Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 42



125 V 42

7. Urteil vom 1. Februar 1999 i.S. S. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse
St. Gallen und Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen gegen S. und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 23 Abs. 1 AVIG: Auswirkungen von Ferien- und
Feiertagsentschädigungen auf den versicherten Verdienst.

    - Versicherten, welche die Ferienentschädigung als Lohnzuschlag
erhalten, wird die Ferienentschädigung als versicherter Verdienst
derjenigen Monate angerechnet, in denen Ferien tatsächlich bezogen werden
(Präzisierung der Rechtsprechung in BGE 123 V 70).

    - Auch beim Fehlen eines zusammenhängenden Ferienbezugs (Versicherte
bezog einzelne Freitage) ist die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei
der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.

    - Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung
ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen.

Sachverhalt

    A.- Die 1959 geborene S. bezog in einer ersten, vom 29. März
1993 bis 28. März 1995 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Arbeitslosenentschädigung auf Grund eines versicherten Verdienstes von
Fr. 2'644.--. Am 20. September 1995 meldete sie sich erneut beim Arbeitsamt
zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse
St. Gallen den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
(ALE) ab 18. September 1995. Nach vorangegangenem Briefwechsel setzte die
Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die zweite Rahmenfrist
mit Verfügung vom 11. Dezember 1995 auf Grund der Durchschnittslöhne
und Arbeitslosenentschädigungen der Monate November 1993 bis August 1994
auf Fr. 2'019.-- fest. Dabei liess sie sowohl die Entschädigungen für
Ferien (FE), Feiertage (FT) und Krankheit, die der Versicherten in Form
eines prozentualen Zuschlags zum Stundenlohn ausgerichtet worden waren,
wie auch die in derselben Zeit ausgerichteten Taggelder für kontrollfreie
Tage ausser Acht.

    B.- Beschwerdeweise beantragte S. beim Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen die Aufhebung der Kassenverfügung und die
Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 2'607.90. Sie begründete
dies damit, dass die im August 1994 ausgerichteten lohnprozentualen
Entschädigungen und Taggelder für kontrollfreie Tage in den versicherten
Verdienst einzubeziehen seien. Hingegen dürften die Tage, an denen sie
unbezahlten Urlaub bezogen hatte (Dezember 1993/Januar 1994), nicht in
den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Die Arbeitslosenkasse machte
vernehmlassungsweise eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf
Fr. 2'013.-- geltend.

    Mit Entscheid vom 12. August 1997 hiess das kantonale
Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte den
versicherten Verdienst auf Fr. 2'336.-- fest. Dieser Betrag entsprach
dem auf einen Monat umgerechneten Verdienst während des letzten Monats,
in dem die Versicherte erwerbstätig gewesen war (August 1994), und
welcher nach den Erwägungen des Gerichts um weniger als 10 % vom Lohn
der letzten sechs Monate vor Aufgabe der letzten Arbeitsstelle (März
bis August 1994) abwich. Die im August 1994 ausgerichteten Taggelder
für kontrollfreie Tage berücksichtigte das Gericht nicht. Hingegen
wurden die lohnprozentualen Entschädigungen in die Bemessung des
versicherten Verdienstes einbezogen, und zwar jeweils in dem Monat, in
dem sie ausgerichtet worden waren. Eine unzulässige Ferienabgeltung lag
nach Auffassung des kantonalen Versicherungsgerichts nicht vor, da S. an
mehreren Tagen frei genommen hatte oder nicht zur Arbeit aufgeboten worden
war, was als Realbezug von Ferien gelten könne.

    C.- Gegen diesen Entscheid erhebt M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie
erneuert ihr vorinstanzliches Begehren und beantragt eventualiter die
Festsetzung des versicherten Verdienstes auf mindestens Fr. 2'590.50,
entsprechend dem Durchschnitt der Vergleichsrechnung des kantonalen
Gerichts über das Einkommen der letzten sechs Monate.

    D.- Innert der gesetzlichen Frist hat auch die Arbeitslosenkasse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.

