Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 V 146



125 V 146

22. Urteil vom 26. April 1999 i.S. IV-Stelle des Kantons Thurgau gegen E.
und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Regeste

    Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung. Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige
mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene
Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.

Sachverhalt

    A.- Die 1958 geborene E., verheiratet und Mutter zweier
Kinder (Jahrgang 1985 und 1988), erlitt am 30. Januar 1992 einen
Verkehrsunfall. Dabei zog sie sich unter anderem ein Hyperflexionstrauma
der Halswirbelsäule (mit Abbruch der vorderen unteren Kante von
C5 und mit Distorsion im Abschnitt C4-C6) zu, in dessen Folge sich
Konzentrationsstörungen bei Mehrfachbelastung bemerkbar machten. Im
Rahmen der (unfall-)medizinischen Untersuchungen wurde überdies eine
möglicherweise auf den Unfall zurückzuführende diskrete sensorineurale
Hörstörung im Hochtonbereich links festgestellt. Ab 9. August 1993
arbeitete E. teilzeitlich, ab 1. Januar 1995 durchschnittlich 4 1/3
Stunden pro Tag bei einem vollen Arbeitspensum im Betrieb von 41
Stunden in der Woche, als Schaltersekretärin/Sachbearbeiterin in der
Schule X, nachdem sie - nach ihren eigenen Angaben - seit ihrer Heirat
1984 nicht mehr erwerbstätig gewesen war. Daneben führte sie wie bis
anhin den 4-Personen-Haushalt, wobei sie anfänglich wegen Beschwerden
im Nackenbereich mit eingeschränkter Beweglichkeit, insbesondere für
Putzarbeiten, auf eine Haushalthilfe angewiesen war.

    Am 29. März 1995 meldete sich E. bei der Invalidenversicherung
unter anderem zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons
Thurgau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
sowie die Behinderung im Haushaltbereich ab, wozu sie auch die für die
(privat-)unfallversicherungsrechtliche Schadensabwicklung erstellten
medizinischen Akten beizog. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 1996 das Leistungsbegehren
ab. Zur Begründung führte sie an, auf Grund der Akten sei davon
auszugehen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Personalberaterin
im Umfang von 80% einer Vollzeitstelle bei ihrer früheren Arbeitgeberin (Y
AG) erwerbstätig wäre. Dabei würde sie ein Einkommen (ohne Behinderung)
von Fr. 55'200.-- erzielen. Im Weitern übe die Versicherte trotz
der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Haushaltarbeit eine
Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 60%-Arbeitspensums aus, wobei sie
einen Lohn von Fr. 28'925.-- im Jahr verdiene. Da ihr auf Grund der
medizinischen Angaben eine 80%-Stelle als Sekretariatsangestellte
zumutbar sei, könnte sie (mit Behinderung) ein Erwerbseinkommen
von Fr. 38'566.-- erreichen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse
von Fr. 16'634.-- oder ein Invaliditätsgrad von 30%. Werde die 40%ige
Einschränkung in der Haushalttätigkeit mitberücksichtigt, ergebe sich eine
(rentenausschliessende) Gesamtinvalidität von 38% (30% + 0,2 x 40%).

    B.- E. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
vom 14. Mai 1996 sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Die IV-Stelle nahm in der Vernehmlassung eine Neuberechnung
des Invaliditätsgrades vor, indem sie das Erwerbseinkommen mit Behinderung
auf Fr. 28'925.-- reduzierte und die entsprechend höhere erwerbsbezogene
Invalidität von 47,5% mit 0,8 gewichtete. Dies ergab, bei im Übrigen
unveränderten Bemessungsfaktoren, eine Gesamtinvalidität von 46% (0,8
x 47,5% + 0,2 x 40%). Dementsprechend stellte sie sinngemäss Antrag
auf teilweise Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass
die Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Gegen die neue
Invaliditätsschätzung der Verwaltung wurde in der Replik vorgebracht,
als Erwerbseinkommen ohne Behinderung habe nicht das hypothetische
Einkommen bei einer Teilerwerbstätigkeit von 80%, sondern dasjenige bei
Vollzeitarbeit zu gelten. Dieses belaufe sich (bei einer Agenturleiterin
der Firma Y AG) auf Fr. 80'000.-- im Jahr und nicht bloss Fr. 69'000.--,
wie von der Verwaltung angenommen. Die Gesamtinvalidität betrage somit
59,1% (0,8 x 63,8% + 0,2 x 40%). In der Duplik hielt die IV-Stelle an
ihrem Antrag gemäss Vernehmlassung fest.

    Mit Entscheid vom 17. Dezember 1996 hiess die AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau die Beschwerde gut und hob die angefochtene
Verfügung auf, sinngemäss mit der Feststellung, dass E. bei einem
Invaliditätsgrad von 58,8% (50,8% + 0,2 x 40%) Anspruch auf eine halbe
Rente der Invalidenversicherung habe.

