Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 317



125 V 317

50. Urteil vom 4. August 1999 i.S. M. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Wallis
Regeste

    Art. 50 Abs. 3 UVG; Art. 213 Abs. 2 SchKG: Verrechnung von Forderungen
auf Grund des UVG mit fälligen Leistungen. Die Verrechenbarkeit von
ausstehenden Prämienforderungen des Unfallversicherers gegenüber dem
ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma mit dessen nach Konkurseröffnung
entstandenem Anspruch auf Taggeldleistungen ist im Hinblick auf das
Erfordernis der Gegenseitigkeit zwar zu bejahen; die Verrechnung ist jedoch
unzulässig, weil im Bereich von Art. 50 Abs. 3 UVG das in Art. 213 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot zur Anwendung gelangt.

Sachverhalt

    A.- Über die durch den 1951 geborenen M. betriebene, gleichnamige
Einzelfirma wurde am 5. November 1996 der Konkurs eröffnet. Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher M. als
Arbeitgeber seine Angestellten obligatorisch gegen Unfälle versichert
hatte, gab im Konkursverfahren eine Forderung für ausstehende Prämien
der Jahre 1995 und 1996 (inkl. Verzugszinsen und Betreibungsspesen)
im Betrag von Fr. 18'975.10 ein, die sich durch eine Teilzahlung auf
Fr. 13'148.80 reduzierte (Meldungen vom 8. April und 29. August 1997).

    Der seit 1. August 1996 in der ebenfalls bei der SUVA versicherten
Bauunternehmung seines Sohnes A. als Polier tätige M. erlitt
am 16. Dezember 1997 und 17. März 1998 Unfälle, welche zu einer
Commotio cerebri, multiplen Prellungen am ganzen Körper sowie einem
Kontusionstrauma der Halswirbelsäule führten. Die SUVA erbrachte in der
Folge die gesetzlichen Leistungen, wobei sie insbesondere Renten- sowie
Taggeldzahlungen ausrichtete. Am 18. Februar 1998 verfügte sie zufolge
Verrechnung mit der noch ausstehenden Prämienforderung den Abzug von
monatlich Fr. 500.-- auf den jeweiligen Taggeldern sowie für den Fall,
dass dies nicht mehr möglich oder M. mit der Kürzung nicht einverstanden
sei, die Einstellung der Rente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 13. Mai 1998 fest.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M. beantragen liess,
in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA anzuweisen, den
vollen Taggeldanspruch anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu
erbringen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Wallis ab (Entscheid
vom 24. August 1998).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. sein vorinstanzlich
gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

    Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage,
ob die SUVA zulässigerweise ausstehende betragsmässig unbestrittene
Versicherungsleistungen mit einer ebenfalls anerkannten Prämienforderung
gegenüber dem Beschwerdeführer, welche bereits vor der Konkurseröffnung
bestand und die sie kollozieren liess, verrechnet hat.

    Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg.
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; betreffend Kognition
bei Streitigkeiten aus Verrechnungsansprüchen vgl. BGE 115 V 342 Erw. 1
mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Bestimmungen
zur Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen im Allgemeinen
(Art. 120 ff. OR) und im Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Alters-
und Hinterlassenen- (Art. 20 Abs. 2 AHVG) sowie im Unfallversicherungsrecht
(Art. 50 Abs. 3 UVG; vgl. auch Art. 64 UVV), zutreffend wiedergegeben.
Darauf, wie auch auf die dargelegte hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE
115 V 342 Erw. 2, 110 V 185 Erw. 2, 104 V 5; vgl. auch RKUV 1997 Nr. U
268 S. 39 Erw. 3, 1992 Nr. U 150 S. 165 unten), kann verwiesen werden.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 50 Abs. 3 UVG (in Verbindung mit Art. 64 UVV) können
- in Nachbildung zu Art. 20 Abs. 2 AHVG (vgl. MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 449, Fn. 1175) - Forderungen auf Grund
dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen mit fälligen Leistungen
verrechnet werden.

