Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 125 I 417



125 I 417

39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 2. November 1999 i.S. B. gegen Anwaltskammer des Kantons Bern
(staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 10 EMRK und Art. 14 EMRK; Art. 4 BV, Art. 31
BV und Art. 55 BV sowie Meinungsäusserungsfreiheit; Werbebeschränkung
für Rechtsanwälte.

    Die Disziplinierung eines Rechtsanwalts mit einer Busse wegen
standeswidriger Werbung ist weder straf- noch zivilrechtlicher Natur im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2).

    Auf einem Interview basierendes Zeitungsporträt eines Rechtsanwalts
als verbotene indirekte Werbung: Verfassungsrechtliche Würdigung im
Lichte der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit (E. 3 - 5) und hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots (E.
6) sowie des rechtlichen Gehörs (E. 7).

Sachverhalt

    A.- Der Berner Fürsprecher B. ist als Rechtsanwalt tätig; die
Kanzlei B. & Partner beschäftigt in Bern und Zürich insgesamt ca. 40
Personen. B. amtet überdies als Verwaltungsratspräsident der V. AG. Auf
den 1. Oktober 1997 hat diese das Hotel "P." in Luzern übernommen. Der
Hotelzusammenschluss war im März und April 1997 Thema mehrerer Berichte
in der Tagespresse; B. wurde regelmässig namentlich erwähnt und teilweise
auch auf Fotografien abgebildet.

    B.- Am 24. Juli 1997 erschien in der Handelszeitung ein Artikel
über Fürsprecher B. Dessen Inhalt und Aufmachung veranlassten den
Präsidenten der Standeskommission des Bernischen Anwaltsverbandes zu einer
Intervention bei der Anwaltskammer des Kantons Bern. Diese eröffnete
ein Disziplinarverfahren gegen B., dem ein Verstoss gegen Art. 14
des Gesetzes vom 6. Februar 1984 über die Fürsprecher des Kantons Bern
(Fürsprechergesetz; FG/BE) vorgeworfen wurde (Verfügung vom 24. März 1998).
Am 20. Oktober 1998 verurteilte die Anwaltskammer Fürsprecher B. wegen
Widerhandlung gegen das Verbot aufdringlicher Werbung (Art. 14 FG/BE
und Ziff. 5 f. der am 22. Oktober 1938 beschlossenen Standesregeln des
Bernischen Anwaltsverbandes [Fassung vom 15. September 1995]) zu einer
Busse von Fr. 500.--. Sie warf ihm vor, durch "aufdringliche Anpreisungen"
der eigenen Person und seiner Kanzlei das standesrechtlich zulässige
Mass an Werbung in quantitativer und qualitativer Hinsicht überschritten
zu haben.

    C.- Hiergegen hat B. am 8. März 1999 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots,
des Rechtsgleichheitsgebots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(je Art. 4 Abs. 1 BV) sowie einen Verstoss gegen Art. 31 und Art. 55 BV,
gegen die Meinungsäusserungsfreiheit (ungeschriebenes verfassungsmässiges
Recht und Art. 10 EMRK [SR 0.101]), Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK.

    Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit
es darauf eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Anwaltskammer
nehme in weitem Umfang Aufsichtsfunktionen wahr, so dass sie eher
als Verwaltungsbehörde denn als Gericht zu bezeichnen sei. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Disziplinarbussen grundsätzlich nicht unter
den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (vgl. MARK VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 234);
diese Bestimmung ist nur auf Streitigkeiten über "zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen" und auf Verfahren betreffend "strafrechtliche
Anklagen" anwendbar. Hier liegt weder das eine noch das andere vor:

    a) Die Frage, ob eine Anklage strafrechtlich im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK ist, beurteilt sich nach drei Kriterien: der landesrechtlichen
Qualifikation der Widerhandlung, der wahren Natur der Widerhandlung unter
Berücksichtigung ihrer Folgen sowie der Schwere der Sanktion (vgl. BGE
121 I 379 E. 3a S. 380; VILLIGER, aaO, S. 232 f.; JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG
PEUKERT, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl am Rhein 1996, Rz. 36 zu Art. 6).
Vorliegend ist keines dieser Kriterien erfüllt: Die Disziplinaraufsicht
gemäss Fürsprechergesetz hat nicht pönalen, sondern administrativen
Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu vergelten, sondern
soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche Standeswürde
wahren (MARTIN STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz,
Bern 1992, S. 93). Bei der Anwaltskammer, welcher die Beurteilung
des angeblichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers oblag, handelt
es sich denn auch nicht um eine Strafverfolgungsbehörde: Die einzige
Strafbestimmung, welche das Fürsprechergesetz enthält (Art. 45), wird
vom Strafrichter gehandhabt. Die Verfehlung, welche dem Beschwerdeführer
vorgeworfen wird, weist im Übrigen offensichtlich keinen strafrechtlichen
Charakter auf. Auch die Höhe der ausgefällten Busse (Fr. 500.--) führt zu
keinem anderen Schluss (vgl. BGE 121 I 379 E. 3d S. 383); hieran ändert
nichts, dass der gesetzliche Sanktionsrahmen Bussen bis zu einem Betrag
von Fr. 10'000.-- erlauben würde (vgl. Art. 34 lit. b FG/BE).

