Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 383



125 V 383

63. Urteil vom 20. Oktober 1999 i.S. F. gegen Ausgleichskasse Luzern und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und altArt. 17
lit. d AHVV; Art. 21 aBdBSt; Art. 16 ff., Art. 21 Abs. 1 lit. d
DBG: Beitragspflicht bei Einräumung eines Kiesabbaurechts. Zur
beitragsrechtlichen Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung
des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Sachverhalt

    A.- Der 1943 geborene F. ist als selbstständigerwerbender Landwirt seit
1. November 1969 der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Gestützt auf
die Meldungen der Steuerbehörde vom 4. Dezember 1995 und 5. Februar 1997,
wonach in den Berechnungsperioden 1991/92 und 1993/94 Verluste resultierten
und das im Betrieb investierte Eigenkapital am 1. Januar 1993 und 1995
Fr. 0.-- betrug, verfügte die Kasse am 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997
die Bezahlung des Minimalbeitrages für die Jahre 1994 bis 1997. Darauf
kam die Ausgleichskasse auf Grund von zwei rektifizierten Steuermeldungen
vom 26. August 1998, in welchen neu "Einkommen aus Kiesabbau" (1991: Fr.
1'259'498.--, 1992: Fr. 802'336.--, 1993: Fr. 699'283.--, 1994: Fr.
166'149.--) angegeben wurde, zurück und setzte die persönlichen Beiträge
(inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für 1994/95 auf Fr. 86'894.40 und für
1996/97 auf Fr. 21'494.80 im Jahr fest (Verfügungen vom 9. Dezember 1998).

    B.- F. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die
Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben. Es wurde u.a.
geltend gemacht, die Erträge aus der Kiesausbeutung seien im Rahmen der
direkten Bundessteuer nie als Erwerbseinkommen erfasst worden, sodass
darauf auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Als Gegenleistung
für die Einräumung des Abbaurechts habe der Pflichtige einerseits
Ersatzland für die landwirtschaftliche Nutzung und anderseits eine
Ertragsausfallentschädigung erhalten. Die fraglichen Entgelte stellten
somit nicht zu verabgabenden Vermögensertrag dar.

    Die Ausgleichskasse führte in der Vernehmlassung u.a. aus,
das Grundstück, auf welchem der Kiesabbau erfolge, gehöre zum
Geschäftsvermögen. Die von der Firma K. bezahlte Entschädigung stelle
auch Ersatzeinkommen für die infolge der Ausbeutung nicht mehr mögliche
landwirtschaftliche Nutzung dar. Unter den gegebenen Umständen sei
von einer gewerbsmässigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche der
Beitragspflicht unterliege.

    Mit Entscheid vom 7. April 1999 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern die Beschwerde ab.

    C.- F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Beitragsverfügungen vom
9. Dezember 1998 seien aufzuheben; eventuell sei ein Beweisverfahren
durchzuführen, subeventuell die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

    Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
auf eine Stellungnahme verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 124 V 286 Erw. 1b)

Erwägung 2

    2.- Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1
AHVG). Darunter fallen laut Art. 17 AHVV (in der bis 31. Dezember
1994 gültig gewesenen Fassung; zur neuen Rechtslage vgl. Erw. 2d) das in
selbstständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,
Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich u.a. die
Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten
Unternehmungen (lit. d).

    a) Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG
setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten
bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus (BGE 119 V 165 Erw. 3c
mit Hinweisen), durch welche die wirtschaftlich Leistungsfähigkeit
erhöht wird (BGE 107 V 194 Erw. 1b, 106 V 131 Erw. 3a, 97 V 28
Erw. 1). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt,
kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine
Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf
Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein
(BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer
Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der
Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element
ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a
mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall
vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital
in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu
erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb
durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE
115 V 170 f. Erw. 9a; vgl. auch BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b;
zum Ganzen GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de
la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], S. 118
ff., zu Art. 4, sowie KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der
obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern, 1996, S. 66 ff.; ferner RÜEDI, Die
Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
[einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: Aktuelle Fragen aus dem
Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts
für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [SCHAFFHAUSER/KIESER
(Hrsg.)], St. Gallen 1998, S. 125 ff.).

    Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung
des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag
unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 111 V 83 Erw. 2a,
110 V 86 f. Erw. 5a, EVGE 1966 S. 204 f. Erw. 1; AHI 1994 S. 135
Erw. 2c). Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen,
welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt
worden sind (AHI 1993 S. 226 f. Erw. 6b, ZAK 1988 S. 515 f. Erw. 3b
und c). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder
Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder
Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben,
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie
auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 98 V 88; AHI 1994 S. 135 Erw. 3,
ZAK 1983 S. 384 f. Erw. 2b; vgl. auch BGE 112 Ib 81 Erw. 2a und dortige
Hinweise zur analogen Rechtslage im Bereich der direkten Bundessteuer).

    b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte
oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1
AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung
von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses vom
9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt,
in Kraft gewesen bis Ende 1994; zur neuen Rechtslage vgl. Erw. 2d). Danach
besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes
zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden
ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung;
BGE 109 V 162 f. Erw. 4b, in BGE 124 V 150 nicht publizierte Erw. 4c
sowie ZAK 1987 S. 297 Erw. 2c mit Hinweisen; MARKUS REICH, Die Abgrenzung
von Geschäfts- und Privatvermögen im Einkommenssteuerrecht, in: SJZ
80/1984 S. 226). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der
äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei
Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang
stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein
können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung
der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes
bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 120 Ia 354 f. Erw. 4c/aa,
112 Ib 82 f. Erw. 3a, je mit Hinweisen).

    Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang
mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht
unterliegen, ist immer im Auge zu behalten, dass die Qualifikation eines
Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen steuerrechtlich
häufig ohne Belang ist, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff
(Art. 21 aBdBSt resp. Art. 16 ff. des seit 1. Januar 1995 geltenden
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
[DBG]) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a;
LOCHER, System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; KÄNZIG, Kommentar zur
Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N. 1-3 zu Art. 21;
AGNER/JUNG/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer,
Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag
auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob
ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares
Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff
enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 Erw. 3b).

    c) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen beurteilt sich grundsätzlich
auch, ob Entschädigungen als Gegenleistung für die Einräumung des
Rechts auf Entnahme/Abbau von Kies und Sand beitragspflichtiges
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wie das Eidg.
Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil E. vom 24. März 1995
sinngemäss erkannt hat.

    Unter der Herrschaft des bis Ende 1994 in Kraft gestandenen
Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer
(aBdBSt) stellte die Entschädigung für die Einräumung des Rechts zur
Kiesausbeutung, sei es durch Verpachtung des betreffenden Grundstückes
oder dessen Überlassung zur Nutzniessung, unter Umständen steuerbares
Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Dies ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Abbau während eines längeren
Zeitraumes und in zeitlicher Regelmässigkeit erfolgt, weil (nur) so trotz
des dauernden Substanzverlustes das Grundstück auf längere Zeit hinaus
seiner wirtschaftlichen Funktion, wiederkehrende Erträgnisse abzuwerfen,
erhalten bleibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn das Kiesvorkommen
wegen seiner Grösse oder der intensiven Nutzung in ganz kurzer Zeit
erschöpft wird. In einem solchen raschen Abbau ist nicht eine Pacht oder
ein sonstiges Nutzungsverhältnis zu erblicken, sondern es liegt eine
Veräusserung eines Teils der Substanz des Grundstückes vor. Das Entgelt
hiefür ist in einem solchen Fall nicht Vermögensertrag, sondern der Preis
für eine Veräusserung, und daher, soweit er zu einem Vermögenszuwachs
führt, Kapitalgewinn (BGE 98 Ib 136 ff. Erw. 2, 92 I 489 f. Erw. 2, 86
I 231 ff. Erw. 2). Soweit mit der Entschädigung der Umstand abgegolten
werden soll, dass die ausgebeutete Liegenschaft nicht (landwirtschaftlich)
genutzt werden kann, stellt sie steuerpflichtiges Ersatzeinkommen im Sinne
von Art. 21 Abs. 1 lit. a aBdBSt dar (BGE 98 Ib 138 f. Erw. 3 und 4). In
zwei neueren Urteilen vom 20. Januar 1997 in Sachen B. und vom 15. Oktober
1996 in Sachen E. (auszugsweise publiziert in RDAF 1997 S. 464 ff.) hat das
Bundesgericht trotz der Kritik von KÄNZIG (aaO, N. 83 zu Art. 21 Abs. 1
lit. b) an seiner Praxis, wonach das Entscheidungskriterium in der Dauer
der Kiesausbeutung liegt, festgehalten, dies u.a. auch mit Blick auf die
mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)
geänderte Rechtslage (vgl. Erw. 2d).

