Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 I 96



125 I 96

11. Auzug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28.
Januar 1999 i.S. A.G., B.G., C.G. und D.G. gegen Bezirksamt Baden
und Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Telefonüberwachung. Abwesenheit der überwachten Person. Anspruch auf
Einsicht in die Aufzeichnungen. Art. 36 Abs. 4 BV, Art. 8 EMRK.

    Ein auf den Namen des Beschuldigten oder Verdächtigten lautender
Telefonanschluss darf auch dann überwacht werden, wenn sich der
Beschuldigte oder Verdächtigte in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug
befindet und seinen Anschluss nicht benützen kann (E. 2).

    Spätestens beim Abschluss der Strafuntersuchung ist allen Benützern des
abgehörten Telefonanschlusses Einsicht in die für die weitere Verwendung
im Strafverfahren bestimmten Aufzeichnungen zu gewähren (E. 3).

Sachverhalt

    Das Bezirksamt Baden führt gegen A.G. eine Strafuntersuchung wegen
Gefährdung des Lebens und verschiedener Vermögensdelikte. Das Präsidium
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau bewilligte am 20.
Oktober 1994 und am 28. Oktober 1994 die Überwachung des Privat- und
Geschäftstelefonverkehrs über die Anschlüsse von A.G. Am 22. Dezember
1994 und am 30. Januar 1995 wurde die Bewilligung jeweils verlängert,
zuletzt bis Ende Februar 1995.

    A.G. befand sich vom 20. Oktober 1994 bis im Februar 1997 in deutschen
Haftanstalten in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. Anschliessend wurde
er in der Schweiz in Untersuchungshaft versetzt, aus der er mit Verfügung
des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 8. August 1997 entlassen wurde.

    Nach Durchsicht der Akten beantragte A.G. dem Bezirksamt Baden unter
anderem die Nichtigerklärung der Telefonabhörungen. Das Bezirksamt
Baden lehnte mit Verfügung vom 19. Januar 1998 die Entfernung der
Telefonkontrollprotokolle aus den Akten ab. Das Gesuch um Aufhebung der
Grundbuchsperre wurde ebenfalls abgewiesen.

    Gegen diese Verfügung erhoben A.G., B.G., C.G. und D.G. Beschwerde
bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons
Aargau. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. März
1998 im Wesentlichen ab.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Mai 1998 stellen A.G.,
B.G., C.G. und D.G. die Anträge, der Entscheid der Beschwerdekammer
des Obergerichts vom 9. März 1998 sei aufzuheben, soweit der Antrag auf
Entfernung und Vernichtung von Telefonabhörprotokollen und -bändern mit
Gesprächen der zeugnisverweigerungsberechtigten B.G., C.G. und D.G. aus
den Untersuchungsakten des A.G. abgewiesen worden seien.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                   Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Da die Telefonüberwachung einen schweren Eingriff in das
Telefongeheimnis darstellt, prüft das Bundesgericht die Auslegung und
Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 122 I 182 E. 5).
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich
nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind.

    b) Die Beschwerdeführer machen geltend, während der ganzen Dauer
der Telefonüberwachung habe sich A.G. in Deutschland im Strafvollzug
befunden, was den kantonalen Behörden bekannt gewesen sei. Die überwachten
Telefonanschlüsse seien deshalb ausschliesslich von den Familienangehörigen
des A.G., nämlich B.G., C.G. und D.G., benützt worden. Im Strafverfahren
sei nur A.G. Beschuldigter, während gegenüber B.G., C.G. und D.G. kein
Verdacht bestehe und sich aus den Protokollen ihrer Telefongespräche auch
nachträglich keine Verdachtsgründe ergäben. B.G., C.G. und D.G. dürften
sich deshalb auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie seien auch
nicht blosse Mitbenützer der überwachten Anschlüsse, denn weil sich der
Beschwerdeführer A.G. in Deutschland im Strafvollzug befunden habe, seien
sie die ausschliesslichen Benützer der überwachten Anschlüsse gewesen.
Daher seien alle Protokolle über Gesprächevon B.G., C.G. und D.G. aus
den Akten des Strafverfahrens zu entfernen und zu vernichten.

