Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 332



125 V 332

52. Urteil vom 26. April 1999 i.S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen M. und Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Regeste

    Art. 4 BV; Art. 96 UVG; Art. 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP:
Beizug von Gutachten aus andern Verfahren. Wenn die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) von dritter Seite in Auftrag gegebene
Gutachten beizieht und verwertet, sind nicht die verfahrensmässigen
Anforderungen für von ihr selber eingeholte Expertisen gemäss VwVG und
BZP massgebend; die Parteirechte des Versicherten sind in solchen Fällen
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Beweiswürdigung
zu wahren.

Sachverhalt

    A.- Der 1950 geborene M. war seit 18. März 1988 bei der Firma
W., Strassen- und Tiefbau AG, im Strassenbau tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. April 1988 erlitt er
einen Arbeitsunfall.

    Mit Verfügung vom 14. März 1994 schloss die SUVA den Schadenfall
unter Einstellung der Versicherungsleistungen ab, da ab sofort volle
Arbeitsfähigkeit bestehe und eine weitere Behandlung nicht mehr
nötig sei. Dagegen liess M. Einsprache erheben. Am 1. September 1994
nahm die SUVA ihre Verfügung vom 14. März 1994 gestützt auf ein von der
Invalidenversicherungs- Kommission Basel-Landschaft eingeholtes Gutachten
des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel vom 4. August 1994
zurück, um nach Durchführung weiterer Abklärungen zur Sache materiell
neu Stellung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 3. August 1995 sprach
sie dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall
ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit von 15% zu und verneinte den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie
mit Entscheid vom 21. Oktober 1996 im Wesentlichen gestützt auf ein
von der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft eingeholtes Gutachten
der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS)
am Kantonsspital St. Gallen vom 4. Juni 1996 ab.

    B.- M. liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen und
beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente
basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% sowie eine
Integritätsentschädigung von mindestens 50% zuzusprechen. Zur Begründung
rügte er in erster Linie, dass die SUVA auf ein Gutachten abgestellt habe,
welches nicht sie selber in Auftrag gegeben habe, weshalb er die ihm
aus Art. 4 BV zustehenden Verfahrensrechte gegenüber der SUVA nicht habe
wahrnehmen können. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 1998 in dem Sinne
gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die SUVA zurückwies.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung
des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 21. Oktober 1996,
eventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an
die Vorinstanz.

    M. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht
vernehmen lassen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Streitig sind vorliegend die Höhe der dem Beschwerdegegner zufolge
des Unfalles vom 20. April 1988 zustehenden Rente sowie der Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung. Bei der Beurteilung dieser Fragen im
Rahmen des Einspracheverfahrens stützte sich die SUVA im Wesentlichen auf
das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996.

    In formellrechtlicher Hinsicht hat der Versicherte im kantonalen
Beschwerdeverfahren gerügt, dass die SUVA für den Einspracheentscheid auf
ein Gutachten abgestellt habe, welches sie nicht selber in Auftrag gegeben
habe. Er habe daher die ihm aus Art. 4 BV zustehenden Verfahrensrechte
gegenüber der SUVA nicht wahrnehmen können. Die IV-Stelle habe die
MEDAS mit der Begutachtung beauftragt, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben
worden wäre, sich zur Person des Gutachters zu äussern und insbesondere
zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen Stellung zu nehmen. Besonders
stossend sei der Umstand, dass dem Versicherten von Seiten der IV-Stelle
am 15. Juni 1995 mitgeteilt worden sei, die Begutachtung betreffe bloss
den psychischen Bereich, wohingegen am 14. Juni 1995 der Auftrag zu einer
polydisziplinären Begutachtung erteilt worden sei.

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 28. Januar 1998 erkannt,
dass die Mitwirkungsrechte des Versicherten bei der Erstellung des MEDAS-
Gutachtens krass verletzt worden seien, indem ihm weder die Möglichkeit
eingeräumt worden sei, zur Person des Gutachters oder zu den ihm
unterbreiteten Fragen Stellung zu nehmen, noch Gelegenheit gegeben worden
sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Darin liege eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs, welche die Heilung des Verfahrensmangels ausschliesse.
Auf das MEDAS-Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Es verneinte
anschliessend die Frage, ob eine materielle Beurteilung auch ohne Gutachten
der MEDAS, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 4. August
1994 möglich sei, und wies daher die Sache zu einer erneuten Begutachtung
insbesondere der psychischen Unfallfolgen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die SUVA zurück.

