Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 51



125 V 51

8. Urteil vom 1. Februar 1999 i.S. W. gegen Arbeitslosenkasse Graubünden
und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Regeste

    Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV.

    - Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für eine neue
Leistungsrahmenfrist.

    - Frage offen gelassen, ob Art. 37 Abs. 3ter (erster Satz) AVIV
lediglich anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug
unmittelbar auf die abgelaufene Rahmenfrist folgt.

    Art. 11 und 15 AVIG; Art. 18 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember
1995 gültig gewesenen Fassung); Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 37 AVIV. Zur
Bemessung des Entschädigungsanspruchs bei bloss teilweise anrechenbarem
Arbeitsausfall und schwankendem Beschäftigungsgrad innerhalb des
Bemessungszeitraumes.

Sachverhalt

    A.- Die 1939 geborene W. bezog ab 1. Februar 1995 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung auf Grund eines versicherten Verdienstes
von Fr. 1'680.--. Vom 1. Oktober 1995 bis 31. März 1996 arbeitete sie
teilzeitlich als Aushilfsverkäuferin bei der Firma V. AG. Der mit dieser
Tätigkeit erzielte Lohn wurde als Zwischenverdienst an den Taggeldanspruch
angerechnet. In den Monaten Oktober bis Dezember 1996 half sie ihrem
Ehemann bei der Liquidation seines Geschäfts infolge Erreichens des
Pensionierungsalters, wofür sie auf Grund eines Arbeitsvertrages mit
Fr. 2'400.-- monatlich entsprechend einem Arbeitspensum von 80% (35 von
44 Wochenstunden) entlöhnt wurde.

    Am 1. Februar 1997, einen Tag nach Ablauf der zweijährigen
Leistungsrahmenfrist, meldete sich W. auf dem Gemeindearbeitsamt
erneut zur Arbeitsvermittlung an und besuchte ab diesem Zeitpunkt die
Stempelkontrolle. Im Juli 1997 reichte sie der Arbeitslosenkasse
Graubünden das Entschädigungsgesuch ein, wobei sie die Frage im
Antragsformular, in welchem Ausmass sie bereit und in der Lage sei zu
arbeiten, mit "Teilzeit, höchstens 9-25 Stunden pro Woche" beantwortete. In
der Folge richtete ihr die Kasse rückwirkend ab 21. Februar 1997 Taggelder
aus. Der Entschädigungsbemessung legte sie einen versicherten Verdienst
von Fr. 1'592.-- zu Grunde. Sodann rechnete sie den Lohn aus der ab
16. Mai 1997 teilzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin in der
Filiale der Firma O. als Zwischenverdienst an. Dies ergab für Juli,
September und Oktober 1997 keinen Anspruch, da die in diesen Monaten
erzielten Einkommen von Fr. 1'399.25, Fr. 1'368.35 und Fr. 1'419.80
mehr als 79,2% des versicherten Verdienstes von Fr. 1'592.-- oder
Fr. 1'260.85 betrugen. Am 13. Oktober und 13. November 1997 erliess die
Arbeitslosenkasse drei in diesem Sinne lautende Verfügungen.

    B.- Hiegegen erhob W. Beschwerden und beantragte sinngemäss
die Neuberechnung des Taggeldes ab Januar 1997 auf Grund eines
versicherten Verdienstes von Fr. 2'400.--. Die Arbeitslosenkasse legte
in der Vernehmlassung die Grundlagen ihrer Berechnung des versicherten
Verdienstes von Fr. 1'592.-- dar. Nach Vereinigung der Verfahren wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerden ab (Entscheid
vom 6. Januar 1998).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W. sinngemäss eine
Neubeurteilung ihres Taggeldanspruches ab Juli 1997.

    Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, stellt das Bundesamt für
Wirtschaft und Arbeit (BWA) Antrag auf deren teilweise Gutheissung im
Sinne der Erwägungen und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur
Neuberechnung des Entschädigungsanspruchs auf Grund eines versicherten
Verdienstes von Fr. 1'710.-- (57% [25 von 44 Stunden] von Fr. 3'000.--
[2'400.--: 80% x 100%]).

    D.- In weiteren Eingaben vom 16. Dezember 1998 haben sich
die Parteien zur Vernehmlassung des BWA geäussert. Dabei führt die
Arbeitslosenkasse unter anderem aus, W. habe infolge eines am 28. Januar
1997 erlittenen Unfalles vom 31. Januar bis 20. Februar 1997 Taggelder
der Unfallversicherung (in der Höhe von Fr. 19.50 entsprechend einem
Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50%) erhalten. Sie habe (daher) "die neue
Rahmenfrist ab erneuter Bezugsberechtigung (21. Februar 1997) eröffnet".

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Streitig und zu prüfen ist der versicherte Verdienst als ein
Faktor für die Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung
(in Form von Differenzausgleich) für die von der Arbeitslosenkasse am
21. Februar 1997 eröffnete zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Erwägung 2

    2.- Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet
(Art. 21 erster Satz AVIG). Ein volles Taggeld beträgt (von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen) 80% des versicherten Verdienstes
(Art. 22 Abs. 1 erster Satz AVIG). Beträgt es 130 Franken oder weniger,
so wird es um 1 Prozent gekürzt (Art. 22 Abs. 3 zweiter Satz AVIG, in
Kraft gestanden vom 1. Januar bis 30. November 1997). Als versicherter
Verdienst gilt laut Art. 23 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen
sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie
nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen
(Art. 23 Abs. 1 erster Satz AVIG). Beruht die Verdienstberechnung auf
einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist
für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die
Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten
Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären
(Art. 23 Abs. 4 erster Satz AVIG).

    Nach Art. 37 AVIV (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 letzter Satz AVIG)
gilt als Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst in der Regel
der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
(Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10
Prozent vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der
versicherte Verdienst auf Grund dieses Durchschnittslohnes berechnet
(Abs. 2). Unter den Voraussetzungen der Abs. 3 und 3bis dieser Bestimmung
kann die Kasse auf einen noch grösseren Bemessungszeitraum abstellen.

    Im Rahmen der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsrechts
hat der Verordnungsgeber (mit Wirkung ab 1. Januar 1996) in Art. 37 AVIV
einen neuen Absatz 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wurde die
Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug
zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich
aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 9
Abs. 3 AVIG). Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41a
Absatz 4 AVIV (entsprechend dem betraglichen Unterschied zwischen der
Arbeitslosentschädigung und dem Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit
im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) bleiben dabei unberücksichtigt".

Erwägung 3

    3.- Verwaltung und Vorinstanz haben den versicherten Verdienst
von Fr. 1'592.-- für die am 21. Februar 1997 eröffnete neue (zweite)
Leistungsrahmenfrist in Anwendung von Art. 24 Abs. 4 AVIG und Art. 37 Abs.
3ter AVIV nach folgender Formel berechnet:
      Fr. 1'592.--  = (Fr. 2'068.35 + Fr. 2'372.70 + 3 x Fr. 1'704.55) : 6.

    Dabei entsprechen der Betrag von Fr. 2'068.35 dem von Januar bis
März 1996 erzielten und als Zwischenverdienst angerechneten Lohn als
Aushilfsverkäuferin bei der Firma V. AG und die Summe von Fr. 2'372.70 den
für diese drei Monate erhaltenen Kompensationszahlungen. Die Fr. 1'704.55
sodann berechnen sich wie folgt:
      Fr. 1'704.55 = Fr. 3'000.-- x 25/44

