Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 209



126 III 209

37. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Februar 2000 i.S.
Martin Gottlieb Kraska gegen Ringier AG und Y. (Berufung) Regeste

    Persönlichkeitsverletzung; Tragweite von Rechtfertigungsgründen
(Art. 28 Abs. 2 ZGB) und Urteilspublikation (Art. 28a Abs. 2 ZGB).

    Der Richter ist verpflichtet, persönlichkeitsverletzende Aussagen
in einer Presseberichterstattung und die vom Medienunternehmen geltend
gemachten Rechtfertigungsgründe sorgfältig gegeneinander abzuwägen;
tatsachenwidrige persönlichkeitsverletzende Äusserungen lassen sich mit dem
Informationsauftrag der Presse kaum je rechtfertigen (E. 3a und 3b). Hat
der behandelnde Arzt eine ihm amtlich übertragene Pflicht verletzt,
darf sein Name im Pressebericht erwähnt werden (E. 4).

    Der für die Publikation bestimmte Urteilstext muss diejenigen
Punkte der persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung nennen, die
widerrechtlich (geblieben) sind, und muss so abgefasst sein, dass er den
persönlichkeitsverletzenden Eindruck, den die Adressaten der verletzenden
Mitteilung gewinnen mussten, beseitigen kann (Verhältnismässigkeitsgebot,
E. 5a und 5b).

Sachverhalt

    Im "Sonntagsblick" vom 22. Mai 1994 erschien ein von Y.  verfasster
Artikel, in dem über die Einweisung der alkoholkranken "Maya Z." in
die psychiatrische Klinik Rheinau am 17. März 1993 berichtet wurde; die
Einweisung hatte der die Patientin seit dem November 1991 behandelnde
Arzt Martin Gottlieb Kraska angeordnet. Unter der mehr als sechs Mal
grösser als der Text und fett geschriebenen Überschrift "Diagnose per
Telefon! Arzt liess Patientin in Psychi einsperren" des Artikels stand
folgender, weniger stark hervorgehobener Lead: "ZÜRICH - Ein krasser
Fall: Der Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von
Telefongesprächen mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau
ein. Ohne die Patientin persönlich untersucht zu haben!" Danach wurde unter
dreimaliger Wiederholung des Namens des Arztes in vier Spalten über den
Vorfall vom 17. März 1993 berichtet. Der auf Hausbesuche spezialisierte
Mediziner habe die Patientin ohne Konsultation vor Ort gestützt auf einen
Telefonanruf des Ehemannes unverzüglich in die Klinik einweisen lassen
und dafür aufgrund einer einzigen Konsultation nach der Entlassung eine
übersetzte Rechnung gestellt. Die Patientin werde gegen den Arzt und
die Klinik auf Schadenersatz klagen. Der Artikel enthielt zwei zwischen
Balken gesetzte und fett geschriebene Zwischentitel: "Acht Tage ausharren
inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" sowie "Jetzt kommt's zur
Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau".

    Die Klage gegen die Ringier AG (Beklagte 1) und Y. (Beklagten 2),
mit der Martin Gottlieb Kraska die Feststellung der Verletzung seiner
Persönlichkeit durch den Artikel vom 22. Mai 1994, die Publikation
des Urteilsdispositivs an geeigneter Stelle im Sonntagsblick und eine
Genugtuung verlangt hatte, wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
31. Oktober 1996 ab. Der Kläger gelangte mit Berufung vergeblich an das
Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Februar
1998 berichtigte dieses eine Parteibezeichnung, trat auf das Begehren um
Ausrichtung einer Genugtuung in einer durch das Gericht zu bestimmenden
Höhe nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses) und wies das
Feststellungs- und das Publikationsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1 des
Urteils).