    Ausgehend von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise ergibt sich für
einen selbstständigen Landwirt, der Dritten, in der Regel einer Firma,
das Recht zur Entnahme von Kies und Sand auf ihm gehörendem (und bisher
landwirtschaftlich genutzten) Land einräumt und als Gegenleistung eine
Entschädigung erhält, beitragsrechtlich folgende - grundsätzlich bis 31.
Dezember 1994 geltende - Rechtslage: Ist ein als Veräusserungsgeschäft im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizierender Tatbestand
gegeben, stellt das fragliche Entgelt somit Kapitalgewinn im Sinne von Art.
21 Abs. 1 lit. d aBdBSt dar, entfällt nach alt Art. 17 lit. d AHVV eine
Beitragspflicht zufolge Fehlens einer kaufmännischen Buchführungspflicht,
und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Grundstück zum Geschäfts-
oder Privatvermögen gehört, es sei denn, das Merkmal der Gewerbsmässigkeit
ist zu bejahen. Ist umgekehrt die Kiesabbauentschädigung als Ertrag aus
unbeweglichem Vermögen nach Art. 21 Abs. 1 lit. b aBdBSt zu betrachten,
ist zu prüfen, ob sie das Ergebnis einer auf (selbstständigen) Erwerb
gerichteten Tätigkeit darstellt. Dabei sind auch Art, Dauer und Verlauf der
Ausbeutung zu berücksichtigen, ohne dass diesen Gesichtspunkten indessen
entscheidende Bedeutung für die beitragsrechtliche Qualifikation der
betreffenden Entgelte zukommen muss. Insoweit die Entschädigung den
durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der landwirtschaftlichen (oder
einer anderen zonenkonformen) Nutzung abgilt, ist die Beitragspflicht
ohne weiteres zu bejahen, da insofern ein dem Verzicht auf die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vergleichbarer, somit beitragsrechtlich relevanter
Tatbestand vorliegt (vgl. EVGE 1950 S. 50; ferner KÄSER, Unterstellung
und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 1. Aufl., Bern 1989, S. 80
f. Rz. 3.64).

    d) Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes
über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 ist (auch)
Art. 17 AHVV geändert worden. Danach gelten neu als Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit alle in selbstständiger Stellung
erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich u.a. der Kapitalgewinne
aus Veräusserung oder Verwertung von Geschäftsvermögen nach Art. 18
Abs. 2 DBG. Damit wird in Übereinstimmung mit der Regelung im Bereich der
direkten Bundessteuer (vgl. Art. 18 Abs. 1 DBG) einerseits - wie bisher -
der Grundsatz der beitragsrechtlichen Verabgabung aller Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit statuiert, anderseits neu mit Bezug
auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen nicht
mehr danach unterschieden, ob die betreffende Person der kaufmännischen
Buchführungspflicht unterliegt oder nicht (AGNER/JUNG/STEINMANN, aaO, S.
66 f. sowie KÄSER, aaO, 2. Aufl., S. 198 f. Rzn. 8.3 und 8.4).