    b) Disziplinarrechtsstreitigkeiten, welche zur Einstellung oder zum
Entzug der Berufsausübungsbewilligung führen, gelten in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention
als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK (vgl. Urteil vom 19. Mai
1998, in: ZBl 100/1999 S. 76). Nicht zivilrechtlicher Natur ist jedoch
nach konstanter Praxis die Ausfällung einer Busse wegen Verletzung
von Berufspflichten - dies grundsätzlich unabhängig von der Höhe der
ausgesprochenen Busse; es wird einzig als entscheidend betrachtet, ob
das Recht des Betroffenen, seinen Beruf auszuüben, eingeschränkt wird
(vgl. RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Diss. Bern 1995, S. 202). Allfällige mittelbare Auswirkungen des
Verfahrens auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen führen nicht
zur Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 118 Ia 64 E. 1b/aa S. 68
mit Hinweisen). Deshalb ist unerheblich, dass eine lockerere Handhabung
der standesrechtlichen Werbeschranken dem Beschwerdeführer allenfalls
einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen vermöchte; auch wenn insoweit
pekuniäre Interessen mit im Spiele liegen, macht dies den vorliegenden
Disziplinarfall nicht zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

    c) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob sich die Anwaltskammer des
Kantons Bern als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK einstufen lässt.

Erwägung 3

    3.- In der Sache beruft sich der Beschwerdeführer auf die
Meinungsäusserungsfreiheit (die sowohl als ungeschriebenes Verfassungsrecht
des Bundes als auch durch Art. 10 EMRK garantiert ist) und auf die
Pressefreiheit (Art. 55 BV). Zusätzlich rügt er eine Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV).

    a) Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt als Freiheitsrecht den
Anspruch des Einzelnen, jegliche Gedankenvorgänge sowohl öffentlich als
auch privat kundzutun. Allerdings werden vom Schutzbereich grundsätzlich
nur ideelle Inhalte erfasst; Äusserungen, welche kommerziellen Zwecken
dienen, fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in den
Geltungsbereich der Handels- und Gewerbefreiheit (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 204 u. 253,
mit Hinweisen). In der Meinungsäusserungsfreiheit ist der Anspruch
mitenthalten, sich zur Verbreitung der Meinung aller zweckmässigen Mittel
zu bedienen. In diesem Sinne garantiert die Pressefreiheit dem Einzelnen
das Recht, seine Meinung in der Form von Druckerzeugnissen kundzutun. Die
Rügen, es sei einerseits die Presse- und andererseits die Meinungsfreiheit
verletzt, fallen insoweit grundsätzlich zusammen (Urteil vom 22. Dezember
1983, in: ZBl 85/1984 S. 310 f. mit Hinweisen).

