Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 230



125 V 230

35. Urteil vom 28. Juli 1999 i.S. W.N. und A.N. gegen Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; Art. 5 Abs. 1 und 3 des Abkommens vom
8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit; Ziff. 5 lit. a des
Schlussprotokolls zum Abkommen vom 8. März 1989; Art. 4 Abs. 3 des
Zusatzabkommens vom 9. Februar 1996 zum Abkommen vom 8. März 1989:
Beitragspflicht der nichterwerbstätigen Ehefrau. Die in der Schweiz
wohnhafte nichterwerbstätige Ehefrau eines im Fürstentum Liechtenstein
erwerbstätigen und dort versicherten Ehemannes ist in der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig.

    Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV:
Beitragsobjekt. Die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein
erzielten Erwerbseinkommens stellt Renteneinkommen dar und ist als
Beitragsobjekt zu berücksichtigen.

Sachverhalt

    A.- Die Eheleute W.N. und A.N. wohnen in X (Schweiz). Der Ehemann
arbeitet bei der H. AG in Y (Fürstentum Liechtenstein), während die
Ehefrau seit dem 1. Juli 1986 nicht mehr erwerbstätig ist. Mit Verfügung
vom 14. Februar 1997 erhob die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen
gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 41'609.-- und auf das übrige
Vermögen von Fr. 108'631.-- für das Jahr 1997 von A.N. AHV/IV/EO-Beiträge
als Nichterwerbstätige in Höhe von Fr. 1'768.60 (inkl. Verwaltungskosten).
Als Renteneinkommen berücksichtigte sie bei ihrer Berechnung namentlich
die Hälfte des vom Ehemann im Fürstentum Liechtenstein erzielten
Erwerbseinkommens.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 1997 ab.

    C.- W.N. und A.N. lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
der Beitragsverfügung sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Mit der 10. AHV-Revision wurde altArt. 3 Abs. 2 lit. b
AHVG, wonach die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von
der Beitragspflicht befreit waren, aufgehoben. Neu eingefügt wurde
Abs. 3, wonach u.a. bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen
Versicherten (lit. a) die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der
Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat.

    b) Mit der 10. AHV-Revision hat der Gesetzgeber den Grundsatz
der allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen eingeführt
(CADOTSCH, Die 10. AHV-Revision im Bereich der Beiträge, in: CHSS
1996 S. 234). Gegenüber der früheren Rechtslage ist damit namentlich
die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten nicht mehr von der
Beitragspflicht befreit. Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen
Ehegatten gelten dabei als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte
versichert ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Eine solche
Anrechnung der Beitragsleistungen des andern Ehegatten entfällt dabei
insbesondere in drei Fällen: erstens wenn beide Ehegatten nichterwerbstätig
sind, zweitens wenn der erwerbstätige Ehegatte weniger als den doppelten
Mindestbeitrag bezahlt, drittens wenn der Ehegatte nicht versichert
ist (GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi
fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants (LAVS), S. 106 Rz. 18
zu Art. 3; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, 2. Aufl. 1996, S. 60 Rz. 2.21).

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit
vom 8. März 1989 (nachfolgend Abkommen) gilt für erwerbstätige Personen -
von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen - die Gesetzgebung
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.
Nichterwerbstätige Personen unterstehen nach Art. 5 Abs. 3 des Abkommens
der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz
haben.

    Laut Art. 4 Abs. 3 des am 9. Februar 1996 abgeschlossenen
Zusatzabkommens zum Abkommen vom 8. März 1989 tritt Ziffer
5 des Schlussprotokolls zum Abkommen, wonach sich u.a. die
Versicherteneigenschaft des Ehepartners im Fürstentum Liechtenstein auch
auf die Befreiung von der Beitragspflicht nach altArt. 3 Abs. 2 lit. b
AHVG erstreckt, ausser Kraft, sobald die Gesetzgebung eines der beiden
Vertragsstaaten die Befreiung nichterwerbstätiger Ehegatten von der
Beitragspflicht in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
nicht mehr vorsieht.