    Die SUVA rügt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass ihr
eine allfällige Gehörsverletzung durch die IV-Stelle entgegengehalten
werde. Sie habe auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes das Recht und
die Pflicht, alle bei ihr eingehenden ärztlichen Berichte wie auch
diejenigen des Invalidenversicherungsverfahrens zu den Akten zu nehmen
und zu würdigen. Es sei für die SUVA nicht überprüfbar, wieweit die
Invalidenversicherung ihre Pflichten bei der Einholung von ärztlichen
Gutachten erfüllt habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die MEDAS eine
Gutachterstelle der Invalidenversicherung sei und die strengen Regelungen
des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) keine Anwendung finden
könnten.

Erwägung 3

    3.- a) Bezüglich des im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes
sowie dessen Einschränkungen durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen
Versicherten einerseits und durch die im Anspruch auf rechtliches
Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren sowie auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung andrerseits kann
auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid
verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht im Weiteren darlegt,
gehört zum rechtlichen Gehör insbesondere das Recht, an der Erhebung
wesentlicher Tatsachen mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 120 V 360 Erw. 1a, 117 V 283 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre
und Rechtsprechung). Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs-
oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der
Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich
eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der
Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu
geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum
Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit Hinweisen).

    b) Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen
Unfallversicherung bestimmt Art. 96 UVG, dass die Vorschriften des UVG
anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung
enthält. Als autonome eidgenössische Anstalt untersteht die SUVA den
Verfahrensregeln des VwVG. Die in Art. 97 ff. UVG erlassenen und in
Art. 122 ff. UVV näher umschriebenen Verfahrensbestimmungen sind deshalb
für das Verwaltungsverfahren der SUVA nur anwendbar, soweit sie eine
gegenüber dem VwVG abweichende Regelung enthalten. Das UVG enthält
namentlich keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern
durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den
Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte. Die SUVA
hat diesbezüglich die Vorschriften des VwVG zu beachten (BGE 120 V 360
f. Erw. 1b, 115 V 299 Erw. 2b).

    Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, regelt in Art. 14 ff. insbesondere
die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19, dass auf das
Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 BZP sinngemäss
Anwendung finden. Dementsprechend hat die SUVA bei der Einholung
von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des
Bundeszivilprozessrechts zu verfahren und insbesondere die in Art. 57
ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten
(BGE 120 V 361 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b). Danach
ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den
Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge zu
stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP); des Weiteren ist ihm Gelegenheit zu geben,
vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person
des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2
BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten
Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine
neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 BZP).

    Zu prüfen ist im Folgenden, inwieweit diese Bestimmungen vorliegend
hätten Anwendung finden sollen.

Erwägung 4

    4.- a) Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass die
SUVA im Rahmen ihrer Abklärungen Akten, insbesondere Gutachten, die
in einem andern Verfahren erstellt worden sind, beiziehen kann. Dies
ergibt sich bereits aus den im UVG und in der UVV normierten Auskunfts-
und Amtshilfepflichten. So kann der Versicherer zur Ermittlung des
Sachverhaltes die Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden unentgeltlich
in Anspruch nehmen (Art. 47 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 101 UVG sind die
Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke,
Kreise und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung verpflichtet,
den zuständigen Organen die zur Durchführung der obligatorischen
Unfallversicherung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kostenlos
zu geben. Nach Art. 54 UVV (Mitwirkung der Behörden) sodann kann der
Versicherer bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte
einholen und unentgeltliche Kopien von amtlichen Berichten und
Polizeirapporten einfordern. Eine andere Auffassung würde auf ein
Beweisverwertungsverbot hinauslaufen, das zu unsinnigen Ergebnissen
führen könnte. Zu denken ist etwa an einen Fall, wo ein ausserhalb eines
unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstattetes medizinisches
Gutachten eine neue schlüssige (u.U. für den Versicherten günstige)
Erkenntnis enthält, welche sich in den SUVA-Akten nicht findet und
demzufolge nicht berücksichtigt werden dürfte. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang schliesslich, dass das VwVG selber (Art. 12 lit. c)
und die BZP (Art. 49) auch Angaben und Auskünfte von Amtsstellen und
Dritten zulassen, somit wenig formalisierte Angaben, die der freien,
pflichtgemässen und umfassenden Beweiswürdigung unterliegen.