    b) Der Beschwerdeführer betont wiederholt, Anlass für den Bericht
der Handelszeitung habe der Umstand gegeben, dass die von ihm geführte
Gesellschaft das Hotel "P." übernommen habe. Dies habe zu einem
erhöhten Interesse an seiner Person und einem Informationsbedürfnis
der Öffentlichkeit geführt. Wie es sich damit tatsächlich verhält,
kann dahingestellt bleiben. Die Anwaltskammer hat nämlich zutreffend
erkannt, dass diesem Ereignis im beanstandeten Artikel nur eine
untergeordnete Bedeutung zukommt. Zumindest ist der entsprechende
Zusammenhang für den Leser schwer erkennbar. In dieser Beziehung
hebt sich der Artikel der Handelszeitung deutlich von jenen Berichten
ab, die zuvor in der Tagespresse erschienen waren. Die Anwaltskammer
durfte zulässigerweise annehmen, bei den werbewirksamen Ausführungen im
fraglichen Zeitungsartikel handle es sich nicht bloss um die nützliche
Nebenerscheinung einer Berichterstattung aus aktuellem Anlass. Die vom
Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Auffassung, der Artikel stelle -
trotz ausführlicher Darstellung seiner Anwalts-tätigkeit und Kanzlei -
keine (kommerzielle) Werbung dar, sondern verfolge als Porträt vorab
einen Informationszweck, überzeugt nicht. Im Übrigen widerspricht
sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation selbst: An anderer
Stelle hat er - um die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK zu begründen -
die Beeinträchtigung seines Geschäftserfolgs durch das "Werbeverbot"
beklagt und dessen wirtschaftliche Bedeutung betont. Weiter spricht er
auch im Zusammenhang mit der "Umsetzung seiner eigenen Marketingstrategie"
und "der Bestimmung seiner Klientenstruktur" selber von Werbung. Unter
diesen Umständen trifft die Verhaltensnorm, welche der angefochtenen
Disziplinarbusse zugrunde liegt, den Beschwerdeführer in erster Linie in
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Ihre Zulässigkeit
ist daher vorab aufgrund der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV)
zu beurteilen, deren Schutz auch Anwälte geniessen (BGE 123 I 12 E. 2a
S. 15). Werbebeschränkungen der vorliegenden Art berühren aber auch den
Schutzbereich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit. Auf diese
Grundrechte kann sich der Beschwerdeführer auch als Anwalt insoweit
berufen, als es ihm um das rein persönliche bzw. ideelle, nicht
kommerziell motivierte Bedürfnis geht, sich in einem Zeitungsartikel
porträtieren zu lassen (BGE 108 Ia 316 E. 2 S. 318; 106 Ia 100 E. 6a S. 103
f.). Die Sinngehalte von Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit sind
insofern bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mitzuberücksichtigen
(BGE 106 Ia 100 E. 6a S. 103). Die zusätzlich angerufene Garantie von
Art. 10 EMRK bietet vorliegend neben den erwähnten Grundrechten keinen
weitergehenden Schutz (vgl. BGE 123 I 12 E. 2e S. 18; 117 Ia 472 E. 3b
S. 477 mit Hinweisen; Urteil vom 22. Dezember 1983, in: ZBl 85/1984
S. 311).

Erwägung 4

    4.- a) Art. 31 Abs. 1 BV gewährleistet im Rahmen der Bundesverfassung
die Handels- und Gewerbefreiheit, behält indes in Abs. 2 "kantonale
Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben" vor; diese
dürfen ihrerseits jedoch den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit
nicht beeinträchtigen. Unzulässig sind wirtschaftspolitische oder
standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern,
um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder
zu begünstigen. Zulässig sind dagegen andere im öffentlichen Interesse
begründete Massnahmen, wie namentlich polizeilich motivierte Eingriffe
zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit sowie von
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr oder sozialpolitisch begründete
Einschränkungen. Diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen
durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein
und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit
(namentlich im Sinne der Wettbewerbsneutralität) wahren (BGE 123 I 12
E. 2a S. 15 mit Hinweisen).

    b) Art. 14 Abs. 1 FG/BE verbietet dem Fürsprecher "aufdringliche
Werbung" (französisch: "Toute publicité excessive est interdite
à l'avocat."). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung hat er zu
vermeiden, "Aufsehen zu seinen Gunsten zu erregen" (franz.: "Il
évitera de rechercher toute sensation pouvant lui profiter"). Das
Fürsprechergesetz untersagt damit den Rechtsanwälten nicht generell,
für ihre Berufstätigkeit zu werben. Jedoch wird von ihnen verlangt,
dass sie Ansehen und Erfolg nicht durch Reklame zu erlangen suchen;
als Vertreter eines wissenschaftlichen Monopolberufs sollen sie ihre
Reputation mittels Tüchtigkeit begründen. Dieser Eingriff in die
Handels- und Gewerbefreiheit ist nicht wirtschaftspolitisch, sondern
polizeilich motiviert: Hinter der Beschränkung der Werbefreiheit stehen
vorab Interessen der Rechtsuchenden. Es soll gewährleistet werden,
dass sich jene Rechtsanwälte im Markt behaupten, welche durch qualitativ
einwandfreie Berufsausübung zu überzeugen vermögen, nicht solche, die sich
durch eine intensive oder spezielle Werbung hervorheben (vgl. STERCHI, aaO,
S. 63). Art. 14 Abs. 3 FG/BE bringt in diesem Zusammenhang zum Ausdruck,
dass das "Verbot aufdringlicher Werbung" (so das Marginale) nicht nur
Werbung im engeren Sinn des Wortes beschlägt; der Rechtsanwalt darf auch
nicht auf andere Art öffentliches Aufsehen zu seinen Gunsten erregen.
Dies betrifft insbesondere Auftritte in den Medien. Entscheidend ist dabei,
ob es dem Anwalt in erster Linie darum geht, sich dem Publikum als fähiger
Vertreter seines Berufsstandes ins Bewusstsein zu rücken; ist dies nicht
der Fall und die Reklame bloss ein (nicht direkt angestrebter) Nebeneffekt,
so liegt kein Verstoss gegen Art. 14 FG/BE vor (STERCHI, aaO, S. 65 f.).

