Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 I 46



125 I 46

5. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30.
November 1998 i.S. X. gegen Amtsstatthalteramt Sursee, Staatsanwaltschaft
und Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 36 Abs. 4 BV, Art. 8 EMRK; Telefonabhörung, Verwendung von
Zufallsfunden als Beweismittel im Strafverfahren gegen den von der Abhörung
mit erfassten Gesprächspartner, Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des
Berufsgeheimnisses.

    Die auf dem Berufsgeheimnis beruhende Einschränkung der Verwendung
von Abhörprotokollen entfällt, wenn die zur Zeugnisverweigerung
berechtigte Person selbst einer überwachungswürdigen Straftat verdächtigt
wird. Protokolle über Gespräche einer rechtmässig überwachten Person dürfen
daher zu Lasten des mit abgehörten Berufsgeheimnisträgers verwendet werden,
sofern bei diesem die Voraussetzungen für eine Telefonabhörung ebenfalls
erfüllt gewesen wären (E. 6).

    Voraussetzung der Schwere des Delikts (E. 7a).

Sachverhalt

    A. ist Geschäftsführer des Dancings B. im Kanton Luzern. Das
Amtsstatthalteramt Sursee eröffnete gegen A. im Mai 1995 eine
Strafuntersuchung wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und
weiterer Delikte. In diesem Strafverfahren wurden in der Zeit vom
16. Juni 1995 bis 27. Oktober 1995 vier Telefonanschlüsse im Dancing
B. abgehört. Gestützt auf sog. Zufallsfunde aus diesen Überwachungen
wurde im September 1995 gegen Rechtsanwalt X. ein Strafverfahren
wegen Geldwäscherei und im Oktober 1995 ein solches wegen mehrfacher
Anstiftung zu falschem Zeugnis eröffnet. X. ist der Schwager von A.
und war vom 30. Mai 1995 bis 21. Juni 1995 dessen Verteidiger in der
hängigen Strafsache.

    Das Amtsstatthalteramt Sursee unterbreitete der Kriminal- und
Anklagekommission (im folgenden abgekürzt: KAK) des Obergerichts des
Kantons Luzern im August 1997 zwölf Protokolle über Gespräche aus den
erwähnten Telefonüberwachungen und ersuchte sie, die Protokolle im
Strafverfahren gegen X. zur Verwendung zuzulassen. Die KAK entsprach
diesem Gesuch mit Entscheid vom 16. Juni 1998.

    X. reichte dagegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 und Art. 36 Abs. 4 BV sowie von Art. 8 EMRK ein.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Mit dem angefochtenen Entscheid hat die KAK zwölf Abhörprotokolle
der im Strafverfahren gegen A. überwachten Telefonanschlüsse zur Verwendung
im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zugelassen. Dieser macht
geltend, der Entscheid verletze das Telefongeheimnis gemäss Art. 36 Abs.
4 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie das Willkürverbot nach Art. 4 BV.

    a) Art. 36 Abs. 4 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantieren das
Telefongeheimnis. Sie schützen damit die persönliche Geheimsphäre der
am Telefonverkehr beteiligten Personen. Die Verfassungsgarantie kann
eingeschränkt werden, sofern die Einschränkung auf einer gesetzlichen
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist. In ähnlicher Weise kann nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch die EMRK
gewährleistete Telefongeheimnis eingegriffen werden, wenn dieser Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz
der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist (BGE 122 I 182 E. 3a; 120 Ia 314 E. 2a).

    b) Die Überwachung des Telefonverkehrs ist im Kanton Luzern in den §§
117 ff. des Gesetzes über die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. §
117 StPO umschreibt die Voraussetzungen der Telefonabhörung wie folgt:

    "Der Amtsstatthalter und der Staatsanwalt können den Post-, Telefon-
und

    Telegrafenverkehr des Angeschuldigten überwachen und Sendungen
   beschlagnahmen lassen sowie technische Überwachungsgeräte einsetzen,
   wenn

    1. ein Verbrechen oder ein Vergehen, dessen Schwere oder Eigenart den

    Eingriff rechtfertigt, oder eine mit Hilfe des Telefons begangene
Straftat
   verfolgt wird und

    2. der Angeschuldigte der Tat dringend verdächtigt ist und wenn

    3. die Untersuchung ohne die Überwachung wesentlich erschwert
würde oder
   andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind.

    Sind die Voraussetzungen beim Angeschuldigten erfüllt, so können Dritte
   überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden
   muss, dass sie für ihn bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
   entgegennehmen oder weitergeben. Ausgenommen sind Personen, die gemäss §
   93 das Zeugnis verweigern dürfen.

    Der Telefonanschluss Dritter kann stets überwacht werden, wenn der

    Verdacht begründet ist, dass der Angeschuldigte ihn benutzt."