    Mit Fr. 2'400.-- (= [Fr. 3'000.-- : 100%] x 80%) wurde die
Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann für ihre Mitarbeit bei der Liquidation
seines Geschäfts im Rahmen einer 80%-Anstellung (35 Wochenstunden bei einer
wöchentlichen Normalarbeitszeit von 44 Stunden) in den Monaten Oktober
bis Dezember 1996 entlöhnt. Zum Faktor "25/44" wird im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Angaben im
Antragsformular lediglich bereit (gewesen), eine Teilzeitstelle im Umfang
von höchstens 25 Stunden in der Woche anzunehmen. "Die Reduzierung ihrer
Vermittlungsfähigkeit im Sinne der Vermittlungsbereitschaft auf höchstens
25 Stunden pro Woche hat sie sich deshalb gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. b AVIV
bei der Neufestsetzung des versicherten Verdienstes anrechnen zu lassen".

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren, es sei von
einem höheren versicherten Verdienst auszugehen, im Wesentlichen
damit, die Annahme der Vorinstanzen, sie sei (innerhalb der zweiten
Leistungsrahmenfrist) bloss noch bereit, im Umfang von 25 Stunden pro
Woche erwerbstätig zu sein, treffe nicht zu. Es sei ihr (von der Firma
O.) eine Arbeitszeit zwischen 9 und 25 Stunden angeboten worden, die
sie mit einer Kollegin habe teilen müssen. Diese arbeite "zur Zeit" drei
Tage in der Woche. In ihrer Beschwerde an das kantonale Gericht hatte sie
geltend gemacht, der versicherte Verdienst habe mindestens dem zuletzt
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Dezember 1996 erzielten Lohn von
Fr. 2'400.-- zu entsprechen. In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 1998
schliesslich beanstandet sie, das in den Monaten Januar bis März 1996
erzielte Einkommen betrage nicht bloss Fr. 2'068.35, sondern Fr. 2'089.90.

    Das BWA pflichtet der Beschwerdeführerin darin bei, dass als
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für die zweite, am 21.
Februar 1997 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht die letzten
sechs Monate mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung innerhalb der
am 31. Januar 1997 endenden ersten Leistungsrahmenfrist zu gelten hätten,
sondern (lediglich) der letzte Beitragsmonat Dezember 1996. Hingegen kann
nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht der gesamte in diesem Monat
erzielte Lohn von Fr. 2'400.-- in Anschlag gebracht werden. Weil die
Versicherte bloss eine Beschäftigung von maximal 25 Wochenstunden suche,
die Normalarbeitszeit der Branche indessen 44 Wochenstunden betrage, sei
von einem entsprechend reduzierten versicherten Verdienst von Fr. 1'710.--
auszugehen.

Erwägung 5

    5.- a) Das Bundesamt begründet seinen Standpunkt, dass
Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst für die zweite
Leistungsrahmenfrist der letzte Beitragsmonat innerhalb der Rahmenfrist
für die Beitragszeit (= erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug) sei,
damit, die insbesondere normzweckorientierte Auslegung von Art. 37
Abs. 3ter AVIV ergebe, dass diese Verordnungsbestimmung auf Fälle wie
den vorliegenden "eindeutig nicht" anzuwenden sei. Das "Gesetz" verlange
sinngemäss, dass die zweite Rahmenfrist unmittelbar auf die erste folge,
was hier nicht zutreffe, "vergehen (doch) zwischen dem Rahmenfristende
und dem Beginn der neuen Rahmenfrist rund drei Wochen, während denen die
Versicherte unbeschäftigt war". Der Bemessungszeitraum für den versicherten
Verdienst sei daher nach Art. 37 Abs. 1 bis 3 AVIV zu bestimmen. Auf
Grund der Einkommenszahlen für die Monate Januar bis März 1996 und Oktober
bis Dezember 1996 sei der letzte Beitragsmonat vor Beginn der erneuten
Arbeitslosigkeit, somit der Monat Dezember, für die Verdienstberechnung in
der am 21. Februar 1997 eröffneten zweiten Leistungsrahmenfrist massgebend.