    c) Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass Art. 14 FG/BE
als Eingriffsnorm an sich einen genügenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Er
macht jedoch geltend, die Anwaltskammer habe diese Vorschrift willkürlich
ausgelegt und angewandt. Wenn - wie hier - kein besonders schwerer Eingriff
in die Handels- und Gewerbefreiheit vorliegt, prüft das Bundesgericht
die Auslegung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 124 I 25 E. 4a S. 32 mit Hinweis):
Der Beschwerdeführer wird weder in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt
noch in seiner Äusserungsfreiheit empfindlich eingeschränkt, wenn er auf
Publikationen wie den umstrittenen Zeitungsartikel verzichten muss. Die Art
und Weise, wie die Anwaltskammer Art. 14 FG/BE auslegt, führt im Übrigen -
entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - nicht "zu einem Verbot,
über die eigene Person anwaltsrelevante Presseinformationen zu verbreiten".
Erscheint in der Presse aus begründetem Anlass ein Artikel, der sachlich
abgefasst ist und keine ungehörigen Anpreisungen des betreffenden
Rechtsanwalts enthält, so wäre darin auch nach der Praxis der Anwaltskammer
keine Verletzung von Art. 14 FG/BE zu sehen. In dieser Beziehung kann
beispielhaft darauf verwiesen werden, wie die Tagespresse über den
Zusammenschluss der beiden Hotels berichtet hat; der Beschwerdeführer wurde
dabei in den wenigsten Fällen als Rechtsanwalt bezeichnet, sondern fast
ausschliesslich in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident erwähnt.

    d) aa) Der Beschwerdeführer lässt sich im beanstandeten Artikel,
der auf einem Interview beruht und den Titel "Als Anwalt suchen, raten,
warnen" trägt, porträtieren. Seine Berufstätigkeit als Rechtsanwalt
(mit Kanzleien in Bern und Zürich) bildet - wie schon der Titel zeigt
- das Hauptthema des ganzseitigen Berichts und sein Brustbild nimmt
einen Viertel der ganzen Seite in Anspruch. In einem als "Seitenblick"
betitelten, am unteren linken Rand eingefügten Kasten wird ferner
über die Akquisition des Hotels "P." in Luzern berichtet; dabei wird
die Stellung des Beschwerdeführers als Verwaltungsratspräsident der
V. AG betont. Am Rande kommt auch noch sein Privatleben zur Sprache. Als
Verletzung von Art. 14 FG/BE qualifiziert hat die Anwaltskammer, dass der
Beschwerdeführer seine Kanzlei einer "überdurchschnittlichen Klientel"
als besonders kompetent und leistungsfähig anpreisen lasse. Sie hat dabei
auf verschiedene in den Text eingestreute Zitate abgestellt; weiter hat sie
das sogenannte "Lead" (die auffällig gestaltete, geraffte Inhaltsübersicht
am Textanfang, welche den Leser zum Weiterlesen bewegen soll) und einen
besonders hervorgehobenen Zwischentitel als unzulässige Werbung betrachtet.