    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
Rechtsbegehren, es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission
aufzuheben und festzustellen, dass der Versicherten eine Viertelsrente
auf Grund einer Invalidität von 48,6% (0,8 x 50,8% + 0,2 x 40%) zustehe.

    Während E. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren
Gutheissung.

Auszug aus den Erwägungen:

        Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Im Streite liegt der Anspruch auf eine (halbe) Rente der
Invalidenversicherung ab 1. März 1994.

Erwägung 2

    2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG hat der Versicherte
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3 Prozent,
auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 und in Härtefällen zu
mindestens 40 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens
40 Prozent invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die
durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1
IVG). War ein Versicherter mit vollendetem 20. Altersjahr vor Eintritt
der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit
gleichgestellt (Art. 5 Abs. 1 IVG).

    Für die Bemessung der Invalidität bei einem erwerbstätigen Versicherten
wird das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er
erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;
Art. 28 Abs. 2 IVG). Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität
nicht erwerbstätig waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften
über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese
Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber Art. 27 und 27bis IVV geschaffen.

    Gemäss Art. 27 IVV wird bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne
von Artikel 5 Absatz 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf
abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Abs. 1). Als
Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche
Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie
die Erziehung der Kinder (Abs. 2). Bei einem Versicherten, der nur zum
Teil erwerbstätig ist, wird laut Art. 27bis IVV für diesen Teil die
Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War er daneben
in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird
die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 IVV festgelegt. In
diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im
andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend
der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 1; gemischte
Methode). Ist anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Prüfung
des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre, so
ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige
zu bemessen (Abs. 2).

    b) Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV
entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der
vom Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten
Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen
(Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit 'a' bezeichnet,
ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG aus der
Differenz 1-a (vgl. ZAK 1992 S. 127, 1980 S. 598). Bei einem hypothetischen
Arbeitspensum von 20 Stunden in der Woche beispielsweise resultiert
bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 42 Stunden ein Anteil der
Erwerbstätigkeit von rund 0,48 (20 Stunden/42 Stunden) und ein solcher von
0,52 für den nichterwerblichen Bereich (vgl. Rz. 2139 f. der Wegleitung
des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
[WIH] in der ab 1. Januar 1990 gültigen Fassung). Die Gesamtinvalidität
entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs-
und nicht erwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.

    Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen
Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen
Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (ZAK 1992 S. 132 Erw. 3, in SVR 1996
IV Nr. 76 S. 221 f. nicht publizierte Erw. 3 des Urteils C. vom 19. Juli
1995, unveröffentlichte Urteile C. vom 22. Juli 1993 und D. vom 11. Mai
1983; vgl. auch ZAK 1978 S. 401 oben).

    c) Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger
oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung
einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der
Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen
und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 f. Erw. 3b mit
Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 Erw. 1c, je mit
Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Die kantonale Rekurskommission hat einen Invaliditätsgrad
von 58,8% ermittelt. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen auf
Grund der Überlegung gelangt, nach Lage der Akten ginge die Versicherte
ohne Gesundheitsschaden neben der Besorgung des Haushalts zu 80% einer
Erwerbstätigkeit nach. Dies werde auch seitens der IV-Stelle anerkannt. Es
komme daher die gemischte Methode (bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit
von 0,8) zur Anwendung. Hinsichtlich des Valideneinkommens könne als
erstellt gelten, dass die Versicherte "mit grosser Wahrscheinlichkeit"
seit ca. Frühjahr/Sommer 1993 wieder bei ihrer früheren Arbeitgeberin
(Y AG) arbeiten würde. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Firma
vom 8. September 1995 hätten entsprechende Verhandlungen über eine
Wiederanstellung in der früheren Funktion als Personalberaterin
(Salärannahme bei 100%, ca. Fr. 66'000.-- bis Fr. 72'000.--) oder
als Agenturleiterin (Salärannahme bei 100%, ca. Fr. 75'000.-- bis
Fr. 85'000.--) im Herbst 1991 stattgefunden. Bei einer möglichen
Anstellung als Personalberaterin könne auf Grund der Erfahrung der
Versicherten vom oberen Lohnniveau für diese Tätigkeit ausgegangen werden.
Demgegenüber hätte sie für die Position als Agenturleiterin nach ihrer
Familienphase offensichtlich weniger Erfahrung einbringen können und daher
mit einem Gehalt im unteren Bereich des Lohnrahmens beginnen müssen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige es sich, von einem
durchschnittlichen Einkommen von Fr. 73'500.-- auszugehen. In Bezug auf das
Invalideneinkommen sei unbestritten, dass die Versicherte an ihrem jetzigen
Arbeitsplatz mit einem Pensum von rund 60% optimal eingegliedert sei
und dass eine Erhöhung des Arbeitspensums auf Grund der gesundheitlichen
Situation ausser Betracht falle. Als Invalideneinkommen habe daher der
(im ersten Halbjahr 1995 erzielte und auf ein Jahr aufgerechnete) Lohn von
Fr. 28'925.-- zu gelten. Daraus ergebe sich für den erwerblichen Bereich
eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'875.-- ([Fr. 73'500.--/100% x 80%] - Fr.
28'925.--) und somit ein Invaliditätsgrad von 50,8% (Fr. 29'875.--/Fr.
58'800.-- x 100%). Da dieser Wert bereits den vollen Bereich der 80%igen
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit umfasse, habe nicht nochmals eine
Umrechnung auf den Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 zu erfolgen,
sodass für den erwerblichen Bereich von einer Invalidität von 50,8%
auszugehen sei. Bei einer unbestrittenen Behinderung im Haushaltbereich
von 40% resultiere somit eine Gesamtinvalidität von 58,8% (50,8% + 0,2
x 40%), was Anspruch auf eine halbe Rente gebe.