    Martin Gottlieb Kraska beantragt dem Bundesgericht mit Berufung,
der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 13. Februar 1998
seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Zeitungsartikel vom
22. Mai 1994 persönlichkeitsverletzend sei, und das Urteilsdispositiv
sei in mit der Publikation des Artikels vergleichbarer Weise, nämlich
im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen Teils des
Sonntagsblicks zu publizieren.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das Obergericht ist der Ansicht, das Wächteramt erlaube der Presse,
über fragwürdige Geschäftsgebaren zu berichten. Dieses habe hier darin
bestanden, dass der Kläger gegen den damals geltenden § 117c aEGzZGB/ZH
verstossen habe, indem er die Patientin ohne vorgängige persönliche
Konsultation in die Anstalt einwies. Weil er nicht habe rechtfertigen
können, dass er die Patientin am 17. März 1993 nicht begutachtet hat,
bleibe es bei der ihm anzulastenden Verletzung von § 117c aEGzZGB/ZH. Indem
die Vorinstanz die Klage abweist, kommt sie im Ergebnis zum Schluss,
die Pressemeldung sei insgesamt gerechtfertigt und damit auch insoweit,
als dem Artikel entnommen werden könnte, der Kläger habe eine ihm
unbekannte Person ohne hinreichende medizinische Gründe eingewiesen,
was beides den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
(Art. 63 Abs. 2 OG) widerspricht. Auf Rechtfertigung erkennt es insoweit
zwar nicht ausdrücklich; dieses Ergebnis folgt aber zwingend aus der
Abweisung der Klage einerseits und der zuvor gezogenen Schlussfolgerung,
die Persönlichkeit des Klägers sei schwer verletzt worden, andererseits.
Unter Hinweis auf die Problematik der Rechtfertigungsgründe und
auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung bestreitet der Kläger
zunächst, dass der Informationsauftrag der Presse sein Schutzbedürfnis
zu überwiegen vermag. In einer Art. 55 Abs. 1 lit. c OG genügenden Weise
(BGE 116 II 745 E. 3 S. 749) macht er weiter geltend, es bleibe bei der
Persönlichkeitsverletzung, weil er als Arzt dargestellt worden sei,
der eine kerngesunde Patientin in eine Anstalt eingewiesen und dafür
erst noch übersetzt Rechnung gestellt habe; dem Leser werde mit der
Darstellung, die Patientin habe acht Tage unter Kranken verbringen müssen,
wahrheitswidrig suggeriert, sie sei gesund gewesen. Im Weiteren sei ihm die
Diagnose (schwerer Alkoholabusus) schon lange vor der Einweisung bekannt
gewesen, weshalb er nicht als Arzt hätte hingestellt werden dürfen,
der die Patientin aufgrund eines Streites mit ihrem Mann allein wegen
dessen Telefonanruf eingewiesen habe. Die Einweisung sei in der Sache
richtig gewesen und von den Ärzten des Kantonsspitals Winterthur denn
auch bestätigt worden, was die Beklagten einräumen.

    a) Eine Persönlichkeitsverletzung (BGE 120 II 369 E. 2 S. 371)
ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28
Abs. 2 ZGB). Das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner
Person ist sorgfältig gegen dasjenige der Presse auf Information der
Öffentlichkeit, hier insbesondere auf freie Information über unzulässiges
Geschäftsgebaren (Wächteramt), abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht
dem Richter ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449 E. 3b und
c S. 456 f. mit Hinweisen). Dabei kann die Rechtfertigung stets nur
so weit reichen, als ein Informationsbedürfnis besteht. Soweit ein
solches zu verneinen ist, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der
Persönlichkeitsverletzung (Urteile des Bundesgerichts vom 18. Dezember
1997 i.S. V., publiziert in SJ 1998 S. 301 E. 2a, und vom 19. Dezember
1994 i.S. G., publiziert in SJ 1995 S. 669 E. 3b und 3c; vgl. A. MEILI,
Basler Kommentar, ZGB Bd. I/1, N. 45 und 49 zu Art. 28 ZGB). Daher ist
der Informationsauftrag der Presse kein absoluter Rechtfertigungsgrund,
und eine Interessenabwägung ist unentbehrlich; die Presse muss für den
Eingriff in die Persönlichkeit einen triftigen Grund haben (BGE 109 II
353 E. 4c S. 361 f., 95 II 481 E. 7 f. S. 494 ff.). Bei umfangreicherer
Presseberichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts
somit geprüft werden, ob nur einzelne Artikel einer Serie oder gar
einzelne Passagen eines Artikels widerrechtlich sind, wobei der
Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das
Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen (unveröffentlichte Urteile
des Bundesgerichts vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 6, und vom 17. Mai 1994
i.S. T. AG, E. 3b bis e und 4; zu Letzterem H. FORKEL, Bemerkungen aus
deutscher Sicht zum Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen
Tages-Anzeiger Zürich gegen Dr. Hans W. Kopp, SJZ 92/1996 S. 97 und
100 ff.).