    S. und die Arbeitslosenkasse lassen sich mit den Anträgen auf Abweisung
der gegenseitigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden vernehmen. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Arbeit (BWA) reicht keine Vernehmlassung ein.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Verfahrensvereinigung, vgl. BGE 123 V 215 f. Erw. 1, 120 V 466
Erw. 1 mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Streitig ist die Berechnung des versicherten Verdienstes
während der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug, insbesondere der
massgebende Bemessungszeitraum sowie die Berücksichtigung der zum Grundlohn
ausgerichteten Entschädigungen für Ferien, Feiertage und Krankheit sowie
der Taggelder für kontrollfreie Tage.

    b) In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 122 V 36 Erw. 1 mit Hinweis). Vorliegend ist der versicherte
Verdienst bei Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug im
September 1995 zu beurteilen, so dass die in diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtsnormen zur Anwendung kommen.

Erwägung 3

    3.- a) Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für
eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Der
Entschädigungsanspruch besteht auch für acht Feiertage, soweit sie auf
einen Arbeitstag fallen (Art. 19 AVIG). Ein Taggeldanspruch besteht für
befristete Zeit auch bei aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend
fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 28 AVIG). Nach je
50 bezogenen Taggeldern besteht Anspruch auf fünf aufeinander folgende
kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV).

    b) Das Taggeld wird in einem bestimmten Prozentsatz des versicherten
Verdienstes bemessen (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Als solcher gilt der für
die Beitragsbemessung massgebende Lohn (Art. 3 AVIG [massgebender Lohn
im Sinne der AHV-Gesetzgebung]), der während eines Bemessungszeitraums
normalerweise erzielt wurde, einschliesslich der vertraglich vereinbarten
regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG in der bis 31. Dezember
1995 gültig gewesenen Fassung). Zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5
Abs. 2 AHVG gehören insbesondere Ferien- und Feiertagsentschädigungen.

    c) Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 23
Abs. 1 AVIG in Art. 37 AVIV bestimmt, dass als Bemessungszeitraum in
der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug gilt (Abs. 1). Weicht indessen der Lohn im letzten
Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten
sechs Beitragsmonate ab (BGE 121 V 172 f. Erw. 4b; ARV 1996 Nr. 9 S. 42
f. Erw. 4b, 1992 Nr. 1 S. 71 Erw. 4), so wird der versicherte Verdienst
auf Grund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2).

    Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die
versicherte Person beitragspflichtig ist (auch wenn sie etwa im Rahmen
eines Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht an allen betriebsüblichen
Arbeitstagen zum Einsatz kam; vgl. ARV 1996 Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2c/bb
mit Hinweisen). Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat
umfassen, gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen
Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen
Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen
Monat angedauert hat (ARV 1996 Nr. 9 S. 39 f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen);
solche Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass
die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 (ARV 1992 Nr. 1 S. 70 Erw. 3)
oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die
im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht
werden (BGE 122 V 263 ff. Erw. 5a). Dabei gelten je 30 Kalendertage als
ein Beitragsmonat. Zeiten, für die ein Ferienlohn bezogen wurde, zählen
in gleicher Weise (Art. 11 Abs. 1 bis 3 AVIV).

    d) Beruht die Verdienstberechnung auf einem in der Beitragsrahmenfrist
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) erzielten Zwischenverdienst (ZV; Art. 24 AVIG),
so wird die ergänzende Arbeitslosenentschädigung für die Ermittlung des
versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu
entrichten wären (Art. 23 Abs. 4 AVIG in der bis 31. Dezember 1995 gültig
gewesenen Fassung).

Erwägung 4

    4.- a) Vorerst ist der Bemessungszeitraum zu bestimmen. Die
Arbeitslosenkasse hat hiefür ohne nähere Begründung den Zeitraum November
1993 bis August 1994 gewählt. Die Vorinstanz wiederum hat den Verdienst
des Monats, in dem die Beschwerdeführerin das letzte Arbeitsverhältnis
auflöste (August 1994), mit dem Durchschnittslohn dieses Monats zuzüglich
der fünf Monate zuvor verglichen und auf denjenigen vom August 1994 -
wobei sie den an den letzten vier Arbeitstagen erzielten Verdienst
auf einen ganzen Monatslohn umrechnete (Fr. 2'336.--) - abgestellt, da
sich dieser um weniger als 10 % vom Durchschnittslohn der sechs Monate
(Fr. 2'590.50) unterschied.