    Das Obergericht hält der Argumentation der Beschwerdeführer in seiner
Vernehmlassung entgegen, mit dem Telefonverkehr einer angeschuldigten
Person sei der Verkehr über den auf ihren Namen lautenden Anschluss
gemeint. Es werde nicht vorausgesetzt, dass die angeschuldigte Person den
Anschluss auch tatsächlich benutzen könne, so wenn sie beispielsweise wegen
Verhaftung abwesend sei. Das Obergericht verweist auf Jürg Aeschlimann
(Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 998).

    c) Nach § 88 Abs. 1 StPO kann unter den in der Bestimmung genannten
Voraussetzungen der Telefonverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten
überwacht werden. Unter den Begriff des «Telefonverkehrs des Beschuldigten
oder Verdächtigten» fallen zunächst alle Gespräche, die von denjenigen
Anschlüssen aus geführt werden, die auf den Namen des Beschuldigten oder
Verdächtigten lauten. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob ein auf
den Namen des Beschuldigten oder Verdächtigten lautender Telefonanschluss
auch dann überwacht werden darf, wenn der Beschuldigte oder Verdächtigte
den Anschluss wegen seiner Abwesenheit nicht benützen kann und dies den
Strafverfolgungsbehörden bekannt ist.

    Das Bundesgericht erkannte in BGE 109 Ia 273, eine lückenlose
Überwachung von Angeschuldigten und Verdächtigten erfordere unter
Umständen, dass auch Mitteilungen kontrolliert werden könnten, die über
Drittpersonen übermittelt würden. Diese Personen machten sich in einem
weitern Sinne selbst verdächtig und hätten daher Eingriffe in gleicher
Weise hinzunehmen wie die Angeschuldigten und Verdächtigten selber. Es sei
daher nicht unverhältnismässig, den Brief-, Telefon- und Telegrafenverkehr
dieser Drittpersonen zu überwachen. Voraussetzung hierfür sei nach der in
jenem Fall umstrittenen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, dass
aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden müsse, diese Drittpersonen
würden tatsächlich Mitteilungen von Angeschuldigten oder Verdächtigten
oder für solche entgegennehmen oder weiterleiten.

    Eine Überwachung des Telefonverkehrs des Beschuldigten oder
Verdächtigten hat demnach nicht nur den Zweck, diejenigen Gespräche
festzuhalten, bei welchen der Beschuldigte oder Verdächtigte selbst
von dem auf seinen Namen lautenden Anschluss aus jemanden angerufen
hat. Vielmehr gehört zur Überwachung des Telefonverkehrs auch, dass
die Namen derjenigen Personen festgestellt werden, die auf den dem
Beschuldigten oder Verdächtigten gehörenden Anschluss anrufen. Ebenso
sollen diejenigen Anrufe festgehalten werden, die für den Beschuldigten
oder Verdächtigten bestimmt sind, aber aus irgendeinem Grunde während
dessen Abwesenheit vorgenommen werden. Soweit die übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen einer Überwachung des Telefonverkehrs erfüllt sind,
kann es deshalb notwendig sein, einen auf den Namen des Beschuldigten
lautenden Telefonanschluss auch dann zu überwachen, wenn sich der
Beschuldigte in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet. Wäre
die Telefonüberwachung während der Dauer der Untersuchungshaft oder des
Strafvollzugs unzulässig, könnten Personen, die an den dem Beschuldigten
vorgeworfenen Taten beteiligt sind, gerade während der Abwesenheit des
Beschuldigten auf dessen Telefonanschluss anrufen und für den Beschuldigten
bestimmte Mitteilungen hinterlassen, ohne Gefahr zu laufen, abgehört zu
werden. Der Begriff «Telefonverkehr des Beschuldigten oder Verdächtigten»
in § 88 Abs. 1 StPO umfasst somit alle Gespräche, die über auf den Namen
des Beschuldigten oder Verdächtigten lautende Telefonanschlüsse laufen,
ohne Rücksicht darauf, ob sich der Beschuldigte oder Verdächtigte in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet oder sonstwie daran
gehindert ist, diesen selber zu benützen.

    d) B.G., C.G. und D.G. berufen sich auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige des A.G. Sie halten dafür, dass
ihr Zeugnisverweigerungsrecht einer Überwachung der beiden erwähnten
Anschlüsse entgegenstand, obwohl sie auf den Namen des A.G. lauteten.