    Die beschwerdeführende IV-Stelle bestreitet die Richtigkeit der
vorinstanzlichen Invaliditätsschätzung insofern, als die im zeitlichen
Rahmen des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitspensums
von 80% ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich nicht "ebenso wie
im Bereich der Haushalttätigkeit" mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit von
0,8 gewichtet werde. Die Berechnungsweise der kantonalen Rekurskommission
hätte zur Folge, dass immer dann, wenn im erwerblichen Bereich eine 100%ige
Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei, nach Hinzuzählen des Invaliditätsgrades
im Bereich der Haushalttätigkeit die Gesamtinvalidität über 100% liegen
würde. Im vorliegenden Fall sei somit der Invaliditätsgrad nach der Formel
0,8 x 50,8% + 0,2 x 40% zu berechnen, betrage also 48,6%, sodass lediglich
Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe.

Erwägung 4

    4.- Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung widerspricht der
geltenden Praxis (und Art. 27bis IVV, vgl. nachstehende Erw. 5b)
zur Anwendung der gemischten Methode. Danach ist die vorliegend
insoweit richtig auf der Grundlage der ohne Behinderung ausgeübten
Teilerwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung im erwerblichen Bereich
bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu
bringen, sondern gewichtet mit dem dem hypothetischen Teilarbeitspensum
entsprechenden Anteil (hier: 0,8) mitzuberücksichtigen (vgl. Erw. 2b
hievor). Die kantonale Rekurskommission hat "ihre" modifizierte
Anwendung der gemischten Methode nicht näher begründet. Gleichwohl
rechtfertigt sich hier eine Überprüfung der geltenden Praxis
im Lichte der im jüngeren Schrifttum daran geäusserten Kritik
(SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Sozialversicherungsrechtliche Probleme
flexibilisierter Arbeitsverhältnisse, und ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Ausgewählte
Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit
Teilzeitarbeitsverhältnissen, je in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue
Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht? [Hrsg.
Erwin Murer], S. 91 ff. und S. 187 ff.).

    Die genannten beiden Autorinnen begründen ihren Standpunkt
zusammengefasst wie folgt: Gemäss Art. 4 IVG sei die Einbusse der
Erwerbsfähigkeit und nicht die Einbusse des Erwerbs versichertes
Risiko. Damit stimme der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 IVG überein,
wonach die Erwerbseinkommen, die die versicherte Person vor bzw. nach
Eintritt der Invalidität zumutbarerweise erzielen könnte, zueinander
in Beziehung zu setzen sind. Dabei beurteile sich der Begriff der
Zumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung einzig nach der höchstpersönlichen
Leistungsfähigkeit. Für die Schätzung der Erwerbsfähigkeit vor Eintritt
des Gesundheitsschadens sei deshalb nicht von Belang, ob die versicherte
Person ihre Erwerbsfähigkeit im damaligen Zeitpunkt im Rahmen eines
Vollzeitpensums ausgenützt hatte (aaO, S. 129 f.). Die geltende
Praxis, wonach bei Teilerwerbstätigen (mit oder ohne Aufgabenbereich
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG) die Invalidität auf der Grundlage der
betreffenden Teilzeitbeschäftigung zu bestimmen ist, widerspreche sodann
der Rechtsprechung zu dem mit Art. 28 Abs. 2 IVG praktisch wortgleichen
Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG. In BGE 119 V 481 f. Erw. 2b habe das
Eidg. Versicherungsgericht im Wesentlichen gestützt auf den Wortlaut
dieser Bestimmung entschieden, dass die Invalidität bei teilzeitlich
erwerbstätigen Versicherten bezogen auf eine Vollzeittätigkeit zu ermitteln
sei. Diese Regel habe auch in der Invalidenversicherung zu gelten, da der
Invaliditätsbegriff in diesem Bereich mit demjenigen in der obligatorischen
Unfallversicherung grundsätzlich übereinstimme (aaO, S. 130 und S. 196 f.,
je mit Hinweis auf BGE 119 V 470 Erw. 2b). Im Weitern kann nach Auffassung
beider Autorinnen Art. 27bis Abs. 1 IVV, richtig ausgelegt, nur in dem
Sinne verstanden werden, dass die Invalidität im erwerblichen Bereich
entsprechend der Erwerbsfähigkeit bei voller Erwerbstätigkeit zu bestimmen
ist. Danach seien in einem ersten Schritt die Invalidität im erwerblichen
Bereich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG festzulegen, danach die Behinderung im
andern Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV zu bestimmen und schliesslich
die beiden Tätigkeitsbereiche zu gewichten (aaO, S. 131 und S. 210
f.). Schliesslich weist LEUZINGER-NAEF darauf hin, dass die Anwendung
der gemischten Methode nach der geltenden Praxis dem Umstand nicht oder
zumindest zu wenig Rechnung trage, dass die Belastung durch die Tätigkeit
im andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG die Erwerbsarbeit
beeinflussen könne und umgekehrt. Dabei würden erfahrungsgemäss
teilerwerbstätige Hausfrauen bei einer gesundheitlichen Beeinträchtigung
ihre Erwerbstätigkeit vollständig einstellen, um wenigstens den Haushalt
noch besorgen zu können (aaO, S. 126 mit Hinweis auf PETER STEIN, Die
Invalidität, Weg oder Irrweg von Gesetzgebung und Praxis, in: Festschrift
75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 431 ff., S. 441 f. sowie S. 208 f.).

