Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 413



125 V 413

68. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juni 1999 i.S. IV-Stelle Bern gegen I.
und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f.
AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand.

    - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom
Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung).

    - Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs-
und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder
die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche
Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten
gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form
einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c).

    b) Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen
des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber
zum Streitgegenstand.

    In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des
Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber auf Grund der Beschwerdebegehren
nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen
prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem
Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a,
117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).

Erwägung 2

    2.- a) Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige
Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG (vgl. BGE 124 V 20 Erw. 1, 25 Erw. 2a, je mit
Hinweisen) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den
(erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE
110 V 51 Erw. 3c). Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs-
und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es
auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse
(z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Streitgegenstand ist mithin
nicht der beschwerdeweise beanstandete "Teil des durch die Verfügung
bestimmten Rechtsverhältnisses" (so BGE 110 V 51 Erw. 3c, 112 V 99 Erw. 1a,
117 V 295 Erw. 2a und 122 V 244 Erw. 2a ["partie du rapport juridique
déterminé par la décision litigieuse"]). Vielmehr erfolgt die begriffliche
Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand auf der Ebene von
Rechtsverhältnissen. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne
der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht
beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar
wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. in diesem
Sinne BGE 118 V 313 f. Erw. 3b; ferner BGE 119 V 350 Erw. 1b sowie MEYER,
Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). Sache des
Richters bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des
materiellrechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und
der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden,
was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner (unter Umständen),
ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-,
allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a
mit Hinweisen) erfüllt sind.

    b) Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und
seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind
demzufolge die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte", "aspects", vgl. BGE
110 V 51 Erw. 3c und 122 V 244 Erw. 2a) des oder der verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisse. Dazu zählen bei der Zusprechung von
Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung
als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen
Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und
zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere
der Invaliditätsgrad (BGE 110 V 52 Erw. 3d), die Rentenberechnung und der
Rentenbeginn (unveröffentlichte Urteile M. vom 15. Mai 1995 und M. vom 25.
April 1994; anders noch, aber im Ergebnis gleich BGE 98 V 34 Erw. 1a).
Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses
dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind
daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 106 V 92
Erw. 1). Sie können folgerichtig erst als rechtskräftig beurteilt und
damit der richterlichen Überprüfung entzogen gelten, wenn über den
Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschieden worden ist (in
diesem Sinne BGE 122 V 356 Erw. 4b, wo allerdings verknappt die "Kürzung"
[der Komplementärrente nach UVG wegen eines unfallfremden Vorzustandes]
statt die gekürzte Rente als Streitgegenstand bezeichnet wird; vgl. auch
BGE 110 V 52 Erw. 3d).

    c) Dass Teilaspekte des Streitgegenstandes nach dem Gesagten
der Rechtskraft in der Regel nicht zugänglich sind, schliesst nicht
aus, über gewisse Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses (bei
Versicherungsleistungen beispielsweise über den Anspruch als solchen)
vorab rechtskräftig zu verfügen oder zu entscheiden (vgl. BGE 122 V 153
Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2 mit Hinweisen; zur Verbindlichkeit der Erwägungen
eines Rückweisungsentscheides für die Verwaltung oder die richterliche
Vorinstanz vgl. BGE 120 V 237 Erw. 1a und 113 V 159). In diesem
Zusammenhang gilt es zu beachten, dass im Falle einer solchen Ablehnung
eines Leistungsbegehrens im Grundsatz die fehlende Anspruchsberechtigung
nicht bloss ein Begründungselement oder Teilaspekt des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses ist, sondern im Bestreitungsfalle den
Streitgegenstand bildet.

    Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete
Elemente prüft im Übrigen die Beschwerdeinstanz nur, wenn hiezu auf
Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 52
f. Erw. 4a; vgl. auch BGE 98 V 33 f. Erw. 1a und EVGE 1961 S. 186
f. Erw. 1). Zieht der Richter an sich nicht bestrittene Aspekte des
streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat er bei seinem
Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten,
insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung
bedrohten Partei (BGE 122 V 166) oder den grundsätzlichen Anspruch auf den
doppelten Instanzenzug (ZAK 1991 S. 370 f. Erw. 8) zu beachten (vgl. auch
BGE 122 V 36 f. Erw. 2).

    d) Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten
Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an
sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis
geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der
Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet,
bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft
erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die
Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht
aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche
Abklärungen vor (oder veranlasst solche), unter den in Erw. 2c in fine
hievor eben erwähnten Voraussetzungen. Diese Grundsätze gelten auch bei
der revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden
Rente (Art. 41 IVG und Art. 87 ff. IVV). Wird beispielsweise eine halbe
auf eine ganze Rente heraufgesetzt und beantragt der Versicherte schon
ab einem früheren als dem in der Verfügung festgelegten Zeitpunkt die
Erhöhung der Rente, hat der Richter gegebenenfalls, insbesondere wenn
dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch
den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die
Beurteilung miteinzubeziehen (so erwähntes Urteil M. vom 25. April 1994).

    Nicht anders verhält es sich bei der rückwirkenden Zusprechung
einer abgestuften und/oder befristeten Rente, wenn also gleichzeitig
eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer
Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt
und/oder aufgehoben wird (insofern unrichtig die unveröffentlichten
Urteile P. vom 24. Dezember 1997 und P. vom 16. Januar 1992, wo die
unbestritten gebliebenen befristeten Anspruchsperioden auf Grund der
Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge Rechtskraft nicht
in die Prüfung miteinbezogen wurden). Auch in solchen Fällen liegt bloss
ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der
Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der
Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs
über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter
anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird
insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen
angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht
in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten
von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Davon abgesehen müsste die
richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten
Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs (vgl. BGE 110 V 51 unten f.)
bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder
befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe unterlegt
sein müssen (BGE 109 V 125), könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit
der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn
unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung
ausgenommen blieben. Denn die revisionsweise Herauf-, Herabsetzung
oder Aufhebung der Invalidenrente beruht, selbst wenn sie rückwirkend
gleichzeitig mit der erstmaligen Rentenzusprechung vorgenommen wird,
immer auf einem Vergleich der zeitlich massgeblichen Sachverhalte,
d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen in dem
durch die Rentenzusprechungsverfügung oder den Rentenbeginn und die
Revisionsverfügung bestimmten Zeitraum (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 109 V
265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; zur zeitlichen Wirkung der Änderung des
Rentenanspruchs vgl. Art. 88bis IVV und BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd, 109
V 125).