    Hinsichtlich der Verwendung der Ergebnisse der Überwachung legt §
117sexies Abs. 1 StPO Folgendes fest:

    "Soweit die Ergebnisse für die Untersuchung nicht notwendig sind
oder aus
   dem Verkehr mit Personen herrühren, denen gemäss § 93 das

    Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen sie im Verfahren nicht
verwendet
   werden. Briefe, Sendungen und Telegramme dieser Art sind, sobald es die

    Untersuchung erlaubt, den Adressaten zuzustellen. Allfällig erstellte

    Kopien sowie Aufzeichnungen über Telefongespräche und über andere
   Überwachungsmassnahmen sind unter Verschluss zu halten und nach
   Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern im Einstellungsbeschluss
   oder im

    Urteil nichts anderes verfügt wird."

    c) Da die Telefonüberwachung einen schweren Eingriff in das
Telefongeheimnis darstellt, prüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 122 I 182
E. 5). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der
Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht grundsätzlich
nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
willkürlich sind (vgl. BGE 123 I 268 E. 2d).

Erwägung 5

    5.- Deckt eine Telefonüberwachung Beweise für allfällige Straftaten
eines Dritten auf, so liegt ein sog. Zufallsfund vor. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Zufallsfunde aus rechtmässigen
Telefonüberwachungen grundsätzlich verwertet und im Strafverfahren gegen
den mit abgehörten Gesprächspartner als Beweismittel verwendet werden,
wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Telefonüberwachung
des Gesprächspartners aufgrund einer nachträglichen Prüfung ebenfalls
erfüllt sind (BGE 122 I 182 E. 3b und 4c; 120 Ia 314 E. 2c). Die hier in
Frage stehenden Abhörprotokolle enthalten Aufzeichnungen über Gespräche
aus den rechtmässigen Telefonüberwachungen im Strafverfahren gegen
A. Der Beschwerdeführer war Gesprächspartner von C., der Benützerin der
abgehörten Telefonanschlüsse. Durch die Überwachungsmassnahme geriet er -
zufällig - in Verdacht, Straftaten begangen zu haben. Die KAK hatte im
angefochtenen Entscheid darüber zu befinden, ob die Abhörprotokolle im
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beweismittel verwendet
werden dürften. Sie hat entsprechend der erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts geprüft, ob der durch die Zufallsfunde in Verdacht geratene
Beschwerdeführer selber einer Telefonüberwachung hätte unterworfen werden
können. Die KAK gelangte zum Schluss, die in § 117 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO
genannten Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung wären in Bezug auf
den Beschwerdeführer erfüllt gewesen. Sie verwarf sodann den Einwand des
Beschwerdeführers, sein Berufsgeheimnis als Anwalt schütze ihn gemäss §
117sexies StPO vor der Verwendung der Abhörprotokolle über Gespräche,
an denen er in seiner Funktion als Anwalt beteiligt gewesen sei.

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die abgehörten
Gespräche als Anwalt geführt, und nach der Luzerner StPO dürften
Überwachungsergebnisse aus dem Verkehr mit Berufsgeheimnisträgern unter
keinen Umständen in einem Strafverfahren als Beweismittel verwendet
werden. Er ist der Meinung, die KAK hätte deshalb gar nicht prüfen müssen,
ob er selber nach § 117 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO einer Telefonüberwachung
hätte unterworfen werden können.