    b) Abweichend von der Vorinstanz ist nicht der Monat August 1994 der
letzte Beitragsmonat, hat doch die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis
per 5. August 1994 aufgelöst. Als Beitragsmonat gilt indessen nur ein
voller Kalendermonat (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Die Arbeitslosenkasse wendet
denn auch zu Recht ein, dass bei einem untermonatlichen Arbeitsverhältnis
keine Aufrechnung auf einen ganzen Monat erfolgt. Der letzte Beitragsmonat
vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss Art. 37 Abs. 1
AVIV ist deshalb der Monat Juli 1994.

    c) Zur Berechnung des damit zu vergleichenden Durchschnittslohnes
der letzten sechs Monate ist weiter zu prüfen, welche Kalendermonate
hiebei in Betracht zu ziehen sind. Die Beschwerdeführerin stand -
nebst fünf Tagen im August 1994 - vor dem letzten ganzen Beitragsmonat
weitere drei ganze Beitragsmonate (April bis Juni 1994) in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Firma X. Im März 1994 begann
das Arbeitsverhältnis erst am 17. Tag. Im Februar 1994 ist kein
Arbeitsverhältnis nachgewiesen, so dass dieser Monat als Beitragsmonat
nicht in Frage kommt. Im Januar 1994 bezog die Versicherte zwar
bis 16. einen unbezahlten Urlaub; da sie aber anschliessend wieder
beitragspflichtig war und das Arbeitsverhältnis den ganzen Monat dauerte,
stellt dieser Monat einen vollen Beitragsmonat dar. Gleiches gilt bezüglich
des ab 13. Dezember 1993 bezogenen unbezahlten Urlaubs, wobei es sich
infolge des am 6. Dezember 1993 erfolgten Stellenantritts nicht um einen
vollen Beitragsmonat handelt. Zur Füllung des sechsten Beitragsmonats des
sechsmonatigen Bemessungszeitraums sind vom Dezember 1993 11,8 (aufgerundet
12) Tage in die Beitragszeit einzubeziehen (nebst 9 Beschäftigungstagen im
März 1994 und 4 im August 1994, je multipliziert mit dem Faktor 1,4; vgl.
Erw. 3c).

Erwägung 5

    5.- a) In Berücksichtigung von BGE 123 V 70 entschied die Vorinstanz,
dass die Ferienentschädigung (im Zeitpunkt ihrer Auszahlung) als
versicherter Verdienst anzurechnen sei, da die Beschwerdeführerin an den
Tagen, an denen sie nicht beschäftigt gewesen sei, real Ferien bezogen
habe; eine Nichtberücksichtigung der Ferienentschädigung würde zudem
eine Schlechterstellung gegenüber denjenigen Versicherten bedeuten,
die während der Ferien einen Lohnanspruch haben. Die Arbeitslosenkasse
verneint demgegenüber die Anrechenbarkeit der Ferienentschädigung unter
Berufung auf den erwähnten Entscheid.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 123 V 73 ff. Erw. 5 in
Änderung seiner Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 249 Erw. 3b erkannt,
dass die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlten lohnprozentualen
Ferienabgeltungen - obwohl sie massgebenden Lohn im Sinne der
AHV-Gesetzgebung darstellen - nicht zum versicherten Verdienst im Sinne von
Art. 23 Abs. 1 AVIG derjenigen Beitragsmonate, in denen sie ausgerichtet
werden, gehören. Das Gericht liess sich dabei von der Überlegung
leiten, dass der Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten
Verdienst gemäss bisheriger Rechtsprechung zu einer Bevorzugung gegenüber
jenen Versicherten, die ihr Ferienguthaben real beziehen, führt. Auf
dem Hintergrund des arbeitsrechtlich absolut zwingenden Verbots
der Ferienabgeltung und unter Berücksichtigung des dem AVIG eigenen
Grundgedankens, wonach die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale,
übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten soll, lasse sich
der Einbezug der Ferienentschädigung nicht aufrechterhalten. Immerhin
wurde ausgeführt, dass mit Blick auf die anzurechnende Beitragszeit
nach wie vor zu ermitteln sei, wie viele Ferientage oder -wochen damit
vergütet werden. Die Ferienentschädigung könne gerade bei unregelmässig
erwerbstätigen Versicherten, bei denen die Ferienabgeltung am häufigsten
anzutreffen sei, über Art. 37 AVIV bei der Festsetzung des versicherten
Verdienstes wenigstens mittelbar mitberücksichtigt werden, zumal in
solchen Fällen oft ein längerer Bemessungszeitraum zur Anwendung gelangt.