    Eine weitere vorliegend beachtliche Neuerung besteht darin, dass
nach Art. 21 Abs. 1 lit. d DBG Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies,
Sand und anderen Bestandteilen des Bodens als steuerbare Erträge aus
unbeweglichem Vermögen gelten. Entschädigungen für die Einräumung des
Rechts zum Abbau solcher Materialien können somit grundsätzlich im
Unterschied zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis steuerrechtlich
nicht mehr Kapitalgewinne darstellen, und zwar selbst dann nicht, wenn
das ausgebeutete Grundstück zum Privatvermögen gehört. Anders verhält
es sich nur, wenn ein Veräusserungstatbestand im Sinne von Art. 16
Abs. 3 DBG gegeben ist und der Gewinn nicht gewerbsmässig erzielt wurde
(AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.O, N. 3 zu Art. 16).

    In Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation von Entschädigungen
für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen
Bestandteilen des Bodens haben der revidierte Art. 17 AHVV und das neue
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer insofern nichts geändert, als
hier nach wie vor zu fragen ist, ob das betreffende Entgelt als Ergebnis
einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten ist oder im Rahmen
der blossen Verwaltung eigenen Vermögens angefallen ist oder in Ausnützung
einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt wurde. Dabei ist die
Beitragspflicht in jedem Fall zu bejahen, insoweit die Entschädigung den
durch den Kiesabbau bedingten Wegfall der angestammten Nutzung abgilt.

Erwägung 3

    3.- Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts
kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche
nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in
Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271
Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch EVGE 1963
S. 86 f. Erw. 2).

    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser
Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige
Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis
als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc mit Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- Mit den vorinstanzlich angefochtenen Verfügungen vom
9. Dezember 1998 setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die
(rektifizierten) Steuermeldungen vom 26. August 1998, in welchen (neu)
in den Berechnungsperioden 1991/92 und 1993/94 erzieltes "Einkommen aus
Kiesabbau" angegeben wurde, die persönlichen Beiträge für 1994/95 und
1996/97 fest. Gleichzeitig hob sie die ursprünglichen in Rechtskraft
erwachsenen Verfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 auf,
mit welchen sie auf Grund der am 4. Dezember 1995 und 5. Februar
1997 gemeldeten steuerpflichtigen Einkommen für 1991/92 und 1993/94
(je Fr. 0.--) und des im Betrieb investierten Eigenkapitals am 1.
Januar 1993 und 1995 (je Fr. 0.--) für die Beitragsjahre 1994 bis 1997
den Minimalbeitrag erhoben hatte.