Erwägung 5

    5.- a) Die Frage der von LEUZINGER-NAEF und RUMO-JUNGO vorgeschlagenen
modifizierten Anwendung der gemischten Methode in dem Sinne, dass die
Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit
zu ermitteln sei, stand schon einmal, im unveröffentlichten Urteil
B. vom 19. Mai 1993, zur Diskussion. In jenem Fall ging die Verwaltung
davon aus, bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50%
wäre der Versicherten die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübte
Teilerwerbstätigkeit im Rahmen eines 40%-Arbeitspensums ohne nennenswerte
Einschränkung zumutbar. Dementsprechend setzte sie den Invaliditätsgrad
im erwerblichen Bereich auf 0% fest. Dagegen stellte sich die kantonale
Rekurskommission auf den Standpunkt, diese (praxiskonforme) Bemessung der
Invalidität lasse die Tatsache ausser Acht, dass sich die im streitigen
Fall festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% auch bei einer zu 40%
ausgeübten Berufstätigkeit auswirke. Bestehe im beruflichen Bereich eine
zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50%, so habe die Versicherte mit der
Ausschöpfung derselben zu 40% ihre Kräfte grösstenteils verausgabt. Die
restliche Zeit stehe nicht mehr vollumfänglich für den zu verrichtenden
Anteil an Haushaltarbeit zur Verfügung, sondern müsse für die Regenerierung
verwendet werden. Die Invaliditätsbemessung der Verwaltung, welche
im beruflichen Bereich von einem Invaliditätsgrad von 0% ausgehe,
trage diesem Umstand keine Rechnung. Mit dieser Begründung setzte die
damalige Vorinstanz die Invalidität im erwerblichen Bereich auf "20%
(50% von 40%)" fest.

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Betrachtungsweise und damit
eine Änderung der Praxis abgelehnt. Es hat im Wesentlichen erwogen, nach
der gesetzlichen Regelung (Art. 4 f. IVG) bemesse sich die Invalidität
bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit
zugemutet werden könne, allein auf Grund der Erwerbsunfähigkeit. Die
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sei unbeachtlich; weder werde eine
(invaliditätsbedingte) Behinderung kumulativ mitberücksichtigt noch falle
eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse ins Gewicht. Umgekehrt sei bei
einem Versicherten, welchem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zumutbar sei, allein die (durch einen Betätigungsvergleich ermittelte)
Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend,
ohne Berücksichtigung einer (hypothetischen) Erwerbsunfähigkeit. Diese
für das Gericht verbindliche Normierung (Art. 113 Abs. 3/114bis
Abs. 3 BV) habe der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm in Art. 28
Abs. 3 IVG eingeräumten Regelungsbefugnis in analoger Weise auf den
Fall der Teilerwerbstätigkeit (Art. 27bis IVV sowie ZAK 1977 S. 16
f. und 1978 S. 401 oben) übertragen. Mit anderen Worten sei bei der
Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im andern
Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leistungseinbusse,
unerheblich. Entsprechend werde die Behinderung im andern Aufgabenbereich
unabhängig von einer erwerblich bedingten Leistungseinbusse ermittelt. Im
Weitern ergebe sich aus der Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit
und damit der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich mittels eines
erwerbsbezogenen Zeitvergleichs, dass die beiden Bereiche Teil eines
Ganzen bilden und in dem Sinne nicht getrennt voneinander behandelt werden
können, dass die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit (eben) nur insoweit gleichgestellt sei,
als dem Versicherten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden könne (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG). Damit nicht verträglich sei die
Sichtweise des kantonalen Gerichts, welches sinngemäss teilerwerbstätige
Versicherte gleichzeitig als Vollerwerbstätige und Nichterwerbstätige
behandle (vgl. EVGE 1964 S. 261 Erw. 2 sowie BGE 99 V 43). Soweit im
Übrigen mit der vorinstanzlich verfochtenen modifizierten Anwendung
der gemischten Methode ein - im konkreten Fall um 20% - höherer
Invaliditätsgrad resultiere, erscheine fraglich, ob damit der erwerblich
(durch Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit) bedingten Leistungseinbusse
im andern Aufgabenbereich angemessen Rechnung getragen werde. Denn es sei
nicht ersichtlich, inwiefern die erwerbliche Invalidität bezogen auf eine
Ganztagestätigkeit, soweit grösser als die auf Grund der (hypothetischen)
Teilerwerbstätigkeit ermittelte Einschränkung, hiefür die "richtige"
Messgrösse sein sollte. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass mit
dieser Berechnungsweise unter den Teilerwerbstätigen Ungleichheiten
geschaffen würden. An diesen Ausführungen ist im Sinne der nachstehenden
Erwägungen festzuhalten.