    Aus BGE 123 V 70 darf indessen nicht geschlossen werden, dass
bei Versicherten, die anstelle eines Lohnanspruchs während der Ferien
eine Ferienentschädigung erhalten, die jeweils zusätzlich zum Grundlohn
ausgerichtet wird, diese Entschädigung überhaupt nicht als versicherter
Verdienst berücksichtigt wird. Die mit der Änderung der Rechtsprechung
bezweckte Gleichstellung der Versicherten, welche die Ferienentschädigung
als Lohnzuschlag erhalten, mit denjenigen, denen der Lohn während
des Ferienbezugs weiter ausgerichtet wird, muss sich vielmehr bei der
Berechnung des versicherten Verdienstes beider Versichertengruppen in
der Weise auswirken, dass Ferienlohn oder -entschädigung als versicherter
Verdienst derjenigen Monate angerechnet wird, in denen Ferien tatsächlich
bezogen werden. So hat das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 124 V
73 ff. Erw. 4 erkannt, dass die während eines Arbeitsverhältnisses
als Zuschläge zum Stundenlohn ausgerichtete Ferienentschädigung als
versicherter Verdienst während der Betriebsferien zu berücksichtigen ist,
und zwar auch die erst in den Folgemonaten ausgerichteten Entschädigungen.

Erwägung 6

    6.- Zu entscheiden ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
zur Anrechnung der Ferienentschädigungen erfüllt sind, und gegebenenfalls
für welche Monate.

    a) Die Beschwerdeführerin war in den in den massgebenden
Bemessungszeitraum fallenden Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit
angestellt. Mit den Firmen Y und X wurde zwar eine wöchentliche Arbeitszeit
vereinbart, die indessen nicht während des ganzen Vertragsverhältnisses
eingehalten wurde. Sie wurde nur für die tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden entlöhnt, womit sie offenbar einverstanden war. Es handelte
sich somit um Teilzeitarbeitsverhältnisse mit unregelmässiger Arbeitszeit
in Form der Arbeit auf Abruf (vgl. zum Begriff und zur Zulässigkeit:
BGE 124 III 250 Erw. 2a).

    Während aus den Bescheinigungen über Zwischenverdienst die geleisteten
Arbeitsstunden ersichtlich sind, ist nur teilweise bekannt, was jeweils
der Grund dafür war, dass die Beschwerdeführerin nicht die betriebsübliche
Arbeitszeit verrichtete; die Zeiten, in denen sie nicht arbeitete, sind
nicht mit dem auf dem Formular angegebenen Code bezeichnet.

    b) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Firma
Y hat die Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 1993 bis 16. Januar
1994 einen unbezahlten Urlaub bezogen; zur Zeit der Beschäftigung
bei der Firma X sind einzelne Freitage, nicht aber zusammenhängende
Ferien ausgewiesen. Im massgebenden Bemessungszeitraum weist sie
insgesamt 46 beschäftigungsfreie Tage auf. Die Ferienentschädigung
wurde ihr bei jeder Lohnzahlung ausbezahlt. Es fehlt somit an einem
zusammenhängenden Ferienbezug. Hingegen liegt eine monatliche Auszahlung
der Ferienentschädigung vor.

    c) Weder der Bezug einzelner Freitage noch die Beschäftigungslosigkeit
infolge Arbeitsmangels haben Ferienqualität. Dies rechtfertigt indessen
in Arbeitsverhältnissen wie den vorliegenden, wo die Beschwerdeführerin
- teils freiwillig, teils unfreiwillig - nur einzelne Freitage bezog,
nicht, die lohnprozentuale Ferienentschädigung bei der Festsetzung des
versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Es kann nicht gesagt
werden, dass der Bezug einzelner Freitage überhaupt keinen Erholungswert
hat. Mit BGE 123 V 70 sollte nur jenen Versicherten der Einbezug der
lohnprozentualen Entschädigung in den versicherten Verdienst versagt
werden, die überhaupt nicht frei nehmen, sondern ohne freie Tage
ein volles Arbeitspensum erfüllen. Versicherte, die ihren Anspruch
auf arbeitsfreie Zeit an einzelnen Tagen beziehen, werden mit dem
Einbezug der Ferienentschädigung in den versicherten Verdienst gegenüber
denjenigen, die zusammenhängende Ferien beziehen, hinsichtlich der Höhe
der Arbeitslosenentschädigung nicht bevorteilt. Ihnen den Einbezug der
Ferienentschädigung zu untersagen, würde gegenteils eine ungerechtfertigte
Benachteiligung gegenüber den Versicherten darstellen, die in den Genuss
normaler Ferien kommen.