    Es kann offen bleiben, ob die Gespräche, die der Beschwerdeführer
führte und die abgehört wurden, überhaupt eine Verbindung mit
seiner Anwaltstätigkeit hatten und unter das Anwaltsgeheimnis
fallen. Nach § 117sexies Abs. 1 StPO dürfen Überwachungsergebnisse,
die aus dem Verkehr mit Personen herrühren, denen gemäss § 93 StPO das
Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Berufsgeheimnisses zusteht, "im
Verfahren" nicht verwendet werden. Damit ist das Strafverfahren gemeint,
in welchem die Überwachungsmassnahme vorgenommen wurde. Wo z.B. aus
dem Verkehr des Überwachten mit seinem Anwalt, seinem Arzt oder einem
Geistlichen Aufzeichnungen über Gespräche ergehen, sind - im Verfahren
gegen den überwachten Angeschuldigten - die daraus gewonnenen Erkenntnisse
unverwertbar. Das hier massgebende Vertrauensverhältnis verdient
Vorrang und muss unangetastet bleiben (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997, S. 301, Rz. 29 zu
§ 71). Die Vorschrift von § 117sexies Abs. 1 StPO besagt hingegen nicht,
dass eine Telefonüberwachung allgemein dann unzulässig wäre, wenn ein
Strafverfahren gegen einen Anwalt selber durchgeführt wird. Er ist nicht
in dem Sinn gegenüber anderen Beschuldigten privilegiert, dass er von
jeder Telefonüberwachung ausgenommen wäre. Die auf dem Berufsgeheimnis
beruhende Einschränkung der Verwendung von Abhörprotokollen entfällt,
wenn die zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person selbst einer
überwachungswürdigen Straftat verdächtigt wird (NIKLAUS OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 394). Dort, wo der
Berufsgeheimnisträger selbst Angeschuldigter ist, geht das Interesse
an der Strafverfolgung der Wahrung des Berufsgeheimnisses vor. So kann
sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Person, die ein
Berufsgeheimnis zu wahren hat, in einem gegen sie hängigen Strafverfahren
der Beschlagnahme von in ihrem Besitz befindlichen Akten nicht unter
Berufung auf ihre Geheimhaltungspflicht widersetzen (BGE 106 IV 413 E. 7c;
102 IV 210 E. 4a; 101 Ia 10 E. 5a). Für seine eigenen Verfehlungen kann
niemand ein Privileg aufgrund eines Berufsgeheimnisses beanspruchen
(BGE 106 IV 413 E. 7c mit Hinweisen). Die KAK hat im angefochtenen
Entscheid mit Recht auf diesen Grundsatz hingewiesen und betont, es
sei nicht der Sinn des Berufsgeheimnisses, dessen Träger vor einer
Strafverfolgung zu schützen. Ferner hat sie zutreffend erwogen, aus
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 25. März 1998 i.S. Kopp gegen die Schweiz (Rec. 1998-II S. 524
ff.) lasse sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ableiten,
dass ein Anwalt grundsätzlich nicht abgehört werden dürfe und somit
auch Zufallsfunde aus der Telefonüberwachung anderer nicht verwendet
werden dürften. Das genannte Urteil kann für den vorliegenden Fall nicht
herangezogen werden. Es ging in der vom EGMR zu beurteilenden Angelegenheit
nicht um die hier zur Diskussion stehende Frage, ob Zufallsfunde aus
rechtmässigen Telefonüberwachungen im Strafverfahren gegen den mit
abgehörten Gesprächspartner als Beweismittel verwendet werden dürfen.
Rechtsanwalt Kopp war nicht Angeschuldigter in einem Strafverfahren. Er
wurde im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens als
Drittperson nach Art. 66 Abs. 1bis BStP überwacht, und es stellte sich
die Frage der hinreichenden gesetzlichen Grundlage und der richterlichen
Kontrolle, wenn sämtliche Telefonanschlüsse eines Berufsgeheimnisträgers
abgehört werden, welcher im Verfahren Drittperson ist, d.h. nicht selber
einer Straftat verdächtigt wird.

    Nach dem Gesagten bezieht sich die Vorschrift von § 117sexies Abs. 1
StPO im vorliegenden Fall auf das gegen A. geführte Strafverfahren,
in welchem die Telefonüberwachung vorgenommen wurde. Die KAK ging mit
Recht davon aus, die aus dieser Überwachung stammenden Abhörprotokolle
könnten im Verfahren gegen den von der Massnahme mit erfassten
Beschwerdeführer verwendet werden, sofern die in § 117 Abs. 1 Ziff. 1-3
StPO genannten Voraussetzungen für eine Telefonüberwachung in Bezug auf
den Beschwerdeführer ebenfalls erfüllt gewesen wären.

Erwägung 7

    7.- Der Beschwerdeführer rügt, die KAK habe zu Unrecht angenommen, er
selber hätte gemäss § 117 Abs. 1 Ziff. 1-3 StPO einer Telefonüberwachung
unterworfen werden können.

    a) § 117 Abs. l Ziff. 1 StPO erlaubt eine Überwachung nur, wenn ein
Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart den
Eingriff rechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Anstiftung zu
falschem Zeugnis vorgeworfen. Er soll D. und E. (beide Kellner im Dancing
B.) angestiftet haben, als Zeugen im Strafverfahren gegen A. falsche
Aussagen zu machen. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer Geldwäscherei im
Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zur Last gelegt. Er soll vereitelt
haben, dass Bargeld im Umfang von Fr. 650'000.--, das aus den A. zur
Last gelegten Delikten herrühren soll, von der Untersuchungsbehörde
eingezogen werden konnte. Anstiftung zu falschem Zeugnis stellt ein
Verbrechen dar (Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 307 Abs.1 StGB). Bei
der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein
Vergehen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, diese Delikte würden für
sich allein betrachtet nicht die vom Gesetz verlangte Schwere aufweisen,
um den Eingriff in das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 36 Abs. 4 BV
zu rechtfertigen. Er wirft der KAK vor, sie habe in willkürlicher Weise
die Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten deshalb bejaht, weil
sie diese in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den A. vorgeworfenen
Verbrechen und Vergehen gebracht habe.

    Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 117 Ia 10 E. 4d S. 13 beiläufig
bemerkt, am Merkmal der Schwere der Tat dürfte es bei einer Falschaussage
(eines Zeugen) fehlen; es hat indes die Frage offen gelassen. In der Lehre
wird mit Grund erklärt, bei falschem Zeugnis könnten Überwachungsmassnahmen
nicht von vornherein ausgeschlossen werden, denn das Delikt könne z.B. in
einem Mordprozess so schwer wiegen, dass eine Überwachung gerechtfertigt
erscheine (HAUSER/SCHWERI, aaO, S. 296, Rz. 7 zu § 71; NIKLAUS SCHMID,
Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, S. 228, N. 763). Allgemein
hängt es bei Verfehlungen, die für sich allein weniger schwer erscheinen,
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob Überwachungsmassnahmen
angeordnet werden dürfen (HAUSER/SCHWERI, aaO).

    Die KAK führte im angefochtenen Entscheid aus, die dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte stünden im Zusammenhang mit den inkriminierten
Vorgängen um das Dancing B. Es gehe im Wesentlichen um den Vorwurf, das
Ergebnis der Strafuntersuchung gegen A., den Wirt des Dancings, beeinflusst
und der Untersuchungsbehörde Bargeld im Umfang von Fr. 650'000.--
aus möglicherweise deliktischer Herkunft entzogen zu haben. A. würden
zahlreiche Verbrechen und Vergehen vorgeworfen, wie gewerbsmässiger Betrug,
Gehilfenschaft zu Menschenhandel (-sistiert bis zum rechtskräftigen
Entscheid der Zürcher Behörden gegen Inhaber und Mitarbeiter der Agentur
G.), mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Urkundenfälschung
und mehrfache Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft habe gegen A. beim
Kriminalgericht eine Zuchthausstrafe von vier Jahren und eine Busse von
Fr. 100'000.-- beantragt. Die KAK hielt fest, der Beschwerdeführer habe mit
der verdachtsweisen Beeinflussung der Zeugen zu verhindern versucht, dass
die "schweren Delikte der Betreiber des Dancings B. aufgedeckt würden".

    In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, diese
Feststellung enthalte gravierende Vorverurteilungen und verletze
die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die Rügen sind
unbegründet. Die KAK hat in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden
Handlungen ausdrücklich das Wort "verdachtsweise" verwendet. Was die
dem Betreiber des Dancings zur Last gelegten Delikte angeht, so hat sie
mit der gewählten Formulierung keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf
erhoben, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es in der
Strafuntersuchung gegen A. um die Abklärung schwerer Delikte gegangen sei.

    Gegen A. wurde, wie sich aus dem Gesuch des Amtsstatthalters vom
16. Juni 1995 betreffend Genehmigung der Telefonüberwachung ergibt, eine
Strafuntersuchung geführt wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution
und Ausnützung einer Notlage; ausserdem bestand der Verdacht, dass diese
schwerwiegenden Delikte gegen die sexuelle Integrität im Rahmen einer
kriminellen Organisation begangen worden seien. A. ist übrigens im Juni
1998 erstinstanzlich zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die
Annahme der KAK, der Beschwerdeführer habe mit der ihm vorgeworfenen
Anstiftung zu falschem Zeugnis gewisse Vorgänge im Dancing B. vertuschen
wollen, ist nicht unhaltbar. Die beiden Kellner, die er zu falschen
Zeugenaussagen angestiftet haben soll, wurden zu Vorgängen befragt,
die sich in diesem Lokal abgespielt haben sollen, und konnten mit ihren
Aussagen den Angeschuldigten A. erheblich belasten. Wenn aber mit einer
Anstiftung zu falschem Zeugnis in einer Strafuntersuchung wegen schwerer
Delikte die Beweislage zugunsten des Angeschuldigten beeinflusst werden
soll, kann angenommen werden, die in Frage stehende Anstiftung wiege
genügend schwer, um eine Überwachungsmassnahme anzuordnen. Hinzu kommt im
vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer noch Geldwäscherei in einem
nicht geringen Umfang betrieben haben soll. Wird einerseits berücksichtigt,
dass die Delikte, welche Gegenstand des gegen den Beschwerdeführer
eingeleiteten Strafverfahrens bilden - mehrfache Anstiftung zu falschem
Zeugnis und Geldwäscherei - an sich gravierende Straftaten sind, und
wird anderseits in Rechnung gestellt, dass die angebliche Anstiftung
zu falschem Zeugnis im Rahmen eines anderen Strafverfahrens erfolgte,
das klarerweise schwere Straftaten zum Gegenstand hat, so konnte die KAK
ohne Verfassungs- oder Konventionsverletzung annehmen, im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer wäre im Hinblick auf die Schwere der Taten
eine Telefonüberwachung zulässig gewesen.