    bb) Im "Lead" wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sehe sich "als
kreativer Geist, dem es immer wieder gelingt, sich einen Pfad durch das
Dickicht des Gesetzesdschungels zu bahnen." Der Leser vernimmt ferner,
"vor allem bekannte Schweizer Fünfsternhotels bau[t]en auf den Berner
Wirtschaftsanwalt". Im Text wird die Kanzlei des Beschwerdeführers,
in welcher 40 Personen beschäftigt würden, als die grösste in Bern
bezeichnet, die - wenn der interne Austausch an Wissen funktioniere -
"bei den Besten" sei. Sie wird einem "Ein-Mann-Büro in Schwiegermutters
Küche" gegenübergestellt, und es wird daraus abgeleitet, dass
"Durchschnittsbürger" mit "Alltagsproblemen" beim Beschwerdeführer
"an der falschen Adresse" seien. Weiter wird dieser als Spezialist der
"Lex Friedrich" bezeichnet, der so zu "verschiedenen Tourismusmandaten"
gekommen sei, welche dann "halt ein `Ämtchen' im Verwaltungsrat zur Folge
gehabt" hätten. Letzteres wird zusätzlich in einem zwei Zeilen hohen,
fett und kursiv gedruckten Zwischentitel prominent hervorgehoben: "Als
Spezialist der Lex Friedrich zu den Tourismusmandaten gekommen".

    cc) Die Anwaltskammer legt das kantonale Recht nicht willkürlich aus,
wenn sie Anpreisungen der genannten Art als aufdringliche Werbung im Sinne
von Art. 14 FG/BE qualifiziert. Es mag zwar zutreffen, dass das Publikum
bei oberflächlichem Lesen keinen wesentlichen Unterschied sieht zwischen
einem (nach kantonaler Praxis erlaubten) Hinweis auf "bevorzugte Gebiete"
des Anwalts und der Bezeichnung als "Spezialist" eines Rechtsgebiets. Bei
genauerer Betrachtung der beiden Umschreibungen ist jedoch ersichtlich,
dass die blosse Angabe, in welchen Rechtsgebieten ein Anwalt bevorzugt
tätig wird, wertungsfrei ist; der Bezeichnung als "Spezialist" ist
demgegenüber ein Hinweis auf besondere Kenntnisse und Befähigungen
immanent. Wenn wie hier lediglich eine "Selbstdeklaration" vorliegt,
fehlt es an objektivierbaren Kriterien (z.B. einer Zusatzausbildung),
welche für die Qualifikation im entsprechenden Bereich Gewähr böten. Unter
diesen Umständen ist es zumindest nicht willkürlich, wenn die Anwaltskammer
vorliegend die Bezeichnung als "Spezialist" gestützt auf Art. 14 FG/BE
für unzulässig erachtet. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend,
weil die Ausführungen, welche im fraglichen Artikel über die beruflichen
Fähigkeiten des Beschwerdeführers gemacht werden, generell nicht mehr als
sachliche und objektive Information bezeichnet werden können. Dem Leser
wird insbesondere der Eindruck vermittelt, für die Lösung bedeutender
und schwieriger Rechtsprobleme sei die Kanzlei des Beschwerdeführers die
grösste und (was mit etwas rhetorischer Bescheidenheit maskiert wird)
auch die beste in Bern. Solche Aussagen können - unabhängig davon, ob
und wieweit sie sachlich zutreffen - ohne Willkür als aufdringlich im
Sinne von Art. 14 FG/BE bezeichnet werden. Entsprechendes gilt für die
despektierlichen Äusserungen des Beschwerdeführers über Kleinkanzleien. Was
der Beschwerdeführer zu seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident der
V. AG vorbringt, ist unerheblich: Er ist nicht in dieser Eigenschaft,
sondern vorab - und in reklamehafter Weise - als erfolgreicher Anwalt
dargestellt worden. Inwiefern er damit einer angeblichen Verpflichtung
als Präsident der Gesellschaft nachgekommen sein soll, dieser "ein Profil
zu verleihen", ist nicht ersichtlich.

Erwägung 5

    5.- Ob das willkürfrei ausgelegte kantonale Recht mit dem angerufenen
Grundrecht vereinbar ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 124 I 25
E. 4a S. 32 mit Hinweis). Dies betrifft die Rüge des Beschwerdeführers,
es fehle an einem überwiegenden öffentlichen Interesse, welches die
anwaltsrechtlichen Werbeschranken rechtfertigen könne, wie auch die Frage,
ob der Eingriff in die Freiheitsrechte verhältnismässig sei.