Erwägung 5

    5.- a) Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit der Neufestsetzung
der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 dem Grundsatz nach und in
masslicher Hinsicht bejaht. Es hat im Wesentlichen erwogen, die Grundstücke
des Versicherten seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlich
genutzt oder zum Abbau von Kies einem Dritten zur Verfügung gestellt
würden, als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Kiesausbeutung oder
das Abtragen anderer Bodenmaterialien stelle nichts anderes als eine
besondere Form der betrieblichen Bewirtschaftung dar. Auch wenn allgemein
der betreffende Landwirt nicht selber als Kiesunternehmer auftrete, sondern
die Ausbeutung einem Dritten gegen Entgelt überlasse, bleibe er Eigentümer
der Liegenschaft. Als solcher sei er je nach Inhalt des entsprechenden
Abbau- oder Dienstbarkeitsvertrages sowie der Abbaubewilligung vor,
während und allenfalls sogar nach Beendigung der Ausbeutung, wo er
sich allenfalls mit Fragen der Wiederauffüllung und der Rekultivierung
des Bodens befassen muss, gefordert. Der Kiesabbau könne daher in der
Regel nicht als die Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit
betrachtet werden, bei welcher der Landwirt ohne besondere Vorkehrungen
einen einmaligen oder wiederkehrenden Ertrag erzielt. Wesentlich sei
auch, dass die berufliche Existenz des Bauern zwangsläufig mit seiner
Liegenschaft verbunden ist und diese seine hauptsächliche Einkommensquelle
darstellt. Dass vorliegend die Kiesausbeutung dem Geschäft dient oder
vielmehr zum Geschäft gehört, zeige auch der Umstand, dass der Versicherte
1992 als Ersatz des für den Kiesabbau zur Verfügung gestellten Landes für
die Dauer von mindestens neun Jahren drei Parzellen mit einer Fläche von
mehr als fünf Hektaren gepachtet habe. Für die Qualifikation als Privat-
oder Geschäftsvermögen könne es schliesslich nicht darauf ankommen,
ob der Landwirt beim tatsächlichen Abbau seine persönliche Arbeitskraft
einsetze oder dem Dritten zur Verfügung stelle. Massgebend müsse bleiben,
dass eine über längere Zeit andauernde Ausbeutung des Bodens stattfinde
und der Eigentümer hiefür Entschädigungen erhalte. Ob diese Entgelte
in den Betrieb investiert werden, könne nicht ausschlaggebend sein.
Die Qualifikation als Privatvermögen könne nur bei Vorliegen einer
besonderen Situation in Betracht kommen, so wenn eine einzelne, vom übrigen
Landwirtschaftsbetrieb abgetrennte Fläche zur Ausbeutung überlassen
werde und eine spätere anderweitige Nutzung ausgeschlossen erscheine,
die Ausbeutung intensiv und innerhalb kurzer Zeit erfolge und besondere
Rekultivierungsmassnahmen unterblieben.

    Dem Einwand, die Nacherfassung der in den Jahren 1991 bis 1994
geflossenen Kiesausbeutungsentschädigungen stelle eine unzulässige
Praxisänderung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil solche
Entgelte bisher nicht der Beitragspflicht unterworfen gewesen seien und
die Steuerfaktoren sich nicht geändert hätten, ist die Vorinstanz in dem
Sinne begegnet, ein Abweichen von der eigenen Beurteilung in früheren
Beitragsperioden müsse immer möglich sein, wenn es um die Durchsetzung
des öffentlichen Rechts gehe. Der Ausgleichskasse gehe es um eine neue
wegleitende Beurteilung der Problematik für die ihr angeschlossenen
Beitragspflichtigen. Die Praxisänderung könne sich zudem auf ernsthafte
Gründe stützen, was sich nicht zuletzt aus den gesetzlichen Änderungen im
Bundessteuerrecht mit dem Inkrafttreten des DBG ergebe. Ebenfalls verbiete
die Rechtssicherheit nicht eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen
Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997. Vielmehr habe
die Verwaltung auf jene Anordnungen, weil die fraglichen Entschädigungen
zu Unrecht nicht erfassend, wiedererwägungsweise zurückkommen dürfen, wobei
unerheblich sei, ob die fehlende Angabe der Kiesausbeutungsentschädigungen
in den ersten Meldungen auf einem Fehler der Steuerbehörde oder aber
auf einer unvollständigen Steuererklärung beruhe. Im Übrigen komme
die Berichtigung nicht unbedingt einer Praxisänderung gleich, würden
doch nach den Angaben der Ausgleichskasse solche Entschädigungen in
anderen Kantonen seit jeher beitragsrechtlich erfasst und habe zudem das
Eidg. Versicherungsgericht in einem nicht publizierten Urteil vom 24. März
1995 zur Problematik bereits indirekt Stellung bezogen.