    Da der Informationsauftrag der Presse nicht erlaubt, tatsachenwidrige
(unwahre) persönlichkeitsverletzende Nachrichten zu veröffentlichen,
ist deren Verbreitung grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BGE 119 II 97
E. 4a/bb S. 101; 111 II 209 E. 3c S. 214 mit Hinweisen). Eine Ausnahme
ist beispielsweise dann denkbar, wenn über eine Pressemitteilung einer
Polizeibehörde berichtet, die Quelle angegeben und der Bericht selber
nicht kommentiert wird; eine Sanktion hat diesfalls in Analogie zu
Art. 27 Ziff. 5 StGB zu unterbleiben (Urteil des Bundesgerichts vom
31. Oktober 1996 i.S. V., publiziert in Medialex 1997 S. 33 E. 3b
und c). In zahlreichen Fällen unwahrer Berichterstattung hat das
Bundesgericht mit Blick auf den erwähnten Grundsatz daher nicht geprüft,
ob eine Rechtfertigung in Frage kommt; dies selbst dann nicht, wenn der
tatsachenwidrige und selbst verfasste Bericht unverschuldet oder gar
in guten Treuen publiziert wurde (BGE 106 II 92 E. 2d S. 99; 103 II 161
E. 1c S. 165; 91 II 401 E. 3e).

    Für die Beurteilung des Eingriffes in die Persönlichkeit, dessen
Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines
Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des
Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE 123 III 385 E. 4a S. 388
oben; 122 III 449 E. 2b S. 454; 119 II 97 E. 4a/aa S. 100; 111 II 209
E. 2 S. 211, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 1996 i.S. V.,
publiziert in Medialex 1997 S. 33 E. 4).

    b) Vor diesem Hintergrund greift die Begründung des Obergerichts
zu kurz. Der Informationsauftrag hat den Beklagten zweifellos erlaubt,
darüber zu berichten, dass der Kläger die Patientin entgegen der Vorschrift
des kantonalen Rechts ohne unmittelbar vorausgehende Konsultation in eine
Klinik einwies. Ein weiter gehendes Informationsbedürfnis unter Verletzung
der Persönlichkeit des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich.

    aa) Aus der Überschrift "Diagnose per Telefon! Arzt liess Patientin in
Psychi einsperren" und dem folgenden Lead "ZÜRICH - Ein krasser Fall: Der
Arzt Martin Kraska wies eine Patientin (48) aufgrund von Telefongesprächen
mit dem Ehemann in die Psychiatrische Klinik Rheinau ein. Ohne die
Patientin persönlich untersucht zu haben!" muss der Leser schliessen,
der Kläger habe eine Patientin nur auf Grund von Telefongesprächen in
eine Heilanstalt eingewiesen und habe sich über deren Gesundheitszustand
nicht hinreichend ins Bild gesetzt. Das Obergericht führt zu Recht aus,
der Artikel spiele die weitverbreitete Urangst an, gewisse Ärzte könnten
ihre Macht missbrauchen, um ihre Patienten grundlos in einer Heilanstalt zu
"versenken".

    Dass der Kläger die Patientin vor den Telefonanrufen nicht gekannt
hat, wird im Artikel zwar nicht behauptet, ergibt sich aber nicht nur
aus dem Lead. Denn zum einen wird im Artikel berichtet, der Ehemann habe
am 17. März 1993 mehrmals mit dem ihm als Notfallarzt bekannten Kläger
telefoniert, bevor dieser die Einweisung denn auch angeordnet hat. Zum
anderen wird ausgeführt, der Kläger habe eine Konsultation für unnötig
befunden; es kann dem ganzen Artikel nichts entnommen werden, was darauf
schliessen lässt, dass der Kläger schon anlässlich früherer Behandlung
die Diagnose gestellt hatte.