    a) Das Publikum soll darauf vertrauen können, dass Rechtsanwälte,
wenngleich Gewerbetreibende, sich in ihrer Berufsausübung nicht vor
allem von Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern in erster Linie ihre
Verantwortung im Rahmen der Rechtspflege wahrnehmen. In dieser Funktion
sollen sie die Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven
Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sie gegebenenfalls aber
auch davon abhalten, aussichtslose Prozesse zu führen (BGE 123 I 12 E.
2c/aa S. 16 f.; vgl. auch: ALAIN WURZBURGER, L'avocat et la publicité, in:
François Chaudet/Oliver Rodondi [Hrsg.], L'avocat moderne, Basel 1998,
S. 236). Der Wettbewerb zwischen den Berufskollegen soll auf fachlicher
Ebene und nicht über die Werbung geführt werden (vgl. oben E. 4b). Ein
Verbot aufdringlicher Werbung liegt daher im Interesse des Schutzes
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und dient der Erhaltung von
Vertrauenswürdigkeit und Unabhängigkeit des Anwaltsstandes (vgl. BGE 123
I 12 E. 2c/aa S. 16 f.). Das Argument, bei Art. 14 FG/BE gehe es nicht
hierum, vielmehr werde Konkurrenzschutz - also eine unzulässige Lenkung
des Wettbewerbs (vgl. oben E. 4a) - bezweckt, ist nicht stichhaltig; die
fragliche Werbebeschränkung gilt für alle Rechtsanwälte gleichermassen
und wirkt sich daher wettbewerbsneutral aus.

    b) Zwar hat das Bundesgericht ein striktes Werbeverbot für
Rechtsanwälte stets abgelehnt, es andererseits aber als zulässig
erachtet, deren Werbetätigkeit besonderen Schranken zu unterwerfen,
insbesondere aufdringliche und irreführende Werbung zu untersagen. Eine
entsprechende Beschränkung der Werbefreiheit ist sowohl geeignet als auch
erforderlich, um die dargelegten öffentlichen Interessen zu schützen. Erst
kürzlich hat das Bundesgericht diese Grundsätze bekräftigt; dabei hat
es betont, dass anwaltliche Werbung, auch wenn sie - sofern sachlich
zutreffend - dem Bedürfnis des Publikums nach Information entgegenkommt,
zurückhaltend zu sein hat. Sie dürfe keine unrichtigen Erwartungen wecken,
habe auf sensationelles und reklamehaftes Sich-Herausstellen gegenüber
Berufskollegen zu verzichten und müsse von hohem Informationsgehalt sein
(BGE 123 I 12 E. 2c/aa S. 16 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die (indirekte)
Werbung, welche der Beschwerdeführer mit dem in der Handelszeitung
erschienenen Artikel betrieben hat, entspricht diesen Anforderungen
nicht (vgl. oben E. 4d). Deshalb lässt sich nicht beanstanden, dass die
Anwaltskammer dagegen vorgegangen ist. Es mag zwar zutreffen, dass die
Werbebeschränkungen für Rechtsanwälte generell eine gewisse Lockerung
erfahren haben (vgl. hiezu: Der Schweizer Anwalt, 168/1997 S. 15 ff.;
169/1997 S. 4 ff.); dies gilt primär für die direkte Werbung in zulässigen
Veröffentlichungen (Briefkopf, Inserate, Branchenregister usw.). Es
obliegt aber - nach heutiger Rechtslage - den einzelnen Kantonen, die
zu beachtenden Schranken zu bestimmen, wobei sie über einen gewissen
Ermessensspielraum verfügen. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung
von solchen Werbebeschränkungen ist auch den bisherigen Gebräuchen im
betreffenden Kanton sowie den dort geltenden Standesregeln Rechnung zu
tragen (BGE 123 I 201 E. 6b S. 209 f. mit Hinweisen). Es ist einem Kanton
nicht verwehrt, dagegen einzuschreiten, dass die Grundsätze, welche für
die direkte Werbung gelten, durch indirekte Reklame - sei es solche der
vorliegenden Art oder auf andere Weise - umgangen werden.

    Im Bereich der Werbeschranken haben die revidierten Standesregeln
des Bernischen Anwaltsverbandes keine Änderung erfahren: Sowohl in
Art. 6 lit. c der alten, vorliegend noch anwendbaren Fassung wie auch
in Art. 5 lit. c der neuen, ab 1. Januar 1999 in Kraft stehenden Regeln
sind öffentlichkeitswirksame Auftritte, welche in der Absicht erfolgen,
die eigene Person oder Kanzlei anzupreisen, gleichermassen als Beispiel
für aufdringliche Werbung aufgeführt. Dies zeigt, dass die vorliegend
in Frage stehende Werbebeschränkung auch von der betroffenen kantonalen
Standesorganisation nach wie vor als geboten und sachgerecht angesehen
wird. Weder die erwähnten eigenen Anliegen des Beschwerdeführers noch der
Umstand, dass allenfalls auch seitens des Publikums eine Nachfrage nach
entsprechendem "Infotainment" besteht, vermögen die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegenden öffentlichen Interessen aufzuwiegen.