    b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht,
die "Kieseinkünfte" seien nicht das Ergebnis einer Tätigkeit,
sondern der Zurverfügungstellung des Bodens an einen Dritten. Aus den
Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974, 16. November 1978 und 15. Mai
1990 mit der Kiesabbaufirma ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine
Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau gehabt habe, jedenfalls
nicht andere, als beispielsweise ein Landwirt, der seine Liegenschaft
oder Teile davon an einen Dritten verpachte oder sein Land oder Teile
davon für andere Zwecke entgeltlich zur Verfügung stelle. Das Überlassen
von Teilen der Liegenschaft für den Zweck der Kiesausbeutung, mithin von
Grundeigentum, genüge nicht, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit
darzutun. Es fehle mit anderen Worten am notwendigen beruflichen oder
nebenberuflichen Zusammenhang zwischen der selbstständigen Erwerbstätigkeit
als Landwirt und dem Kiesabbau, um die betreffenden Entschädigungen
beitragsrechtlich erfassen zu können. Daran ändere die (Zu-) Pacht von
Landwirtschaftsland nichts, zumal der Beschwerdeführer für die Erhaltung
seiner bäuerlichen Existenz nicht darauf angewiesen gewesen wäre.

    Im Weitern seien die beiden ursprünglichen Beitragsverfügungen
vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht zweifellos unrichtig, sodass die Ausgleichskasse nicht
habe wiedererwägungsweise darauf zurückkommen dürfen. Die nachträgliche
Erfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 erzielten Kieserträge sei auf
Grund einer im Verlaufe des Jahres 1998 vorgenommenen Praxisänderung
erfolgt, wobei hiezu weder das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
vom 24. März 1995 noch eine angeblich andere Praxis in anderen Kantonen
Anlass geboten habe. Dass im Übrigen auf den ersten Steuermeldungen
die Kieserträge nicht angegeben worden seien, beruhe nicht auf einem
Übermittlungsfehler, sondern gehe auf einen entsprechenden Wunsch der
Ausgleichskasse selber zurück, solche Betreffnisse, da beitragsrechtlich
nicht relevant, nicht zu melden.

Erwägung 6

    6.- a) Mit der Vorinstanz muss die ursprüngliche Nichterfassung der
1991 bis 1994 erhaltenen Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum
Abbau von Kies, Sand und den übrigen Mineralien auf zwei zum Heimwesen
des Beschwerdeführers gehörenden Grundstücken bei der Festsetzung
der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 als offensichtlich
unrichtig bezeichnet werden. Die im angefochtenen Entscheid angeführten
(und soweit nicht aktenmässig belegt nicht bestrittenen) Umstände
lassen im Lichte der Darlegungen in Erw. 2 hievor einzig diesen Schluss
zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Eigentümerstellung als solche
oder "allein die zur Verfügungstellung von Land (zwecks Kiesabbau)"
gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine erwerbliche Tätigkeit im
beitragsrechtlichen Sinne darstellt. Denn ein solcher Sachverhalt ist
hier nicht gegeben.

    Gemäss den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974 und 16. November
1978 war und ist der Beschwerdeführer über die blosse Einräumung des
Abbaurechts auf den Grundstücken hinaus mit der unzweifelhaft erwerblichen
Zwecken dienenden Ausbeutung rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Unter
anderem hat(te) er sich ausbedungen, dass die Abbaufirma die grösstmögliche
Sorgfalt anwendet und einen allfälligen Schaden im Zusammenhang mit
der Kiesentnahme ersetzt (Ziff. 2) und dass das in Anspruch genommene
Land fortlaufend und zweckmässig planiert, humusiert und begrünt wird,
wobei der abgestossene Humus nicht abgeführt oder anderweitig verwendet
werden darf (Ziff. 3). Im Weitern bedurfte resp. bedarf die Übertragung
des Kiesausbeutungsrechts auf Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des
Grundeigentümers (Ziff. 5) und bestand und besteht in gewissen Fällen
ein (entschädigungsloses) Recht zum Widerruf oder zur Abänderung des
Vertrages (Ziff. 6). Sodann hat(te) die Regelung der Durchgangsrechte
durch die Abbaufirma im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bzw. den
Berechtigten zu erfolgen (Ziff. 8); soweit die eigenen Grundstücke
betreffend, wurde ein entsprechender öffentlich beurkundeter Vertrag
am 15. Mai 1990 abgeschlossen. Schliesslich unterlag und unterliegt die
Entschädigung für ausgebeutetes Material, das nicht Wandkies darstellt,
einer separaten Vereinbarung (Ziff. 4).