    b) Die geltende Praxis zur Bemessung der Invalidität bei
teilerwerbstätigen Versicherten mit einem anderen Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG entspricht dem klaren Willen des Verordnungsgebers
(vgl. ZAK 1977 S. 16 f. und 1978 S. 401 oben), wie er auch im Wortlaut
des Art. 27bis Abs. 1 IVV zum Ausdruck kommt. Der erste Satz dieser
Vorschrift hält in allen drei Amtssprachen ausdrücklich fest, dass bei
einem Versicherten, der nur zum Teil, ("qu'à temps partiel" bzw. "solo
parzialmente") erwerbstätig ist, für diesen Teil ("pour cette part"
resp. "per questa parte") die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG
festgelegt wird. Eine solche repetitive Formulierung kann nur in dem
Sinne verstanden werden, dass die Invalidität bei Teilerwerbstätigen
ungeachtet, ob sie daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5
Abs. 1 IVG tätig sind, bezogen auf die tatsächlich oder hypothetisch
ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Diese einzig mögliche
Auslegung wird auch insofern bestätigt, als im dritten Satz von Art.
27bis Abs. 1 IVV in der französischen und italienischen Fassung von
der Behinderung in den in Frage stehenden Aktivitäten ("dans les deux
activités en question" bzw. "nelle due attività in questione") die Rede
ist. Der Wortlaut von Art. 27bis IVV ist lediglich insoweit unklar, als
er offen lässt, wie der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit
im andern Aufgabenbereich festzulegen ist. Auf die vorab aus dem Gesetz
geschöpften Argumente gegen die geltende Praxis der Invaliditätsbemessung
bei Teilerwerbstätigen mit einem andern Aufgabenbereich gemäss Art. 5
Abs. 1 IVG ist somit zunächst unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit
dieser Verordnungsbestimmung einzugehen. Dagegen stellt sich die Frage
einer Praxisänderung (vgl. dazu BGE 123 V 157 Erw. 3b, 107 V 82 Erw. 5,
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 I 59 Erw. 3c/aa) erst, wenn, und
wäre eine solche überhaupt nur und soweit zulässig, als Art. 27bis IVV
offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 28 Abs. 3 IVG
eingeräumten Regelungsbefugnisse herausfiele oder sich aus andern Gründen
als verfassungs- oder gesetzwidrig erwiese (vgl. BGE 124 II 245 Erw. 3,
123 V 84 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen). Die gegenteilige Auffassung liesse
sich mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbaren (vgl. BGE 124 V
10 f. Erw. 5b/cc sowie BGE 112 Ib 310 f. Erw. 2 und 112 V 58 f. Erw. 2a).

    c) aa) Zunächst ist festzustellen, dass der Bundesrat auf Grund von
Art. 28 Abs. 3 IVG grundsätzlich zu allen durch das Gesetz nicht geregelten
Fragen im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidität bei Versicherten,
die vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht erwerbstätig waren,
Vorschriften erlassen kann (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [...] vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II
1137 ff., 1197 und 1263). Diese weite Kompetenz umfasst insbesondere auch
die Befugnis zur Regelung der vom Gesetz nicht beantworteten Frage der
Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten mit daneben
einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG, was der Verordnungsgeber
mit Art. 27 IVV und dem auf den 1. Januar 1977 in Kraft getretenen und
seit 1. Januar 1983 geschlechterneutral formulierten Art. 27bis IVV denn
auch tat (vgl. ZAK 1977 S. 16 und 1982 S. 335). Bis zu jenem Zeitpunkt
galt eine versicherte Person, namentlich eine Hausfrau, entweder
als nicht erwerbstätig oder als (voll) erwerbstätig, wobei sich die
Statusfrage im Einzelfall nach den von der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien beurteilte (vgl. BGE 99 V 43, 98 V 259 und 265 sowie EVGE 1964
S. 258). Dass sich Art. 27bis IVV im Rahmen der weiten Delegationsnorm
des Art. 28 Abs. 3 IVG hält, hat das Eidg. Versicherungsgericht im
Übrigen bereits in ZAK 1979 S. 271 Erw. 1b entschieden und wird auch in
der Lehre anerkannt (MEYER-BLASER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
Zürich 1997, S. 220 f.; RUMO-JUNGO, aaO, S. 211).