    b) Die Vorinstanz hat in Analogie zu dem in BGE 104 V 5 festgehaltenen
Grundsatz, wonach das in Art. 20 Abs. 2 AHVG verankerte Verrechnungsrecht
dem konkursrechtlichen Verrechnungsverbot nach Art. 213 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG vorgeht, erwogen, die dortigen Ausführungen hätten
infolge ihres allgemein gültigen Charakters (Schutzbedürfnis der
Sozialversicherungen, Fehlen einer Missbrauchsmöglichkeit oder einer
Gläubigerübervorteilung) im Hinblick auf eine einheitliche Regelung
für das gesamte Sozialversicherungsrecht zu gelten. Die Frage, ob in
Berücksichtigung des auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten
SchKG - insbesondere der neu festgelegten Rangordnung der Gläubiger
gemäss Art. 219 SchKG - allenfalls eine Änderung dieser Rechtsprechung
vorzunehmen wäre, liess es offen, da die Konkurseröffnung am 5. November
1996 stattgefunden habe, weshalb nach Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen
zum revidierten SchKG das bisherige Recht anzuwenden sei.

    c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiegegen vorgebracht,
es fehle an der "allgemein gültigen privatrechtlichen Voraussetzung zur
Verrechnung und dabei namentlich ... der Identität des Verrechnenden und
des Verrechnungsgegners", da sich die Prämienforderung der SUVA gegen die
Konkursmasse der vormaligen Einzelfirma des Beschwerdeführers richte,
die Gegenforderung auf Ausrichtung von Taggeldleistungen indes diesem
selber zustehe.

Erwägung 4

    4.- Zunächst zu prüfen ist die Frage, ob eine Verrechnung vorliegend
ausgeschlossen ist, da sich - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht -
nicht die gleichen Rechtsträger gegenüberstehen.

    a) Eine Verrechnung setzt voraus, dass Leistung und Forderung des
Versicherers grundsätzlich die gleiche Person betreffen (MAURER, aaO, S.
448; HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,
S. 165 f., Rz. 644; vgl. auch Art. 120 Abs. 1 OR). Eine zeitliche
Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den
gleichen Zeitraum beschlagen müssen, ist dabei nicht verlangt. Wesentlich
für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und
Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern dass beide
im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind (vgl. dazu BGE 115 V 341 mit
Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 22. Juni 1998.

    b) Als Inhaber einer Einzelfirma schuldete der Beschwerdeführer der
SUVA in seiner Funktion als Arbeitgeber im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung den gesamten Prämienbetrag (Art. 91 Abs. 3 UVG). Da
die Prämienforderung für die Jahre 1995 und 1996 spätestens mit der
Konkurseröffnung vom 5. November 1996 fällig wurde (Art. 208 Abs. 1 SchKG),
wäre die Verrechnung mit dem durch die Unfallereignisse vom 16. Dezember
1997 und 17. März 1998 entstandenen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Taggeldleistungen grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 100 V 134
Erw. 3; MAURER, aaO, S. 448). Fraglich ist indes, ob der Umstand des
Konkurses und des damit verbundenen Wechsels der Rechtszuständigkeit
(Konkursmasse/Gemeinschuldner; Art. 204 SchKG) einer Verrechnung
entgegensteht. In BGE 104 V 7 Erw. 2b hat das Eidg. Versicherungsgericht
die Verrechenbarkeit von ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen,
welche im Rahmen eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung zwischen
dem ehemaligen Inhaber einer Einzelfirma und dessen Gläubigern angemeldet
worden waren, mit dem Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente
bejaht. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen wurde
mithin auch bei Erlöschen des Verfügungsrechts des Schuldners über das
von ihm abgetretene, verselbstständigte Vermögen und dessen Übergang
auf die Nachlassgläubiger (BGE 103 III 60; AMONN/GASSER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, S. 468 f., Rz. 23)
als gegeben erachtet. Ein Grund, weshalb im Falle eines Konkursverfahrens,
bei dem der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ebenfalls
weitgehend die Fähigkeit verliert, über sein Vermögen zu disponieren
(Art. 204 SchKG; vgl. auch AMONN/GASSER, aaO, S. 327 f., Rz. 6 ff.), anders
zu verfahren wäre, ist nicht auszumachen und wird auch vom Beschwerdeführer
nicht substanziiert vorgebracht.