    Die dem Beschwerdeführer auf Grund der Dienstbarkeitsverträge
zustehenden, gegebenenfalls auf dem Klageweg durchsetzbaren Rechte
im Zusammenhang mit dem Kiesabbau lassen ihn persönlich, über seine
Stellung als Eigentümer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer
Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter erscheinen, welche den Rahmen
der blossen Vermögensverwaltung sprengt. Es kann sich insofern nicht
anders verhalten als beim Inhaber einer Erfindung, bei welchem jede
in irgendeiner Form auf die Verwertung der "gefundenen Idee" gerichtete
Aktivität Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. BGE 97 V 28 und EVGE 1966 S. 206
ff. Erw. 2 und 3). Ebenfalls kann nicht von der Ausnützung einer zufällig
aufgetretenen Gelegenheit gesprochen werden. Dem steht schon entgegen,
dass vier Jahre nach dem ersten ein zweiter Dienstbarkeitsvertrag über
die Kiesausbeutung auf einem zweiten zum Heimwesen des Beschwerdeführers
gehörenden Grundstück abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann
es keine Rolle spielen, dass seinerzeit die Initiative zum Kiesabbau
von der Abbaufirma und nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen war.
Dem Einwand schliesslich, zwischen dem Kiesabbau und der selbstständigen
Erwerbstätigkeit als Landwirt müsse ein beruflicher oder nebenberuflicher
Zusammenhang gegeben sein, um die Kiesentschädigungen als Erwerbseinkommen
erfassen zu können, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Konnex hier
insofern vorliegt, als der Kiesabbau die angestammte (landwirtschaftliche
oder eine andere zonenkonforme) Nutzung der betreffenden Parzellen
verhindert, die ihrerseits klar der Beitragspflicht unterstünde.

    b) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war es zweifellos unrichtig
im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, auf den 1991 bis 1994 geflossenen
Kiesabbauentschädigungen keine Beiträge zu erheben. Gegen diese rechtliche
Würdigung und somit zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht einzig, dass
er die Entgelte aus dem Kiesabbau in den Steuererklärungen jeweils als
"Einkommen aus Nutzungsrechten und weitere Einkünfte" deklariert hatte.
Dieser Umstand allein vermag indessen die übrigen Beurteilungselemente,
neben den bereits ausdrücklich erwähnten insbesondere die lange Dauer
des Kiesabbaus, nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist daran zu
erinnern, dass die AHV-Organe und im Beschwerdefall der Richter autonom
zu beurteilen haben, ob die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte
und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (Art. 23
Abs. 4 AHVV und BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122
V 292 f. Erw. 5a; KÄSER, aaO, 2. Aufl., S. 211 f. Rz. 8.28 f. sowie
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 1996,
S. 69). Nicht entscheidend und daher offen bleiben kann im Übrigen,
welche Bedeutung der Zupacht von Landwirtschaftsland 1992 für die
Beurteilung der Frage beizumessen ist, ob die 1991 bis 1994 erhaltenen
Kiesabbauentschädigungen auf einer erwerblichen Tätigkeit beruhen und
daher zu verabgaben sind. Es genügt festzustellen, dass sich aus diesem
Umstand nichts für die Annahme ergibt, die betreffenden Entgelte seien
das Ergebnis blosser Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung
einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt worden. Nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der
Tatsache, dass es keine (publizierten) höchstrichterlichen Präjudizien
oder eine auf Weisungen der Aufsichtsbehörde beruhende Verwaltungspraxis
zur Beitragspflicht von Kiesabbauentschädigungen gibt, beurteilt sich
doch diese Frage, wie dargelegt, grundsätzlich nach den allgemein
gültigen, durch Rechtsprechung und Lehre hauptsächlich im Zusammenhang
mit der Nutzung von Wohnliegenschaften, dem Verkauf von überbauten
oder überbaubaren Grundstücken und der Verwertung von Erfindungen
entwickelten Kriterien. Dass die frühere insoweit rechtsgleiche Praxis der
Beschwerdegegnerin, solche Entgelte ohne Prüfung der konkreten Umstände
des Einzelfalles generell nicht zu verabgaben, zweifellos unrichtig war,
steht ausser Frage.