    b) Der beschwerdeführende Ehemann arbeitet bei der H. AG
in Y (Fürstentum Liechtenstein). Er untersteht damit auf Grund
des im Abkommen statuierten Erwerbsortsprinzips trotz seines
schweizerischen Wohnsitzes insoweit einzig der liechtensteinischen
Sozialversicherungsgesetzgebung. Für seine nichterwerbstätige Ehefrau
finden demgegenüber auf Grund ihres Wohnsitzes allein die Bestimmungen
des AHVG Anwendung (Art. 5 Abs. 3 des Abkommens). In diesem Zusammenhang
halten kantonales Gericht und BSV zu Recht fest, dass Art. 5 lit. a
des Schlussprotokolls des Abkommens mit der durch die Streichung von
Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG im Rahmen der 10. AHV-Revision eingeführten
allgemeinen Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen ausser Kraft
getreten ist. Namentlich ergibt sich aus den Materialien, dass die frühere
Befreiung der nichterwerbstätigen Ehefrau von der Beitragspflicht, wenn der
Ehegatte im Partnerstaat versichert ist, nur noch bis zum Inkrafttreten
der 10. AHV-Revision in der Schweiz gültig bleiben sollte (Botschaft
des Bundesrates betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale
Sicherheit mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 14. Februar 1996, BBl
1996 II 231). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG wäre die nichterwerbstätige
Beschwerdeführerin mithin nur dann nicht beitragspflichtig, wenn
ihr Ehemann für den massgebenden Zeitraum mindestens den doppelten
Mindestbeitrag an die schweizerische AHV entrichtet hätte, welche
Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss dem - durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen
- Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen
Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 - 8400 Franken im Jahr. Gestützt
auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung
der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV bestimmte
der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die
nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG),
auf Grund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar
1997 wurde Abs. 4 neu in Art. 28 AHVV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig,
so bemessen sich ihre Beiträge auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens
und Renteneinkommens."

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt,
dass die Beitragsbemessung auf Grund des Renteneinkommens gemäss
Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 Erw. 2; ZAK 1984 S. 484;
vgl. auch AHI-Praxis 1994 S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 hat es
diese Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen
Vermögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz-
und verfassungsmässig erklärt. Namentlich lässt es sich nach seiner
Auffassung im Lichte der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision
des Eherechts nicht beanstanden, wenn als Beitragsobjekt die Hälfte des
ehelichen Vermögens und Renteneinkommens herangezogen wird.

    b) Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Renteneinkommens im
weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen
unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen
Sinne noch um massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG), der Beitragspflicht
entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die
Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der
versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile
handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen
Person beeinflussen. Ist dies der Fall, dann müssen diese Leistungen
entsprechend der Vorschrift des Art. 10 AHVG bei der Beitragsberechnung
berücksichtigt werden (BGE 120 V 167 Erw. 4a; AHI 1994 S. 169 Erw. 4c; ZAK
1991 S. 415 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei
der Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen versicherten Ehefrau,
deren Ehemann der schweizerischen AHV nicht angehört, werden die Mittel des
Ehemannes analog berücksichtigt, namentlich auch dessen Erwerbseinkommen
(BGE 105 V 244 ff. Erw. 5a und b; vgl. auch Rz. 2069.1 der Wegleitung des
BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen
in der AHV, IV und EO). Diese Rechtsprechung ist durch die im Rahmen der
10. AHV-Revision aufgehobene Beitragsbefreiung des nichterwerbstätigen
Ehegatten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht überholt,
sondern im Gegenteil aktualisiert worden, wie nachstehend darzutun
sein wird.

    c) Zunächst besteht kein Widerspruch darin, einerseits die
Beiträge des versicherten nichterwerbstätigen Ehegatten gestützt auf
Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als nicht bezahlt gelten zu lassen, wenn
sein erwerbstätiger Ehegatte nicht in der schweizerischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung versichert und beitragspflichtig ist,
und anderseits die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten unter
Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse im Sinne von Art. 10
Abs. 1 AHVG, d.h. unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des
daraus unterhaltspflichtigen Ehegatten zu bemessen. Wie das kantonale
Gericht richtig ausgeführt hat, ist zwar das gleiche Erwerbseinkommen
des Ehegatten für die ausländische und die schweizerische Versicherung
- hier zur Hälfte - Beitragsobjekt. Es werden dadurch aber auch den
jeweiligen Beitragsleistungen entsprechende Rentenleistungen des
erwerbstätigen Ehegatten gegenüber der ausländischen Versicherung
und des nichterwerbstätigen Ehegatten gegenüber der schweizerischen
Versicherung begründet. Dies rechtfertigt auch den Einbezug der Hälfte
des von der Alters- und Hinterlassenenversicherung als solches nicht
erfassten Erwerbseinkommens, selbst wenn es der Beitragspflicht einer
ausländischen Sozialversicherung unterliegt (noch offen gelassen in AHI
1994 S. 170 Erw. 4e). Inwiefern dieses Ergebnis nicht vertretbar sein
sollte, begründen die Beschwerdeführenden nicht näher, noch lässt sich
etwas anderes aus BGE 105 V 241 entnehmen.