    Auch dass die Patientin im Zeitpunkt der Einweisung gesund gewesen
ist, wird im Artikel vom 22. Mai 1994 nicht behauptet. Weil im Artikel
festgehalten ist, dass die Patientin einige Biere trank und Schmerzmittel
nahm, bevor sie zu ihrem Ehemann ging und dort zu randalieren begann,
wird zwar angedeutet, dass die Patientin unter gesundheitlichen
Problemen gelitten haben könnte. Jedoch muss der Durchschnittsleser aus
den zwei zwischen Balken gesetzten und fett geschriebenen Einschüben
"Acht Tage ausharren inmitten schwerkranker Psychiatrie-Patienten" und
"Jetzt kommt's zur Klage gegen verantwortlichen Arzt und Klinik Rheinau"
sowie auch aus den Mitteilungen, die Patientin habe ihrer Internierung
nicht schriftlich zugestimmt und werde gegen den Arzt und die Klinik auf
Schadenersatz klagen, schliessen, die medizinischen Gründe hätten eine
Einweisung nicht indizieren können. In dieser Ansicht wird der Leser auch
durch die Wiedergabe der Meinung der Patientin bestärkt, ihr sei mit der
Einweisung Unrecht geschehen.

    Wird der Kläger als Arzt geschildert, der ohne Beachtung der Regeln
der ärztlichen Sorgfalt eine ihm unbekannte Patientin ohne ausreichende
medizinische Gründe in die Anstalt einweist, was nach den Feststellungen im
angefochtenen Entscheid nicht zutrifft, ist seine berufliche Ehre (MEILI,
aaO, N. 28 zu Art. 28 ZGB) widerrechtlich schwer verletzt. Weshalb es
zum Informationsauftrag der Beklagten 1 gehören soll, den Kläger in ihrem
Zeitungsbericht so darzustellen, obwohl die Patientin schon längere Zeit
zuvor alkoholkrank gewesen und vom Kläger selber behandelt worden war,
hat das Obergericht nicht begründet. In diesen beiden Punkten verletzt
der Artikel vom 22. Mai 1994 den Kläger in seiner Persönlichkeit schwer,
und eine Rechtfertigung für die Verbreitung ist insoweit nicht ersichtlich
(MEILI, aaO, N. 49 f. zu Art. 28 ZGB).

    bb) Selbst wenn die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
die Patientin vor der Einweisung anderthalb Jahre lang nicht mehr
behandelt, zutrifft, rechtfertigt dies noch nicht die Unterstellung im
Zeitungsartikel vom 22. Mai 1994, der Kläger habe weder die Patientin
noch ihren Gesundheitszustand gekannt; der Einwand, dessen tatsächliche
Basis für das Bundesgericht nicht festgestellt ist (Art. 63 Abs. 2 OG),
vermöchte die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers in diesem Punkt lediglich abzuschwächen, nicht aber aufzuheben.

    Soweit die Beklagten der Meinung sind, der Artikel vom 22. Mai 1994
sei insgesamt dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger die Patientin ohne
vorgängige Konsultation in die Klinik einwies, verkennen sie, dass dies
nur den Bericht zu rechtfertigen vermag, der Kläger habe die Patientin
unmittelbar vor der Einweisung nicht mehr begutachtet und somit gegen
kantonales Recht verstossen, das dem Schutz des Patienten dient. Die
Frage der Rechtfertigung ist nicht pauschal, sondern nach den einzelnen
Aussagen im inkriminierten Presseartikel zu beurteilen. Vermögen die
Einwände der Beklagten nicht durchzudringen, bleibt es dabei, dass der
angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als darin im Ergebnis
hingenommen wird, dass der Kläger von den Beklagten als Arzt dargestellt
worden ist, der eine ihm unbekannte Patientin ohne zureichende Gründe in
eine psychiatrische Klinik eingewiesen hat. Hinsichtlich des Vorwurfs
übersetzter Honorarbemessung hat der Kläger die Beurteilung durch das
Obergericht nicht rechtsgenüglich angefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG),
weshalb es insofern mit dem obergerichtlichen Urteil sein Bewenden hat.

    cc) Da die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine insgesamt schwere
widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Klägers erkannt hat,
dem Rechtfertigungsgrund aber eine zu grosse Tragweite beigemessen
hat, ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Auf die Bedeutung des
Rechtfertigungsgrundes braucht im Urteilsdispositiv indessen nicht eigens
hingewiesen zu werden, weil dessen Fehlen nur zur Folge hat, dass es bei
der festgestellten Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung bleibt.