Erwägung 3

    3.- a) Mit der Anfechtungsgegenstand des kantonalen Verfahrens
bildenden Verfügung vom 9. Juni 1995 hat die IV-Stelle dem Beschwerdegegner
eine ab 1. Oktober 1992 laufende, bis 31. Januar 1994 befristete ganze
Invalidenrente zugesprochen. Die Vorinstanz hat, entsprechend den Anträgen
in der Beschwerde, lediglich geprüft, ob der Versicherte bereits ab
17. Oktober 1991 Anspruch auf eine Invalidenrente habe und ob die laufende
ganze Rente richtigerweise auf Ende Januar 1994 aufgehoben worden sei. In
die Beurteilung nicht miteinbezogen hat sie die "Ausrichtung einer ganzen
IV-Rente ab 1.10.1992". Dieser Punkt sei unbeanstandet geblieben und auch
die Verwaltung habe im Verlaufe des Verfahrens nichts vorgebracht, was
gegen den Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 1992 spreche. Unter
diesen Umständen bestehe kein Anlass, die gerichtliche Prüfung auf diese
"zum Anfechtungsgegenstand gehörende (...) Frage auszudehnen (BGE 110 V 53
Erw. 4a)", und zwar umso weniger, als die Rentenberechtigung ab 1. Oktober
1992 ohne weitere Abklärungen nicht schlüssig beurteilt werden könne.

    Die beschwerdeführende IV-Stelle vertritt demgegenüber den Standpunkt,
die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Anspruch auf die ganze
Rente während der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 ebenfalls
zu überprüfen, nachdem sie festgestellt habe, dass dieser Anspruch nicht
beurteilt werden könne. Die befristete Anspruchsberechtigung gehöre zwar
"an sich nicht zum Streitgegenstand", da sie nicht angefochten und von ihr
dazu weder lite pendente eine neue Verfügung erlassen noch ein Antrag auf
reformatio in peius gestellt worden sei. Indem aber dieser Rentenanspruch
zweifellos zum Anfechtungsgegenstand gehöre, hätte die Vorinstanz nur zu
prüfen gehabt, ob ein "enger Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand"
bestanden habe. Dies sei zwischen der Anfechtung des Rentenbeginns und
der Weiterausrichtung der ganzen Rente einerseits und der befristeten
ganzen Rente anderseits offensichtlich der Fall. Der angefochtene Entscheid
müsse daher schon aus diesem formellen Grund aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung - unter Wahrung der Verfahrensrechte des Versicherten im
Falle seiner Schlechterstellung - an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

    b) Die Vorinstanz ging im Lichte des in Erw. 2 Gesagten richtigerweise
davon aus, dass Streitgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens
die mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 1995 zugesprochene
befristete ganze Rente bildet. Dazu gehört auch der nicht beanstandete
ganze Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar
1994. Das kantonale Gericht argumentiert denn auch zu Recht nicht, dieser
Teilaspekt "des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses" sei
(unangefochten) in Rechtskraft erwachsen und daher einer gerichtlichen
Überprüfung nicht mehr zugänglich. Diese verfahrensrechtliche
Rechtslage verkennt die IV-Stelle, wenn sie ausführt, die befristete
Anspruchsberechtigung gehöre zwar zum Anfechtungsgegenstand, aber
(an sich) nicht zum Streitgegenstand. Im Ergebnis ist der Verwaltung
jedoch darin beizupflichten, dass die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, diesen Punkt in ihre Prüfung miteinzubeziehen. Hiezu hätte -
auch ohne diesbezügliche Vorbringen der Parteien, namentlich der
IV-Stelle - schon deshalb hinreichender Anlass bestanden, weil nach
zutreffender Auffassung des kantonalen Gerichts auf Grund der Akten der
ganze Rentenanspruch ab 1. Oktober 1992 und der weitere Anspruchsverlauf
ohne weitere Abklärungen, insbesondere zur Frage, ob der im Gutachten des
Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 15. Juni 1996 diagnostizierten
neurotischen Persönlichkeitsstörung Krankheitswert im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG zukommt, nicht schlüssig beurteilt werden kann (BGE 110
V 53 vor Erw. 4b). Davon abgesehen ergibt sich die vorinstanzliche
Prüfungspflicht auch aus der vom Gesetz festgelegten Revisionsordnung,
indem bei Zusprechung einer befristeten Rente die Rechtmässigkeit der
Aufhebung der Rente nicht sachgerecht beurteilt werden könnte, wenn die
Periode der Anspruchsberechtigung der richterlichen Beurteilung nicht
zugänglich wäre (vgl. Erw. 2 hievor).

    c) Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente auch für die Zeit
vom 1. Oktober 1992 bis 31. Januar 1994 materiell prüfe. Dabei wird sie
bei ihrem Entscheid die Verfahrensrechte der Parteien zu beachten haben,
dies insbesondere im Falle einer reformatio in peius durch Herabsetzung
oder frühere Aufhebung der befristeten ganzen Rente (vgl. BGE 122 V 166).

Erwägung 4

    4.- (Kosten)