    Die aargauische Strafprozessordnung sieht in § 88 Abs. 2 unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Überwachung von Drittpersonen vor,
wobei ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht der überwachten Drittperson
vorbehalten bleibt. Im vorliegenden Fall stand B.G., C.G. und D.G., nämlich
der Ehefrau und den Kindern des A.G., ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§
97 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO). Allerdings hätte ihr Telefonanschluss ohne
Rücksicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht überwacht werden dürfen,
wenn der A.G. ihn benutzt. Dieser befand sich aber in Deutschland
im Strafvollzug, weshalb diese Voraussetzung einer Überwachung seiner
Angehörigen nicht erfüllt war. Trotzdem können B.G., C.G. und D.G. aus §
88 Abs. 2 StPO nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Regelung in dieser
Bestimmung betrifft eigens angeordnete, selbständige Überwachungen von
Drittpersonen und ihrer Telefonanschlüsse. Hier geht es aber nicht
um eine eigens angeordnete Drittüberwachung, für die sich nach § 88
Abs. 2 Satz 2 StPO die Frage nach einer Zeugnisverweigerungsberechtigung
stellt. Vielmehr handelt es sich um eine unvermeidbare Miterfassung von
Gesprächen der Mitbenützer der überwachten Anschlüsse. § 88 Abs. 2 StPO
schliesst die unvermeidbare Erfassung von zeugnisverweigerungsberechtigten
Mitbenützern des überwachten Telefonanschlusses nicht aus. Die Frage nach
der Verwendung solcher Aufzeichnungen ist daher in Anlehnung an die übrige
Regelung in der aargauischen Strafprozessordnung selber (vor allem nach §
88a Abs. 2 StPO) zu beurteilen (vgl. zum gleichlautenden Recht des Kantons
Basel-Stadt BGE 122 I 182 E. 6a).

    Die durchgeführte Überwachung der beiden erwähnten Telefonanschlüsse
verletzt demnach das Zeugnisverweigerungsrecht von B.G., C.G. und D.G.
nicht.

    e) Aus den Akten der gegen A.G. angeordneten Telefonüberwachung
geht hervor, dass der eine Anschluss auf den Namen des A.G. lautete. Der
andere Anschluss lautete auf T. AG in W. A.G. war Verwaltungsratspräsident
und Mehrheitsaktionär dieser Gesellschaft und damit über den Anschluss
verfügungsberechtigt. Unter diesen Umständen durften beide Anschlüsse
überwacht werden, obwohl sich der allein beschuldigte A.G. in Deutschland
im Strafvollzug befand und von diesen beiden Anschlüssen aus nicht anrufen
konnte. Die umstrittene Telefonüberwachung verletzt in dieser Beziehung
das Telefongeheimnis nach Art. 36 Abs. 4 BV und Art. 8 EMRK nicht. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unbegründet.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführer verlangen weiter, diejenigen Protokolle
und Tonbandkassetten, die mit den gegen A.G. erhobenen Vorwürfen nichts
zu tun hätten, oder die Vorwürfe betreffen, zu deren Abklärung eine
Telefonüberwachung nicht zulässig war, seien aus den Akten zu entfernen
und zu vernichten. Zu vernichten seien vor allem die Aufzeichnungen, die
das abgeschlossene Verfahren (...) betreffen sowie alle Aufzeichnungen
von Gesprächen von B.G., C.G. und D.G.

    b) Nach § 88a Abs. 2 StPO sind Aufzeichnungen über den Telefonverkehr,
die für die Untersuchung nicht notwendig sind, unter besonderem Verschluss
zu behalten und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten. In der
Bestimmung wird der Zeitpunkt, in welchem die Aufzeichnungen unter
Verschluss genommen werden sollen, nicht ausdrücklich bezeichnet. Aufgrund
der Verwendung des Wortes «Untersuchung» lässt sich aber annehmen,
dass schon während des Ermittlungsverfahrens oder dann spätestens in der
Untersuchung die rechtserheblichen Aufzeichnungen ausgeschieden und die
übrigen Aufzeichnungen verschlossen werden sollen. Das Obergericht hält
demgegenüber unter Hinweis auf BGE 117 Ia 10 und BGE 120 Ia 314 E. 2c
dafür, diese Prüfung könne im eigentlichen Strafprozess vorgenommen werden.

    c) Bereits mit der eigentlichen Abhörung von Gesprächspartnern und
Mitbenützern als solcher wird in schwerer Weise in deren verfassungsmässige
Rechte eingegriffen. Die faktische Abhörung kann nachträglich nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Der Eingriff wird mit der Protokollierung
der Berichte sowie mit deren Verwendung und allfälliger Verbreitung
aufrechterhalten und zusätzlich verschärft. Der Betroffene hat ein
Interesse daran, dass die aufgenommenen Gespräche grundsätzlich von
keinem weiteren Personenkreis zur Kenntnis genommen werden können,
in keinen Verfahren verwendet werden und deshalb im Sinne von §
88a Abs. 2 StPO ausgeschieden und gesondert aufbewahrt werden. Ein
effektiver Grundrechtsschutz gebietet, dass eine entsprechende Kontrolle
in einem frühen Stadium vorgenommen wird, um die Kenntnisnahme durch
weitere Personen im Laufe eines möglicherweise langen Verfahrens und
die Verwendung in anderem Zusammenhang zu verhindern. Aus Gründen eines
wirksamen Grundrechtsschutzes ist es daher nach Art. 36 Abs. 4 BV geboten,
dass auf entsprechenden Antrag hin die Zulässigkeit

    der Telefonabhörung von Gesprächspartnern des Beschuldigten
und Mitbenützern des überwachten Telefonanschlusses bereits im
Untersuchungsstadium geprüft wird (BGE 122 I 182 E. 4c, mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).