Erwägung 4

    4.- Der Kläger begründet die Widerrechtlichkeit der Pressemitteilung
weiter damit, er sei keine Person der Zeitgeschichte, weshalb die
Publikation seines Namens prinzipiell widerrechtlich sei. Diese Rüge geht
fehl, weil die Veröffentlichung des Namens aus einem anderen Grund nicht
widerrechtlich ist.

    Weist der vom kantonalen Recht hierzu befugte Arzt eine Patientin in
eine Klinik ein, handelt er in behördlicher Funktion (E. SPIRIG, Zürcher
Kommentar, N. 57 zu Art. 397b ZGB). Ein Interesse der Öffentlichkeit,
von fehlerhaften Amtshandlungen zu erfahren und fehlbare Amtsträger auch
zu kennen, kann nicht verneint werden. Deshalb ist weder begründet noch
ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Nennung des Namens des
Klägers im Artikel widerrechtlich (vgl. MEILI, aaO, N. 27 zu Art. 28 ZGB)
beziehungsweise nicht durch den Informationsauftrag der Beklagten 1 gedeckt
sein sollte (vgl. ähnlich zur relativen Person der Zeitgeschichte MEILI,
aaO, N. 52 zu Art. 28 ZGB).

Erwägung 5

    5.- Das Begehren, das Urteilsdispositiv sei in vergleichbarer Weise,
nämlich im Leserbriefteil oder eventuell auf S. 6 des redaktionellen
Teils des Sonntagsblicks zu publizieren, begründet der Kläger damit,
die Publikation sei ein adäquates Mittel, den Störungszustand und die
Folgen der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen.

    a) Das vom Feststellungsanspruch abhängige Publikationsbegehren
(Art. 28a Abs. 2 ZGB; BGE 118 II 369 E. 4c S. 373) zielt auf
die Beseitigung der Folgen der Persönlichkeitsverletzung ab (BGE
118 II 369 E. 4c S. 373 f., 104 II 1 E. 4a mit Hinweisen; MEILI,
aaO, N. 9 f. zu Art. 28a ZGB und A. BUCHER, Natürliche Personen und
Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl. 1999, Rz. 577 und 583 S. 142 und 144). Aus
der Beseitigungsfunktion folgt zunächst, dass die Veröffentlichung
möglichst die gleichen Adressaten erreichen sollte, die auch von der
Persönlichkeitsverletzung erfahren hatten (unveröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichts vom 5. Juni 1997 i.S. V., E. 4). Art. 28a Abs. 2 ZGB
eröffnet grundsätzlich die Wahl, das Urteilsdispositiv, einen Auszug aus
dem Urteilstext oder eine Berichtigung zu publizieren. In Rücksicht auf den
Willen des Gesetzgebers und auf die offene Formulierung des Gesetzestextes
ist das Bundesgericht zum Ergebnis gelangt, dass auch Kombinationen
oder Kumulationen der drei erwähnten Publikationsarten zulässig sind,
wenn der Störungszustand anders nicht beseitigt werden kann. Weiter ist
zu beachten, dass auch das Publikationsmittel demjenigen der Verletzung
angepasst sein muss; somit kommen nach deren Adressatenkreis nicht
nur die Massenmedien in Frage, sondern auch Rundschreiben, Flugblätter
und Anschläge (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D.,
E. 7a und b). Da die Publikation den unrichtigen Eindruck, der durch die
Presseäusserung entstanden ist, korrigieren soll, ist sie der den Dritten
zur Kenntnis gebrachten Persönlichkeitsverletzung gegenüberzustellen und
hat in einer Weise zu erfolgen, die jener der persönlichkeitsverletzenden
Tatsachendarstellung möglichst nahe kommt. Insoweit gibt das Gesetz dem
Richter auf Parteiantrag hin die Möglichkeit, die Veröffentlichung dem
jeweiligen Publizitätsgrad der Persönlichkeitsverletzung selbst anzupassen
(Verhältnismässigkeitsgebot). Grösse und Platzierung der Publikation
richten sich nach dem Umfang und der Stellung, die der widerrechtlich
in die Persönlichkeit des Verletzten eingreifende Artikel innerhalb des
Presseerzeugnisses selber hatte (BGE 84 II 570 E. e S. 578; zum Ganzen
MEILI, aaO, N. 11 ff. zu Art. 28a ZGB; BUCHER, aaO, Rz. 582 und 585 S. 144
f.; F. RIKLIN, Schweizerisches Presserecht, § 7 Rz. 84 S. 222).