Erwägung 5

    5.- Im Weiteren ist zu beurteilen, ob das gemäss Rechtsprechung
(BGE 104 V 5) im Bereich des Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht geltende
Verrechnungsverbot nach Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, wonach die
Verrechnung ausgeschlossen ist, wenn ein Gläubiger des Gemeinschuldners
erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse
wird, vorliegend ebenfalls keine Anwendung findet.

    a) In BGE 104 V 5 wird die Nichtgeltung von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG im Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 2 AHVG damit begründet, dass
durch diese Norm "eine eigene Ordnung geschaffen" werde, "welche auf die
Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist"
(vgl. auch BGE 115 V 342 Erw. 2b). Diese Eigenständigkeit ergebe sich
beispielsweise aus Art. 16 Abs. 2 AHVG, wonach eine Beitragsforderung
drei Jahre (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung)
nach Ablauf des Kalenderjahres verwirkt, in welchem sie geltend gemacht
wurde; fällt der Ablauf der Frist in ein hängiges Schuldbetreibungs-
oder Konkursverfahren, endet die Frist mit dessen Abschluss; Art. 149
Abs. 5 SchKG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung),
der die durch den Verlustschein verurkundete Forderung gegenüber dem
Schuldner allgemein als unverjährbar erklärt, findet von Gesetzes wegen
auf Beitragsforderungen keine Anwendung (BGE 104 V 7 f. Erw. 3b). Bei
Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können
in jedem Fall gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG noch verrechnet werden (Art. 16
Abs. 2 letzter Satz AHVG). Das Eidg. Versicherungsgericht hat in BGE 104
V 5 ferner befunden, dass die Berücksichtigung des Verrechnungsverbotes
nach Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, welches verhindern will, dass auf
dem Wege des Verrechnungsrechts Missbrauch unter anderem in Form der
Gläubigerübervorteilung getrieben wird, im AHV-Bereich vielmehr die
Schädigung eines Sozialwerkes zu bewirken imstande wäre, aus dem der
Schuldner selber Vorteile erlangt, da die Sozialversicherungsbeiträge
rentenbildend sein können. Ohne Verrechnung würden zudem alle übrigen
Gläubiger schlechter gestellt, da die Beitragsforderungen gemäss Art. 219
Abs. 4 SchKG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung)
in der zweiten Klasse privilegiert sind und durch eine verrechnungsweise
Verminderung dieser Forderung die gleich- oder nachgestellten Gläubiger
eine Besserstellung erfahren. Im Übrigen würde ohne Verrechnungsmöglichkeit
allein der Schuldner profitieren, weil die Sozialversicherungsleistungen
unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen sind
(Art. 20 Abs. 1 AHVG) (BGE 104 V 8 Erw. 3c).

    b) Zu prüfen ist, ob die obgenannten Kriterien, welche zu einem
Ausschluss des konkursrechtlichen Verrechnungsverbotes im AHV-Bereich
führen, auch auf dem Gebiete des UVG "im Sinne einer einheitlichen
Regelung für das gesamte Sozialversicherungsrecht" (kantonaler Entscheid
S. 4) gelten.

    aa) Mit Art. 50 Abs. 3 UVG hat der Gesetzgeber auch für den Bereich
der Unfallversicherung eine ausdrückliche Regelung der Verrechnung
vorgesehen. Fraglich ist nun, ob durch diese Norm eine eigene Ordnung
geschaffen wird, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im
Unfallversicherungsrecht zugeschnitten ist, wie dies für Art. 20 Abs. 2
AHVG im AHV-Bereich zutrifft. Zu vermerken ist, dass das UVG keine Art. 16
Abs. 2 AHVG vergleichbare Norm enthält, aus welcher sich unter anderem die
als entscheidend betrachtete Eigenständigkeit des Sozialversicherungsrechts
in diesem Bereich ergibt. Art. 94 UVG statuiert einzig eine fünfjährige
Verwirkungsfrist für Prämienforderungen. Was Art. 16 Abs. 2 AHVG
anbelangt, so äusserte sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 5. Mai
1953 zum letzten Satz dieser Norm dahingehend, "dass bei Entstehung des
Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäss
Art. 20 Abs. 3 AHVG (in der heute geltenden Fassung Abs. 2) noch verrechnet
werden können. Beiträge, die der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden,
sollen ohne Einschränkung durch Verrechnung bezahlt werden" (BBl 1953 II
120). In BGE 117 V 212 Erw. 4b befand das Eidg. Versicherungsgericht, das
auf Grund der Materialien feststellbare Motiv und damit der vom Gesetzgeber
als sachlich bezeichnete Grund für die Verrechenbarkeit nicht erloschener
Beitragsforderungen mit Rentenleistungen über die Dreijahresfrist hinaus
lägen somit darin, dass rechtskräftig festgelegte, aber noch nicht bezahlte
Beiträge rentenbildend sein könnten. In diesem Sinne bestehe zwischen
Beiträgen und Renten ein enger versicherungsrechtlicher Konnex, welcher
hinsichtlich der Verrechnung eine spezielle Regelung rechtfertige. Diese
Darlegungen zeigen, dass die AHV-Gesetzgebung in verschiedenen Normen
eine auf die spezifischen Bedürfnisse in diesem Bereich zugeschnittene
Ordnung enthält, deren Umsetzung die Anwendung des allgemein geltenden
Verrechnungsverbotes nach Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ausschliesst.