    b) Dass die SUVA vorliegend das von der IV-Stelle eingeholte
MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996 zu den Akten nehmen durfte, räumt auch der
Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein, doch macht er geltend, es hätten bei diesem Beweismittel die
Anforderungen der BZP erfüllt sein müssen. Die Frage, inwieweit der
Unfallversicherer beim Beizug von Gutachten, die von dritter Seite in
Auftrag gegeben wurden, die Mitwirkungs- und Parteirechte gemäss Art. 57
ff. BZP zu beachten hat, wurde vom Eidg. Versicherungsgericht bisher offen
gelassen (nicht veröffentlichte Urteile I. vom 2. November 1998, K. vom
19. September 1996 und B. vom 4. September 1995). Nicht beigepflichtet
werden kann diesbezüglich der Auffassung des Beschwerdegegners. Vielmehr
ist bei Sachverständigengutachten, auf welche die SUVA abstellt, zu
unterscheiden zwischen Gutachten, die sie selber einholt und solchen,
die sie aus andern Verfahren beizieht. Während bei von der SUVA in Auftrag
gegebenen Gutachten die oben erwähnten Bestimmungen des VwVG und der BZP
Anwendung finden müssen, ist die Forderung nach Beachtung derselben für
von Dritten eingeholte Gutachten unbegründet. Vielmehr sind dafür jeweils
die in den einzelnen Verfahren geltenden Bestimmungen massgebend. Ebenso
sind Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen des Beweismittels
in diesen Verfahren geltend zu machen. Richtig ist, dass die Mitwirkung
an der Einholung von Gutachten einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs
bildet. Diese Mitwirkung kann indessen nur von derjenigen Instanz oder
Behörde beachtet werden, welche das Gutachten selber einholt, ist doch
andern eine Beteiligung am Verfahren gar nicht möglich. Werden Akten
aus andern Verfahren beigezogen, muss das rechtliche Gehör ebenfalls
gewährt werden. In diesem Rahmen sind auch allfällige unter Verletzung
von Mitwirkungsrechten eingeholte Beweismittel aus andern Verfahren
nicht einfach ohne Beweiswert. Vielmehr sind die Rechte des Betroffenen
dahingehend zu wahren, dass vor der nun entscheidenden Behörde umfassend
Gelegenheit eingeräumt werden muss, dazu Stellung zu nehmen. Bei Gutachten
beinhaltet diese Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich
nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern
und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Im Rahmen der umfassenden,
freien Beweiswürdigung ist sodann das Beweismaterial zu gewichten, wobei
dazu auch gehört, zu Zweifeln am materiellen Gehalt eines Gutachtens
Stellung zu nehmen.

    c) Für den vorliegenden Fall lässt sich aus den obigen Ausführungen
schliessen, dass die SUVA - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -
das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 4. Juni
1996 unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln beim Zustandekommen
im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen zu den Akten nehmen durfte. Wie
in Erwägung 4b dargelegt, musste sie, bevor sie im Einspracheentscheid
vom 21. Oktober 1996 darauf abstellte, dem Betroffenen das rechtliche
Gehör gewähren, was die Möglichkeit miteinschloss, sich ihr gegenüber
nachträglich zum Gutachten und zur Person des Gutachters zu äussern
und allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Anschliessend war im Rahmen
einer umfassenden Beweiswürdigung darüber zu befinden, wie weit auf das
beigezogene Gutachten abgestellt werden kann.

Erwägung 5

    5.- Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Auffassung
des kantonalen Gerichts, wonach das MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996
wegen schwerwiegender Verfahrensfehler bei seiner Erstellung nicht
hätte berücksichtigt werden dürfen, unzutreffend ist. Die gestützt
darauf erfolgte Rückweisung an die SUVA lässt sich daher nicht
bestätigen. Vielmehr hätte die Vorinstanz - davon ausgehend, dass der
Beizug des Beweismittels zulässig ist - prüfen müssen, ob die SUVA dabei
korrekt vorgegangen ist, namentlich ob sie - was aus den vorliegenden
Akten nicht ersichtlich ist - das rechtliche Gehör gewährt und die
Beweiswürdigung vorschriftsgemäss durchgeführt hat. Dies wird das
kantonale Gericht nachzuholen haben.

Erwägung 6

    6.- (Gerichtskosten, unentgeltliche Verbeiständung)