    b) Wenn der Verletzte die Publikation wünscht, kommt auf die von der
Persönlichkeitsverletzung bis zur richterlich angeordneten Veröffentlichung
verstrichene Zeit nichts an (BGE 104 II 1 E. 4b S. 4). Daher steht dem
Begehren des Klägers, das Dispositiv des Urteils sei zu publizieren,
nichts entgegen.

    Der Umstand, dass dem Sachrichter bei der Anordnung der
Urteilspublikation ein erhebliches Ermessen zustehen muss und dass dessen
Urteile vom Bundesgericht entsprechend zurückhaltend überprüft werden
(BGE 123 III 193 E. 2c/cc S. 199; 119 II 157 E. 2a S. 160 mit Hinweis),
zwingt zum Schluss, dass das Bundesgericht seinerseits nach Ermessen über
den Antrag auf Publikation des Urteils befindet.

    Ein Urteilsdispositiv muss im Hinblick auf seine Publikation durch
den Richter so verdeutlicht werden, dass es geeignet ist, den falschen
Eindruck des persönlichkeitsverletzenden Presseberichts bei dessen Lesern
zu beseitigen (unveröffentlichtes Urteil vom 23. Juni 1998 i.S. D., E. 7c
letzter Abs.; unveröffentlichte E. 4c von BGE 104 II 1). Die Publikation
ist so präzis vorzuschreiben, dass das Urteil insoweit auch vollstreckt
werden kann (BGE 100 II 177 E. 6 S. 180 f.).

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1.- a) In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998 aufgehoben,
und es wird in teilweiser Gutheissung der Klage festgestellt, dass
der Kläger durch den Artikel im Sonntagsblick vom 22. Mai 1994 (S. 6)
in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich verletzt worden ist,
als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt wurde, der eine ihm
unbekannte Patientin aus unzureichenden medizinischen Gründen in eine
Anstalt eingewiesen hatte.

    b) Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (Art. 38 OG) im redaktionellen Teil
des "Sonntagsblicks" an derjenigen Stelle, wo Nachrichten aus der Region
Zürich verbreitet werden, unter der fett und 1,2 cm gross geschriebenen
Überschrift "Urteilspublikation zugunsten des Arztes Martin Kraska"
auf eigene Kosten folgenden Text in der gleichen Schriftgrösse des
persönlichkeitsverletzenden Artikels vom 22. Mai 1994 zu publizieren:

    In teilweiser Gutheissung der Berufung des Arztes Martin Kraska
(Zürich) hat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 1998
aufgehoben und dessen Urteilsspruch wie folgt neu gefasst:

    In teilweiser Gutheissung der Klage des Arztes Martin Kraska (Zürich)
gegen die Ringier AG und den zuständigen Redaktor des Sonntagsblicks
wird festgestellt, dass Martin Kraska durch den Artikel im Sonntagsblick
vom 22. Mai 1994 (S. 6) in seiner Persönlichkeit insoweit widerrechtlich
verletzt worden ist, als er darin tatsachenwidrig als Arzt dargestellt
wurde, der eine ihm unbekannte Patientin (Maya Z.) aus unzureichenden
medizinischen Gründen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen hatte.

    c) Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar
1998 wird bestätigt.