    c) Allerdings dürfen die Schranken für indirekte Werbung nicht derart
hoch sein, dass sich Rechtsanwälte, deren Person in sonstiger Eigenschaft
- z.B. als Politiker, Wissenschaftler, Wirtschaftsführer oder Künstler
- für die Öffentlichkeit von Interesse ist, überhaupt nicht von der
Presse (oder in sonstigen Medien) porträtieren lassen können. Dies wäre
mit den Grundrechten der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit nicht
vereinbar. Vom Betroffenen darf jedoch verlangt werden, im Rahmen des
Möglichen und Zumutbaren darauf zu achten, dass die standesrechtlichen
Werbebeschränkungen nicht durch übermässige Anpreisungen unterlaufen
werden (vgl. hiezu: WURZBURGER, a.a.O, S. 240 f.). In einer derartigen
Darstellung soll grundsätzlich die andere, nicht anwaltliche Tätigkeit,
derentwegen der Porträtierte besonders bekannt ist, klar im Vordergrund
stehen (vgl. E. 7b).

    d) Nach dem Gesagten durfte die Anwaltskammer den Artikel über den
Beschwerdeführer ohne Verletzung der angerufenen Freiheitsrechte als
standeswidrig einstufen.

Erwägung 6

    6.- Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Anwaltskammer habe das
Gleichbehandlungsgebot von Art. 4 BV (vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7)
sowie Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) verletzt: Er macht geltend,
über andere - ebenfalls im Kanton Bern zugelassene Anwälte - seien
zahlreiche Zeitungsberichte erschienen, welche mit dem vorliegend
interessierenden Artikel vergleichbar seien. Im Unterschied zu diesem
hätten die fraglichen Berichte jedoch bei ihrem Erscheinen nicht zum
Einschreiten der Aufsichtsbehörde geführt. Diese habe damit gleichartige
Sachverhalte unterschiedlich behandelt.

    a) Der Beschwerdeführer beruft sich hauptsächlich auf verschiedene
Artikel, die sich mit drei Berufskollegen befassen. Diese Berichte lassen
in der Tat erkennen, mit welchen Schwierigkeiten die Aufsichtsbehörde
bei der Anwendung der standesrechtlichen Werbeschranken im Bereich
der indirekten Werbung konfrontiert ist. Was die Beurteilung der
Präsentation bekannter Persönlichkeiten in der Presse betrifft, muss
ihr deshalb ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden; die
Abgrenzung der Darstellungen, bei welchen der Informationsgehalt bzw. das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt und die Werbewirkung
zugunsten des betroffenen Rechtsanwalt in Kauf genommen werden muss, von
jenen Publikationen, bei denen der standesrechtlich verpönte Werbeeffekt
dominiert, hat von Fall zu Fall in Würdigung aller Umstände zu erfolgen. Es
kann für die Aufsichtsbehörde auch eine Rolle spielen, ob der betreffende
Anwalt seine Hauptniederlassung in ihrem Zuständigkeitsbereich hat, oder
ob er im betreffenden Kanton lediglich zur Berufsausübung zugelassen ist;
es ist sachlich vertretbar, wenn das Einschreiten gegen eine allfällig
unzulässige Werbung in schweizerischen Zeitungen der Aufsichtsbehörde im
Domizilkanton überlassen wird.

