränkt auf den Raum Berner Oberland - dargeboten.

    Ob Private ausserhalb einer offiziellen oder offiziösen Stellung
eine gemeinfreie geografische Bezeichnung allenfalls bei Einrichtung
einer gesicherten Portalseite verwenden dürfen, kann hier offen bleiben
(vgl. E. 3b hievor). Die Beklagte stellt jedenfalls die Erwägung
der Vorinstanz ausdrücklich nicht in Abrede, dass sie die Gestaltung
ihres Internet-Auftritts unter dem umstrittenen Domain Name jederzeit
wieder ändern kann. Sie hat insbesondere in keiner Weise zugestanden,
dass sie sich verpflichte, dem Kläger oder dessen Mitgliedern in
bestimmter Weise weiterhin Links zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen
wird das unlautere Verhalten der Beklagten nicht dadurch rechtmässig,
dass interessierten Dritten im Rahmen einer Portalseite ein Hyperlink
zugestanden wird (vgl. den Beschluss vom 18. Dezember 1998 des OLG Köln,
aaO, S. 386). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die gegenwärtige
Gestaltung der Homepage "www.berneroberland.ch" der Beklagten zu Recht
als unbeachtlich erachtet.