    b) aa) Ob die bundesamtliche Auslegung von Art. 37 Abs. 3ter (erster
Satz) AVIV richtig und diese Verordnungsbestimmung lediglich anwendbar
ist, wenn die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug unmittelbar auf die
abgelaufene Rahmenfrist folgt, kann auf Grund des Wortlautes, und zwar
in allen drei Amtssprachen, allein nicht gesagt werden. Ebenfalls nicht
entscheidend weiter hilft der Normzweck, welcher gemäss den Erläuterungen
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 21. September 1995
zum Verordnungsentwurf darin besteht zu vermeiden, "dass Versicherte
(...) durch die Aufnahme oder Fortführung einer finanziell unzumutbaren
Arbeit bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in einer neuen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug benachteiligt werden". Das nämliche
Ziel hat bereits der Gesetzgeber mit der Änderung von Art. 23 Abs. 4
AVIG angestrebt, indem bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes
für eine zweite (neue) Leistungsrahmenfrist die Differenzzahlungen gemäss
Art. 24 Abs. 3 AVIG berücksichtigt werden, wie wenn darauf, entsprechend
der Grundregel des Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AVIG,
Beiträge nach Massgabe der AHV-Gesetzgebung (BGE 122 V 250 f. Erw. 2b)
erhoben worden wären (Botschaft des Bundesrates vom 29. November
1993 zur zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BBl 1994 I 340 ff., 359 sowie Amtl.Bull. 1994 S 312; NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], S. 117 Rz. 306; vgl. auch BGE 112 V 220, insbesondere 226 oben
Erw. 2c). Art. 37 Abs. 3ter AVIV geht lediglich insofern noch weiter,
als nach seinem zweiten Satz Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach
Artikel 41a Absatz 4 AVIV bei der Festlegung des Bemessungszeitraumes
unberücksichtigt bleiben.

    bb) Mit dem gesetzgeberischen Zweck, eine Schlechterstellung
derjenigen Versicherten zu vermeiden, welche in der abgelaufenen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug in Nachachtung der ihnen obliegenden
Schadenminderungspflicht eine (im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG
lohnmässig zumutbare) Zwischenverdiensttätigkeit ausgeübt haben, in
gewissem Widerspruch steht allerdings die im Verhältnis zu Art. 37 Abs. 1
bis 3bis AVIV undifferenzierte Regelung in Absatz 3ter. Insbesondere steht
den Arbeitslosenkassen im Anwendungsbereich dieser Bestimmung grundsätzlich
kein Ermessensspielraum zu, um bei unbilligen Resultaten auf einen längeren
Bemessungszeitraum abzustellen, wie dies Art. 37 Abs. 3 AVIV in Abweichung
vom Regelfall vorsieht (vgl. BGE 111 V 244). Kann darin im Rahmen der
dem Eidg. Versicherungsgericht zustehenden Befugnis zur Überprüfung
bundesrätlicher Verordnungen (vgl. dazu BGE 124 II 245 Erw. 3, 124 V 15
Erw. 2a, je mit Hinweisen) auch keine Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit
erblickt werden, spricht das starre Abstellen auf die letzten sechs
Beitragsmonate innerhalb der abgelaufenen Beitragsrahmenfrist nach
Art. 37 Abs. 3ter erster Satz AVIV für die Auffassung des Bundesamtes,
dass diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die neue Rahmenfrist für
den Leistungsbezug unmittelbar auf die abgelaufene Rahmenfrist folgt. Wie
es sich damit verhält, kann indessen vorliegend aus nachstehenden Gründen
offen bleiben.