    bb) Im Weitern verstösst die Regelung des Art. 27bis IVV nicht
gegen den gesetzlichen Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und
deren Bemessung bei Erwerbstätigen ohne anderen Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG unter dem Gesichtspunkt des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 2 IVG). Versichertes Risiko ist die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, indessen lediglich wenn und
soweit die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit auf eine gesundheitliche
Beeinträchtigung (Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall) zurückzuführen
ist (BBl 1958 II 1160 f.; MEYER-BLASER, aaO, S. 8 f.). Wäre eine
versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein,
reduziert sie aber ihr Arbeitspensum aus freien Stücken, sei es um mehr
Freizeit zu haben, sei es um einer (Weiter-)Ausbildung nachzugehen, oder
ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes
nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen
(BBl 1958 II 1162; LEUZINGER-NAEF, aaO, S. 124 f. sowie RUMO-JUNGO, aaO,
S. 195 unten f.; zur Kausalität und Finalität des Invaliditätsbegriffes
im Allgemeinen und zur Bedeutung der sogenannten invaliditätsfremden
Faktoren im Besonderen vgl. MEYER-BLASER, aaO, S. 14 f. und dortige
Hinweise). Folgerichtig hat die Rechtsprechung entschieden, dass unter
dem Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er
nicht invalid geworden wäre, nach Art. 28 Abs. 2 IVG jenes Einkommen zu
verstehen ist, welches er als Gesunder tatsächlich erzielen würde. Ist
auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass der Versicherte
sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit
einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen,
auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (ZAK
1992 S. 92 Erw. 4a mit Hinweisen; erwähntes Urteil B. vom 19. Mai 1993;
vgl. auch RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97). An dieser Konzeption ändert der
Sonderfall des Art. 5 Abs. 1 IVG nichts, zumal sich diese Gesetzesnorm
direkt und in für den Richter verbindlicher Weise (Art. 113 Abs. 3/114bis
Abs. 3 BV) auf den (finalen) Invaliditätsbegriff als solchen bezieht.

    cc) Sodann lässt auch BGE 119 V 481 Erw. 2b, wonach sich im Bereich der
Unfallversicherung die Invalidität bei teilerwerbstätigen Versicherten,
insbesondere auch das Valideneinkommen, dem Wortlaut von Art. 18
Abs. 2 zweiter Satz UVG entsprechend auf der Grundlage der erwerblichen
Möglichkeiten bemisst, Art. 27bis IVV nicht als gesetzwidrig erscheinen.
Dabei ist an dieser Stelle weder auf die Kritik von DUC (Les assurances
sociales en Suisse, Lausanne 1995, S. 434 ff. Fn. 683) an diesem Entscheid
näher einzugehen noch zu dieser Rechtsprechung, insbesondere im Lichte
von RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97, Stellung zu nehmen. Zwar gilt der Grundsatz
der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs in der Invaliden- und in der
Unfallversicherung. Danach hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug
auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen praxisgemäss
den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit
Hinweisen; LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1997,
2. Aufl., S. 80 Rz. 5 und S. 263 Rz. 12). Diese Koordinationsregel findet
indessen ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung
oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet
des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden
Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 470
f. Erw. 2b angeführten Beispiele; ferner RUMO-JUNGO, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 97).

    Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und
der obligatorischen Unfallversicherung besteht nun darin, dass in jenem
Bereich auch gesundheitlich bedingte Behinderungen in nicht unter den
Begriff der Erwerbstätigkeit im engeren Sinne (vgl. dazu Art. 1 ff. IVG
und BGE 106 V 131 Erw. 3a mit Hinweisen) fallenden Beschäftigungen,
wie insbesondere die Hausarbeit, versichert sind. Dies beruht auf der
Überlegung, dass die Invalidität der haushaltführenden Ehefrau (oder des
Hausmannes) schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Familie haben
kann (Anhang zum Protokoll der ersten Sitzung der Eidg. Expertenkommission
für die Einführung der Invalidenversicherung vom 3.-7. Oktober 1955
[Referat Dr. Binswanger] S. 100). Hinzu kommt, dass der Rentenanspruch
in der Unfallversicherung eine feinere Abstufung kennt als in der
Invalidenversicherung (Art. 20 Abs. 1 UVG; vgl. auch BGE 122 V 336 Erw. 4b)
und dass das UVG im Bemessungsfaktor des versicherten Verdienstes ein
(starkes) Korrektiv in Bezug auf die Rentenhöhe besitzt (Art. 15 UVG
und Art. 22 ff. UVV). Wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der ihm in
Art. 28 Abs. 3 IVG eingeräumten weiten Regelungsbefugnis in Art. 27bis
Abs. 1 erster Satz IVV festgelegt hat, dass sich bei teilerwerbstätigen
Versicherten die Invalidität auf Grund des tatsächlichen oder allenfalls
hypothetisch geleisteten Arbeitspensums bemisst, kann in dieser Vorschrift
zumindest dort, wo der oder die betreffende Versicherte daneben auch in
einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig ist oder war, (allein)
keine Gesetzwidrigkeit im Sinne einer Verletzung des Grundsatzes der
Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes erblickt werden.