    bb) Das UVG weist demgegenüber lediglich die Verrechnungsbestimmung
des Art. 50 Abs. 3 UVG auf, kennt indes keine weiteren Normen,
welche den Ausschluss des Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG indizieren
würden. Insbesondere werden die Leistungen nicht wie in der AHV
nach dem individuellen Beitragskonto entrichtet, womit das Argument
des rentenbildenden Charakters entfällt. Ferner findet sich im UVG
keine Bestimmung, welche die Anwendung von Art. 149 Abs. 5 SchKG
(in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) ausschliessen
würde, sodass die bei nur teilweiser Befriedigung des Gläubigers durch
Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich - nach altem Recht -
unverjährbar ist. Die in Art. 94 UVG verankerte Verwirkungsfrist steht
diesem Umstand nicht entgegen, sofern die Prämiennachforderung durch
Schuldbetreibung fristgerecht geltend gemacht wurde (vgl. MAURER, aaO,
S. 529). Das AHVG sieht demgegenüber die Beendigung der Frist bei
Ablauf eines Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens vor (Art. 16
Abs. 2 Satz 3 AHVG), womit der Überlegung Rechnung getragen wird,
dass "aus Gründen der Rechtssicherheit und aus verwaltungstechnischen
Erwägungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem bestimmten
Schuldverhältnis zwischen AHV und Beitragspflichtigen Ruhe eintreten soll"
(BBl 1953 II 119; vgl. auch BGE 117 V 211 Erw. 4b). Aus dem Umstand,
dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des zeitlich später in Kraft
getretenen Art. 94 UVG, welcher sich im Übrigen weitgehend an Art. 16
AHVG anlehnt (Botschaft zum UVG Ziff. 407.2; MAURER, aaO, S. 579, FN
1492), gerade den speziellen schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen
Ausnahmepassus dieser Norm nicht übernahm, erhellt die Absicht, in diesem
Sozialversicherungszweig keine dem SchKG vorgehende Regelung zu schaffen.
Gleiches indiziert die Tatsache, dass anlässlich der Revision des SchKG
durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 bei Art. 50 Abs. 1 UVG eine
Angleichung und Koordination vorgenommen, im Bereich des Verrechnungsrechts
nach Abs. 3 indes darauf verzichtet wurde. Ebenfalls zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang der Bericht der Kommission des Nationalrates
für Soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) vom 26. März 1999 betreffend
das Bundesgesetz über einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(BBl Nr. 23 vom 15. Juni 1999 S. 4523 ff.). In Art. 34 (S. 4581) hatte
der Ständerat die grundsätzliche Möglichkeit des Versicherungsträgers
vorgesehen, die von diesem geschuldeten Geldleistungen mit Ansprüchen,
die dieser oder der Träger eines anderen Sozialversicherungszweiges aus
dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherten hat, zu verrechnen. Die
nationalrätliche SGK beantragt nun jedoch die Streichung dieser Bestimmung,
da sich das Problem der Verrechnung einer Harmonisierung entziehe.

    Aus dem Gesagten wird deutlich, dass einer differenzierten
Betrachtungsweise der Verrechnungsmöglichkeit je nach
Sozialversicherungszweig gegenüber einer - im Bestreben nach einer
einheitlichen Regelung für den gesamten Sozialversicherungsbereich
postulierten - pauschalen Übernahme der Lösung des AHVG in andere Gebiete
der Sozialversicherung der Vorzug zu geben ist.

    c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der dem
Beschwerdeführer monatlich zu leistenden Taggeldzahlungen mit der
ausstehenden Prämienforderung durch die SUVA nicht zulässig ist, weil
das in Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG statuierte Verrechnungsverbot auch
im Anwendungsbereich des UVG berücksichtigt werden muss.

Erwägung 6

    6.- (Kosten und Parteientschädigung)