    c) Die Arbeitslosenkasse hat gemäss ihrer Eingabe vom 16. Dezember 1998
den Beginn der zweiten Leistungsrahmenfrist deshalb auf den 21. Februar
1997 festgelegt, weil die Beschwerdeführerin infolge eines am 28. Januar
1997 erlittenen Nichtberufsunfalles vom 31. Januar bis 20. Februar 1997
Taggelder der Unfallversicherung bezog. Dabei übersieht die Verwaltung,
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG die Rahmenfrist für den (erstmaligen
oder erneuten) Leistungsbezug mit dem ersten Tag zu laufen beginnt,
für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG erfüllt
sind. Dies ist im vorliegenden Fall auf Grund der Akten der 1. Februar
1997, der dem Ende der ersten Leistungsrahmenfrist folgende Tag. In
diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin als arbeitslos gemeldet und
ab Montag, den 3. Februar 1997, besuchte sie, wie bereits zuvor im Monat
Januar, regelmässig die Stempelkontrolle. Der Bezug von Taggeldern der
Unfallversicherung ist lediglich in masslicher Hinsicht von Bedeutung,
indem diese Betreffnisse von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden
(Art. 28 Abs. 2 AVIG). Somit steht der Anwendung von Art. 37 Abs. 3ter
AVIV nichts im Wege. Ausgangspunkt für die Berechnung des versicherten
Verdienstes für die zweite Leistungsrahmenfrist vom 1. Februar 1997
bis 31. Januar 1999 bilden daher die im Januar bis März 1996 erzielten
Einkommen samt den für diese drei Kontrollperioden ausgerichteten
Kompensationszahlungen sowie der Lohn für die Mitarbeit im Geschäft des
Ehemannes von Oktober bis Dezember 1996. Insoweit sind Gerichtsentscheid
und Verwaltungsverfügung nicht zu beanstanden.

Erwägung 6

    6.- Es bleibt zu prüfen, ob Vorinstanz und Beschwerdegegnerin richtig
den von Oktober bis Dezember 1996 erzielten Lohn von Fr. 7'200.--
(3 x Fr. 2'400.-- [80% von Fr. 3'000.--]) lediglich im Umfang von
25/44 (von Fr. 9'000.--) und umgekehrt den Zwischenverdienst und die
Differenzzahlungen für die Kontrollperioden Januar bis März 1996 voll
berücksichtigt haben. Dabei stellt sich vorab die Frage, welche Bedeutung
der Vermittlungsfähigkeit für die Verdienstberechnung zukommt.

    a) Vermittlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose
ist laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn er bereit, in
der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit
im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die
Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der
üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen). Als
Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit
graduelle Abstufungen aus (unveröffentlichte Urteile F. vom 19. Januar
1998 und D. vom 7. März 1996; NUSSBAUMER, aaO, S. 85 Rz. 213; vgl. aber
Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig,
insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20
Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390
Erw. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht.

    b) Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare
Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG). Dabei handelt es sich ebenfalls um eine
Anspruchsvoraussetzung (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG), welche erfüllt
ist, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat
und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert
(Art. 11 Abs. 1 AVIG). Indessen stellt der anrechenbare Arbeitsausfall
gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar, was das Gesetz
unter der Herrschaft der bis zum Inkrafttreten der zweiten Teilrevision des
Arbeitslosenversicherungsrechts vom 23. Juni 1995 (AVIG) und 11. Dezember
1995 sowie 6. November 1996 (AVIV) geltenden Ordnung auch ausdrücklich
festhielt. So bestimmte alt Art. 18 Abs. 1 erster Satz AVIG, dass sich
der Entschädigungsanspruch nach dem anrechenbaren Arbeitsausfall während
einer Kontrollperiode richtet. Diese Vorschrift ist zwar im Rahmen der
Änderung vom 23. Juni 1995 ersatzlos gestrichen worden, was indessen
nichts daran ändert, dass sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalles im
Sinne der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung auf den Umfang
des Taggeldanspruches auswirken (NUSSBAUMER, aaO, S. 105 Rz. 267 f. mit
Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 AVIG; vgl. BGE 112 V 234 Erw. 2c).