    Insoweit eine versicherte Person an betriebsüblichen Arbeitstagen
nicht beschäftigt war, ist ihr deshalb die Ferienentschädigung beim
versicherten Verdienst anzurechnen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie
sind dabei nur ganze Tage zu berücksichtigen, und es ist vom Grund der
Beschäftigungslosigkeit am betreffenden Tag abzusehen, wird doch dieser
gerade in Arbeitsverhältnissen, in denen der Arbeitgeber nur Lohn für
geleistete Arbeit bezahlt, häufig nicht dokumentiert.

    d) Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin insgesamt mehr
freie Tage, als mit der - dem Ferienanspruch von vier Wochen pro Jahr
entsprechenden - Entschädigung von 8,33 Lohnprozenten gedeckt sind, bezogen
hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die 15 freien Tage im Dezember 1993,
für die sie Taggelder für kontrollfreie Tage erhielt, berücksichtigt
werden; die Frage nach deren Einbezug kann damit vorliegend ebenfalls
offen bleiben.

    Damit ist die Ferienentschädigung bei der Festlegung des versicherten
Verdienstes zu berücksichtigen.

Erwägung 7

    7.- Die im Dezember 1993 ausgerichteten Taggelder für kontrollfreie
Tage wurden ohne Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes
bemessen. Sie zählen somit nicht zum versicherten Verdienst, da
sie keine ergänzende Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 23
Abs. 4 AVIG darstellen (vgl. Erw. 3d). Es kann hier offen bleiben,
wie zu entscheiden ist, wenn Taggelder für stempelfreie Tage als
Kompensationszahlung ausgerichtet werden (vgl. GERHARDS, Grundriss des
neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, S. 126 unten).

    Die im August 1994 ausgerichteten Taggelder für stempelfreie
Tage sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da sie ausserhalb des
Bemessungszeitraumes liegen.

Erwägung 8

    8.- Die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung
ist ohne weiteres in den versicherten Verdienst einzubeziehen (vgl.
Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
[BIGA; nunmehr Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, BWA] über die
Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] Rz. 194).

Erwägung 9

    9.- Sind die Entschädigungen für Ferien und Feiertage nach
dem Gesagten zu berücksichtigen, beträgt der Durchschnittslohn im
Vergleichsbemessungszeitraum Fr. 2'519.--, entsprechend dem Gesamttotal
folgender auf ganze Franken gerundeten monatlichen Bezüge geteilt durch 6
(Beitragsmonate):
                    ZV            FE + FT     ALE                 Total

    Dezember 1993   Fr.   576.--  Fr.  48.-- (davon 12/30)        Fr.
250.--

    Januar 1994     Fr. 1'140.--  Fr.  95.--
Fr. 1'235.--

    März 1994       Fr. 1'034.20  Fr. 148.20  Fr. 1'413.75
Fr. 2'596.--

    April 1994      Fr.   818.--  Fr. 117.20  Fr. 1'394.25
Fr. 2'329.--

    Mai 1994        Fr. 2'189.45  Fr. 313.75
Fr. 2'503.--

    Juni 1994       Fr. 2'538.60  Fr. 363.80
Fr. 2'902.--

    Juli 1994       Fr. 2'515.--  Fr. 360.40
Fr. 2'875.--

    August 1994     Fr.   371.60  Fr.  53.20                      Fr.
425.--

    Da dieser Verdienst um mehr als 10 % von demjenigen des letzten
Beitragsmonats (Juli 1994; vgl. Erw. 4c) im Betrag von 2'875.-- abweicht,
ist die Arbeitslosenentschädigung auf Grund des Durchschnittslohnes in
der Höhe von Fr. 2'519.-- zu berechnen (Art. 37 Abs. 2 AVIV).