Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 126 III 110



126 III 110

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 2000
i.S. Z. gegen Y. (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages; Zulässigkeit
der staatsrechtlichen Beschwerde.

    Der Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss
Art. 265a Abs. 2 SchKG ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Er
gilt als letztinstanzlich, soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 265a Abs. 1 SchKG) gerügt wird
(E. 1).

Sachverhalt

    A.- Im Rahmen der für eine Forderung aus Verlustschein angehobenen
Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Baar erhob der Schuldner,
Y., Rechtsvorschlag mit dem Vermerk: "Kein neues Vermögen, als
arbeitslos gemeldet, Sozialamt gemeldet". Der Rechtsöffnungsrichter des
Kantonsgerichtspräsidiums Zug lud in der Folge einzig den Schuldner zur
Verhandlung vom 27. Oktober 1999 vor und bewilligte gleichentags den
Rechtsvorschlag aufgrund der schuldnerischen Vorbringen.

    B.- Der Gläubiger, Z., führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Antrag,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen dem Antrag des
Rechtsöffnungsrichters tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein,
aus folgender

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Der Rechtsöffnungsrichter hält in seiner Vernehmlassung dafür,
beim angefochtenen Entscheid handle es sich um eine Zwischenverfügung
im Sinne von Art. 87 OG, welche für den Beschwerdeführer keinen
nichtwiedergutzumachenden Nachteil zur Folge habe; er könne im Anschluss
an das Bewilligungsverfahren des Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG innert 20
Tagen seit Eröffnung des Entscheides beim Richter des Betreibungsortes
Klage auf Feststellung neuen Vermögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG).

    b) Das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss
Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG ist summarischer Natur, und der Richter
entscheidet endgültig darüber, ob der Rechtsvorschlag bewilligt wird oder
nicht (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Die Bewilligung des Rechtsvorschlages
führt überdies zur Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es
liegt demnach ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG vor (gl.M.: GASSER,
Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung neuen Vermögens nach
rev. SchKG, ZBJV 132/1996 S. 19; HUBER Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N. 31 zu Art. 265a
SchKG; a.M.: BRÖNNIMANN Neuerungen bei ausgewählten Klagen des SchKG,
ZSR 115/1996 I S. 230; NICOLAS JEANDIN, Actes de défaut de biens et
retour à meilleure fortune selon le nouveau droit, SJ 1997 S. 290; BEAT
FÜRSTENBERGER Einrede des mangelnden und Feststellung neuen Vermögens nach
revidiertem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Diss. BS 1999, S. 97 f.).

    Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters sind von Bundesrechts
wegen jegliche kantonale Rechtsmittel ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1
letzter Satz SchKG; Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 159), weshalb eine Heilung der
Verletzung des rechtlichen Gehörs im summarischen Verfahren der Bewilligung
des Rechtsvorschlages nicht mehr möglich ist (zur Heilung und deren
Voraussetzungen: BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d). Zwar hat
das Bundesgericht als Rechtsmittel auch andere Rechtsbehelfe, namentlich
auch Klagen, anerkannt, die zur Beseitigung des Rechtsnachteils führen,
der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wird (BGE 94 I 365
E. 4 S. 370 mit Hinweisen auf frühere Entscheide; BGE 78 I 248 [Klage
betreffend Herausgabe eines Kindes]; 81 I 61 [Klage auf Anfechtung
einer Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB]; 94 I 365 E. 4 S, 372
[Arrestaufhebungsklage gemäss aArt. 279 Abs. 2 SchKG]). Die Klage auf
Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) kann jedoch nicht
der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dienen, die in einem
nunmehr abgeschlossenen Verfahren begangen worden ist. Der angefochtene
Entscheid erweist sich daher insoweit als letztinstanzlich.