    c) aa) Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich
im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der
(Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 Erw. 3). Es kommt darauf
an, was der Versicherte "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren
hat" (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 14
zu Art. 11), und in welchem zeitlichen Umfang er bereit, berechtigt und in
der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach
dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer,
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die
also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied
zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss
teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit
42 Stunden in der Woche und möchte der ganz arbeitslose Versicherte
lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der
tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42
(oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57%)
anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Hingegen ist
der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht
geschmälert, wenn der Arbeitslose lediglich eine Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit
im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber
Arbeitnehmern erblickt werden, die - bei sonst gleichen Verhältnissen
- vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren,
können sich doch diese Versicherten über einen entsprechend höheren
versicherten Verdienst ausweisen (vgl. BGE 112 V 235 Erw. 2e). Die
Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren
Arbeitsausfall geschieht im Übrigen durch eine entsprechende Reduktion des
der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes
(vgl. BGE 112 V 236 Erw. 3).

    Bei Schwankungen des Beschäftigungsgrades innerhalb des letzten
Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der faktischen Arbeitslosigkeit (SVR 1996
ALV Nr. 74 S. 227 f. Erw. 2c) ist für die Bestimmung des anrechenbaren
Arbeitsausfalles auf die durchschnittliche zeitliche Belastung, bezogen
auf ein Normalarbeitspensum, abzustellen (vgl. ALV-Praxis 97/1, Blatt 11).
Gleiches gilt, wenn diese Tätigkeit nicht im ganzen Bemessungszeitraum
ausgeübt worden war, mit anderen Worten der Versicherte in dieser Zeit in
verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen mit bezogen auf die jeweilige
Normalarbeitszeit unterschiedlichen Arbeitspensen stand.

    bb) Die vorstehenden Regeln zur Ermittlung des anrechenbaren
Arbeitsausfalles gelten sinngemäss auch für eine zweite (oder weitere)
Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Dabei kann bei Zwischenverdienstarbeit
im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG nicht auf den tatsächlichen
Beschäftigungsgrad abgestellt werden, da solche Tätigkeiten lediglich
wegen des Differenzausgleichs nach Art. 24 Abs. 3 AVIG als (lohnmässig)
zumutbar gelten. Vielmehr ist hier der zeitliche Umfang bezogen auf die
Normalarbeitszeit in der betreffenden Branche massgebend, in welchem der
Versicherte bereit, berechtigt und in der Lage war, (un-)selbstständig
erwerbstätig zu sein.

    d) Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes.

    aa) Die Beschwerdeführerin stand innerhalb des Bemessungszeitraumes
in zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen von je dreimonatiger Dauer. Der
Lohn aus ihrer Tätigkeit als Aushilfsverkäuferin von Januar bis März 1996
stellt Zwischenverdienst dar, wofür sie Differenzzahlungen bezog. Die
in diesen drei Monaten gearbeiteten 123,5 Stunden entsprechen bei einer
Normalarbeitszeit von 8 1/2 Stunden pro Tag einem Arbeitspensum von
weniger als 25%. Als für die Ermittlung des anrechenbaren Arbeitsausfalls
massgebender Beschäftigungsgrad hat indessen ein Wert von 50% zu gelten. In
diesem zeitlichen Umfang bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung war
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Antragsformular vom
6. Februar 1995 bereit und in der Lage zu arbeiten. Ihre Mitarbeit im
Geschäft ihres Ehemannes von Oktober bis Dezember 1996, wofür sie keine
Ausgleichszahlungen erhielt, da der Lohn von Fr. 2'400.-- höher war
als die Arbeitslosentschädigung von Fr. 1'344.-- (0,8 x Fr. 1'680.--)
bzw. Fr. 1'440.-- (0,8 x Fr. 1'800.--) gemäss Urteil in Sachen der
Beschwerdeführerin vom 19. August 1998 (vgl. BGE 120 V 233), betrug
ca. 35 von 44 Wochenstunden, was einem Arbeitspensum von aufgerundet 80%
entspricht. Dies ergibt für beide Arbeitsverhältnisse insgesamt einen
(bisherigen) Beschäftigungsgrad von 65% (1/2 x 50% + 1/2 x 80%).