    Die Beschwerdeführenden leiten sodann aus der Beitragspflicht
entsprechend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ab, sie
könnten ohne Verletzung von Art. 4 BV nicht verpflichtet werden, insgesamt
mehr Beiträge zu bezahlen als ein in gleichen sozialen Verhältnissen
lebendes Ehepaar mit schweizerischem Wohn- und Arbeitsort. Art. 10 Abs. 1
AHVG regelt die Beitragspflicht der nichterwerbstätigen (Einzel-)Personen,
nicht der Ehepaare, von denen zudem mindestens ein Teil erwerbstätig
ist. Die gesamte Beitragsbelastung der Beschwerdeführenden könnte übrigens
mit derjenigen eines in der Schweiz erwerbstätigen Ehepaares schon deshalb
nicht verglichen werden, weil die Beitragslast des Ehemannes gegenüber der
liechtensteinischen Versicherung nicht bekannt ist, zumal die Rentensysteme
nicht vollkommen identisch sind. Dass die beschwerdeführende Ehefrau
mehr Beiträge bezahlen muss als eine in gleichen sozialen Verhältnissen
lebende Versicherte liegt daran, dass ihre Beiträge gestützt auf Art. 3
Abs. 3 lit. a AHVG nicht als bezahlt gelten, da ihr Ehemann nicht in
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
ist (GREBER/DUC/SCARTAZZINI, aaO, S. 106 Rz. 18 zu Art. 3). Damit ist
die gerügte Ungleichbehandlung gesetzlich vorgeschrieben. Unabhängig
davon liegt eine verfassungswidrige Rechtsungleichheit im Vergleich mit
Ehegatten, die beide der gleichen Versicherung angehören, nicht vor,
da im Umstand der Unterstellung unter zwei verschiedene Versicherungen
ein vernünftiger Grund der Ungleichbehandlung zu erblicken ist.

    Die von den Beschwerdeführenden angestrebte Beitragspflicht der
nichterwerbstätigen Ehefrau in der Höhe des Mindestbetrages würde unter
Vorbehalt allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zu einer
sehr tiefen Rente führen. Diese Art. 4 Abs. 2 BV verletzende Ungleichheit
wollte der Gesetzgeber mit der 10. AHV-Revision beheben. Sind beide
Ehegatten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
unterstellt, geschieht dies auf dem Wege der Einkommensteilung gemäss
Art. 29quinquies Abs. 3 bis 5 AHVG. Diese Einkommensteilung ist auch der
Grund dafür, dass die eigenen Beiträge im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a
AHVG erst als bezahlt gelten, wenn der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von
mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (CADOTSCH,
aaO, S. 234; GREBER/DUC/SCARTAZZINI, aaO, S. 106 Rz. 18 zu Art. 3). Da
das von dem im Ausland versicherten Ehegatten erzielte Einkommen trotz
Ähnlichkeit der AHV-Systeme - jedenfalls gestützt auf das geltende
Sozialversicherungsabkommen - der Einkommensteilung nicht unterliegt,
dient die Berücksichtigung dieses Einkommens bereits bei der für die
Rentenhöhe massgebenden Beitragsleistung seines Ehegatten dem im Rahmen
der 10. AHV-Revision angestrebten Zweck. Nachdem der beschwerdeführende
Ehemann mit seinem im Fürstentum Liechtenstein erzielten Einkommen nach
der dortigen AHV-Revision keine Ehepaarrente mehr auslösen kann, dürfte
die Ausrichtung einer angemessenen schweizerischen Rente an die Ehefrau
im Interesse beider Ehegatten liegen. Dies bedingt aber die entsprechende
Beitragsleistung.

    Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem engen Verhältnis
zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein im vorliegenden
Zusammenhang rechtlich nichts zu ihren Gunsten ableiten, da mit dem im
Hinblick auf die 10. AHV-Revision abgeschlossenen Zusatzabkommen von
1996 die Versicherungssysteme entflechtet worden sind. So bildete gerade
der Übergang vom Ehepaarrentenkonzept zum Individualrentenkonzept mit
Einführung des Splittings sowie der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
einen Schwerpunkt der 10. AHV-Revision und damit Anlass zum Zusatzabkommen
von 1996 (vgl. bundesrätliche Botschaft, aaO, S. 227 und 229). Es wird
denn auch keine unrichtige Auslegung des im Verfügungszeitpunkt geltenden
Sozialversicherungsabkommens gerügt.

Erwägung 4

    4.- (Kosten)