    d) Diese Rechtsprechung bezieht sich zwar nur auf die
Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Telefonüberwachung und auf die
Rechtsmittellegitimation der Gesprächspartner und Mitbenützer. Sie
kann indessen grundsätzlich auch herangezogen werden für die Antwort
auf die sich bei der Anwendung von § 88a Abs. 2 StPO stellende Frage,
in welchem Zeitpunkt nach der Durchführung der Telefonüberwachung und von
welcher Behörde die für das weitere Strafverfahren nicht mehr notwendigen
Aufzeichnungen auszuscheiden sind.

    Der Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des abgehörten
Gesprächspartners oder Mitbenützers wird ein weiteres Mal verschärft,
wenn die Gesprächsprotokolle einem Gericht vorgelegt werden, das darüber
in einem öffentlichen Verfahren verfügen kann. Auch im vorliegenden
Fall fürchten B.G., C.G. und D.G., sie könnten in der Öffentlichkeit
in ein schlechtes Licht gestellt werden, wenn die Protokolle ihrer
Telefongespräche zusammen mit den übrigen Akten an das Bezirksgericht
überwiesen würden.

    Wird rechtmässig ein Telefonanschluss überwacht, so sind - jedenfalls
wenn die Betroffenen entsprechende Anträge stellen - alle für das
weitere Strafverfahren nicht notwendigen Tonträger und Protokolle
aus den Strafakten herauszunehmen, bevor die Akten an eine Behörde
überwiesen werden, die über den Straffall in einem öffentlichen Verfahren
entscheidet. Die Ausscheidung und Verschliessung der im Sinne von §
88a Abs. 2 StPO nicht notwendigen Akten fällt somit in die Zuständigkeit
der Untersuchungsbehörde.

    e) Die Telefonüberwachung bedeutet einen schweren Eingriff in die
verfassungsmässigen Rechte der Gesprächspartner und der Mitbenützer des
überwachten Telefonanschlusses. Diese sind berechtigt, gegebenenfalls
gegen die Überwachung als solche und gegen die weitere Verwendung der
Aufzeichnungen ihrer Gespräche im Strafverfahren Rechtsmittel zu ergreifen.
Zu diesem Zweck haben sie Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Das bedeutet unter anderem, dass ihnen auf entsprechenden Antrag hin
mitzuteilen ist, welche Aufzeichnungen im Verfahren weiter verwendet
werden. In diese Aufzeichnungen ist ihnen Einsicht zu gewähren.

    Nach der Rechtsprechung darf allerdings einer am Verfahren beteiligten
Person die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens verweigert werden,
solange die Untersuchung nicht abgeschlossen ist und der Untersuchungszweck
gefährdet werden könnte, wenn die Akteneinsicht gewährt würde (Urteil
des Bundesgerichts vom 8. November 1993 i.S. U., E. 2a, in: SJ 1994 97;
BGE 112 Ia 161 E. 2). Die Einsicht in die für eine weitere Verwendung im
Strafverfahren bestimmten Aufzeichnungen ist daher den Mitbenützern des
abgehörten Anschlusses spätestens beim Abschluss der Untersuchung zu geben.

    f) Im vorliegenden Fall wurden die für das weitere Strafverfahren
gegen A.G. nicht erheblichen Akten noch nicht unter Verschluss genommen,
mit Ausnahme der Aufzeichnungen über die Verteidigergespräche, deren
Vernichtung das Obergericht bereits angeordnet hat. Im Übrigen wurde bisher
kein Entscheid über die Ausscheidung der für eine weitere Verwendung im
Verfahren bestimmten Aufzeichnungen getroffen, obwohl der Verteidiger
und Anwalt der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt hatte. In
dieser Hinsicht verstösst der angefochtene Entscheid gegen das Post-
und Telegrafengeheimnis nach Art. 36 Abs. 4 BV und Art. 8 EMRK sowie §
88a Abs. 2 StPO.