    dd) Zum letzten Kritikpunkt der Nichtberücksichtigung einer
allfälligen verminderten Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder
im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung
im jeweils anderen Tätigkeitsfeld hat das Eidg. Versicherungsgericht
im erwähnten Urteil B. vom 19. Mai 1993 ausführlich Stellung genommen
(vgl. Erw. 5a hievor). Ob die Berücksichtigung solcher Wechselwirkungen bei
Teilerwerbstätigen mit einem andern Aufgabenbereich grundsätzlich zulässig
ist, wovon das Eidg. Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil
N. vom 15. November 1996 ausgegangen ist, allerdings ohne sich dabei mit
seinen Erwägungen im Urteil B. vom 19. Mai 1993 auseinanderzusetzen,
erscheint fraglich. Dagegen spricht der hier zentrale Begriff der
(Un)Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, so
wie ihn der Gesetzgeber verstand (vgl. BBl 1958 II 1162 sowie Bericht
der Subkommission II der Eidg. Expertenkommission für die Einführung
der Invalidenversicherung vom 30. April 1956, S. 52 f.) und die
Rechtsprechung (geltungszeitlich offen) konkretisierte (vgl. Erw. 2c
hievor und MEYER-BLASER, aaO, S. 26 ff.; ferner LEUZINGER-NAEF, aaO, S.
124 ff., S. 126). Danach sind für die Beurteilung der Frage, ob und
allenfalls in welchem Umfang einer oder einem haushaltführenden nicht
oder teilerwerbstätigen Versicherten die Aufnahme oder Erweiterung einer
Erwerbstätigkeit zumutbar ist oder nicht, haushaltsbezogene, sich in diesem
Bereich nicht auswirkende Leistungseinbussen grundsätzlich unbeachtlich.
Sonst müsste konsequenterweise auch bei voll erwerbstätigen Versicherten
eine die Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich vermindernde Hausarbeit
berücksichtigt werden, was die Rechtsprechung bisher abgelehnt hat
(vgl. BGE 99 V 43 und ZAK 1988 S. 476, 1980 S. 600 oben). Hierin besteht
denn auch, nebenbei bemerkt, ein wesentlicher Unterschied zu Versicherten,
welche mehrere Teilerwerbstätigkeiten ausüben.