    bb) In Bezug auf den zeitlichen Umfang einer Erwerbstätigkeit in
der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 1997 bis
31. Januar 1999 steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereit war,
maximal 25 Stunden in der Woche zu arbeiten. Diese Angabe machte sie in
dem im Juli 1997 eingereichten Gesuchsformular. Dabei entspricht diese
Stundenzahl der Öffnungszeit des Bekleidungsgeschäfts (fünf halbe Tage),
wo sie ab 16. Mai 1997 als Verkäuferin tätig war. Entgegen der offenbaren
Auffassung der Versicherten kann indessen dieser Wert nicht etwa als
Normalarbeitszeit gelten mit der Folge, dass der für die Ermittlung des
anrechenbaren Arbeitsausfalles massgebliche (gesuchte) Beschäftigungsgrad
100% betragen würde. Anders verhielte es sich nur, wenn und soweit sie sich
auch um Stellen mit einem grösseren Arbeitspensum als 25 Wochenstunden
beworben hätte. Für diese Annahme bestehen jedoch keine Anhaltspunkte in
den Akten, und auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den bisherigen
Verfahren lassen einen solchen Schluss nicht zu. Vielmehr ist von einer
Normalarbeitszeit von 42 1/2 Stunden in der Woche auszugehen, wie sie
auch an ihrer früheren Arbeitsstelle bei der Firma V. (Oktober 1995 bis
März 1996) galt (vgl. auch Die Volkswirtschaft, 6/98 S. 27 Tabelle B9.2
[Einzelhandel]). Damit ergibt sich für die zweite Leistungsrahmenfrist ein
(gesuchter) Beschäftigungsgrad von aufgerundet 59% (25/42,5 x 100%).

    cc) Der anrechenbare Arbeitsausfall entspricht dem Verhältnis zwischen
dem gesuchten (59%) und dem bisherigen Beschäftigungsgrad (65%), beträgt
somit abgerundet 0,90. Der versicherte Verdienst berechnet sich nach
der Formel:
      0,9 x (Fr. 2'087.15 + Differenzausgleich [Januar bis März 1996] +
                             3 x Fr. 2'400.--) : 6.

    Der Zwischenverdienst Januar bis März 1996 ist höher als der
von Vorinstanz und Verwaltung angenommene Betrag von Fr. 2'068.35
(vgl. Erw. 3 hievor). Dieser Wert erweist sich indessen auf Grund der
Bescheinigungen über die in dieser Zeit gearbeiteten Stunden (123,5)
und den dabei erzielten Stundenlohn (Fr. 16.90 ohne Ferienentschädigung;
vgl. BGE 125 V 42 und 123 V 70 als unrichtig. Damit stimmt aber auch die
Höhe der für diese Zeit ausgerichteten Differenzzahlungen von Fr. 2'372.70
nicht mehr. Diese Grösse muss im Übrigen (ohnehin) neu berechnet werden,
da auf Grund des erwähnten Urteils vom 19. August 1998 in Sachen der
Beschwerdeführerin von einem versicherten Verdienst (für die erste
Leistungsrahmenfrist) von Fr. 1'800.-- (und nicht bloss Fr. 1'680.--)
auszugehen ist.

    e) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird die Arbeitslosenkasse
den versicherten Verdienst ermitteln und den Entschädigungsanspruch
neu bemessen, und zwar nicht wie in diesem Verfahren beantragt, (erst)
ab Kontrollperiode Juli 1997, sondern ab Beginn der Leistungsrahmenfrist
am 1. Februar 1997 (Art. 132 lit. c OG und BGE 122 V 244 Erw. 2a). Dies
rechtfertigt sich hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin vorinstanzlich
sinngemäss die Neuberechnung des Taggeldes ab Januar 1997 verlangt hatte.

Erwägung 7

    7.- (Kosten)