    c) Ist unbestrittenermassen auch das zweite Kriterium für eine
Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt, durfte die
Ausgleichskasse auf die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar 1996
und 14. Mai 1997 zurückkommen und die persönlichen Beiträge für 1994/95
und 1996/97 im Rahmen der (gewahrten) Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1
AHVG neu festsetzen. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Verwaltung
ihre gegenüber dem Beschwerdeführer geänderte Praxis, nunmehr zu prüfen,
ob die Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies,
Sand und dergleichen das Ergebnis einer als erwerblich zu qualifizierenden
selbstständigen Tätigkeit sind und daher beitragspflichtiges Einkommen
darstellen, oder ob diese Entgelte als beitragsfreier Kapitalertrag zu
betrachten sind, in einer mit dem Gleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden
Weise nicht in allen anderen Fällen zur Anwendung brächte. Solches
wird indessen nicht geltend gemacht, und es finden sich auch keine
diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten.

    d) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt wird, die
nachträgliche rückwirkende Erfassung der 1991 bis 1994 geflossenen
Kiesabbauentschädigungen verstosse gegen Treu und Glauben, da der
Beschwerdeführer damit niemals habe rechnen müssen und er folglich auch
nicht entsprechende Rückstellungen habe machen können, erweist sich
dieser Einwand als unbehelflich. Zwar gilt der öffentlich-rechtliche
Vertrauensschutz, wonach der Bürger unter Umständen Anspruch auf eine
vom Gesetz abweichende Behandlung hat (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2a
und b mit Hinweisen) auch im Bereich der Beiträge (BGE 116 V 298, 106 V
139). Indessen genügt hiezu nicht, dass früher, eventuell sogar jahrelang,
bestimmte Einkommensbestandteile zu Unrecht von der Beitragspflicht
ausgenommen und nicht verabgabt wurden. Im Gegenteil verlangen die richtige
Durchführung des objektiven Rechts und auch das Rechtsgleichheitsgebot,
dass nicht oder zu wenig bezahlte Beiträge, soweit nicht verwirkt, erhoben
werden (vgl. Art. 39 AHVV). Dies gilt auch und insbesondere im Rahmen einer
Wiedererwägung, zumal hier zu Gunsten des Bürgers erhöhte Anforderungen an
die Unrichtigkeit der ursprünglichen Beitragsfestsetzung gelten. In solchen
Fällen hat der Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Veranlagung
regelmässig vor der richtigen Rechtsanwendung zurückzutreten (EVGE 1963
S. 184 f. Erw. 3, nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 4. Juli 1997). Rein
finanzielle Gesichtspunkte, wie etwa im Hinblick auf allenfalls höhere
Beiträge nicht getätigte Rückstellungen, rechtfertigen kein Abweichen
von diesem Grundsatz, und zwar umso weniger, als nach ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift Beiträge, deren Bezahlung nicht zumutbar sind,
herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 11 AHVG; BGE 120 V 271).

    e) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid von Bundesrechts
wegen nicht zu beanstanden.

Erwägung 7

    7.- (Kosten)