    Selbst wenn (wechselseitige) auf die Tätigkeit im jeweils anderen
Bereich zurückzuführende Leistungseinbussen bei der Invaliditätsbemessung
zu berücksichtigen wären, dürfte, insbesondere auf Grund der
unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen im erwerblichen Bereich
und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich), eine zuverlässige (medizinische und berufskundliche)
Quantifizierung solcher Interaktionen praktisch schwierig sein. Beim
Hauptanwendungsfall der gemischten Methode (Teilerwerbstätigkeit und
Führung eines Mehrpersonenhaushalts) kommt insoweit erschwerend dazu,
dass der Ehemann oder die Ehefrau von Gesetzes wegen verpflichtet ist,
"ein jeder nach seinen Kräften" den haushaltführenden Ehepartner in
dieser Arbeit zu entlasten (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB und ZAK 1992
S. 132 vor Erw. 3; vgl. auch ZAK 1984 S. 135). Davon abgesehen hat
nun aber der Bundesrat, gerade auch aus Gründen der Praktikabilität
(vgl. ZAK 1977 S. 16 f.), mit Art. 27bis IVV eine andere Regelung
getroffen, welche vor dem Gesetz ebenfalls standhält. Es ist daher dem
Richter verwehrt, eine davon abweichende Ordnung zu schaffen, zumal
dem Verordnungsgeber in Art. 28 Abs. 3 IVG ein sehr weiter Bereich des
Ermessens eingeräumt worden ist (vgl. BGE 124 II 245 Erw. 3, 123 V 84
f. Erw. 4a). Er kann lediglich allenfalls de lege ferenda auf andere
Lösungsmöglichkeiten hinweisen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass
das Eidg. Versicherungsgericht alle bisher beurteilten Varianten einer
modifizierten Anwendung der gemischten Methode bei teilerwerbstätigen
Hausfrauen mit zum Teil einlässlicher Begründung, insbesondere unter
dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebots und des in Art. 163 ZGB
konkretisierten Grundsatzes der Gleichheit der Geschlechter nach Art. 4
Abs. 2 BV, verworfen hat (vgl. ZAK 1980 S. 598, 1992 S. 127 sowie Urteil
B. vom 19. Mai 1993; ferner ZAK 1989 S. 118 Erw. 4c). Es erscheint denn
auch nicht einfach, eine allen denkbaren Fallgruppen oder gar Fällen
(hypothetisch) teilerwerbstätiger Versicherter, welche daneben in einem
Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, gerecht werdende
generell-abstrakte Regelung zu finden. Immerhin ist nicht zu verkennen,
dass vielfach der Hauptgrund für die Kritik an der gemischten Methode
gemäss Art. 27bis IVV und der Praxis im Umstand zu suchen ist, dass bei der
Ermittlung der Behinderung im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG auf
Grund eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV; vgl. AHI 1997 S. 291
Erw. 4a) in der Regel ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert, verglichen
mit der Invaliditätsbemessung im Rahmen eines Einkommensvergleichs im
erwerblichen Bereich (vgl. LEUZINGER-NAEF, aaO, S. 127 oben mit Hinweis auf
das Forschungsprojekt im Rahmen von NFP Nr. 29 "Wandel der Lebensformen und
soziale Sicherheit", Muri 1994). Dies kann dazu führen, dass in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit zwar eine rentenbegründende Einschränkung besteht,
die Gesamtinvalidität wegen der tieferen Invalidität im Aufgabenbereich
gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG unter die rentenerhebliche Grenze von 40% zu
liegen kommt (vgl. ZAK 1992 S. 131 unten Erw. 2c). Dass die Grundlagen der
Invaliditätsschätzung für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige "gänzlich
verschieden" sind (EVGE 1964 S. 261 Erw. 2), entspricht indessen dem
gesetzgeberischen Willen, welcher in Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und
Art. 28 Abs. 2 IVG seinen Niederschlag gefunden hat (BBl 1958 II 1161
f. sowie Bericht der Subkommission II der Eidg. Expertenkommission für die
Einführung der Invalidenversicherung vom 30. April 1956, S. 53). Daran
etwas zu ändern, kann nicht Aufgabe des Richters sein (zur Überprüfung
von Bundesgesetzen auf ihre Verfassungsmässigkeit vgl. BGE 123 V 322
Erw. 6b/bb mit Hinweisen).

    d) Ist nach dem Gesagten Art. 27bis IVV gesetzmässig, stellt sich
die Frage einer Praxisänderung nicht (vgl. Erw. 5b hievor).

Erwägung 6

    6.- Vorliegend ist von den Bemessungsfaktoren (Anteile Erwerbstätigkeit
und Haushaltführung, Validen- und Invalideneinkommen, Behinderung
im Haushaltbereich) einzig das Valideneinkommen von Fr. 58'800.--
streitig, dies allerdings zu Recht. Zwar ist entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
bei der Bestimmung dieser hypothetischen Einkommensgrösse auf
Grund der Angaben der ehemaligen und vor dem Unfall vom 30. Januar
1992 potentiellen neuen Arbeitgeberin vom Mittelwert des bei einem
Vollzeitpensum als Personalleiterin maximal und als Agenturleiterin im
Minimum in Aussicht gestellten Gehalts von Fr. 73'500.-- ausgegangen
ist (vgl. Erw. 3 hievor). Der auf ein 80%-Teilzeitpensum umgerechnete
Betrag von Fr. 58'800.-- entspricht indessen dem Lohn bei Antritt der
Stelle im Frühjahr/Sommer 1993, kann somit nicht direkt dem auf den
tatsächlichen Verdienstverhältnissen 1995 beruhenden Invalideneinkommen
von Fr. 28'925.-- gegenübergestellt werden. Vielmehr ist diese Summe
entsprechend der Lohnentwicklung (1,3% [1993/94], 1,4% [1994/95]; vgl. Die
Volkswirtschaft, 6/97, Aktuelle Wirtschaftsdaten, S. 27 Tabelle B10.2
[Dienstleistungen]) aufzurechnen, was zu einem Valideneinkommen von Fr.
60'399.-- führt. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad im erwerblichen
Bereich von 52,1% und eine Gesamtinvalidität von aufgerundet 50% (0,8
x 52,1% + 0,2 x 40%). Damit besteht Anspruch auf eine halbe Rente, über
deren Beginn die Verwaltung, in Beachtung von Art. 48 Abs. 2 IVG, noch
zu befinden haben wird. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im
Ergebnis als rechtens.

Erwägung 7

    7.- (Kosten und Parteientschädigung)