    b) Die angerufenen Vergleichsfälle unterscheiden sich vom streitigen
Artikel vorab insofern, als der Umstand, dass die Porträtierten als
Rechtsanwälte tätig sind, jeweils nicht im Vordergrund steht. Die
Betroffenen werden hauptsächlich als Verwaltungsräte, Wirtschaftsführer
oder Rechtsgelehrte dargestellt; teilweise werden sie noch zu ihrem
Privatleben befragt. Sodann dürften die betreffenden Anwälte in
der Öffentlichkeit (noch) bekannter sein als der Beschwerdeführer,
weshalb vermutlich auch das allgemeine Interesse an ihrer Person
entsprechend grösser ist. Letztlich braucht jedoch nicht weiter
untersucht zu werden, wie es sich mit den vorgelegten Zeitungsberichten
verhält: Die Anwaltskammer hat zu den Vergleichsfällen nicht konkret
Stellung genommen. Sie hat sich mit dem Hinweis begnügt, dass sie
ein Disziplinarverfahren in der Regel erst auf Meldung von Behörden
oder auf Beschwerde eines Betroffenen hin eröffne. Im Übrigen hat sie
festgestellt, eine Disziplinarverfolgung verjähre drei Jahre nach der
mutmasslichen Pflichtverletzung (vgl. Art. 36 FG/BE). Dieses Argument ist
zwar nicht stichhaltig, soweit es um Zeitungsberichte geht, die jüngeren
Datums sind; hier wäre eine disziplinarische Verfolgung noch möglich
gewesen. So oder anders übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass ein
Rechtsanwalt nicht für jeden Artikel disziplinarrechtlich verantwortlich
gemacht werden kann, der über ihn erscheint oder in dem er - neben anderen
erfolgreichen Anwälten - mehr oder weniger ausführlich beschrieben wird
(vgl. z.B. die 1998 im Magazin "Facts" erschienene "Anwalts-Serie", auf
welche sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenfalls beruft). Je
nach Art und Zweck kann ein Zeitungsartikel auch ohne Zutun - oder
jedenfalls ohne entscheidende Mitwirkung - des Betroffenen erscheinen. Eine
disziplinarrechtliche Verantwortung besteht nur soweit, als der Anwalt mit
der Publikation und ihrem wesentlichen Inhalt einverstanden war. Davon ist
aufgrund der Umstände insbesondere dann auszugehen, wenn der Betroffene
den Inhalt des Artikels - wie dies bei einem Interview der Fall ist
- weitgehend selber bestimmen konnte. Erforderlich ist weiter, dass
der werbewirksame Teil im Vergleich mit den sonstigen Informationen im
Vordergrund steht. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzutun, dass und
inwiefern eines der angerufenen Vergleichsbeispiele in diesen Punkten
wirklich seinem Fall entspricht. Insoweit genügt die staatsrechtliche
Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht
(vgl. BGE 119 Ia 197 E. 1d S. 201 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag der
Beschwerdeführer keine Entscheide der Anwaltskammer anzugeben, in denen
gleichgelagerte Sachverhalte anders bzw. günstiger beurteilt worden wären.
Aus den Erwägungen der Anwaltskammer muss vielmehr geschlossen werden,
dass diese eine bisher ungeklärte Frage aufgegriffen hat und gewillt ist,
ihre Praxis in Zukunft auch gegenüber anderen Anwälten durchzusetzen. Die
Rüge der rechtsungleichen Behandlung vermöchte deshalb ohnehin nicht
durchzudringen.

    c) Nicht einzutreten ist ferner auf die Rüge, das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK sei verletzt. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid
überhaupt den Schutzbereich dieser Konventionsgarantie tangiert. Seiner
Eingabe fehlt es auch diesbezüglich an einer rechtsgenüglichen Begründung.

Erwägung 7

    7.- a) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwaltskammer
habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Journalistin, welche den
beanstandeten Artikel verfasst habe, als Zeugin zu befragen. Damit rügt
er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; er beruft sich
aber nicht auf kantonale Verfahrensvorschriften, sondern direkt auf die
Bundesverfassung. Es ist deshalb einzig - mit freier Kognition - zu prüfen,
ob die verfahrensrechtlichen Mindestgarantien, wie sie unmittelbar aus Art.
4 BV abgeleitet werden, missachtet worden sind (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1b S.
18; 122 I 153 E. 3 S. 158 mit Hinweisen).

    b) Die Anwaltskammer durfte - mangels Erheblichkeit dieses
Beweismittels - ohne Verletzung von Art. 4 BV davon absehen, die
Verfasserin des Artikels zu befragen (BGE 119 Ia 260 E. 6a S. 261
mit Hinweisen): Nach der geschilderten Rechtslage ergibt sich
der entscheidwesentliche Sachverhalt bereits aus den Akten. Was die
Journalistin allenfalls über ihren Einfluss auf die Gestaltung des Artikels
hätte aussagen können, ist unerheblich, macht doch der Beschwerdeführer
nicht geltend, der publizierte Text gehe über das hinaus, was er
tatsächlich gesagt habe. Er bringt auch nicht vor, die interviewende
Journalistin auf die standesrechtlichen Schranken aufmerksam gemacht
oder erfolglos Einsicht in die Endfassung des publizierten Interviews
verlangt zu haben. Damit aber hat der Beschwerdeführer eine Verletzung der
Standespflichten zumindest in Kauf genommen. Nichts zur Sache tut deshalb,
ob der Text von der Journalistin in eigener Verantwortung verfasst oder
vom zuständigen Redaktor überarbeitet worden ist.